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Entscheid

VB.2014.00039

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00039

14. April 2014Deutsch8 min

(URT.2014.16250)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A ist

Eigentümerin einer Liegenschaft an der E-Strasse in C. Am 6. Juni 2012

stellte ihr das Bauamt C gestützt auf eine Verfügung bzw. Versicherungspolice

der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (fortan GVZ) vom 4. Mai 2012

Strom-, Wasser- und Abwasseranschlussgebühren in der Höhe von Fr. 3'303.60

in Rechnung.

B. Die

dagegen von A erhobene Einsprache wies die Werkkommission C mit Beschluss vom

10. Juli 2012 ab. Dieser wurde A mit Schreiben vom 16. Juli 2012 eröffnet.

Erwägungen

II.

A. Am

26.

Juli 2012 erhob A Rekurs beim Bezirksrat F mit dem Antrag, es sei

festzustellen, dass keine Gebühren geschuldet seien. Eventualiter sei die Sache

an die Werkkommission zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 18. September 2012

liess der Bezirksrat A die Rekursantwort der Werkkommission zukommen und hielt

fest, dass er vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls

übergehen werde. Der neue Vertreter von A stellte daraufhin im Rahmen einer als

Replik bezeichneten Eingabe vom 8. Oktober 2012 verschiedene Anträge. So

ersuchte er neben anderem um Aufhebung des Beschlusses vom 10. Juli 2012,

eventualiter um Anweisung der Werkkommission, denselben in Revision

zurückzuziehen, und um Sistierung des Verfahrens, bis die GVZ eine revidierte

Fassung ihrer Verfügung vom 11. April 2012 erlassen habe. Mit

Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2012 nahm der Bezirksrat diese Eingabe

als Replik entgegen. Nachdem ihr die GVZ am 14. November 2012 mitgeteilt

hatte, dass sie sich nicht veranlasst sehe, auf die rechtskräftige Schätzung

zurückzukommen, zog A den Sistierungsantrag mit Schreiben vom 7. Dezember

2012.

zurück. Gleichzeitig ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung

in der Höhe der effektiven Honorare ihrer Vertreter vor dem Bezirksrat.

B. Mit

Beschluss vom 16. Dezember 2013 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit

er darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Parteientschädigungen

wurden keine zugesprochen.

C. Am

3.

Januar 2014 beglich A die Rechnung vollständig und vorbehaltlos.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 20. Januar 2014 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats vom

16.

Dezember 2013 und der Werkkommission vom 10. Juli 2012. Es sei

festzustellen, dass keine Gebühren gemäss der Rechnung vom 6. Juni 2012

geschuldet seien und dass der Beschluss des Gemeinderats C vom

18.

November 2008 nicht so ausgelegt werden dürfe, dass als Differenz zur

Bemessung von nachträglichen Anschlussgebühren die reine Differenz zwischen den

Gebäudeversicherungssummen gemäss letzter und aktueller Schätzung massgeblich

sei, sondern dass nur derjenige Anteil der Differenz, der auf wertvermehrende

Investitionen zurückgehe, massgeblich sei. Sodann sei festzustellen, dass die

Gemeinde bei der Veranlagung von nachträglichen Anschlussgebühren eine eigene

Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) treffe; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C.

B. Mit

Schreiben vom 27. Januar 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung

des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am

26.

Februar 2014 erstattete die Werkkommission die Beschwerdeantwort und

beantragte, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen. Diese nahm hierzu am

10.

März 2014 Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a VRG zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts und da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wie der Beschwerdeantwort und den

dazugehörigen Beilagen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin die

Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2012 am 3. Januar 2014,

mithin vor der Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, vollständig

und vorbehaltlos beglichen. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Replik

ausdrücklich bestätigt. Da die Forderung der Beschwerdegegnerin den vorliegenden

Streitgegenstand bildete, ist dieser infolge der Bezahlung weggefallen (vgl.

Art. 114 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]).

Der Beschwerdeführerin fehlte es damit aber bereits vor der Beschwerdeerhebung

an einem schutzwürdigen, aktuellen Interesse an der

Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit an der

Rechtsmittellegitimation (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten (Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG; fortan Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21

N. 7 und 26).

2.2

Die

Beschwerdeführerin machte zwar geltend, ihre aktuellen Interessen bestünden

"nun" darin, das Unrecht und die Willkür, mit der die

Beschwerdegegnerin die Gebührenrechnung bisher verteidigt habe und weiterhin

verteidige, feststellen zu lassen. Eventualiter habe sich das

Verwaltungsgericht auch dazu zu äussern, ob der bezahlte Betrag zurückgefordert

werden könne. Sodann sei die vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin nachdrücklich

vertretene, systematisch unrechtmässige Praxis bezüglich Nachforderung von Anschlussgebühren,

die die Beschwerdeführerin auch selber wieder einmal treffen könne, zu beenden.

Auf die Beschwerde kann, wie sogleich gezeigt wird, jedoch auch insofern nicht

eingetreten werden.

2.2.1

Dass die Beschwerdegegnerin ihre Interessen bzw. ihren Standpunkt im

Rechtsmittelverfahren verteidigt, ist nicht zu beanstanden. Von Unrecht oder

Willkür kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Daneben ist

unklar, ob die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Beschwerdegegnerin (auch) in

aufsichtsrechtlicher Hinsicht beurteilt haben will. Das Verwaltungsgericht ist

allerdings nicht deren Aufsichtsbehörde, weshalb es hierfür ohnehin nicht

zuständig wäre.

2.2.2

Im vorliegenden Fall hätte sich der Streitgegenstand auf die Frage der

Rechtmässigkeit der gestellten Forderung der Beschwerdegegnerin beschränkt

(vorn E. 2.1). Ausserhalb dieses Streitgegenstands und folglich nicht zu

prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin den nunmehr bezahlten Betrag

zurückfordern kann (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 45).

2.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie von der Praxis der

Beschwerdegegnerin in Zukunft erneut betroffen sein könnte und damit sinngemäss

geltend machte, dass vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen sei,

ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann nicht

davon ausgegangen werden, dass kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall

stattfinden könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25). Bezüglich einer

generellen bzw. abstrakten Feststellung der ihrer Ansicht nach unrechtmässigen

Praxis fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse.

2.3

Die

Beschwerdeführerin machte schliesslich geltend, sie habe sich spontan und ohne

Absprache mit ihrem Rechtsvertreter, der bis anfangs Januar 2014 in den Ferien

geweilt habe und nicht erreichbar gewesen sei, zur vorbehaltlosen Bezahlung der

Gebührenrechnung entschlossen. Sie sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass

sie damit die Gefahr geschaffen habe, dass ihr dies als Anerkennung der

Forderung ausgelegt werden könnte. Sie sei daher einem

"Willensmangel" unterlegen. In Bezug auf den Wegfall des Streitgegenstands

(vorn E. 2.1) vermag dieser Einwand jedoch nichts zu ändern. Wie die

Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist dieser behauptete Willensmangel

letztlich auf die offenbar mangelhafte Organisation des

Vertretungsverhältnisses zurückzuführen und insofern von ihr selbst zu verantworten.

3.

3.1

Auf die

Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten

aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin ersuchte ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG steht dem Gemeinwesen eine

solche in der Regel nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 17

N. 51). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend kein

Anlass von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine

ausserordentlich komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen

zugrunde und der entstandene Aufwand war nicht als ungewöhnlich gross zu

bezeichnen. Nach § 17 Abs. 2 lit. b VRG kann einem Gemeinwesen eine

Entschädigung allerdings auch bei offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren

zugesprochen werden, wobei es sich hier – anders als bei § 17 Abs. 2

lit. a VRG – nicht rechtfertigt, bezüglich der Berechtigung des Gemeinwesens

höhere Anforderungen zu stellen als bei privaten Parteien (Plüss, § 17

N. 62). Wie gezeigt erwies sich die Beschwerde in diesem Fall als

offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Angesichts der

umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin erweist sich dabei ein Betrag von

Fr. 2'000.- als angemessen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 540.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft der

vorliegenden Verfügung.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…