VB.2014.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00054
9. Juli 2014Deutsch28 min
(URT.2014.16445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00054
VB.2014.00058
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
VB.2014.00054
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin
1,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
VB.2014.00058
Gemeinde X,
vertreten durch den Gemeinderat X,
dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin
2,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Übernahme
von Versorgertaxen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Gemeinde X (Kanton Y) errichtete für F am 21. August 2008 eine Beistandschaft
nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) in der damals geltenden
Version. Inhaberin der elterlichen Sorge blieb die Mutter.
B. Am 21.
März 2011 wurde F mit Zustimmung seiner Mutter und der Beiständin in die im
Kanton Zürich gelegene Jugendeinrichtung A (Jugendheim) eingewiesen, eine vom
Kanton Zürich und im Sinn der Interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE, LS 851.5) anerkannte
Institution der stationären Jugendhilfe. Die Platzierung erfolgte ohne Obhutsentzug.
Bis zum Eintritt in das genannte Jugendheim lebte F bei
seiner Mutter im Kanton Y. Für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 14. bzw.
19. Dezember 2011 verlegte die Mutter von F ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in
die Stadt Zürich. Danach zog sie weiter in den Kanton Z. F war während dieser
Zeit stets in der Jugendeinrichtung A untergebracht.
C. Am 25.
Februar 2011 leistete der Kanton Y gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung
für soziale Einrichtungen Kostengutsprache für die Unterbringung von F in der Jugendeinrichtung
A. Aufgrund des Wohnsitzwechsels der Kindsmutter wurde die Kostengutsprache am
13. September 2011 rückwirkend per 1. April 2011 widerrufen. Die Gemeinde
X zahlte als Unterstützungswohnsitz nur noch die Elternbeiträge von täglich Fr. 30.-
sowie die Nebenkosten. Der Kanton Zürich leistete für die Zeit vom 1. April
2011 bis zum 19. Dezember 2011 seinerseits Staatsbeiträge von täglich
Fr. 59.-. Als ungedeckte Kosten verblieben die sogenannten Versorgertaxen
in der Höhe von Fr. 185.- pro Tag abzüglich des Elternbeitrags von
Fr. 30.-.
D. Mit
Schreiben vom 12. April 2011 informierte die Beiständin von F die Stadt Zürich
erstmals über den Wohnsitzwechsel der Mutter und stellte ein Gesuch um
Kostenübernahme. Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich teilten der Beiständin
daraufhin mit, dass die Stadt Zürich für die Kostenübernahme nicht zuständig
sei. Im Dezember 2011 reichte die Jugendeinrichtung A die Pflegegeldrechnung
für F den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ein. Diese sandten die Rechnung
wieder zurück und stellten sich weiterhin auf den Standpunkt, die Gemeinde X
sei als Unterstützungswohnsitz für die Übernahme der Kosten zuständig. Am 22.
Dezember 2011 ersuchte die Beiständin von F die Stadt Zürich erneut um
Bezahlung der ausstehenden Versorgertaxen. Mit Verfügung vom 7. Februar
2012 lehnten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die Kostenübernahme ab,
wogegen die Jugendeinrichtung A und die Gemeinde X Einsprache erhoben.
Mit Schreiben vom 7. bzw. 13. Februar 2012 teilten die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich der Beiständin von F bzw. der Jugendeinrichtung
A mit, dass die Stadt Zürich aufgrund der umstrittenen rechtlichen Zuständigkeit
bereit sei, für die Aufenthaltskosten von F während der Zeit vom 1. April 2011
bis zum 19. Dezember 2011 subsidiäre Kostengutsprache zu leisten. Am 15. März
2012 zogen die Sozialen Dienste der Stadt Zürich die genannte Kostengutsprache
indes wieder zurück.
E. Mit
Entscheid vom 2. Mai 2012 erwogen die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, dass
der vorliegende Konflikt durch die gemäss Art. 29 des
Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) zuständigen
Amtsstellen zu regeln sei, weshalb es nicht in ihrer Kompetenz gelegen habe,
einen formellen Entscheid zu fällen. Die Verfügung der Sozialen Dienste der
Stadt Zürich V vom 7. Februar 2012 sei deshalb wiedererwägungsweise
ersatzlos aufzuheben.
Die Stadt Zürich weigerte sich in der Folge weiterhin, die
fraglichen Versorgertaxen zu bezahlen, weshalb die Jugendeinrichtung A um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte.
F. Mit
Beschluss vom 13. März 2013 trat der Stadtrat von Zürich schliesslich
mangels Zuständigkeit auf das Kostenübernahmegesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess die Jugendeinrichtung A am 18. April 2013
an den Bezirksrat Zürich rekurrieren. Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 ersuchte
die Gemeinde X um Beiladung zum diesem Verfahren. Dem Antrag wurde mit
Präsidialverfügung vom 28. Mai 2013 entsprochen.
Der Bezirksrat Zürich wies das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 19. Dezember 2013 ab.
III.
Die Jugendeinrichtung A liess am 27. Januar 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, woraufhin das Geschäft
VB.2014.00054 angelegt wurde. Die Jugendeinrichtung A stellte dabei folgende
Anträge:
" 1. Der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 19.12.2013 sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
[1] für die Unterbringung von F in der Jugendeinrichtung A für die Zeit vom
01.04.2011
bis zum 19.11.2011 Versorgertaxen in der Höhe von CHF 40'145.00
zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit dem 18.04.2013.
2.
Die Gemeinde X sei als Partei beizuladen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Am 30. Januar 2014 liess sodann die Gemeinde X
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. Der […] Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 19. Dezember
2013.
sei vollumgänglich aufzuheben;
2.
Die Stadt Zürich sei zu verpflichten, für die Unterbringung von F
in der Jugendeinrichtung A für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum
19.
Dezember 2011 die Versorgertaxen in der Höhe von CHF 40'145.00 zu
bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 6. März 2013; eventualiter sei
der Kanton Zürich hierzu zu verpflichten.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Diese Beschwerde wurde als Verfahren VB.2014.00058
erfasst.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 31. Januar 2014
im Verfahren VB.2014.00054 auf Vernehmlassung. Ebendies tat er am 4. Februar
2014.
im Verfahren VB.2014.00058. Am 26. Februar 2014 beantragte die Stadt
Zürich, die Beschwerden seien abzuweisen. Am 19. März 2014 nahm die
Gemeinde X zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Stadt Zürich reichte am 4./7.
April 2014 wiederum eine Stellungnahme ein, woraufhin sich die Gemeinde X am
28.
April 2014 erneut vernehmen liess. Am 9. Mai 2014 teilte die Stadt Zürich
mit, sie verzichte auf eine weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend die Übernahme
von Versorgertaxen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2
lit. c sowie §§ 42–44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind
(vgl. zur Legitimation der Beschwerdeführerin 1 VGr, 21. November 2013,
VB.2012.00624 E. 1.4, und 23. August 2012, VB.2012.000284, E. 3.5), ist
auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Der
Streitwert des vorliegenden Verfahrens übersteigt Fr. 20'000.-, da die
Beschwerdeführerinnen von der Beschwerdegegnerin die Übernahme der
Versorgertaxe in der Höhe von Fr. 185.- (abzüglich Fr. 30.- Elternbeitrag)
pro Tag für den Zeitraum vom 1. April bis zum 19. Dezember 2011, also Fr.
40'145.-, verlangen. Die Streitigkeit fällt somit in die Zuständigkeit der
Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 125
lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272)
kann das Gericht zur Vereinfachung des Verfahrens selbständig eingereichte
Rechtsvorkehren vereinigen. Die Beschwerden in den Verfahren VB.2014.00054 und
VB.2014.00058 richten sich beide gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 19. Dezember 2013. Sie sind deshalb zu vereinigen (vgl. Martin Bertschi/Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem.
zu §§ 4–31 N. 50 ff., insbesondere N. 59). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin 1 um Beiladung der Beschwerdeführerin 2 verliert damit seien
Gegenstand.
3.
3.1
Vorliegend
ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin für die von der Beschwerdeführerin 1
in Rechnung gestellte Versorgertaxe (abzüglich des Elternbeitrages) aufkommen
muss.
3.2
Die
Beschwerdeführerin 1 führt hierzu aus, dass es sich im Zeitraum vom
1.
April bis zum 19. Dezember 2011 aufgrund des Wohnsitzwechsels der
Kindsmutter in die Stadt Zürich um einen innerkantonalen Sachverhalt gehandelt
habe, weshalb die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
vorliegend keine Anwendung finde. Bei der strittigen Versorgertaxe handle es
sich nicht um Sozialhilfe, weshalb das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin
gestützt auf Art. 7 Abs 3 lit. c ZUG nicht korrekt gewesen sei. Es handle
sich bei der Versorgertaxe vielmehr um Gemeindebeiträge, welche das Gemeinwesen
am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes zu leisten habe. Die
Versorgertaxe sei in der bisherigen kantonalen Praxis zu Unrecht als
Sozialhilfe weiterverrechnet worden. Die Gesetzgebungsmaterialien zeigten, dass
die Eltern vor einer hohen Belastung durch Heimkosten und einer dadurch entstehenden
Sozialhilfeabhängigkeit geschützt werden sollten. Es handle sich überdies um
Pauschalbeiträge, die losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls und der
finanziellen Situation des Kindes und von dessen Eltern festgesetzt würden – für
solche Sachverhalte sei das Zuständigkeitsgesetz nicht massgebend. Im interkantonalen
Verhältnis sei unbestritten, dass die Versorgertaxen nach Abzug der Elternbeiträge
Subventionscharakter hätten, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb im
innerkantonalen Verhältnis etwas anderes gelten solle. § 18e der Verordnung
über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (Jugendheimeverordnung [JugendheimeV,
LS 852.21]) in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung könne nicht so
verstanden werden, dass die Gemeinde bloss Rechnungsstelle sei. Aus a§ 18e
JugendheimeV ergebe sich vielmehr die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Ferner falle die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen
gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in die Zuständigkeit der Gemeinde. Mit
der Aufgabenübertragung gehe die Kostentragungspflicht einher (vgl. Art. 43a
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]). Die politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz habe daher
die Versorgertaxe zu tragen. Mit dem Wegzug der Kindsmutter von X sei
die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin 2 erloschen. Daran könne auch
die fehlende Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin nichts ändern. Die
Argumentation der Vorinstanz, die Kosten der Kindesschutzmassnahme gingen zu
Lasten der Eltern, sei nicht korrekt. So würden den Eltern im interkantonalen
Verhältnis lediglich rund Fr. 30.- pro Tag an Kosten auferlegt; dieser
Grundsatz müsse auch innerkantonal gelten. Bei Versorgertaxen handle es sich
nicht ausschliesslich um einen Ersatz von Auslagen, die bei der Betreuung des
betroffenen Kindes tatsächlich anfielen – die Höhe der Versorgertaxen basierten
auf dem Personal-, Liegenschaft- und Sachaufwand des gesamten Betriebs. Die
Versorgertaxen enthielten als Pauschalen insbesondere auch eine Entschädigung dafür,
dass das Heimangebot überhaupt bestehe.
Zusammenfassend gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus,
dass weder das Gesetz vom 1. April 1962 über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge (Jugendheimegesetz [JugendheimeG, LS 852.2]) noch die
Jugendheimeverordnung eine Verpflichtung der Gemeinde zur Leistung von
Gemeindebeiträgen vorsehe, und ziehe den unhaltbaren Schluss, dass die
Versorgertaxen von der Sozialhilfe und damit vom Unterstützungswohnsitz des
Kindes zu bezahlen seien.
3.3
Auch die
Beschwerdeführerin 2 vertritt die Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin zur
Übernahme der Versorgertaxe verpflichtet sei. Sie führt aus, die
Bildungsdirektion, welche die Versorgertaxe festlege, bezeichne diese als
Gemeindebeträge, da es sich um Pauschalen unabhängig vom individuellen Bedarf oder
der Leistungsfähigkeit der tangierten Person handle. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz handle es sich vorliegend nicht um einen innerkantonalen
Sachverhalt, vielmehr sei die Interkantonale Vereinbarung über soziale
Einrichtungen anwendbar. Wie die Beschwerdeführerin 1 hält die Beschwerdeführerin
2.
daran fest, dass aus a§ 18e JugendheimeV eine Finanzierungspflicht der
Wohnsitzgemeinde abgeleitet werden könne. Es habe sich bei der Versorgertaxe
schon immer um einen Beitrag staatsbeitragsrechtlicher Natur gehandelt und jene
sei als Gemeindebeitrag von der politischen Gemeinde zu tragen. Sodann habe die
Gemeinde, deren Behörde die Kindesschutzmassnahmen anordne, für die Kosten
derselben aufzukommen.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin macht hingegen geltend, für die Finanzierung von Versorgertaxen
mittels Gemeindebeiträgen mit Subventionscharakter gebe es weder auf Bundesebene
noch im kantonalen Recht eine rechtliche Grundlage. Die Interkantonale Vereinbarung
für soziale Einrichtungen komme nur interkantonal zur Anwendung. Im Kanton Zürich
gebe es hingegen keine Bestimmung, welche die Beiträge der Eltern auf einen
bestimmten Betrag, beispielsweise Fr. 30.-, beschränke. Die Berechnung der
Beiträge der Eltern orientierte sich daher an Art. 276 ZGB. Danach hätten die
Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen; inbegriffen seien dabei die
Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Kosten einer
Fremdplatzierung in einem Heim, zu denen die Versorgertaxen zählten, seien
demnach durch die Eltern zu tragen. Sollten die Eltern nicht für die Kosten
aufkommen können, habe die öffentliche Sozialhilfe für die gesamten zu deckenden
Kosten aufzukommen.
In Anbetracht der finanziellen Folgen, welche die
Verpflichtung zur Ausrichtung von Gemeindebeiträgen mit Subventionscharakter
für die Gemeinde mit sich brächten, sei offenkundig, dass es für eine solche
neue Finanzierungszuständigkeit einer Grundlage in einem Gesetz im formellen
Sinn bedürfe. Es sei weiter nicht anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei
Versorgertaxen grundsätzlich von subventionsrechtlichen Leistungen ausgehe. Die
rechtliche Qualifikation falle inner- und ausserkantonal unterschiedlich aus.
Vorbehältlich einer Spezialregelung müssten die Eltern als Unterhaltspflichtige
gestützt auf Art. 276 ZGB für die Versorgertaxen aufkommen. Weiter führt die Beschwerdegegnerin
aus, dass zwar insofern ein interkantonaler Sachverhalt vorliege, als der
Unterstützungswohnsitz im Kanton Y liege. Es handle sich jedoch nicht um einen
interkantonalen Sachverhalt im Sinn der Interkantonalen Vereinbarung für
soziale Einrichtungen, da sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes im
gleichen Kanton befinde wie das Heim.
4.
4.1
Als
mögliche gesetzliche Grundlagen für die Kostenübernahme der Beschwerdegegnerin
kommen das Jugendheimegesetz und die dazugehörige Jugendheimeverordnung sowie
die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen in Betracht.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen und der elterlichen
Unterhaltspflicht gilt es insbesondere das Zivilgesetzbuch zu berücksichtigen.
4.2
4.2.1
Gemäss § 9a Abs. 1 JugendheimeG kann der Regierungsrat mit
anderen Kantonen Vereinbarungen über die Beteiligung an den Kosten von Kinder-
und Jugendheimen treffen. Im Sinn dieser Bestimmung ist der Kanton Zürich mit
Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2007 (OS 62, 502 ff.) der Interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen beigetreten.
4.2.2
Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen bezweckt nach
deren Art. 1 Abs. 1, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs-
und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres
Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. Nach Art. 19 Abs. 1 IVSE
sichert der Wohnkanton hierfür der Einrichtung des Standortkantons mittels
Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu
garantierende Periode zu. Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des
Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung
für die Leistungsdauer (Abs. 2; vgl. ferner § 9b JugendheimeG; VGr,
8.
Januar 2014, VK.2013.00002, E. 2.2 Abs. 2, und 30. Januar 2014,
VB.2013.00571, E. 2.4, wo festgehalten wird, dass die Gemeinden im
interkantonalen Verhältnis gestützt auf § 9b JugendheimeG nicht zur
Übernahme der Versorgertaxe verpflichtet werden können).
4.2.3
Gemäss Art. 4 lit. d IVSE handelt es sich beim Wohnkanton um denjenigen
Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Wie dem Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung
für soziale Einrichtungen zu entnehmen ist, kann der zivilrechtliche Wohnsitz
bei Kinder- und Jugendheimen ohne die externen Sonderschulen und Institutionen
der Sucht-Therapie und -Rehabilitation in bestimmten Fällen vom
unterstützungsrechtlichen Wohnsitz abweichen (vgl. Kommentar IVSE, Art. 4, zu
finden unter www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Behindertenpolitik/IVSE/Kommentar_zur_IVSE_dt.pdf).
Die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen kommt nicht zur
Anwendung in Fällen, in welchen einzig der Unterstützungswohnsitz nicht im Standortkanton
liegt. Dies widerspräche sonst dem Aufbau der Vereinbarung, welcher auf unterschiedliche
Wohn- und Standortkantone abstellt. Zudem wird in der Interkantonalen Vereinbarung
für soziale Einrichtungen ausdrücklich festgehalten, dass einzig die Beiträge
der Unterhaltspflichtigen der Sozialhilfe belastet werden können (vgl. Art. 22
IVSE). Hinsichtlich der restlichen Beiträge – welche hier von Belang sind –
handelt es sich um Staatsbeiträge, welche nicht Gegenstand des Zuständigkeitsgesetzes
sind.
4.2.4
Die Mutter von F verlegte ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am 1. April 2011 von
X nach Zürich, bevor sie dann am 14. bzw. 19. Dezember 2011 in den Kanton
Z weiterzog. In dieser Zeit befand sich F bereits in der Jugendeinrichtung A.
Sein Unterstützungswohnsitz blieb daher in X (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG sowie
§ 37 Abs. 3 lit. c des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS
851.
]). Sein zivilrechtlicher Wohnsitz, welcher sich von jenem seiner Mutter
ableitet, befand sich jedoch in Zürich (vgl. Art. 25 ZGB). Der Kanton Zürich
war im relevanten Zeitpunkt somit Wohn- und Standortkanton. Wie ausgeführt
kommt die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen aber lediglich
für jene Fälle zur Anwendung, wo sich Wohn- und Standortkanton unterscheiden.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Interkantonale Vereinbarung für
soziale Einrichtungen hier keine Anwendung findet.
5.
5.1
Es stellt
sich folglich die Frage, wer im Rahmen eines innerkantonalen Sachverhalts die
Versorgertaxe zu tragen hat.
5.2
Nach
§ 7 Abs. 2 JugendheimeG leistet der Staat anerkannten privaten Trägern
– wie hier der Beschwerdeführerin 1 – für die von ihnen geführten Jugendheime
Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben. Beiträge
werden dabei an die Ausgaben für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung
von Gebäuden und die Anschaffung beweglicher Einrichtungen (§ 8 Abs. 1
JugendheimeG), die Besoldungen der Leiter der Jugendheime und von deren Mitarbeitern
in Erziehung und Berufsbildung sowie die Arbeitgeberleistungen an Einrichtungen
der Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfürsorge (lit. b) und die
Ausbildung und Weiterbildung von Leitern und Erziehern (lit. c) gewährt. Der
Staat kann an andere Ausgaben von Jugendheimen besonderer Art oder an das
Kostgeld zürcherischer Minderjähriger in solchen Heimen ausnahmsweise Subventionen
bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren (§ 8 Abs. 2
JugendheimeG).
Nach a§ 18e Abs. 1 JugendheimeV vergütet der Kanton
den Jugendheimen pro anrechenbaren Aufenthaltstag die kalkulierten
beitragsberechtigen Nettotageskosten abzüglich der Versorgertaxen. Die
Jugendheime stellen den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich pro
anrechenbaren Aufenthaltstag die im Datenblatt festgelegte Versorgertaxe in
Rechnung (§ 18e Abs. 2 JugendheimeV).
5.3
Das
Jugendheimegesetz regelt im Wesentlichen die kantonalen Staatsbeiträge an Jugendheime.
Wer für die Tragung der vom Kanton nicht übernommenen Kosten zuständig ist,
geht aus dem Gesetz hingegen nicht hervor.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführerinnen sehen in dem vom Regierungsrat erlassenen a§ 18e
JugendheimeV die Grundlage für die Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin
(vgl. § 12 JugendheimeG). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung stellen
die Jugendheime den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich für den
Aufenthalt die Versorgertaxe in Rechnung. Dieser Wortlaut ist nicht eindeutig.
So könnte er bedeuten, dass die Gemeinde – wie von der Beschwerdegegnerin
geltend gemacht – einzig Rechnungsempfängerin, nicht aber auch Schuldnerin der
Forderung ist. Er könnte aber auch so verstanden werden, dass die
Beschwerdegegnerin als Rechnungsempfängerin eben gerade auch Schuldnerin ist
oder die Forderung des Jugendheims im Sinn einer subsidiären Kostengutsprache
einstweilen erfüllen solle.
5.4.2
Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind
aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen
möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre
Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus).
Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz
zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm
steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen
und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen
BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff. mit weiteren Hinweisen).
5.4.3
Der Begründung zur Änderung der Jugendheimeverordnung vom 5. Dezember 2007
ist zu a§ 18e JugendheimeV zu entnehmen, dass die Nettotageskosten durch den
Kanton und die zuweisenden Gemeinden abgegolten werden (vgl. ABl 2007, 2277
ff., 2278, auch zum Folgenden). Bei Platzierungen aus schulischen Gründen seien
dies die Schulgemeinden, bei Platzierungen aus sozialen und familiären Gründen
die politischen Gemeinden. Sodann heisst es in der Weisung zu a§ 18d
JugendheimeV, dass die Sollauslastung der Heime die Auslastung festlege, die
erreicht werden müsse, damit durch die Kantons- und Gemeindebeiträge die
Betriebskosten gedeckt seien.
Dies spricht dafür, dass die zuweisende
Gemeinde Rechnungsadressatin wie -schuldnerin
ist und sie im Sinn von Gemeindebeiträgen – und nicht im Rahmen von Sozialhilfe
– für die Versorgertaxen aufzukommen hat. Gegen dieses Verständnis
spricht der Umstand, dass die Bestimmung a§ 18e JugendheimeV
im Rahmen der letzten Revision der Verordnung
kommentarlos gestrichen wurde. Es kann letztlich offenbleiben, ob a§ 18e JugendheimeV die (endgültige) Kostentragung
der zuweisenden Gemeinden regelt, da eine solche Regelung auf
Verordnungsstufe ohnehin nicht ausreichend wäre. Es kann daher auch unbeantwortet
bleiben, ob es sich bei der Beschwerdegegnerin um die "zuweisende
Behörde" handelt, obschon die Beistandschaft formell nicht an sie
übertragen wurde.
5.4.4
Denn nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) müssen alle wichtigen
Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes erlassen werden. Die
Wichtigkeit einer Norm bzw. eines Rechtssatzes lässt sich anhand gewisser
Kriterien bestimmen, wozu insbesondere die Grösse des Adressatenkreises, die
Zahl der geregelten Sachverhalte, die Intensität eines Eingriffs in Grundrechtspositionen
Betroffener, die Bedeutung der Norm für das politische System, die finanziellen
Auswirkungen der Regelung oder deren Akzeptanz bei Betroffenen gehören (vgl.
Georg Müller/Felix Uhlmann, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 3. A, Zürich
etc. 2013, Rz. 226 ff., 230). Art. 38 Abs. 1 KV präzisiert
sodann durch eine nicht abschliessende Aufzählung, welche Materie als
grundlegend bzw. wichtig zu betrachten und sie betreffende Bestimmungen daher
in Gesetzesform zu erlassen sind. Dazu zählen unter anderem Bestimmungen über
die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen
Mehrbelastung der Gemeinden führt (Art. 38 Abs. 1 lit. g KV);
der Grundsatzentscheid über Lastenverschiebungen auf die Gemeinden soll demnach
durch den Kantonsrat getroffen werden und dem fakultativen Referendum
unterstehen (Matthias Hauser in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach
[Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007,
Art. 38 N. 30).
Die Regelung, wonach die Gemeinden einen
(staatsbeitragsrechtlichen) Anteil an die Kosten von Jugendheimen leisten
müssen, betrifft einen grossen Adressatenkreis und ist von einiger politischer
und finanzieller Relevanz. Es kommt damit zu einer Neuordnung der
Finanzzuständigkeit der Gemeinden. Die in a§ 18e Abs. 2 JugendheimeV
getroffene Regelung müsste, sofern sie so verstanden wird, dass sie die
Kostenübernahme durch die Gemeinde vorsieht, in einem Gesetz im formellen Sinn
geregelt sein (vgl. VGr, 8. Januar 2014, VK.2013.00002, E. 2.3.4). Die Regelung
auf Verordnungsstufe genügt dem Legalitätsprinzip nicht. Demzufolge kann aus
a§ 18e JugendheimeV keine Pflicht der Beschwerdegegnerin abgeleitet
werden, die strittige Versorgertaxe zu übernehmen.
5.5
5.5.1
Nachdem weder das Jugendheimegesetz noch die Jugendheimeverordnung einen
Gemeindebeitrag vorsehen, bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich eine (echte) Lücke
im Gesetz besteht.
5.5.2
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung
(BGE 135 III 385 E. 2.1, 135 V 279 E. 5.1). Eine echte
Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn
der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen,
und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch
Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 138
II 1 E. 4.2). Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber
die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu
entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu
korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es
sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten
Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (BGE 136 III 96 E.
3.
).
5.5.3
Das Jugendheimegesetz regelt in erster Linie die kantonalen Staatsbeiträge.
Von einer Beteiligung der Gemeinden ist keine Rede. Zu keinem anderen Schluss
kommt man bei Berücksichtigung der Materialien. Der Weisung zum Jugendheimegesetz
kann entnommen werden, dass mit dem Betrieb von Jugendheimen erhebliche Kosten
verbunden seien (vgl. ABl 1961 601ff., 612 f., auch zum Folgenden). Diese
könnten durch die von Eltern, Armenbehörden oder privaten Fürsorgestellen zu
bezahlenden Kostgelder in der Regel nicht gedeckt werden. Da die Eltern wegen
der Gebrechlichkeit ihres Kindes nicht auf die soziale Fürsorge angewiesen sein
sollten, wurden zur Entlastung der genannten Kostenträger kantonale
Staatsbeiträge vorgesehen. Dass mit Erlass des Jugendheimegesetzes gleichzeitig
auch die Gemeinden zur Leistung von Beiträgen verpflichtet werden sollten,
ergibt sich nicht aus der Weisung. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinden
erscheint zudem nicht zwingend, weshalb nicht von einer durch den Richter zu
füllenden Lücke gesprochen werden kann. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ergibt
sich aus dem Zivilgesetzbuch, wer für die nicht vom Kanton übernommenen Kosten
aufzukommen hat. Der Umstand, dass die Praxis zum Teil von einem
Gemeindebeitrag ausgegangen ist und a§ 18e JugendheimeV zumindest als Hinweis
auf einen solchen verstanden werden kann, ändert nichts an dieser Einschätzung.
Hierauf kann keine neue Kostentragung durch Gemeinden gründen.
5.5.4
Nach dem Gesagten besteht in der Jugendheimegesetzgebung keine (genügende)
gesetzliche Grundlage für die Kostentragungspflicht der Beschwerdegegnerin, und
zwar im Gegensatz zu Kosten, die durch die Einweisung eines Kindes in ein
Schulheim entstehen. Diese sind nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes
vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) von der Wohngemeinde der Eltern
zu tragen, wobei von den Eltern in der Regel ein Beitrag an die
Verpflegungskosten erhoben wird (§ 64 Abs. 2 VSG; vgl. VGr, 8. Januar
2014, VB.2013.00498, E. 3.3). Vorausgesetzt, der Gesetzgeber wünscht einen
Gemeindebeitrag an die Kosten von Jugendheimen (bei innerkantonalen
Sachverhalten), ist er gehalten, eine entsprechende Grundlage in einem Gesetz
im formellen Sinn zu schaffen.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdegegnerin sei für den Erlass
der Kindesschutzmassnahmen für F zuständig gewesen. Damit einher gehe die Pflicht,
die Kosten der angeordneten Massnahme zu tragen.
6.2
Nach aArt.
307.
Abs. 1 ZGB hat die Vormundschaftsbehörde (neu die Kindesschutzbehörde) die
geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet
ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande
sind (vgl. BGr, 19. März 2014,8D_4/2013, E. 4.1). Zuständig für Kindesschutzmassnahme
ist die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz des Kindes (aArt. 315 Abs. 1
ZGB). Für F wurde am 21. August 2008 eine Beistandschaft errichtet. Mit Zustimmung
seiner Mutter und ohne dieser die Obhut zu entziehen (vgl. aArt. 310 ZGB),
wurde er am 21. März 2011 in der Jugendeinrichtung A platziert. Der Aufenthaltsvertrag
wurde sowohl von der Mutter von F als auch von dessen Beiständin unterzeichnet.
6.3
Eine Kindesschutzmassnahme liegt unter anderem vor, wenn ein Kind
zu dessen Wohl behördlich fremdplatziert wird. Keine behördliche Fremdplatzierung und
damit keine Kindesschutzmassnahme liegt dagegen vor,
wenn die obhutsberechtigten Eltern das Kind selbst in die Obhut Dritter geben
(Christoph Häfeli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach [a]Art. 310
ZGB, in: ZVW 2001, S. 111 f.). Im Rahmen von Kindesschutzmass-nahmen kann aber die Unterbringung
eines Kindes in einem Heim die geeignete Massnahme mit Blick auf das Kindeswohl
und dennoch kein Obhutsentzug notwendig sein, weil beispielswiese die Eltern mit den Behörden kooperieren (vgl. Judith Widmer, Die
Finanzierung von Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen [inkl. Schulheimen] im Kanton Zürich, in:
Jusletter 13. Dezember 2010, Rz. 55). Wenn – wie hier – die zuständige Behörde
über die Fremdplatzierung informiert ist und diesen Entscheid trägt, indem der
Heimvertrag von den zuständigen Behörden mit oder ohne Elternbeteiligung
eingegangen wird, ist dies als behördliche Fremdplatzierung anzusehen.
6.4
Die Versorgertaxen stellen die vom Kanton nicht getragenen Kosten
einer Kindesschutzmassnahme dar. Dem Einwand, dass diese zum Teil
subventionsrechtlichen Charakter haben und die blosse Existenz der Heime
entlöhne, kann nicht gefolgt werden. Im Jugendheimegesetz wird genau geregelt,
welches anrechenbare Kosten sind (vgl. § 8 JugendheimeG).
6.5
Die Eltern
haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten für Erziehung,
Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB; vgl. BGr,
19.
März 2014,8D_4/2013, E. 5.1; Peter Breitschmid, Basler Kommentar,
2010, Art. 276 ZGB N. 22). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder,
wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung
geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). In diesem Sinn sieht auch § 65 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (LS 230) in
der 2011 gültigen Version vor, dass die Eltern die infolge des Einschreitens
der Vormundschaftsbehörde und der angeordneten Massnahmen entstandenen Kosten tragen
und, wenn sie nicht dazu imstande sind, das Kind, in letzter Linie die
unterstützungspflichtigen Verwandten (vgl. ferner § 19 des
Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012
[LS 232.3], welche Vorschrift neben den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches
jene des Sozialhilfegesetzes vorbehält). Wie die Vorinstanz richtig ausführt,
kann demnach aus der Zuständigkeit der Wohngemeinde zur Anordnung von Kindesschutzmassnahme
keine Finanzierungspflicht abgeleitet werden.
6.6
Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der
Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten
des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie
bestreiten können (Art. 293 Abs. 1 ZGB). Hiermit wird in erster Linie auf die kantonalen
Sozialhilfegesetze verwiesen (vgl. Breitschmid,
Art. 293 ZGB N. 1). Falls das Gemeinwesen
für den Unterhalt aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf
dieses über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. Breitschmid, Art. 289 ZGB N. 10; Heinz
Hausheer/Thomas Geiser/Regina Aebi-Müller, Das Familienrecht des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, S. 378 N. 17.42; vgl.
ferner § 27 Abs. 3 SHG, der die Rückerstattungspflicht von Jugendlichen für
Kosten des Aufenthaltes in einem Jugendheim bis zum 22. Altersjahr
ausschliesst, sowie die im Wesentlichen gleich lautende Bestimmung des Kantons Y).
Kommt die Sozialbehörde mangels Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen
für die Kosten der Kindesschutzmassnahme auf, ist sie an den (bundesrechtskonform
gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung
eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden
(vgl. BGE 135 V 134 E. 3 f.).
6.7
Bei einer behördlichen Fremdplatzierung gilt das Gemeinwesen gegenüber dem Heim als (privatrechtlicher)
Auftraggeber (vgl. Breitschmid, Art. 310 ZGB N. 16). Ersteres kann seine Auslagen
jedoch aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB von den Eltern
zurückfordern. Da es abgesehen von den kantonalen
Staatsbeiträgen an einer eine andere Kostentragungspflicht vorsehenden
Bestimmung mangelt, haben grundsätzlich die Unterhaltspflichtigen für die
Kosten der Kindesschutzmassnahme aufzukommen. Ist ihnen die Zahlung nicht
möglich, hat die Sozialhilfe die Kosten zu begleichen. Die Zuständigkeit der
Sozialbehörde richtet sich dabei im vorliegenden Fall nach dem Zuständigkeitsgesetz.
Das minderjährige Kind teilt, unabhängig
von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen
elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Wenn die Eltern keinen
gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den
Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs. 2). Es hat demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten
Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den
Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c; ferner VGr, 10. Mai 2012,
VB.2012.00054, E. 2.5 f.).
Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen,
wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder
einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung sowohl
freiwillige wie auch behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen
Gewalt (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A. 1994, Art. 7 ZUG N. 125 und
130). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss
Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an
dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam
mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (Thomet,
Art. 7 ZUG N. 127 und 131; vgl. ferner § 37 Abs. 3 lit. c SHG). Dies ist vorliegend X. Der derart
definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der
Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte
Elternteil den Wohnsitz wechseln (vgl. Thomet, Art. 7 ZUG N. 127). Folglich ist hier die Beschwerdeführerin 2 weiterhin
zuständig.
6.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
mangels einer (genügenden)
gesetzlichen Regelung nicht zur Übernahme der Versorgertaxe verpflichtet werden
kann. Vielmehr greift Art. 276 Abs. 1 ZGB, wonach die Eltern für den Kindesunterhalt, zu welchem die Kosten einer Kindesschutzmassnahme gehören, aufzukommen haben. Da vorliegend F einen eigenen Unterstützungswohnsitz
nach Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG hat, hat die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz – hier die Beschwerdeführerin 2 – die Versorgertaxen zu begleichen. Folglich drängt sich
eine Beiladung des Kantons Zürich zum vorliegenden Verfahren nicht auf.
Kein anderer Schluss lässt sich aus dem Umstand ziehen,
dass die Versorgertaxen als Pauschalen festgelegt werden. Die Versorgertaxen
werden – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – je nach Heim
unterschiedlich hoch festgelegt, zudem erfolgt die Zuteilung eines Kindes nach
dessen individuellen Interessen. Es liegt somit eine individuelle Indikation der
Art und des Umfangs der vom Heim angebotenen Leistung vor. Die Versorgertaxen werden
zudem nach Anzahl Aufenthaltstage des im Heim platzierten Kind abgerechnet und sind
entsprechend dessen Bedürfnissen angepasst.
7.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen; eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14
und § 17 Abs. 2 VRG; zum Anspruch von Gemeinwesen auf
Parteientschädigung Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Die Verfahren
VB.2014.00054 und VB.2014.00058 werden vereinigt;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 320.-- Zustellkosten,
Fr. 4'320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne4, einzureichen.
6.
Mitteilung an …