VB.2014.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00071
17. April 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16272)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00071
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas
Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja
Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Markus
Lanter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. E,
beide vertreten durch RA F,
3. Baubehörde Meilen, vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Baubehörde Meilen erteilte D und E mit Beschluss vom
11. Juni 2013 die baurechtliche Bewilligung für einen Annexbau beim
Terrassenhaus Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der H-Strasse 03
in Meilen.
Erwägungen
II.
A und B rekurrierten dagegen mit gemeinsamer Eingabe an
das Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom
17.
Dezember 2013 ab.
III.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 3. Februar 2014 erhoben A
und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid des
Baurekursgerichts sowie den Beschluss der Baubehörde aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am 18. Februar 2014 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Meilen
beantragte mit Eingabe vom 21. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. D und E
beantragten am 5. März 2014, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der Beschwerdeführenden
vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 21. März 2014 hielten A und B an
ihren Anträgen fest; ebenso die Baubehörde Meilen sowie D und E mit Dupliken
vom 27. März 2014 bzw. 1. April 2014.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden
sind als Stockwerkeigentümer der über der Wohneinheit der Bauherrschaft
liegenden Einheit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (§ 338a
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, der projektierte Annexbau unterschreite den geltenden
Grenzabstand um 0,7 m. Art. 20 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Meilen vom 25. März 1997 (BZO) lasse dies entgegen der Auffassung der
Baubehörde und der Vorinstanz nicht zu, da das bestehende Gebäude, an das der
Annexbau angebaut werden solle, die zulässige Gebäudehöhe ausschöpfe.
2.1
Die
vorliegend massgebliche Bestimmung von Art. 20 Satz 1 BZO, um deren
korrekte Auslegung die Parteien streiten, lautet wie folgt:
"Der Grundabstand darf in den Wohnzonen und in den
Wohnzonen mit Gewerbeanteil für je 3 m nicht beanspruchte Gebäudehöhe um
1.
m bis auf 3,5 m herabgesetzt werden."
2.2
Bei Art. 20 BZO handelt es sich um
kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (§ 49 Abs. 2 lit. b
PBG), dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde
obliegt (VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00860, E. 4.5 mit Hinweisen).
Stellen sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen, ist deren
Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als
vertretbar erscheint. Solche Entscheide dürfen daher von den
Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft werden (VGr,
12.
Juni 2013, VB.2013.00117, E. 3.4 mit Hinweisen; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc.
2014, § 20 N. 59 f.).
2.3
Die
Baubehörde Meilen verwies in Bezug auf den Grenzabstand der projektierten Annexbaute
in ihrem Beschluss vom 11. Juni 2013 auf die diesbezügliche Bestätigung
durch das Baurekursgericht in einem ersten Rechtsgang. Die Baubehörde führt
diesbezüglich aus, Art. 20 BZO werde nicht nur auf ganze Gebäude
angewandt, sondern auch auf Gebäudeteile wie namentlich niedrige Anbauten, wie
sie im vorliegenden Fall zur Diskussion stünden. Für die Nachbarschaft sei
sichergestellt, dass alle Gebäudeteile, die den ordentlichen Grenzabstand
unterschritten, deutlich niedriger seien, als sie bei Einhaltung des ordentlichen
Grenzabstands sein dürften.
2.4
Die
Vorinstanz erwog, es sei ohne Weiteres vertret- und mit Sinn und Zweck von
Art. 20 BZO vereinbar, wenn diese nicht nur auf Gebäude insgesamt, sondern
auch auf Teile von solchen angewendet werde. Mit Blick auf § 270 PBG, der
es den Gemeinden überlasse, einen 3,5 m übersteigenden Grenzabstand
festzusetzen, sei es zulässig, den grundsätzlich gemäss BZO geltenden grossen
Grundabstand von 7 m auf bis zu 3,5 m zu verkürzen, falls die maximale
Gebäudehöhe im massgeblichen Bereich nicht ausgeschöpft werde.
2.5
Die
grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Regelung in der kommunalen BZO
steht ausser Frage. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen
werden, Art. 20 BZO beinhalte eine derartige Regelung. Art. 20 BZO
besagt nicht, dass für einzelne Gebäudeteile, die eine bestimmte (errechnete)
Höhe nicht erreichen, ein geringerer Grenzabstand gilt. Dieser Sinn kann der
Bestimmung auch nicht mittels Auslegung zuerkannt werden, da sowohl die
Gebäudehöhe als auch der Grenzabstand nicht in Bezug auf einzelne Teile des
fraglichen Gebäudes, sondern mit Blick auf das ganze Gebäude zu bestimmen sind.
Der projektierte Anbau bildet mit dem bestehenden Gebäude zusammen ein Gebäude.
Dieses muss als Ganzes die zulässige Gebäudehöhe und den entsprechenden
Grenzabstand beachten. Dementsprechend ist eine Herabsetzung des Grundabstands
nach Art. 20 BZO an die Voraussetzung geknüpft, dass das Gebäude als
Ganzes die maximale Gebäudehöhe nicht beansprucht und um mindestens 3 m
unterschreitet.
2.6
Art. 20
BZO erlaubt mit anderen Worten nicht einfach generell für niedrige Gebäudeteile
eine Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands. Vielmehr wird diese Möglichkeit
nur unter der Voraussetzung eingeräumt, dass die Bauherrschaft im Gegenzug
darauf verzichtet, die zulässige Gebäudehöhe zu beanspruchen. Es kann nicht
angehen, die Gebäudehöhe an der in den Abstandsbereich hineinragenden Fassade
zu messen und dadurch erst eine Beanspruchung dieses Abstandsbereichs zu rechtfertigen.
Von der in Art. 20 BZO vorgesehenen Möglichkeit kann dementsprechend nur
profitiert werden, wenn die Höhe des hinter dem Anbau befindlichen Gebäudes die
maximale Gebäudehöhe um mindestens 3 m unterschreitet. Versetzte
Gebäudeteile sind dagegen unbeachtlich.
2.7
Nach dem
Gesagten verlangt Art. 20 BZO, dass in dem Bereich, in dem das Gebäude
wegen des projektierten Anbaus den ordentlichen Grundabstand von 7 m
(Art. 18 BZO) unterschreitet, die Gebäudehöhe des ganzen Gebäudes die
maximal zulässige Gebäudehöhe von 7,5 m (Art. 18 BZO) um mindestens
3.
m unterschreitet. Insofern wäre die vorinstanzliche Formulierung
zutreffend, wonach die Unterschreitung des normalen Grenzabstands zulässig sei,
"falls die maximale Gebäudehöhe im massgeblichen Bereich nicht
ausgeschöpft" werde (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.3 [Hervorhebung
nicht im Original]). Insofern trifft es auch zu, dass ein Gebäude über seine
Länge betrachtet verschieden grosse Gebäudehöhen aufweisen kann und die
Anwendung von Art. 20 BZO nicht ausgeschlossen sein kann, wenn das Gebäude
an irgendeinem Punkt die zulässige Gebäudehöhe ausschöpft. Daraus folgt jedoch
– entgegen der Auffassung der Baubehörde – nicht, dass sich Art. 20 BZO
auf einzelne Gebäudeteile bezieht.
2.8
Die Gebäudehöhe
des bestehenden Terrassenhauses schöpft die zulässige Gebäudehöhe im
fraglichen, an den projektierten Annexbau anstossenden Bereich unbestrittenermassen
aus bzw. unterschreitet sie nicht um 3 m. Ohne einen solchen Verzicht soll
der Abstandsbereich nach dem Gesagten aber nicht beansprucht werden dürfen. Die
Beanspruchung des Abstandsbereichs ist daher vorliegend unzulässig. Der Anbau
ist deshalb so zu redimensionieren, dass der ordentliche Grenzabstand von
7.
m eingehalten wird.
Soweit die Bauherrschaft in diesem Zusammenhang wiederholt
auf eine ständige Praxis der Baubehörde hinweist, ist festzuhalten, dass diese
Behauptung unsubstanziiert geblieben ist und unter den vorliegenden Umständen
nicht davon ausgegangen werden müsste, die Baubehörde werde trotz des
vorliegenden Urteils des Verwaltungsgerichts an ihrer Praxis festhalten. Die
Bauherrschaft kann sich daher nicht auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht berufen (vgl. BGE 126 V 390 E. 6a, 125 II 152 E. 5).
2.9
Es stellt
sich unter diesen Umständen die Frage, ob der festgestellte Mangel zur Aufhebung
der Baubewilligung führt, oder ob ihm mittels einer Nebenbestimmung im Sinn von
§ 321 Abs. 1 PBG begegnet werden kann. Dies wird von der Bauherrschaft
bejaht, von den Beschwerdeführenden jedoch bestritten.
2.9.1
Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere
Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des
rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1
PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses
Vorgehen kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens
untergeordneter Natur sind; führen diese zu einer wesentlichen Projektänderung,
können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr,
4.
April 2012, VB.2011.00589, E. 4.1; 26. Januar 2011,
VB.2010.00440, E. 2.1; RB 1983 Nr. 112 = BEZ 1984 Nr. 5; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 346).
2.9.2
Vorliegend stehen der gebotenen Verkleinerung des Anbaus keine besonderen
Schwierigkeiten entgegen. In der Anpassung des Verlaufs der Kellertreppe und
der allenfalls erforderlichen Neupositionierung einer Sauna ist keine
wesentliche Projektänderung zu erblickten.
2.9.3
Die Baubewilligung vom 11. Juni 2013 ist
demzufolge mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach die Südostfassade des
projektierten Anbaus soweit zurückzuversetzen ist, dass der ordentliche
Grundabstand von 7 m eingehalten wird. Die entsprechenden Pläne sind der
Baubehörde vor Baubeginn zur Bewilligung einzureichen.
3.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, die Baumassenberechnung lasse sich nicht überprüfen. Ein
entsprechendes Planschema sei unerlässlich. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass eine Baumassenreserve bestehe.
3.1
Gemäss
§ 310 Abs. 1 PBG haben Baugesuche "alle Unterlagen zu enthalten,
welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind." § 5 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) zählt neben den gemäss
§ 3 BVV "in der Regel" einzureichenden Plänen weitere Unterlagen
auf, die je nach Art und Lage des Bauvorhabens zusätzlich erforderlich sind. Zu
diesen Unterlagen gehören nach § 5 lit. b BVV "Berechnungen über
die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern oder eine allfällige andere
Beschränkung, nötigenfalls mit planlicher Erläuterung."
3.2
Die
Vorinstanz erwog zutreffend, die Baugesuchsunterlagen müssten eine vollständige
Prüfung auf die Übereinstimmung des Projekts mit dem massgeblichen Recht
ermöglichen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 280 f.). Die Baubehörde
könne bei Bedarf eine Baumassenberechnung verlangen oder selber
erstellen, die so detailliert und allgemeinverständlich abgefasst sein müsse,
dass sie ohne Schwierigkeiten auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüft werden
könne. Anhand der vermassten Pläne aus dem Jahr 1988 könne die Baumassenberechnung
ohne Weiteres auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüft werden.
3.3
Die
Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, weshalb dies nicht der Fall
sein sollte. Insbesondere ist die Behauptung nicht nachvollziehbar, bei der
Baumassenberechnung handle es sich um einen "Zahlensalat" bzw. die
Zahlen seien nicht nachvollziehbar. Die Stichhaltigkeit der Berechnungen lässt
sich anhand der ebenfalls vorliegenden Pläne, die dem Beschwerdeführer schon
vor der Rekurserhebung bekannt waren, vielmehr – wie die Vorinstanz zu Recht
feststellte – ohne Weiteres überprüfen.
3.3.1
Die zulässige Baumasse für den gesamten Arealperimeter von 8'030 m2 wurde von der Baubehörde
korrekt ermittelt. Sie beläuft sich auf 12'366 m3. Die Beschwerdeführenden
haben weder aufgezeigt, noch ist sonst ersichtlich, weshalb die gemäss
§ 259 Abs. 2 PBG nicht in Ansatz fallende Fläche vorliegend
240.
m2
betragen soll. Der von der Gemeindeversammlung am 7. September 2009
festgesetzte und von der Baudirektion am 18. März 2010 genehmigte
Waldabstandslinienplan I bestätigt die von der Baubehörde berücksichtigten
Teilflächen von 56 m2
bei Grundstück Kat.-Nr. 04 und 50 m2 bei Grundstück Kat.-Nr. 05. Die Zahl,
welche die Beschwerdeführenden ihrer Berechnung zugrunde legen, ist damit
deutlich zu hoch. Hinzu kommt, dass sie bei ihrer Berechnung der zulässigen
Baumasse einen Faktor von nur 1,51 statt 1,54 verwendeten.
3.3.2
Bezüglich der ausgeschöpften Baumasse weicht die überschlagsmässige
Berechnung der Beschwerdeführenden gemäss ihrer Rekurstriplik vor allem hinsichtlich
der sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 befindenden Gebäude X und Y
deutlich von den Zahlen der Beschwerdegegnerschaft ab. Während diese hier
6'093 m3
einsetzt, gehen die Beschwerdeführenden von rund 7'200 m3 aus. Dabei gehen sie von
durchschnittlich 9 m Kubaturhöhen über dem gewachsenen Terrain aus. Diese
Höhe ist offensichtlich deutlich übertrieben. Dies ergibt sich ohne Weiteres
aus den entsprechenden Plänen und insbesondere aus der diesbezüglich
verdeutlichten Darstellung, welche die Baubehörde mit ihrer Beschwerdeantwort
eingereicht hat. Der dagegen vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführenden ist
nicht stichhaltig. Entgegen ihrer Auffassung ist die Formel "Grundfläche x
Höhe : 2" für den Firstbereich nicht nur bei einer Dachneigung von
45.
° gültig. Die Fläche eines Dreiecks entspricht unabhängig von seinen
Winkeln immer dem halben Produkt von Grundlinie x Höhe. Selbst wenn der
Vorsicht halber nicht von einer durchschnittlichen Kubaturhöhe von 7,6 m
sondern einer solchen von 8 m ausgegangen würde, beliefe sich die
ausgeschöpfte Baumasse für die Gebäude X und Y auf nur noch 6'400 m3. Würden für die Gebäude Z1
bis Z3 die Zahlen der Beschwerdeführenden übernommen, beliefe sich die
realisierte Baumasse somit auf 11'560 m3.
Daraus würde für das Areal eine Baumassenreserve 806 m3 resultieren. Davon stünden
dem Baugrundstück 112 m3
zu (13,92 %).
3.3.3
Auch die von den Beschwerdeführenden bei den Gebäuden Z1 bis Z3 angenommenen
Kubaturhöhen erscheinen sehr hoch und die Beschwerdeführenden vermögen damit
nicht aufzuzeigen, inwiefern die bei den Akten liegende Baumassenberechnung
nicht stichhaltig sein sollte. Die für jedes Geschoss angegebenen Flächen und
Höhen lassen sich anhand der Pläne nachvollziehen. Es sind keine Flächen
ersichtlich, die nicht einbezogen worden wären.
3.4
Nach dem
Gesagten haben die Beschwerdeführenden nicht aufgezeigt und ist auch sonst
nicht ersichtlich, dass Zweifel an der Stichhaltigkeit der vorliegenden
Baumassenberechnung angebracht wären. Von einem Grenzfall, der eine genauere Berechnung
mittels planlicher Darstellungen erforderlich machen würde, kann unter den
vorliegenden Umständen sodann nicht gesprochen werden. Auf ein Planschema zur
Baumassenberechnung durfte daher verzichtet werden.
3.5
Dass die
Vorinstanz nicht auf den Eventualantrag der Baubehörde einging, für die
Überprüfung der Baumassenberechnung eine Expertise einzuholen, ist schliesslich
nicht zu beanstanden. Dieser Antrag wäre naturgemäss nur zu prüfen gewesen,
wenn die Vorinstanz zur Auffassung gelangt wäre, die Baumassenberechnung könne
nicht ohne Schwierigkeiten auf ihre Stichhaltigkeit hin überprüft werden. Dies
gilt umso mehr, als es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht handelt.
3.6
Die
bestehende Baumassenreserve auf dem gesamten Areal kommt – entgegen der unbegründet
gebliebenen anderen Auffassung der Beschwerdeführenden – den einzelnen
Grundstücken nach Massgabe ihrer Fläche im Verhältnis zur Fläche des ganzen
Areals zugute (BEZ 2008 Nr. 57; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 740). Die
auf das Baugrundstück entfallende Baumassenreserve übersteigt damit den Wert
deutlich, der für den projektierten Anbau erforderlich ist.
4.
Die Beschwerde erweist sich
hinsichtlich der gerügten Verletzung des Grenzabstands als begründet. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Rekursentscheids ist
daher der Beschluss der Baubehörde Meilen vom 11. Juni 2013 mit
einer entsprechenden Auflage zu ergänzen (vgl. vorstehend, E. 2.9.3).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zu zwei
Dritteln den Beschwerdeführenden und je zu einem Sechstel der Bauherrschaft und
der Baubehörde Meilen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführenden sind zudem zu
verpflichten der Bauherrschaft eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
Der Baubehörde Meilen steht in der vorliegenden Konstellation, in der sich auf
beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4). Die
Kosten- und Entschädigungsregelung für das Rekursverfahren ist entsprechend
anzupassen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In
teilweiser Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 17. Dezember
2013.
wird Disp.-Ziff. I des Beschlusses der Baubehörde Meilen vom
11.
Juni 2013 mit folgender vor Baubeginn zu erfüllenden Auflage ergänzt:
"Die
Südostfassade des projektierten Anbaus ist soweit zurückzuversetzen, dass der
ordentliche Grundabstand von 7 m eingehalten wird. Die entsprechenden
Pläne sind der Baubehörde vor Baubeginn zur Bewilligung einzureichen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 4'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 4'910.-
werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung für
zwei Drittel der Kosten je zu einem Drittel, der Beschwerdegegnerschaft 1
und 2 unter solidarischer Haftung für einen Sechstel je zu einem Zwölftel sowie
der Beschwerdegegnerin 3 zu einem Sechstel auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1
und 2 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…