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Entscheid

VB.2014.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00076

12. März 2014Deutsch8 min

(URT.2014.16154)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Einzelunternehmung O ist im Handelsregister des

Kantons Zürich eingetragen; Inhaberin ist A. Anfang Oktober 2013 konnte ein

Schreiben des Handelsregisteramts am Rechtsdomizil der Einzelunternehmung nicht

zugestellt werden. Das Handelsregisteramt forderte A am 29. November 2013

deshalb auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung einzureichen, wonach

das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist, oder ein neues Rechtsdomizil am

Ort des Sitzes anzumelden. Ende 2013 wurde diese Aufforderung zudem im

Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. In Anwendung von Art. 153b der

Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411)

verfügte das Handelsregisteramt am 30. Januar 2014, (1) das Einzelunternehmen

O von Amtes wegen zu löschen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft ins

Handelsregister einzutragen, (3) die Gebühren von total Fr. 148.- A

aufzuerlegen und (4) diese "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht"

mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu belegen.

Erwägungen

II.

A führte am 3./4. Februar 2014 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Ordnungsbusse sei aufzuheben und die

Löschung so vorzunehmen, wie sie dies mit einem Schreiben am 9. Dezember

2013.

verlangt habe. Das Handelsregisteramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom

11.

Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Nach ständiger

Praxis ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden betreffend Anordnungen in

Handelsregistersachen zuständig (§ 1, § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr,

11.

Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 – 17. Mai 2011,

VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 1.2 –

7.

März 2012, VB.2012.00096, E. 1.2).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig sind vorliegend die Bussen- und

Gebührenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie

die Art und Weise, wie die

inaktive Einzelunternehmung zu löschen sei. Weil der Streitwert dieser

Angelegenheit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und es sich nicht um einen

Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, fällt sie in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wird dem Handelsregisteramt von Dritten

mitgeteilt, eine Rechtseinheit verfüge über kein Rechtsdomizil mehr, so fordert

es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30

Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder

zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. In der

Aufforderung ist auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen und die Rechtsfolgen

der Pflichtverletzung hinzuweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV). Wird

innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so

veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung mit gleichem Inhalt im SHAB

(Art. 153a Abs. 3 HRegV).

Wird dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge

geleistet, so erlässt das Handelsregisteramt im Falle einer Einzelunternehmung

eine Verfügung über die Löschung der Rechtseinheit, den weiteren Inhalt des

Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine

Ordnungsbusse gemäss Art. 943 des Obligationenrechts (Art. 153b

Abs. 1 HRegV).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, am

9.

Dezember 2013 die Löschung ihrer Einzelunternehmung beantragt zu haben.

Sie reichte zum Beweis eine Kopie des Formulars ein, welches sie dem

Beschwerdegegner zugesandt haben will. Das entsprechende Formular hatte der Beschwerdegegner

als Beilage zur Aufforderung vom 29. November 2013 versandt,

zwar erfolglos ans eingetragene Rechtsdomizil, jedoch in Kopie auch an die

Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner

macht geltend, (auch) die in Kopie versandte Aufforderung vom 29. November 2013 sei unbeantwortet

geblieben; zudem sei die Aufforderung Ende 2013 im

SHAB publiziert worden und habe die Beschwerdeführerin auch darauf nicht

reagiert.

Die Beschwerdeführerin legt zwar grundsätzlich glaubhaft

dar, das Formular zur Löschung der Einzelunternehmung ausgefüllt und versandt

zu haben. Sie konnte indes nicht belegen, dass dieses Formular, dessen Eingang

vom Beschwerdegegner bestritten wird, auch tatsächlich bei dieser Behörde

eingetroffen bzw. zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben worden

ist, wofür die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt. Darüber hinaus hätte

sie bei Konsultation des über Internet einsehbaren Handelsregisters erkennen

müssen, dass die Löschung noch nicht vorgenommen worden war und wäre sie

deshalb gehalten gewesen, beim Beschwerdegegner nachzufragen, ob die Löschungsmeldung

bei diesem angekommen sei. Da sie dies unterliess und in der Folge auch auf die

Ende 2013 im SHAB publizierte Aufforderung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen,

nicht reagierte, erweist sich die Ausgangsverfügung, soweit damit die Löschung

der Einzelunternehmung von Amtes wegen angeordnet wurde, als rechtmässig. Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass die in der Aufforderung vom 29. November

2013.

angesetzte Frist von 30 Tagen erst nach der Publikation im SHAB ablief;

dass der Beschwerdeführerin daraus ein Rechtsnachteil entstanden wäre, ist

nicht ersichtlich.

2.3

Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Busse von

Fr. 400.- auferlegt. Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die

Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt

im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der

Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind (Adrian Tagmann in: Rino

Siffert/Nicolas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 152 N. 47). Dem Verwaltungsgericht ist aus

zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig

von der konkreten Fallkonstellation und ohne nähere Begründung

stets auf Fr. 400.- festzusetzen pflegt (vgl. zuletzt VGr, 4. Oktober

2013, VB.2013.00540 – 24. September 2013, VB.2013.00481 – 29. Mai

2013, VB.2012.00857 – 23. April 2013,

VB.2013.00094 – 5. April 2013, VB.2012.00827 – 26. März 2013,

VB.2013.00017 und VB.2012.00701 – 21. Februar 2013, VB.2013.00028 –

10.

Januar 2013, VB.2012.00664 [unter www.vrgzh.ch publiziert ist nur der

Entscheid vom 29. Mai 2013]). Indem der Beschwerdegegner sich

mit seiner Praxis davon dispensiert, eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene Sanktion auszusprechen, unterschreitet er seinen

Ermessensspielraum; dies stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. BGr,

17.

August 2005, C 123/05, E. 2.3; René Wiederkehr/Paul Richli,

Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,

Rz. 1525 ff. mit weiteren Hinweisen).

Darüber hinaus trägt die im oberen Drittel des zulässigen

Rahmens angesiedelte Busse dem Bagatellcharakter der Verfehlung der Beschwerdeführerin

in keiner Weise Rechnung. Der Beschwerdegegner hat sein Ermessen bei der

Festsetzung der Busse deshalb missbräuchlich ausgeübt. Die Ausgangsverfügung

ist insofern aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der

Bussenhöhe an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

2.4

Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Der

Beschwerdegegner sandte die der Beschwerdeführerin Gebühren und eine

Ordnungsbusse auferlegende Verfügung vom 30. Januar 2014 dieser nur

"zur Kenntnisnahme" zu, obwohl sie Adressatin derselben war (vgl. auch Art. 153b Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 HRegV). Ein solches Vorgehen widerspricht dem

Grundsatz von Treu und Glauben, weil damit der falsche Eindruck erweckt wird,

die Adressatin sei vom Inhalt des Schreibens bzw. der Verfügung gar nicht

persönlich betroffen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 4 der Ausgangsverfügung ist aufzuheben und

die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

unterliegen öffentlichrechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des

Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG.

Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten – wie hier – indes nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens

Fr. 30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr, 11. April 2011,4A_636/2010,

E. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt

(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung

des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben und die

Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …