VB.2014.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00067
10. Juli 2014Deutsch13 min
(URT.2014.16443)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00067
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D AG, vertreten durch RA E,
2. Hochbauvorstand der Gemeinde Affoltern am Albis,
vertreten durch RA F,
3. Gemeinderat Affoltern am Albis,
4. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Abbruchbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. September 2010 erteilte der
Hochbauvorstand der Gemeinde Affoltern am Albis der D AG die baurechtliche
Bewilligung für den Abbruch der beiden bestehenden Industriegebäude auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse in Affoltern am Albis.
Gleichzeitig wurde die altlasten- und abfallrechtliche
sowie die strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich
vom 3. September 2010 eröffnet.
Erwägungen
II.
Den dagegen von der Stockwerkeigentümergemeinschaft A
sowie B erhobenen Rekurs sowie den gleichzeitig erhobenen
Rechtsverweigerungsrekurs vereinigte das Baurekursgericht und wies die Rekurse
am 17. Dezember 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 erhoben die
Stockwerkeigentümergemeinschaft A sowie B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Rekursentscheids sowie des Beschlusses des Hochbauvorstands Affoltern vom 8. September
2010; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am 18. Februar 2014 auf
Abweisung der Beschwerde. Die D AG stellte am 10. März 2014 den
Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Der
Gemeinderat Affoltern beantragte am 10. März 2014 die Abweisung der Beschwerde,
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Replik vom 10. April
2014.
hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Am 30. Juni
2014.
reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der
Vorinstanz zuständig.
1.2
Wie
bereits im Rekursverfahren stellt die Bauherrschaft die Legitimation der Beschwerdeführenden
infrage. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, die Beschwerdeerhebung sei
rechtsmissbräuchlich. Es sei den Beschwerdeführenden von Anfang an lediglich um
die Erlangung eines finanziellen Vorteils durch die Vermietung des Grundstücks
Kat.-Nr. 02 als dem Baumarkt dienenden Parkplatz gegangen. Erst nachdem
die Verhandlungen zwischen den Parteien gescheitert seien, hätten sich die
Beschwerdeführenden zur Rechtsmittelerhebung entschlossen. Auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren begründeten sie nicht, worin ihre schutzwürdigen Interessen
an der Beschwerdeerhebung bestünden.
Diese Auffassung ist verfehlt. Es kann vorab auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dass die
abzubrechenden Industriegebäude grosse Mengen astbesthaltiger Bauteile
aufweisen, ist unbestritten. Es ist im Übrigen notorisch und wird auch nicht
bestritten, dass bei einem unsachgemässen Abbruch der Bauten Asbestfasern
freigesetzt werden könnten. Dass dabei auf den Grundstücken der
Beschwerdeführenden eine schädliche Konzentration von Asbest auftreten könnte,
lässt sich nicht ausschliessen. Das mit den Wohnbauten der Stockwerkeigentümergemeinschaft
überstellte Grundstück Kat.-Nr. 03 grenzt im Südwesten unmittelbar an das
Baugrundstück. Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz daher darin, dass
die Angst vor einer Beeinträchtigung durch Asbest das psychische Wohlbefinden
der Nachbarn tangieren kann. Die legitimationsbegründende Betroffenheit der
Beschwerdeführenden ist daher zu bejahen. Sie haben ein schützenswertes
Interesse an einem sachgerechten Rückbau der asbesthaltigen Bauteile. Da die
Vorinstanz ihren Rekurs abgewiesen hat, sind sie durch den angefochtenen
Entscheid beschwert. Ob neben dem schützenswerten Interesse an einem
ordnungsgemässen Rückbau der bestehenden Gebäude allenfalls noch weitere Motive
für die Erhebung des Rechtsmittels bestehen könnten, ist unter diesen Umständen
– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – unerheblich.
2.
2.1
Nach wie
vor bestritten wird von beschwerdeführerischer Seite die Zuständigkeit des
Hochbauvorstands für die Erteilung der Abbruchbewilligung. Die Vorinstanz hat
diese unter Berufung auf Art. 14 des Geschäftsreglements des Gemeinderats
Affoltern vom 18. September 2012 (im Folgenden: Geschäftsreglement) bejaht
mit der Begründung, es gehe lediglich darum, die Ausführungsweise der
Rückbauarbeiten zu prüfen.
2.2
Im
Zeitpunkt des Erlasses der Abbruchverfügung vom 8. September 2010 galt
noch die alte Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 17. März 1998. Danach
fiel die Bewilligung von Bauten und Anlagen im vereinfachten Verfahren sowie im
Anzeigeverfahren in die Zuständigkeit des Hochbauvorstands. Zuständig war Letzterer
– abgesehen von vorliegend bedeutungslosen weiteren Zuständigkeiten – ausserdem
für Anordnungen im Rahmen der Baukontrolle, Bauabnahmen sowie Bezugsbewilligungen
(vgl. Art. 13.3).
Der Hochbauvorstand selber erblickt seine Zuständigkeit
für die Bewilligung des Rückbaus der beiden Industriegebäude vorab im Umstand,
dass er den Abbruch im Anzeigeverfahren bewilligte. In zweiter Linie vertritt
er die Auffassung, es handle sich bei der Bewilligung des Abbruchs um eine
Anordnung im Rahmen der Baukontrolle, wofür der Hochbauvorstand gemäss altem
und neuem Geschäftsreglement zuständig sei.
2.3
Wie die
Vorinstanz erkannte, hätte die den Abbruch der bestehenden Industriegebäude
beschlagende Bewilligung im vorliegenden Fall nicht im Anzeigeverfahren ergehen
dürfen, da der Abbruch offensichtlich Interessen von Nachbarn berühre. Dieser
Auffassung der Vorinstanz, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Übrigen
nicht mehr infrage gestellt wird, ist beizupflichten. Da die Abbruchverfügung
nicht im Anzeigeverfahren hätte ergehen dürfen, lässt sich auch die
Zuständigkeit des Hochbauvorstands nicht aus der Zuständigkeit für diese Verfahrensart
ableiten.
2.4
Nach dem
geltenden Geschäftsreglement vom 18. September 2012 fällt neben der Erteilung
von ordentlichen Baubewilligungen oder -verweigerungen bei Wohnhäusern und
Umbauten insbesondere der Vollzug aller Baubewilligungen und -verweigerungen
inkl. Baueinstellungen im ordentlichen Verfahren in die Zuständigkeit des
Hochbauvorstands (vgl. Art. 14 Abs. 1 Geschäftsreglement). Davon
ausgenommen sind gemäss Absatz 2 das Erteilen von Baubewilligungen in den
Kernzonen KI, bei inventarisierten oder unter Schutz stehenden Gebäuden
sowie das Erteilen von Ausnahmebewilligungen. Die Vorinstanzen scheinen davon
auszugehen, dass es sich bei der Bewilligung der Rückbauarbeiten um eine
Vollzugsanordnung im Zusammenhang mit dem geplanten Bau- und Gartenmarkt handle.
Aus dem Geschäftsreglement folgt demnach, dass die Erteilung
von Bewilligungen und -verweigerungen bei Wohnhäusern und Umbauvorhaben in die
Zuständigkeit des Hochbauvorstands fällt, für die baurechtliche Bewilligung von
gewerblichen Bauten hingegen der Gemeinderat zuständig bleibt. Nach dem
Wortlaut ist der Hochbauvorstand ausserdem zuständig für den Vollzug sämtlicher
Baubewilligungen und Bauverweigerungen, somit also auch für den Vollzug von
gewerbliche Bauten betreffenden Bewilligungen.
Ob lediglich Umbauvorhaben von Wohnhäusern in die
Zuständigkeit des Hochbauvorstands fallen sollen, oder ob letzerem auch die
Bewilligung von Gewerbebauten betreffende Umbauvorhaben übertragen werden soll,
lässt sich allein gestützt auf den Wortlaut von Art. 14 Geschäftsreglement
nicht abschliessend beantworten.
2.5
Die
Vorinstanzen scheinen davon auszugehen, dass es sich bei der Bewilligung der
Rückbauarbeiten um eine sich auf das geplante Neubauvorhaben beziehende
Vollzugsanordnung handle. Diese Auffassung ist schon aufgrund der
chronologischen Abfolge der Ereignisse unzutreffend: Der Hochbauvorstand
erteilte die Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Industriegebäude am 8. September
2010, während der Gemeinderat die Bewilligung für die Erstellung eines Bau- und
Gartenmarktes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 erst am 21. Januar 2013
erteilte. Vollzugshandlungen konkretisieren lediglich eine frühere
rechtskräftige Verfügung, ohne dem Betroffenen neue Belastungen zu überbinden
(vgl. Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 30 N. 80). Da die Baubewilligung für das Neubauvorhaben nach
der Abbruchbewilligung erteilt wurde, kann letztere schon aus zeitlichen
Gründen keine Vollzugsanordnung ersterer darstellen. Aus denselben Überlegungen
kann die Abbruchbewilligung nicht als Anordnung im Rahmen der Baukontrolle
qualifiziert werden. Anordnungen im Rahmen der baupolizeilichen Kontrolle
können nicht ergehen, bevor mit der Ausführung eines bewilligten Vorhabens
begonnen wird, handelt es sich doch bei der Baukontrolle begriffsmässig um
Kontrollen während der Ausführung von rechtskräftig bewilligten Bauarbeiten,
d.h. von Kontrollen während des Bauablaufs (vgl. §§ 326 und 327 PBG sowie
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 392 f.).
2.6
Die
Auffassung der Vorinstanzen lässt sich aber auch aus inhaltlichen Gründen nicht
halten: Wie das Baurekursgericht zutreffend ausführt, statuiert das Planungs-
und Baugesetz zwar nur für den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen eine Bewilligungspflicht
(vgl. § 309 Abs. 1 lit. c PBG), sodass der Abbruch von Bauten in
den übrigen Zonen nicht verweigert werden kann. Als bewilligungsbedürftig
bezeichnet die Rekursinstanz allerdings zu Recht die Modalitäten eines
Abbruchs. So müssten unter Umständen zahlreiche Punkte in Bezug auf die
Ausführung der Abbrucharbeiten geregelt werden, weshalb § 327 Abs. 1
PBG denn auch verlange, dass der Abbruch einer bestehenden Baute auch ohne
nachfolgenden Neubau der örtlichen Baubehörde anzuzeigen sei, und zwar so
rechtzeitig, dass eine Überprüfung möglich sei. Das Abbruchvorhaben sei
insbesondere im Lichte von § 239 Abs. 1 und 2 PBG zu prüfen, und es
seien die zum Schutz der polizeilichen Güter nötigen Massnahmen zu treffen. Die
vom Gesetz verlangte Überprüfung müsse in einer Verfügung münden, aus der sich
ergebe, ob die für den Abbruch geltenden Bestimmungen eingehalten seien oder
nicht. Gegebenenfalls seien entsprechende Auflagen oder Bedingungen zu statuieren
oder aber der Abbruch sei zu verweigern, wenn das Abbruchkonzept grundlegend
überarbeitet oder ergänzt werden müsse.
Aus diesen Ausführungen, welchen vollumfänglich
beizupflichten ist, folgt, dass eine Abbruchbewilligung grundsätzlich auf
Rechtswirkungen ausgerichtet ist. Wenn sie mit verschiedenen Auflagen und
Bedingungen verbunden wird, begründet sie (hoheitlich angeordnete) Rechte und
Pflichten der Bauherrschaft und hat daher Verfügungscharakter (zum
Verfügungsbegriff vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010, N. 858 ff.).
Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall, berechtigt und verpflichtet die
Abbruchbewilligung die Bauherrschaft doch, den Abbruch der beiden
Industriegebäude nach dem zur Bewilligung eingereichten Abbruchkonzept
auszuführen. Ausserdem wird die Verfügung der Baudirektion vom 3. September
2010, welche ihrerseits verschiedene Auflagen in altlasten- und abfallrechtlicher
Hinsicht beinhaltet, zum integrierenden Bestandteil der Abbruchbewilligung
erklärt. Zusätzlich wird die Auflage statuiert, der Baudirektion ein Organigramm
nachzureichen, worin die Verantwortlichkeiten für den Rückbau- und die
Aushubarbeiten dokumentiert sind.
Demgegenüber stellen Vollzugshandlungen keine Verfügungen
dar. Sie sind nicht auf einen rechtlichen, sondern vielmehr auf einen
tatsächlichen Erfolg ausgerichtet und begründen keine unmittelbaren Rechte und
Pflichten von Privaten. Häufig liegt ihnen eine Verfügung zugrunde.
Insbesondere sind auch baupolizeiliche Kontrollen nicht auf Rechtswirkungen
ausgerichtet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a. a. O.,
N. 862 und 883).
2.7
Nach dem
Gesagten hat die streitbetroffene Abbruchverfügung Verfügungscharakter und
stellt keine Vollzugshandlung dar. Der Abbruch bestehender Bauten ist vielmehr
als eigenständiges, bewilligungspflichtiges Vorhaben zu qualifizieren, wobei
unerheblich ist, ob die Bewilligung formell in einer separaten Anordnung,
eventuell vorgängig zur Erteilung einer Neubaubewilligung erfolgt, oder ob
Auflagen und Bedingungen hinsichtlich des Abbruchs bestehender Gebäude in die
Bewilligung eines Neubauvorhabens integriert werden. Im vorliegenden Fall ist
die Abbruchbewilligung nicht Gegenstand der Baubewilligung für das Neubauvorhaben.
Um Bewilligung des Abbruchprojekts als separates bewilligungspflichtiges
Vorhaben wurde vielmehr vor Erteilung der Neubaubewilligung nachgesucht. In der
Baubewilligung vom 21. Januar 2013 wird lediglich die Auflage statuiert,
es sei dem AWEL vor Baubeginn "der Schlussbericht zum Rückbau der
Industriegebäude mit dem Nachweis der Totalkontamination" einzureichen und
"falls die Unterlagen direkt der Baudirektion Kanton Zürich eingereicht"
würden, der Hochbauabteilung den entsprechenden Nachweis der Erfüllung zu
erbringen.
2.8
Davon,
dass die angefochtene Abbruchverfügung einen eigenständigen Regelungsgehalt hat
und damit Rechte und Pflichten der Bauherrschaft begründet, geht letztlich auch
die Rekursinstanz im angefochtenen Entscheid aus, wenn sie ausführt, die
Abbruchverfügung bilde nicht nur eine in der Praxis immer wieder
festzustellende kommunale "Begleitverfügung" ohne eigenen
wesentlichen Regelungsgehalt zur Eröffnung der Verfügung der Baudirektion vom 3. September
2010.
Vielmehr werde der Abbruch bewilligt. Wenn sich die Rekurrentschaft gegen
die Modalitäten des Rückbaus wenden wolle, so sei Anfechtungsobjekt die
Abbruchverfügung und nicht die Baubewilligung. Diese zutreffende
Schlussfolgerung ist darin begründet, dass Sachverfügungen vollumfänglich anfechtbar
sind, währendem Vollzugshandlungen, die lediglich eine rechtskräftige Verfügung
konkretisieren, ohne dem Betroffenen eine neue Belastung zu überbinden, nach
allgemeiner Regel nicht mit förmlichem Rechtsmittel anfechtbar sind (vgl. Tobias
Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 30 N. 80).
2.9
Damit
findet sich weder in der alten Geschäftsordnung noch im neuen Geschäftsreglement
des Gemeinderats Affoltern eine Grundlage für die Zuständigkeit des Hochbauvorstands
für die Bewilligung des Abbruchs der beiden Gewerbebauten. Der streitbetroffene
Abbruch wurde somit nicht durch das funktionell zuständige Organ, nämlich den
Gemeinderat, bewilligt und erweist sich insofern als fehlerhaft. Unter diesen
Umständen kann die Frage, auf welche gesetzliche Regelung abzustellen wäre,
nämlich auf die zum Zeitpunkt der Statuierung der Abbruchverfügung geltende
alte Geschäftsordnung, oder das zum Zeitpunkt des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens
in Kraft stehende Geschäftsreglement offenbleiben.
2.10
Nach der
überwiegenden Praxis führt die funktionelle Unzuständigkeit (zum Begriff
vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 21) nicht ohne Weiteres
zur Nichtigkeit der Anordnung. In Anwendung der sogenannten Evidenztheorie
machen Praxis und Lehre die Nichtigkeit einer fehlerhaften Anordnung unter
anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Mangel offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist. Nichtigkeit einer Verfügung wegen Fehlens der
sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit setzt eine qualifizierte
Unzuständigkeit voraus (vgl. etwa BGE 136 II 489 E. 3.3; VGr, 20. März
2013, VB.2012.00629, E. 2.5, sowie 11. August 2010, VB.2010.00141,
E. 2.4); sie kann nur dann angenommen werden, wenn der betreffenden
Behörde im fraglichen Rechtsgebiet gar keine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE
127.
II 32 E. 3g). Von einem leicht erkennbaren oder offensichtlichen
Mangel kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Immerhin kommen dem
Hochbauvorstand in der Gemeinde Affoltern im Baubewilligungsverfahren
umfangreiche Kompetenzen zu, fällt doch die Bewilligung von Wohnhäusern und
Umbauvorhaben in seine Zuständigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 1
Geschäftsreglement). Ausserdem wurde die Zuständigkeit des Hochbauvorstands
durch den Erlass des neuen Geschäftsreglements noch erweitert. Die
Abbruchverfügung ist daher als anfechtbar zu qualifizieren und durch das
Gericht aufzuheben.
3.
3.1
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind der Rekursentscheid sowie die angefochtene
Abbruchverfügung daher aufzuheben und die Sache zur Behandlung an den Gemeinderat
Affoltern zurückzuweisen.
3.2
Die
Gemeinde Affoltern hat durch Verletzung ihrer Zuständigkeitsvorschrift die
beiden Rechtsmittelverfahren und die daraus resultierenden Kosten verursacht.
Die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind daher der Gemeinde
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG sowie Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Dementsprechend
ist die Gemeinde zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-,
zahlbar je hälftig an die beiden beschwerdeführenden Parteien.
4.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 309 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Dezember
2013.
sowie die Verfügung des Hochbauvorstands Affoltern am Albis vom 8. September
2010.
werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Beurteilung an den Gemeinderat
Affoltern am Albis zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rekursverfahrens werden der Gemeinde
Affoltern am Albis auferlegt.
4.
Die
Gemeinde Affoltern am Albis wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1
und 2 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …