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Entscheid

VB.2014.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00055

21. Mai 2014Deutsch26 min

(URT.2014.16339)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Seit dem 13. Januar 2014 wird die Seestrasse am rechten

Zürichseeufer auf einer Länge von 1,8 Kilometern auf der Höhe der

Gemeindegebiete Erlenbach und Küsnacht umfassend saniert (Strassen- und

Trottoirbeläge, Werkleitungen, Schächte sowie Strassenbeleuchtung). Die Bauarbeiten

dauern voraussichtlich bis Ende September 2015.

B. Im

Auftrag des Tiefbauamts des Kantons Zürich erarbeitete die I AG verschiedene Varianten

zur Verkehrsumleitung während der Sanierungsphase und hielt die Ergebnisse in

ihrer Studie vom 17. Mai 2013 fest. Der Gemeinderat Küsnacht stimmte mit

Beschluss vom 17. Juli 2013, der mit Beschluss vom 18. September 2013

teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, der Variante 3+ zu. Diese sieht vor,

einen Teil des Verkehrs in Richtung Zürich von der Seestrasse weg durch eine

Entlastungsroute über Gemeinde- bzw. Quartierstrassen von Erlenbach und

Küsnacht zu führen. Dabei sollen die Automobilisten mittels einer Anzeigetafel

an der Seestrasse auf der Höhe der Dorfstrasse (Gemeinde Erlenbach) über die

jeweiligen Reisezeiten via die Seestrasse und die Entlastungsroute informiert

werden und sich an dieser Stelle für eine der Strecken entscheiden.

C. Am

29. November 2013 beschloss der Gemeinderat Küsnacht, für den Zeitraum vom

13. Januar 2014 bis zum 25. September 2015 bzw. bis zum Ende der

Bauarbeiten an der Seestrasse für die Entlastungsroute verschiedene

vorübergehende Verkehrsmassnahmen, unter anderem die Anbringung der

Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50" anstelle von

"Tempo-30-Zone" an der Wiesenstrasse und der oberen Heslibachstrasse.

Allfälligen Rekursen gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhoben A, B, C und D mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 Rekurs beim

Statthalteramt des Bezirks Meilen. Sie beantragten die Aufhebung der Anordnung

"Aufhebung der Tempo-30-Zone und Signalisation Höchsttempo 50" an der

Wiesenstrasse, Gemeindegrenze bis Kreisel Gartenstrasse, und an der oberen

Heslibachstrasse, Kreisel Gartenstrasse bis Sternenfeldstrasse. Eventualiter

sei die Geltungsdauer der entsprechenden Anordnung jeweils auf die Zeit von

Montag bis Freitag, jeweils 7.00 bis 19.00 Uhr, zu beschränken. Zudem

beantragten sie die Präzisierung aller vorübergehenden Verkehrsanordnungen,

nämlich vom "13. Januar 2014 bis zur Beendigung der Bauarbeiten an

der Seestrasse, Höhe Hotel Sonne in Küsnacht bis Höhe Restaurant Rössli in Erlenbach,

längstens aber bis 25. September 2015"; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht. Sodann verlangten sie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie – für den Fall,

dass das Statthalteramt ihre Ansicht teile, wonach dem Rekursverfahren ein

Einspracheverfahren vor der anordnenden Gemeindebehörde hätte vorangehen müssen

– die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines Einspracheentscheids.

B. Das

Statthalteramt ersuchte die I AG am 20. Dezember 2013, in Ergänzung der verkehrstechnischen

Untersuchung zur Sanierung der Seestrasse vom 17. Mai 2013 im Zusammenhang

mit der Tempoerhöhung auf der Entlastungsroute diverse Fragen zu beantworten.

Der entsprechende Bericht ging am 6. Januar 2014 beim Statthalteramt ein,

das daraufhin die Parteien einlud, hierzu Stellung zu nehmen.

C. Mit

Verfügung vom 16. Januar 2014 wies das Statthalteramt den Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab

(Disp.-Ziff. I) und trat auf den Sistierungsantrag nicht ein

(Disp.-Ziff. II).

III.

A. Daraufhin

gelangten A, B, C und D am 29. Januar 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragten die Aufhebung von Disp.-Ziff. I der Verfügung vom

16.

Januar 2014 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses. Eventualiter sei Disp.-Ziff. I insofern aufzuheben und dem

Rekurs die aufschiebende Wirkung insofern zu gewähren, als die Anordnung "Aufhebung

der Tempo-30-Zone und Signalisation Höchsttempo 50" die Zeiträume

ausserhalb der Zeiten von Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr,

subeventualiter andere vom Verwaltungsgericht als angemessen erachtete

Zeiträume betreffe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Gemeinde Küsnacht.

B.

Am 12. Februar 2014 reichte das Statthalteramt eine

Vernehmlassung ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Innert erstreckter Frist erstattete die Gemeinde Küsnacht am 17. März 2014

die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und

die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2014 sei zu bestätigen. Sodann

seien die vollständigen Akten bei der Vorinstanz beizuziehen und das Tiefbauamt

beizuladen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A, B, C

und D. Diese liessen sich zu diesen Eingaben am 31. März 2014 vernehmen

und ersuchten sinngemäss um einen möglichst raschen Beschwerdeentscheid. Der Gemeinderat

Küsnacht nahm hierzu am 30. April 2014 Stellung, woraufhin sich A, B, C

und D am 12. Mai 2014 ein weiteres Mal vernehmen liessen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden wohnen an der J-Strasse, die einen Teil der

Entlastungsroute bildet und Gegenstand der strittigen Verkehrsanordnung ist. Da

sie als Anrainer durch diese besonders betroffen und mehr als nur geringfügig

beeinträchtigt sind, sind sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert

(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 48 f.; vgl. unten E. 1.3.3).

1.3

Die

Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2014 betreffend die

Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses stellt einen

Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein Zwischenentscheid anfechtbar,

wenn er a) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder

b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Da

letztere Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist lediglich zu prüfen,

ob die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die

Beschwerdeführenden zur Folge haben könnte.

1.3.1

Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich

von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings dann zu

substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang

keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen und es genügt, dass das

Gericht in die Lage versetzt wird, den Nachteil zu erkennen (VGr,

8.

November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.3; Bertschi, § 19a

N. 47).

Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie würden die J-Strasse

regelmässig als Fussgänger benutzen, ihr Gartensitzplatz befinde sich nur vier

Meter von der Strasse entfernt, und von zwei Schlafzimmern aus sei der davon

ausgehende Lärm gut hörbar. Durch die angefochtene Verfügung würden sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, da bis zur Beendigung des

ordentlichen Rekursverfahrens noch sehr viel Zeit verstreichen dürfte. Sie

seien jeden Tag durch die auf der J-Strasse und in einem Abstand von nur

80.

cm vor ihrem Gartentor mit Tempo 50 durchfahrenden Autos einer

Gesundheitsgefährdung und einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt. Die Strecke

über die J-Strasse sei durch die Anordnung von Tempo 50 auch in der Nacht

und am Wochenende attraktiver (gemeint wohl: als die Route über die

Seestrasse). Dies führe zu Mehrverkehr, obwohl gerade zu diesen Zeiten keine

Notwendigkeit für irgendeine Verkehrsverlagerung bestehe.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners genügen diese

Ausführungen der im kantonalen Verfahren nicht allzu streng zu handhabenden

Substanziierungslast (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,

E. 2.3). Ob der angefochtene Zwischenentscheid bzw. die dargelegten

Beeinträchtigungen tatsächlich zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im

Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führen könnten, ist in einem

nächsten Schritt zu prüfen.

1.3.2

Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der nicht wiedergutzumachende

Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er auch

durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben

werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2; 135 II 20 E. 1.3.4; 134 III 188

E. 2.1; Bertschi, § 19a N. 44). Dieser Begriff entspricht

demjenigen von Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation

der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz,

OG), das mit Inkrafttreten des BGG aufgehoben wurde (BGr, 30. Januar 2013,

2C_81/2013, E. 2.1; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet,

können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche

Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG darstellen, sofern es dem Beschwerdeführer nicht

lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu

verhindern (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 betreffend einen baurechtlichen Vorentscheid;

VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1).

Das Verwaltungsgericht

stellte bereits unter der Geltung des OG und der bis Ende Juni 2010 gültigen

Fassung des a§ 48 Abs. 2 VRG im Vergleich zur bundesgerichtlichen Praxis geringere

Anforderungen an das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und

bejahte einen solchen bei Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung

und vorsorgliche Massnahmen regelmässig, da ein schutzwürdiges rechtliches oder

tatsächliches Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der infrage

stehenden Anordnung genüge (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,

E. 2.2; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 6 N. 32, mit Hinweis auf RB 1986 Nr. 19, und § 25

N. 20). Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das

Verwaltungsgericht zwar im Grundsatz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

den Art. 91–93 BGG zu beachten (vgl. die Weisung des Regierungsrats vom

29.

April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts,

ABl 2009 S. 939; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520,

E. 1.2.2). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich

die Anfechtung von Zwischenentscheiden jedoch lediglich "sinngemäss"

nach den Bestimmungen des BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht Raum für eine

eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin

enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung

darstellt (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Im Rahmen

der Anwendung dieser Norm kann sich deshalb unter Umständen auch ein

Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nicht

angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias

Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen

2010, S. 52 a. E.). Letzteres drängt

sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht

die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid

erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht

ermöglicht. Im Übrigen begründet das

Bundesgericht die Beschränkung des erforderlichen Nachteils auf das Vorliegen

eines rechtlichen Nachteils bzw. die Ablehnung einer ausdehnenden

Interpretation desselben auf rein tatsächliche Nachteile auch damit, dass es sich

als höchstes Gericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134

III 188 E. 2.2; BGr, 6. Juni 2013,4A_163/2013), was in Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht indes weniger von Bedeutung ist. Diesem steht es somit

grundsätzlich offen, an die vor der Revision des VRG ergangene Rechtsprechung

anzuknüpfen (vgl. Bertschi, § 19a N. 45).

1.3.3

Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu

beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch

einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137

III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; 134 I 83 E. 3.1; VGr,

8.

November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2; 18. August 2011,

VB.2011.00442, E. 2.3). Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im

vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.2.3) muss von einer relevanten Belastung

der Beschwerdeführenden durch die strittige Anordnung des Beschwerdegegners – namentlich

infolge erhöhter Abgas- und Lärmwerte – ausgegangen werden, die nicht als

geringfügig bezeichnet werden kann (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,

E. 2.4). Die angeordneten Verkehrsmassnahmen dauern zwar längstens bis zum

(Ende September 2015 vorgesehenen) Abschluss der Bauarbeiten an der Seestrasse

und sind somit lediglich vorübergehender Natur. Auch kann davon ausgegangen

werden, dass die Vorinstanz noch vorher einen Endentscheid fällen wird, auch

wenn sie hierzu allenfalls ein Gutachten einholen sollte. Vorliegend stimmt

jedoch das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung der angefochtenen

Massnahme praktisch mit ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung überein. Da es selbst im Fall eines für sie günstigen Endentscheids der

Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des

Verfahrens auftretenden Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen,

hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil zur Folge.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.4

Da die von

der Vorinstanz eingereichten Akten über den vorliegenden Streitgegenstand

ausreichend Auskunft geben, konnte das Verwaltungsgericht darauf verzichten, die

übrigen das Rekursverfahren betreffenden Akten einzuholen. Nachdem das

Tiefbauamt die Vorinstanz ausdrücklich nach Vorliegen des Entscheids

über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung um Beiladung in

das Rekursverfahren ersucht und zur Verhinderung einer Verfahrensverzögerung

bewusst darauf verzichtet hatte, zur formellen Frage betreffend aufschiebende

Wirkung Stellung zu nehmen, bestand für das Verwaltungsgericht sodann auch kein

Anlass, das Tiefbauamt in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre gegen die Ausführungen der I AG

vorgebrachten Argumente sowie auf den Eventualantrag bezüglich

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingegangen sei.

2.2

Die

Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, dass die Behörde

die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Es genügt jedoch, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt

werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr

Entscheid stützt. Dagegen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,

sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken (BGE 134 I 83, E. 4.1; 133 I 270, E. 3.1; VGr,

3.

Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.8; Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 8 N. 33). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was

bedeutet, dass eine Gehörsverletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich zieht. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die

sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse

der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2;

VGr, 6. März 2014, VB.2013.00160, E. 6.2; Griffel, § 8

N. 37 f.).

2.3

Angesichts des ausführlichen vorinstanzlichen

Zwischenentscheids, der an zahlreichen Stellen ausdrücklich auf die

Rekursschrift eingeht, vermochten die Beschwerdeführenden zu erkennen, auf

welche Gesichtspunkte die Vorinstanz ihren Entscheid abstützte. Nicht zuletzt

zeigt dies auch ihre umfangreiche Beschwerdeschrift. Zwar ist es richtig, dass

der Rekursentscheid den von den Beschwerdeführenden erst sinngemäss in ihrer

Stellungnahme vom 13. Januar 2014 gestellten Eventualantrag auf teilweise

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Beibehaltung der Tempo-30-Zone an

der J-Strasse ausserhalb der Zeiten von Montag bis Freitag von 7.00 bis

19.00

Uhr) nicht eigens behandelte. Aus dem Rekursentscheid geht jedoch

klar hervor, dass die Vorinstanz die Tempoerhöhung auch am Abend und in der

Nacht sowie im Wochenende als gerechtfertigt und damit den vollständigen

Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig ansah. Dies erklärt

zumindest, weshalb sie auf den Eventualantrag nicht einging. Ob darin eine

Gehörsverletzung zu erblicken ist, kann letztlich offengelassen werden. In

Anbetracht des eindeutigen Zwischenentscheids der Vorinstanz würde eine Rückweisung der Sache an dieselbe aller Voraussicht

nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Da ein solcher zweifellos

nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen würde, wäre von einer Rückweisung

somit auch bei Vorliegen einer Gehörsverletzung abzusehen.

3.

3.1

Dem Lauf

der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt grundsätzlich aufschiebende

Wirkung zu; die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der

Rekursinstanz können jedoch aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen

(§ 25 Abs. 1 und 3 VRG).

3.2

Gemäss

Lehre und Rechtsprechung müssen besonders qualifizierte und zwingende Gründe

vorliegen, um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen. Nur

überzeugende Gründe – insbesondere wenn ein schwerer Nachteil droht – vermögen

ein solches Vorgehen zu rechtfertigen (VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337,

E. 2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26). Ein schwerer

Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich

schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Bloss fiskalische

Interessen des Gemeinwesens reichen dagegen nicht aus (Attilio Gadola, Das

verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 373; Regina Kiener,

in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55

N. 15; Kiener, § 25 N. 27). Der Entzug der aufschiebenden

Wirkung setzt Dringlichkeit voraus, was bedeutet, dass es sich als notwendig

erweisen muss, die Wirkung der Verfügung sofort eintreten zu lassen (BVGer, 7. November

2007, A-4010/2007, E. 8, mit Hinweis auf BGE 130 II 149 E. 2.2).

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist weiter zu prüfen,

ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist.

Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang etwa dem Schutz wichtiger Polizeigüter

oder der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz eines Privaten zu. Zu

berücksichtigen ist ausserdem, wem ein durch die Prozessdauer und den Schwebezustand

verursachter Schaden am ehesten zumutbar ist. Die schliesslich unterliegende

Partei soll aus der aufschiebenden Wirkung zum Schaden der obsiegenden

Gegenpartei keinen Vorteil ziehen können. Ferner können die Prozessaussichten

miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten. Das Erfordernis besonderer

Gründe und die Notwendigkeit einer umfassenden Interessenabwägung haben zur

Folge, dass beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen Zurückhaltung

geübt wird (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00408, E. 3.1.2; Kiener,

§ 25 N. 28 f.).

3.3

Bei der

Interessenabwägung, ob die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu belassen oder

zu entziehen ist, kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu (BGE 129 II

286.

E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser

Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder

Ermessensüberschreitung vorliegen (VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416,

E. 2.3; 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 4.2).

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der

besonderen Dringlichkeit bzw. der notwendigen Implementierung des

streitgegenständlichen Temporegimes im Zeitpunkt der Aufnahme der

Sanierungsarbeiten auf der Seestrasse. Ansonsten seien ein Verkehrskollaps in

Form eines Rückstaus vor dem Baustellenbereich sowie Folgestaus zu befürchten,

woraufhin die Automobilisten unkontrolliert Ausweichrouten suchen würden, was einen

massiven Schleichverkehr in den Quartierstrassen von Erlenbach und Küsnacht zur

Folge hätte. Die Rückstauproblematik hätte zudem negative Folgen für die

Sanierungsarbeiten. Wenn diese am 13. Januar 2014 nicht planmässig und

unter Einschluss aller vorgesehenen verkehrstechnischen Massnahmen aufgenommen

würden, hätte dies gravierende Auswirkungen auf das eng terminierte

Bauprogramm, was zu einer substanziellen Bauzeitverlängerung und markanten

Teuerungen führen würde.

4.2

Demgegenüber

machten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren geltend, es fehle an der

erforderlichen Dringlichkeit, da die Umleitung ohne Weiteres mit Tempo 30

gestartet werden könne. Die geltend gemachte Dringlichkeit sei ohnehin selbst

verursacht gewesen, da die Behörden schon lange gewusst hätten, dass eine

Verkehrsumleitung erforderlich sein würde.

4.3

In der

Verfügung vom 16. Januar 2014 erwog die Vorinstanz mit Verweis auf den ergänzenden

Bericht der I AG vom 27. Dezember 2013, die strittige Geschwindigkeitserhöhung

sei zwingend notwendig, weil die Entlastungsroute bei Tempo 30

"schlichtweg illusorisch" würde. Die Lenkung des Verkehrs von der Seestrasse

auf die Entlastungsroute und die hierfür notwendige Angleichung der jeweiligen

Reisezeiten könne nur mittels der Umsetzung der Verkehrsmassnahmen erfolgen.

Allein aufgrund des Festhaltens an Tempo 30 würde die Fahrt auf der Entlastungsroute

rund anderthalb Minuten länger als auf der Seestrasse dauern, was für die

angestrebte Verkehrsverlagerung ungünstige Voraussetzungen seien. Kaum ein

Automobilist würde sich für die Entlastungsroute entscheiden, wenn diese nicht

schneller als die Fahrt über die Seestrasse sei. Bei Tempo 30 auf der

Entlastungsroute wäre mit einem Rückstau von bis zu 2,3 Kilometern zu

rechnen, der mehrere Folgerückstaus auf den in die Seestrasse einmündenden

Gemeindestrassen bis nach Herrliberg zur Folge haben und schliesslich dazu führen

würde, dass die Rechtsabbiegespur Richtung Entlastungsroute nicht befahrbar

wäre und sich die Automobilisten gar nicht für diese entscheiden könnten. Zudem

würde auch der öffentliche Verkehr behindert. Zwar könne auf der Entlastungsroute

möglicherweise nicht permanent und überall mit Tempo 50 gefahren werden,

jedoch diene dem Verkehrsfluss auch schon, dass man dies dürfe und

grösstenteils auch könne. Die drohenden Nachteile von Tempo 30 auf der

Entlastungsroute – der zu erwartende Verkehrskollaps, die Gefährdung der

Fahrplanstabilität des öffentlichen Verkehrs, unkontrollierte Ausweich- und

Schleichrouten, die Bauzeitverlängerung und die Gefährdung der Baustellensicherheit

– seien derart gewichtig, dass sie bereits bei Baubeginn zu vermeiden seien.

5.

5.1

Als

Staatsstrasse obliegt der Unterhalt der Seestrasse dem Kanton (§§ 6 und 26

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]). Am 10. Juli 2013

setzte der Regierungsrat das vorliegende Sanierungsprojekt fest und bewilligte

hierfür eine gebundene Ausgabe. Im Beschluss wurde festgehalten, das

Unterhaltsvorhaben müsse in den Jahren 2014 und 2015 ausgeführt werden. Am

17.

Juli 2013 stimmte der Beschwerdegegner der Variante 3+ gemäss der

Studie der I AG vom 17. Mai 2013 zu. Nachdem die I AG anlässlich der

Detailausarbeitung des Projekts offenbar festgestellt hatte, dass mit einer

Beibehaltung von Tempo 30 das erwünschte Ziel einer Umleitungsroute mit

gleichwertiger zeitlicher Attraktivität nicht zu erreichen war, zog der

Beschwerdegegner am 18. September 2013 auf deren Antrag den Beschluss vom

17.

Juli 2013 teilweise in Wiedererwägung und hob in der Wiesenstrasse und

der Oberen Heslibachstrasse die Geschwindigkeitsbegrenzung während der

Umleitung von Tempo 30 auf Tempo 50 an. Am 30. Oktober 2013 erteilte

der Regierungsrat den submissionsrechtlichen Zuschlag für den

Haupt-Tiefbauunternehmer. Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung wurde die

Bevölkerung am 18. November 2013 über die Bauarbeiten an der Seestrasse

informiert. Der Beschluss des Beschwerdegegners betreffend die vorübergehenden

Verkehrsanordnungen wurde schliesslich am 29. November 2013 publiziert.

5.2

Der

Beschwerdegegner machte geltend, im langwierigen und äusserst komplexen Planungsprozess

habe es gegolten, die ordentlichen Kreditbewilligungs- und Submissionsverfahren

mit den zahlreichen obsiegenden Unternehmern zu durchlaufen und die Detailprojektierung

unter Einschluss des strittigen vorübergehenden Verkehrsregimes darauf abzustimmen.

Der genaue Grund, weshalb er die Informationsveranstaltung erst zwei Monate

nach dem Beschluss vom 18. September 2013 durchführte, bleibt mit dieser

Erklärung zwar im Unklaren. Da das Tiefbauamt das Sanierungsprojekt im Juli

2013.

und die Arbeiten bereits für die Jahre 2014 und 2015 festsetzte, stellt

diese nicht als ausserordentlich lang zu bezeichnende Zeitspanne zumindest

nicht die alleinige Ursache für die Dringlichkeit dar. Angesichts der

zeitlichen Vorgaben kann Letztere damit nicht als selbst verursacht bezeichnet

werden, und der Beschwerdegegner durfte sich dementsprechend darauf berufen

(vgl. Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II S. 341). Unter den gegebenen Umständen ist

vielmehr der Vorinstanz beizupflichten, dass ein gegen die Verkehrsanordnungen

erhobenes Rechtsmittelverfahren selbst bei einer Publikation derselben bereits

im Oktober 2013 kaum bis zum Baubeginn am 13. Januar 2014 hätte rechtskräftig

erledigt werden können.

5.3

In

Entscheiden über die aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen

gilt aufgrund der Dringlichkeit das Beweismass der Glaubhaftmachung. Dabei

genügt es, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen,

selbst wenn die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte (Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 29; VGr, 22. Dezember 2011, VB.2011.00715, E. 4.4;

24.

November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4, mit Hinweis auf BGE 130 III

321.

E. 3.3). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der Vorinstanz

bezüglich der vom Beschwerdegegner geltend gemachten drohenden Nachteile nicht

zu beanstanden, ebenso wenig, dass sie sich hierbei im Wesentlichen auf den

ergänzenden Bericht der I AG abstützte (vorn E. 4.3.). Mit dessen

Beweiswert wird sich die Vorinstanz allenfalls im materiellen Entscheid

(erneut) auseinandersetzen müssen, wobei sie bereits in der Verfügung vom

16.

Januar 2014 in Erwägung gezogen hatte, ein Gutachten bei einem

Sachverständigen einzuholen.

5.4

Das

Vorliegen von besonderen Gründen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist

damit zu bejahen.

6.

6.1

Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig, die strittige Verkehrsanordnung

mithin zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet

und notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Beschwerdeführenden auferlegt

werden (BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE 130 II 425 E. 5.2; VGr,

5.

September 2013, VB.2013.00360, E. 6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581).

6.1.1

Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Sanierung der Seestrasse

und der Verhinderung von Beeinträchtigungen der dadurch bedingten

Verkehrsumleitung ab Beginn der Bauarbeiten sowie in der Verhinderung eines

Schleichverkehrs (vorn E. 4.1). Gestützt auf die Studie und den

ergänzenden Bericht der I AG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die

sofortige Umsetzung der strittigen Verkehrsanordnung als hierzu geeignet zu

betrachten.

6.1.2

Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist dann erforderlich, wenn keine zur

Erreichung des öffentlichen Interesses gleich geeignete, aber mildere Lösung

vorhanden ist. Die Massnahme darf nicht über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 591). Bezüglich des Umfangs des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist

die zuständige Behörde frei. So kann sie die Suspensivwirkung auch nur

teilweise entziehen, wenn dies der Natur der Sache nach möglich ist (Kiener,

§ 25 N. 29). Die Entlastungsroute dient der Abwicklung des Verkehrs

in Richtung Zürich, der aufgrund der Kapazitätseinbussen durch die

Baustellenlichtsignalanlagen nicht über die Seestrasse geführt werden kann. Aus

der anlässlich der Informationsveranstaltung vom 18. November 2013

gezeigten Folie geht zwar hervor, dass sich nur zwischen 7 Uhr und

19.

Uhr (gemeint wohl werktags) Engpässe ergeben dürften. Die

Beschwerdeführenden stellten sich auf den Standpunkt, ausserhalb dieser Zeiten

sei die strittige Verkehrsanordnung nicht erforderlich und der Entzug der

aufschiebenden Wirkung insofern nicht gerechtfertigt (vgl. ihren Eventualantrag,

vorn III.A.). Die Tempoerhöhungen und der davon betroffene Abschnitt an der

J-Strasse sind indes Teil eines umfassenden Umleitungskonzepts, und die

einzelnen Verkehrsanordnungen können nicht losgelöst von diesem betrachtet

werden. Ein lediglich teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte die

Umsetzung der Anordnungen beeinträchtigt, weswegen sich ein solcher aus Sicht

des Beschwerdegegners nicht aufdrängte. Im Rahmen der summarischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage (vorn E. 5.3) ist sodann zu berücksichtigen, dass

Geschwindigkeitskontrollen auf dem streitgegenständlichen Teilstück der Entlastungsroute

zwar eine effektiv gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von

"lediglich" etwa 30 km/h ergaben, dass aber rund drei Viertel

aller Fahrzeuge die Messstelle mit mehr als 31 km/h passierten. Der

Beschwerdegegner konnte damit glaubhaft dartun, dass der grösste Teil der Autos

bei einer signalisierten Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h langsamer

fahren müsste, was negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss zur Folge hätte.

Überdies machte der Beschwerdegegner auch glaubhaft geltend, das von den

Beschwerdeführenden eventualiter geforderte Verkehrsregime für die Nacht und

das Wochenende würde zu einer nicht unerheblichen Verwirrung der Automobilisten

und zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen, wenn die ohnehin

vorübergehenden Verkehrsanordnungen je nach Tageszeit und Wochentag unterschiedlich

gelten würden und dies nur im streitrelevanten Streckenabschnitt in Küsnacht.

Unter Ber¿ksichtigung der gesamten Umstände erscheint daher ein in dieser

Weise beschränkter Entzug der aufschiebenden Wirkung weit weniger geeignet als

ein vollständiger Entzug und ein solcher somit auch als erforderlich.

6.1.3

Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Entzugs der aufschiebenden

Wirkung sind die Interessen der Beschwerdeführenden den öffentlichen Interessen

gegenüberzustellen. Erstere sehen darin eine Gefährdung ihrer Sicherheit und

Gesundheit durch die höhere Lärm- und Abgasbelastung (vorn E. 1.3.1). Auf

der anderen Seite steht das öffentliche Interesse an der zeitgleichen

Implementierung der Verkehrsanordnungen mit dem Beginn der Sanierungsarbeiten an

der Seestrasse (vorn E. 5.1.1). Die Vorinstanz erwog, die Tempoerhöhung

auf der Entlastungsroute führe zwar zweifelsohne zu einer höheren Lärm- und Abgasbelastung.

Die vorgebrachte verminderte Verkehrssicherheit werde durch andere Verkehrsmassnahmen

wie Einbahnregime, Fussgängerstreifen sowie Lastwagenverbot weitgehend

aufgewogen. Hinzu komme, dass die Gemeinden und Schulbehörden eingehend über

die Verkehrsanpassungen und die Verkehrssicherheit informiert hätten und in den

ersten Wochen auch Verkehrslotsen eingesetzt werden sollen. Das überkommunale,

öffentliche Interesse am möglichst reibungslosen Funktionieren des Durchgangsverkehrs

und an der Vermeidung eines unkontrollierten (Schleich-)Verkehrs überwiege die

privaten Interessen der Beschwerdeführenden. Angesichts des der Behörde im

Rahmen der Interessenabwägung zukommenden erheblichen Spielraums und der

gebotenen zurückhaltenden Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichts (vorn

E. 3.3) sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden.

6.2

Unter den

gegebenen Umständen erweist sich der vollständige Entzug der aufschiebenden

Wirkung als verhältnismässig. Eine – gemäss dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden

auch nur teilweise – Wiedereinräumung derselben ist nicht angezeigt.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten

aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG

den Beschwerdeführenden 1 und 2, die die gesetzlichen Vertreter der

Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sind, unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 14

N. 6 ff.). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Der Beschwerdegegner ersuchte ebenfalls um

Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel eine

solche jedoch nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu

den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass,

von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich

komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde, und der

entstandene Aufwand lässt sich nicht als ungewöhnlich gross bezeichnen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerde erwies sich auch nicht

als offensichtlich unbegründet (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl.

Plüss, § 17 N. 62). Dem Beschwerdegegner ist deshalb keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

8.

Der vorliegende Beschwerdeentscheid

ist ebenfalls ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr,

30.

Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1; 4. Dezember 2009,

5A_574/2009, E. 1). Er lässt sich damit nur unter den in E. 1.3

genannten Voraussetzungen anfechten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…