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Entscheid

VB.2014.00068

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00068

19. März 2014Deutsch14 min

(URT.2014.16162)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist ein 1989 in der Schweiz geborener Ausländer und im

Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die

Jugendanwaltschaft Z bestrafte ihn mit Strafverfügung vom 14. April 2008

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher einfacher

Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher

Übertretung desselben mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

Fr. 30.-. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn deshalb mit

Verfügung vom 4. Juni 2008 und stellte ihm für den Fall, dass er erneut in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen

oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte,

schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht. Das

Bezirksgericht X bestrafte A mit Urteil vom 6. Dezember 2012 wegen versuchter

schwerer Körperverletzung, Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt.

Mit Verfügung vom 13. August 2013

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbe­willigung von A und setzte ihm zum

Verlassen der Schweiz eine Frist bis 13. November 2013.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 19. September 2013

liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung vom 13. August 2013 aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion wies

den Rekurs mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine

neue Frist bis 18. März 2014.

III.

A liess am 3. Februar 2014

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung des Migrations­amts vom 13. August 2013 aufzuheben, seine

Niederlassungsbewilligung nicht zu widerru­fen und er

nicht aus der Schweiz wegzuweisen. Am 6. Februar 2014 liess A Arztberichte betreffend

seine Mutter einreichen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 17./18. Februar 2014 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

A leistete die ihm infolge

ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und

Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2014 auferlegte Kaution

fristgerecht. Am 11. März 2014 reichte er ein Arbeitszeugnis zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa auf dem

vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 lit. b des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung

unter anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn

von Art. 62 lit. b AuG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die

Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr,

13.

September 2011,2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob

die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 27.

Januar 2010,2C_515/2009, E. 2.1).

2.2

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts X vom 6. Dezember 2012 zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt und erfüllt damit den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 62 lit. b AuG.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht

automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf kann nur

erfolgen, wenn er unter Berücksichti­gung der

persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers als verhältnismäs­sig erscheint. Dabei sind insbesondere das Verschulden bei der

Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz und der

Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren

Hinweisen]; Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 51 N. 31).

3.2

Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu,

wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in

der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in

der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Der

Anspruch auf Familienleben ist indessen auf die Kernfamilie beschränkt, welche

bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE

129.

II 11 E. 2; vgl. auch EGMR, 9. Oktober 2003, Slivenko, 48321/99,

§ 94, www.echr.coe.int). Soweit sich der Anwesen­heitsanspruch

auf eine Beziehung ausserhalb der Kernfamilie – insbesondere einer volljährigen

Person zu ihren Eltern – stützt, ist ein Anspruch auf Aufenthalt nur gegeben,

wenn zwischen der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchenden Person und

den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen ein

Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 18. Juli 2011,2C_253/2010,

E. 1.5).

Der Beschwerdeführer ist volljährig,

weshalb er sich im Verhältnis zu seiner Mutter und seinen Geschwistern –

mangels Abhängigkeitsverhältnis – nicht auf

Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Ebenso wenig verschafft ihm die

angeblich bereits vierjährige Beziehung zu einer Schweizerin, bei welcher

und deren Eltern der Beschwerdeführer seit März 2013

mehrheitlich wohnen will, nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Abs. 1

EMRK (vgl. BGr, 4. November 2010,2C_97/2010, E. 3.3).

3.3

Aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV steht einer

Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie besonders intensive, über die normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäusli­chen Bereich aufweist (BGE 130 II

281.

E. 3.2.1, 120 Ib 16 E. 3b). Nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat

und die Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat

geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen

eines Familienlebens schliesst der EGMR daraus, dass die Wegweisung eines

niedergelassenen Ausländers dessen Anspruch auf Schutz des Privatlebens berührt

(EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99, § 59, www.echr.coe.int; vgl.

auch Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der

Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225 ff.,

261.

f.).

Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz

geboren und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Nach der

Rechtsprechung des EGMR berührt der Widerruf der Niederlas­sungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung damit seinen Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.4

Der Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den

Schutz des Privatlebens gilt indessen auch für einen im Aufenthaltsstaat

geborenen Ausländer nicht absolut. Das Aufenthalts­recht

kann entzogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist und es sich in einer

demokratischen Gesellschaft als notwendig erweist (Art. 8 Abs. 2

EMRK). Dabei ist eine Güterabwägung zu treffen, in welcher namentlich die

Schwere der begangenen Straftat, die Dauer der Anwesenheit des Ausländers im

Aufenthaltsstaat, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des

Ausländers während dieser Zeit, die familiäre Situation des Ausländers sowie

die Stärke der sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat und im Heimatstaat zu

berücksichtigen sind (vgl. EGMR, 18. Oktober 2006, Üner, 46410/99,

§§ 59 ff., sowie 2. August 2001, Boultif, 54273/00,

§§ 46 ff., beides auf www.echr.coe.int). Je länger ein Ausländer in

der Schweiz lebt, umso höhere Anforderungen sind an die Voraussetzung seiner

Wegweisung zu stellen (BGE 122 II 433, E. 2c).

3.5

Somit ist sowohl unter Art. 63 AuG als auch unter

Art. 8 Abs. 1 EMRK eine Güterabwägung zu treffen, in welcher die

Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine sozialen

Bindungen hierzulande, die Schwere seiner Tat und die seither vergangene Zeit

sowie sein Verhalten während dieser Zeit, die Bindungen zur Türkei und die

Schwierigkeiten, mit welchen er bei einer Rückkehr ins Heimatland rechnen muss, zu berücksichtigen sind.

4.

4.1

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen

Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe

der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE 129 II 215

E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009, E. 5.3). Bei

schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an einer Wegweisung

des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko

weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen

in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund

stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer

Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr,

23.

Juli 2012,2C_1026/2011, E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie

der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht allein auf die Rückfallgefahr

bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011,2C_28/2010,

E. 2.3).

4.2

Das Bezirksgericht X verurteilte

den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren wegen versuchter schwerer

Körperverletzung, Raufhandels und einfacher Körperverlet­zung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe

von 24 Monaten. Der vom Beschwerdeführer anerkannten Anklageschrift lässt sich

entnehmen, dass er im April 2009 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung

einen Beteiligten mit den Fäusten ins Gesicht und gegen den Oberkörper schlug.

Nachdem die Auseinandersetzung beendet war und einer der Beteiligten sich

bückte, um seine auf den Boden gefallenen persönlichen Gegenstände aufzuheben,

trat der Beschwerdeführer diesen so heftig mit dem Fuss gegen den Kopf, dass er

zu Boden ging und das Bewusstsein verlor. Rund drei Jahre später warf der

Beschwerdeführer einem Bahnmitarbeiter durch die offene Türe des Zugs eine halb­volle Bierdose an den Kopf und fügte diesem eine Rissquetschwunde

zu. Im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer zudem unter anderem wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfacher einfacher Körperverletzung mit

einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft worden.

Er hatte bei verschiedenen Gelegenheiten und jeweils

aus nichtigem Anlass anderen Personen – teilweise mehrfach – die Faust ins

Gesicht geschlagen und eines seiner Opfer auch noch mit dem Fuss ins Gesicht

getreten. Aufgrund dieser Vorfälle verwarnte ihn der Beschwerdegegner.

Das Verschulden

des Beschwerdeführers wiegt insgesamt schwer. Er hat mehrfach aus nichtigem

Anlass Gewalt gegenüber anderen Menschen ausgeübt und diese auch dann noch

traktiert, als sie am Boden lagen. Der Beschwerdeführer fiel bereits als Jugendlicher

durch Gewaltdelikte auf. Die der Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe

zugrundeliegenden und auch das letzte der mit Geldstrafe von 60 Tagessätzen

geahndeten Gewaltdelikte beging er jedoch als Erwachsener, wobei er bei seiner

jüngsten Tat im Jahr 2012 bereits 22 Jahre alt war. Er hat damit eine kriminelle

Grundhaltung manifestiert, die das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung

sehr hoch erscheinen lässt. Er wurde schliesslich über Jahre und wiederholt

straffällig, weshalb auch die Rückfallgefahr erhöht erscheint.

Der

Beschwerdeführer ist in der Schweiz aufgewachsen, wo auch seine engere Familie

lebt. Er hat hier ein Beziehungsnetz –

auch zu schweizerischen Staatsangehörigen – und seit vier Jahren eine Freundin, die Schweizerin ist und mit der und

deren Eltern er seit knapp

einem Jahr mehrheitlich zusammenwohnen soll. Er besuchte die Volksschule in der Schweiz,

absolvierte anschliessend jedoch keine Berufsausbildung. Nach der Schule arbeitete

er in verschiedenen Bereichen und war zeitweise arbeitslos. Er musste zeitweise

durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden und hat aus seinen

Strafverfahren Schulden beim Kanton Zürich. Insgesamt

liegt damit nur eine beschränkte Integration in die schweizerischen Verhältnisse

vor.

Die Heimat hat der

Beschwerdeführer zwei

Mal gemeinsam mit seiner Mutter besucht – zuletzt 2011. Dort

lebt auch sein Vater, mit

dem er indes angeblich keinen Kontakt mehr hat.

Eine Wegweisung ins

Heimatland mag für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte darstellen.

Angesichts seiner massiven Straffälligkeit und der Brutalität seines Vorgehens

sowie der bestehenden Rückfallgefahr überwiegt jedoch das öffentliche Interesse

an seiner Wegweisung das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in

der Schweiz.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem die dem Beschwerdeführer durch

die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz

anzu­setzen, und zwar bis am 30. Juni 2014 (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686,

E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug

dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den

Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesge­richt­lichen

Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus

dem Land zu entfernen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG);

eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch

auf das Fort-bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1;

BGr, 27. Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die

Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83

lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

30.

Juni 2014 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers:

71.

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer und der

Gerichtsschreiber sind der Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.

1.

In der Schweiz geborene und hier

aufgewachsene ausländische Personen haben gestützt auf den Schutz des

Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs.

1.

EMRK grundsätzlich Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. In der Regel

sind sie in einer Art und Weise mit der Schweiz verbunden, die sie kaum von

Personen unterscheidet, welche über das schweizerische Bürgerrecht verfügen.

Entsprechend ist ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des EGMR nur unter eingeschränkten

Bedingungen zulässig – namentlich bei schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten oder bei wiederholter Delinquenz

(vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 f., 139 I 31 E. 2.3.1, je mit

Hinweisen).

2.

Die meisten seiner Taten beging der Beschwerdeführer im Alter von 16 bis 19 Jahren. Es

handelt sich damit in erster Linie um als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener

begangene Delikte, im Wesentlichen

im Zusammenhang mit Schlägereien

zwischen Gleichaltrigen. Ohne das Verhalten des

Beschwerdeführers zu verharmlosen, weist die Art der Deliktbegehung eher auf

jugendliche Unreife als auf eine kriminelle Grundhaltung hin. An eine

Wegweisung wegen solcher Delikte stellt der EGMR hohe Anforderungen (vgl. EGMR,

23.

Juni 2008, 1638/03, Maslov, Rz. 82 ff. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist

hier geboren und grundsätzlich gut in die schweizerischen Verhältnisse

integriert. Zu seinem Heimatland hat er – mit Ausnahme, dass er deren Staatsangehöriger

ist – keinen engeren Bezug. Eine Wegweisung ins Heimatland stellte für den

Beschwerdeführer deshalb eine grosse Härte dar. Insgesamt erweist sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung deshalb als unverhältnismässig. Im Sinne einer erneuten Verwarnung ist der

Beschwerdeführer aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung bei erneuter Straffälligkeit oder anderweitig nicht

tolerierbaren Verhaltens erneut zu prüfen wäre.

Für richtiges Protokoll,

Der Gerichtsschreiber: