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Entscheid

VB.2014.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00044

11. Juni 2014Deutsch23 min

(URT.2014.16376)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A erhielt am 30. Juni 1996 an der Eidgenössischen

Technischen Hochschule Zürich das Eidgenössische Turn- und Sportlehrerdiplom I,

welches "ZUR ERTEILUNG VON TURN- UND SPORTUNTERRICHT ALS FACHLEHRER AN

SCHULEN DES 1. – 9. SCHULJAHRES UND AN BERUFSSCHULEN" befähigt.

A arbeitete – als befristet angestellter Lehrbeauftragter

– nach eigenen Angaben seit 2003 für die Berufsschule X; dort sei er zuerst als

Allgemeinbildungslehrer mit einem Pensum von 25 % und ab 2004 zu 50 %

tätig gewesen, wobei er davon eine Stunde Sport unterrichtet habe. Später sei

er ausschliesslich als Sportlehrer mit einem Pensum von ungefähr 60 % beschäftigt

worden, weil er die notwendigen zusätzlichen Ausbildungen zum Allgemeinbildungslehrer

nicht habe absolvieren wollen.

Auf Antrag der Berufsschule X vom 16. August 2010

wurde A als Lehrbeauftragter mit unbegründeter Verfügung des Mittelschul- und

Berufsbildungsamts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2010 bzw. mit

begründeter vom 9. Februar 2011 rückwirkend per 1. September 2010 in

eine unbefristete Anstellung als nebenberufliche Berufsschullehrperson im Fach

Sport mit einem zugesicherten Beschäftigungsgrad von 46.15 % (zwölf Wochenlektionen)

in Lohnklasse 18, Stufe 7, des Lohnreglements 24 überführt.

Erwägungen

II.

A liess am 11. März 2011 rekurrieren und anbegehren:

" 1. Die Verfügungen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes des

Kantons Zürich vom 16. August 2010 bzw. vom 1. Dezember 2010, resp.

vom 9. Februar 2011 sind teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu

berichtigen, als dass

1.1

das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten unter entsprechender Anerkennung

seines im Jahre 1996 erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I neu in ein

unbefristetes Anstellungsverhältnis als Berufsschullehrperson zu überführen

ist, welches es dem Rekurrenten erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt

als Berufsschullehrperson tätig zu sein;

1.2

der Rekurrent seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse

20, eventualiter in Lohnklasse 19, einzuteilen ist.

2.

Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl.

MwSt)."

In der Rekursantwort vom 25. Mai 2011 schloss das

Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Abweisung des Rechtsmittels

Die Bildungsdirektion lehnte den Rekurs mit Verfügung vom

28.

September 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I) und sprach in Dispositiv-Ziff.

IV keine Parteientschädigungen zu. Am 15. des folgenden Monats wurde diese

Verfügung dem Vertreter von A zugestellt.

III.

A. A liess

beim Verwaltungsgericht am 14. November 2012 Beschwerde füh­ren und beantragen:

" 1. Der Rekursentscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich

ist teilweise aufzuheben bzw. dahingehend zu berichtigen, als dass

1.1

das Anstellungsverhältnis des Rekurrenten [recte:

Beschwerdeführers] unter entsprechender Anerkennung seines im Jahre 1996

erworbenen Eidg. Turn- und Sportlehrerdiploms I in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis

als Berufsschullehrperson zu überführen ist, welches es dem Rekurrenten [recte:

Beschwerdeführer] erlaubt, hauptberuflich und uneingeschränkt als Berufsschullehrperson

tätig zu sein;

1.2

der Rekurrent [recte: Beschwerdeführer] – eventualiter

rückwirkend – seiner Ausbildung entsprechend in Lohnklasse 19 einzuteilen

ist.

2.

Unter ordentlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl.

MwSt)."

In der Beschwerdeantwort vom 19./21. Dezember 2012

schloss das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Abweisung des Rechtsmittels.

In Gutheissung der Beschwerde und Abänderung der

Ausgangsverfügung vom 9. Februar 2011 sowie der Dispositiv-Ziff. I im

Rekursentscheid ordnete das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Mai 2013

(VB.2013.00739) die unbefristete Anstellung von A als Berufsschullehrperson

rückwirkend per 1. September 2010 im Sinn der Erwägungen (das heisst

hauptberuflich bzw. zu mindestens 13 Wochenlektionen) unter Einreihung in Lohnklasse

19.

an (Dispositiv-Ziff. 1); in Dispositiv-Ziff. 4 verpflichtete es den Staat

Zürich, A für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen, wozu es in

E. 8.2 als Begründung heisst:

" Im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden. Eine solche Entschädigung ist namentlich

dann geschuldet, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte

und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG

[Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959, LS 175.2]).

Angesichts der sich stellenden komplexen rechtlichen Fragen ist dem im

Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Da die Vorinstanz bei der

Festsetzung der Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum

verfügt, rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1

VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und weil sich diesbezüglich keine

schwierigen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich aber, die Höhe der

Parteientschädigung für das Rekursverfahren in Anwendung von § 63 Abs. 1

VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. [Alfred] Kölz/ [Jürg]

Bosshart/[Martin] Röhl, [Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,] § 64 N. 5). Der Beschwerdeführer

beantragte im Rekursverfahren nebst der unbefristeten und hauptberuflichen

Anstellung als Berufsschullehrperson die Einreihung in Lohnklasse 20. Im Hin­blick

auf die Lohneinreihung ist auf eine Parteientschädigung zu verzichten, da der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bloss eine Einreihung in Lohnklasse

19.

erstreitet und bislang in Lohnklasse 18 eingereiht war. Eine reduzierte Parteientschädigung

ist ihm jedoch deshalb zuzusprechen, weil sein Pensum als (unbefristet

angestellte) Berufsschullehrperson im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. b

MBVO [Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999,

LS 413.111] nicht auf zwölf Lektionen pro Woche beschränkt ist.

Angesichts des Aufwandes erscheint

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren als angemessen."

B. A

reichte hierauf subsidiärer Verfassungsbeschwerde ein und verlangte, in

Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sei die Parteientschädigung

dem tatsächlichen (Zeit-)Aufwand seines Rechtsvertreters entsprechend auf

Fr. 9'859.-, eventualiter nach Ermessen adäquat zu erhöhen; nachdem namentlich

auch das Verwaltungsgericht auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet hatte,

hiess das Bundesgericht das Rechtsmittel mit Urteil vom 18. Dezember 2013

(8D_2/2013) insofern gut, als es Dispositiv-Ziff. 4 des verwaltungsgerichtlichen

vom 15. Mai 2013 wegen willkürlich zu tiefen Entschädigungsquantitativs

aufhob und die Sache zu neuem Entscheid an seine Vorinstanz zurückwies.

C. Beim

Verwaltungsgericht wurden nach Eingang des Bundesgerichtsurteils am 30. Dezember

2013.

das vorliegende Geschäft angelegt und der eigene Entscheid vom 15. Mai

2013.

sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente samt

hier verbliebenen Restpapieren beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2012.00739 gilt es als Geschäft

VB.2014.00044 teilweise wiederaufzunehmen (vgl. VGr, 16. November 2009,

VB.2009.00610, E. 1 Abs. 1).

Nicht kontrovers ist, dass der Streitwert im ersten

verwaltungsgerichtlichen Rechtsgang nur gegen Fr. 12'600.- betrug, also

innerhalb Fr. 20'000.- blieb; die Angelegenheit hätte sich insofern und

weil auch nicht der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hatte, durch den

Einzelrichter beurteilen lassen, wurde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung –

klarerweise bloss der Hauptsache – zum Entscheid der Kammer übertragen (siehe

E. 1.1 des ver­waltungsgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang [ebenso

zum Nachstehenden]; E. 1.2 des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids;

§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 f.). Wenn­gleich die oberinstanzliche

Rückweisung heute einiges an Ausholen erheischt, eignet dem allein noch zu

behandelnden Neben(folgen)punkt der Parteientschädigung keine solche Bedeutung

(hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 20 ff.).

Es spielt keine Rolle, ob man die vom Beschwerdeführer vor

Bundesgericht geforderten Fr. 9'859.- an Parteientschädigung nun als neuen

Streitwert annehme (vgl. statt vieler Hans Ulrich Walder-Richli/Béatrice

Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich etc. 2009, S. 134 f. mit

Hinweisen; dazu, dass die gerichtsinterne Zuständigkeit im zweiten Rechtsgang

nicht jener im ersten entsprechen müsse, VGr, 30. Oktober 2009,

PB.2009.00036, E. 1 Abs. 2) oder auf jenen der Hauptsache mit gegen

Fr. 12'600.- abstelle (in diesem Sinn Bertschi, § 38b N. 12). So

oder anders ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

Zum Materiellen sind verschiedene Vorbemerkungen anzubringen:

2.1

Das

Verwaltungsgericht ist im zweiten Rechtsgang an die Erwägungen

des oberinstanzlichen Rückweisungsentscheids gebunden (Ulrich

Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar, 2011, Art. 107 BGG N. 18;

Karl Spühler in: Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 107 N. 5). Es hat mit seinem Urteil vom

15.

Mai 2013 nach E. 4.2 des bundesgerichtlichen vom 18. Dezember

2013.

die Parteientschädigung für die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren

willkürlich zu tief festgelegt und muss jetzt dem Beschwerdeführer eine höhere

als Fr. 1'200.- einschliesslich Mehrwertsteuer zusprechen. Wie weit

darüber die Willkürgrenze verlaufe, verrät der Rückweisungsentscheid freilich

nicht. Insofern fehlt eine Bindung und verstiesse – aufs Äusserste zugespitzt –

eine neue Summe von Fr. 1'200.01 samt Mehrwertsteuer nicht gegen ihn.

Prinzipiell hätte das Bundesgericht gestützt auf Art. 117

in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 Satz 1 und Art. 68 Abs. 5

Satz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die

strittige Parteientschädigung auch selbst festsetzen dürfen (siehe Meyer/

Dormann, a.a.O.; Heinz Aemisegger in: Spühler, Art. 117 N. 10). Es

pflegt das allerdings nicht zu tun, wenn es wie hier auf willkürliche Anwendung

kantonalen Verfahrensrechts erkennt (23. November 2011,4A_339/2011,

E. 1.3).

Das erscheint jedenfalls deshalb sinnvoll, weil das

Bundesgericht nicht davon ausgehen kann, das Verwaltungsgericht wolle bei

seinem auch Ermessenausübung beinhaltenden Entscheid über die

Parteientschädigung dieselbe so tief wie möglich, indes gerade noch willkürfrei

ansetzen (vgl. Meyer/Dormann, Art. 107 N. 15; Aemisegger, Art. 107

N. 11; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63 und 90; E. 3.2

des Rückweisungsentscheids).

2.2

Stillschweigend

und übungsgemäss hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang angenommen,

zum Parteientschädigungspunkt treffe es – anders als gegenwärtig – eine

höchstens reduzierte sowie insofern auch befolgte Begründungspflicht (siehe

oben IIIA am Ende; Plüss, § 10 N. 23 und 28, § 17 N. 87;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 14). Zudem hat es im Vertrauen

darauf, seine veröffentlichte Praxis und die einschlägige Literatur werde das

Bundesgericht wie die eigene Judikatur zu § 17 VRG von sich aus her­anziehen,

auf eine Äusserung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde verzichtet. Das alles

scheint insbesondere nach E. 4 des Rückweisungsentscheid nicht der Fall zu

sein und gilt es vorliegend nachzuholen.

2.3

Anscheinend

bezweifelt auch der Rückweisungsentscheid nicht, dass es im erstinstanzlichen (nichtstreitigen)

Verwaltungsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 VRG keine Parteientschädigung

gebe (Plüss, § 17 N. 8 ff. und 76; vgl. oben IIIA Abs. 3 am

Anfang des Zitats aus dem Urteil im ersten Rechtsgang sowie 2.1 Abs. 1).

Überhaupt aber besteht von Bundesrechts wegen grundsätzlich kein Anspruch auf

eine solche für die in kantonalen Verfahren obsiegende Partei (BGr, 5. Februar

2009,1C_406/2008, E. 2 Abs. 1; Plüss, § 17 N. 12 [je mit

Hinweisen]). Beides erlangt hier Bedeutung:

Zum einen hatte der Anwalt des Beschwerdeführers diesen

offenbar bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten, wenn er vor

Bundesgericht geltend machte, er habe das Mittelschul- und Berufsbildungsamt am

25.

Juni 2010 um Wiedererwägung und am 10. Dezember gleichen Jahres um die

Begründung der Verfügung vom 1. jenes Monats ersucht sowie an teilweise

behördlichen Sitzungen teilnehmen müssen.

Zum andern kommt es bei der Auslegung des hier anwendbaren § 17

Abs. 2 VRG, welche Bestimmung keinem bundesrechtlichen Erfordernis

entspricht (vgl. zu ihrer früheren, viel restriktiveren bzw. sehr einschränkend

interpretierten Fassung denn auch Plüss, § 17 N. 3), nicht darauf an,

nach was für Kriterien andere Verfahrensordnungen eine Parteientschädigung

gewähren und wie sie bejahendenfalls deren Höhe festsetzen.

2.4

Die dem

Beschwerdeführer prinzipiell geschuldete Parteientschädigung fusst klar nicht

auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG, was offenkundig unbegründete angefochtene

Anordnungen bedingen würde; denn der verwaltungsgerichtliche Entscheid in der

Sache stand auf des Messers Schneide. Vielmehr gelangt unstrittig § 17 Abs. 2

lit. a VRG zur Anwendung, obwohl es sich für den beschwerdeführerischen

Vertreter nicht auch um eine rechtsgenügende Darlegung "komplizierter

Sachverhalte", sondern lediglich – aber immerhin – um eine solche

"schwieriger Rechtsfragen" handelte (dazu Plüss, § 17 N. 34

ff.; E. 2.1 und 3.2 des Rückweisungsentscheids; E. 8.2 Abs. 1

des Verwaltungsgerichtsurteils im ersten Rechtsgang); der Anwalt trug zu deren

Erhellung übrigens nicht das Ausschlaggebende bei.

3.

3.1

Die Praxis

zu § 17 Abs. 2 Ingress VRG verschafft Anspruch auf eine

Parteientschädigung erst bei zumindest überwiegendem oder mehrheitlichem

Obsiegen (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3 mit

Zitaten; Plüss, § 17 N. 21 und ferner N. 29). Insofern bemisst

sich diese nach dem Unterliegen des Entschädigungsschuldners über einen

hälftigen Verlust hinaus. Sie wird prinzipiell nicht nach generell-abstrakten

Tarifen berech­net; nur in Steuerfällen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert

zieht das Verwaltungsgericht die obergerichtliche Verordnung über die

Anwaltsgebühren – aktuell – vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührentarif

[AnwGebV, LS 215.3]; dazu, dass sich aus dem Vorgängererlass für die

vorliegenden Zwecke nichts anderes ergibt, ABl 2010, 2007 ff. sowie OS 61, 538

ff.) als Richtlinie heran, wobei es die dortige Grundgebühr für sein Verfahren

in der Regel auf einen Drittel herabsetzt und bei Vorliegen besonderer Umstände

wiederum um maximal die Hälfte erhöht oder vermindert (Plüss, § 17

N. 65 f.). Die Entschädigungsfrage ist für jede Rechtsmittelinstanz

separat zu beantworten (siehe Plüss, § 17 N. 86).

Die im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG angemessene

Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten,

deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem,

jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Angelegenheit,

die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu

achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt

werden: namentlich Streitwert, Ausdehnung des Verfahrens und Zahl, Umfang sowie

Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen

zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt kontrovers ist und ob sich auf

einer Weiterzugsstufe die gleichen Fragen stellen wie bei der Vorinstanz. Die

präsentierte Honorarnote eines Vertreters bedarf dabei hinreichender Würdigung

(zum Ganzen VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1 Abs. 3

mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 63 f., 67 ff., 74–76 sowie

82; E. 2.1 und 3.2 des Rückweisungsentscheids).

Den Obsiegenden lässt sich zumuten, einen Teil der

Aufwendungen selbst zu tragen; dabei liegt die Parteientschädigung in der Regel

deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen

Rechtsvertreters, selten über deren Hälfte und macht etwa auch nur rund einen

Drittel, einen Viertel, einen Fünftel oder einen Siebtel aus; das Bundesgericht

hat Deckungsgrade von ungefähr wohl 25 % bzw. 20 % und sogar bloss 11 %

(recte: 4 %) oder 4 % als nicht willkürlich bezeichnet (vgl. BGr, 7. Juli

1998, URP 1998 S. 538 ff. – 23. Oktober 1998,1P.181/1998 – 4. August

1999,2P.74/1999 in Verbindung mit VGr, 20. Januar 1999, VB.1998.00355

[alles Letztere unpubliziert]; VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00361, E. 7,

und 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.4 Abs. 2;

Kölz/Bosshart/ Röhl, § 17 N. 43; Plüss, § 17 N. 80–82

[sämtlich mit Hinweisen]; kritisch, aber wenigstens unter dem Gesichtswinkel

der Willkür nicht durchschlagend Plüss, § 17 N. 83).

3.2

Der

Beschwerdeführer brachte beim Bundesgericht vor, die ihm im ersten Rechtsgang

zugesprochene Parteientschädigung verletze Art. 18 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), wonach

jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anrecht auf eine

insbesondere wohlfeile Verfahrenserledigung habe, sowie Art. 2 Abs. 3

KV, laut welcher Bestimmung unter anderem Behörden nach Treu und Glauben

handelten; es sei in letzterem Sinn namentlich widersprüchlich, von grundsätzlicher

Bedeutung des Falles sowie Komplexität der Rechtsfragen zu reden und dann eine

Entschädigung von lediglich Fr. 1'200.- zu gewähren. Der Rückweisungsentscheid

trägt dem Verwaltungsgericht auf, sich mit diesen Argumenten zu befassen (E.

4.2

in Verbindung mit E. 2.3).

Erstens bezieht sich Art. 18 Abs. 1 KV nur auf

Verfahrenskosten; Parteientschädigungen sind damit nicht gemeint (vgl. Giovanni

Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar

zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 19 ff.;

VGr, 3. September 2008, SB.2008.00040, E. 4 Abs. 2, und 23. Mai

2012, AN.2011.00001, E. 4.3; das scheint Plüss, § 17 N. 57,

ebenso zu übersehen). Unlösbare Probleme böte sonst etwa auch § 17 Abs. 3

VRG (dazu Plüss, § 17 N. 93 ff.), wonach bei Gegenüberstehen privater

Verfahrensparteien mit sich widerstreitenden Begehren die Entschädigung in der

Regel der Verliererin auferlegt wird.

Zweitens kann Art. 2 Abs. 3 KV dem Beschwerdeführer

in seiner Allgemeinheit nicht zu mehr verhelfen als die bereits dargestellten

Grundsätze zur Festlegung der Parteientschädigungshöhe (vgl. Biaggini, Art. 2

N. 1, 3, 5 ff., 19 f. und 22).

3.3

Weil der

Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine höhere Einreihung um zwei Lohnklassen

verlangte, im ersten Rechtsgang dann aber nur den Anstieg um eine solche

erstritt, billigte das Verwaltungsgericht insofern für das Rekursverfahren

keine Parteientschädigung zu (siehe vorn IIIA Abs. 3 in der Mitte des

Urteilszitats). Ohne schon deswegen zu einer Kassation zu schreiten, bleibt für

den Rückweisungsentscheid unerklärlich, "weshalb […] der damit dennoch –

zumindest teilweise – erlangte Prozesserfolg nicht auch einen entsprechenden

Anspruch auf Parteientschädigung verschaffen sollte. Auch für dieses Ergebnis

war zweifellos ein Aufwand […] vonnöten. Dass dieser wesentlich geringer ausgefallen

wäre, wenn von Anfang an eine Einreihung lediglich in Lohklasse 19 und nicht in

Lohnklasse 20 beantragt worden wäre, ist kaum anzunehmen. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung jedenfalls besteht wegen Überklagens grundsätzlich kein Anlass

zu einer Reduktion der Parteientschädigung, weil dieses den Prozessaufwand in

aller Regel nicht wesentlich beeinflusst […]. Das kantonale Gericht hat seine

davon abweichende Ansicht denn auch nicht weiter begründet und ist damit seiner

[…] Begründungspflicht […] nicht nachgekommen" (E. 4.1; vgl. auch

E. 2.2).

Ob Überklagen vor Bundesgericht die Parteientschädigung

grundsätzlich nicht doch schmälere, darf offenbleiben (siehe immerhin Hansjörg

Seiler in: derselbe/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz

[BGG], Bern 2007, Art. 68 N. 9; Bernard Corboz in: derselbe et al.,

Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 68

N. 42; Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2011, Art. 68 BGG N. 14;

Annette Dolge in: Spühler et al., Art. 68 N. 3); denn auf die Praxis

zu anderen Verfahrenserlassen kommt es hier wie oben 2.3 Abs. 3 gesagt

nicht an.

Indem der Beschwerdeführer bezüglich Lohnklassenanstiegs als

im Rekursverfahren nur hälftig obsiegend dasteht, bleibt er nach dem vorn 3.1 Abs. 1

Dargelegten insoweit ohne Anspruch auf Parteientschädigung.

3.4

Gemäss dem

Rückweisungsentscheid macht der Beschwerdeführer mit Recht darauf aufmerksam,

er habe in den kantonalen Verfahren auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts

insgesamt weitestgehend obsiegt, und mache geltend, angesichts des dafür notwendigen

Aufwands erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- willkürlich

tief; das Bun­desgericht fährt fort: "Tatsächlich entspricht die gewährte

Entschädigung nach Abzug der darin enthaltenen Mehrwertsteuer und anzunehmender

Barauslagen selbst bei einem – als sehr bescheiden zu qualifizierenden –

Stundenansatz von lediglich Fr. 200.- einem Arbeitseinsatz von höchstens

rund fünf Stunden. Damit musste sein Rechtsvertreter immerhin in zwei

Rechtsmittelverfahren tätig werden, wobei die hohe Komplexität und Schwierigkeit

der Rechtslage zweifelsohne zu bejahen sind. Bei diesen Gegebenheiten einen

zeitlichen Aufwand in der Grössenordnung von lediglich fünf Stunden anzunehmen,

lässt sich mit sachlichen Gründen nicht vertreten und muss daher als

willkürlich bezeichnet werden" (E. 4.2).

Nur vor sich hat das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer

als vollständig obsiegend erachtet, nicht aber im Rekursverfahren (siehe das

Urteilszitat vorn IIIA Abs. 3). Darauf ist noch näher einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat ebenso wenig angenommen, der

Vertreter des Beschwerdeführers habe für die beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren

bloss rund fünf Stunden zu arbeiten brauchen. Vielmehr hat es im Sinn des oben

3.1

Aufgezeigten bewusst keine kosten­deckende Parteientschädigung

zugesprochen. Auch das ist wieder aufzugreifen.

3.5

Erhellend

wirkt eine Berechnung der Parteientschädigung nach dem Anwaltsgebührentarif

trotz seiner hier – wie oben 3.1 gesehen (ebenso zum Folgenden) – eigentlichen

Unanwendbarkeit; er deckt nämlich tendenziell den erforderlichen

Vertretungsaufwand voll, zwingt insofern bei niedrigem Streitwert aber auch zu

haushälterischem Umgang mit der Zeit (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 des

[Kantonalzürcher] Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [LS 215.1], wonach

"[d]ie Gebühren für die Parteivertretung […] nach Massgabe der zur

Erledigung des Rechtsstreites notwendigen Bemühungen sowie unter Berücksichtigung

des Streitwertes oder Interessenwertes bemessen werden" sollen; ferner

Karl Spühler/An­nette Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9.

A., Bern 2010, S. 172; Martin Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 95

ZPO N. 14). Daher rühren dürfte im Zusammenhang mit der Angemessenheit der

Parteientschädigung im Sinn des § 17 Abs. 2 Ingress VRG, dass das

Verwaltungsgericht diese in Steuerfällen mit bestimmtem oder bestimmbarem

Streitwert zuerst gestützt auf den Anwaltsgebührentarif kalkuliert und dann

mindert.

3.5.1

Analog der Berechnung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai

2013.

(E. 1.2.2) betrug der Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren statt

Fr. 12'600.- erst (Fr. 12'600.- mal 2 geteilt durch 3 gleich)

Fr. 8'400.-; denn es ging dort zwar um einen dop­pelten Lohnklassenanstieg

statt eines einfachen ab September 2010, aber nur für ein Jahr statt dreier,

nämlich bis August 2011, wäre doch eine Kündigung bei Anhängigmachen des

Rekurses im März 2011 für den damals noch im 9. Dienstjahr stehenden

Beschwerdeführer mit einer Dreimonatsfrist auf Ende des

Frühlings-/Sommersemesters 2011 möglich gewesen (siehe oben I Abs. 2 bis

IIIA Abs. 1; § 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom

27.

September 1998, LS 177.10; § 13 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 4

AnwGebV ergibt sich hierfür eine Grundgebühr von Fr. 2'032.- (Abs. 1),

die sich – "[i]st die Verantwortung, oder der Zeitaufwand der Vertretung

oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief" – um bis zu

einem Drittel (auf Fr. 2'709.35) erhöhen oder (auf Fr. 1'354.65) ermässigen

lässt (Abs. 2). Nach § 2 Abs. 2 AnwGebV wird diese Gebühr

"[b]ei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und

dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung […] entsprechend erhöht oder herabgesetzt".

Nun vertrat ja der Anwalt des

Beschwerdeführers diesen schon vor erster Instanz einschliesslich behördlicher

Sitzungen; im Rekursverfahren (wie vor Verwaltungsgericht) beschränkte sich

seine Tätigkeit auf das Verfassen je einer Rechtsmittelschrift (vgl. vorn 2.3 Abs. 2

und im dortigen Zitat). Bei wie hier endgültiger Streiterledigung wird die

Grundgebühr alsdann auf einen bis zwei Drittel herabgesetzt, worauf freilich in

besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts,

verzichtet werden kann (§ 13 Abs. 2 f. AnwGebV). Unter Vorbehalt des § 2

Abs. 2 AnwGebV bleibt es also bei den im vorigen Absatz genannten

Parteientschädigungen oder können sie bis auf Fr. 677.35, Fr. 903.10

bzw. Fr. 451.55 sinken. Da der Beschwerdeführer ausserdem vom bei der

Vorinstanz verlangten Aufstieg um zwei Lohnklassen letztlich nur die Hälfte,

allerdings auch immerhin Anspruch auf eine zusätzliche Wochenlektion erkämpfte,

erscheint er im Nachhinein als mit seinem Rekurs zu gegen 70 % durchdringend,

was ihm insofern eine auf 40 % reduzierte Parteientschädigung einträgt

(siehe vorn 3.1 Abs. 1).

Wenn die Schwierigkeit des

Falles ein Anheben der Grundgebühr auf Fr. 2'709.35 nahelegt, braucht es

nicht ein zusätzlich erhöhendes Heranziehen des § 2 Abs. 2 AnwGebV. Um

diese Gebühr für den Rekurs des ja bereits in die Sache eingearbeiteten Anwalts

nicht – wenn auch nur um einen Drittel auf Fr. 1'806.20 – zu senken, fehlt

ein Grund. 40 % hiervon ergeben für das vorinstanzliche Verfahren

Fr. 722.50 als Parteientschädigung.

3.5.2

Vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer bei höherem Streitwert von

Fr. 12'600.- voll obsiegt. Die Grundgebühr beläuft sich gemäss § 4 Abs. 1

AnwGebV auf Fr. 2'790.-. Im Sinn des oben 3.5.1 Erwogenen ist sie für das

Beschwerdeverfahren um einen Drittel auf Fr. 3'720.- anzuheben und das

wieder um einen Drittel auf Fr. 2'480.-, aber dann nicht mehr weiter zu

kürzen. Für die beiden kantonalen Rechtsmittel ergibt sich so nach dem

Anwaltsgebührentarif eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'202.50

bzw. – vermehrt um 8 % Mehrwertsteuer – Fr. 3'458.70. Unterwirft man

diese aufgrund von Streitwerten errechnete und schon alle Besonderheiten berücksichtigende

Summe nach Art des Verwaltungsgerichts in Steuerfällen einer Herabsetzung auf

einen Drittel (vgl. oben 3.1 Abs. 1), resultiert einschliesslich

Mehrwertsteuer, aber noch ohne Berücksichtigung von Barauslagen eine Parteientschädigung

von Fr. 1'152.90, die sich annähernd mit der vom Verwaltungsgericht im

ersten Rechtsgang zugesprochenen von Fr. 1'200.- deckt.

Demgegenüber forderte die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde (S. 1 f.+4+7) für den ganzen ersten kantonalen

Rechtsgang samt Mehrwertsteuer Fr. 9'859.- bei einem geltend gemachten

Arbeitsaufwand des Anwalts von 33 Stunden; über dessen dem Bundesgericht eingereichtes

"Time-Sheet" weiss das Verwaltungsgericht inhaltlich nichts. Diese

Leistung von 33 Stunden sowie die wohl im Wesentlichen darauf beruhende

Honorarnote brauchen als solche nicht bezweifelt zu werden. Vorsichtig

geschätzt wenigstens die Hälfte hiervon muss indes wegen Einarbeitens in die

Materie, Teilnahme auch (und nur dort) an behördlichen Sitzungen sowie

Verfassens zweier Schriftsätze das erstinstanzliche Verfahren betreffen, wofür

es keine Parteientschädigung gibt; deshalb können auf die kantonalen Rechtsmittel

bloss Fr. 4'929.50 entfallen. Letzterer Betrag vermindert sich des

lediglich unvollständigen Obsiegens im Rekurs halber um drei Zehntel auf

Fr. 3'450.65; das entspricht, obgleich nebst der Mehrwertsteuer ebenso die

Barauslagen eingeschlossen sein dürften, ziemlich genau den im vorigen Absatz

anhand des Anwaltsgebührentarifs errechneten Fr. 3'458.70.

Anhand solcher Hilfsgedanken

drängt sich kein grosses Steigern der im Rückweisungsentscheid als willkürlich

tief kassierten Parteientschädigung von einschliesslich Mehrwert­steuer

Fr. 1'200.- auf. Dass dieser Betrag unter der Annahme, der Aufwand des

beschwerdeführerischen Vertreters sei notwendig gewesen, bloss rund einen Drittel

bzw. 33 % der in Frage kommenden Kosten deckt, erweist sich im Licht der

oben 3.1 geschilderten verwaltungs- und bundesgerichtlichen Praxis als

keineswegs untertrieben.

3.6

Das alles

vorausgeschickt, ist jetzt die angemessene, zwingend Fr. 1'200.-

einschliesslich Mehrwertsteuer übersteigende Parteientschädigung des

Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren

zu bestimmen. Hierbei dürften wohl die erst vor Bundesgericht präsentierte

Honorarnote über Fr. 9'859.- und der dort geltend gemachte Zeitaufwand von

33.

Stunden unberücksichtigt bleiben (siehe E. 3.2 im Rückweisungsentscheid;

Donatsch, § 64 N. 16 f.). Doch ohnehin verfügt das Verwaltungsgericht

bloss über die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und ändert, wie schon vorstehend

klar geworden sein muss, deren Kenntnisnahme nichts.

Für eine grosszügige Parteientschädigung spricht fast nur die

Schwierigkeit der zu beantwortenden, immerhin nicht ausufernden sowie im

gesamten ersten Rechtsgang unveränderten Rechtsfrage(n), dagegen aber, dass

- der

Anwalt des Beschwerdeführers die Grundlagen seiner Tätigkeit entschädigungslos

schon im erstinstanzlichen Verfahren erarbeiten musste,

- er in

den kantonalen Rechtsmittelverfahren lediglich je eine und allein vor Verwaltungsgericht

etwas umfangreichere Rechtsschrift zu verfassen hatte,

- er

hierbei nicht den zutreffenden Lösungsweg beschritt,

- der

Streitwert der vollumfänglich durchdringenden Beschwerde klein sowie jener des

obendrein lediglich zu rund 70 % gewonnenen Rekurses noch geringer war,

auch wenn die Auswirkungen über jenen hinausreichen konnten,

- der

Sachverhalt nicht kontrovers war

- und

die Angelegenheit für den Beschwerdeführer keine überragende Bedeutung aufzuweisen

schien.

Auch angelehnt an die voraufgehenden Überlegungen

rechtfertigt sich, die Parteientschädigung wieder auf Fr. 1'200.-

festzusetzen, allerdings die Mehrwertsteuer hierin nicht einzuschliessen,

sondern zusätzlich zu gewähren und dergestalt einen um 8 % höheren Betrag

zuzusprechen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv

ist Folgendes zu erläutern: Hinsichtlich dieses nur die Parteientschädigung als

Nebenfolgenregelung beschlagenden Erkenntnisses gibt es die gleiche

Weiterzugsmöglichkeit wie im ersten Rechtsgang zur Hauptsache (vgl. Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9 e contrario; Plüss,

§ 17 N. 91). Der Rückweisungsentscheid vom 18. Dezember 2013 hat

die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde an das Bundesgericht bereits

gänzlich ausgeschlossen (E. 1.1; anders noch E. 9 sowie

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 5 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Mai 2013).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das

Verfahren VB.2012.00739 wird als Geschäft VB.2014.00044 teilweise wiederaufgenommen;

und erkennt:

1. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zuzüglich 8 % Mehrwert­steuer

zu bezahlen.

2. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

3. Mitteilung an …