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Entscheid

VB.2014.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00062

11. März 2014Deutsch8 min

(URT.2014.16125)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich

bestätigte mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 die Anordnung von

Ausschaffungshaft für A, geboren am 5. August 1975, und bewilligte die

Haft bis zum 4. März 2014.

Erwägungen

II.

Am 24. Januar 2014 ersuchte A das Bezirksgericht um

Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014

wies dieses sein Gesuch ab.

III.

Am 31. Januar 2014 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

"1. Die

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Zwangsmassnahmengericht) vom

29.

Januar 2014 (Geschäfts-Nr. GI140044) sei aufzuheben und der

Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen;

2.

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und weiterhin ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren;

evtl. seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zzgl. MWSt. zu

entrichten;

3.

Die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen

Massnahme umgehend wieder herzustellen und das Migrationsamt des Kantons Zürich

anzuweisen, die auf den 6. Februar 2014 geplante Rückführung des

Beschwerdegegners nach Italien zu stoppen."

Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2014 ordnete

das Verwaltungsgericht an, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers bis zum

Endentscheid zu unterbleiben habe. In derselben Verfügung wurde dem

Migrationsamt und dem Bezirksgericht Zürich eine Frist bis zum 12. Februar

2014.

angesetzt, um eine Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung

einzureichen. Das Migrationsamt und das Bezirksgericht wurden aufgefordert, die

Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen,

so dass dieser bis zum 19. Februar 2014 dazu Stellung nehmen konnte. Das

Bezirksgericht verzichtete am 5. Februar 2014 auf eine Vernehmlassung. Das

Migrationsamt beantragte am 6. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen

und der Vollzugsstopp aufzuheben. A liess sich dazu am 13. Februar 2014

vernehmen. Am 5. März 2014 teilte der Haftrichter des Bezirksgerichts

Zürich dem Verwaltungsgericht mit, er habe in einem neuen Verfahren mit

Verfügung vom 5. März 2014 die Anordnung von Vorbereitungshaft im Sinn von

Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG bestätigt. Am 11. März 2014

reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Aufforderung

hin per Fax eine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass, um die

Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zu überweisen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,

wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76

Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich

ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung

notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen. Im Januar 2011 betrat er die

zu Italien gehörende Insel Lampedusa. Von dort aus reiste er über das

italienische Festland nach Chiasso in die Schweiz ein, wo er am 28. Mai

2012.

im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundesamtes für Migration (BFM) ein

Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 4. September 2012 trat das BFM auf

dieses Gesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien an. Zugleich

verpflichtete es den Kanton Zürich mit dem Vollzug dieser Wegweisung. Der

Wegweisungsentscheid des BFM wurde am 19. September 2012 unangefochten

rechtskräftig.

2.3

Der

Wegweisungsentscheid des BFM stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 der

Dublin II Verordnung. Nach dieser Bestimmung ist derjenige Staat, in den die

asylsuchende Person zuerst eingereist ist, für die Behandlung des Asylgesuchs

zuständig. Eine Rückführung der asylsuchenden Person in diesen Staat ist

allerdings nur in einem beschränkten zeitlichen Rahmen zulässig. So enthält

Art. 29 Ziff. 2 Dublin III Verordnung (bzw. die weitgehend

gleichlauende Vorgängernorm Art. 19 Ziff. 4

Dublin II Verordnung) folgende Fristenregelung:

" Wird die

Überstellung [der asylsuchenden Person] nicht innerhalb der Frist von sechs

Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme

oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit

geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein

Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der

betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate,

wenn die betreffende Person flüchtig ist."

2.4

Der

Wegweisungsentscheid des BFM datiert vom 4. September 2012. Folglich hätte

eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der vorgenannten

18-Monate-Maximal-Frist längstens bis zum 4. März 2014 stattfinden können.

Seit diesem Stichtag ist die Schweiz (und nicht mehr Italien) für die

Behandlung des Asylgesuchs zuständig. Aus diesem Grund hat denn offenbar auch

mittlerweile der Beschwerdegegner das BFM ersucht, ein nationales Asylverfahren

durchzuführen. Die Voraussetzungen für eine Überführung des Beschwerdeführers

nach Italien sind nicht mehr gegeben. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich

die Ausweisung als aus rechtlichen Gründen undurchführbar erweist. Da es damit

gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG an einer Haftvoraussetzung

fehlt, wäre an sich der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.

2.5

Eine

Haftentlassung kommt dennoch nicht in Frage: Mit Verfügung vom 5. März

2014.

bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die

Anordnung von Vorbereitungshaft. Diese Haftanordnung stützt sich – anders als

die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2014 –

nicht auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 f. AuG. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer

infolge seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens in Haft genommen bzw. in

Haft behalten; Haftgrund bildet mithin Art. 75 Abs. 1

lit. h AuG. Würde nun das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer aus

der Haft entlassen, so griffe es damit in die funktionelle Zuständigkeit des

Bezirksgerichts Zürich ein. Dies wäre unzulässig.

2.6

Da der

Beschwerdeführer mit seinem Begehren, nämlich der Haftentlassung, nicht

durchdringt, ist die Beschwerde abzuweisen. Eine Parteientschädigung steht ihm

nicht zu. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls sind die Kosten

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

wird damit gegenstandslos.

3.

3.1

Damit

bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu prüfen.

Nach § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten

auf entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel

fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben

überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,

wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(§ 16 Abs. 2 VRG).

3.2

Die

Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde

kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der

sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

nicht in der Lage wäre, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm

daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

3.3

Angesichts

der sich im vorliegenden Verfahren stellenden komplexen Rechtsfragen erscheint

der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand für das Ausarbeiten der

Rechtsschriften als gerade noch vertretbar.

3.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.

Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 5'229.80 (davon Barauslagen Fr. 216.40;

inkl. 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz

vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen

und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

Dublin

II VO Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003

zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,

der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat

gestellten Asylantrags zuständig ist

Dublin

III VO Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments

und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren

zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem

Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten

Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)

EMRK Konvention

vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR

0.

)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)