VB.2014.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00036
14. August 2014Deutsch17 min
(URT.2014.16507)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00036
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. August 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, vertreten durch
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 5. November 2012 entzog das Strassenverkehrsamt A
den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Während dieser Zeit
untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller
Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Um A den Wunschabgabetermin
gewähren zu können, entzog das Strassenverkehrsamt der Rekursfrist – nicht aber
der allfälligen Einreichung eines Rekurses – die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 14. Dezember 2012
Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung
der Verfügung. Zudem sei er lediglich zu verwarnen; eventualiter sei ihm der
Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Die Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs am 6. Dezember 2013 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden
war.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Januar 2014 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin – die vollumfängliche Aufhebung des
Rekursentscheids. Der Beschwerdeführer sei lediglich zu verwarnen. Eventualiter
sei ihm der Führerausweis für drei Monate zu entziehen.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 29. Januar 2014
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 17. Februar 2014 unter Einreichung der Akten auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre
Grundlage in § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung der
Beschwerde erfolgt mangels grundsätzlicher Bedeutung des zu beurteilenden Falls
durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG
in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Bestimmung).
2.
2.1
Das
Strassenverkehrsamt begründete den Führerausweisentzug damit, dass der Beschwerdeführer
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 9. August 2012 wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), des
vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92
Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und der
fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG
in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse
von Fr. 700.- bestraft worden sei. Gestützt auf den im Strafverfahren
festgestellten Sachverhalt habe er damit in administrativrechtlicher Hinsicht
eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Zumessungskriterien erweise sich eine
Entzugsdauer von vier Monaten als angemessen.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt
treffe nicht zu, weshalb er zu Unrecht wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit verurteilt worden sei. Die weiteren ihm vorgehaltenen
Straftatbestände – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und fahrlässige
Verletzung der Verkehrsregeln – seien als lediglich leichte Widerhandlungen zu
qualifizieren. Da er über einen einwandfreien automobilistischen Leumund
verfüge, sei er lediglich zu verwarnen. Sollte dennoch von einer schweren
Widerhandlung ausgegangen werden, sei ihm eventualiter der Führerausweis nur
für drei Monate zu entziehen.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird
der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen
(Art. 16 Abs. 2 SVG). Die Verwaltungsbehörde, die für den Erlass der
Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf
die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren
ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid
gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er
ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen
Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet
würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.
Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren
abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,
sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen)
Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen
2011, Vorb. zu Art. 16 ff. N. 9 mit
weiteren Hinweisen).
3.2
Das
Strassenverkehrsamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar
2011.
darauf hin, dass es bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine
Administrativmassnahme erfüllt seien, das Vorliegen eines rechtskräftigen
Strafentscheids betreffend den Unfall vom 23. November 2010 abwarten
werde. Nachdem dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende
Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden, werde es wesentlich auf diesen
Strafentscheid abstellen.
Aufgrund dieses Hinweises wusste der Beschwerdeführer, dass bei
der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt
sind, massgeblich auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt würde. Der
Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft
vom 11. April 2012 Gelegenheit, seine Sicht der Geschehnisse darzulegen.
Zudem wäre es ihm frei gestanden, den Strafbefehl anzufechten und so eine
gerichtliche Beurteilung zu erwirken. Der Beschwerdeführer hat es indessen
unterlassen, ein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl zu erheben, weshalb dieser
in Rechtskraft erwuchs.
Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren
war das Strassenverkehrsamt somit bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das
Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren
erging. Die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten Rügen zur
Sachverhaltsfeststellung hätte er bereits im Strafverfahren vorbringen können
und müssen, weshalb sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen
sind.
3.3
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei ihm anlässlich der Einvernahme durch
den Staatsanwalt vom 11. April 2012 die Auskunft erteilt worden, er müsse
zurzeit kein Rechtsmittel ergreifen. Dies sei erst notwendig, wenn das
Strassenverkehrsamt eine Verfügung erlassen habe. Gestützt auf diese Aussage
des Staatsanwalts habe er es unterlassen, gegen den Strafbefehl ein
Rechtsmittel einzulegen. Dies im Glauben, dass ihm im Administrativverfahren
sämtliche Rechte und Einreden erhalten bleiben würden.
Soweit der Beschwerdeführer daraus einen
Vertrauensschutztatbestand gestützt auf eine unrichtige behördliche Auskunft
ableiten will, ist festzuhalten, dass für ihn erkennbar war, dass die vom
Staatsanwalt (angeblich) gemachte Aussage im Widerspruch zur erwähnten
schriftlichen Mitteilung des Strassenverkehrsamts vom 27. Januar 2011
stand, wonach im Administrativverfahren wesentlich auf den Strafentscheid
abgestellt werde. Im gleichen Schreiben wurde zudem ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das Administrativverfahren vom Strafverfahren getrennt
durchgeführt wird. Dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 27. Januar
2011.
auch zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich sodann aus seinem Brief an das
Strassenverkehrsamt vom 25. Oktober 2012, worin er ausdrücklich auf diese
Mitteilung Bezug nimmt.
Auch als juristischem Laien musste dem Beschwerdeführer
bewusst sein, dass der Staatsanwalt für das Administrativverfahren nicht
zuständig ist, und nur das Strassenverkehrsamt diesbezüglich verbindliche
Auskünfte erteilen kann. Nachdem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer
vorgängig die gegenteilige Auskunft erteilt hatte, durfte dieser ohne eine
entsprechende Nachfrage nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die
schriftliche Mitteilung vom 27. Januar 2011 sei einzig aufgrund der
mündlichen Auskunft des für Administrativmassnahmen nicht zuständigen
Staatsanwalts gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer vermag somit aus
der (angeblichen) Auskunft des Staatsanwalts nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines
Amtsberichts bei der Staatsanwaltschaft.
3.4
Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Administrativbehörde sei im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht im Besitz der vollständigen Strafakten
gewesen, weshalb nicht unbesehen auf den Strafbefehl abgestellt werden könne,
ist auszuführen, dass es gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts
für die Sachverhaltsbindung der Administrativbehörde genügt, wenn der
Strafbefehl auf einem Polizeirapport beruht (E. 3.1). Der entsprechende
Polizeirapport lag dem Strassenverkehrsamt im Zeitpunkt des Erlasses der Entzugsverfügung
vom 5. November 2012 vor. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die
vollständigen Akten des Strafverfahrens – insbesondere das Protokoll der
Einvernahme durch den Staatsanwalt – erst im Rekursverfahren beigezogen wurden.
4.
4.1
Gemäss
Strafbefehl vom 9. August 2012 lenkte der Beschwerdeführer am Dienstag,
23.
November 2010, ungefähr um 16.40 Uhr, seinen Personenwagen vom
Stadtzentrum D herkommend auf der E-Strasse in Fahrtrichtung F. Eingangs der in
seiner Fahrtrichtung mit einer Linkskurve verlaufenden Einfahrt in die G-Strasse
verlor der Beschwerdeführer infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Beherrschung
über sein Fahrzeug. Das Auto kam über den linken Fahrbahnrand von der Strasse
ab, schlitterte über das dort befindliche Trassee und touchierte ein in umgekehrter
Fahrtrichtung vor einem Rotlicht stehendes Fahrzeug vorne links. In der Folge
erlangte er wieder die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr auf seine Fahrbahn
zurück.
Der Beschwerdeführer entfernte sich mit seinem Fahrzeug von
der Unfallstelle an seinen Wohnort, obwohl er bemerkt hatte, dass er mit den
genannten Gegenständen kollidiert war, und sich bewusst war, dass er
erheblichen Schaden angerichtet haben könnte. Er tat dies, ohne der ihm
obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, nach einem Unfall mit
Sachschaden sich sofort um den entstandenen Schaden zu kümmern und den Geschädigten
bzw. die Polizei zu verständigen. Damit verhinderte er, dass ihm eine Blutprobe
oder eine Atemalkoholprobe entnommen würde, womit er angesichts des Unfallhergangs
und des Unfallzeitpunkts rechnete oder zumindest rechnen musste und welche von
der auf dem Unfallplatz eintreffenden Polizei auch unweigerlich und
unverzüglich angeordnet worden wäre.
4.2
Wie vorstehend unter E. 3
ausgeführt, besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht
eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die
rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu
erfolgen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, waren die
Vorinstanzen zwar grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der
Strafbehörde gebunden (Weissenberger, Vorb. zu Art. 16 ff. N. 9
S. 56 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts), doch sind sie
– wie nachstehend ausgeführt – zu Recht der rechtlichen Qualifikation der
Strafbehörde gefolgt.
5.
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe
oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet
wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser
Massnahmen vereitelt. Diese Bestimmung entspricht dem Wortlaut nach der
Strafbestimmung von Art. 91a Abs. 1 SVG, nach welcher der
Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl vom 9. August 2012 schuldig gesprochen
worden ist.
5.1
Aus der
Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Unfallstelle verliess, obwohl ihm bewusst war, dass er erheblichen Schaden
angerichtet haben könnte und ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern
und den Geschädigten bzw. die Polizei zu verständigen. Auch musste er unter den
gegebenen Umständen damit rechnen, dass die Polizei eine Blutprobe oder eine
Atemalkoholprobe anordnen würde.
Dem hält der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht
entgegen, durch den Unfall sei es lediglich zu Sach-, aber nicht zu
Personenschäden gekommen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur sofortigen Meldung
bei der Polizei habe daher nicht bestanden, was indessen Voraussetzung für die
Erfüllung des Tatbestands von Art. 91a Abs. 1 bzw. Art. 16c
Abs. 1 lit. d SVG sei.
5.2
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldepflicht an die
Polizei nach einem Unfall den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 bzw.
Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG unter folgenden kumulativen Voraussetzungen
(BGE 131 IV 36 E. 2.2; 126 IV 53 E. 2a):
- Der Fahrzeuglenker ist gemäss
einer gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung verpflichtet,
- die Benachrichtigung der Polizei
ist möglich,
- bei
Betrachtung aller Umstände würde die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
anordnen.
5.3
Ereignet
sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, müssen
alle Beteiligten sofort anhalten (sog. Haltepflicht, Art. 51 Abs. 1
SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den
Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht
möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51
Abs. 3 SVG). Zum Anhalten, zur Sicherung der Unfallstelle und zur Benachrichtigung
des (möglicherweise) Geschädigten oder der Polizei ist auch verpflichtet, wer
aufgrund der Umstände annehmen musste, einen Sachschaden verursacht zu haben
(BGr, 1. September 2004,6A.35/2004, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Will
ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so
haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, [VRV]).
5.4
Wie der
Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist beim Unfall vom 23. November
2010.
lediglich Sachschaden entstanden. Der Beschwerdeführer hat den Unfallort indessen
verlassen, ohne vorher mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt den Tatbestand der Vereitelung einer
Blutprobe vor allem der Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit
Drittsachschaden (eventual)vorsätzlich die in Art. 51 Abs. 3 SVG
festgelegte Pflicht verletzt, sofort den Geschädigten unter Angabe von Namen
und Adresse zu benachrichtigen und, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich
die Polizei zu verständigen (BGE 124 IV 175; BGE 120 IV 73, je mit Hinweisen).
Doch nicht nur die Verletzung der in Art. 51 Abs. 3 SVG festgelegten Meldepflicht
kann ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 91a Abs. 1 SVG relevantes
Verhalten sein, sondern auch die Missachtung der sich aus Art. 56
Abs. 2 VRV ergebenden Pflicht des Fahrzeuglenkers, an der Unfallstelle zu
bleiben, wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine
Meldepflicht besteht (BGE 125 IV 283 E. 2a; Weissenberger, Art. 91a
N. 13 S. 498). In einem solchen Fall haben die übrigen Beteiligten
bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei
entlassen werden. Vorliegend hat eine Verständigung mit dem Geschädigten nicht
stattgefunden. Der Beschwerdeführer durfte daher aufgrund seines unmittelbaren
Verlassens der Unfallstelle nicht davon ausgehen, dass er nicht mehr mit einer
Untersuchungsmassnahme im Sinn von Art 91a Abs. 1 bzw. Art. 16c
Abs. 1 lit. d SVG rechnen müsse.
5.5
Mit Blick
auf die weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 91a Abs. 1
bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG war es dem Beschwerdeführer nach dem
Unfall ohne Weiteres möglich, die Polizei zu verständigen. Sodann gehört das
Verursachen eines Unfalls zu den Umständen, welche die Anordnung einer
Untersuchungshandlung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als sehr
wahrscheinlich erscheinen lassen (Weissenberger, Art. 91a N. 13
S. 498). Vorliegend musste der Beschwerdeführer angesichts des
Unfallhergangs mit Kontrollverlust über das Fahrzeug und anschliessender
Kollision mit einem stehenden Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn (dazu nachfolgend
E. 6) ohne Weiteres mit der Anordnung entsprechender
Untersuchungsmassnahmen rechnen.
5.6
Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, er sei von einem reinen Selbstunfall ausgegangen
und habe den Zusammenstoss mit dem vor der Ampel wartenden Fahrzeug nicht
bemerkt, erfolgt diese Rüge verspätet. In der Sachverhaltsfeststellung des
Strafbefehls wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte sich vom
Unfallort entfernte, obwohl er bemerkt hatte, dass er mit den genannten
Gegenständen kollidiert war, und sich bewusst war, dass er erheblichen Schaden
angerichtet haben könnte. Wie vorstehend unter E. 3 ausgeführt, sind die
Administrativbehörden an den im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt
gebunden. Das Gleiche gilt für die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen
zur Feststellung des Sachverhalts. Ein Abweichen von der Beweiswürdigung des
Strafrichters wäre dann möglich, wenn diese eindeutig im Widerspruch zur
Sachlage stehen würde (Weissenberger, Vorb. Art. 16 ff. N. 9
S. 55). Dies ist indessen angesichts des bei den Akten liegenden Polizeirapports
und insbesondere der darin enthaltenen Übersichtsaufnahmen zur
Unfallörtlichkeit und zur Unfallsituation sowie der fotografisch dokumentierten
Schäden an den beteiligten Fahrzeugen und am begrünten Mittelstreifen nicht
ersichtlich. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht davon
ausgehen durfte, dass seine Schleuderfahrt ohne Sachschäden geblieben war und
er den Unfallort ohne auszusteigen und ohne Verständigung mit dem (möglicherweise)
Geschädigten bzw. der Polizei einfach wieder verlassen durfte (vorne E. 5.3).
Der Beschwerdeführer kann somit auch aus der Bestimmung von Art. 56
Abs. 4 VRV, wonach ein Fahrzeugführer, der erst nachträglich erfährt, dass
er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein könnte, sich sofort auf
dem nächsten Polizeiposten zu melden hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.7
Der Beschwerdeführer
wurde vom Strafrichter zu Recht wegen Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Aufgrund der Identität zur Bestimmung
von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG bestand seitens des
Strassenverkehrsamts somit keine Veranlassung, von der rechtlichen Qualifikation
der Strafbehörde abzuweichen. Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG ergibt sich bezüglich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit eine Mindestdauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten.
6.
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein
Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV).
6.1
Vorliegend
ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht
hatte. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit kam er mit seinem Auto über den
linken Fahrbahnrand hinaus, schlitterte über das dort befindliche Trassee und
touchierte ein in umgekehrter Fahrtrichtung vor einem Rotlicht stehendes Fahrzeug.
Die Vorinstanz qualifizierte den Straftatbestand der fahrlässigen Verletzung
von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 1 SVG als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, weshalb diesbezüglich von einer
Mindestentzugsdauer des Führerausweises von einem Monat auszugehen sei.
6.2
Die mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand
dar. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ein mittelschwerer Fall
setzt entweder ein schweres Verschulden und eine geringfügige Drittgefährdung
oder ein leichtes Verschulden und eine erhöhte Gefahr für Dritte voraus (BGE
135.
II 138 E. 2.2.2 f. mit Hinweisen).
6.3
Selbst
wenn man zugunsten des Beschwerdeführers noch von einem nur leichten Verschulden
ausgeht, liegt jedenfalls eine erhöhte Gefährdung Dritter vor, da der Beschwerdeführer
aufgrund des Kontrollverlusts über sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet,
wo es denn auch zu einer Kollision mit einem stehenden Fahrzeug kam. Für das
auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit beschränkte Verwaltungsgericht
(§ 50 Abs. 2 VRG) erweist es sich daher nicht als rechtsverletzend,
wenn die Vorinstanz das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 31 SVG
als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG eingestuft hat und diesbezüglich von einer Mindestentzugsdauer von einem
Monat ausging.
6.4
Schliesslich
erkannte die Vorinstanz im Straftatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51
Abs. 1 und 3 SVG lediglich eine leichte Widerhandlung im Sinn von
Art. 16a Abs. 2 SVG und ging diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines
eigenständigen Entzugsgrunds aus.
7.
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
des Motorfahrzeugführers sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden
(Art. 16 Abs. 3 SVG).
Der Beschwerdeführer hat durch seine
Verkehrsregelverletzungen zwei Entzugsgründe verwirklicht. In dieser Konstellation
kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Konkurrenzbestimmungen
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
sinngemäss zur Anwendung (BGE 122 II 180 E. 5b mit Hinweisen). Die Dauer
der Administrativmassnahme für die schwerste Widerhandlung ist demnach in analoger
Anwendung von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl eine schwere
Widerhandlung, bei welcher die gesetzliche Mindestentzugsdauer des
Führerausweises drei Monate, als auch eine mittelschwere Widerhandlung, bei
welcher die Mindestentzugsdauer einen Monat beträgt, begangen. Ausgehend von
der Mindestentzugsdauer von drei Monaten für die schwere Widerhandlung erhöhte
das Strassenverkehrsamt die Gesamtentzugsdauer auf vier Monate. In Anbetracht
der Tatmehrheit, der bewirkten Gefährdung der Verkehrssicherheit und des
Verschuldens ist die vorgenommene Erhöhung um einen Monat auch unter
Berücksichtigung der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit und des ungetrübten
automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
Demgemäss besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte
Reduktion der Entzugsdauer auf drei Monate.
8.
Zusammenfassend ergibt sich die Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…