VB.2014.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00044
11. Juni 2014Deutsch23 min
(URT.2014.16376)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00044
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinreihung
(teilweise Wiederaufname von VB.2012.00739),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erhielt am 30. Juni 1996 an der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I,
welches "ZUR ERTEILUNG VON TURN- UND SPORTUNTERRICHT ALS FACHLEHRER AN
SCHULEN DES 1. – 9. SCHULJAHRES UND AN BERUFSSCHULEN" befähigt.
A arbeitete – als befristet angestellter Lehrbeauftragter
– nach eigenen Angaben seit 2003 für die Berufsschule X; dort sei er zuerst als
Allgemeinbildungslehrer mit einem Pensum von 25 % und ab 2004 zu 50 %
tätig gewesen, wobei er davon eine Stunde Sport unterrichtet habe. Später sei
er ausschliesslich als Sportlehrer mit einem Pensum von ungefähr 60 % beschäftigt
worden, weil er die notwendigen zusätzlichen Ausbildungen zum Allgemeinbildungslehrer
nicht habe absolvieren wollen.
Auf Antrag der Berufsschule X vom 16. August 2010
wurde A als Lehrbeauftragter mit unbegründeter Verfügung des Mittelschul- und
Berufsbildungsamts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2010 bzw. mit
begründeter vom 9. Februar 2011 rückwirkend per 1. September 2010 in
eine unbefristete Anstellung als nebenberufliche Berufsschullehrperson im Fach
Sport mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 46.15 % (zwölf Wochenlektionen)
in Lohnklasse 18, Stufe 7, des Lohnreglements 24 überführt.
Erwägungen
II.
A liess am 11. März 2011 rekurrieren und anbegehren:
" 1. Die Verfügungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des
Kantons Zürich vom 16. August 2010 bzw. vom 1. Dezember 2010, resp.
vom 9. Februar 2011 sind teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu
berichtigen, als dass
1.1
das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten unter entsprechender Anerkennung
seines im Jahre 1996 erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I neu in ein
unbefristetes Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrperson zu überführen
ist, welches es dem Rekurrenten erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt
als Berufsschullehrperson tätig zu sein;
1.2
der Rekurrent seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse
20, eventualiter in Lohnklasse 19, einzuteilen ist.
2.
Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl.
MwSt)."
In der Rekursantwort vom 25. Mai 2011 schloss das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Abweisung des Rechtsmittels
Die Bildungsdirektion lehnte den Rekurs mit Verfügung vom
28.
September 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I) und sprach in Dispositiv-Ziff.
IV keine Parteientschädigungen zu. Am 15. des folgenden Monats wurde diese
Verfügung dem Vertreter von A zugestellt.
III.
A. A liess
beim Verwaltungsgericht am 14. November 2012 Beschwerde führen und beantragen:
" 1. Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich
ist teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu berichtigen, als dass
1.1
das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten [recte:
Beschwerdeführers] unter entsprechender Anerkennung seines im Jahre 1996
erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis
als Berufsschullehrperson zu überführen ist, welches es dem Rekurrenten [recte:
Beschwerdeführer] erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt als Berufsschullehrperson
tätig zu sein;
1.2
der Rekurrent [recte: Beschwerdeführer] – eventualiter
rückwirkend – seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse 19 einzuteilen
ist.
2.
Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl.
MwSt)."
In der Beschwerdeantwort vom 19./21. Dezember 2012
schloss das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Abweisung des Rechtsmittels.
In Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der
Ausgangsverfügung vom 9. Februar 2011 sowie der Dispositiv-Ziff. I im
Rekursentscheid ordnete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2013
(VB.2013.00739) die unbefristete Anstellung von A als Berufsschullehrperson
rückwirkend per 1. September 2010 im Sinn der Erwägungen (das heisst
hauptberuflich bzw. zu mindestens 13 Wochenlektionen) unter Einreihung in Lohnklasse
19.
an (Dispositiv-Ziff. 1); in Dispositiv-Ziff. 4 verpflichtete es den Staat
Zürich, A für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen, wozu es in
E. 8.2 als Begründung heisst:
" Im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich
dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte
und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG
[Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2]).
Angesichts der sich stellenden komplexen rechtlichen Fragen ist dem im
Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Da die Vorinstanz bei der
Festsetzung der Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum
verfügt, rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1
VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und weil sich diesbezüglich keine
schwierigen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich aber, die Höhe der
Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Anwendung von § 63 Abs. 1
VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. [Alfred] Kölz/ [Jürg]
Bosshart/[Martin] Röhl, [Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,] § 64 N. 5). Der Beschwerdeführer
beantragte im Rekursverfahren nebst der unbefristeten und hauptberuflichen
Anstellung als Berufsschullehrperson die Einreihung in Lohnklasse 20. Im Hinblick
auf die Lohneinreihung ist auf eine Parteientschädigung zu verzichten, da der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bloss eine Einreihung in Lohnklasse
19.
erstreitet und bislang in Lohnklasse 18 eingereiht war. Eine reduzierte Parteientschädigung
ist ihm jedoch deshalb zuzusprechen, weil sein Pensum als (unbefristet
angestellte) Berufsschullehrperson im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. b
MBVO [Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999,
LS 413.111] nicht auf zwölf Lektionen pro Woche beschränkt ist.
Angesichts des Aufwandes erscheint
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als angemessen."
B. A
reichte hierauf subsidiärer Verfassungsbeschwerde ein und verlangte, in
Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sei die Parteientschädigung
dem tatsächlichen (Zeit-)Aufwand seines Rechtsvertreters entsprechend auf
Fr. 9'859.-, eventualiter nach Ermessen adäquat zu erhöhen; nachdem namentlich
auch das Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet hatte,
hiess das Bundesgericht das Rechtsmittel mit Urteil vom 18. Dezember 2013
(8D_2/2013) insofern gut, als es Dispositiv-Ziff. 4 des verwaltungsgerichtlichen
vom 15. Mai 2013 wegen willkürlich zu tiefen Entschädigungsquantitativs
aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an seine Vorinstanz zurückwies.
C. Beim
Verwaltungsgericht wurden nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 30. Dezember
2013.
das vorliegende Geschäft angelegt und der eigene Entscheid vom 15. Mai
2013.
sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente samt
hier verbliebenen Restpapieren beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2012.00739 gilt es als Geschäft
VB.2014.00044 teilweise wiederaufzunehmen (vgl. VGr, 16. November 2009,
VB.2009.00610, E. 1 Abs. 1).
Nicht kontrovers ist, dass der Streitwert im ersten
verwaltungsgerichtlichen Rechtsgang nur gegen Fr. 12'600.- betrug, also
innerhalb Fr. 20'000.- blieb; die Angelegenheit hätte sich insofern und
weil auch nicht der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hatte, durch den
Einzelrichter beurteilen lassen, wurde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung –
klarerweise bloss der Hauptsache – zum Entscheid der Kammer übertragen (siehe
E. 1.1 des verwaltungsgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang [ebenso
zum Nachstehenden]; E. 1.2 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids;
§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 f.). Wenngleich die oberinstanzliche
Rückweisung heute einiges an Ausholen erheischt, eignet dem allein noch zu
behandelnden Neben(folgen)punkt der Parteientschädigung keine solche Bedeutung
(hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 20 ff.).
Es spielt keine Rolle, ob man die vom Beschwerdeführer vor
Bundesgericht geforderten Fr. 9'859.- an Parteientschädigung nun als neuen
Streitwert annehme (vgl. statt vieler Hans Ulrich Walder-Richli/Béatrice
Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich etc. 2009, S. 134 f. mit
Hinweisen; dazu, dass die gerichtsinterne Zuständigkeit im zweiten Rechtsgang
nicht jener im ersten entsprechen müsse, VGr, 30. Oktober 2009,
PB.2009.00036, E. 1 Abs. 2) oder auf jenen der Hauptsache mit gegen
Fr. 12'600.- abstelle (in diesem Sinn Bertschi, § 38b N. 12). So
oder anders ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
Zum Materiellen sind verschiedene Vorbemerkungen anzubringen:
2.1
Das
Verwaltungsgericht ist im zweiten Rechtsgang an die Erwägungen
des oberinstanzlichen Rückweisungsentscheids gebunden (Ulrich
Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar, 2011, Art. 107 BGG N. 18;
Karl Spühler in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 107 N. 5). Es hat mit seinem Urteil vom
15.
Mai 2013 nach E. 4.2 des bundesgerichtlichen vom 18. Dezember
2013.
die Parteientschädigung für die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren
willkürlich zu tief festgelegt und muss jetzt dem Beschwerdeführer eine höhere
als Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zusprechen. Wie weit
darüber die Willkürgrenze verlaufe, verrät der Rückweisungsentscheid freilich
nicht. Insofern fehlt eine Bindung und verstiesse – aufs Äusserste zugespitzt –
eine neue Summe von Fr. 1'200.01 samt Mehrwertsteuer nicht gegen ihn.
Prinzipiell hätte das Bundesgericht gestützt auf Art. 117
in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 Satz 1 und Art. 68 Abs. 5
Satz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die
strittige Parteientschädigung auch selbst festsetzen dürfen (siehe Meyer/
Dormann, a.a.O.; Heinz Aemisegger in: Spühler, Art. 117 N. 10). Es
pflegt das allerdings nicht zu tun, wenn es wie hier auf willkürliche Anwendung
kantonalen Verfahrensrechts erkennt (23. November 2011,4A_339/2011,
E. 1.3).
Das erscheint jedenfalls deshalb sinnvoll, weil das
Bundesgericht nicht davon ausgehen kann, das Verwaltungsgericht wolle bei
seinem auch Ermessenausübung beinhaltenden Entscheid über die
Parteientschädigung dieselbe so tief wie möglich, indes gerade noch willkürfrei
ansetzen (vgl. Meyer/Dormann, Art. 107 N. 15; Aemisegger, Art. 107
N. 11; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63 und 90; E. 3.2
des Rückweisungsentscheids).
2.2
Stillschweigend
und übungsgemäss hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang angenommen,
zum Parteientschädigungspunkt treffe es – anders als gegenwärtig – eine
höchstens reduzierte sowie insofern auch befolgte Begründungspflicht (siehe
oben IIIA am Ende; Plüss, § 10 N. 23 und 28, § 17 N. 87;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 14). Zudem hat es im Vertrauen
darauf, seine veröffentlichte Praxis und die einschlägige Literatur werde das
Bundesgericht wie die eigene Judikatur zu § 17 VRG von sich aus heranziehen,
auf eine Äusserung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde verzichtet. Das alles
scheint insbesondere nach E. 4 des Rückweisungsentscheid nicht der Fall zu
sein und gilt es vorliegend nachzuholen.
2.3
Anscheinend
bezweifelt auch der Rückweisungsentscheid nicht, dass es im erstinstanzlichen (nichtstreitigen)
Verwaltungsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung
gebe (Plüss, § 17 N. 8 ff. und 76; vgl. oben IIIA Abs. 3 am
Anfang des Zitats aus dem Urteil im ersten Rechtsgang sowie 2.1 Abs. 1).
Überhaupt aber besteht von Bundesrechts wegen grundsätzlich kein Anspruch auf
eine solche für die in kantonalen Verfahren obsiegende Partei (BGr, 5. Februar
2009,1C_406/2008, E. 2 Abs. 1; Plüss, § 17 N. 12 [je mit
Hinweisen]). Beides erlangt hier Bedeutung:
Zum einen hatte der Anwalt des Beschwerdeführers diesen
offenbar bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten, wenn er vor
Bundesgericht geltend machte, er habe das Mittelschul- und Berufsbildungsamt am
25.
Juni 2010 um Wiedererwägung und am 10. Dezember gleichen Jahres um die
Begründung der Verfügung vom 1. jenes Monats ersucht sowie an teilweise
behördlichen Sitzungen teilnehmen müssen.
Zum andern kommt es bei der Auslegung des hier anwendbaren § 17
Abs. 2 VRG, welche Bestimmung keinem bundesrechtlichen Erfordernis
entspricht (vgl. zu ihrer früheren, viel restriktiveren bzw. sehr einschränkend
interpretierten Fassung denn auch Plüss, § 17 N. 3), nicht darauf an,
nach was für Kriterien andere Verfahrensordnungen eine Parteientschädigung
gewähren und wie sie bejahendenfalls deren Höhe festsetzen.
2.4
Die dem
Beschwerdeführer prinzipiell geschuldete Parteientschädigung fusst klar nicht
auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG, was offenkundig unbegründete angefochtene
Anordnungen bedingen würde; denn der verwaltungsgerichtliche Entscheid in der
Sache stand auf des Messers Schneide. Vielmehr gelangt unstrittig § 17 Abs. 2
lit. a VRG zur Anwendung, obwohl es sich für den beschwerdeführerischen
Vertreter nicht auch um eine rechtsgenügende Darlegung "komplizierter
Sachverhalte", sondern lediglich – aber immerhin – um eine solche
"schwieriger Rechtsfragen" handelte (dazu Plüss, § 17 N. 34
ff.; E. 2.1 und 3.2 des Rückweisungsentscheids; E. 8.2 Abs. 1
des Verwaltungsgerichtsurteils im ersten Rechtsgang); der Anwalt trug zu deren
Erhellung übrigens nicht das Ausschlaggebende bei.
3.
3.1
Die Praxis
zu § 17 Abs. 2 Ingress VRG verschafft Anspruch auf eine
Parteientschädigung erst bei zumindest überwiegendem oder mehrheitlichem
Obsiegen (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit
Zitaten; Plüss, § 17 N. 21 und ferner N. 29). Insofern bemisst
sich diese nach dem Unterliegen des Entschädigungsschuldners über einen
hälftigen Verlust hinaus. Sie wird prinzipiell nicht nach generell-abstrakten
Tarifen berechnet; nur in Steuerfällen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert
zieht das Verwaltungsgericht die obergerichtliche Verordnung über die
Anwaltsgebühren – aktuell – vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührentarif
[AnwGebV, LS 215.3]; dazu, dass sich aus dem Vorgängererlass für die
vorliegenden Zwecke nichts anderes ergibt, ABl 2010, 2007 ff. sowie OS 61, 538
ff.) als Richtlinie heran, wobei es die dortige Grundgebühr für sein Verfahren
in der Regel auf einen Drittel herabsetzt und bei Vorliegen besonderer Umstände
wiederum um maximal die Hälfte erhöht oder vermindert (Plüss, § 17
N. 65 f.). Die Entschädigungsfrage ist für jede Rechtsmittelinstanz
separat zu beantworten (siehe Plüss, § 17 N. 86).
Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG angemessene
Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten,
deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem,
jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Angelegenheit,
die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu
achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt
werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie
Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen
zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf
einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz. Die
präsentierte Honorarnote eines Vertreters bedarf dabei hinreichender Würdigung
(zum Ganzen VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3
mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie
82; E. 2.1 und 3.2 des Rückweisungsentscheids).
Den Obsiegenden lässt sich zumuten, einen Teil der
Aufwendungen selbst zu tragen; dabei liegt die Parteientschädigung in der Regel
deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen
Rechtsvertreters, selten über deren Hälfte und macht etwa auch nur rund einen
Drittel, einen Viertel, einen Fünftel oder einen Siebtel aus; das Bundesgericht
hat Deckungsgrade von ungefähr wohl 25 % bzw. 20 % und sogar bloss 11 %
(recte: 4 %) oder 4 % als nicht willkürlich bezeichnet (vgl. BGr, 7. Juli
1998, URP 1998 S. 538 ff. – 23. Oktober 1998,1P.181/1998 – 4. August
1999,2P.74/1999 in Verbindung mit VGr, 20. Januar 1999, VB.1998.00355
[alles Letztere unpubliziert]; VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00361, E. 7,
und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.4 Abs. 2;
Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 43; Plüss, § 17 N. 80–82
[sämtlich mit Hinweisen]; kritisch, aber wenigstens unter dem Gesichtswinkel
der Willkür nicht durchschlagend Plüss, § 17 N. 83).
3.2
Der
Beschwerdeführer brachte beim Bundesgericht vor, die ihm im ersten Rechtsgang
zugesprochene Parteientschädigung verletze Art. 18 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), wonach
jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anrecht auf eine
insbesondere wohlfeile Verfahrenserledigung habe, sowie Art. 2 Abs. 3
KV, laut welcher Bestimmung unter anderem Behörden nach Treu und Glauben
handelten; es sei in letzterem Sinn namentlich widersprüchlich, von grundsätzlicher
Bedeutung des Falles sowie Komplexität der Rechtsfragen zu reden und dann eine
Entschädigung von lediglich Fr. 1'200.- zu gewähren. Der Rückweisungsentscheid
trägt dem Verwaltungsgericht auf, sich mit diesen Argumenten zu befassen (E.
4.2
in Verbindung mit E. 2.3).
Erstens bezieht sich Art. 18 Abs. 1 KV nur auf
Verfahrenskosten; Parteientschädigungen sind damit nicht gemeint (vgl. Giovanni
Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar
zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 19 ff.;
VGr, 3. September 2008, SB.2008.00040, E. 4 Abs. 2, und 23. Mai
2012, AN.2011.00001, E. 4.3; das scheint Plüss, § 17 N. 57,
ebenso zu übersehen). Unlösbare Probleme böte sonst etwa auch § 17 Abs. 3
VRG (dazu Plüss, § 17 N. 93 ff.), wonach bei Gegenüberstehen privater
Verfahrensparteien mit sich widerstreitenden Begehren die Entschädigung in der
Regel der Verliererin auferlegt wird.
Zweitens kann Art. 2 Abs. 3 KV dem Beschwerdeführer
in seiner Allgemeinheit nicht zu mehr verhelfen als die bereits dargestellten
Grundsätze zur Festlegung der Parteientschädigungshöhe (vgl. Biaggini, Art. 2
N. 1, 3, 5 ff., 19 f. und 22).
3.3
Weil der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine höhere Einreihung um zwei Lohnklassen
verlangte, im ersten Rechtsgang dann aber nur den Anstieg um eine solche
erstritt, billigte das Verwaltungsgericht insofern für das Rekursverfahren
keine Parteientschädigung zu (siehe vorn IIIA Abs. 3 in der Mitte des
Urteilszitats). Ohne schon deswegen zu einer Kassation zu schreiten, bleibt für
den Rückweisungsentscheid unerklärlich, "weshalb […] der damit dennoch –
zumindest teilweise – erlangte Prozesserfolg nicht auch einen entsprechenden
Anspruch auf Parteientschädigung verschaffen sollte. Auch für dieses Ergebnis
war zweifellos ein Aufwand […] vonnöten. Dass dieser wesentlich geringer ausgefallen
wäre, wenn von Anfang an eine Einreihung lediglich in Lohklasse 19 und nicht in
Lohnklasse 20 beantragt worden wäre, ist kaum anzunehmen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung jedenfalls besteht wegen Überklagens grundsätzlich kein Anlass
zu einer Reduktion der Parteientschädigung, weil dieses den Prozessaufwand in
aller Regel nicht wesentlich beeinflusst […]. Das kantonale Gericht hat seine
davon abweichende Ansicht denn auch nicht weiter begründet und ist damit seiner
[…] Begründungspflicht […] nicht nachgekommen" (E. 4.1; vgl. auch
E. 2.2).
Ob Überklagen vor Bundesgericht die Parteientschädigung
grundsätzlich nicht doch schmälere, darf offenbleiben (siehe immerhin Hansjörg
Seiler in: derselbe/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, Art. 68 N. 9; Bernard Corboz in: derselbe et al.,
Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 68
N. 42; Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2011, Art. 68 BGG N. 14;
Annette Dolge in: Spühler et al., Art. 68 N. 3); denn auf die Praxis
zu anderen Verfahrenserlassen kommt es hier wie oben 2.3 Abs. 3 gesagt
nicht an.
Indem der Beschwerdeführer bezüglich Lohnklassenanstiegs als
im Rekursverfahren nur hälftig obsiegend dasteht, bleibt er nach dem vorn 3.1 Abs. 1
Dargelegten insoweit ohne Anspruch auf Parteientschädigung.
3.4
Gemäss dem
Rückweisungsentscheid macht der Beschwerdeführer mit Recht darauf aufmerksam,
er habe in den kantonalen Verfahren auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts
insgesamt weitestgehend obsiegt, und mache geltend, angesichts des dafür notwendigen
Aufwands erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- willkürlich
tief; das Bundesgericht fährt fort: "Tatsächlich entspricht die gewährte
Entschädigung nach Abzug der darin enthaltenen Mehrwertsteuer und anzunehmender
Barauslagen selbst bei einem – als sehr bescheiden zu qualifizierenden –
Stundenansatz von lediglich Fr. 200.- einem Arbeitseinsatz von höchstens
rund fünf Stunden. Damit musste sein Rechtsvertreter immerhin in zwei
Rechtsmittelverfahren tätig werden, wobei die hohe Komplexität und Schwierigkeit
der Rechtslage zweifelsohne zu bejahen sind. Bei diesen Gegebenheiten einen
zeitlichen Aufwand in der Grössenordnung von lediglich fünf Stunden anzunehmen,
lässt sich mit sachlichen Gründen nicht vertreten und muss daher als
willkürlich bezeichnet werden" (E. 4.2).
Nur vor sich hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer
als vollständig obsiegend erachtet, nicht aber im Rekursverfahren (siehe das
Urteilszitat vorn IIIA Abs. 3). Darauf ist noch näher einzugehen.
Das Verwaltungsgericht hat ebenso wenig angenommen, der
Vertreter des Beschwerdeführers habe für die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren
bloss rund fünf Stunden zu arbeiten brauchen. Vielmehr hat es im Sinn des oben
3.1
Aufgezeigten bewusst keine kostendeckende Parteientschädigung
zugesprochen. Auch das ist wieder aufzugreifen.
3.5
Erhellend
wirkt eine Berechnung der Parteientschädigung nach dem Anwaltsgebührentarif
trotz seiner hier – wie oben 3.1 gesehen (ebenso zum Folgenden) – eigentlichen
Unanwendbarkeit; er deckt nämlich tendenziell den erforderlichen
Vertretungsaufwand voll, zwingt insofern bei niedrigem Streitwert aber auch zu
haushälterischem Umgang mit der Zeit (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 des
[Kantonalzürcher] Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [LS 215.1], wonach
"[d]ie Gebühren für die Parteivertretung […] nach Massgabe der zur
Erledigung des Rechtsstreites notwendigen Bemühungen sowie unter Berücksichtigung
des Streitwertes oder Interessenwertes bemessen werden" sollen; ferner
Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9.
A., Bern 2010, S. 172; Martin Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 95
ZPO N. 14). Daher rühren dürfte im Zusammenhang mit der Angemessenheit der
Parteientschädigung im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG, dass das
Verwaltungsgericht diese in Steuerfällen mit bestimmtem oder bestimmbarem
Streitwert zuerst gestützt auf den Anwaltsgebührentarif kalkuliert und dann
mindert.
3.5.1
Analog der Berechnung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai
2013.
(E. 1.2.2) betrug der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren statt
Fr. 12'600.- erst (Fr. 12'600.- mal 2 geteilt durch 3 gleich)
Fr. 8'400.-; denn es ging dort zwar um einen doppelten Lohnklassenanstieg
statt eines einfachen ab September 2010, aber nur für ein Jahr statt dreier,
nämlich bis August 2011, wäre doch eine Kündigung bei Anhängigmachen des
Rekurses im März 2011 für den damals noch im 9. Dienstjahr stehenden
Beschwerdeführer mit einer Dreimonatsfrist auf Ende des
Frühlings-/Sommersemesters 2011 möglich gewesen (siehe oben I Abs. 2 bis
IIIA Abs. 1; § 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom
27.
September 1998, LS 177.10; § 13 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 4
AnwGebV ergibt sich hierfür eine Grundgebühr von Fr. 2'032.- (Abs. 1),
die sich – "[i]st die Verantwortung, oder der Zeitaufwand der Vertretung
oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief" – um bis zu
einem Drittel (auf Fr. 2'709.35) erhöhen oder (auf Fr. 1'354.65) ermässigen
lässt (Abs. 2). Nach § 2 Abs. 2 AnwGebV wird diese Gebühr
"[b]ei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und
dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung […] entsprechend erhöht oder herabgesetzt".
Nun vertrat ja der Anwalt des
Beschwerdeführers diesen schon vor erster Instanz einschliesslich behördlicher
Sitzungen; im Rekursverfahren (wie vor Verwaltungsgericht) beschränkte sich
seine Tätigkeit auf das Verfassen je einer Rechtsmittelschrift (vgl. vorn 2.3 Abs. 2
und im dortigen Zitat). Bei wie hier endgültiger Streiterledigung wird die
Grundgebühr alsdann auf einen bis zwei Drittel herabgesetzt, worauf freilich in
besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts,
verzichtet werden kann (§ 13 Abs. 2 f. AnwGebV). Unter Vorbehalt des § 2
Abs. 2 AnwGebV bleibt es also bei den im vorigen Absatz genannten
Parteientschädigungen oder können sie bis auf Fr. 677.35, Fr. 903.10
bzw. Fr. 451.55 sinken. Da der Beschwerdeführer ausserdem vom bei der
Vorinstanz verlangten Aufstieg um zwei Lohnklassen letztlich nur die Hälfte,
allerdings auch immerhin Anspruch auf eine zusätzliche Wochenlektion erkämpfte,
erscheint er im Nachhinein als mit seinem Rekurs zu gegen 70 % durchdringend,
was ihm insofern eine auf 40 % reduzierte Parteientschädigung einträgt
(siehe vorn 3.1 Abs. 1).
Wenn die Schwierigkeit des
Falles ein Anheben der Grundgebühr auf Fr. 2'709.35 nahelegt, braucht es
nicht ein zusätzlich erhöhendes Heranziehen des § 2 Abs. 2 AnwGebV. Um
diese Gebühr für den Rekurs des ja bereits in die Sache eingearbeiteten Anwalts
nicht – wenn auch nur um einen Drittel auf Fr. 1'806.20 – zu senken, fehlt
ein Grund. 40 % hiervon ergeben für das vorinstanzliche Verfahren
Fr. 722.50 als Parteientschädigung.
3.5.2
Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bei höherem Streitwert von
Fr. 12'600.- voll obsiegt. Die Grundgebühr beläuft sich gemäss § 4 Abs. 1
AnwGebV auf Fr. 2'790.-. Im Sinn des oben 3.5.1 Erwogenen ist sie für das
Beschwerdeverfahren um einen Drittel auf Fr. 3'720.- anzuheben und das
wieder um einen Drittel auf Fr. 2'480.-, aber dann nicht mehr weiter zu
kürzen. Für die beiden kantonalen Rechtsmittel ergibt sich so nach dem
Anwaltsgebührentarif eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'202.50
bzw. – vermehrt um 8 % Mehrwertsteuer – Fr. 3'458.70. Unterwirft man
diese aufgrund von Streitwerten errechnete und schon alle Besonderheiten berücksichtigende
Summe nach Art des Verwaltungsgerichts in Steuerfällen einer Herabsetzung auf
einen Drittel (vgl. oben 3.1 Abs. 1), resultiert einschliesslich
Mehrwertsteuer, aber noch ohne Berücksichtigung von Barauslagen eine Parteientschädigung
von Fr. 1'152.90, die sich annähernd mit der vom Verwaltungsgericht im
ersten Rechtsgang zugesprochenen von Fr. 1'200.- deckt.
Demgegenüber forderte die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (S. 1 f.+4+7) für den ganzen ersten kantonalen
Rechtsgang samt Mehrwertsteuer Fr. 9'859.- bei einem geltend gemachten
Arbeitsaufwand des Anwalts von 33 Stunden; über dessen dem Bundesgericht eingereichtes
"Time-Sheet" weiss das Verwaltungsgericht inhaltlich nichts. Diese
Leistung von 33 Stunden sowie die wohl im Wesentlichen darauf beruhende
Honorarnote brauchen als solche nicht bezweifelt zu werden. Vorsichtig
geschätzt wenigstens die Hälfte hiervon muss indes wegen Einarbeitens in die
Materie, Teilnahme auch (und nur dort) an behördlichen Sitzungen sowie
Verfassens zweier Schriftsätze das erstinstanzliche Verfahren betreffen, wofür
es keine Parteientschädigung gibt; deshalb können auf die kantonalen Rechtsmittel
bloss Fr. 4'929.50 entfallen. Letzterer Betrag vermindert sich des
lediglich unvollständigen Obsiegens im Rekurs halber um drei Zehntel auf
Fr. 3'450.65; das entspricht, obgleich nebst der Mehrwertsteuer ebenso die
Barauslagen eingeschlossen sein dürften, ziemlich genau den im vorigen Absatz
anhand des Anwaltsgebührentarifs errechneten Fr. 3'458.70.
Anhand solcher Hilfsgedanken
drängt sich kein grosses Steigern der im Rückweisungsentscheid als willkürlich
tief kassierten Parteientschädigung von einschliesslich Mehrwertsteuer
Fr. 1'200.- auf. Dass dieser Betrag unter der Annahme, der Aufwand des
beschwerdeführerischen Vertreters sei notwendig gewesen, bloss rund einen Drittel
bzw. 33 % der in Frage kommenden Kosten deckt, erweist sich im Licht der
oben 3.1 geschilderten verwaltungs- und bundesgerichtlichen Praxis als
keineswegs untertrieben.
3.6
Das alles
vorausgeschickt, ist jetzt die angemessene, zwingend Fr. 1'200.-
einschliesslich Mehrwertsteuer übersteigende Parteientschädigung des
Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren
zu bestimmen. Hierbei dürften wohl die erst vor Bundesgericht präsentierte
Honorarnote über Fr. 9'859.- und der dort geltend gemachte Zeitaufwand von
33.
Stunden unberücksichtigt bleiben (siehe E. 3.2 im Rückweisungsentscheid;
Donatsch, § 64 N. 16 f.). Doch ohnehin verfügt das Verwaltungsgericht
bloss über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und ändert, wie schon vorstehend
klar geworden sein muss, deren Kenntnisnahme nichts.
Für eine grosszügige Parteientschädigung spricht fast nur die
Schwierigkeit der zu beantwortenden, immerhin nicht ausufernden sowie im
gesamten ersten Rechtsgang unveränderten Rechtsfrage(n), dagegen aber, dass
- der
Anwalt des Beschwerdeführers die Grundlagen seiner Tätigkeit entschädigungslos
schon im erstinstanzlichen Verfahren erarbeiten musste,
- er in
den kantonalen Rechtsmittelverfahren lediglich je eine und allein vor Verwaltungsgericht
etwas umfangreichere Rechtsschrift zu verfassen hatte,
- er
hierbei nicht den zutreffenden Lösungsweg beschritt,
- der
Streitwert der vollumfänglich durchdringenden Beschwerde klein sowie jener des
obendrein lediglich zu rund 70 % gewonnenen Rekurses noch geringer war,
auch wenn die Auswirkungen über jenen hinausreichen konnten,
- der
Sachverhalt nicht kontrovers war
- und
die Angelegenheit für den Beschwerdeführer keine überragende Bedeutung aufzuweisen
schien.
Auch angelehnt an die voraufgehenden Überlegungen
rechtfertigt sich, die Parteientschädigung wieder auf Fr. 1'200.-
festzusetzen, allerdings die Mehrwertsteuer hierin nicht einzuschliessen,
sondern zusätzlich zu gewähren und dergestalt einen um 8 % höheren Betrag
zuzusprechen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv
ist Folgendes zu erläutern: Hinsichtlich dieses nur die Parteientschädigung als
Nebenfolgenregelung beschlagenden Erkenntnisses gibt es die gleiche
Weiterzugsmöglichkeit wie im ersten Rechtsgang zur Hauptsache (vgl. Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss,
§ 17 N. 91). Der Rückweisungsentscheid vom 18. Dezember 2013 hat
die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht bereits
gänzlich ausgeschlossen (E. 1.1; anders noch E. 9 sowie
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Mai 2013).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das
Verfahren VB.2012.00739 wird als Geschäft VB.2014.00044 teilweise wiederaufgenommen;
und erkennt:
1. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
zu bezahlen.
2. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
3. Mitteilung an …