VB.2014.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00068
19. März 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16162)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00068
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung / Wegweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1989 in der Schweiz geborener Ausländer und im
Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die
Jugendanwaltschaft Z bestrafte ihn mit Strafverfügung vom 14. April 2008
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher
Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher
Übertretung desselben mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 30.-. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn deshalb mit
Verfügung vom 4. Juni 2008 und stellte ihm für den Fall, dass er erneut in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen
oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte,
schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht. Das
Bezirksgericht X bestrafte A mit Urteil vom 6. Dezember 2012 wegen versuchter
schwerer Körperverletzung, Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt.
Mit Verfügung vom 13. August 2013
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 13. November 2013.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 19. September 2013
liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 13. August 2013 aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion wies
den Rekurs mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine
neue Frist bis 18. März 2014.
III.
A liess am 3. Februar 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 13. August 2013 aufzuheben, seine
Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und er
nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Am 6. Februar 2014 liess A Arztberichte betreffend
seine Mutter einreichen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 17./18. Februar 2014 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
A leistete die ihm infolge
ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2014 auferlegte Kaution
fristgerecht. Am 11. März 2014 reichte er ein Arbeitszeugnis zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem
vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung
unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn
von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die
Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr,
13.
September 2011,2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob
die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 27.
Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).
2.2
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts X vom 6. Dezember 2012 zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und erfüllt damit den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 62 lit. b AuG.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur
erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der
persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der
Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der
Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren
Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 51 N. 31).
3.2
Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu,
wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in
der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der
Anspruch auf Familienleben ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche
bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE
129.
II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99,
§ 94, www.echr.coe.int). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch
auf eine Beziehung ausserhalb der Kernfamilie – insbesondere einer volljährigen
Person zu ihren Eltern – stützt, ist ein Anspruch auf Aufenthalt nur gegeben,
wenn zwischen der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchenden Person und
den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen ein
Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli 2011,2C_253/2010,
E. 1.5).
Der Beschwerdeführer ist volljährig,
weshalb er sich im Verhältnis zu seiner Mutter und seinen Geschwistern –
mangels Abhängigkeitsverhältnis – nicht auf
Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Ebenso wenig verschafft ihm die
angeblich bereits vierjährige Beziehung zu einer Schweizerin, bei welcher
und deren Eltern der Beschwerdeführer seit März 2013
mehrheitlich wohnen will, nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Abs. 1
EMRK (vgl. BGr, 4. November 2010,2C_97/2010, E. 3.3).
3.3
Aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV steht einer
Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II
281.
E. 3.2.1, 120 Ib 16 E. 3b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat
und die Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat
geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen
eines Familienlebens schliesst der EGMR daraus, dass die Wegweisung eines
niedergelassenen Ausländers dessen Anspruch auf Schutz des Privatlebens berührt
(EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, § 59, www.echr.coe.int; vgl.
auch Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der
Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225 ff.,
261.
f.).
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz
geboren und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Nach der
Rechtsprechung des EGMR berührt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung damit seinen Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK.
3.4
Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den
Schutz des Privatlebens gilt indessen auch für einen im Aufenthaltsstaat
geborenen Ausländer nicht absolut. Das Aufenthaltsrecht
kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer
demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2
EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die
Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers im
Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des
Ausländers während dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie
die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu
berücksichtigen sind (vgl. EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99,
§§ 59 ff., sowie 2. August 2001, Boultif, 54273/00,
§§ 46 ff., beides auf www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in
der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner
Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433, E. 2c).
3.5
Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter
Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Güterabwägung zu treffen, in welcher die
Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen
Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit
sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zur Türkei und die
Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr ins Heimatland rechnen muss, zu berücksichtigen sind.
4.
4.1
Im Rahmen der fremdenpolizeilichen
Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe
der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215
E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 5.3). Bei
schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung
des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen
in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund
stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,
23.
Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie
der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr
bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011,2C_28/2010,
E. 2.3).
4.2
Das Bezirksgericht X verurteilte
den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren wegen versuchter schwerer
Körperverletzung, Raufhandels und einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 24 Monaten. Der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift lässt sich
entnehmen, dass er im April 2009 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung
einen Beteiligten mit den Fäusten ins Gesicht und gegen den Oberkörper schlug.
Nachdem die Auseinandersetzung beendet war und einer der Beteiligten sich
bückte, um seine auf den Boden gefallenen persönlichen Gegenstände aufzuheben,
trat der Beschwerdeführer diesen so heftig mit dem Fuss gegen den Kopf, dass er
zu Boden ging und das Bewusstsein verlor. Rund drei Jahre später warf der
Beschwerdeführer einem Bahnmitarbeiter durch die offene Türe des Zugs eine halbvolle Bierdose an den Kopf und fügte diesem eine Rissquetschwunde
zu. Im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer zudem unter anderem wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher einfacher Körperverletzung mit
einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft worden.
Er hatte bei verschiedenen Gelegenheiten und jeweils
aus nichtigem Anlass anderen Personen – teilweise mehrfach – die Faust ins
Gesicht geschlagen und eines seiner Opfer auch noch mit dem Fuss ins Gesicht
getreten. Aufgrund dieser Vorfälle verwarnte ihn der Beschwerdegegner.
Das Verschulden
des Beschwerdeführers wiegt insgesamt schwer. Er hat mehrfach aus nichtigem
Anlass Gewalt gegenüber anderen Menschen ausgeübt und diese auch dann noch
traktiert, als sie am Boden lagen. Der Beschwerdeführer fiel bereits als Jugendlicher
durch Gewaltdelikte auf. Die der Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe
zugrundeliegenden und auch das letzte der mit Geldstrafe von 60 Tagessätzen
geahndeten Gewaltdelikte beging er jedoch als Erwachsener, wobei er bei seiner
jüngsten Tat im Jahr 2012 bereits 22 Jahre alt war. Er hat damit eine kriminelle
Grundhaltung manifestiert, die das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung
sehr hoch erscheinen lässt. Er wurde schliesslich über Jahre und wiederholt
straffällig, weshalb auch die Rückfallgefahr erhöht erscheint.
Der
Beschwerdeführer ist in der Schweiz aufgewachsen, wo auch seine engere Familie
lebt. Er hat hier ein Beziehungsnetz –
auch zu schweizerischen Staatsangehörigen – und seit vier Jahren eine Freundin, die Schweizerin ist und mit der und
deren Eltern er seit knapp
einem Jahr mehrheitlich zusammenwohnen soll. Er besuchte die Volksschule in der Schweiz,
absolvierte anschliessend jedoch keine Berufsausbildung. Nach der Schule arbeitete
er in verschiedenen Bereichen und war zeitweise arbeitslos. Er musste zeitweise
durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden und hat aus seinen
Strafverfahren Schulden beim Kanton Zürich. Insgesamt
liegt damit nur eine beschränkte Integration in die schweizerischen Verhältnisse
vor.
Die Heimat hat der
Beschwerdeführer zwei
Mal gemeinsam mit seiner Mutter besucht – zuletzt 2011. Dort
lebt auch sein Vater, mit
dem er indes angeblich keinen Kontakt mehr hat.
Eine Wegweisung ins
Heimatland mag für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte darstellen.
Angesichts seiner massiven Straffälligkeit und der Brutalität seines Vorgehens
sowie der bestehenden Rückfallgefahr überwiegt jedoch das öffentliche Interesse
an seiner Wegweisung das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in
der Schweiz.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Nachdem die dem Beschwerdeführer durch
die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz
anzusetzen, und zwar bis am 30. Juni 2014 (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686,
E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug
dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen
Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus
dem Land zu entfernen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG);
eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch
auf das Fort-bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1;
BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die
Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83
lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
30.
Juni 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:
(§
71.
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Eine Minderheit der Kammer und der
Gerichtsschreiber sind der Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.
1.
In der Schweiz geborene und hier
aufgewachsene ausländische Personen haben gestützt auf den Schutz des
Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs.
1.
EMRK grundsätzlich Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. In der Regel
sind sie in einer Art und Weise mit der Schweiz verbunden, die sie kaum von
Personen unterscheidet, welche über das schweizerische Bürgerrecht verfügen.
Entsprechend ist ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR nur unter eingeschränkten
Bedingungen zulässig – namentlich bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten oder bei wiederholter Delinquenz
(vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f., 139 I 31 E. 2.3.1, je mit
Hinweisen).
2.
Die meisten seiner Taten beging der Beschwerdeführer im Alter von 16 bis 19 Jahren. Es
handelt sich damit in erster Linie um als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener
begangene Delikte, im Wesentlichen
im Zusammenhang mit Schlägereien
zwischen Gleichaltrigen. Ohne das Verhalten des
Beschwerdeführers zu verharmlosen, weist die Art der Deliktbegehung eher auf
jugendliche Unreife als auf eine kriminelle Grundhaltung hin. An eine
Wegweisung wegen solcher Delikte stellt der EGMR hohe Anforderungen (vgl. EGMR,
23.
Juni 2008, 1638/03, Maslov, Rz. 82 ff. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist
hier geboren und grundsätzlich gut in die schweizerischen Verhältnisse
integriert. Zu seinem Heimatland hat er – mit Ausnahme, dass er deren Staatsangehöriger
ist – keinen engeren Bezug. Eine Wegweisung ins Heimatland stellte für den
Beschwerdeführer deshalb eine grosse Härte dar. Insgesamt erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung deshalb als unverhältnismässig. Im Sinne einer erneuten Verwarnung ist der
Beschwerdeführer aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung bei erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht
tolerierbaren Verhaltens erneut zu prüfen wäre.
Für richtiges Protokoll,
Der Gerichtsschreiber: