VB.2014.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00062
11. März 2014Deutsch8 min
(URT.2014.16125)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00062
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Kloten, vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Haftentlassung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140044-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
bestätigte mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 die Anordnung von
Ausschaffungshaft für A, geboren am 5. August 1975, und bewilligte die
Haft bis zum 4. März 2014.
Erwägungen
II.
Am 24. Januar 2014 ersuchte A das Bezirksgericht um
Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014
wies dieses sein Gesuch ab.
III.
Am 31. Januar 2014 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
"1. Die
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Zwangsmassnahmengericht) vom
29.
Januar 2014 (Geschäfts-Nr. GI140044) sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen;
2.
Dem
Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und weiterhin ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren;
evtl. seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zzgl. MWSt. zu
entrichten;
3.
Die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme umgehend wieder herzustellen und das Migrationsamt des Kantons Zürich
anzuweisen, die auf den 6. Februar 2014 geplante Rückführung des
Beschwerdegegners nach Italien zu stoppen."
Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2014 ordnete
das Verwaltungsgericht an, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers bis zum
Endentscheid zu unterbleiben habe. In derselben Verfügung wurde dem
Migrationsamt und dem Bezirksgericht Zürich eine Frist bis zum 12. Februar
2014.
angesetzt, um eine Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung
einzureichen. Das Migrationsamt und das Bezirksgericht wurden aufgefordert, die
Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen,
so dass dieser bis zum 19. Februar 2014 dazu Stellung nehmen konnte. Das
Bezirksgericht verzichtete am 5. Februar 2014 auf eine Vernehmlassung. Das
Migrationsamt beantragte am 6. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen
und der Vollzugsstopp aufzuheben. A liess sich dazu am 13. Februar 2014
vernehmen. Am 5. März 2014 teilte der Haftrichter des Bezirksgerichts
Zürich dem Verwaltungsgericht mit, er habe in einem neuen Verfahren mit
Verfügung vom 5. März 2014 die Anordnung von Vorbereitungshaft im Sinn von
Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG bestätigt. Am 11. März 2014
reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Aufforderung
hin per Fax eine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass, um die
Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zu überweisen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76
Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen. Im Januar 2011 betrat er die
zu Italien gehörende Insel Lampedusa. Von dort aus reiste er über das
italienische Festland nach Chiasso in die Schweiz ein, wo er am 28. Mai
2012.
im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundesamtes für Migration (BFM) ein
Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 4. September 2012 trat das BFM auf
dieses Gesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien an. Zugleich
verpflichtete es den Kanton Zürich mit dem Vollzug dieser Wegweisung. Der
Wegweisungsentscheid des BFM wurde am 19. September 2012 unangefochten
rechtskräftig.
2.3
Der
Wegweisungsentscheid des BFM stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 der
Dublin II Verordnung. Nach dieser Bestimmung ist derjenige Staat, in den die
asylsuchende Person zuerst eingereist ist, für die Behandlung des Asylgesuchs
zuständig. Eine Rückführung der asylsuchenden Person in diesen Staat ist
allerdings nur in einem beschränkten zeitlichen Rahmen zulässig. So enthält
Art. 29 Ziff. 2 Dublin III Verordnung (bzw. die weitgehend
gleichlauende Vorgängernorm Art. 19 Ziff. 4
Dublin II Verordnung) folgende Fristenregelung:
" Wird die
Überstellung [der asylsuchenden Person] nicht innerhalb der Frist von sechs
Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme
oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit
geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein
Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der
betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate,
wenn die betreffende Person flüchtig ist."
2.4
Der
Wegweisungsentscheid des BFM datiert vom 4. September 2012. Folglich hätte
eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der vorgenannten
18-Monate-Maximal-Frist längstens bis zum 4. März 2014 stattfinden können.
Seit diesem Stichtag ist die Schweiz (und nicht mehr Italien) für die
Behandlung des Asylgesuchs zuständig. Aus diesem Grund hat denn offenbar auch
mittlerweile der Beschwerdegegner das BFM ersucht, ein nationales Asylverfahren
durchzuführen. Die Voraussetzungen für eine Überführung des Beschwerdeführers
nach Italien sind nicht mehr gegeben. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich
die Ausweisung als aus rechtlichen Gründen undurchführbar erweist. Da es damit
gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG an einer Haftvoraussetzung
fehlt, wäre an sich der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen.
2.5
Eine
Haftentlassung kommt dennoch nicht in Frage: Mit Verfügung vom 5. März
2014.
bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die
Anordnung von Vorbereitungshaft. Diese Haftanordnung stützt sich – anders als
die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2014 –
nicht auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 f. AuG. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer
infolge seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens in Haft genommen bzw. in
Haft behalten; Haftgrund bildet mithin Art. 75 Abs. 1
lit. h AuG. Würde nun das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer aus
der Haft entlassen, so griffe es damit in die funktionelle Zuständigkeit des
Bezirksgerichts Zürich ein. Dies wäre unzulässig.
2.6
Da der
Beschwerdeführer mit seinem Begehren, nämlich der Haftentlassung, nicht
durchdringt, ist die Beschwerde abzuweisen. Eine Parteientschädigung steht ihm
nicht zu. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls sind die Kosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wird damit gegenstandslos.
3.
3.1
Damit
bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu prüfen.
Nach § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten
auf entsprechendes Gesuch hin erlassen werden, sofern ihnen die nötigen Mittel
fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Sie haben
überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG).
3.2
Die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde
kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der
sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage wäre, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Es ist ihm
daher für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
3.3
Angesichts
der sich im vorliegenden Verfahren stellenden komplexen Rechtsfragen erscheint
der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand für das Ausarbeiten der
Rechtsschriften als gerade noch vertretbar.
3.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4.
Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 5'229.80 (davon Barauslagen Fr. 216.40;
inkl. 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
7.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz
vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
Dublin
II VO Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist
Dublin
III VO Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
EMRK Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR
0.
)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)