VB.2014.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00055
21. Mai 2014Deutsch26 min
(URT.2014.16339)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00055
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
3 und 4 vertreten durch A und
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Küsnacht,
vertreten durch RA
E,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Seit dem 13. Januar 2014 wird die Seestrasse am rechten
Zürichseeufer auf einer Länge von 1,8 Kilometern auf der Höhe der
Gemeindegebiete Erlenbach und Küsnacht umfassend saniert (Strassen- und
Trottoirbeläge, Werkleitungen, Schächte sowie Strassenbeleuchtung). Die Bauarbeiten
dauern voraussichtlich bis Ende September 2015.
B. Im
Auftrag des Tiefbauamts des Kantons Zürich erarbeitete die I AG verschiedene Varianten
zur Verkehrsumleitung während der Sanierungsphase und hielt die Ergebnisse in
ihrer Studie vom 17. Mai 2013 fest. Der Gemeinderat Küsnacht stimmte mit
Beschluss vom 17. Juli 2013, der mit Beschluss vom 18. September 2013
teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, der Variante 3+ zu. Diese sieht vor,
einen Teil des Verkehrs in Richtung Zürich von der Seestrasse weg durch eine
Entlastungsroute über Gemeinde- bzw. Quartierstrassen von Erlenbach und
Küsnacht zu führen. Dabei sollen die Automobilisten mittels einer Anzeigetafel
an der Seestrasse auf der Höhe der Dorfstrasse (Gemeinde Erlenbach) über die
jeweiligen Reisezeiten via die Seestrasse und die Entlastungsroute informiert
werden und sich an dieser Stelle für eine der Strecken entscheiden.
C. Am
29. November 2013 beschloss der Gemeinderat Küsnacht, für den Zeitraum vom
13. Januar 2014 bis zum 25. September 2015 bzw. bis zum Ende der
Bauarbeiten an der Seestrasse für die Entlastungsroute verschiedene
vorübergehende Verkehrsmassnahmen, unter anderem die Anbringung der
Signalisation "Höchstgeschwindigkeit 50" anstelle von
"Tempo-30-Zone" an der Wiesenstrasse und der oberen Heslibachstrasse.
Allfälligen Rekursen gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhoben A, B, C und D mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 Rekurs beim
Statthalteramt des Bezirks Meilen. Sie beantragten die Aufhebung der Anordnung
"Aufhebung der Tempo-30-Zone und Signalisation Höchsttempo 50" an der
Wiesenstrasse, Gemeindegrenze bis Kreisel Gartenstrasse, und an der oberen
Heslibachstrasse, Kreisel Gartenstrasse bis Sternenfeldstrasse. Eventualiter
sei die Geltungsdauer der entsprechenden Anordnung jeweils auf die Zeit von
Montag bis Freitag, jeweils 7.00 bis 19.00 Uhr, zu beschränken. Zudem
beantragten sie die Präzisierung aller vorübergehenden Verkehrsanordnungen,
nämlich vom "13. Januar 2014 bis zur Beendigung der Bauarbeiten an
der Seestrasse, Höhe Hotel Sonne in Küsnacht bis Höhe Restaurant Rössli in Erlenbach,
längstens aber bis 25. September 2015"; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Küsnacht. Sodann verlangten sie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses sowie – für den Fall,
dass das Statthalteramt ihre Ansicht teile, wonach dem Rekursverfahren ein
Einspracheverfahren vor der anordnenden Gemeindebehörde hätte vorangehen müssen
– die Sistierung des Rekursverfahrens bis zum Vorliegen eines Einspracheentscheids.
B. Das
Statthalteramt ersuchte die I AG am 20. Dezember 2013, in Ergänzung der verkehrstechnischen
Untersuchung zur Sanierung der Seestrasse vom 17. Mai 2013 im Zusammenhang
mit der Tempoerhöhung auf der Entlastungsroute diverse Fragen zu beantworten.
Der entsprechende Bericht ging am 6. Januar 2014 beim Statthalteramt ein,
das daraufhin die Parteien einlud, hierzu Stellung zu nehmen.
C. Mit
Verfügung vom 16. Januar 2014 wies das Statthalteramt den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab
(Disp.-Ziff. I) und trat auf den Sistierungsantrag nicht ein
(Disp.-Ziff. II).
III.
A. Daraufhin
gelangten A, B, C und D am 29. Januar 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragten die Aufhebung von Disp.-Ziff. I der Verfügung vom
16.
Januar 2014 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses. Eventualiter sei Disp.-Ziff. I insofern aufzuheben und dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung insofern zu gewähren, als die Anordnung "Aufhebung
der Tempo-30-Zone und Signalisation Höchsttempo 50" die Zeiträume
ausserhalb der Zeiten von Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr,
subeventualiter andere vom Verwaltungsgericht als angemessen erachtete
Zeiträume betreffe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gemeinde Küsnacht.
B.
Am 12. Februar 2014 reichte das Statthalteramt eine
Vernehmlassung ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Innert erstreckter Frist erstattete die Gemeinde Küsnacht am 17. März 2014
die Beschwerdeantwort mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und
die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2014 sei zu bestätigen. Sodann
seien die vollständigen Akten bei der Vorinstanz beizuziehen und das Tiefbauamt
beizuladen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A, B, C
und D. Diese liessen sich zu diesen Eingaben am 31. März 2014 vernehmen
und ersuchten sinngemäss um einen möglichst raschen Beschwerdeentscheid. Der Gemeinderat
Küsnacht nahm hierzu am 30. April 2014 Stellung, woraufhin sich A, B, C
und D am 12. Mai 2014 ein weiteres Mal vernehmen liessen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden wohnen an der J-Strasse, die einen Teil der
Entlastungsroute bildet und Gegenstand der strittigen Verkehrsanordnung ist. Da
sie als Anrainer durch diese besonders betroffen und mehr als nur geringfügig
beeinträchtigt sind, sind sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert
(§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 48 f.; vgl. unten E. 1.3.3).
1.3
Die
Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2014 betreffend die
Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses stellt einen
Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 31). Die Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Demnach ist ein Zwischenentscheid anfechtbar,
wenn er a) einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder
b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Da
letztere Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist lediglich zu prüfen,
ob die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die
Beschwerdeführenden zur Folge haben könnte.
1.3.1
Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich
von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings dann zu
substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist, wobei in diesem Zusammenhang
keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen und es genügt, dass das
Gericht in die Lage versetzt wird, den Nachteil zu erkennen (VGr,
8.
November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.3; Bertschi, § 19a
N. 47).
Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie würden die J-Strasse
regelmässig als Fussgänger benutzen, ihr Gartensitzplatz befinde sich nur vier
Meter von der Strasse entfernt, und von zwei Schlafzimmern aus sei der davon
ausgehende Lärm gut hörbar. Durch die angefochtene Verfügung würden sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden, da bis zur Beendigung des
ordentlichen Rekursverfahrens noch sehr viel Zeit verstreichen dürfte. Sie
seien jeden Tag durch die auf der J-Strasse und in einem Abstand von nur
80.
cm vor ihrem Gartentor mit Tempo 50 durchfahrenden Autos einer
Gesundheitsgefährdung und einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt. Die Strecke
über die J-Strasse sei durch die Anordnung von Tempo 50 auch in der Nacht
und am Wochenende attraktiver (gemeint wohl: als die Route über die
Seestrasse). Dies führe zu Mehrverkehr, obwohl gerade zu diesen Zeiten keine
Notwendigkeit für irgendeine Verkehrsverlagerung bestehe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners genügen diese
Ausführungen der im kantonalen Verfahren nicht allzu streng zu handhabenden
Substanziierungslast (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,
E. 2.3). Ob der angefochtene Zwischenentscheid bzw. die dargelegten
Beeinträchtigungen tatsächlich zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führen könnten, ist in einem
nächsten Schritt zu prüfen.
1.3.2
Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der nicht wiedergutzumachende
Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben
werden kann (BGE 135 I 261 E. 1.2; 135 II 20 E. 1.3.4; 134 III 188
E. 2.1; Bertschi, § 19a N. 44). Dieser Begriff entspricht
demjenigen von Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz,
OG), das mit Inkrafttreten des BGG aufgehoben wurde (BGr, 30. Januar 2013,
2C_81/2013, E. 2.1; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet,
können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche
Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG darstellen, sofern es dem Beschwerdeführer nicht
lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu
verhindern (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 betreffend einen baurechtlichen Vorentscheid;
VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1).
Das Verwaltungsgericht
stellte bereits unter der Geltung des OG und der bis Ende Juni 2010 gültigen
Fassung des a§ 48 Abs. 2 VRG im Vergleich zur bundesgerichtlichen Praxis geringere
Anforderungen an das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und
bejahte einen solchen bei Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung
und vorsorgliche Massnahmen regelmässig, da ein schutzwürdiges rechtliches oder
tatsächliches Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der infrage
stehenden Anordnung genüge (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,
E. 2.2; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 6 N. 32, mit Hinweis auf RB 1986 Nr. 19, und § 25
N. 20). Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das
Verwaltungsgericht zwar im Grundsatz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
den Art. 91–93 BGG zu beachten (vgl. die Weisung des Regierungsrats vom
29.
April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts,
ABl 2009 S. 939; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520,
E. 1.2.2). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich
die Anfechtung von Zwischenentscheiden jedoch lediglich "sinngemäss"
nach den Bestimmungen des BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht Raum für eine
eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin
enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung
darstellt (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Im Rahmen
der Anwendung dieser Norm kann sich deshalb unter Umständen auch ein
Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nicht
angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias
Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen
2010, S. 52 a. E.). Letzteres drängt
sich umso mehr auf, als das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht
die Verantwortung dafür trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid
erreicht werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht
ermöglicht. Im Übrigen begründet das
Bundesgericht die Beschränkung des erforderlichen Nachteils auf das Vorliegen
eines rechtlichen Nachteils bzw. die Ablehnung einer ausdehnenden
Interpretation desselben auf rein tatsächliche Nachteile auch damit, dass es sich
als höchstes Gericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 134
III 188 E. 2.2; BGr, 6. Juni 2013,4A_163/2013), was in Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht indes weniger von Bedeutung ist. Diesem steht es somit
grundsätzlich offen, an die vor der Revision des VRG ergangene Rechtsprechung
anzuknüpfen (vgl. Bertschi, § 19a N. 45).
1.3.3
Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist im Einzelfall zu
beurteilen, ob für den Beschwerdeführer ein Nachteil entsteht, der auch durch
einen für ihn günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutzumachen ist (BGE 137
III 380 E. 1.2.1; BGE 135 II 30 E. 1.3.4; 134 I 83 E. 3.1; VGr,
8.
November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2; 18. August 2011,
VB.2011.00442, E. 2.3). Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Entscheid (E. 2.2.3) muss von einer relevanten Belastung
der Beschwerdeführenden durch die strittige Anordnung des Beschwerdegegners – namentlich
infolge erhöhter Abgas- und Lärmwerte – ausgegangen werden, die nicht als
geringfügig bezeichnet werden kann (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442,
E. 2.4). Die angeordneten Verkehrsmassnahmen dauern zwar längstens bis zum
(Ende September 2015 vorgesehenen) Abschluss der Bauarbeiten an der Seestrasse
und sind somit lediglich vorübergehender Natur. Auch kann davon ausgegangen
werden, dass die Vorinstanz noch vorher einen Endentscheid fällen wird, auch
wenn sie hierzu allenfalls ein Gutachten einholen sollte. Vorliegend stimmt
jedoch das Interesse der Beschwerdeführenden an der Aufhebung der angefochtenen
Massnahme praktisch mit ihrem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung überein. Da es selbst im Fall eines für sie günstigen Endentscheids der
Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während der Dauer des
Verfahrens auftretenden Beeinträchtigungen nachträglich rückgängig zu machen,
hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zur Folge.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4
Da die von
der Vorinstanz eingereichten Akten über den vorliegenden Streitgegenstand
ausreichend Auskunft geben, konnte das Verwaltungsgericht darauf verzichten, die
übrigen das Rekursverfahren betreffenden Akten einzuholen. Nachdem das
Tiefbauamt die Vorinstanz ausdrücklich nach Vorliegen des Entscheids
über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung um Beiladung in
das Rekursverfahren ersucht und zur Verhinderung einer Verfahrensverzögerung
bewusst darauf verzichtet hatte, zur formellen Frage betreffend aufschiebende
Wirkung Stellung zu nehmen, bestand für das Verwaltungsgericht sodann auch kein
Anlass, das Tiefbauamt in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre gegen die Ausführungen der I AG
vorgebrachten Argumente sowie auf den Eventualantrag bezüglich
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingegangen sei.
2.2
Die
Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Es genügt jedoch, wenn wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Dagegen muss sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 134 I 83, E. 4.1; 133 I 270, E. 3.1; VGr,
3.
Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.8; Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 8 N. 33). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was
bedeutet, dass eine Gehörsverletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich zieht. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2;
VGr, 6. März 2014, VB.2013.00160, E. 6.2; Griffel, § 8
N. 37 f.).
2.3
Angesichts des ausführlichen vorinstanzlichen
Zwischenentscheids, der an zahlreichen Stellen ausdrücklich auf die
Rekursschrift eingeht, vermochten die Beschwerdeführenden zu erkennen, auf
welche Gesichtspunkte die Vorinstanz ihren Entscheid abstützte. Nicht zuletzt
zeigt dies auch ihre umfangreiche Beschwerdeschrift. Zwar ist es richtig, dass
der Rekursentscheid den von den Beschwerdeführenden erst sinngemäss in ihrer
Stellungnahme vom 13. Januar 2014 gestellten Eventualantrag auf teilweise
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Beibehaltung der Tempo-30-Zone an
der J-Strasse ausserhalb der Zeiten von Montag bis Freitag von 7.00 bis
19.00
Uhr) nicht eigens behandelte. Aus dem Rekursentscheid geht jedoch
klar hervor, dass die Vorinstanz die Tempoerhöhung auch am Abend und in der
Nacht sowie im Wochenende als gerechtfertigt und damit den vollständigen
Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig ansah. Dies erklärt
zumindest, weshalb sie auf den Eventualantrag nicht einging. Ob darin eine
Gehörsverletzung zu erblicken ist, kann letztlich offengelassen werden. In
Anbetracht des eindeutigen Zwischenentscheids der Vorinstanz würde eine Rückweisung der Sache an dieselbe aller Voraussicht
nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen. Da ein solcher zweifellos
nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen würde, wäre von einer Rückweisung
somit auch bei Vorliegen einer Gehörsverletzung abzusehen.
3.
3.1
Dem Lauf
der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt grundsätzlich aufschiebende
Wirkung zu; die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der
Rekursinstanz können jedoch aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen
(§ 25 Abs. 1 und 3 VRG).
3.2
Gemäss
Lehre und Rechtsprechung müssen besonders qualifizierte und zwingende Gründe
vorliegen, um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen. Nur
überzeugende Gründe – insbesondere wenn ein schwerer Nachteil droht – vermögen
ein solches Vorgehen zu rechtfertigen (VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00337,
E. 2; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 26). Ein schwerer
Nachteil kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich
schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Bloss fiskalische
Interessen des Gemeinwesens reichen dagegen nicht aus (Attilio Gadola, Das
verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 373; Regina Kiener,
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 55
N. 15; Kiener, § 25 N. 27). Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung setzt Dringlichkeit voraus, was bedeutet, dass es sich als notwendig
erweisen muss, die Wirkung der Verfügung sofort eintreten zu lassen (BVGer, 7. November
2007, A-4010/2007, E. 8, mit Hinweis auf BGE 130 II 149 E. 2.2).
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist weiter zu prüfen,
ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist.
Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang etwa dem Schutz wichtiger Polizeigüter
oder der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz eines Privaten zu. Zu
berücksichtigen ist ausserdem, wem ein durch die Prozessdauer und den Schwebezustand
verursachter Schaden am ehesten zumutbar ist. Die schliesslich unterliegende
Partei soll aus der aufschiebenden Wirkung zum Schaden der obsiegenden
Gegenpartei keinen Vorteil ziehen können. Ferner können die Prozessaussichten
miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten. Das Erfordernis besonderer
Gründe und die Notwendigkeit einer umfassenden Interessenabwägung haben zur
Folge, dass beim Entzug der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen Zurückhaltung
geübt wird (VGr, 24. August 2011, VB.2011.00408, E. 3.1.2; Kiener,
§ 25 N. 28 f.).
3.3
Bei der
Interessenabwägung, ob die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu belassen oder
zu entziehen ist, kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu (BGE 129 II
286.
E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser
Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder
Ermessensüberschreitung vorliegen (VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416,
E. 2.3; 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 4.2).
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der
besonderen Dringlichkeit bzw. der notwendigen Implementierung des
streitgegenständlichen Temporegimes im Zeitpunkt der Aufnahme der
Sanierungsarbeiten auf der Seestrasse. Ansonsten seien ein Verkehrskollaps in
Form eines Rückstaus vor dem Baustellenbereich sowie Folgestaus zu befürchten,
woraufhin die Automobilisten unkontrolliert Ausweichrouten suchen würden, was einen
massiven Schleichverkehr in den Quartierstrassen von Erlenbach und Küsnacht zur
Folge hätte. Die Rückstauproblematik hätte zudem negative Folgen für die
Sanierungsarbeiten. Wenn diese am 13. Januar 2014 nicht planmässig und
unter Einschluss aller vorgesehenen verkehrstechnischen Massnahmen aufgenommen
würden, hätte dies gravierende Auswirkungen auf das eng terminierte
Bauprogramm, was zu einer substanziellen Bauzeitverlängerung und markanten
Teuerungen führen würde.
4.2
Demgegenüber
machten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren geltend, es fehle an der
erforderlichen Dringlichkeit, da die Umleitung ohne Weiteres mit Tempo 30
gestartet werden könne. Die geltend gemachte Dringlichkeit sei ohnehin selbst
verursacht gewesen, da die Behörden schon lange gewusst hätten, dass eine
Verkehrsumleitung erforderlich sein würde.
4.3
In der
Verfügung vom 16. Januar 2014 erwog die Vorinstanz mit Verweis auf den ergänzenden
Bericht der I AG vom 27. Dezember 2013, die strittige Geschwindigkeitserhöhung
sei zwingend notwendig, weil die Entlastungsroute bei Tempo 30
"schlichtweg illusorisch" würde. Die Lenkung des Verkehrs von der Seestrasse
auf die Entlastungsroute und die hierfür notwendige Angleichung der jeweiligen
Reisezeiten könne nur mittels der Umsetzung der Verkehrsmassnahmen erfolgen.
Allein aufgrund des Festhaltens an Tempo 30 würde die Fahrt auf der Entlastungsroute
rund anderthalb Minuten länger als auf der Seestrasse dauern, was für die
angestrebte Verkehrsverlagerung ungünstige Voraussetzungen seien. Kaum ein
Automobilist würde sich für die Entlastungsroute entscheiden, wenn diese nicht
schneller als die Fahrt über die Seestrasse sei. Bei Tempo 30 auf der
Entlastungsroute wäre mit einem Rückstau von bis zu 2,3 Kilometern zu
rechnen, der mehrere Folgerückstaus auf den in die Seestrasse einmündenden
Gemeindestrassen bis nach Herrliberg zur Folge haben und schliesslich dazu führen
würde, dass die Rechtsabbiegespur Richtung Entlastungsroute nicht befahrbar
wäre und sich die Automobilisten gar nicht für diese entscheiden könnten. Zudem
würde auch der öffentliche Verkehr behindert. Zwar könne auf der Entlastungsroute
möglicherweise nicht permanent und überall mit Tempo 50 gefahren werden,
jedoch diene dem Verkehrsfluss auch schon, dass man dies dürfe und
grösstenteils auch könne. Die drohenden Nachteile von Tempo 30 auf der
Entlastungsroute – der zu erwartende Verkehrskollaps, die Gefährdung der
Fahrplanstabilität des öffentlichen Verkehrs, unkontrollierte Ausweich- und
Schleichrouten, die Bauzeitverlängerung und die Gefährdung der Baustellensicherheit
– seien derart gewichtig, dass sie bereits bei Baubeginn zu vermeiden seien.
5.
5.1
Als
Staatsstrasse obliegt der Unterhalt der Seestrasse dem Kanton (§§ 6 und 26
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG]). Am 10. Juli 2013
setzte der Regierungsrat das vorliegende Sanierungsprojekt fest und bewilligte
hierfür eine gebundene Ausgabe. Im Beschluss wurde festgehalten, das
Unterhaltsvorhaben müsse in den Jahren 2014 und 2015 ausgeführt werden. Am
17.
Juli 2013 stimmte der Beschwerdegegner der Variante 3+ gemäss der
Studie der I AG vom 17. Mai 2013 zu. Nachdem die I AG anlässlich der
Detailausarbeitung des Projekts offenbar festgestellt hatte, dass mit einer
Beibehaltung von Tempo 30 das erwünschte Ziel einer Umleitungsroute mit
gleichwertiger zeitlicher Attraktivität nicht zu erreichen war, zog der
Beschwerdegegner am 18. September 2013 auf deren Antrag den Beschluss vom
17.
Juli 2013 teilweise in Wiedererwägung und hob in der Wiesenstrasse und
der Oberen Heslibachstrasse die Geschwindigkeitsbegrenzung während der
Umleitung von Tempo 30 auf Tempo 50 an. Am 30. Oktober 2013 erteilte
der Regierungsrat den submissionsrechtlichen Zuschlag für den
Haupt-Tiefbauunternehmer. Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung wurde die
Bevölkerung am 18. November 2013 über die Bauarbeiten an der Seestrasse
informiert. Der Beschluss des Beschwerdegegners betreffend die vorübergehenden
Verkehrsanordnungen wurde schliesslich am 29. November 2013 publiziert.
5.2
Der
Beschwerdegegner machte geltend, im langwierigen und äusserst komplexen Planungsprozess
habe es gegolten, die ordentlichen Kreditbewilligungs- und Submissionsverfahren
mit den zahlreichen obsiegenden Unternehmern zu durchlaufen und die Detailprojektierung
unter Einschluss des strittigen vorübergehenden Verkehrsregimes darauf abzustimmen.
Der genaue Grund, weshalb er die Informationsveranstaltung erst zwei Monate
nach dem Beschluss vom 18. September 2013 durchführte, bleibt mit dieser
Erklärung zwar im Unklaren. Da das Tiefbauamt das Sanierungsprojekt im Juli
2013.
und die Arbeiten bereits für die Jahre 2014 und 2015 festsetzte, stellt
diese nicht als ausserordentlich lang zu bezeichnende Zeitspanne zumindest
nicht die alleinige Ursache für die Dringlichkeit dar. Angesichts der
zeitlichen Vorgaben kann Letztere damit nicht als selbst verursacht bezeichnet
werden, und der Beschwerdegegner durfte sich dementsprechend darauf berufen
(vgl. Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II S. 341). Unter den gegebenen Umständen ist
vielmehr der Vorinstanz beizupflichten, dass ein gegen die Verkehrsanordnungen
erhobenes Rechtsmittelverfahren selbst bei einer Publikation derselben bereits
im Oktober 2013 kaum bis zum Baubeginn am 13. Januar 2014 hätte rechtskräftig
erledigt werden können.
5.3
In
Entscheiden über die aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen
gilt aufgrund der Dringlichkeit das Beweismass der Glaubhaftmachung. Dabei
genügt es, wenn gewisse Elemente für das Vorhandensein einer Tatsache sprechen,
selbst wenn die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte (Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 29; VGr, 22. Dezember 2011, VB.2011.00715, E. 4.4;
24.
November 2011, VB.2011.00637, E. 3.4, mit Hinweis auf BGE 130 III
321.
E. 3.3). Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der Vorinstanz
bezüglich der vom Beschwerdegegner geltend gemachten drohenden Nachteile nicht
zu beanstanden, ebenso wenig, dass sie sich hierbei im Wesentlichen auf den
ergänzenden Bericht der I AG abstützte (vorn E. 4.3.). Mit dessen
Beweiswert wird sich die Vorinstanz allenfalls im materiellen Entscheid
(erneut) auseinandersetzen müssen, wobei sie bereits in der Verfügung vom
16.
Januar 2014 in Erwägung gezogen hatte, ein Gutachten bei einem
Sachverständigen einzuholen.
5.4
Das
Vorliegen von besonderen Gründen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist
damit zu bejahen.
6.
6.1
Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig, die strittige Verkehrsanordnung
mithin zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet
und notwendig sein. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Beschwerdeführenden auferlegt
werden (BGE 136 I 17 E. 4.4; BGE 130 II 425 E. 5.2; VGr,
5.
September 2013, VB.2013.00360, E. 6.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581).
6.1.1
Das öffentliche Interesse besteht vorliegend in der Sanierung der Seestrasse
und der Verhinderung von Beeinträchtigungen der dadurch bedingten
Verkehrsumleitung ab Beginn der Bauarbeiten sowie in der Verhinderung eines
Schleichverkehrs (vorn E. 4.1). Gestützt auf die Studie und den
ergänzenden Bericht der I AG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die
sofortige Umsetzung der strittigen Verkehrsanordnung als hierzu geeignet zu
betrachten.
6.1.2
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist dann erforderlich, wenn keine zur
Erreichung des öffentlichen Interesses gleich geeignete, aber mildere Lösung
vorhanden ist. Die Massnahme darf nicht über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 591). Bezüglich des Umfangs des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist
die zuständige Behörde frei. So kann sie die Suspensivwirkung auch nur
teilweise entziehen, wenn dies der Natur der Sache nach möglich ist (Kiener,
§ 25 N. 29). Die Entlastungsroute dient der Abwicklung des Verkehrs
in Richtung Zürich, der aufgrund der Kapazitätseinbussen durch die
Baustellenlichtsignalanlagen nicht über die Seestrasse geführt werden kann. Aus
der anlässlich der Informationsveranstaltung vom 18. November 2013
gezeigten Folie geht zwar hervor, dass sich nur zwischen 7 Uhr und
19.
Uhr (gemeint wohl werktags) Engpässe ergeben dürften. Die
Beschwerdeführenden stellten sich auf den Standpunkt, ausserhalb dieser Zeiten
sei die strittige Verkehrsanordnung nicht erforderlich und der Entzug der
aufschiebenden Wirkung insofern nicht gerechtfertigt (vgl. ihren Eventualantrag,
vorn III.A.). Die Tempoerhöhungen und der davon betroffene Abschnitt an der
J-Strasse sind indes Teil eines umfassenden Umleitungskonzepts, und die
einzelnen Verkehrsanordnungen können nicht losgelöst von diesem betrachtet
werden. Ein lediglich teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte die
Umsetzung der Anordnungen beeinträchtigt, weswegen sich ein solcher aus Sicht
des Beschwerdegegners nicht aufdrängte. Im Rahmen der summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage (vorn E. 5.3) ist sodann zu berücksichtigen, dass
Geschwindigkeitskontrollen auf dem streitgegenständlichen Teilstück der Entlastungsroute
zwar eine effektiv gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit von
"lediglich" etwa 30 km/h ergaben, dass aber rund drei Viertel
aller Fahrzeuge die Messstelle mit mehr als 31 km/h passierten. Der
Beschwerdegegner konnte damit glaubhaft dartun, dass der grösste Teil der Autos
bei einer signalisierten Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h langsamer
fahren müsste, was negative Auswirkungen auf den Verkehrsfluss zur Folge hätte.
Überdies machte der Beschwerdegegner auch glaubhaft geltend, das von den
Beschwerdeführenden eventualiter geforderte Verkehrsregime für die Nacht und
das Wochenende würde zu einer nicht unerheblichen Verwirrung der Automobilisten
und zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen, wenn die ohnehin
vorübergehenden Verkehrsanordnungen je nach Tageszeit und Wochentag unterschiedlich
gelten würden und dies nur im streitrelevanten Streckenabschnitt in Küsnacht.
Unter Ber¿ksichtigung der gesamten Umstände erscheint daher ein in dieser
Weise beschränkter Entzug der aufschiebenden Wirkung weit weniger geeignet als
ein vollständiger Entzug und ein solcher somit auch als erforderlich.
6.1.3
Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Entzugs der aufschiebenden
Wirkung sind die Interessen der Beschwerdeführenden den öffentlichen Interessen
gegenüberzustellen. Erstere sehen darin eine Gefährdung ihrer Sicherheit und
Gesundheit durch die höhere Lärm- und Abgasbelastung (vorn E. 1.3.1). Auf
der anderen Seite steht das öffentliche Interesse an der zeitgleichen
Implementierung der Verkehrsanordnungen mit dem Beginn der Sanierungsarbeiten an
der Seestrasse (vorn E. 5.1.1). Die Vorinstanz erwog, die Tempoerhöhung
auf der Entlastungsroute führe zwar zweifelsohne zu einer höheren Lärm- und Abgasbelastung.
Die vorgebrachte verminderte Verkehrssicherheit werde durch andere Verkehrsmassnahmen
wie Einbahnregime, Fussgängerstreifen sowie Lastwagenverbot weitgehend
aufgewogen. Hinzu komme, dass die Gemeinden und Schulbehörden eingehend über
die Verkehrsanpassungen und die Verkehrssicherheit informiert hätten und in den
ersten Wochen auch Verkehrslotsen eingesetzt werden sollen. Das überkommunale,
öffentliche Interesse am möglichst reibungslosen Funktionieren des Durchgangsverkehrs
und an der Vermeidung eines unkontrollierten (Schleich-)Verkehrs überwiege die
privaten Interessen der Beschwerdeführenden. Angesichts des der Behörde im
Rahmen der Interessenabwägung zukommenden erheblichen Spielraums und der
gebotenen zurückhaltenden Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichts (vorn
E. 3.3) sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden.
6.2
Unter den
gegebenen Umständen erweist sich der vollständige Entzug der aufschiebenden
Wirkung als verhältnismässig. Eine – gemäss dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden
auch nur teilweise – Wiedereinräumung derselben ist nicht angezeigt.
7.
7.1
Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten
aufgrund von § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG
den Beschwerdeführenden 1 und 2, die die gesetzlichen Vertreter der
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sind, unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 14
N. 6 ff.). Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Der Beschwerdegegner ersuchte ebenfalls um
Zusprechung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel eine
solche jedoch nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu
den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass,
von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich
komplexen Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde, und der
entstandene Aufwand lässt sich nicht als ungewöhnlich gross bezeichnen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerde erwies sich auch nicht
als offensichtlich unbegründet (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl.
Plüss, § 17 N. 62). Dem Beschwerdegegner ist deshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
8.
Der vorliegende Beschwerdeentscheid
ist ebenfalls ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (vgl. BGr,
30.
Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1; 4. Dezember 2009,
5A_574/2009, E. 1). Er lässt sich damit nur unter den in E. 1.3
genannten Voraussetzungen anfechten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…