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Entscheid

VB.2014.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00036

14. August 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16507)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 5. November 2012 entzog das Strassenverkehrsamt A

den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Während dieser Zeit

untersagte es ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller

Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Um A den Wunschabgabetermin

gewähren zu können, entzog das Strassenverkehrsamt der Rekursfrist – nicht aber

der allfälligen Einreichung eines Rekurses – die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 14. Dezember 2012

Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung

der Verfügung. Zudem sei er lediglich zu verwarnen; eventualiter sei ihm der

Führerausweis für drei Monate zu entziehen. Die Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs am 6. Dezember 2013 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden

war.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Januar 2014 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegner­in – die vollumfängliche Aufhebung des

Rekursentscheids. Der Beschwerdeführer sei lediglich zu verwarnen. Eventualiter

sei ihm der Führerausweis für drei Monate zu entziehen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 29. Januar 2014

die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 17. Februar 2014 unter Einreichung der Akten auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde.

Die Einzelrichterin

erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre

Grundlage in § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung der

Beschwerde erfolgt mangels grundsätzlicher Bedeutung des zu beurteilenden Falls

durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG

in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Bestimmung).

2.

2.1

Das

Strassenverkehrsamt begründete den Führerausweisentzug damit, dass der Beschwerdeführer

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 9. August 2012 wegen Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), des

vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92

Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und der

fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG

in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse

von Fr. 700.- bestraft worden sei. Gestützt auf den im Strafverfahren

festgestellten Sachverhalt habe er damit in administrativrechtlicher Hinsicht

eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.

Unter Berücksichtigung der massgeblichen Zumessungskriterien erweise sich eine

Entzugsdauer von vier Monaten als angemessen.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sach­verhalt

treffe nicht zu, weshalb er zu Unrecht wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit verurteilt worden sei. Die weiteren ihm vorgehaltenen

Straftatbestände – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und fahrlässige

Verletzung der Verkehrsregeln – seien als lediglich leichte Widerhandlungen zu

qualifizieren. Da er über einen einwandfreien automobilistischen Leumund

verfüge, sei er lediglich zu verwarnen. Sollte dennoch von einer schweren

Widerhandlung ausgegangen werden, sei ihm eventualiter der Führerausweis nur

für drei Monate zu entziehen.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird

der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen

(Art. 16 Abs. 2 SVG). Die Verwaltungsbehörde, die für den Erlass der

Entzugsverfügung zuständig ist, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf

die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren

ergangen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an einen Strafentscheid

gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er

ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann,

wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen

Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet

würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren

abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen,

sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen)

Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen

2011, Vorb. zu Art. 16 ff. N. 9 mit

weiteren Hinweisen).

3.2

Das

Strassenverkehrsamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Januar

2011.

darauf hin, dass es bezüglich der Frage, ob die Voraussetzungen für eine

Administrativmassnahme erfüllt seien, das Vorliegen eines rechtskräftigen

Strafentscheids betreffend den Unfall vom 23. November 2010 abwarten

werde. Nachdem dem Beschwerdeführer im Strafverfahren umfassende

Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden, werde es wesentlich auf diesen

Strafentscheid abstellen.

Aufgrund dieses Hinweises wusste der Beschwerdeführer, dass bei

der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme erfüllt

sind, massgeblich auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt würde. Der

Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft

vom 11. April 2012 Gelegenheit, seine Sicht der Geschehnisse darzulegen.

Zudem wäre es ihm frei gestanden, den Strafbefehl anzufechten und so eine

gerichtliche Beurteilung zu erwirken. Der Beschwerdeführer hat es indessen

unterlassen, ein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl zu erheben, weshalb dieser

in Rechtskraft erwuchs.

Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren

war das Strassenverkehrsamt somit bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das

Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren

erging. Die vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebrachten Rügen zur

Sachverhaltsfeststellung hätte er bereits im Strafverfahren vorbringen können

und müssen, weshalb sie im Administrativverfahren nicht mehr zu berücksichtigen

sind.

3.3

Der

Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei ihm anlässlich der Einvernahme durch

den Staatsanwalt vom 11. April 2012 die Auskunft erteilt worden, er müsse

zurzeit kein Rechtsmittel ergreifen. Dies sei erst notwendig, wenn das

Strassenverkehrsamt eine Verfügung erlassen habe. Gestützt auf diese Aussage

des Staatsanwalts habe er es unterlassen, gegen den Strafbefehl ein

Rechtsmittel einzulegen. Dies im Glauben, dass ihm im Administrativverfahren

sämtliche Rechte und Einreden erhalten bleiben würden.

Soweit der Beschwerdeführer daraus einen

Vertrauensschutztatbestand gestützt auf eine unrichtige behördliche Auskunft

ableiten will, ist festzuhalten, dass für ihn erkennbar war, dass die vom

Staatsanwalt (angeblich) gemachte Aussage im Widerspruch zur erwähnten

schriftlichen Mitteilung des Strassenverkehrsamts vom 27. Januar 2011

stand, wonach im Administrativverfahren wesentlich auf den Strafentscheid

abgestellt werde. Im gleichen Schreiben wurde zudem ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass das Administrativverfahren vom Strafverfahren getrennt

durchgeführt wird. Dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 27. Januar

2011.

auch zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich sodann aus seinem Brief an das

Strassenverkehrsamt vom 25. Oktober 2012, worin er ausdrücklich auf diese

Mitteilung Bezug nimmt.

Auch als juristischem Laien musste dem Beschwerdeführer

bewusst sein, dass der Staatsanwalt für das Administrativverfahren nicht

zuständig ist, und nur das Strassenverkehrsamt diesbezüglich verbindliche

Auskünfte erteilen kann. Nachdem das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer

vorgängig die gegenteilige Auskunft erteilt hatte, durfte dieser ohne eine

entsprechende Nachfrage nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die

schriftliche Mitteilung vom 27. Januar 2011 sei einzig aufgrund der

mündlichen Auskunft des für Administrativmassnahmen nicht zuständigen

Staatsanwalts gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer vermag somit aus

der (angeblichen) Auskunft des Staatsanwalts nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten. Damit erübrigt sich auch die beantragte Einholung eines

Amtsberichts bei der Staatsanwaltschaft.

3.4

Soweit der

Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Administrativbehörde sei im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht im Besitz der vollständigen Strafakten

gewesen, weshalb nicht unbesehen auf den Strafbefehl abgestellt werden könne,

ist auszuführen, dass es gemäss der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts

für die Sachverhaltsbindung der Administrativbehörde genügt, wenn der

Strafbefehl auf einem Polizeirapport beruht (E. 3.1). Der entsprechende

Polizeirapport lag dem Strassenverkehrsamt im Zeitpunkt des Erlasses der Entzugsverfügung

vom 5. November 2012 vor. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die

vollständigen Akten des Strafverfahrens – insbesondere das Protokoll der

Einvernahme durch den Staatsanwalt – erst im Rekursverfahren beigezogen wurden.

4.

4.1

Gemäss

Strafbefehl vom 9. August 2012 lenkte der Beschwerdeführer am Dienstag,

23.

November 2010, ungefähr um 16.40 Uhr, seinen Personenwagen vom

Stadtzentrum D herkommend auf der E-Strasse in Fahrtrichtung F. Eingangs der in

seiner Fahrtrichtung mit einer Linkskurve verlaufenden Einfahrt in die G-Strasse

verlor der Beschwerdeführer infolge mangelnder Aufmerksamkeit die Beherrschung

über sein Fahrzeug. Das Auto kam über den linken Fahrbahnrand von der Strasse

ab, schlitterte über das dort befindliche Trassee und touchierte ein in umgekehrter

Fahrtrichtung vor einem Rotlicht stehendes Fahrzeug vorne links. In der Folge

erlangte er wieder die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr auf seine Fahrbahn

zurück.

Der Beschwerdeführer entfernte sich mit seinem Fahrzeug von

der Unfallstelle an seinen Wohnort, obwohl er bemerkt hatte, dass er mit den

genannten Gegenständen kollidiert war, und sich bewusst war, dass er

erheblichen Schaden angerichtet haben könnte. Er tat dies, ohne der ihm

obliegenden gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, nach einem Unfall mit

Sachschaden sich sofort um den entstandenen Schaden zu kümmern und den Geschädigten

bzw. die Polizei zu verständigen. Damit verhinderte er, dass ihm eine Blutprobe

oder eine Atemalkoholprobe entnommen würde, womit er angesichts des Unfallhergangs

und des Unfallzeitpunkts rechnete oder zumindest rechnen musste und welche von

der auf dem Unfallplatz eintreffenden Polizei auch unweigerlich und

unverzüglich angeordnet worden wäre.

4.2

Wie vorstehend unter E. 3

ausgeführt, besteht für das Administrativverfahren in tatsächlicher Hinsicht

eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die

rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu

erfolgen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, waren die

Vorinstanzen zwar grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der

Strafbehörde gebunden (Weissenberger, Vorb. zu Art. 16 ff. N. 9

S. 56 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts), doch sind sie

– wie nachstehend ausgeführt – zu Recht der rechtlichen Qualifikation der

Strafbehörde gefolgt.

5.

Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe

oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet

wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen

ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser

Massnahmen vereitelt. Diese Bestimmung entspricht dem Wortlaut nach der

Strafbestimmung von Art. 91a Abs. 1 SVG, nach welcher der

Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl vom 9. August 2012 schuldig gesprochen

worden ist.

5.1

Aus der

Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

die Unfallstelle verliess, obwohl ihm bewusst war, dass er erheblichen Schaden

angerichtet haben könnte und ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern

und den Geschädigten bzw. die Polizei zu verständigen. Auch musste er unter den

gegebenen Umstän­den damit rechnen, dass die Polizei eine Blutprobe oder eine

Atemalkoholprobe anordnen würde.

Dem hält der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht

entgegen, durch den Unfall sei es lediglich zu Sach-, aber nicht zu

Personenschäden gekommen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur sofortigen Meldung

bei der Polizei habe daher nicht bestanden, was indessen Voraussetzung für die

Erfüllung des Tatbestands von Art. 91a Abs. 1 bzw. Art. 16c

Abs. 1 lit. d SVG sei.

5.2

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldepflicht an die

Polizei nach einem Unfall den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 bzw.

Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG unter folgenden kumulativen Voraussetzungen

(BGE 131 IV 36 E. 2.2; 126 IV 53 E. 2a):

- Der Fahrzeuglenker ist gemäss

einer gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung verpflichtet,

- die Benachrichtigung der Polizei

ist möglich,

- bei

Betrachtung aller Umstände würde die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

anordnen.

5.3

Ereignet

sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, müssen

alle Beteiligten sofort anhalten (sog. Haltepflicht, Art. 51 Abs. 1

SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den

Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht

möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51

Abs. 3 SVG). Zum Anhalten, zur Sicherung der Unfallstelle und zur Benachrichtigung

des (möglicherweise) Geschädigten oder der Polizei ist auch verpflichtet, wer

aufgrund der Umstände annehmen musste, einen Sachschaden verursacht zu haben

(BGr, 1. September 2004,6A.35/2004, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Will

ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so

haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts

mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2

der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, [VRV]).

5.4

Wie der

Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist beim Unfall vom 23. November

2010.

lediglich Sachschaden entstanden. Der Beschwerdeführer hat den Unfallort indessen

verlassen, ohne vorher mit dem Geschädigten Kontakt aufzunehmen. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt den Tatbestand der Vereitelung einer

Blutprobe vor allem der Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit

Drittsachschaden (eventual)vorsätzlich die in Art. 51 Abs. 3 SVG

festgelegte Pflicht verletzt, sofort den Geschädigten unter Angabe von Namen

und Adresse zu benachrichtigen und, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich

die Polizei zu verständigen (BGE 124 IV 175; BGE 120 IV 73, je mit Hinweisen).

Doch nicht nur die Verletzung der in Art. 51 Abs. 3 SVG festgelegten Meldepflicht

kann ein unter dem Gesichtspunkt von Art. 91a Abs. 1 SVG relevantes

Verhalten sein, sondern auch die Missachtung der sich aus Art. 56

Abs. 2 VRV ergebenden Pflicht des Fahrzeuglenkers, an der Unfallstelle zu

bleiben, wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine

Meldepflicht besteht (BGE 125 IV 283 E. 2a; Weissenberger, Art. 91a

N. 13 S. 498). In einem solchen Fall haben die übrigen Beteiligten

bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei

entlassen werden. Vorliegend hat eine Verständigung mit dem Geschädigten nicht

stattgefunden. Der Beschwerdeführer durfte daher aufgrund seines unmittelbaren

Verlassens der Unfallstelle nicht davon ausgehen, dass er nicht mehr mit einer

Untersuchungsmassnahme im Sinn von Art 91a Abs. 1 bzw. Art. 16c

Abs. 1 lit. d SVG rechnen müsse.

5.5

Mit Blick

auf die weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 91a Abs. 1

bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG war es dem Beschwerdeführer nach dem

Unfall ohne Weiteres möglich, die Polizei zu verständigen. Sodann gehört das

Verursachen eines Unfalls zu den Umständen, welche die Anordnung einer

Untersuchungshandlung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als sehr

wahrscheinlich erscheinen lassen (Weissenberger, Art. 91a N. 13

S. 498). Vorliegend musste der Beschwerdeführer angesichts des

Unfallhergangs mit Kontrollverlust über das Fahrzeug und anschliessender

Kollision mit einem stehenden Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn (dazu nachfolgend

E. 6) ohne Weiteres mit der Anordnung entsprechender

Untersuchungsmassnahmen rechnen.

5.6

Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, er sei von einem reinen Selbstunfall ausgegangen

und habe den Zusammenstoss mit dem vor der Ampel wartenden Fahrzeug nicht

bemerkt, erfolgt diese Rüge verspätet. In der Sachverhaltsfeststellung des

Strafbefehls wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte sich vom

Unfallort entfernte, obwohl er bemerkt hatte, dass er mit den genannten

Gegenständen kollidiert war, und sich bewusst war, dass er erheblichen Schaden

angerichtet haben könnte. Wie vorstehend unter E. 3 ausgeführt, sind die

Administrativbehörden an den im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt

gebunden. Das Gleiche gilt für die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Rügen

zur Feststellung des Sachverhalts. Ein Abweichen von der Beweiswürdigung des

Strafrichters wäre dann möglich, wenn diese eindeutig im Widerspruch zur

Sachlage stehen würde (Weissenberger, Vorb. Art. 16 ff. N. 9

S. 55). Dies ist indessen angesichts des bei den Akten liegenden Polizeirapports

und insbesondere der darin enthaltenen Übersichtsaufnahmen zur

Unfallörtlichkeit und zur Unfallsituation sowie der fotografisch dokumentierten

Schäden an den beteiligten Fahrzeugen und am begrünten Mittelstreifen nicht

ersichtlich. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht davon

ausgehen durfte, dass seine Schleuderfahrt ohne Sachschäden geblieben war und

er den Unfallort ohne auszusteigen und ohne Verständigung mit dem (möglicherweise)

Geschädigten bzw. der Polizei einfach wieder verlassen durfte (vorne E. 5.3).

Der Beschwerdeführer kann somit auch aus der Bestimmung von Art. 56

Abs. 4 VRV, wonach ein Fahrzeugführer, der erst nachträglich erfährt, dass

er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein könnte, sich sofort auf

dem nächsten Polizeiposten zu melden hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.7

Der Beschwerdeführer

wurde vom Strafrichter zu Recht wegen Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit verurteilt. Aufgrund der Identität zur Bestimmung

von Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG bestand seitens des

Strassenverkehrsamts somit keine Veranlassung, von der rechtlichen Qualifikation

der Strafbehörde abzuweichen. Gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a

SVG ergibt sich bezüglich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit eine Mindestdauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten.

6.

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein

Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr

zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV).

6.1

Vorliegend

ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht

hatte. Aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit kam er mit seinem Auto über den

linken Fahrbahnrand hinaus, schlitterte über das dort befindliche Trassee und

touchierte ein in umgekehrter Fahrtrichtung vor einem Rotlicht stehendes Fahrzeug.

Die Vorinstanz qualifizierte den Straftatbestand der fahrlässigen Verletzung

von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 31 Abs. 1 SVG als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG, weshalb diesbezüglich von einer

Mindestentzugsdauer des Führerausweises von einem Monat auszugehen sei.

6.2

Die mittelschwere

Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand

dar. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ein mittelschwerer Fall

setzt entweder ein schweres Verschulden und eine geringfügige Drittgefährdung

oder ein leichtes Verschulden und eine erhöhte Gefahr für Dritte voraus (BGE

135.

II 138 E. 2.2.2 f. mit Hinweisen).

6.3

Selbst

wenn man zugunsten des Beschwerdeführers noch von einem nur leichten Verschulden

ausgeht, liegt jedenfalls eine erhöhte Gefährdung Dritter vor, da der Beschwerdeführer

aufgrund des Kontrollverlusts über sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet,

wo es denn auch zu einer Kollision mit einem stehenden Fahrzeug kam. Für das

auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit beschränkte Verwaltungsgericht

(§ 50 Abs. 2 VRG) erweist es sich daher nicht als rechtsverletzend,

wenn die Vorinstanz das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 31 SVG

als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG eingestuft hat und diesbezüglich von einer Mindestentzugsdauer von einem

Monat ausging.

6.4

Schliesslich

erkannte die Vorinstanz im Straftatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51

Abs. 1 und 3 SVG lediglich eine leichte Widerhandlung im Sinn von

Art. 16a Abs. 2 SVG und ging diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines

eigenständigen Entzugsgrunds aus.

7.

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

des Motorfahrzeugführers sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden

(Art. 16 Abs. 3 SVG).

Der Beschwerdeführer hat durch seine

Verkehrsregelverletzungen zwei Entzugsgründe verwirklicht. In dieser Konstellation

kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Konkurrenzbestimmungen

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)

sinngemäss zur Anwendung (BGE 122 II 180 E. 5b mit Hinweisen). Die Dauer

der Administrativmassnahme für die schwerste Widerhandlung ist demnach in analoger

Anwendung von Art. 49 StGB angemessen zu erhöhen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer sowohl eine schwere

Widerhandlung, bei welcher die gesetzliche Mindestentzugsdauer des

Führerausweises drei Monate, als auch eine mittelschwere Widerhandlung, bei

welcher die Mindestentzugsdauer einen Monat beträgt, begangen. Ausgehend von

der Mindestentzugsdauer von drei Monaten für die schwere Widerhandlung erhöhte

das Strassenverkehrsamt die Gesamtentzugsdauer auf vier Monate. In Anbetracht

der Tatmehrheit, der bewirkten Gefährdung der Verkehrssicherheit und des

Verschuldens ist die vorgenommene Erhöhung um einen Monat auch unter

Berücksichtigung der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit und des ungetrübten

automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

Demgemäss besteht auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte

Reduktion der Entzugsdauer auf drei Monate.

8.

Zusammenfassend ergibt sich die Abweisung der Beschwerde.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an