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Entscheid

VB.2014.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00057

27. Februar 2014Deutsch6 min

(URT.2014.16094)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Dübendorf erteilte der Firma B mit

Beschluss vom 28. Februar 2013 die baurechtliche Bewilligung für den

Neubau eines Infrastrukturgebäudes mit festem Kern und austauschbaren

Forschungseinheiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02

in Dübendorf. Zusammen mit diesem Beschluss wurde die Verfügung der Baudirektion

des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2012 eröffnet, mit der diese das

Vorhaben in gewässer- und lärmschutzrechtlicher Hinsicht bewilligt hatte.

Erwägungen

II.

Auf den von A gegen die kommunale Baubewilligung erhobenen

Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 nicht

ein.

III.

Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 erhob A Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und

die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2014 wurde dem

Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme

zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzureichen. Die entsprechende

Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 7. Februar 2014.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen den

Rekursentscheid des Baurekursgerichts zuständig (§ 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerde erweist sich allerdings als verspätetet

eingereicht (nachfolgend E. 2) und damit offensichtlich unzulässig,

weshalb darüber die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG)

mit summarischer Begründung (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VRG) entscheidet.

2.

2.1

Die

Beschwerde gegen einen Rekursentscheid ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen

abgesehen – innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich

einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1

VRG). Dabei beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich am Tag nach der

Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (§ 22 Abs. 2 VRG).

Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht

mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher

Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im

Laufe der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am

letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der

schweizerischen Post übergeben sein (§ 70 in Verbindung mit § 11

VRG). Im Übrigen finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend das prozessuale Handeln und die

Fristen (vgl. Art. 129 bis 149 ZPO) ergänzend Anwendung (§ 71 VRG).

2.2

Der

angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 4. Dezember 2013 wurde am

Freitag, dem 6. Dezember 2013, als Gerichtsurkunde bei der Post

aufgegeben. Die Sendung erreichte die Abhol- bzw. Zustell(post)stelle des Beschwerdeführers

am Samstag, dem 7. Dezember 2013. Zufolge eines bis am 20. Dezember

2013.

dauernden Rückbehaltungsauftrags des Empfängers erfolgte seitens der Post

kein Zustellversuch. Die Zustellung erfolgte schliesslich am 23. Dezember

2013.

2.3

Bei einem Rückbehaltungsauftrag gilt eine

eingeschriebene Sendung – soweit der Adressat mit ihrer Zustellung rechnen

musste und sie von diesem nicht vorher abgeholt bzw. in Empfang genommen wird –

am letzten Tag einer siebentägigen Frist als (fiktiv) zugestellt. Diese Frist

läuft praxisgemäss ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers (vgl.

BGE 134 V 49 E. 4; VGr, 13. November 2013, VB.2013.00732,

E. 2.4 mit Hinweisen [nicht publiziert]; Wolfgang Ernst/Serafin

Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen

2013, N. 151). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Praxis selbst dann, wenn

die Sendung an einem Samstag bei der Bestimmungspoststelle eingeht. Die

siebentägige Frist beginnt demnach am Folgetag des Samstags zu laufen und endet

am darauffolgenden Samstag, so dass die Sendung als spätestens an diesem Tag

zugestellt gilt, wobei es auf eine anderslautende (spätere) Abholungseinladung

nicht ankommt (vgl. BGr, 19. Dezember 2012,9C_1005/2012, E. 3.3;

15.

August 2012,4A_422/2012). Dass der letzte Tag der siebentägigen Frist

auf einen Samstag oder anerkannten Feiertag fällt, spielt dabei keine Rolle.

Als erster Tag der Rechtsmittelfrist gilt sodann gemäss § 53 in Verbindung

mit § 22 Abs. 2 VRG der Folgetag der (fingierten) Zustellung, wobei

es wiederum keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag oder öffentlichen

Ruhetag (Sonntag oder anerkannter Feiertag) fällt, da sich die betreffende Ausnahme

(§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG) nur auf das Ende

der Rechtsmittelfrist bezieht (BGr, 3. März 2011,5A_98/2011,

E. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.4

Vorliegend

musste der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Rekursverfahrens mit der

Zustellung eines Entscheids rechnen. Nach der eben dargelegten Rechtsprechung

muss die Sendung vom 6. Dezember 2013 als am Samstag, dem

14.

Dezember 2013, zugestellt gelten. Dementsprechend lief die 30-tägige Beschwerdefrist

unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2013 bis

2.

Januar 2014 am 29. Januar 2014 ab. Die erst am 30. Januar

2014.

aufgegebene Beschwerde wurde somit verspätet erhoben.

2.5

Die

Argumentation des Beschwerdeführers, dass eine ordentliche Zustellung erst am

Montag, dem 9. Dezember 2013, erfolgt wäre, weil am Samstag keine

Einschreibesendungen zugestellt würden, steht nach dem Gesagten (E. 2.3)

im Widerspruch zur klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem

Postrückbehaltungsauftrag eine eingeschriebene Sendung stets spätestens am

letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der

Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt gilt (BGE 134 V

49.

E. 4; BGr, 19. Dezember 2012,9C_1005/2012, E. 3.3). Die

falsche Auskunft, die der Beschwerdeführer von einem beratenden Rechtsanwalt erhalten

haben will, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 (VB.2012.00690), das im Übrigen

auf der – falschen (vgl. vorstehend, E. 2.3) – Annahme basierte, die

vorliegend strittigen Fragen seien in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

noch nie erörtert worden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2012.00690,

E. 3.2.2). Da Art. 138 Abs. 3 ZPO kraft des Verweises in

§ 71 VRG vorliegend anzuwenden ist, kann es schliesslich auch nicht auf

eine vor dem Inkrafttreten der ZPO geltende anderslautende Regelung ankommen.

2.6

Die

dreissigtägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Aus

diesem Grund ist auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten (RB 1983

Nr. 21; VGr, 13. November 2002, VB.2002.00373, E. 1a; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 1 und 13).

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Einer Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 1'610.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…