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Entscheid

VB.2014.00037

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00037

25. Juni 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16406)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bildet die Trägerschaft des Jugendheims D. Am

8. April 2013 verfügte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons

Zürich die erste Teilzahlung des Staatsbeitrags 2013 an das Jugendheim

respektive A im Betrag von Fr. 423'884.40. Am 29. Juni 2013 tat es

dies für die zweite Teilzahlung des Staatsbeitrags 2013 − inhaltlich wie

auch quantitativ entsprach die neuerliche Verfügung jener vom 8. April

2013.

Erwägungen

II.

A liess am 10. Mai und 2. September 2013

Rekurse beim Regierungsrat erheben und beantragen, die Verfügungen vom 8. April

und 29. Juni 2013 seien insoweit aufzuheben, als Fr. 200'115.60 an

geäufneten Mitteln des Schwankungsfonds des Jugendheims an die jeweiligen

Teilzahlungen des Staatsbeitrags 2013 angerechnet worden seien, respektive sei

der voraussichtliche Kostenanteil gemäss Budget 2013 ohne Berücksichtigung

dieser Mittel bzw. ohne einen entsprechenden Abzug auf Fr. 624'000.- pro

Teilzahlung festzusetzen. Mit Beschluss vom 27. November 2013 vereinigte

der Regierungsrat die beiden Rekurse und wies sie in der Hauptsache ab.

III.

A liess am 20. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss

des Regierungsrats aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur

Neubeurteilung an den Regierungsrat bzw. die Bildungsdirektion oder das Amt für

Jugend und Berufsberatung zurückzuweisen. Die Bildungsdirektion beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 20./21. März 2014 die Abweisung der Beschwerde;

ebenso hatte sich die Staatskanzlei am 30./31. Januar 2014 − unter

Verweis auf die Akten und den Rekursentscheid − mit dem Schluss auf

Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. A äusserte sich schliesslich am

25.

April 2014 zur Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

kraft des § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Für Rechtsmittel gegen Rekursentscheide des

Regierungsrats − unter anderem über Staatsbeitragsverfügungen − ist

die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a

Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 4 sowie §§ 42–44 e contrario VRG gegeben.

1.2

Vorliegend handelt es sich um eine Angelegenheit

finanzieller Natur; der Streitwert beläuft sich auf Fr. 400'231.20. Weil der Streitwert dieser Beschwerde die Grenze von

Fr. 20'000.- überschreitet, fällt ihre Behandlung nach § 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c

e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.

2.

2.1

Gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz [JugendheimeG],

LS 852.2) leistet der Kanton anerkannten privaten

Trägern für von ihnen geführte Jugendheime

Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben. Die

vorliegende Streitigkeit findet vor dem Hintergrund der einstmaligen

Systemumstellung in der Beitragsberechnung statt; die Jugendheime wurden mit dem Wechsel vom Defizit- zum Pauschalierungs­system ab 1. Januar 2008 zur Äufnung

eines sogenannten Schwankungs­fonds verpflichtet,

welcher im Hinblick auf die Auszahlung der pauschalierten Kostenanteile als zweckgebundenes Rücklagenkapital bilanziert

werden und der Deckung von Verlusten aus Vorjahren dienen

sollte. Die in der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962

(Jugendheime­verordnung [JugendheimeV],

LS 852.21) normierte Pflicht zur Erstellung eines solchen Fonds beurteilte die Kammer danach

aber als rechtswidrig. Es sah die

Verpflichtung der Beitragsempfänger, allfällige Überschüsse ihres

Geschäftsergebnisses einem zweck­gebundenen

Schwankungsfonds zuzuführen, als einen starken Eingriff in die

betriebswirtschaftliche Autonomie der einzelnen Institutionen an. Es handle

sich um einen wichtigen Rechtssatz im Sinne von Art. 38 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,

LS 101), weshalb die Pflicht zwingend in einem formellen Gesetz vorzusehen

sei. Darüber hinaus erweise sich die entsprechende Bestimmung als zu

wenig bestimmt. Damit beurteilte die Kammer die entsprechende Verordnungs­bestimmung

zur Bemessung der Kostenanteile als ungenügende gesetzliche Grundlage (vgl.

VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 4.5).

2.2

Als Folge dieses Gerichtsurteils

beschloss der Regierungsrat am 26. September 2012 eine Änderung der

Jugendheimeverordnung, welche er rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in

Kraft setzte. In seiner Weisung hierzu führte er aus, dass die

Berechnungsgrundlagen nach dem Verwaltungsgerichtsurteil neu festzulegen seien,

damit für die Ausrichtung der künftigen Staatsbeiträge wieder eine rechtliche

Grundlage bestehe. Es komme dabei grundsätzlich die

"rechtskonforme Überarbeitung des Pauschalierungssystems oder die Rückkehr

zum früheren Modell der Finanzierung des Defizits aufgrund der tatsächlichen

Kosten der beitragsberechtigten Jugendheime" infrage.

Ersteres erweise sich im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit als nicht

durchführbar. Da es sich bei den im damaligen Schwankungsfonds geäufneten

Mitteln sodann um nicht verwendete Staatsbeiträge handle, habe der Kanton ein

Interesse daran, dass diese zugunsten der öffentlichen Aufgabe verwendet und

bei der Ausrichtung zukünftiger Staatsbeiträge angerechnet werden könnten (zum

Ganzen ABl 2012, 2126 ff., 2130 f. und

2134.

f.).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das

Verwaltungsgerichtsurteil vom 26. Oktober 2011 habe den Wegfall der

Pflicht zur Bildung eines Schwankungsfonds und dessen Verwendung in einer

bestimmten Weise zur Folge gehabt. Es ergebe sich kein weiterer Regelungsbedarf

für den Gesetzgeber, da mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit

der Handlungspflicht die Situation bereits bereinigt worden sei. Es bestehe für

den Kanton keine Möglichkeit, auf die Mittel des

bisherigen Schwankungsfonds zuzugreifen; die Gelder gehörten ihr. Weder dem Jugendheimegesetz noch der Jugendheimeverordnung könne eine Zugriffsberechtigung entnommen werden. Ferner sei die

Rückforderung von Staatsbeiträgen abschliessend geregelt und vorliegend

gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG,

LS 132.2) nicht möglich.

3.2

Was die Beschwerdeführerin vorbringt,

überzeugt nicht. Zwar ist richtig, dass mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom

26.

Oktober 2011 die Pflicht der Beschwerdeführerin bzw. des

Jugendheims D zur Bildung eines Schwankungs­fonds und die vorbestimmte Verwendung

der darin einbezahlten Gelder wegfielen respektive obsolet

wurden, doch trifft es nicht zu, dass Mitte 2012 − hinsichtlich

der Ausrichtung künftiger Staatsbeiträge − kein weiterer gesetzgeberischer Handlungs- bzw. Regelungs­bedarf bestand.

Vor dem Jahr 2008 galt für

die Berechnung und Zusprechung der Kantonsbeiträge das

Defizitsystem, während der Zeit von 2008 bis 2012 das Pauschalierungssystem und danach wieder das Defizitsystem.

Deshalb musste der Verordnunggeber die Modalitäten bei der Rückkehr zum

Defizitsystem im Jahr 2012, insbesondere die Berechnungsgrundlagen hinsichtlich

der Ausrichtung künftiger Kantonsbeiträge, anpassen.

3.3

Durch die Einrichtung des Schwankungsfonds

akkumulierte die Beschwerdeführerin von 2007 bis 2011 ein Vermögen von Fr. 1'000'577.50. Ob die geäufneten Gelder

ursprünglich Staatsbeiträge darstellten oder − wie die Beschwerdeführerin

behauptet − durch Eigenleistungen des Jugendheims wie etwa Sparbemühungen oder betriebseigene Erträge

generiert wurden, spielt keine Rolle: Bei der

Neuregelung der Modalitäten nach dem situationsändernden Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 stand es dem Gesetz- und

Verordnunggeber frei, die Rechtslage für die Zukunft anzupassen. Hierzu gehört

auch, dass er festlegen durfte, wie es akkumulierte Gelder von

Beitragsempfängern − etwa die Gelder in den

Schwankungsfonds − bei der Behandlung neuer Beitragsgesuche im

Defizitsystem zu berücksichtigen gilt. Eine Rückanknüpfung,

bei welcher eine neue rechtliche Regelung auf einen Fall Anwendung findet, der

sich erst nach Inkraftsetzung des neuen Rechts verwirklicht hat, wobei für die Bemessung teilweise auf Sachverhalte vor Inkraftsetzung der

neuen rechtlichen Grundlage abgestellt wird, ist grundsätzlich zulässig; es

handelt sich dabei um einen Fall von unechter Rückwirkung (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 341; zum Ganzen

auch Gutachten E vom 31. Mai 2012 betreffend

Zugehörigkeit der Schwankungsfonds von Jugend- und Schulheimen nach einem

Urteil des Verwaltungs­gerichts Zürich [VB.2011.00283]

vom 26. Oktober 2011).

3.4

Die

Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner

bzw. das Amt für Jugend und Berufsberatung am 8. April und 29. Juni

2013.

Rückforderungen von Staatsbeiträgen verfügt habe und dass hierfür keine

gesetzliche Grundlage bestehe. Diese Sicht träfe allerdings nur dann zu, wenn

es nicht um Teilzahlungen des Kantonsbeitrags 2013, sondern um in der

Vergangenheit liegende, das heisst bereits ausgerichtete und eben nicht

künftige Kantonsbeiträge ginge. Die erstinstanzlichen Verfügungen vom

8.

April und 29. Juni 2013 beziehen sich klar auf die

Beitragsleistung des Kantons im Erlassjahr der Verfügungen − es geht

darin weder um eine Abschöpfung von vormals zugesprochenen Mitteln noch um eine

allfällige Anwendung der §§ 13−15 StaatsbeitragsG oder § 12 der

Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (LS 132.21).

Auch wenn es vorliegend nicht um die Rückforderung von

Staatsbeiträgen geht, wirkt sich die Anrechnung von Vermögen der

Beschwerdeführerin bei der Ausrichtung künftiger Staatsbeiträge in finanzieller

Hinsicht vergleichbar aus. Ob das Amt für Jugend und Berufsberatung die

finanzielle Situation der Beitragsempfängerin − und insbesondere die geäufneten

Gelder des Schwankungsfonds − bei der Ausrichtung neuer Staatsbeiträge berücksichtigen

durfte, gilt es im Folgenden zu prüfen.

4.

4.1

Gemäss § 7 Abs. 2 JugendheimeG leistet

der Kanton beitragsberechtigen Institutionen Kostenanteile an von jenen geführte Jugendheime "bis zur vollen Höhe der

beitragsberechtigten Ausgaben". Damit wird eine Obergrenze für

Kantonsbeiträge statuiert. Die Bestimmung sagt indes

nichts über den tatsächlichen Kostenanteil bzw. die Grundlagen zu dessen

Berechnung aus. Der Hinweis im Gutachten E auf

die Weisung des Regierungsrats vom 1. Juni 1961

zum Jugendheimegesetz, wonach der Unterstützungs­beitrag

des Kantons unter anderem nach der "gesamten finanziellen Situation"

eines privaten Heims und "von Fall zu Fall" festzusetzen sei, kann

nicht auf den heute geltenden,

mit der Inkraftsetzung des Staatsbeitragsgesetzes am 1. Januar 1991

geänderten § 7 Abs. 2 JugendheimeG übertragen

werden. Die Weisung des Regierungsrats ist nämlich vor

dem Hintergrund der einstigen Formulierung von

§ 7 Abs. 1 Satz 1 JugendheimeG zu

lesen: "Der Staat unterstützt Jugendheime, die von

Privaten im Kanton Zürich […] geführt werden, durch Beiträge, wenn an ihrem

Betrieb ein öffentliches Interesse besteht und die finanziellen Verhältnisse

eine Unterstützung rechtfertigen". Im Gegensatz zum heute geltenden § 7 Abs. 2 JugendheimeG enthält die erste Fassung des § 7 JugendheimeG, auf welche sich die Weisung des Regierungsrats bezieht,

das Bemessungskriterium der Beurteilung der finanziellen Situation eines privaten Jugendheims. Dass ein Jugendheim "zur Gewährleistung

einer einwandfreien Führung auf staatliche Hilfe angewiesen" ist, ist im

einstmaligen Gesetzestext mit anderen Worten als

Voraussetzung statuiert; entsprechend wurde das Kriterium in der Weisung dargestellt (vgl. zum

Ganzen ABl 1961 601 ff., 602 und

613.

f.; ABl 1990 313 ff., 326 und 805; Gutachten E vom

31.

Mai 2012 betreffend Zugehörigkeit der Schwankungsfonds von Jugend- und

Schulheimen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2011.00283]

vom 26. Oktober 2011).

4.2

Heute finden sich die gesetzlichen Grundlagen, wonach die

finanzielle Situation eines Beitragsempfängers im Allgemeinen und die Gelder

des Schwankungsfonds im Besonderen bei der Ausrichtung zukünftiger

Staatsbeiträge zu berücksichtigen sind, insbesondere im Verordnungsrecht:

Gemäss § 18 Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV und § 2 Abs. 1

der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung vom

26.

September 2012 werden die finanzielle Leistungsfähigkeit der

Trägerschaft eines Jugendheims sowie die im Schwankungsfonds bis

31.

Dezember 2011 geäufneten Mittel bei der Ausrichtung künftiger

Kostenanteile berücksichtigt. In der Weisung zur Änderung der Verordnung vom

26.

September 2012 führt der Regierungsrat hierzu aus, dass ein

Staatsbeitrag künftig "nicht allein aufgrund der ungedeckt gebliebenen

beitragsberechtigten Aufwände festgesetzt, sondern die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Trägerschaft […] angemessen berücksichtigt" wird

und dass die aufgrund des Systemwechsels akkumulierten Mittel des

Schwankungsfonds "bei der Ausrichtung zukünftiger Staatsbeiträge auf eine

für die Trägerschaft zumutbare Weise angerechnet werden können" (ABl 2012

2126.

ff., 2134 f.). Ob der

Verordnunggeber aus rechtsetzungs­technischer Sicht

lege artis vorging, wenn § 18 Abs. 1

JugendheimeV durch § 2 Abs. 1 der

Übergangsbestimmungen konkretisiert wird, darf dahin­gestellt

bleiben. Aus den genannten Bestimmungen ergibt

sich jedoch hinlänglich klar, dass es dem Willen des Verordnunggebers entspricht, die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Trägerschaft eines Jugendheims, wozu

auch die Mittel des Schwankungsfonds gehören, bei der Ausrichtung neuer Staatsbeiträge zu berücksichtigen.

4.3

Die Beschwerdeführerin macht nun in Zusammenhang mit § 2 der

Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung vom

26.

September 2012 einen Verstoss gegen das Erfordernis

der Gesetzesform geltend. Bei der Festsetzung der

Kantonsbeiträge sei die finanzielle Leistungsfähigkeit

der Trägerschaft des Jugendheims D berücksichtigt worden, wobei

hierfür weder das Jugendheimegesetz noch das

Staatsbeitragsgesetz eine entsprechende gesetzliche Grundlage enthielten. § 18 JugendheimeV entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei daher

nicht anwendbar. § 2 dieser Übergangs­bestimmungen

der Jugendheimeverordnung stelle sodann einen erheblichen Eingriff in die

betriebswirtschaftliche Autonomie des Jugendheims D und der anderen

Jugendheime dar. Es handle sich um eine wichtige Rechtsnorm, welche in einem formellen

Gesetz enthalten sein müsse. Ferner stelle die Bestimmung eine Blankettnorm dar

und sei ungenügend bestimmt.

4.4

Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist

− abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im

Abgaberecht − kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein

Verfassungs­grundsatz, dessen Missachtung nicht

selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes

der Gewaltenteilung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines

speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 129 I 161 E. 2.1 mit Hinweisen).

Es verlangt in seiner Ausgestaltung als

Rechtssatzvorbehalt, dass eine Regelung ordnungsgemäss kundgemacht wird, eine

generell-abstrakte Struktur aufweist und so formuliert ist, dass Private ihr

Verhalten danach ausrichten können. Art. 5 Abs. 1 BV verlangt sodann

nicht, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn

findet; eine kompetenzgemäss von einer Exekutivbehörde erlassene Verordnung

genügt grundsätzlich (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 2 N. 8 ff.).

Das Erfordernis der Gesetzesform betrifft gemäss Art. 38

Abs. 1 KV alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts. Die

Wichtigkeit einer Norm bzw. eines Rechtssatzes lässt sich anhand gewisser

Kriterien bestimmen, wozu insbesondere die Grösse des Adressatenkreises, die

Zahl der geregelten Sachverhalte, die Intensität eines Eingriffs in Grundrechtspositionen

Betroffener, die Bedeutung der Norm für das politische System, die finanziellen

Auswirkungen der Regelung oder deren Akzeptanz bei Betroffenen gehören (vgl. Georg

Müller/Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. A., Zürich etc.

2013, Rz. 226 ff., 230). Art. 38 Abs. 1 KV präzisiert sodann

durch eine nicht abschliessende Aufzählung, welche Materie als grundlegend bzw.

wichtig zu betrachten und welche sie betreffende Bestimmungen daher in

Gesetzesform zu erlassen sind.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. e KV sind

wesentliche Bestimmungen über Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen in

der Form des Gesetzes zu erlassen. Hinsichtlich der Staatsbeiträge für

Trägerschaften von Jugendheimen wurde diesem Erfordernis mit Erlass der

§§ 7 ff. JugendheimeG nachgekommen. Insbesondere wurde in § 7 Abs. 2 JugendheimeG eine Obergrenze für

Kantonsbeiträge an private, beitrags­berechtige Institutionen festgesetzt (vgl. vorn 4.1). Zudem

enthält § 9 lit. c StaatsbeitragsG den Grundsatz bzw. die

Voraussetzung, dass für die Leistung von Staatsbeiträgen der Gesuchsteller

zumutbare Eigenleistungen zu erbringen hat. Der Erlass der weiteren rechtssatzmässigen

Grundlagen − insbesondere hinsichtlich der Festlegung bzw. der Art der Berechnung

der Staatsbeiträge − wurde dem Verordnunggeber überlassen. Dies ist mit

Blick auf § 12 JugendheimeG, welcher in allgemeiner Weise die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass

von Ausführungs­bestimmungen vorsieht,

grundsätzlich nicht zu beanstanden. Einzig § 7 Abs. 3 JugendheimeG sieht

seit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen

Verfahrensrechts (ABl 2009 801) vor, dass die

Bildungsdirektion − und nicht mehr der Regierungsrat

− zuständig ist, die Pauschalen und Höchstbeiträge festzusetzen (vgl. dazu ABl 2009 847 ff., 1004). Dies ändert aber nichts daran, dass der Regierungsrat im

Rahmen seiner Verordnungstätigkeit etwa die Berechnungsweise der

Staatsbeiträge festlegen durfte (vgl. so bereits VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283,

E. 4.2). Ein weiterer Hinweis für die Zulässigkeit der Regelung auf

Verordnungsstufe bietet der von § 7 JugendheimeG verwendete Begriff des

Kostenanteils bzw. dessen Legaldefinition in § 2 StaatsbeitragsG:

Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf welche das Gesetz einen Anspruch

einräumt, wobei deren Höhe sich wiederum aus der Gesetzgebung ergibt.

4.5

§ 18 Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV und § 2 Abs. 1 der

Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung

vom 26. September 2012 sehen vor, dass die finanzielle

Leistungsfähigkeit der Trägerschaft eines Jugendheims bei der Festlegung

der definitiven Höhe des Kostenanteils berücksichtigt wird,

was dem durch ein Gesetz im formellen Sinn festgehaltenen Grundsatz der

Berücksichtigung der Eigenleistung des Gesuchstellers entspricht (vgl. § 9

lit. c StaatsbeitragsG; ferner auch Gutachten E vom

31.

Mai 2012 betreffend Zugehörigkeit der Schwankungsfonds von Jugend- und

Schulheimen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2011.00283]

vom 26. Oktober 2011). Die Bestimmungen stellen keinen Eingriff in die

betriebswirtschaftliche Autonomie der Beitragsempfänger dar, da sie −

mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung vom 26. September 2012 −

einzig die Berechnung der Höhe künftiger Staatsbeiträge

betreffen und den Beitragsempfängern keine neuen Pflichten auferlegen.

Sie durften als nicht grundlegende Bestimmungen im Rahmen einer

Vollzugsverordnung erlassen werden. Die Berücksichtigung der finanziellen

Leistungsfähigkeit eines Beitragsempfängers ist zudem für die Bemessung von

Staatsbeiträgen ein gebräuchliches bzw. übliches Kriterium (vgl. bereits ABl 1961 601 ff., 614;

ferner ABl 2003 2317 ff., 2319), weshalb auch aufgrund dieses

Gesichtspunkts eine Regelung auf Verordnungsstufe zulässig erscheint (vgl. Müller/Uhlmann,

Rz. 231).

4.6

Dass § 18 JugendheimeV und § 2 der

Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung

vom 26. September 2012 ferner Blankettnormen darstellten, die nur

ungenügend bestimmt seien, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung des

Anspruchs auf Gleichbehandlung aufgrund der Anwendung dieser Bestimmungen. Mit

der offenen Formulierung der Bestimmungen wurde der rechtsanwendenden Behörde

ein notwendiger Handlungsspielraum eröffnet. In der konkreten Anwendung der

Übergangsbestimmung erachtete das Amt für Jugend und Berufs­beratung

die Berücksichtigung von 80 % der Mittel des Schwankungsfonds bei

Ausrichtung neuer Staatsbeiträge als angemessen. Damit wurde dem

Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt und worauf verwiesen wird

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.7

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden,

dass es bei der Neuregelung der Modalitäten nach dem

situationsändernden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011

dem Gesetz- und Verordnunggeber freistand, die

Rechtslage für die Zukunft anzupassen. Hierzu gehörte

auch, dass er festlegen durfte, wie es akkumulierte Gelder von

Beitragsempfängern − insbesondere die Gelder der

Schwankungsfonds − bei der Behandlung neuer Beitragsgesuche im

Defizitsystem zu berücksichtigen gilt. Der Erlass von § 18 JugendheimeV und § 2 der Übergangsbestimmungen

zur Änderung der Jugendheimeverordnung vom

26.

September 2012, welche Vorschriften über Festlegung bzw. Art der

Berechnung der Staatsbeiträge betreffen, ist nicht zu beanstanden; eine Verletzung

des Legalitätsprinzips, insbesondere ein Verstoss gegen das Erfordernis der

Gesetzesform, ist nicht ersichtlich.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt es,

die Gerichtskosten der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Streitwert beträgt Fr. 400'231.20,

was zu Gerichtskosten von Fr. 13'000.- führt. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 13'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 13'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …