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Entscheid

VB.2014.00078

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00078

13. Mai 2014Deutsch15 min

(URT.2014.16310)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 27. Oktober 2009 verurteilte das Obergericht des

Kantons Zürich A wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung

sowie mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, begangen in den Jahren 2001

bis 2003, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, wovon 91 Tage

durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden. Dabei ordnete das Gericht auch

eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des

Strafvollzugs an. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde

von A hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 15. April 2011

teilweise gut und strich ohne Einfluss auf Schuldspruch, Strafzumessung und

Massnahme einzelne Erwägungen des obergerichtlichen Urteils. Gegen beide kantonale

Urteile erhob A Beschwerde beim Bundesgericht, das diese mit Urteil vom 12.

Juli 2011 abwies, soweit es darauf eintrat.

B.

A verbüsst die ihm auferlegte Freiheitsstrafe seit dem

22. Februar 2012 in der Justizvollzugsanstalt C (JVA C) im offenen Vollzug.

Dort wird auch die ambulante Behandlung durchgeführt. Die Strafe endet

voraussichtlich am 21. Februar 2017, zwei Drittel der Strafe werden am 21. Mai

2015 verbüsst sein.

C. Mit

Verfügung vom 30. Mai 2012 hiess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

(JuV) das Gesuch des JVA C um Teilnahme von A an einem Time-Out-Wochenende vom

8.–10. Juni 2012 gut und gewährte ihm unter Auflagen Besuchsausgänge, wobei es

die JVA C ermächtigte, künftige Besuchsausgänge in eigener Kompetenz zu gewähren.

D.

Am 6. Mai 2013 beantragte die JVA C dem Straf- und

Massnahmenvollzug 3 des JuV, A die in der Vollzugskoordinationssitzung (VKS)

vom 9. April 2013 geplanten Vollzugslockerungen, drei begleitete und

anschliessend unbegleitete Tagesurlaube, zu bewilligen. Dazu erstattete die

Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats am 17. Juli 2013 eine

Stellungnahme.

Am 14. August 2013 gewährte der Straf- und

Massnahmenvollzug 3 die begleiteten Tagesurlaube und Einhaltung bestimmter

Auflagen (Disp.-Ziff. I lit. a bis f), verweigerte jedoch die beantragten

unbegleiteten Tagesurlaube (Disp.-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Gegen Disp.-Ziff. II dieser Verfügung erhob A

am 16. September 2013 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern und

beantragte, es seien ihm die an der VKS im Grundsatz beschlossenen unbegleiteten

Beziehungsurlaube zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung

an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach

Einholen der Rekursantwort ermöglichte die Justizdirektion A, sich erstmals zur

Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zu

äussern. Sodann wies die Direktion den Rekurs am 17. Dezember 2013 ab, auferlegte

A die Verfahrenskosten von Fr. 820.- und verweigerte eine Parteientschädigung.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 3.

Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihm

die an der VKS im Grundsatz beschlossenen unbegleiteten Beziehungsurlaube zu

bewilligen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Justizdirektion

beantragte am 10. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das JuV beantragte

am 6. März 2014 ebenfalls Beschwerdeabweisung. A äusserte sich zu den Beschwerdeantworten

mit Eingaben vom 17. und 27. März 2014 und reichte einen Bericht seines

früheren Therapeuten D vom 21. März 2013 nach. Das JuV erstattete seine Duplik

am 8. April und verwies dabei auf eine Untervernehmlassung des Straf- und

Massnahmenvollzugs 3 vom 3. April 2014.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen

Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen in die

einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde

einzelrichterlich zu entscheiden.

2.

2.1

Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) erlaubt dem Gefangenen, zur

Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder

aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten,

soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr

besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April

2006.

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung.

Beziehungsurlaube dienen gemäss Ziffer 3 dieser Richtlinien neben

therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des

Gefangenen oder Eingewiesenen mit der Aussenwelt. Gemäss

Ziffer 3.1 der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub

bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere

Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen

aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre

Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme

besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an

die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und

während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie

über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu

bezahlen.

2.2

Gefangene, welche wie der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach Art. 64

Abs. 1 StGB begangen haben, werden im Hinblick auf allfällige

Vollzugsöffnungen von einer Kommission auf ihre Gemeingefährlichkeit hin beurteilt,

wenn die Vollzugsbehörde die Frage nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a

Abs. 1 StGB). Dabei ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen, wenn die Gefahr

besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die

er physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer

beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Auch die Feststellung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75a

Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss

den genannten Richtlinien (§ 70 Abs. 1 JVV). Urlaub und andere

Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon

ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte

vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt

werden können (§ 70 Abs. 2 lit. a und b JVV).

3.

Das Amt für Justizvollzug würdigte in seiner

Verfügung das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gemäss Vollzugsbericht

vom 6. Mai 2013, der Vollzugslockerungen befürwortet, positiv. Die

Fluchtgefahr schätzte das Amt aufgrund der 8 Jahre in Freiheit während des

Strafverfahrens, fehlender Auslandskontakte, Beziehungsnetz und Lebensmittelpunkt

in der Schweiz sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers im Vollzug als gering

ein. Hingegen erachtete es unbegleitete Beziehungsurlaube gestützt auf das im

Strafprozess erstellte Gutachten von E vom 30. März 2009, den Bericht der

Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDG) vom 13. Juni 2013 über den

Therapieverlauf seit dem 29. Februar 2012 und die Stellungnahme der

Fachkommission vom 17. Juni 2013 als derzeit nicht verantwortbar. Es

bestehe eine deutliche Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern, die

therapeutische Arbeit befinde sich erst in der Anfangsphase und

legalprognostisch relevante Fortschritte seien nur in geringem Mass vorhanden.

Aufgrund seiner mangelnden Problemeinsicht hinsichtlich der eigenen

Pädosexualität sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Gefährdungsmomente im

Rahmen unbegleiteter Beziehungsurlaube adäquat zu erkennen, im Sinn eines

effektiven Risikomanagements zu reagieren und die Erlebnisse im Rahmen der

Therapie offen aufzuarbeiten.

Die Justizdirektion prüfte das

Rückfallrisiko und bejahte ein solches ebenfalls gestützt auf das Gutachten E,

einen Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 16. April

2009, den letzten Therapiebericht des PDG und die Stellungnahme der Fachkommission.

Es verzichtete dabei ausdrücklich auf den beantragten Beizug von weiteren

Berichten der früheren Therapeuten sowie auf die Einholung eines Berichts über

den Verlauf der drei inzwischen absolvierten begleiteten Urlaube. Es sei nicht

auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während unbegleiteter Urlaube

Gefährdungsmomente nicht erkennen und adäquat damit umgehen bzw. gar Kontakte

zu Mädchen im relevanten Alter anbahnen könnte, auch wenn er kein

Sexualstraftäter sei, der impulsartig und ohne Vorlaufzeit wieder ein

Sexualdelikt begehe. Ob der Beschwerdeführer über ausreichende Offenheit in der

therapeutischen Behandlung bzw. der Nachbesprechung eines Urlaubes verfüge,

solche Erfahrungen und seine Reaktionen auf entsprechende Situationen zu thematisieren,

sei zweifelhaft. Immerhin sei er 2008 nicht in der Lage gewesen, die Vermietung

der zweiten Wohnung in seinem Haus an eine Familie mit Mädchen im Alter der

Opfer und seine Kontakte mit den Kindern als Risikosituationen zu erkennen,

diese zu vermeiden und von sich aus in der Therapie offenzulegen. Insoweit

bestehe ein Rückfallrisiko kaum in nur einem unbegleiteten Urlaub, aber

doch nach mehreren solchen Urlauben. Das Verhalten des Beschwerdeführers,

namentlich auch seine Bewältigungsstrategien in realen Alltagssituationen,

seien daher zunächst im Rahmen von weiteren begleiteten klar strukturierten

Urlauben zu beobachten, zu überprüfen und zu stabilisieren. Vor Gewährung weiterer

Vollzugslockerungen solle der Beschwerdeführer über offenbar noch nicht vorhandenes

vertieftes deliktpräventives Wissen (Kenntnis über Risikoverhalten und Risikoentwicklung,

alternative Handlungspläne) verfügen, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit

seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsbereichen und seinen Delikte bedinge.

Der Beschwerdeführer macht dagegen im

Wesentlichen geltend, mit der Verweigerung der notwendigen Vollzugslockerungen

werde den Fortschritt des Vollzugs ohne hinreichende Gründe verzögert. Der

Entscheid berücksichtige die deliktfreie Zeit des Beschwerdeführers nicht

richtig, zeige diese doch, dass er wirksame Mechanismen erarbeitet habe, um

nicht rückfällig zu werden. Der Beschwerdeführer habe während 8 ½ Jahren in

Freiheit nie gegen die an seine Freilassung geknüpften Auflagen verstossen.

Nach seiner Haftentlassung habe er sich um eine Therapie bemüht. Er habe eine

Umschulung zum Erwachsenenbildner gemacht und alle Kurse für die

Immobilienverwaltung des Hauseigentümervereins durchlaufen. Er habe immer

transparent kommuniziert, auch bezüglich Vermietung einer Wohnung in seinem

Haus an eine Familie. Im Vollzug habe er sich absolut bewährt und bereits 17

unbegleitete Besuchsausgänge (maximal fünf Stunden in der Region) und sechs

begleitete Tagesurlaube erfolgreich und ohne deliktrelevante Probleme

durchlaufen. Die vom Beschwerdeführer über lange Zeit freiwillig durchgeführten

Therapien seien relevant; hierzu hätten Berichte eingeholt werden müssen, er

werde diese nachreichen. Das Risiko sei von der Fachkommission abstrakt und

allgemein ohne spezifische Prognose für unbegleitete Urlaube beurteilt worden.

Der einzig aktuelle Therapiebericht vom 13. Juni 2013 der PDG erkenne kein

Risiko für unbegleitete Beurlaubungen, das psychiatrische Gutachten vom März

2009.

äussere sich nicht zur Rückfallgefahr für die in Frage stehende Vollzugslockerung.

Die Verknüpfung von Therapiefortschritten und Urlaubsgewährung sei problematisch

und laufe ganz besonders bei Endstrafen dem Zweck des Beziehungsurlaubs, der

als Expositionstraining unabdingbar für die Fortführung der deliktorientierten

deliktpräventiven Therapie sei, zuwider.

4.

4.1

Inhalt des Gutachtens E,

der Therapieberichte des PPD und der PDG sowie der Stellungnahme der Fachkommission wurden im angefochtenen

Rekursentscheid ausführlich und korrekt zusammengefasst. Darauf kann im Beschwerdeverfahren verwiesen werden (§ 70

VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.2

Diese Unterlagen boten den Vorinstanzen eine genügende Grundlage für

die verlangte Risikoeinschätzung, ohne dass hierfür weitere Berichte hätten

beigezogen oder eingeholt werden müssen. Das Gutachten E vom

30.

März 2009 hatte nämlich bereits verschiedene

Therapie- und Arztberichte aus der Zeit von 2004 bis 2008 beigezogen bzw. eingeholt,

so von F, G, H und D. Diese werden denn auch im Gutachten dargestellt und bei

der eigenen Beurteilung des Gutachters reflektiert. Diese früheren Therapien

fokussierten vor allem auf den Beschwerdeführer als Opfer, brachten seine Täterrolle kaum zur

Sprache. Auch in der derzeitigen Therapie der PDG wird

das Gespräch offenbar immer wieder durch die vom Beschwerdeführer eingebrachten

Themen und Sichtweisen in Bezug auf biographische Inhalte und

Deliktverhalten ausgefüllt. Für eine wirkungsvolle

Rückfallprävention erachten die Vorinstanzen jedoch insbesondere eine vertiefte

Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen und dem

Delikt als notwendig. Insofern ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die

früheren Therapiefortschritte für die Beurteilung der Vorinstanzen nicht im

Vordergrund standen.

Im Weiteren kann auch auf den Beizug eines zusätzlichen

aktuellen Berichts vonseiten der PDG über die zwischenzeitlichen absolvierten

begleiteten Urlaube verzichtet werden. Die Vorinstanz begründete ihren

Verzicht, einen Bericht über den Verlauf der ersten drei begleiteten Urlaube

einzuholen, überzeugend damit, dass ein problemloses Durchlaufen von nur drei

begleiteten Urlauben nicht genüge, um die fehlende Problemeinsicht hinsichtlich

der eigenen Pädosexualität und das Fehlen eines effektiven Risikomanagements zu

widerlegen. Auch für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, einen Bericht

über die drei weiteren mittlerweile absolvierten begleiteten Urlaube einzuholen.

Zwar hat es seinem Entscheid grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu

legen, wie er sich aktuell präsentiert (Marco Donatsch in Alain Griffel

(Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), § 52 N. 7 f). Jedoch würden weitere

Sachverhaltsabklärungen zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen führen, denn

selbst relevante neuere Erkenntnisse über den Sachverhalt führen nicht in jedem

Fall zu einem reformatorischen Entscheid (§ 64 VRG), und allfällige Vollzugslockerungen

im Strafvollzug sind ohnehin regelmässig aufgrund der neuesten Entwicklungen

von der Erstinstanz erneut zu prüfen. Die nächste Vollzugskoordinationssitzung

wurde denn auch vorliegend auf Frühling 2014 in Aussicht genommen.

4.3

Die von

der Rekursinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich sodann

als korrekt. Der Beschwerdeführer wendet sich zu Unrecht gegen die Formulierung

im Gutachten E, wonach keine Delikte des Beschwerdeführers für die Zeit nach

seiner Haftentlassung im Sommer 2003 bekannt geworden seien. Diese grundsätzlich

zutreffende, in Gesamtzusammenhang aber möglicherweise tendenziös wirkende

Feststellung, wurde von beiden Vorinstanzen nur zitiert und von der

Rekursinstanz ergänzt durch die explizite eigene Feststellung, dass der Beschwerdeführer

von Juli 2003 bis zum Strafantritt am 21. Februar 2012 keine Delikte begangen

habe.

5.

Bei Überprüfung der Risikobeurteilung im angefochtenen

Rekursentscheid ist vorab nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das

Rückfallrisiko nicht nur für einen einzelnen Urlaub, sondern für mehrere

unbegleitete Urlaube gesamthaft prüfte, denn Streitgegenstand bildet die

generelle Gewährung unbegleiteter Tagesurlaube und nicht nur ein einzelner

Sach- oder Sonderurlaub.

Ausgehend von der Diagnose und Beurteilung im Gutachten E

durfte die Justizdirektion beim Beschwerdeführer aufgrund der therapeutisch

unzureichend aufgearbeiteten pädosexuellen Verhaltensbereitschaft in

Kombination mit Stress- und Belastungsrisiken der komplexen Persönlichkeitsstörung

eine deutlich erhöhte Gefahr weiterer deliktspezifischer Straftaten annehmen.

Die vom Gutachter als erforderlich erachtete therapeutische Massnahme wurde

erst Ende Februar 2012 aufgenommen. Der Therapeut selber rechnet mit einem

länger dauernden und intensiven Behandlungsprozess, da der Beschwerdeführer

trotz ansatzweiser Störungseinsicht in der Auseinandersetzung mit psychodynamischen

Inhalten zum Deliktgeschehen immer wieder in ein Widerstandsverhalten

zurückfalle. Weder die Einschätzungen im Gutachten E noch der Therapiebericht

der PPD lassen die Annahme zu, der Beschwerdeführer habe bereits heute genügend

wirksame Mechanismen zur Vermeidung eines Rückfalls entwickelt. Die PDG anerkennen

zwar durchaus im Sinn des Beschwerdeführers, dass die einzelnen

Deliktshandlungen einen Zusammenhang mit den früheren belastende

Kindheitserfahrungen aufweisen können und lassen noch offen, welches

deliktrelevante Ausmass einer zusätzlichen pädosexuelle Disposition

zugeschrieben werden könne. Dennoch können auch die PDG nicht ausschliessen,

dass sich der Deliktmechanismus beim Beschwerdeführer wieder reaktiviert. Die

jahrelange Deliktfreiheit des Beschwerdeführers lasse sich durch dessen

zwanghafte Persönlichkeitsstruktur erklären. Dessen Entscheidung, keine Delikte

mehr begehen zu wollen, könne aber bei entsprechend hoher psychischer Belastung

über eine narzisstische Dekompensation durchbrochen werden.

Die in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel der

Vorinstanz an der therapeutischen Offenheit des Beschwerdeführers erscheinen

sodann durchaus als berechtigt. So hat der Beschwerdeführer den Umstand, dass

er 2008 Kontakte zu den Kindern seiner neuen Mieter in seinem Wohnhaus in

Zürich hatte, entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift keineswegs

von sich aus in der Gruppentherapie beim PPD thematisiert. Vielmehr wurde er

mit dem Thema dank einer Meldung der Staatsanwaltschaft Zürich Ende Juni 2008

in der Therapie erstmals konfrontiert. Er reagierte heftig auf die

entsprechende Anschuldigung, musste aber einräumen, dass er am 30. August 2008

gemeinsam kurz mit den Kindern im Gartenpool gebadet habe, dass sich die Kinder

freuen würden, wenn sie ihn im Garten sähen, dass er mit einem der Mädchen

manchmal über den Specht im Garten rede, es vielleicht zufällige Berührungen

geben habe, er ihnen womöglich auch einmal über den Kopf gestreichelt habe,

dass es ihm gefalle, wenn die Kindern lachten und strahlende Augen bekämen, er

damit aber nicht umgehen könne, weil er dies noch nicht bearbeitet habe. Wenn

er heute in seiner Beschwerde vorbringen lässt, er sei damals nicht in Kontakt

zu den Kindern der Familie getreten, so zeigt dies angesichts seiner früheren

Zugeständnisse seine nach wie vor bestehende Unfähigkeit, inadäquates Verhalten

zu reflektieren, und damit ein weitgehend fehlendes Risikobewusstsein für

heikle Situationen.

Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz verlangen,

dass das Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich auch seine

Bewältigungsstrategien in realen Alltagssituationen, vorerst im Rahmen von

weiteren klar strukturierten begleiteten Urlauben therapeutisch beobachtet,

überprüft und stabilisiert werden. Insofern erweist sich die vorgenommene

Verknüpfung von Therapiefortschritt und Vollzugslockerung nicht nur als

zulässig, sondern als zwingend erforderlich. Dieser Beurteilung steht auch

nicht entgegen, dass der Bericht des PPG nach Absolvierung therapeutisch

begleiteter Urlaube zu einem späteren Zeitpunkt stufenweise die Gewährung

unbegleiteter Urlaube befürwortete, äusserte sich dieser doch nicht weiter zur

Anzahl und dem erforderlichen therapeutischen Effekt, den bereits absolvierte

begleitete Urlaube vor einer weiteren Vollzugslockerung aufweisen müssen.

Schliesslich sind unbegleitete Tagesurlaube als Expositionstraining auch im Hinblick auf eine allfällige

vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug am 21. Mai 2015 noch keineswegs zwingend für die weitere Deliktprävention. Im

Raum steht derzeit bei Ausbleiben substanzieller Fortschritte in der Therapie

nämlich die Empfehlung der Fachkommission in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli

2013, wonach eine Umwandlung der ambulanten Behandlung in eine stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB in Betracht zu ziehen sei. Davon versprechen sich

auch die PDG grössere Aussicht auf Behandlungserfolg, sie bezweifeln allerdings

die konkrete Durchführbarkeit einer solchen Behandlungsform und plädieren

jedenfalls für eine Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahme über den Zeitraum

der Freiheitsstrafe hinaus.

Aufgrund der Akten erweist sich die Risikoeinschätzung der

Vorinstanz bezüglich mehrerer aufeinander folgender Tagesurlaube daher als

überzeugend und schlüssig. Die vorläufige Verweigerung der unbegleiteten

Tagesurlaube ist demnach rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung

zu (§ 13 Abs. 2 VRG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…