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Entscheid

VB.2014.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00074

21. Januar 2016Deutsch16 min

(URT.2016.17832)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 erteilte der

Gemeinderat Niederhasli A und B unter Bedingungen und Auflagen die

nachträgliche baurechtliche Bewilligung für ein eigenmächtig erstelltes

Gartenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in Niederhasli.

Als Rechtsmittelinstanz wurde das Baurekursgericht genannt, bezüglich Sachgebiete,

die nicht planungs- oder baurechtlicher Natur sind, der Bezirksrat Dielsdorf.

Erwägungen

II.

Dagegen wandten sich A und B mit gemeinsamer

Rekurseingabe vom 24. Juni 2013 an das Baurekursgericht und beantragten,

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 10, 12 und 14 seien ganz oder teilweise

aufzuheben. Die Rekursschrift an das Baurekursgericht wurde gleichzeitig als

Rekursschrift an den Bezirksrat gerichtet. Das Baurekursgericht wies den Rekurs

am 19. Dezember 2013 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffern 8, 9, 10, 12

und 14 ab und setzte eine neue Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids,

um die streitbetroffenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziffern

2, 4 und 5 trat es auf den Rekurs nicht ein.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 3. Februar

2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des

Baurekursgerichts sei aufzuheben, soweit dieser die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und

14 des baurechtlichen Entscheids des Gemeinderats Niederhasli bestätige,

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

unter Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 28. Februar 2014

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat

Niederhasli beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 die

Abweisung der Beschwerde, unter Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 10. April

2014 hielten A und B an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Auf dem

der Kernzone K2 zugeteilten Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in E

befand sich eine 1985 bewilligte Jauchegrube. Im Jahr 2010 kauften die Beschwerdeführenden

das Grundstück, setzten die Jauchegrube ausser Betrieb und erstellten ohne Baubewilligung

mit den vorhandenen Bauteilen der Jauchegrube als Fundament ein Gartenhaus. Die

Baute befindet sich zu nahe an der Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 02. Ein

entsprechendes Näherbaurecht wurde nachträglich gewährt. Des Weiteren reicht

das Fundament im Westen bis an die Grundstücksgrenze, Teile des Daches ragen darüber

hinaus. Das von diesem Überbau betroffene Grundstück (Kat.-Nr. 03) liegt

in der Landwirtschaftszone und gehört der Gemeinde. Die Bestrebungen für einen

Landabtausch und eine Zonenplanänderung, welche der streitbetroffenen Baute zu

einem ausreichenden Abstand und zu Zonenkonformität verholfen hätte, wurden auf

Antrag des Gemeinderats an der Gemeindeversammlung vom 25. September 2012

abgelehnt. Der Gemeinderat begründete seinen Antrag mit dem im regionalen und

im kommunalen Richtplan eingetragenen Trasseeverlauf der Umfahrungsstrasse E.

1.2 Streitgegenstand

dieses Verfahrens bilden die Ziffern 8, 9 und 14 des beschwerdegegnerischen

Entscheids und damit die Frage des Grenzabstands zum Grundstück Kat.-Nr. 03

mit der Auflage, das Dach des Gartenhauses teilweise zurückzubauen. Die

Beschwerdeführenden machen zunächst eine unrichtige bzw. unterlassene Sachverhaltsfeststellung

durch die Vorinstanz geltend. Das Baurekursgericht setze sich mit dem

Sachverhalt, wie er von den Beschwerdeführenden dargelegt wurde, wie auch mit

den offerierten Beweisen nicht auseinander.

Der Rügegrund der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts

weist einen engen Bezug zu jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf,

namentlich wenn die Vorinstanz die Untersuchungspflicht (§ 7 VRG) oder die

aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 [BV]) abgeleitete Beweisabnahmepflicht verletzt hat (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 20 N. 40). Das Verwaltungsgericht wendet gemäss

§ 7 Abs. 1 und 4 VRG das Recht von Amtes wegen an und würdigt die

Beweise frei (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 134 ff.,

164 ff., 173 f.). Es hat die vorinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen mit voller Kognition zu prüfen (Donatsch, Kommentar

VRG, § 50 N. 60).

1.3 Die

Vorinstanz führt aus, für den Entscheid in der vorliegenden Sache spielten

allfällige frühere Zusicherungen oder geplante Vorhaben keine Rolle. Massgebend

seien einzig die heute geltenden Grenzverhältnisse und Festlegungen, wie sie im

Katasterplan vom 14. Mai 2013 und im Zonenplan vom 2. September 1998,

revidiert am 25. September 2012 enthalten seien. Im Resultat ist der

Vorinstanz – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2 unten) – zuzustimmen.

Sie hat den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz hat zwar

die Rüge der Beschwerdeführenden aufgenommen, aber nicht näher begründet, wie

sie zu ihrem Schluss gekommen ist. Damit hat sie das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden verletzt.

1.4 Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der betreffende

Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder

nicht, aufzuheben. Eine Heilung des Mangels im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die

betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die

gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich

voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die

Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht

zu vereinbaren wären (VGr, 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.3 mit

Hinweisen). Davon ist vorliegend auszugehen.

Die Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft die fehlende

Auseinandersetzung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, einer Rechtsfrage,

welche das Verwaltungsgericht mit der gleich umfassenden Überprüfungsbefugnis

wie die Vorinstanz prüft. Im Übrigen erscheint eine Neubeurteilung durch das

Baurekursgericht angesichts der hinreichend geklärten Sachlage nicht notwendig

und käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Demnach ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als

im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten und erweist sich eine Rückweisung

an die Vorinstanz insbesondere auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht

als notwendig. Dem Verfahrensfehler ist allerdings bei der Verteilung der

Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführenden erstellten im März 2011 die streitbetroffene Baute ohne

Bewilligung. Sie machen geltend, dass sie das Gartenhaus vertrauend auf

verschiedene Zusicherungen errichten liessen.

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und

Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens

in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt,

auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die

Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne

Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private

Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv

richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.

2010, Rz. 631 f.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen

Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.). Bei behördlichen

Auskünften ist zusätzlich vorausgesetzt, dass die Auskunft eine gewisse inhaltliche

Bestimmtheit aufweist, die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung

zuständig gewesen ist und die Auskunft vorbehaltlos erfolgt ist. Geschützt werden

ausserdem nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen

Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen

berufen. Ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde

den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht

mehr gebunden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 668 ff.).

2.2 Die

Beschwerde führt aus, dass die Verkäuferschaft während der Grundstücksbesichtigung

im August 2009 behauptete, die Grenze verlaufe entlang des bestehenden Zauns.

Der Grenzverlauf ergibt sich nicht aus einem Zaun, sondern aus dem

Katasterplan. Es wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, die Grenze sei

im Katasterplan falsch eingetragen gewesen. Für die Frage des Grenzverlaufs war

es sodann auch nicht entscheidend, dass die Jauchegrube nicht eingezeichnet

war.

2.3 Die

Beschwerdeführenden machen geltend, vertrauend auf die Zusicherung eines

Landabtauschs mit Umzonung durch den Gemeindepräsidenten und den Abteilungsleiter

Bau und Umwelt hätten sie den Kaufvertrag mit der Verkäuferschaft abgeschlossen

und seien in der Folge einen Pachtvertrag mit dem Beschwerdegegner hinsichtlich

der angrenzenden Fläche der Parzelle Kat.-Nr. 03 eingegangen. Der frühere

Gemeindepräsident habe sich dahingehend geäussert, er unterstütze das Projekt

für eine im damaligen Zeitpunkt noch geplante Therapiestation.

Diese Zusicherungen konnten keine Vertrauensgrundlage bilden,

da sie nicht vom zuständigen Organ ergingen. Für eine Änderung des Zonenplans

ist nicht der Gemeinderat oder eine Delegation desselben zuständig

(§ 88 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

[PBG]). Der Gemeinderat konnte nicht in eigener

Zuständigkeit über die Umzonung entscheiden. Dass der Landabtauschplan

von den Parteien des Kaufvertrages als wesentliche Grundlage des

Grundstückverkaufs erachtet wurde, hilft den Beschwerdeführenden im

verwaltungsrechtlichen Verfahren nichts. Beim Plan handelt es sich lediglich um

eine Skizze. Es fehlte die genaue Vermassung und auch Unterschriften der

Gemeindevertreter. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, wenn er feststellt,

dass den privaten Parteien klar gewesen sein musste, dass derartige

Landgeschäfte in der heutigen Zeit nicht per Handschlag erledigt würden und ein

offizieller Antrag an den Gemeinderat hätte gerichtet werden sollen. Für den

Fall, dass der Tausch samt Grenzmutation ohne Verschulden der

Beschwerdeführenden bis zum 31. Dezember 2012 nicht zustande kommen

sollte, "z.B. Nichterteilung der Parzellierungsbewilligung der Gemeinde

Niederhasli, Nichterteilung der Bewilligung des ALN Amt für Landschaft und

Natur usw.", sah der Kaufvertrag in Ziff. 14 explizit eine Reduktion

des Kaufpreises vor. Ein mögliches Scheitern dieses Tausches infolge

Nichterteilung von nötigen Bewilligungen wird im privaten Kaufvertrag sogar ausdrücklich

thematisiert.

Die Beschwerde führt weiter aus, die Gemeinde habe dem

Beschwerdeführer 1 im März 2011 mitgeteilt, er müsse die Jauchegrube

absturzsicher machen. Ein Baukommissionsmitglied habe in Kenntnis der Situation

der Beschwerdeführenden empfohlen, das Gartenhaus nunmehr aufzustellen mit der

Begründung, die Gemeinde werde nichts dagegen einzuwenden haben, sofern keine

Nachbarn reklamieren würden. Die Äusserungen eines einzelnen Mitglieds der

Baukommission verschafften den Beschwerdeführenden keine Vertrauensgrundlage,

da die Zusicherung zudem nicht vorbehaltlos erfolgte. Die Beschwerdeführenden

waren ausserdem nicht mehr gutgläubig, da die Grenzsituation zum Nachbargrundstück

nach wie vor ungeklärt war. Sie durften deshalb nicht annehmen, eine Bewilligung

mit Umzonung werde mit dieser Zusicherung ohne Weiteres erteilt, zumal es sich

um ein Grundstück in der Kernzone handelt, wo erhöhte Anforderungen an Umbau,

Ersatz- und Neubauten gestellt werden (vgl. § 50 PBG).

2.4 Zusammengefasst

ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden nicht erfolgreich auf Treu und

Glauben berufen können.

3.

Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Teilrückbau

des Dachs zu Recht angeordnet hat.

3.1 Baut jemand

ohne Bewilligung oder weicht er von bewilligten Plänen wesentlich ab, so stellt

dies eine formell rechtswidrige Handlung dar. In solchen Fällen ist im Rahmen

eines gesetzlich nicht speziell geregelten nachträglichen

Bewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile

bewilligungsfähig sind oder nicht (VGr, 10. September 2014, VB.2014.00275,

E. 5.1; BEZ 2006 Nr. 16 mit weiteren Hinweisen). Ist die materielle

Rechtmässigkeit einer Baute und Anlage nachträglich zu beurteilen, so findet

nach ständiger Rechtsprechung dasjenige Recht Anwendung, das bei der baulichen

Änderung in Kraft stand (zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 482;

VGr, 11. April 2013, VB.2012.00788, E. 5.1 Abs. 1 [je mit Hinweisen]).

3.2 Die

streitbetroffene Baute befindet sich in der Kernzone K2 und hat deshalb

ungeachtet der Tatsache, dass sie an die landwirtschaftliche Zone angrenzt, die

Abstandsvorschriften für die Kernzone K2 einzuhalten. Gemäss Art. 4 der Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Niederhasli (BZO) ist in der Kernzone K2 ein

Grenzabstand von mindestens 3,5 Meter einzuhalten. Durch nachbarliche

Vereinbarung kann ein Näherbaurecht begründet werden (§ 270 Abs. 3

PBG).

3.2.1

Vorab ist zu prüfen, ob das Gartenhaus überhaupt einen Grenzabstand

einzuhalten hat. Öffentlich-rechtliche Abstände sind grundsätzlich nur von

Gebäuden, nicht aber von anderen Bauten und Anlagen einzuhalten. Gebäude sind

Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen

äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig

abschliessen und eine gewisse Dimension erreichen (vgl. § 2 der

Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977).

Die Vorinstanz hat sich anlässlich eines

Referentenaugenscheins ein Bild vor Ort gemacht. Aktenkundig sind ausserdem

verschiedene Bilder der Entstehung der Baute sowie des fertig erstellten

Gartenhauses. Das stabil aus Holz gebaute Gartenhaus wurde direkt auf das

Fundament der Jauchegrube angeschraubt. Die Beschwerdeführenden bringen vor, es

verfüge über keinen Wasseranschluss und habe keinen Kanalisationsanschluss. In

elektrischer Hinsicht sei es ebenso wenig erschlossen und auch nicht

unterkellert, wie die Vorinstanz angenommen habe. Die Frage des

Wasseranschlusses ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb nicht darauf einzugehen

ist. Gemäss den Baueingabeplänen hat das Gebäude einschliesslich der

überdachten Terrasse eine Grundfläche von 8 Meter auf 6,55 Meter,

hinzu kommt der überdachte Carport im Ausmass von einer Breite von 2,58 Meter

auf 6,55 Meter, wobei der Carport nordwestlich nur noch eine Breite von

1,59 Meter aufweist. Auf die Bezeichnung Carport kommt es dabei nicht an.

Die Dimensionen sind gross genug, um Fahrzeuge zumindest im vorderen Teil

unterstellen zu können. Mit der Vorinstanz ist ausserdem von der Unterkellerung

der Baute auszugehen. Dies wird auch aus den eingereichten Plänen deutlich. Es

ist demzufolge von einem abstandspflichtigen Gebäude auszugehen.

3.2.2

In Dispositiv-Ziff. 8 des beschwerdegegnerischen Entscheids stellt die

Gemeinde Niederhasli ein Näherbaurecht zur Parzelle Kat.-Nr. 03 in

Aussicht, sobald das über die Grenze ragende Vordach um mindestens 3 Meter

zurückgenommen werde. Dispositiv-Ziff. 9 verlangt sodann eine Reduktion

des westlichen Vordachs bei der Terrassenecke um mindestens 2 Meter. Für

den Rückbau wurde eine Frist bis zum 1. Juli 2013 angesetzt, ansonsten

kein Näherbaurecht erteilt würde. Das Gebäude hätte dannzumal einen normalen

Grenzabstand von 3,5 Meter einzuhalten.

Wie die Vorinstanz festgestellt

hat, sind die beiden Anordnungen widersprüchlich formuliert oder zumindest

nicht ohne weitere Ausführungen zu verstehen, da es sich um dasselbe westliche

Vordach handelt. Gestützt auf die Vernehmlassung des Beschwerdegegners kam die

Vorinstanz zum Schluss, es solle einzig eine Ecke des Vordaches entfernt

werden. Es sei im Grundrissplan eingetragen, ab welchen Linien die verlangte

Reduktion um 3 Meter zu bemessen sei. Danach sei lediglich ein Teil der

Terrassenüberdachung vom verlangten Rückbau betroffen, nicht aber das

Fundament, die Terrasse und der eigentliche Baukörper. Dessen Fassade werde

durch einen kleinen Dachvorsprung geschützt. Davon geht

auch die Beschwerde aus. Die diesbezüglich etwas unklar formulierte Beschwerdeantwort

und die darauffolgende Stellungnahme der Beschwerdeführenden ändern an diesen

Feststellungen nichts. Auf den neu eingereichten Plänen ist übereinstimmend

eingezeichnet, dass der 2 Meter-Abstand von der Dachecke des Gartenhauses

aus bemessen ist. Dies stimmt auch mit Dispositiv-Ziff. 9 des

angefochtenen Entscheids des Beschwerdegegners überein. Es bleibt demzufolge

bei den Feststellungen der Vorinstanz.

3.3 Bauten und

Anlagen oder Teile von solchen, die polizeiwidrig sind, müssen grundsätzlich

abgebrochen oder geändert werden. Beim Entscheid über die Wiederherstellung ist

das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit ist auf die Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands

zu verzichten, wenn die Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen

Zustand geringfügig ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,

welcher der Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermögen. Geringfügig ist eine Abweichung, wenn nur um Weniges von der

materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keine oder nur

einen geringen Nutzen bringt (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 483 f. mit

weiteren Hinweisen).

3.4 Mit der

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Auflagen in Dispositiv-Ziff. 8

und 9 rechtmässig sind. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann

vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG; E. 3.4.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Abteilungsleiter Bau

und Umwelt habe dem Beschwerdeführer 1 am 11. Januar 2010 persönlich

mitgeteilt, das Gartenhaus habe einen Abstand von 3,5 Meter zur Grenze

einzuhalten, worauf eine Unklarheit über den Verlauf der Grundstücksgrenze

entstanden sei. Somit kann spätestens ab dem 11. Januar 2010 nicht mehr

von der Gutläubigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden.

Sodann haben die Beschwerdeführenden, entgegen der in der

Beschwerde vertretenen Ansicht, kein wohlerworbenes Recht an der Baute. Für das

Gartenhaus wurde zwar die Jauchegrube als Fundament gebraucht, die Baute selbst

wurde jedoch erst 2011 erstellt. Die Duldung einer Jauchegrube an der Grenze

zur Landwirtschaftszone kann nicht mit der Erstellung eines Gartenhauses in der

Kernzone gleichgesetzt werden.

Die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Rüge, das

rückgebaute Dach verstosse gegen Gestaltungsvorschriften der BZO (Art. 7

Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 6 BZO), ist nach ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts verspätet.

Die Beschwerdeführenden reichen als Novum vor

Verwaltungsgericht ein Schreiben der Holzbaufirma ein, die das Gartenhaus

erstellt hat. Darin wird ausgeführt, dass der Rückbau die Statik und die

Sicherheit gefährde. Es kann entgegen der Vorinstanz nicht mehr von einer aus

der Luft gegriffenen Behauptung gesprochen werden. Das Schreiben sagt jedoch

auch nicht, dass ein Rückbau nicht möglich wäre. Es sei "nicht sinnvoll,

das heisst die gesamte Konstruktion müsste abgeändert werden". Es bleibt

demzufolge bei den Feststellungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden

müssten den Aufwand in Kauf nehmen.

In Fällen, da ein Bauherr Bauvorschriften missachtet und

durch rechtswidriges Verhalten Tatsachen schafft, kann die nachträgliche

Wiederherstellung nicht von einer Abwägung der Interessen der Bauherrschaft an

ihren getroffenen Investitionen einerseits sowie der öffentlichen und

nachbarlichen Interessen anderseits abhängen. Sonst ergäbe sich die unhaltbare

Folge, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umso eher verletzt und die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands umso erschwerter wäre, je

umfangreichere Investitionen in Abweichung von der erteilten Bewilligung und im

Widerspruch zum materiellen Baurecht getätigt worden sind (BEZ 2002 Nr. 39).

Die eingereichten Belege der Investitionen der Beschwerdeführenden sind daher

nur von marginaler Bedeutung (vgl. auch BGr, 1. Oktober 2015,1C_415/2014,

E. 4.3). Die privaten Interessen vermögen die nachbarlichen sowie die

öffentlichen Interessen jedenfalls nicht aufzuwiegen.

Dadurch dass die Beschwerdeführenden mit dem Bau des

Gartenhauses vollendete Tatsachen geschaffen haben, ist ein Teilrückbau des

Daches mit Gewährung des Näherbaurechts für den nach dem Rückbau immer noch zu

nahe in den Grenzbereich ragenden Teil als milde Massnahme zu bezeichnen.

Abschliessend können sich die Beschwerdeführenden auch

nicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen. Die Ausführungen dazu

sind zum einen nicht genügend substanziiert, zum anderen kann aus der Gewährung

eines Landabtausches an einem anderen Ort nicht auf eine Verletzung der

Rechtsgleichheit geschlossen werden. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches

nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Wie dieser Grundsatz vorliegend

verletzt sein soll, wird nicht näher ausgeführt.

3.5 Zusammengefasst

ergibt sich, dass der Rückbau des Dachs um 3 Meter rechtmässig angeordnet

wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Die Vorinstanz hat sodann für den Rückbau des Vordachs eine

Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids angeordnet,

was angemessen erscheint.

5.

Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung im

vorinstanzlichen Verfahren, rechtfertigt es sich in Anwendung des

Verursacherprinzips, 1/3 der Gerichtskosten dem Baurekursgericht zu überbinden.

Die übrigen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu je einem

Drittel den unterliegenden Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für

zwei Drittel des Gesamtbetrages, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Den Beschwerdegegnern ist

mangels eines erheblichen Aufwands ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 auferlegt, unter solidarischer

Haftung eines jeden für 2/3 sowie dem Baurekursgericht zu 1/3 auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …