VB.2014.00056
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00056
22. Mai 2014Deutsch11 min
(URT.2014.16334)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00056
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. F AG, vertreten durch RA E,
2. AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
3. Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung/Gewässerschutz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der F AG war mit Beschluss der Bausektion der Stadt
Zürich vom 4. Dezember 2012 und der im koordinierten Verfahren ergangenen
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. November 2012 die
Bewilligung für ein Projekt für die Sanierung des im Perimeter des Katasters
für belastete Standorte gelegenen Baugrundstücks Kat.-Nr. 01 an der
C-/D-Strasse in Zürich sowie für die Erstellung einer Wohn- und
Geschäftshausüberbauung erteilt worden.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
genehmigte der F AG mit Schreiben vom 14. Juni 2013 eine Anpassung
des nordwestlichen Baugrubenabschlusses, wonach nicht eine dichte, sondern eine
perforierte Rühlwand eingebaut werden sollte.
Erwägungen
II.
Die A AG rekurrierte gegen die
Verfügung des AWEL vom 14. Juni 2013 mit Eingabe vom 10. Oktober 2013
an das Baurekursgericht und beantragte, diese insoweit aufzuheben, als darin
als Baugrubenabschluss eine perforierte Rühlwand bewilligt worden sei, und das
AWEL anzuweisen, die Baugrube nur mit einer gleichzeitigen Baugrube auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 (Grundstück der Rekurrentin) zu bewilligen.
Nachdem das Baurekursgericht auf Antrag
der F AG mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2013 festgestellt
hatte, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses den Baubeginn und den
Baufortgang des mit Bausektionsbeschluss vom 4. Dezember 2012 und
Verfügung der Baudirektion vom 14. November 2012 bewilligten Bauvorhabens
nicht hindere (vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2014 bestätigt
[VB.2013.00816]), trat es auf den Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember
2013.
nicht ein.
III.
Dagegen erhob die A AG mit Eingabe
vom 29. Januar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Vorinstanz schloss am
6.
Februar 2014 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die
F AG stellte am 7. April 2014 den Antrag, die Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Das AWEL beantragte am 3. März 2014, auf
die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin nicht
einzutreten bzw. sie eventualiter abzuweisen. Die Bausektion der Stadt Zürich
beantragte am 5. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom
12.
Mai 2014 hielt die A AG an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung
des Rekursentscheids befugt, mit dem auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde.
Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs
zu Recht nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache
antragsgemäss zur Beurteilung der materiellen Rügen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2.
2.1
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss
§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184,
E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 55 ff.). Dabei muss das
vorgebrachte Interesse nicht unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten
Rechtsnorm fallen. Ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn ist gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm einen
praktischen Nutzen bringen bzw. einen Nachteil abwenden kann, den die
angefochtene Baubewilligung für ihn zur Folge hätte (VGr, 7. November
2007, VB.2007.00321, E. 2; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995
Nr. 14; Bertschi, § 21 N. 15 und N. 59).
2.2
Die
Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche
negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein
schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Einsprecher nur dann, wenn die
Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so beschaffen sind,
dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden
werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen
verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791,
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3
Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die
Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes wegen geprüft werden. Die behördliche
Prüfung entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im
erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren,
welche die Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungsgericht
nicht mehr nachholen (VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00457,
E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 38). An diese Darlegung dürfen
indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der
bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das
Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn
unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 4.1; RB
1982.
Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).
3.
Die Vorinstanz
begründete das Nichteintreten auf den Rekurs der Beschwerdeführerin in erster
Linie damit, dass diese nicht bloss den Verzicht auf die Perforierung der
Rühlwand sondern die Anordnung einer gemeinsamen, offenen Baugrube beantragt
habe. Dieses Begehren hätte
aber bereits gegen die
rechtskräftige Bewilligung vom 14. November 2012 vorgebracht werden müssen
und sei heute verspätet.
3.1
Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es seien zwei Themen Gegenstand ihres
Rechtsbegehrens gewesen. Hauptsächlich werde damit verlangt, dass keine
perforierte Rühlwand erstellt werden dürfe. Wenn sich dies bestätige, sei zu
entscheiden, ob der zweite Teil des Rechtsbegehrens auch gutzuheissen sei.
Sollte Letzteres nicht der Fall sein, habe dies zur Folge, dass die Sache wegen
der Unzulässigkeit der perforierten Rühlwand für eine andere Anordnung an die
verfügende Behörde zurückgewiesen werden müsse.
3.2
Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich die Perforierung der
Rühlwand als unzulässig erweisen sollte, könne dies unter den vorliegenden
Umständen nicht zur Rückweisung der Sache an das AWEL führen. Dazu müsste auch
auf die rechtskräftige Verfügung vom 14. November 2012, mit der eine
dichte Rühlwand bewilligt worden war, zurückgekommen werden. Dies kann aber
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, nachdem die
Beschwerdeführerin diesbezüglich ihr Rekursrecht verwirkt hat (§ 316
Abs. 1 PBG).
3.3
Gegenstand des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens ist nach dem Gesagten nur die Bewilligung der Perforierung
der Rühlwand. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs nur
erreichen, dass die Perforierung nicht bewilligt wird, womit es bei der
ursprünglichen Bewilligung, also einer dichten Rühlwand bliebe (vgl. schon VGr,
23.
Januar 2014, VB.2013.00816, E. 3.2).
3.4
Dass ein
solcher Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin einen
praktischen Nutzen bringen würde (vgl. vorstehend, E. 2.1), macht diese
nicht geltend. Vielmehr verlangt sie gleichzeitig den Verzicht auf eine dichte
Rühlwand oder allenfalls deren Ergänzung mit flankierenden Massnahmen. Da auch
sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Perforierung der
Rühlwand die Interessen der Beschwerdeführerin unmittelbar bzw. stärker berührt
als eine dichte Rühlwand (vorstehend, E. 2.3), trat die Vorinstanz auf den
Rekurs zu Recht nicht ein.
3.5
Wenn die
Beschwerdeführerin – spätestens im Frühling 2013 – zur Auffassung gelangte,
eine dichte Rühlwand erweise sich aufgrund neuer Erkenntnisse nicht mehr als
zulässig, oder sie müsse durch flankierende Massnahmen ergänzt werden, hätte
sie auf einen Widerruf jener Verfügung hinwirken müssen. Dies hat sie jedoch
nicht getan. Auch im vorliegenden Verfahren legt sie nicht substanziiert dar,
inwiefern die Voraussetzungen für einen Widerruf der rechtskräftigen
Bewilligung vom 14. November 2012 erfüllt sein sollen. Daher muss das AWEL
im vorliegenden Verfahren auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt,
aufgefordert werden mitzuteilen, ob die Erstellung einer dichten Rühlwand nach
wie vor bewilligungsfähig sei. Das AWEL hat im Übrigen immerhin darauf hingewiesen,
es habe nie festgestellt, dass eine Überschwemmungsgefahr für die Räumlichkeiten
der Beschwerdeführerin bestehe. Die Grundwasser-Durchflussmenge sei sehr
gering, und die Rühlwand komme weitgehend in der Fliessrichtung des Grundwasserstroms
zu liegen. Aus dem Hinweis, dass bei einer perforierten Rühlwand kein Grundwasseraufstau
entstehen könne, kann zudem – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –
nicht geschlossen werden, bei einer dichten Rühlwand sei von einem solchen
auszugehen. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ergibt sich
nicht, dass diese eine dichte Rühlwand heute für nicht bewilligungsfähig halten
würde. Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht
halten. Die Beschwerdegegnerin 1 weist an der von der Beschwerdeführerin
zitierten Stelle nur darauf hin, dass die erforderliche Rühlwand in der
Regelbauweise, also perforiert, ausgeführt werden könne. Dies bedeutet nicht,
dass eine geschlossene Rühlwand nicht (auch) bewilligungsfähig wäre.
3.6
Unter
diesen Umständen hätte die Publikation der Projektänderung keinen Einfluss auf
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehabt. Die Beschwerdeführerin verkennt
in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz nicht den Antrag auf Verzicht der
Perforierung der Rühlwand als verspätet bezeichnete, sondern jenen auf den gänzlichen
Verzicht auf eine Rühlwand (Entscheid der Vorinstanz, E. 3).
3.7
Auch der
Frage, ob die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin auch mangels
einer unmittelbaren Betroffenheit verneinte, da die befürchteten
Haftungsansprüche nur eine mittelbare Folge der Perforierung wären (Entscheid
der Vorinstanz, E. 3 am Ende), kommt nach dem Gesagten keine entscheidende
Bedeutung zu. Bemerkungsweise ist allerdings festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, dass die vorliegend zu
beurteilenden Umstände nicht mit jenen im von der Vorinstanz zitierten Entscheid
des Verwaltungsgerichts (VGr, 14. Juli 2004, VB.2004.00146 = RB 2004
Nr. 12 = BEZ 2004 Nr. 50; vgl. insbesondere E. 2.4) vergleichbar
sind.
Die von der Beschwerdeführerin befürchteten
Haftungsansprüche haben ihren Grund in der Grundstücksnutzung und stellen einen
Nachteil dar. Sie können die betrieblichen Interessen der Beschwerdeführerin
beeinträchtigen. Diese hat daher ein Interesse, diesen Nachteil abzuwenden
(vgl. VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00457,
E. 4.1 = BEZ 2014 Nr. 5). Insofern ist die Kritik der
Beschwerdeführerin daher gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht
dargelegt hat und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser Nachteil grösser ist,
als jener, der mit einer dichten Rühlwand verbunden sein könnte (vorstehend,
E. 3.3 f.), gereicht ihr dies nach dem Gesagten nicht zum Vorteil.
4.
4.1
Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Vielmehr ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
4.2
Die Höhe
der Parteientschädigung ist in Anwendung von § 8 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 nach Ermessen festzusetzen. Es
ist nicht Aufgabe des Gerichts, wie von der Beschwerdegegnerin 1
beantragt, die Parteien aufzufordern, ihre Kostennote einzureichen (VGr,
14.
September 2011, VB.2011.00055, E. 8.3; 10. September 2004,
VB.2004.00128, E. 5). Angemessen erscheint vorliegend eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'500.-.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 sind
keine Umstände ersichtlich, die eine Erhöhung der Parteientschädigung aus
Billigkeit rechtfertigen würden. Das Begehren der Beschwerdeführerin kann auch
nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden, wobei ohnehin fraglich
wäre, ob dieser Entschädigungsgrund (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG)
nach einer höheren Parteientschädigung ruft als jener gemäss § 17
Abs. 2 lit. a VRG. Der Gesetzeswortlaut spricht jedenfalls nicht für
diese Auffassung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …