VB.2014.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00074
21. Januar 2016Deutsch16 min
(URT.2016.17832)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00074
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. Januar 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat Niederhasli,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 erteilte der
Gemeinderat Niederhasli A und B unter Bedingungen und Auflagen die
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für ein eigenmächtig erstelltes
Gartenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in Niederhasli.
Als Rechtsmittelinstanz wurde das Baurekursgericht genannt, bezüglich Sachgebiete,
die nicht planungs- oder baurechtlicher Natur sind, der Bezirksrat Dielsdorf.
Erwägungen
II.
Dagegen wandten sich A und B mit gemeinsamer
Rekurseingabe vom 24. Juni 2013 an das Baurekursgericht und beantragten,
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 8, 9, 10, 12 und 14 seien ganz oder teilweise
aufzuheben. Die Rekursschrift an das Baurekursgericht wurde gleichzeitig als
Rekursschrift an den Bezirksrat gerichtet. Das Baurekursgericht wies den Rekurs
am 19. Dezember 2013 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffern 8, 9, 10, 12
und 14 ab und setzte eine neue Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids,
um die streitbetroffenen Nebenbestimmungen zu erfüllen. Mit Bezug auf Dispositiv-Ziffern
2, 4 und 5 trat es auf den Rekurs nicht ein.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 3. Februar
2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des
Baurekursgerichts sei aufzuheben, soweit dieser die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und
14 des baurechtlichen Entscheids des Gemeinderats Niederhasli bestätige,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 28. Februar 2014
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat
Niederhasli beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2014 die
Abweisung der Beschwerde, unter Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 10. April
2014 hielten A und B an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Auf dem
der Kernzone K2 zugeteilten Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in E
befand sich eine 1985 bewilligte Jauchegrube. Im Jahr 2010 kauften die Beschwerdeführenden
das Grundstück, setzten die Jauchegrube ausser Betrieb und erstellten ohne Baubewilligung
mit den vorhandenen Bauteilen der Jauchegrube als Fundament ein Gartenhaus. Die
Baute befindet sich zu nahe an der Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 02. Ein
entsprechendes Näherbaurecht wurde nachträglich gewährt. Des Weiteren reicht
das Fundament im Westen bis an die Grundstücksgrenze, Teile des Daches ragen darüber
hinaus. Das von diesem Überbau betroffene Grundstück (Kat.-Nr. 03) liegt
in der Landwirtschaftszone und gehört der Gemeinde. Die Bestrebungen für einen
Landabtausch und eine Zonenplanänderung, welche der streitbetroffenen Baute zu
einem ausreichenden Abstand und zu Zonenkonformität verholfen hätte, wurden auf
Antrag des Gemeinderats an der Gemeindeversammlung vom 25. September 2012
abgelehnt. Der Gemeinderat begründete seinen Antrag mit dem im regionalen und
im kommunalen Richtplan eingetragenen Trasseeverlauf der Umfahrungsstrasse E.
1.2 Streitgegenstand
dieses Verfahrens bilden die Ziffern 8, 9 und 14 des beschwerdegegnerischen
Entscheids und damit die Frage des Grenzabstands zum Grundstück Kat.-Nr. 03
mit der Auflage, das Dach des Gartenhauses teilweise zurückzubauen. Die
Beschwerdeführenden machen zunächst eine unrichtige bzw. unterlassene Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz geltend. Das Baurekursgericht setze sich mit dem
Sachverhalt, wie er von den Beschwerdeführenden dargelegt wurde, wie auch mit
den offerierten Beweisen nicht auseinander.
Der Rügegrund der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts
weist einen engen Bezug zu jenem der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf,
namentlich wenn die Vorinstanz die Untersuchungspflicht (§ 7 VRG) oder die
aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV]) abgeleitete Beweisabnahmepflicht verletzt hat (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 20 N. 40). Das Verwaltungsgericht wendet gemäss
§ 7 Abs. 1 und 4 VRG das Recht von Amtes wegen an und würdigt die
Beweise frei (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 134 ff.,
164 ff., 173 f.). Es hat die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen mit voller Kognition zu prüfen (Donatsch, Kommentar
VRG, § 50 N. 60).
1.3 Die
Vorinstanz führt aus, für den Entscheid in der vorliegenden Sache spielten
allfällige frühere Zusicherungen oder geplante Vorhaben keine Rolle. Massgebend
seien einzig die heute geltenden Grenzverhältnisse und Festlegungen, wie sie im
Katasterplan vom 14. Mai 2013 und im Zonenplan vom 2. September 1998,
revidiert am 25. September 2012 enthalten seien. Im Resultat ist der
Vorinstanz – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2 unten) – zuzustimmen.
Sie hat den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt. Die Vorinstanz hat zwar
die Rüge der Beschwerdeführenden aufgenommen, aber nicht näher begründet, wie
sie zu ihrem Schluss gekommen ist. Damit hat sie das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführenden verletzt.
1.4 Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der betreffende
Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder
nicht, aufzuheben. Eine Heilung des Mangels im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren ist jedoch möglich. Sie verlangt erstens, dass die
betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die
gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Zweitens setzt sie zusätzlich
voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die
Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (VGr, 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.3 mit
Hinweisen). Davon ist vorliegend auszugehen.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft die fehlende
Auseinandersetzung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, einer Rechtsfrage,
welche das Verwaltungsgericht mit der gleich umfassenden Überprüfungsbefugnis
wie die Vorinstanz prüft. Im Übrigen erscheint eine Neubeurteilung durch das
Baurekursgericht angesichts der hinreichend geklärten Sachlage nicht notwendig
und käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Demnach ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs als
im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten und erweist sich eine Rückweisung
an die Vorinstanz insbesondere auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht
als notwendig. Dem Verfahrensfehler ist allerdings bei der Verteilung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden erstellten im März 2011 die streitbetroffene Baute ohne
Bewilligung. Sie machen geltend, dass sie das Gartenhaus vertrauend auf
verschiedene Zusicherungen errichten liessen.
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens
in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt,
auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die
Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne
Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private
Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv
richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc.
2010, Rz. 631 f.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.). Bei behördlichen
Auskünften ist zusätzlich vorausgesetzt, dass die Auskunft eine gewisse inhaltliche
Bestimmtheit aufweist, die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung
zuständig gewesen ist und die Auskunft vorbehaltlos erfolgt ist. Geschützt werden
ausserdem nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen
Auskunft kannte oder hätte erkennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen
berufen. Ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde
den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht
mehr gebunden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 668 ff.).
2.2 Die
Beschwerde führt aus, dass die Verkäuferschaft während der Grundstücksbesichtigung
im August 2009 behauptete, die Grenze verlaufe entlang des bestehenden Zauns.
Der Grenzverlauf ergibt sich nicht aus einem Zaun, sondern aus dem
Katasterplan. Es wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, die Grenze sei
im Katasterplan falsch eingetragen gewesen. Für die Frage des Grenzverlaufs war
es sodann auch nicht entscheidend, dass die Jauchegrube nicht eingezeichnet
war.
2.3 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, vertrauend auf die Zusicherung eines
Landabtauschs mit Umzonung durch den Gemeindepräsidenten und den Abteilungsleiter
Bau und Umwelt hätten sie den Kaufvertrag mit der Verkäuferschaft abgeschlossen
und seien in der Folge einen Pachtvertrag mit dem Beschwerdegegner hinsichtlich
der angrenzenden Fläche der Parzelle Kat.-Nr. 03 eingegangen. Der frühere
Gemeindepräsident habe sich dahingehend geäussert, er unterstütze das Projekt
für eine im damaligen Zeitpunkt noch geplante Therapiestation.
Diese Zusicherungen konnten keine Vertrauensgrundlage bilden,
da sie nicht vom zuständigen Organ ergingen. Für eine Änderung des Zonenplans
ist nicht der Gemeinderat oder eine Delegation desselben zuständig
(§ 88 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
[PBG]). Der Gemeinderat konnte nicht in eigener
Zuständigkeit über die Umzonung entscheiden. Dass der Landabtauschplan
von den Parteien des Kaufvertrages als wesentliche Grundlage des
Grundstückverkaufs erachtet wurde, hilft den Beschwerdeführenden im
verwaltungsrechtlichen Verfahren nichts. Beim Plan handelt es sich lediglich um
eine Skizze. Es fehlte die genaue Vermassung und auch Unterschriften der
Gemeindevertreter. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, wenn er feststellt,
dass den privaten Parteien klar gewesen sein musste, dass derartige
Landgeschäfte in der heutigen Zeit nicht per Handschlag erledigt würden und ein
offizieller Antrag an den Gemeinderat hätte gerichtet werden sollen. Für den
Fall, dass der Tausch samt Grenzmutation ohne Verschulden der
Beschwerdeführenden bis zum 31. Dezember 2012 nicht zustande kommen
sollte, "z.B. Nichterteilung der Parzellierungsbewilligung der Gemeinde
Niederhasli, Nichterteilung der Bewilligung des ALN Amt für Landschaft und
Natur usw.", sah der Kaufvertrag in Ziff. 14 explizit eine Reduktion
des Kaufpreises vor. Ein mögliches Scheitern dieses Tausches infolge
Nichterteilung von nötigen Bewilligungen wird im privaten Kaufvertrag sogar ausdrücklich
thematisiert.
Die Beschwerde führt weiter aus, die Gemeinde habe dem
Beschwerdeführer 1 im März 2011 mitgeteilt, er müsse die Jauchegrube
absturzsicher machen. Ein Baukommissionsmitglied habe in Kenntnis der Situation
der Beschwerdeführenden empfohlen, das Gartenhaus nunmehr aufzustellen mit der
Begründung, die Gemeinde werde nichts dagegen einzuwenden haben, sofern keine
Nachbarn reklamieren würden. Die Äusserungen eines einzelnen Mitglieds der
Baukommission verschafften den Beschwerdeführenden keine Vertrauensgrundlage,
da die Zusicherung zudem nicht vorbehaltlos erfolgte. Die Beschwerdeführenden
waren ausserdem nicht mehr gutgläubig, da die Grenzsituation zum Nachbargrundstück
nach wie vor ungeklärt war. Sie durften deshalb nicht annehmen, eine Bewilligung
mit Umzonung werde mit dieser Zusicherung ohne Weiteres erteilt, zumal es sich
um ein Grundstück in der Kernzone handelt, wo erhöhte Anforderungen an Umbau,
Ersatz- und Neubauten gestellt werden (vgl. § 50 PBG).
2.4 Zusammengefasst
ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden nicht erfolgreich auf Treu und
Glauben berufen können.
3.
Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Teilrückbau
des Dachs zu Recht angeordnet hat.
3.1 Baut jemand
ohne Bewilligung oder weicht er von bewilligten Plänen wesentlich ab, so stellt
dies eine formell rechtswidrige Handlung dar. In solchen Fällen ist im Rahmen
eines gesetzlich nicht speziell geregelten nachträglichen
Bewilligungsverfahrens zu prüfen, ob die bereits erstellten Bauteile
bewilligungsfähig sind oder nicht (VGr, 10. September 2014, VB.2014.00275,
E. 5.1; BEZ 2006 Nr. 16 mit weiteren Hinweisen). Ist die materielle
Rechtmässigkeit einer Baute und Anlage nachträglich zu beurteilen, so findet
nach ständiger Rechtsprechung dasjenige Recht Anwendung, das bei der baulichen
Änderung in Kraft stand (zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 482;
VGr, 11. April 2013, VB.2012.00788, E. 5.1 Abs. 1 [je mit Hinweisen]).
3.2 Die
streitbetroffene Baute befindet sich in der Kernzone K2 und hat deshalb
ungeachtet der Tatsache, dass sie an die landwirtschaftliche Zone angrenzt, die
Abstandsvorschriften für die Kernzone K2 einzuhalten. Gemäss Art. 4 der Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Niederhasli (BZO) ist in der Kernzone K2 ein
Grenzabstand von mindestens 3,5 Meter einzuhalten. Durch nachbarliche
Vereinbarung kann ein Näherbaurecht begründet werden (§ 270 Abs. 3
PBG).
3.2.1
Vorab ist zu prüfen, ob das Gartenhaus überhaupt einen Grenzabstand
einzuhalten hat. Öffentlich-rechtliche Abstände sind grundsätzlich nur von
Gebäuden, nicht aber von anderen Bauten und Anlagen einzuhalten. Gebäude sind
Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen
äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig
abschliessen und eine gewisse Dimension erreichen (vgl. § 2 der
Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977).
Die Vorinstanz hat sich anlässlich eines
Referentenaugenscheins ein Bild vor Ort gemacht. Aktenkundig sind ausserdem
verschiedene Bilder der Entstehung der Baute sowie des fertig erstellten
Gartenhauses. Das stabil aus Holz gebaute Gartenhaus wurde direkt auf das
Fundament der Jauchegrube angeschraubt. Die Beschwerdeführenden bringen vor, es
verfüge über keinen Wasseranschluss und habe keinen Kanalisationsanschluss. In
elektrischer Hinsicht sei es ebenso wenig erschlossen und auch nicht
unterkellert, wie die Vorinstanz angenommen habe. Die Frage des
Wasseranschlusses ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb nicht darauf einzugehen
ist. Gemäss den Baueingabeplänen hat das Gebäude einschliesslich der
überdachten Terrasse eine Grundfläche von 8 Meter auf 6,55 Meter,
hinzu kommt der überdachte Carport im Ausmass von einer Breite von 2,58 Meter
auf 6,55 Meter, wobei der Carport nordwestlich nur noch eine Breite von
1,59 Meter aufweist. Auf die Bezeichnung Carport kommt es dabei nicht an.
Die Dimensionen sind gross genug, um Fahrzeuge zumindest im vorderen Teil
unterstellen zu können. Mit der Vorinstanz ist ausserdem von der Unterkellerung
der Baute auszugehen. Dies wird auch aus den eingereichten Plänen deutlich. Es
ist demzufolge von einem abstandspflichtigen Gebäude auszugehen.
3.2.2
In Dispositiv-Ziff. 8 des beschwerdegegnerischen Entscheids stellt die
Gemeinde Niederhasli ein Näherbaurecht zur Parzelle Kat.-Nr. 03 in
Aussicht, sobald das über die Grenze ragende Vordach um mindestens 3 Meter
zurückgenommen werde. Dispositiv-Ziff. 9 verlangt sodann eine Reduktion
des westlichen Vordachs bei der Terrassenecke um mindestens 2 Meter. Für
den Rückbau wurde eine Frist bis zum 1. Juli 2013 angesetzt, ansonsten
kein Näherbaurecht erteilt würde. Das Gebäude hätte dannzumal einen normalen
Grenzabstand von 3,5 Meter einzuhalten.
Wie die Vorinstanz festgestellt
hat, sind die beiden Anordnungen widersprüchlich formuliert oder zumindest
nicht ohne weitere Ausführungen zu verstehen, da es sich um dasselbe westliche
Vordach handelt. Gestützt auf die Vernehmlassung des Beschwerdegegners kam die
Vorinstanz zum Schluss, es solle einzig eine Ecke des Vordaches entfernt
werden. Es sei im Grundrissplan eingetragen, ab welchen Linien die verlangte
Reduktion um 3 Meter zu bemessen sei. Danach sei lediglich ein Teil der
Terrassenüberdachung vom verlangten Rückbau betroffen, nicht aber das
Fundament, die Terrasse und der eigentliche Baukörper. Dessen Fassade werde
durch einen kleinen Dachvorsprung geschützt. Davon geht
auch die Beschwerde aus. Die diesbezüglich etwas unklar formulierte Beschwerdeantwort
und die darauffolgende Stellungnahme der Beschwerdeführenden ändern an diesen
Feststellungen nichts. Auf den neu eingereichten Plänen ist übereinstimmend
eingezeichnet, dass der 2 Meter-Abstand von der Dachecke des Gartenhauses
aus bemessen ist. Dies stimmt auch mit Dispositiv-Ziff. 9 des
angefochtenen Entscheids des Beschwerdegegners überein. Es bleibt demzufolge
bei den Feststellungen der Vorinstanz.
3.3 Bauten und
Anlagen oder Teile von solchen, die polizeiwidrig sind, müssen grundsätzlich
abgebrochen oder geändert werden. Beim Entscheid über die Wiederherstellung ist
das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit ist auf die Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands
zu verzichten, wenn die Abweichung vom gesetzes- oder bauordnungsgemässen
Zustand geringfügig ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden,
welcher der Bauherrschaft durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen
vermögen. Geringfügig ist eine Abweichung, wenn nur um Weniges von der
materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keine oder nur
einen geringen Nutzen bringt (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 483 f. mit
weiteren Hinweisen).
3.4 Mit der
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Auflagen in Dispositiv-Ziff. 8
und 9 rechtmässig sind. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann
vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG; E. 3.4.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
In der Beschwerde wird ausgeführt, der Abteilungsleiter Bau
und Umwelt habe dem Beschwerdeführer 1 am 11. Januar 2010 persönlich
mitgeteilt, das Gartenhaus habe einen Abstand von 3,5 Meter zur Grenze
einzuhalten, worauf eine Unklarheit über den Verlauf der Grundstücksgrenze
entstanden sei. Somit kann spätestens ab dem 11. Januar 2010 nicht mehr
von der Gutläubigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden.
Sodann haben die Beschwerdeführenden, entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht, kein wohlerworbenes Recht an der Baute. Für das
Gartenhaus wurde zwar die Jauchegrube als Fundament gebraucht, die Baute selbst
wurde jedoch erst 2011 erstellt. Die Duldung einer Jauchegrube an der Grenze
zur Landwirtschaftszone kann nicht mit der Erstellung eines Gartenhauses in der
Kernzone gleichgesetzt werden.
Die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachte Rüge, das
rückgebaute Dach verstosse gegen Gestaltungsvorschriften der BZO (Art. 7
Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 6 BZO), ist nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts verspätet.
Die Beschwerdeführenden reichen als Novum vor
Verwaltungsgericht ein Schreiben der Holzbaufirma ein, die das Gartenhaus
erstellt hat. Darin wird ausgeführt, dass der Rückbau die Statik und die
Sicherheit gefährde. Es kann entgegen der Vorinstanz nicht mehr von einer aus
der Luft gegriffenen Behauptung gesprochen werden. Das Schreiben sagt jedoch
auch nicht, dass ein Rückbau nicht möglich wäre. Es sei "nicht sinnvoll,
das heisst die gesamte Konstruktion müsste abgeändert werden". Es bleibt
demzufolge bei den Feststellungen der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden
müssten den Aufwand in Kauf nehmen.
In Fällen, da ein Bauherr Bauvorschriften missachtet und
durch rechtswidriges Verhalten Tatsachen schafft, kann die nachträgliche
Wiederherstellung nicht von einer Abwägung der Interessen der Bauherrschaft an
ihren getroffenen Investitionen einerseits sowie der öffentlichen und
nachbarlichen Interessen anderseits abhängen. Sonst ergäbe sich die unhaltbare
Folge, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umso eher verletzt und die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands umso erschwerter wäre, je
umfangreichere Investitionen in Abweichung von der erteilten Bewilligung und im
Widerspruch zum materiellen Baurecht getätigt worden sind (BEZ 2002 Nr. 39).
Die eingereichten Belege der Investitionen der Beschwerdeführenden sind daher
nur von marginaler Bedeutung (vgl. auch BGr, 1. Oktober 2015,1C_415/2014,
E. 4.3). Die privaten Interessen vermögen die nachbarlichen sowie die
öffentlichen Interessen jedenfalls nicht aufzuwiegen.
Dadurch dass die Beschwerdeführenden mit dem Bau des
Gartenhauses vollendete Tatsachen geschaffen haben, ist ein Teilrückbau des
Daches mit Gewährung des Näherbaurechts für den nach dem Rückbau immer noch zu
nahe in den Grenzbereich ragenden Teil als milde Massnahme zu bezeichnen.
Abschliessend können sich die Beschwerdeführenden auch
nicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen. Die Ausführungen dazu
sind zum einen nicht genügend substanziiert, zum anderen kann aus der Gewährung
eines Landabtausches an einem anderen Ort nicht auf eine Verletzung der
Rechtsgleichheit geschlossen werden. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln. Wie dieser Grundsatz vorliegend
verletzt sein soll, wird nicht näher ausgeführt.
3.5 Zusammengefasst
ergibt sich, dass der Rückbau des Dachs um 3 Meter rechtmässig angeordnet
wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Die Vorinstanz hat sodann für den Rückbau des Vordachs eine
Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids angeordnet,
was angemessen erscheint.
5.
Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung im
vorinstanzlichen Verfahren, rechtfertigt es sich in Anwendung des
Verursacherprinzips, 1/3 der Gerichtskosten dem Baurekursgericht zu überbinden.
Die übrigen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu je einem
Drittel den unterliegenden Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für
zwei Drittel des Gesamtbetrages, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Den Beschwerdegegnern ist
mangels eines erheblichen Aufwands ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 auferlegt, unter solidarischer
Haftung eines jeden für 2/3 sowie dem Baurekursgericht zu 1/3 auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …