Lexipedia

Entscheid

VB.2014.00056

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00056

22. Mai 2014Deutsch11 min

(URT.2014.16334)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der F AG war mit Beschluss der Bausektion der Stadt

Zürich vom 4. Dezember 2012 und der im koordinierten Verfahren ergangenen

Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. November 2012 die

Bewilligung für ein Projekt für die Sanierung des im Perimeter des Katasters

für belastete Standorte gelegenen Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 an der

C-/D-Strasse in Zürich sowie für die Erstellung einer Wohn- und

Geschäftshausüberbauung erteilt worden.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

genehmigte der F AG mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eine Anpassung

des nordwestlichen Baugrubenabschlusses, wonach nicht eine dichte, sondern eine

perforierte Rühlwand eingebaut werden sollte.

Erwägungen

II.

Die A AG rekurrierte gegen die

Verfügung des AWEL vom 14. Juni 2013 mit Eingabe vom 10. Oktober 2013

an das Baurekursgericht und beantragte, diese insoweit aufzuheben, als darin

als Baugrubenabschluss eine perforierte Rühlwand bewilligt worden sei, und das

AWEL anzuweisen, die Baugrube nur mit einer gleichzeitigen Baugrube auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 (Grundstück der Rekurrentin) zu bewilligen.

Nachdem das Baurekursgericht auf Antrag

der F AG mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2013 festgestellt

hatte, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses den Baubeginn und den

Baufortgang des mit Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und

Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2012 bewilligten Bauvorhabens

nicht hindere (vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2014 bestätigt

[VB.2013.00816]), trat es auf den Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember

2013.

nicht ein.

III.

Dagegen erhob die A AG mit Eingabe

vom 29. Januar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz schloss am

6.

Februar 2014 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die

F AG stellte am 7. April 2014 den Antrag, die Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei. Das AWEL beantragte am 3. März 2014, auf

die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin nicht

einzutreten bzw. sie eventualiter abzuweisen. Die Bausektion der Stadt Zürich

beantragte am 5. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

12.

Mai 2014 hielt die A AG an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung

des Rekursentscheids befugt, mit dem auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde.

Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

Streitgegenstand des

Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs

zu Recht nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache

antragsgemäss zur Beurteilung der materiellen Rügen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2.

2.1

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss

§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die

Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184,

E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 55 ff.). Dabei muss das

vorgebrachte Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten

Rechtsnorm fallen. Ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn ist gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm einen

praktischen Nutzen bringen bzw. einen Nachteil abwenden kann, den die

angefochtene Baubewilligung für ihn zur Folge hätte (VGr, 7. November

2007, VB.2007.00321, E. 2; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995

Nr. 14; Bertschi, § 21 N. 15 und N. 59).

2.2

Die

Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche

negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein

schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur dann, wenn die

Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind,

dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen

verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791,

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3

Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die

Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche

Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im

erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu sub­stanziieren,

welche die Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungs­gericht

nicht mehr nachholen (VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00457,

E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 38). An diese Darlegung dürfen

indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der

bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das

Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn

unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 4.1; RB

1982.

Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).

3.

Die Vorinstanz

begründete das Nichteintreten auf den Rekurs der Beschwerdeführerin in erster

Linie damit, dass diese nicht bloss den Verzicht auf die Perforierung der

Rühlwand sondern die Anordnung einer gemeinsamen, offenen Baugrube beantragt

habe. Dieses Begehren hätte

aber bereits gegen die

rechtskräftige Bewilligung vom 14. November 2012 vorgebracht werden müssen

und sei heute verspätet.

3.1

Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es seien zwei Themen Gegenstand ihres

Rechtsbegehrens gewesen. Hauptsächlich werde damit verlangt, dass keine

perforierte Rühlwand erstellt werden dürfe. Wenn sich dies bestätige, sei zu

entscheiden, ob der zweite Teil des Rechtsbegehrens auch gutzuheissen sei.

Sollte Letzteres nicht der Fall sein, habe dies zur Folge, dass die Sache wegen

der Unzulässigkeit der perforierten Rühlwand für eine andere Anordnung an die

verfügende Behörde zurückgewiesen werden müsse.

3.2

Dieser

Argumentation kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich die Perforierung der

Rühlwand als unzulässig erweisen sollte, könne dies unter den vorliegenden

Umständen nicht zur Rückweisung der Sache an das AWEL führen. Dazu müsste auch

auf die rechtskräftige Verfügung vom 14. November 2012, mit der eine

dichte Rühlwand bewilligt worden war, zurückgekommen werden. Dies kann aber

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, nachdem die

Beschwerdeführerin diesbezüglich ihr Rekursrecht verwirkt hat (§ 316

Abs. 1 PBG).

3.3

Gegenstand des vorliegenden

Rechtsmittelverfahrens ist nach dem Gesagten nur die Bewilligung der Perforierung

der Rühlwand. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs nur

erreichen, dass die Perforierung nicht bewilligt wird, womit es bei der

ursprünglichen Bewilligung, also einer dichten Rühlwand bliebe (vgl. schon VGr,

23.

Januar 2014, VB.2013.00816, E. 3.2).

3.4

Dass ein

solcher Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin einen

praktischen Nutzen bringen würde (vgl. vorstehend, E. 2.1), macht diese

nicht geltend. Vielmehr verlangt sie gleichzeitig den Verzicht auf eine dichte

Rühlwand oder allenfalls deren Ergänzung mit flankierenden Massnahmen. Da auch

sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Perforierung der

Rühlwand die Interessen der Beschwerdeführerin unmittelbar bzw. stärker berührt

als eine dichte Rühlwand (vorstehend, E. 2.3), trat die Vorinstanz auf den

Rekurs zu Recht nicht ein.

3.5

Wenn die

Beschwerdeführerin – spätestens im Frühling 2013 – zur Auffassung gelangte,

eine dichte Rühlwand erweise sich aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr als

zulässig, oder sie müsse durch flankierende Massnahmen ergänzt werden, hätte

sie auf einen Widerruf jener Verfügung hinwirken müssen. Dies hat sie jedoch

nicht getan. Auch im vorliegenden Verfahren legt sie nicht substanziiert dar,

inwiefern die Voraussetzungen für einen Widerruf der rechtskräftigen

Bewilligung vom 14. November 2012 erfüllt sein sollen. Daher muss das AWEL

im vorliegenden Verfahren auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt,

aufgefordert werden mitzuteilen, ob die Erstellung einer dichten Rühlwand nach

wie vor bewilligungsfähig sei. Das AWEL hat im Übrigen immerhin darauf hingewiesen,

es habe nie festgestellt, dass eine Überschwemmungsgefahr für die Räumlichkeiten

der Beschwerdeführerin bestehe. Die Grundwasser-Durchflussmenge sei sehr

gering, und die Rühlwand komme weitgehend in der Fliessrichtung des Grundwasserstroms

zu liegen. Aus dem Hinweis, dass bei einer perforierten Rühlwand kein Grundwasseraufstau

entstehen könne, kann zudem – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –

nicht geschlossen werden, bei einer dichten Rühlwand sei von einem solchen

auszugehen. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ergibt sich

nicht, dass diese eine dichte Rühlwand heute für nicht bewilligungsfähig halten

würde. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht

halten. Die Beschwerdegegnerin 1 weist an der von der Beschwerdeführerin

zitierten Stelle nur darauf hin, dass die erforderliche Rühlwand in der

Regelbauweise, also perforiert, ausgeführt werden könne. Dies bedeutet nicht,

dass eine geschlossene Rühlwand nicht (auch) bewilligungsfähig wäre.

3.6

Unter

diesen Umständen hätte die Publikation der Projektänderung keinen Einfluss auf

den Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehabt. Die Beschwerdeführerin verkennt

in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz nicht den Antrag auf Verzicht der

Perforierung der Rühlwand als verspätet bezeichnete, sondern jenen auf den gänzlichen

Verzicht auf eine Rühlwand (Entscheid der Vorinstanz, E. 3).

3.7

Auch der

Frage, ob die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin auch mangels

einer unmittelbaren Betroffenheit verneinte, da die befürchteten

Haftungsansprüche nur eine mittelbare Folge der Perforierung wären (Entscheid

der Vorinstanz, E. 3 am Ende), kommt nach dem Gesagten keine entscheidende

Bedeutung zu. Bemerkungsweise ist allerdings festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, dass die vorliegend zu

beurteilenden Umstände nicht mit jenen im von der Vorinstanz zitierten Entscheid

des Verwaltungsgerichts (VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00146 = RB 2004

Nr. 12 = BEZ 2004 Nr. 50; vgl. insbesondere E. 2.4) vergleichbar

sind.

Die von der Beschwerdeführerin befürchteten

Haftungsansprüche haben ihren Grund in der Grundstücksnutzung und stellen einen

Nachteil dar. Sie können die betrieblichen Interessen der Beschwerdeführerin

beeinträchtigen. Diese hat daher ein Interesse, diesen Nachteil abzuwenden

(vgl. VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00457,

E. 4.1 = BEZ 2014 Nr. 5). Insofern ist die Kritik der

Beschwerdeführerin daher gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht

dargelegt hat und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser Nachteil grösser ist,

als jener, der mit einer dichten Rühlwand verbunden sein könnte (vorstehend,

E. 3.3 f.), gereicht ihr dies nach dem Gesagten nicht zum Vorteil.

4.

4.1

Die

Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Vielmehr ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

4.2

Die Höhe

der Parteientschädigung ist in Anwendung von § 8 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 nach Ermessen festzusetzen. Es

ist nicht Aufgabe des Gerichts, wie von der Beschwerdegegnerin 1

beantragt, die Parteien aufzufordern, ihre Kostennote einzureichen (VGr,

14.

September 2011, VB.2011.00055, E. 8.3; 10. September 2004,

VB.2004.00128, E. 5). Angemessen erscheint vorliegend eine Parteientschädigung

in der Höhe von Fr. 1'500.-.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 sind

keine Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung der Parteientschädigung aus

Billigkeit rechtfertigen würden. Das Begehren der Beschwerdeführerin kann auch

nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden, wobei ohnehin fraglich

wäre, ob dieser Entschädigungsgrund (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG)

nach einer höheren Parteientschädigung ruft als jener gemäss § 17

Abs. 2 lit. a VRG. Der Gesetzeswortlaut spricht jedenfalls nicht für

diese Auffassung.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …