VB.2014.00037
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00037
25. Juni 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16406)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00037
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Ralph Trümpler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kantonsbeiträge,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A bildet die Trägerschaft des Jugendheims D. Am
8. April 2013 verfügte das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons
Zürich die erste Teilzahlung des Staatsbeitrags 2013 an das Jugendheim
respektive A im Betrag von Fr. 423'884.40. Am 29. Juni 2013 tat es
dies für die zweite Teilzahlung des Staatsbeitrags 2013 − inhaltlich wie
auch quantitativ entsprach die neuerliche Verfügung jener vom 8. April
2013.
Erwägungen
II.
A liess am 10. Mai und 2. September 2013
Rekurse beim Regierungsrat erheben und beantragen, die Verfügungen vom 8. April
und 29. Juni 2013 seien insoweit aufzuheben, als Fr. 200'115.60 an
geäufneten Mitteln des Schwankungsfonds des Jugendheims an die jeweiligen
Teilzahlungen des Staatsbeitrags 2013 angerechnet worden seien, respektive sei
der voraussichtliche Kostenanteil gemäss Budget 2013 ohne Berücksichtigung
dieser Mittel bzw. ohne einen entsprechenden Abzug auf Fr. 624'000.- pro
Teilzahlung festzusetzen. Mit Beschluss vom 27. November 2013 vereinigte
der Regierungsrat die beiden Rekurse und wies sie in der Hauptsache ab.
III.
A liess am 20. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
des Regierungsrats aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur
Neubeurteilung an den Regierungsrat bzw. die Bildungsdirektion oder das Amt für
Jugend und Berufsberatung zurückzuweisen. Die Bildungsdirektion beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 20./21. März 2014 die Abweisung der Beschwerde;
ebenso hatte sich die Staatskanzlei am 30./31. Januar 2014 − unter
Verweis auf die Akten und den Rekursentscheid − mit dem Schluss auf
Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. A äusserte sich schliesslich am
25.
April 2014 zur Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
kraft des § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 VRG von Amtes wegen. Für Rechtsmittel gegen Rekursentscheide des
Regierungsrats − unter anderem über Staatsbeitragsverfügungen − ist
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a
Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 4 sowie §§ 42–44 e contrario VRG gegeben.
1.2
Vorliegend handelt es sich um eine Angelegenheit
finanzieller Natur; der Streitwert beläuft sich auf Fr. 400'231.20. Weil der Streitwert dieser Beschwerde die Grenze von
Fr. 20'000.- überschreitet, fällt ihre Behandlung nach § 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.
2.
2.1
Gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz [JugendheimeG],
LS 852.2) leistet der Kanton anerkannten privaten
Trägern für von ihnen geführte Jugendheime
Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben. Die
vorliegende Streitigkeit findet vor dem Hintergrund der einstmaligen
Systemumstellung in der Beitragsberechnung statt; die Jugendheime wurden mit dem Wechsel vom Defizit- zum Pauschalierungssystem ab 1. Januar 2008 zur Äufnung
eines sogenannten Schwankungsfonds verpflichtet,
welcher im Hinblick auf die Auszahlung der pauschalierten Kostenanteile als zweckgebundenes Rücklagenkapital bilanziert
werden und der Deckung von Verlusten aus Vorjahren dienen
sollte. Die in der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962
(Jugendheimeverordnung [JugendheimeV],
LS 852.21) normierte Pflicht zur Erstellung eines solchen Fonds beurteilte die Kammer danach
aber als rechtswidrig. Es sah die
Verpflichtung der Beitragsempfänger, allfällige Überschüsse ihres
Geschäftsergebnisses einem zweckgebundenen
Schwankungsfonds zuzuführen, als einen starken Eingriff in die
betriebswirtschaftliche Autonomie der einzelnen Institutionen an. Es handle
sich um einen wichtigen Rechtssatz im Sinne von Art. 38 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV,
LS 101), weshalb die Pflicht zwingend in einem formellen Gesetz vorzusehen
sei. Darüber hinaus erweise sich die entsprechende Bestimmung als zu
wenig bestimmt. Damit beurteilte die Kammer die entsprechende Verordnungsbestimmung
zur Bemessung der Kostenanteile als ungenügende gesetzliche Grundlage (vgl.
VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283, E. 4.5).
2.2
Als Folge dieses Gerichtsurteils
beschloss der Regierungsrat am 26. September 2012 eine Änderung der
Jugendheimeverordnung, welche er rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in
Kraft setzte. In seiner Weisung hierzu führte er aus, dass die
Berechnungsgrundlagen nach dem Verwaltungsgerichtsurteil neu festzulegen seien,
damit für die Ausrichtung der künftigen Staatsbeiträge wieder eine rechtliche
Grundlage bestehe. Es komme dabei grundsätzlich die
"rechtskonforme Überarbeitung des Pauschalierungssystems oder die Rückkehr
zum früheren Modell der Finanzierung des Defizits aufgrund der tatsächlichen
Kosten der beitragsberechtigten Jugendheime" infrage.
Ersteres erweise sich im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeit als nicht
durchführbar. Da es sich bei den im damaligen Schwankungsfonds geäufneten
Mitteln sodann um nicht verwendete Staatsbeiträge handle, habe der Kanton ein
Interesse daran, dass diese zugunsten der öffentlichen Aufgabe verwendet und
bei der Ausrichtung zukünftiger Staatsbeiträge angerechnet werden könnten (zum
Ganzen ABl 2012, 2126 ff., 2130 f. und
2134.
f.).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das
Verwaltungsgerichtsurteil vom 26. Oktober 2011 habe den Wegfall der
Pflicht zur Bildung eines Schwankungsfonds und dessen Verwendung in einer
bestimmten Weise zur Folge gehabt. Es ergebe sich kein weiterer Regelungsbedarf
für den Gesetzgeber, da mit der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit
der Handlungspflicht die Situation bereits bereinigt worden sei. Es bestehe für
den Kanton keine Möglichkeit, auf die Mittel des
bisherigen Schwankungsfonds zuzugreifen; die Gelder gehörten ihr. Weder dem Jugendheimegesetz noch der Jugendheimeverordnung könne eine Zugriffsberechtigung entnommen werden. Ferner sei die
Rückforderung von Staatsbeiträgen abschliessend geregelt und vorliegend
gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG,
LS 132.2) nicht möglich.
3.2
Was die Beschwerdeführerin vorbringt,
überzeugt nicht. Zwar ist richtig, dass mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom
26.
Oktober 2011 die Pflicht der Beschwerdeführerin bzw. des
Jugendheims D zur Bildung eines Schwankungsfonds und die vorbestimmte Verwendung
der darin einbezahlten Gelder wegfielen respektive obsolet
wurden, doch trifft es nicht zu, dass Mitte 2012 − hinsichtlich
der Ausrichtung künftiger Staatsbeiträge − kein weiterer gesetzgeberischer Handlungs- bzw. Regelungsbedarf bestand.
Vor dem Jahr 2008 galt für
die Berechnung und Zusprechung der Kantonsbeiträge das
Defizitsystem, während der Zeit von 2008 bis 2012 das Pauschalierungssystem und danach wieder das Defizitsystem.
Deshalb musste der Verordnunggeber die Modalitäten bei der Rückkehr zum
Defizitsystem im Jahr 2012, insbesondere die Berechnungsgrundlagen hinsichtlich
der Ausrichtung künftiger Kantonsbeiträge, anpassen.
3.3
Durch die Einrichtung des Schwankungsfonds
akkumulierte die Beschwerdeführerin von 2007 bis 2011 ein Vermögen von Fr. 1'000'577.50. Ob die geäufneten Gelder
ursprünglich Staatsbeiträge darstellten oder − wie die Beschwerdeführerin
behauptet − durch Eigenleistungen des Jugendheims wie etwa Sparbemühungen oder betriebseigene Erträge
generiert wurden, spielt keine Rolle: Bei der
Neuregelung der Modalitäten nach dem situationsändernden Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 stand es dem Gesetz- und
Verordnunggeber frei, die Rechtslage für die Zukunft anzupassen. Hierzu gehört
auch, dass er festlegen durfte, wie es akkumulierte Gelder von
Beitragsempfängern − etwa die Gelder in den
Schwankungsfonds − bei der Behandlung neuer Beitragsgesuche im
Defizitsystem zu berücksichtigen gilt. Eine Rückanknüpfung,
bei welcher eine neue rechtliche Regelung auf einen Fall Anwendung findet, der
sich erst nach Inkraftsetzung des neuen Rechts verwirklicht hat, wobei für die Bemessung teilweise auf Sachverhalte vor Inkraftsetzung der
neuen rechtlichen Grundlage abgestellt wird, ist grundsätzlich zulässig; es
handelt sich dabei um einen Fall von unechter Rückwirkung (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 341; zum Ganzen
auch Gutachten E vom 31. Mai 2012 betreffend
Zugehörigkeit der Schwankungsfonds von Jugend- und Schulheimen nach einem
Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2011.00283]
vom 26. Oktober 2011).
3.4
Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegner
bzw. das Amt für Jugend und Berufsberatung am 8. April und 29. Juni
2013.
Rückforderungen von Staatsbeiträgen verfügt habe und dass hierfür keine
gesetzliche Grundlage bestehe. Diese Sicht träfe allerdings nur dann zu, wenn
es nicht um Teilzahlungen des Kantonsbeitrags 2013, sondern um in der
Vergangenheit liegende, das heisst bereits ausgerichtete und eben nicht
künftige Kantonsbeiträge ginge. Die erstinstanzlichen Verfügungen vom
8.
April und 29. Juni 2013 beziehen sich klar auf die
Beitragsleistung des Kantons im Erlassjahr der Verfügungen − es geht
darin weder um eine Abschöpfung von vormals zugesprochenen Mitteln noch um eine
allfällige Anwendung der §§ 13−15 StaatsbeitragsG oder § 12 der
Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (LS 132.21).
Auch wenn es vorliegend nicht um die Rückforderung von
Staatsbeiträgen geht, wirkt sich die Anrechnung von Vermögen der
Beschwerdeführerin bei der Ausrichtung künftiger Staatsbeiträge in finanzieller
Hinsicht vergleichbar aus. Ob das Amt für Jugend und Berufsberatung die
finanzielle Situation der Beitragsempfängerin − und insbesondere die geäufneten
Gelder des Schwankungsfonds − bei der Ausrichtung neuer Staatsbeiträge berücksichtigen
durfte, gilt es im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1
Gemäss § 7 Abs. 2 JugendheimeG leistet
der Kanton beitragsberechtigen Institutionen Kostenanteile an von jenen geführte Jugendheime "bis zur vollen Höhe der
beitragsberechtigten Ausgaben". Damit wird eine Obergrenze für
Kantonsbeiträge statuiert. Die Bestimmung sagt indes
nichts über den tatsächlichen Kostenanteil bzw. die Grundlagen zu dessen
Berechnung aus. Der Hinweis im Gutachten E auf
die Weisung des Regierungsrats vom 1. Juni 1961
zum Jugendheimegesetz, wonach der Unterstützungsbeitrag
des Kantons unter anderem nach der "gesamten finanziellen Situation"
eines privaten Heims und "von Fall zu Fall" festzusetzen sei, kann
nicht auf den heute geltenden,
mit der Inkraftsetzung des Staatsbeitragsgesetzes am 1. Januar 1991
geänderten § 7 Abs. 2 JugendheimeG übertragen
werden. Die Weisung des Regierungsrats ist nämlich vor
dem Hintergrund der einstigen Formulierung von
§ 7 Abs. 1 Satz 1 JugendheimeG zu
lesen: "Der Staat unterstützt Jugendheime, die von
Privaten im Kanton Zürich […] geführt werden, durch Beiträge, wenn an ihrem
Betrieb ein öffentliches Interesse besteht und die finanziellen Verhältnisse
eine Unterstützung rechtfertigen". Im Gegensatz zum heute geltenden § 7 Abs. 2 JugendheimeG enthält die erste Fassung des § 7 JugendheimeG, auf welche sich die Weisung des Regierungsrats bezieht,
das Bemessungskriterium der Beurteilung der finanziellen Situation eines privaten Jugendheims. Dass ein Jugendheim "zur Gewährleistung
einer einwandfreien Führung auf staatliche Hilfe angewiesen" ist, ist im
einstmaligen Gesetzestext mit anderen Worten als
Voraussetzung statuiert; entsprechend wurde das Kriterium in der Weisung dargestellt (vgl. zum
Ganzen ABl 1961 601 ff., 602 und
613.
f.; ABl 1990 313 ff., 326 und 805; Gutachten E vom
31.
Mai 2012 betreffend Zugehörigkeit der Schwankungsfonds von Jugend- und
Schulheimen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2011.00283]
vom 26. Oktober 2011).
4.2
Heute finden sich die gesetzlichen Grundlagen, wonach die
finanzielle Situation eines Beitragsempfängers im Allgemeinen und die Gelder
des Schwankungsfonds im Besonderen bei der Ausrichtung zukünftiger
Staatsbeiträge zu berücksichtigen sind, insbesondere im Verordnungsrecht:
Gemäss § 18 Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV und § 2 Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung vom
26.
September 2012 werden die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Trägerschaft eines Jugendheims sowie die im Schwankungsfonds bis
31.
Dezember 2011 geäufneten Mittel bei der Ausrichtung künftiger
Kostenanteile berücksichtigt. In der Weisung zur Änderung der Verordnung vom
26.
September 2012 führt der Regierungsrat hierzu aus, dass ein
Staatsbeitrag künftig "nicht allein aufgrund der ungedeckt gebliebenen
beitragsberechtigten Aufwände festgesetzt, sondern die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Trägerschaft […] angemessen berücksichtigt" wird
und dass die aufgrund des Systemwechsels akkumulierten Mittel des
Schwankungsfonds "bei der Ausrichtung zukünftiger Staatsbeiträge auf eine
für die Trägerschaft zumutbare Weise angerechnet werden können" (ABl 2012
2126.
ff., 2134 f.). Ob der
Verordnunggeber aus rechtsetzungstechnischer Sicht
lege artis vorging, wenn § 18 Abs. 1
JugendheimeV durch § 2 Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen konkretisiert wird, darf dahingestellt
bleiben. Aus den genannten Bestimmungen ergibt
sich jedoch hinlänglich klar, dass es dem Willen des Verordnunggebers entspricht, die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Trägerschaft eines Jugendheims, wozu
auch die Mittel des Schwankungsfonds gehören, bei der Ausrichtung neuer Staatsbeiträge zu berücksichtigen.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht nun in Zusammenhang mit § 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung vom
26.
September 2012 einen Verstoss gegen das Erfordernis
der Gesetzesform geltend. Bei der Festsetzung der
Kantonsbeiträge sei die finanzielle Leistungsfähigkeit
der Trägerschaft des Jugendheims D berücksichtigt worden, wobei
hierfür weder das Jugendheimegesetz noch das
Staatsbeitragsgesetz eine entsprechende gesetzliche Grundlage enthielten. § 18 JugendheimeV entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei daher
nicht anwendbar. § 2 dieser Übergangsbestimmungen
der Jugendheimeverordnung stelle sodann einen erheblichen Eingriff in die
betriebswirtschaftliche Autonomie des Jugendheims D und der anderen
Jugendheime dar. Es handle sich um eine wichtige Rechtsnorm, welche in einem formellen
Gesetz enthalten sein müsse. Ferner stelle die Bestimmung eine Blankettnorm dar
und sei ungenügend bestimmt.
4.4
Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist
− abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im
Abgaberecht − kein verfassungsmässiges Individualrecht, sondern ein
Verfassungsgrundsatz, dessen Missachtung nicht
selbstständig, sondern nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Grundsatzes
der Gewaltenteilung, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots oder eines
speziellen Grundrechts gerügt werden kann (BGE 129 I 161 E. 2.1 mit Hinweisen).
Es verlangt in seiner Ausgestaltung als
Rechtssatzvorbehalt, dass eine Regelung ordnungsgemäss kundgemacht wird, eine
generell-abstrakte Struktur aufweist und so formuliert ist, dass Private ihr
Verhalten danach ausrichten können. Art. 5 Abs. 1 BV verlangt sodann
nicht, dass sich die rechtliche Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn
findet; eine kompetenzgemäss von einer Exekutivbehörde erlassene Verordnung
genügt grundsätzlich (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.
2007, Art. 2 N. 8 ff.).
Das Erfordernis der Gesetzesform betrifft gemäss Art. 38
Abs. 1 KV alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts. Die
Wichtigkeit einer Norm bzw. eines Rechtssatzes lässt sich anhand gewisser
Kriterien bestimmen, wozu insbesondere die Grösse des Adressatenkreises, die
Zahl der geregelten Sachverhalte, die Intensität eines Eingriffs in Grundrechtspositionen
Betroffener, die Bedeutung der Norm für das politische System, die finanziellen
Auswirkungen der Regelung oder deren Akzeptanz bei Betroffenen gehören (vgl. Georg
Müller/Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. A., Zürich etc.
2013, Rz. 226 ff., 230). Art. 38 Abs. 1 KV präzisiert sodann
durch eine nicht abschliessende Aufzählung, welche Materie als grundlegend bzw.
wichtig zu betrachten und welche sie betreffende Bestimmungen daher in
Gesetzesform zu erlassen sind.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. e KV sind
wesentliche Bestimmungen über Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen in
der Form des Gesetzes zu erlassen. Hinsichtlich der Staatsbeiträge für
Trägerschaften von Jugendheimen wurde diesem Erfordernis mit Erlass der
§§ 7 ff. JugendheimeG nachgekommen. Insbesondere wurde in § 7 Abs. 2 JugendheimeG eine Obergrenze für
Kantonsbeiträge an private, beitragsberechtige Institutionen festgesetzt (vgl. vorn 4.1). Zudem
enthält § 9 lit. c StaatsbeitragsG den Grundsatz bzw. die
Voraussetzung, dass für die Leistung von Staatsbeiträgen der Gesuchsteller
zumutbare Eigenleistungen zu erbringen hat. Der Erlass der weiteren rechtssatzmässigen
Grundlagen − insbesondere hinsichtlich der Festlegung bzw. der Art der Berechnung
der Staatsbeiträge − wurde dem Verordnunggeber überlassen. Dies ist mit
Blick auf § 12 JugendheimeG, welcher in allgemeiner Weise die Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass
von Ausführungsbestimmungen vorsieht,
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Einzig § 7 Abs. 3 JugendheimeG sieht
seit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Anpassung des kantonalen
Verfahrensrechts (ABl 2009 801) vor, dass die
Bildungsdirektion − und nicht mehr der Regierungsrat
− zuständig ist, die Pauschalen und Höchstbeiträge festzusetzen (vgl. dazu ABl 2009 847 ff., 1004). Dies ändert aber nichts daran, dass der Regierungsrat im
Rahmen seiner Verordnungstätigkeit etwa die Berechnungsweise der
Staatsbeiträge festlegen durfte (vgl. so bereits VGr, 26. Oktober 2011, VB.2011.00283,
E. 4.2). Ein weiterer Hinweis für die Zulässigkeit der Regelung auf
Verordnungsstufe bietet der von § 7 JugendheimeG verwendete Begriff des
Kostenanteils bzw. dessen Legaldefinition in § 2 StaatsbeitragsG:
Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf welche das Gesetz einen Anspruch
einräumt, wobei deren Höhe sich wiederum aus der Gesetzgebung ergibt.
4.5
§ 18 Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV und § 2 Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung
vom 26. September 2012 sehen vor, dass die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Trägerschaft eines Jugendheims bei der Festlegung
der definitiven Höhe des Kostenanteils berücksichtigt wird,
was dem durch ein Gesetz im formellen Sinn festgehaltenen Grundsatz der
Berücksichtigung der Eigenleistung des Gesuchstellers entspricht (vgl. § 9
lit. c StaatsbeitragsG; ferner auch Gutachten E vom
31.
Mai 2012 betreffend Zugehörigkeit der Schwankungsfonds von Jugend- und
Schulheimen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2011.00283]
vom 26. Oktober 2011). Die Bestimmungen stellen keinen Eingriff in die
betriebswirtschaftliche Autonomie der Beitragsempfänger dar, da sie −
mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung vom 26. September 2012 −
einzig die Berechnung der Höhe künftiger Staatsbeiträge
betreffen und den Beitragsempfängern keine neuen Pflichten auferlegen.
Sie durften als nicht grundlegende Bestimmungen im Rahmen einer
Vollzugsverordnung erlassen werden. Die Berücksichtigung der finanziellen
Leistungsfähigkeit eines Beitragsempfängers ist zudem für die Bemessung von
Staatsbeiträgen ein gebräuchliches bzw. übliches Kriterium (vgl. bereits ABl 1961 601 ff., 614;
ferner ABl 2003 2317 ff., 2319), weshalb auch aufgrund dieses
Gesichtspunkts eine Regelung auf Verordnungsstufe zulässig erscheint (vgl. Müller/Uhlmann,
Rz. 231).
4.6
Dass § 18 JugendheimeV und § 2 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung der Jugendheimeverordnung
vom 26. September 2012 ferner Blankettnormen darstellten, die nur
ungenügend bestimmt seien, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung des
Anspruchs auf Gleichbehandlung aufgrund der Anwendung dieser Bestimmungen. Mit
der offenen Formulierung der Bestimmungen wurde der rechtsanwendenden Behörde
ein notwendiger Handlungsspielraum eröffnet. In der konkreten Anwendung der
Übergangsbestimmung erachtete das Amt für Jugend und Berufsberatung
die Berücksichtigung von 80 % der Mittel des Schwankungsfonds bei
Ausrichtung neuer Staatsbeiträge als angemessen. Damit wurde dem
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt und worauf verwiesen wird
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.7
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden,
dass es bei der Neuregelung der Modalitäten nach dem
situationsändernden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011
dem Gesetz- und Verordnunggeber freistand, die
Rechtslage für die Zukunft anzupassen. Hierzu gehörte
auch, dass er festlegen durfte, wie es akkumulierte Gelder von
Beitragsempfängern − insbesondere die Gelder der
Schwankungsfonds − bei der Behandlung neuer Beitragsgesuche im
Defizitsystem zu berücksichtigen gilt. Der Erlass von § 18 JugendheimeV und § 2 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung der Jugendheimeverordnung vom
26.
September 2012, welche Vorschriften über Festlegung bzw. Art der
Berechnung der Staatsbeiträge betreffen, ist nicht zu beanstanden; eine Verletzung
des Legalitätsprinzips, insbesondere ein Verstoss gegen das Erfordernis der
Gesetzesform, ist nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt es,
die Gerichtskosten der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Streitwert beträgt Fr. 400'231.20,
was zu Gerichtskosten von Fr. 13'000.- führt. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 13'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 13'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …