VB.2014.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00060
10. Juli 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16449)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00060
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies das Migrationsamt
das Gesuch von A, geboren 1978, Staatsangehöriger von Kosovo, um Bewilligung
der Einreise und des Aufenthalts zum Verbleib bei seiner Ehefrau und den
gemeinsamen Kindern im Kanton Zürich ab.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2014
beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Migrationsamts vom
23.
August 2013 aufzuheben und ihm die
Einreisebewilligung in die Schweiz sowie die Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG zu erteilen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (zuzüglich MWSt).
Mit Schreiben vom 17. Februar 2014
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das
Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Zwischen der Schweiz und der Republik
Kosovo besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), welcher dem
Beschwerdeführer einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. Zu prüfen
ist demnach ein Anspruch nach dem Ausländergesetz.
2.
Die angefochtene Verfügung vom
23.
August 2013 beruht auf folgendem Sachverhalt:
2.1
Der
Beschwerdeführer zog am 30. Dezember 1995 zusammen mit seiner Mutter und
vier Geschwistern zu seinem seit 1984 in der Schweiz wohnhaften Vater und
erhielt eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei
den Eltern. Im Jahr 2000 ging er eine Beziehung mit der Schweizerin C ein, aus
welcher 2002 der Sohn D hervorging.
Während seines Aufenthalts in der
Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer mehrere rechtskräftige Strafentscheide
und zwei ausländerrechtliche Verwarnungen, namentlich wegen Brandstiftung,
mehrfachten Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung (bandenmässig verübte
Einbrüche), verbotenen Waffentragens, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
sowie mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und anderen Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz. Er verbüsste für seine Taten unter anderem mehrere (unbedingte) Freiheitsstrafen, zuletzt eine solche von 21 Monaten (Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Januar 2009). Gemäss Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts F vom 7. Juli 2008 bestanden gegen den Beschwerdeführer
acht Verlustscheine im Betrag von Fr. 22'377.-;
zudem wurden elf Pfändungen im Betrag von Fr. 33'079.- vollzogen und 14 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 22'848.- eingeleitet. Nach einer Mitteilung des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 20. April 2011 schuldet er dem Kanton Zürich aus erledigten
Gerichtsverfahren darüber hinaus Kosten von Fr. 28'430.60.
2.2
Mit
Verfügung vom 14. Dezember 2009 widerrief der Beschwerdegegner die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Ein dagegen erhobener
Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom
7.
Dezember 2010 rechtskräftig abgewiesen. Am 30. April 2011 kehrte
der Beschwerdeführer definitiv in den Kosovo zurück und wurde vom Bundesamt für
Migration (BFM) am 30. Mai 2011 mit einem sofortigen, bis 2. Mai 2016
gültigen Einreiseverbot belegt.
2.3
Aus der
bis heute andauernden Beziehung des Beschwerdeführers mit C ging 2011 der Sohn G
hervor. Am 20. Juli 2012 schlossen die Eltern in H sodann die Ehe.
Gestützt auf mehrere Suspensionsverfügungen des BFM weilte der Beschwerdeführer
seit seiner Ausreise bislang vier Mal bei seiner Ehefrau und den Kindern für
jeweils 14 bzw. 30 Tage in der Schweiz.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
aufgrund überwiegender privater Interessen sei sein Anspruch auf
Familiennachzug nicht erloschen. Der Abweisungsentscheid stelle einen
ungerechtfertigten Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes
Familienleben dar. Bei den von ihm begangenen Straftaten handle es sich
ausschliesslich um Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte. Das letzte Delikt
habe er vor sieben Jahren begangen und sich seither sowohl in der Schweiz als
auch im Kosovo wohlverhalten. Die Rückfallgefahr sei vernachlässigbar. Er sei
in der Schweiz beruflich und sozial integriert und lebe mit seiner Ehefrau seit
dem Jahr 2000 in einer intakten Beziehung. Die Aufrechterhaltung eines
lebendigen Kontakts und eines regen Austauschs mit seiner Familie sei heute auf
ein unzumutbares Minimum eingeschränkt, was für alle Familienmitglieder sehr
belastend sei und auch zu gesundheitlichen Problemen geführt habe. In der
Schweiz könnte er sodann für seine Familie sorgen und für sie finanziell
aufkommen, nachdem seine Ehefrau heute nicht in der Lage sei, mehr als
50.
% zu arbeiten.
3.1
Laut Art. 42
Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerbürgern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Ein analoger Aufenthaltsanspruch ergibt sich auch aus dem Recht
auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Auf dieses kann
sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer
nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder
selbst über ein solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60
E. 1d/aa).
3.2
Der durch
Art. 42 Abs.1 AuG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gilt jedoch nicht absolut und kann
insbesondere entfallen, wenn sowohl ein Widerrufsgrund nach Art. 51
Abs. 1 AuG vorliegt, als auch die (weiteren) Voraussetzungen für einen
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8
Abs. 2 EMRK gegeben sind (vgl. BGE 122 II 1 E. 2 und 130 II 281
E. 3.1).
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG
kann die Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt eine Freiheitsstrafe, deren
Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377
E. 4.2 und 4.5). Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die
Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGr,
27.
Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1). Verlangt wird aber, dass sich
das genannte Strafmass aus einem einzigen Strafurteil ergibt und nicht bloss
durch Zusammenrechnung von kürzeren Freiheitsstrafen aus einer Mehrzahl von
Erkenntnissen erreicht wird (BGE 137 II 297 E. 2). Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist ein Widerruf zudem zulässig, wenn
der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet.
Gestützt auf die eingangs
aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen, namentlich das Urteil des
Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Januar 2009 (Freiheitsstrafe von
21.
Monaten), widerrief der Beschwerdegegner am 14. Dezember 2009 die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz
weg.
3.3
Eine
strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung
nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal (BGr,
24.
Mai 2013,2C_1170/2012, E. 3.3, auch zum Folgenden). Soweit der
Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in
den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG nachzugsberechtigten Personen
fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen nicht zumutbar ist, ihm
ins Heimatland zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine
Neubeurteilung angezeigt, wenn er sich seit der Verurteilung bzw.
Strafverbüssung bewährt und sich für eine angemessene Dauer in seiner Heimat
klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr
absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint (BGr,
5.
Dezember 2011,2C_964/2010, E. 3.3; 20. Oktober 2009,
2C_36/2009, E. 3.2). Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr
verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren
ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer
aufrechterhalten wurde.
Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots von fünf Jahren gemäss Art. 67
Abs. 3 AuG anzuknüpfen: Hat sich der Betroffene während dieser Zeit im
Ausland bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug
aufgrund der neuen Sach- (und gegebenenfalls Rechtslage) umfassend zu prüfen
(BGr, 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 3.4.1 und 3.5.2 sowie
2.
April 2013,2C_487/2012, E. 5.1). Zum heutigen Zeitpunkt sind von
der fünfjährigen Einreisesperre gegen Beschwerdeführer erst gut drei Jahre
verstrichen, weshalb eine solche Neuprüfung seines Aufenthaltsanspruchs nicht
angezeigt ist.
3.4
Eine
frühere Überprüfung kommt in Betracht, wenn die Fernhaltemassnahme von Beginn
an unter fünf Jahren angesetzt ist oder sich die Sachlage derart ändert, dass
ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (BGr, 24. Mai 2013,
2C_1170/2012, E. 3.4.2, auch zum Folgenden). Letzteres ist etwa dann der
Fall, wenn – wie hier mit der zwischenzeitlichen Heirat des Beschwerdeführers
und der Geburt seines Kindes (vgl. hinten E. 3.4.2) – ein potenziell
anspruchsbegründender Tatbestand eintritt. Die Migrationsbehörde ist diesfalls
gehalten, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbots auf ein Gesuch um Neuregelung
des Aufenthalts einzutreten und dieses materiell zu prüfen (vgl. BGr,
2.
April 2013,2C_487/2012, E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
Dadurch wird auch dem verfassungsrechtlich garantierten "Anspruch auf
Wiedererwägung" Rechnung getragen, wie er sich nach Lehre und
Rechtsprechung (unter anderem) bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt (vgl. BGr, 2. Februar 2010,2C_490/2009,
E. 2.1; BGE 124 II 1 E. 3a; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1833).
Kommt die Migrationsbehörde zum Schluss, dass ein
Rechtsanspruch auf Zulassung des Aufenthalts besteht bzw. diese nach
Art. 8 EMRK geboten erscheint, kann und muss sie die beantragte
Anwesenheitsbewilligung erteilen; sie darf dabei davon ausgehen, dass ein der
Ausübung dieses Rechts entgegenstehendes Einreiseverbot von der hierfür zuständigen
Behörde aufgrund pflichtgemässen Ermessens aufgehoben wird. Im Übrigen sind die
Wegweisung und das Einreiseverbot in ihrer Rechtskraft anzuerkennen und nicht infrage
zu stellen (vgl. BGr, 2. Mai 2012,2C_715/2011, E. 4.2).
3.4.1
Bei der vorzeitigen Überprüfung handelt
sich insofern um eine Anpassung des ursprünglichen Anwesenheits- bzw.
Wegweisungsentscheids als Dauerverfügung an die neuen Umstände (vgl. VGr,
21.
März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen; BGE 136
II 177 E. 2.2.1). Da der Beschwerdegegner das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2013 an die Hand genommen und
einen Sachentscheid gefällt hat, ist zu prüfen, ob er das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat. Die gerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall auf
die Frage zu beschränken, ob der Beschwerdegegner bzw. mit ihm die Vorinstanz
zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine in einem Masse geänderte Sachlage vorliegt,
welche die ursprüngliche Verfügung nachträglich so
fehlerhaft erscheinen lässt, dass ein abweichender Entscheid geboten erschiene
(VGr, 13. März 2013, VB.2012.00541, E. 2.3; vgl. BGE
117.
V 8 E. 2a; 116 V 63 E. 3a). Während das Gericht die
zwischenzeitlich eingetretenen Tatsachen dabei – zugunsten wie zulasten des
Betreffenden – in ihrer Bedeutung für die vorzunehmende Güterabwägung frei würdigt,
hat sich diese Güterabwägung an den Wertungen zu orientieren, die in der
ursprünglichen Verfügung bzw. dem darüber ergangenen Rechtsmittelentscheid zum
Ausdruck kommen. Eine Neubeurteilung der bereits zum Zeitpunkt der Wegweisung
vorherrschenden Sachlage erfolgt demnach nicht.
3.4.2
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Heirat mit C beruft, ist zu bemerken,
dass die beiden seit zirka Oktober 2000 ein Paar sind und bis 2009 mehrheitlich
zusammen wohnten. Aufgrund dieses Konkubinats, das gemäss Darstellung des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Art und Stabilität einer ehelichen
Verbindung gleichkommt, fällt er unabhängig vom Eheschluss in den Schutzbereich
von Art. 8 Abs. 1 EMRK, welcher sein Recht auf Achtung des
Familienlebens garantiert (vgl. BGr, 31. Mai 2013,2C_1194/2012,
E. 4.1). Mit der Heirat am 20. Juli 2012 fand daher im Hinblick auf
seinen bestehenden Grundrechtsanspruch bzw. die nach Art. 8 Abs. 2
EMRK durchzuführende Güterabwägung keine wesentliche Änderung der Sachlage
statt. Vielmehr waren sich die Eheleute bewusst, dass ein gemeinsames Eheleben
in der Schweiz bis auf Weiteres nicht möglich sein werde (vgl. BGr,
24.
Mai 2013,2C_1170/2012, E. 4.3). Der Beschwerdegegner hat die
Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Ehefrau beim Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auch mit Blick auf eine allfällige spätere Heirat
gewürdigt. Die entsprechende Erwägung wurde vom Regierungsrat des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 auf Rekurs hin – rechtskräftig –
bestätigt.
Was die Geburt ihres Sohnes G im
Jahr 2011 betrifft, fällt sodann ins Gewicht, dass es sich um ihr zweites gemeinsames
Kind handelt und er erst nach der rechtskräftigen Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz auf die Welt kam bzw. gezeugt wurde (vgl.
E. 6.1 des Rekursentscheids). Während der Beschwerdeführer vor seiner
Abreise zu seinem am 2002 geborenen Sohn D eine enge und intensive Beziehung
pflegte, konnte er die Beziehung zu seinem jüngeren Sohn nur über die ihm
gewährten Besuchsaufenthalte wahrnehmen. Dass durch die Heirat bzw. die Geburt
seines zweiten Sohns hinsichtlich der Intensität des Familienlebens eine
massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten wäre, ist nach dem Gesagten
nicht ersichtlich. Auch insofern fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
angezeigte Interessenabwägung nicht anders aus als in der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2009 (E. 4d) bzw. im Regierungsratsbeschlusses
vom 7. Dezember 2010 (E. 4b und 5e) vorgezeichnet: Da der ältere Sohn
des Beschwerdeführers aufgrund der wiederholten Inhaftierungen schon früher
öfters auf die Anwesenheit seines Vaters verzichten musste und dem
Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohls zugemutet wurde, ist ihm die die Trennung von seinem jüngeren Sohn,
zu dem er den Kontakt von Anfang an nur im Rahmen von gegenseitigen
Besuchsaufenthalten pflegen konnte, ebenfalls zuzumuten.
3.4.3
Entsprechendes gilt für das vorerst bis Ende 2013 befristete, angeblich
aber auch für das Jahr 2014 gültige Stellenangebot der Firma I in J:
Nachdem gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Dezember 2009
(E. 4b) und dem Regierungsratsbeschluss vom 7. Dezember 2010
(E. 5d) dem Beschwerdeführer trotz diverser (temporärer) Arbeitsstellen
und einer Beschäftigung bis zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung infolge
arbeitsrelevanter Vorfälle keine erfolgreiche berufliche Integration in den
hiesigen Arbeitsmarkt attestiert werden konnte, folgt diese auch nicht aus der
erwähnten Stellenzusicherung.
3.4.4
Auch das klaglose Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise in
den Kosovo lässt sich nicht als Grund für eine Aufhebung des Einreiseverbots
oder eine Neuregelung des Aufenthalts heranziehen (vgl. BGr, 2. April
2013,2C_487/2012, E. 5.2, auch zum Folgenden). Zum einen wird das
korrekte Verhalten vom Beschwerdeführer erwartet. Zum anderen wird die
deliktsfreie Zeit bei einer Neuregelung seines Aufenthalts nach Ablauf des
gegen ihn verhängten Einreiseverbots am 2. Mai 2016 bzw. der Regelhöchstdauer
des Einreiseverbots von fünf Jahren zu berücksichtigen sein (vgl. vorn
E. 3.3).
3.4.5
Die mit der zwangsweisen Trennung verbundene psychische Belastung sowie die
Sozialhilfebedürftigkeit seiner nur teilweise erwerbstätigen Ehefrau bzw.
seiner Kinder sind eine Folge der Wegweisung und nicht auf neu eingetretene
Umstände zurückzuführen, die im ursprünglichen Entscheid noch nicht
berücksichtigt werden konnten. Die Sachlage hat sich somit auch insofern nicht
massgeblich geändert, weshalb sich der Beschwerdeführer (vorerst) weiterhin im
Rahmen der ihm bewilligten Kurzaufenthalte in der Schweiz zu bewähren haben
wird (vgl. BGr, 24. Mai 2013,2C_1170/2012, E. 4.4). Ein anderes Ergebnis
drängt sich schliesslich auch nicht aufgrund der zweifellos bedarfsgerechten 4,5-Zimmer-Wohnung
auf, welche seine Ehefrau von ihren Eltern gemietet hat.
3.5
Zusammengefasst
besteht angesichts der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten nach wie vor
ein gewichtiges öffentliches Interesse an der verweigerten Einreise. Dieses
überwiegt auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich neu zu
berücksichtigenden Tatsachen (vorn E. 3.4.1 am Ende) das Interesse des
Beschwerdeführers an der Rückkehr zu seiner Familie. Die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 23. August 2013 und der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 20. Dezember 2013 sind im Ergebnis nicht zu
beanstanden.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: So-weit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine
Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie
beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Soweit diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …