VB.2014.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00057
27. Februar 2014Deutsch6 min
(URT.2014.16094)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00057
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 27. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Firma B,
vertreten durch RA C
2. Stadtrat Dübendorf,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat Dübendorf erteilte der Firma B mit
Beschluss vom 28. Februar 2013 die baurechtliche Bewilligung für den
Neubau eines Infrastrukturgebäudes mit festem Kern und austauschbaren
Forschungseinheiten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02
in Dübendorf. Zusammen mit diesem Beschluss wurde die Verfügung der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2012 eröffnet, mit der diese das
Vorhaben in gewässer- und lärmschutzrechtlicher Hinsicht bewilligt hatte.
Erwägungen
II.
Auf den von A gegen die kommunale Baubewilligung erhobenen
Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom 4. Dezember 2013 nicht
ein.
III.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 erhob A Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und
die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2014 wurde dem
Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme
zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde einzureichen. Die entsprechende
Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 7. Februar 2014.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen den
Rekursentscheid des Baurekursgerichts zuständig (§ 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Beschwerde erweist sich allerdings als verspätetet
eingereicht (nachfolgend E. 2) und damit offensichtlich unzulässig,
weshalb darüber die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG)
mit summarischer Begründung (§ 65 Abs. 1 Satz 2 VRG) entscheidet.
2.
2.1
Die
Beschwerde gegen einen Rekursentscheid ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen
abgesehen – innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht schriftlich
einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1
VRG). Dabei beginnt die Beschwerdefrist grundsätzlich am Tag nach der
Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (§ 22 Abs. 2 VRG).
Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht
mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher
Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im
Laufe der Frist werden mitgezählt. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der
schweizerischen Post übergeben sein (§ 70 in Verbindung mit § 11
VRG). Im Übrigen finden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO) betreffend das prozessuale Handeln und die
Fristen (vgl. Art. 129 bis 149 ZPO) ergänzend Anwendung (§ 71 VRG).
2.2
Der
angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 4. Dezember 2013 wurde am
Freitag, dem 6. Dezember 2013, als Gerichtsurkunde bei der Post
aufgegeben. Die Sendung erreichte die Abhol- bzw. Zustell(post)stelle des Beschwerdeführers
am Samstag, dem 7. Dezember 2013. Zufolge eines bis am 20. Dezember
2013.
dauernden Rückbehaltungsauftrags des Empfängers erfolgte seitens der Post
kein Zustellversuch. Die Zustellung erfolgte schliesslich am 23. Dezember
2013.
2.3
Bei einem Rückbehaltungsauftrag gilt eine
eingeschriebene Sendung – soweit der Adressat mit ihrer Zustellung rechnen
musste und sie von diesem nicht vorher abgeholt bzw. in Empfang genommen wird –
am letzten Tag einer siebentägigen Frist als (fiktiv) zugestellt. Diese Frist
läuft praxisgemäss ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers (vgl.
BGE 134 V 49 E. 4; VGr, 13. November 2013, VB.2013.00732,
E. 2.4 mit Hinweisen [nicht publiziert]; Wolfgang Ernst/Serafin
Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen
2013, N. 151). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Praxis selbst dann, wenn
die Sendung an einem Samstag bei der Bestimmungspoststelle eingeht. Die
siebentägige Frist beginnt demnach am Folgetag des Samstags zu laufen und endet
am darauffolgenden Samstag, so dass die Sendung als spätestens an diesem Tag
zugestellt gilt, wobei es auf eine anderslautende (spätere) Abholungseinladung
nicht ankommt (vgl. BGr, 19. Dezember 2012,9C_1005/2012, E. 3.3;
15.
August 2012,4A_422/2012). Dass der letzte Tag der siebentägigen Frist
auf einen Samstag oder anerkannten Feiertag fällt, spielt dabei keine Rolle.
Als erster Tag der Rechtsmittelfrist gilt sodann gemäss § 53 in Verbindung
mit § 22 Abs. 2 VRG der Folgetag der (fingierten) Zustellung, wobei
es wiederum keine Rolle spielt, ob dieser Tag auf einen Samstag oder öffentlichen
Ruhetag (Sonntag oder anerkannter Feiertag) fällt, da sich die betreffende Ausnahme
(§ 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 VRG) nur auf das Ende
der Rechtsmittelfrist bezieht (BGr, 3. März 2011,5A_98/2011,
E. 2.2.2 mit Hinweisen).
2.4
Vorliegend
musste der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Rekursverfahrens mit der
Zustellung eines Entscheids rechnen. Nach der eben dargelegten Rechtsprechung
muss die Sendung vom 6. Dezember 2013 als am Samstag, dem
14.
Dezember 2013, zugestellt gelten. Dementsprechend lief die 30-tägige Beschwerdefrist
unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2013 bis
2.
Januar 2014 am 29. Januar 2014 ab. Die erst am 30. Januar
2014.
aufgegebene Beschwerde wurde somit verspätet erhoben.
2.5
Die
Argumentation des Beschwerdeführers, dass eine ordentliche Zustellung erst am
Montag, dem 9. Dezember 2013, erfolgt wäre, weil am Samstag keine
Einschreibesendungen zugestellt würden, steht nach dem Gesagten (E. 2.3)
im Widerspruch zur klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem
Postrückbehaltungsauftrag eine eingeschriebene Sendung stets spätestens am
letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der
Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt gilt (BGE 134 V
49.
E. 4; BGr, 19. Dezember 2012,9C_1005/2012, E. 3.3). Die
falsche Auskunft, die der Beschwerdeführer von einem beratenden Rechtsanwalt erhalten
haben will, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2013 (VB.2012.00690), das im Übrigen
auf der – falschen (vgl. vorstehend, E. 2.3) – Annahme basierte, die
vorliegend strittigen Fragen seien in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
noch nie erörtert worden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2012.00690,
E. 3.2.2). Da Art. 138 Abs. 3 ZPO kraft des Verweises in
§ 71 VRG vorliegend anzuwenden ist, kann es schliesslich auch nicht auf
eine vor dem Inkrafttreten der ZPO geltende anderslautende Regelung ankommen.
2.6
Die
dreissigtägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Aus
diesem Grund ist auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten (RB 1983
Nr. 21; VGr, 13. November 2002, VB.2002.00373, E. 1a; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 1 und 13).
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Einer Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 1'610.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…