VB.2014.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00076
12. März 2014Deutsch8 min
(URT.2014.16154)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00076
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes
Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Einzelunternehmung O ist im Handelsregister des
Kantons Zürich eingetragen; Inhaberin ist A. Anfang Oktober 2013 konnte ein
Schreiben des Handelsregisteramts am Rechtsdomizil der Einzelunternehmung nicht
zugestellt werden. Das Handelsregisteramt forderte A am 29. November 2013
deshalb auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung einzureichen, wonach
das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist, oder ein neues Rechtsdomizil am
Ort des Sitzes anzumelden. Ende 2013 wurde diese Aufforderung zudem im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. In Anwendung von Art. 153b der
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411)
verfügte das Handelsregisteramt am 30. Januar 2014, (1) das Einzelunternehmen
O von Amtes wegen zu löschen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft ins
Handelsregister einzutragen, (3) die Gebühren von total Fr. 148.- A
aufzuerlegen und (4) diese "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht"
mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.- zu belegen.
Erwägungen
II.
A führte am 3./4. Februar 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Ordnungsbusse sei aufzuheben und die
Löschung so vorzunehmen, wie sie dies mit einem Schreiben am 9. Dezember
2013.
verlangt habe. Das Handelsregisteramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom
11.
Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Nach ständiger
Praxis ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden betreffend Anordnungen in
Handelsregistersachen zuständig (§ 1, § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr,
11.
Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 – 17. Mai 2011,
VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 1.2 –
7.
März 2012, VB.2012.00096, E. 1.2).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig sind vorliegend die Bussen- und
Gebührenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie
die Art und Weise, wie die
inaktive Einzelunternehmung zu löschen sei. Weil der Streitwert dieser
Angelegenheit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und es sich nicht um einen
Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt, fällt sie in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wird dem Handelsregisteramt von Dritten
mitgeteilt, eine Rechtseinheit verfüge über kein Rechtsdomizil mehr, so fordert
es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30
Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder
zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. In der
Aufforderung ist auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen und die Rechtsfolgen
der Pflichtverletzung hinzuweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV). Wird
innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so
veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung mit gleichem Inhalt im SHAB
(Art. 153a Abs. 3 HRegV).
Wird dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge
geleistet, so erlässt das Handelsregisteramt im Falle einer Einzelunternehmung
eine Verfügung über die Löschung der Rechtseinheit, den weiteren Inhalt des
Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine
Ordnungsbusse gemäss Art. 943 des Obligationenrechts (Art. 153b
Abs. 1 HRegV).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, am
9.
Dezember 2013 die Löschung ihrer Einzelunternehmung beantragt zu haben.
Sie reichte zum Beweis eine Kopie des Formulars ein, welches sie dem
Beschwerdegegner zugesandt haben will. Das entsprechende Formular hatte der Beschwerdegegner
als Beilage zur Aufforderung vom 29. November 2013 versandt,
zwar erfolglos ans eingetragene Rechtsdomizil, jedoch in Kopie auch an die
Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdegegner
macht geltend, (auch) die in Kopie versandte Aufforderung vom 29. November 2013 sei unbeantwortet
geblieben; zudem sei die Aufforderung Ende 2013 im
SHAB publiziert worden und habe die Beschwerdeführerin auch darauf nicht
reagiert.
Die Beschwerdeführerin legt zwar grundsätzlich glaubhaft
dar, das Formular zur Löschung der Einzelunternehmung ausgefüllt und versandt
zu haben. Sie konnte indes nicht belegen, dass dieses Formular, dessen Eingang
vom Beschwerdegegner bestritten wird, auch tatsächlich bei dieser Behörde
eingetroffen bzw. zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben worden
ist, wofür die Beschwerdeführerin die Beweislast trägt. Darüber hinaus hätte
sie bei Konsultation des über Internet einsehbaren Handelsregisters erkennen
müssen, dass die Löschung noch nicht vorgenommen worden war und wäre sie
deshalb gehalten gewesen, beim Beschwerdegegner nachzufragen, ob die Löschungsmeldung
bei diesem angekommen sei. Da sie dies unterliess und in der Folge auch auf die
Ende 2013 im SHAB publizierte Aufforderung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen,
nicht reagierte, erweist sich die Ausgangsverfügung, soweit damit die Löschung
der Einzelunternehmung von Amtes wegen angeordnet wurde, als rechtmässig. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass die in der Aufforderung vom 29. November
2013.
angesetzte Frist von 30 Tagen erst nach der Publikation im SHAB ablief;
dass der Beschwerdeführerin daraus ein Rechtsnachteil entstanden wäre, ist
nicht ersichtlich.
2.3
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Busse von
Fr. 400.- auferlegt. Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die
Bussenhöhe zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt
im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der
Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind (Adrian Tagmann in: Rino
Siffert/Nicolas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 152 N. 47). Dem Verwaltungsgericht ist aus
zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig
von der konkreten Fallkonstellation und ohne nähere Begründung
stets auf Fr. 400.- festzusetzen pflegt (vgl. zuletzt VGr, 4. Oktober
2013, VB.2013.00540 – 24. September 2013, VB.2013.00481 – 29. Mai
2013, VB.2012.00857 – 23. April 2013,
VB.2013.00094 – 5. April 2013, VB.2012.00827 – 26. März 2013,
VB.2013.00017 und VB.2012.00701 – 21. Februar 2013, VB.2013.00028 –
10.
Januar 2013, VB.2012.00664 [unter www.vrgzh.ch publiziert ist nur der
Entscheid vom 29. Mai 2013]). Indem der Beschwerdegegner sich
mit seiner Praxis davon dispensiert, eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene Sanktion auszusprechen, unterschreitet er seinen
Ermessensspielraum; dies stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. BGr,
17.
August 2005, C 123/05, E. 2.3; René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012,
Rz. 1525 ff. mit weiteren Hinweisen).
Darüber hinaus trägt die im oberen Drittel des zulässigen
Rahmens angesiedelte Busse dem Bagatellcharakter der Verfehlung der Beschwerdeführerin
in keiner Weise Rechnung. Der Beschwerdegegner hat sein Ermessen bei der
Festsetzung der Busse deshalb missbräuchlich ausgeübt. Die Ausgangsverfügung
ist insofern aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der
Bussenhöhe an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
2.4
Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Der
Beschwerdegegner sandte die der Beschwerdeführerin Gebühren und eine
Ordnungsbusse auferlegende Verfügung vom 30. Januar 2014 dieser nur
"zur Kenntnisnahme" zu, obwohl sie Adressatin derselben war (vgl. auch Art. 153b Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 HRegV). Ein solches Vorgehen widerspricht dem
Grundsatz von Treu und Glauben, weil damit der falsche Eindruck erweckt wird,
die Adressatin sei vom Inhalt des Schreibens bzw. der Verfügung gar nicht
persönlich betroffen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 4 der Ausgangsverfügung ist aufzuheben und
die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
unterliegen öffentlichrechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung des
Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten – wie hier – indes nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens
Fr. 30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr, 11. April 2011,4A_636/2010,
E. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung
des Beschwerdegegners vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …