VB.2014.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00039
14. April 2014Deutsch8 min
(URT.2014.16250)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00039
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. April 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Werkkommission
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Anschlussgebühren,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Eigentümerin einer Liegenschaft an der E-Strasse in C. Am 6. Juni 2012
stellte ihr das Bauamt C gestützt auf eine Verfügung bzw. Versicherungspolice
der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (fortan GVZ) vom 4. Mai 2012
Strom-, Wasser- und Abwasseranschlussgebühren in der Höhe von Fr. 3'303.60
in Rechnung.
B. Die
dagegen von A erhobene Einsprache wies die Werkkommission C mit Beschluss vom
10. Juli 2012 ab. Dieser wurde A mit Schreiben vom 16. Juli 2012 eröffnet.
Erwägungen
II.
A. Am
26.
Juli 2012 erhob A Rekurs beim Bezirksrat F mit dem Antrag, es sei
festzustellen, dass keine Gebühren geschuldet seien. Eventualiter sei die Sache
an die Werkkommission zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 18. September 2012
liess der Bezirksrat A die Rekursantwort der Werkkommission zukommen und hielt
fest, dass er vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls
übergehen werde. Der neue Vertreter von A stellte daraufhin im Rahmen einer als
Replik bezeichneten Eingabe vom 8. Oktober 2012 verschiedene Anträge. So
ersuchte er neben anderem um Aufhebung des Beschlusses vom 10. Juli 2012,
eventualiter um Anweisung der Werkkommission, denselben in Revision
zurückzuziehen, und um Sistierung des Verfahrens, bis die GVZ eine revidierte
Fassung ihrer Verfügung vom 11. April 2012 erlassen habe. Mit
Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2012 nahm der Bezirksrat diese Eingabe
als Replik entgegen. Nachdem ihr die GVZ am 14. November 2012 mitgeteilt
hatte, dass sie sich nicht veranlasst sehe, auf die rechtskräftige Schätzung
zurückzukommen, zog A den Sistierungsantrag mit Schreiben vom 7. Dezember
2012.
zurück. Gleichzeitig ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung
in der Höhe der effektiven Honorare ihrer Vertreter vor dem Bezirksrat.
B. Mit
Beschluss vom 16. Dezember 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit
er darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Parteientschädigungen
wurden keine zugesprochen.
C. Am
3.
Januar 2014 beglich A die Rechnung vollständig und vorbehaltlos.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 20. Januar 2014 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats vom
16.
Dezember 2013 und der Werkkommission vom 10. Juli 2012. Es sei
festzustellen, dass keine Gebühren gemäss der Rechnung vom 6. Juni 2012
geschuldet seien und dass der Beschluss des Gemeinderats C vom
18.
November 2008 nicht so ausgelegt werden dürfe, dass als Differenz zur
Bemessung von nachträglichen Anschlussgebühren die reine Differenz zwischen den
Gebäudeversicherungssummen gemäss letzter und aktueller Schätzung massgeblich
sei, sondern dass nur derjenige Anteil der Differenz, der auf wertvermehrende
Investitionen zurückgehe, massgeblich sei. Sodann sei festzustellen, dass die
Gemeinde bei der Veranlagung von nachträglichen Anschlussgebühren eine eigene
Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) treffe; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C.
B. Mit
Schreiben vom 27. Januar 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am
26.
Februar 2014 erstattete die Werkkommission die Beschwerdeantwort und
beantragte, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. Diese nahm hierzu am
10.
März 2014 Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a VRG zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts und da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wie der Beschwerdeantwort und den
dazugehörigen Beilagen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die
Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2012 am 3. Januar 2014,
mithin vor der Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, vollständig
und vorbehaltlos beglichen. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Replik
ausdrücklich bestätigt. Da die Forderung der Beschwerdegegnerin den vorliegenden
Streitgegenstand bildete, ist dieser infolge der Bezahlung weggefallen (vgl.
Art. 114 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]).
Der Beschwerdeführerin fehlte es damit aber bereits vor der Beschwerdeerhebung
an einem schutzwürdigen, aktuellen Interesse an der
Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit an der
Rechtsmittellegitimation (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten (Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG; fortan Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21
N. 7 und 26).
2.2
Die
Beschwerdeführerin machte zwar geltend, ihre aktuellen Interessen bestünden
"nun" darin, das Unrecht und die Willkür, mit der die
Beschwerdegegnerin die Gebührenrechnung bisher verteidigt habe und weiterhin
verteidige, feststellen zu lassen. Eventualiter habe sich das
Verwaltungsgericht auch dazu zu äussern, ob der bezahlte Betrag zurückgefordert
werden könne. Sodann sei die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nachdrücklich
vertretene, systematisch unrechtmässige Praxis bezüglich Nachforderung von Anschlussgebühren,
die die Beschwerdeführerin auch selber wieder einmal treffen könne, zu beenden.
Auf die Beschwerde kann, wie sogleich gezeigt wird, jedoch auch insofern nicht
eingetreten werden.
2.2.1
Dass die Beschwerdegegnerin ihre Interessen bzw. ihren Standpunkt im
Rechtsmittelverfahren verteidigt, ist nicht zu beanstanden. Von Unrecht oder
Willkür kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Daneben ist
unklar, ob die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (auch) in
aufsichtsrechtlicher Hinsicht beurteilt haben will. Das Verwaltungsgericht ist
allerdings nicht deren Aufsichtsbehörde, weshalb es hierfür ohnehin nicht
zuständig wäre.
2.2.2
Im vorliegenden Fall hätte sich der Streitgegenstand auf die Frage der
Rechtmässigkeit der gestellten Forderung der Beschwerdegegnerin beschränkt
(vorn E. 2.1). Ausserhalb dieses Streitgegenstands und folglich nicht zu
prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin den nunmehr bezahlten Betrag
zurückfordern kann (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 45).
2.2.3
Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie von der Praxis der
Beschwerdegegnerin in Zukunft erneut betroffen sein könnte und damit sinngemäss
geltend machte, dass vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen sei,
ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall
stattfinden könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25). Bezüglich einer
generellen bzw. abstrakten Feststellung der ihrer Ansicht nach unrechtmässigen
Praxis fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse.
2.3
Die
Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, sie habe sich spontan und ohne
Absprache mit ihrem Rechtsvertreter, der bis anfangs Januar 2014 in den Ferien
geweilt habe und nicht erreichbar gewesen sei, zur vorbehaltlosen Bezahlung der
Gebührenrechnung entschlossen. Sie sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass
sie damit die Gefahr geschaffen habe, dass ihr dies als Anerkennung der
Forderung ausgelegt werden könnte. Sie sei daher einem
"Willensmangel" unterlegen. In Bezug auf den Wegfall des Streitgegenstands
(vorn E. 2.1) vermag dieser Einwand jedoch nichts zu ändern. Wie die
Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist dieser behauptete Willensmangel
letztlich auf die offenbar mangelhafte Organisation des
Vertretungsverhältnisses zurückzuführen und insofern von ihr selbst zu verantworten.
3.
3.1
Auf die
Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten
aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht dem Gemeinwesen eine
solche in der Regel nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 17
N. 51). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend kein
Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine
ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen
zugrunde und der entstandene Aufwand war nicht als ungewöhnlich gross zu
bezeichnen. Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem Gemeinwesen eine
Entschädigung allerdings auch bei offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren
zugesprochen werden, wobei es sich hier – anders als bei § 17 Abs. 2
lit. a VRG – nicht rechtfertigt, bezüglich der Berechtigung des Gemeinwesens
höhere Anforderungen zu stellen als bei privaten Parteien (Plüss, § 17
N. 62). Wie gezeigt erwies sich die Beschwerde in diesem Fall als
offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten,
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Angesichts der
umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin erweist sich dabei ein Betrag von
Fr. 2'000.- als angemessen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 540.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft der
vorliegenden Verfügung.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…