VB.2014.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00052
19. März 2014Deutsch13 min
(URT.2014.16180)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00052
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Ralph Trümpler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1973 geborener Ausländer, heiratete im Februar
2006 in der Heimat D, eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 31. August
2006 reiste er in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Zürich. Diese wurde ihm in den darauffolgenden Jahren regelmässig
verlängert. Mit Verfügung der Eheschutzrichterin am Bezirksgericht vom
4. März 2008 wurde vorgemerkt, dass die Ehegatten spätestens ab
1. Mai 2008 auf unbefristete Zeit getrennt lebten. Die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich ging im Januar 2010 davon aus, dass die eheliche
Gemeinschaft am 1. März 2008 aufgegeben worden sei, danach für kurze Zeit
wieder Bestand gehabt habe, schliesslich aber im November 2009 definitiv gescheitert
sei. Mit Verfügung vom 26. März 2010 wiederrief die Sicherheitsdirektion
die bis 30. September 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung von A und setzte
ihm Frist bis 31. Mai 2010, um die Schweiz zu verlassen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 29. April 2010 liess A an den
Regierungsrat gelangen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom
26.
März 2010 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung nicht zu
wiederufen. Noch während des Rekursverfahrens wurde die Ehe von A geschieden
und gerichtlich seine Vaterschaft hinsichtlich der in den Jahren 2009 und 2013
geborenen Kinder von G, einer im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten
Landsfrau, festgestellt. Am 25. Juli 2013 erhielt A seitens des Regierungsrats
nochmals Gelegenheit, sich zum massgeblichen Sachverhalt und zu einzelnen neuen
Aktenstücken zu äussern sowie allfällig in der Zwischenzeit eingetretene oder absehbare
entscheidende Ereignisse darzulegen. Mit Schreiben vom 17. Oktober
2013.
nahm A Stellung und legte mit neuer Begründung dar, weshalb ihm abermals eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Schliesslich wies der Regierungsrat das
Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 ab.
III.
A liess am 27. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss
vom 4. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den
Regierungsrat zurückzuweisen. Am 6. Februar 2014 reichte er des Weiteren
eine Steuererklärung für das Jahr 2013 mit Beilagen ein. Der Regierungsrat
liess sich am 20./19. Februar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen. Von der Sicherheitsdirektion ging keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 f. sowie 19a Abs. 1 VRG ist es für die Behandlung von
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Beschwerdeführers
besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer eine bessere Rechtsstellung
vermitteln würde als das schweizerische Landesrecht.
3.
Zunächst gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner nunmehr geschiedenen Ehe bzw. aufgrund der Härtefallregelung von
Art. 50 Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG, SR 142.20) kein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung
zusteht. Dies wurde einerseits von der Vorinstanz zutreffend erwogen, weshalb
darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Andererseits geht selbst der Beschwerdeführer davon aus, dass
sich daraus kein Anspruch ableitet. Demgegenüber macht er geltend, das
familiäre Zusammenleben mit G und den gemeinsamen Kindern stelle einen selbstständigen
Aufenthaltsgrund dar. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) tatsächlich ein Anspruch
auf Anwesenheit bei seinen in der Schweiz lebenden, minderjährigen Kindern
und/oder der Kindsmutter zusteht.
4.
4.1
Es kann
das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige
sich in der Schweiz aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben
vereitelt wird (vgl. BGr, 23. Januar 2014,2C_674/2013 E.2.1 mit
Hinweisen). In Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung kann
sich auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens indes nur berufen, wer in
der Schweiz nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht hat oder
selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1). Das in Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV geschützte Recht ist mit anderen Worten erst dann berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung zu einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser darüber hinaus möglich bzw. ohne Weiteres
zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGr,
23.
Januar 2014,2C_674/2013, E.2.1 mit Hinweisen). Als gefestigt
anwesenheitsberechtigt gelten gemäss Rechtsprechung Personen, welche entweder
das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzen oder über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht. Nur wenn ein gesichertes Anwesenheitsrecht zumindest
eines der Familienmitglieder besteht, ist der Bezug zur Schweiz in der Regel
derart eng, dass die Verweigerung des Aufenthalts oder des Verbleibs des
weggewiesenen Angehörigen das Familienleben berühren und eine
Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK gebieten kann. Wer selber
keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen
solchen grundsätzlich auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine
gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (zum Ganzen BGE 130 II
281.
E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2
Die Kinder
des Beschwerdeführers verfügen lediglich über Aufenthaltsbewilligungen. Die sorgeberechtigte
Kindsmutter, G, hat ebenfalls nur eine solche; diese beruht − entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers − nicht auf einem gefestigten Rechtsanspruch,
obschon G seit 14 Jahren in der Schweiz lebt. Insofern der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang sinngemäss geltend macht, es liege bei der Kindsmutter ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht vor, da es ständiger Praxis entspreche, bei einem
solch langen Aufenthalt die Bewilligung ohne Weiteres zu verlängern, ist daran
zu erinnern, dass der Begriff des gefestigten Aufenthaltsrechts von der
Rechtsprechung hinreichend klar und in anderem Sinn definiert worden ist (vgl.
BGE 126 II 377 E. 2b/cc mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer
kann sich mit Blick auf die Beziehung zu seinen Kindern und der Kindsmutter
demnach nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Auch wenn aber das in Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
vorliegend tangiert wäre, stellten sich verschiedene Fragen, insbesondere
hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu G. Aus Art. 8 EMRK kann
sich ein Bewilligungsanspruch bei Vorliegen eines Konkubinats nämlich nur dann ergeben,
wenn eine lang andauernde und gefestigte Partnerschaft besteht oder die Heirat
unmittelbar bevorsteht (Urteil 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3 mit
zahlreichen Hinweisen). Ist ein gemeinsames Kind vorhanden, genügt
grundsätzlich eine kurze Konkubinatszeit von zwei Jahren (vgl. etwa BGr,
23.
Februar 2014,2C_458/2013, E. 2.1 und 2.3, sowie 31. Januar 2011,
2C_661/2010, E. 3 f. mit Hinweis auf EGMR, 26. Mai 1994, Keegan,
16969/90). Zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung war der
Beschwerdeführer noch verheiratet. Während des Rekursverfahrens wurde die Ehe
im März 2012 sodann geschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt galten der Beschwerdeführer
− als verheirateter Mann − und die mit ihm im (angeblichen)
Konkubinat lebende G nicht als Familie im Sinn der Europäischen
Menschenrechtskonvention (vgl. hierzu BGr, 27. Dezember 2011,2C_384/2011,
E. 1.2 mit Hinweisen − 22. November 2010,2C_846/2010, E. 2.1.2
− 17. März 2003,2A.575/2002, E. 3.5). Erst nach rechtskräftiger
Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau könnte demnach die Beziehung
zu G hinsichtlich eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK relevant geworden
sein. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben.
4.3
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verhältnisses zu
seinen Kindern und der Kindsmutter aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV keinen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
5.
5.1
Mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, ‑überschreitungen und -unterschreitungen sowie die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch
sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen
dar (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige
Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht
nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie
Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen unterscheitet sie
es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise
verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein qualifizierter
Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht
pflichtgemäss erfolgt, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet
oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen denn auch
ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen
Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche
Ermessenbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (vgl. zum
Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler,
Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).
5.2
Die
Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 26. März 2010 fest, dass
das öffentliche Interesse an einer wirksamen Begrenzung des Bestands der
ausländischen Wohnbevölkerung und der Begrenzung der Arbeitslosigkeit es
vorliegend rechtfertige, den Beschwerdeführer wegzuweisen. Die eheliche
Gemeinschaft habe keine zwei Jahre gedauert, was als kurz zu bezeichnen sei.
Die Rückkehr ins Heimatland sei dem Beschwerdeführer, welcher im Alter von 33
Jahren in die Schweiz gekommen sei und sich seit drei Jahren und sieben Monaten
hier aufhalte, ohne Weiteres zumutbar. Es seien des Weiteren keine
Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder
unmöglich sein sollte.
5.3
Während
des Rekursverfahrens änderte sich der entscheidrelevante Sachverhalt. Insbesondere
wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden und gerichtlich seine Vaterschaft
hinsichtlich der in den Jahren 2009 und 2013 geborenen Kinder von G festgestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann am 1. Oktober 2012 von seiner Wohngemeinde
eine Taxi-Betriebsbewilligung erteilt, woraufhin er sich beruflich
selbstständig machte. Am 25. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer nochmals
Gelegenheit gegeben, sich zum massgeblichen Sachverhalt und zu einzelnen neuen
Aktenstücken zu äussern sowie allfällig in der Zwischenzeit eingetretene oder
absehbare entscheidende Ereignisse darzulegen. Mit Schreiben
vom 17. Oktober 2013 legte der Beschwerdeführer die wesentlichen Neuerungen
dar: Er lebe mit seiner Lebenspartnerin und den beiden gemeinsamen Kindern in
einer stabilen familiären Situation. Die Familie habe wirtschaftliche
Unabhängigkeit erlangt und sei nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Nachdem er
jahrelang als Angestellter tätig gewesen sei, habe er sich nun selbstständig gemacht.
Wirtschaftlich sei die Integration geglückt. Das Gleiche gelte für die soziale
Integration, die aufgrund der guten deutschen Sprachkenntnisse und des in der
Schweiz in den vergangenen Jahren geschaffenen Freundes- und Bekanntenkreises
sehr erfolgreich verlaufen sei.
5.4
Vor diesem
Hintergrund erwägt die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zukomme und der Entscheid im Rahmen
des freien Ermessens zu treffen sei. In diesem Zusammenhang führt sie aus, dass
eine Wegweisung des Beschwerdeführers zumutbar, möglich und zulässig erscheine.
Die Beziehung zu seinen Kindern und zu G sei zwar gelebt, intakt und stabil und
es entspreche dem Kindeswohl, dass die Kinder bei ihrem Vater aufwachsen
könnten, doch seien alle Familienmitglieder Angehörige des gleichen Staats ohne
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und die Kinder befänden sich noch
in einem anpassungsfähigen Alter. Demnach wäre das durch das Kindeswohl gebotene
familiäre Zusammenleben auch in der gemeinsamen Heimat möglich. Ferner könne
die Familie ihre Lebenshaltungskosten nicht decken. Mit Blick auf die Richtsätze
der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS) bestehe ein
beträchtliches Fürsorgerisiko, selbst wenn es der Familie bisher offenbar gelungen
sei, ohne Sozialhilfebeiträge auszukommen. Ein besonderes arbeitsmarktliches
Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehe sodann
nicht. Zu berücksichtigen sei das öffentliche Interesse an einer ausgewogenen
demografischen Entwicklung der Schweiz. Insgesamt überwögen die privaten
Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen nicht.
5.5
Obschon im
angefochtenen Beschluss der Verweis auf die SKOS-Richtlinien und die dazu
angestellten Berechnungen nicht vollends überzeugen können, übt die Vorinstanz
ihr Ermessen nicht missbräuchlich bzw. qualifiziert fehlerhaft aus. So hält sie
beispielsweise hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Integration
des Beschwerdeführers zutreffend fest, es bestehe kein besonderes
arbeitsmarktliches Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz. Im Hinblick auf
die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers trifft auch zu, dass die
familiäre Beziehung ebenso im Herkunftsland gelebt werden kann, da sämtliche
Familienmitglieder Angehörige des gleichen Staats sind. Zudem darf hier jedenfalls
noch keineswegs von dauerhaft gesicherten finanziellen Verhältnissen und
durchaus nach wie vor von einem zumindest latenten Fürsorgerisiko ausgegangen
werden.
5.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Vorinstanz im Ergebnis keine Rechtsverletzung
vorgeworfen werden kann. Die Folgerung, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers
die öffentlichen nicht zu überwiegen vermöchten, ist haltbar. Der Ermessensentscheid
erweist sich demnach nicht als qualifiziert fehlerhaft.
6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Nachdem die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist
längst abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. Juni 2014
anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht
erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat
die Beschwerdeführerin sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus dem
Land zu entfernen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; diesem steht keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl.
BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 30. Juni 2014 bzw. im Sinn der
Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--, Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn von Erwägung 8 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …