VB.2014.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00078
13. Mai 2014Deutsch15 min
(URT.2014.16310)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00078
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Mai 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, zzt. JVA C,
vertreten durch Fürsprecher
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 27. Oktober 2009 verurteilte das Obergericht des
Kantons Zürich A wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung
sowie mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, begangen in den Jahren 2001
bis 2003, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten, wovon 91 Tage
durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden. Dabei ordnete das Gericht auch
eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des
Strafvollzugs an. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde
von A hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 15. April 2011
teilweise gut und strich ohne Einfluss auf Schuldspruch, Strafzumessung und
Massnahme einzelne Erwägungen des obergerichtlichen Urteils. Gegen beide kantonale
Urteile erhob A Beschwerde beim Bundesgericht, das diese mit Urteil vom 12.
Juli 2011 abwies, soweit es darauf eintrat.
B.
A verbüsst die ihm auferlegte Freiheitsstrafe seit dem
22. Februar 2012 in der Justizvollzugsanstalt C (JVA C) im offenen Vollzug.
Dort wird auch die ambulante Behandlung durchgeführt. Die Strafe endet
voraussichtlich am 21. Februar 2017, zwei Drittel der Strafe werden am 21. Mai
2015 verbüsst sein.
C. Mit
Verfügung vom 30. Mai 2012 hiess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
(JuV) das Gesuch des JVA C um Teilnahme von A an einem Time-Out-Wochenende vom
8.–10. Juni 2012 gut und gewährte ihm unter Auflagen Besuchsausgänge, wobei es
die JVA C ermächtigte, künftige Besuchsausgänge in eigener Kompetenz zu gewähren.
D.
Am 6. Mai 2013 beantragte die JVA C dem Straf- und
Massnahmenvollzug 3 des JuV, A die in der Vollzugskoordinationssitzung (VKS)
vom 9. April 2013 geplanten Vollzugslockerungen, drei begleitete und
anschliessend unbegleitete Tagesurlaube, zu bewilligen. Dazu erstattete die
Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats am 17. Juli 2013 eine
Stellungnahme.
Am 14. August 2013 gewährte der Straf- und
Massnahmenvollzug 3 die begleiteten Tagesurlaube und Einhaltung bestimmter
Auflagen (Disp.-Ziff. I lit. a bis f), verweigerte jedoch die beantragten
unbegleiteten Tagesurlaube (Disp.-Ziff. II).
Erwägungen
II.
Gegen Disp.-Ziff. II dieser Verfügung erhob A
am 16. September 2013 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern und
beantragte, es seien ihm die an der VKS im Grundsatz beschlossenen unbegleiteten
Beziehungsurlaube zu bewilligen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nach
Einholen der Rekursantwort ermöglichte die Justizdirektion A, sich erstmals zur
Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zu
äussern. Sodann wies die Direktion den Rekurs am 17. Dezember 2013 ab, auferlegte
A die Verfahrenskosten von Fr. 820.- und verweigerte eine Parteientschädigung.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 3.
Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihm
die an der VKS im Grundsatz beschlossenen unbegleiteten Beziehungsurlaube zu
bewilligen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Justizdirektion
beantragte am 10. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Das JuV beantragte
am 6. März 2014 ebenfalls Beschwerdeabweisung. A äusserte sich zu den Beschwerdeantworten
mit Eingaben vom 17. und 27. März 2014 und reichte einen Bericht seines
früheren Therapeuten D vom 21. März 2013 nach. Das JuV erstattete seine Duplik
am 8. April und verwies dabei auf eine Untervernehmlassung des Straf- und
Massnahmenvollzugs 3 vom 3. April 2014.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen
Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen in die
einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde
einzelrichterlich zu entscheiden.
2.
2.1
Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) erlaubt dem Gefangenen, zur
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder
aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub gewährt zu erhalten,
soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr
besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die
Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April
2006.
über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung.
Beziehungsurlaube dienen gemäss Ziffer 3 dieser Richtlinien neben
therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des
Gefangenen oder Eingewiesenen mit der Aussenwelt. Gemäss
Ziffer 3.1 der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub
bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere
Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen
aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre
Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme
besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an
die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und
während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie
über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu
bezahlen.
2.2
Gefangene, welche wie der Beschwerdeführer ein Verbrechen nach Art. 64
Abs. 1 StGB begangen haben, werden im Hinblick auf allfällige
Vollzugsöffnungen von einer Kommission auf ihre Gemeingefährlichkeit hin beurteilt,
wenn die Vollzugsbehörde die Frage nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a
Abs. 1 StGB). Dabei ist Gemeingefährlichkeit anzunehmen, wenn die Gefahr
besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die
er physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer
beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Auch die Feststellung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Sinn von Art. 75a
Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgt gemäss
den genannten Richtlinien (§ 70 Abs. 1 JVV). Urlaub und andere
Vollzugslockerungen werden solchen Verurteilten nur gewährt, wenn davon
ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind oder Dritte
vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt
werden können (§ 70 Abs. 2 lit. a und b JVV).
3.
Das Amt für Justizvollzug würdigte in seiner
Verfügung das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gemäss Vollzugsbericht
vom 6. Mai 2013, der Vollzugslockerungen befürwortet, positiv. Die
Fluchtgefahr schätzte das Amt aufgrund der 8 Jahre in Freiheit während des
Strafverfahrens, fehlender Auslandskontakte, Beziehungsnetz und Lebensmittelpunkt
in der Schweiz sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers im Vollzug als gering
ein. Hingegen erachtete es unbegleitete Beziehungsurlaube gestützt auf das im
Strafprozess erstellte Gutachten von E vom 30. März 2009, den Bericht der
Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDG) vom 13. Juni 2013 über den
Therapieverlauf seit dem 29. Februar 2012 und die Stellungnahme der
Fachkommission vom 17. Juni 2013 als derzeit nicht verantwortbar. Es
bestehe eine deutliche Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern, die
therapeutische Arbeit befinde sich erst in der Anfangsphase und
legalprognostisch relevante Fortschritte seien nur in geringem Mass vorhanden.
Aufgrund seiner mangelnden Problemeinsicht hinsichtlich der eigenen
Pädosexualität sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, Gefährdungsmomente im
Rahmen unbegleiteter Beziehungsurlaube adäquat zu erkennen, im Sinn eines
effektiven Risikomanagements zu reagieren und die Erlebnisse im Rahmen der
Therapie offen aufzuarbeiten.
Die Justizdirektion prüfte das
Rückfallrisiko und bejahte ein solches ebenfalls gestützt auf das Gutachten E,
einen Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes vom 16. April
2009, den letzten Therapiebericht des PDG und die Stellungnahme der Fachkommission.
Es verzichtete dabei ausdrücklich auf den beantragten Beizug von weiteren
Berichten der früheren Therapeuten sowie auf die Einholung eines Berichts über
den Verlauf der drei inzwischen absolvierten begleiteten Urlaube. Es sei nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während unbegleiteter Urlaube
Gefährdungsmomente nicht erkennen und adäquat damit umgehen bzw. gar Kontakte
zu Mädchen im relevanten Alter anbahnen könnte, auch wenn er kein
Sexualstraftäter sei, der impulsartig und ohne Vorlaufzeit wieder ein
Sexualdelikt begehe. Ob der Beschwerdeführer über ausreichende Offenheit in der
therapeutischen Behandlung bzw. der Nachbesprechung eines Urlaubes verfüge,
solche Erfahrungen und seine Reaktionen auf entsprechende Situationen zu thematisieren,
sei zweifelhaft. Immerhin sei er 2008 nicht in der Lage gewesen, die Vermietung
der zweiten Wohnung in seinem Haus an eine Familie mit Mädchen im Alter der
Opfer und seine Kontakte mit den Kindern als Risikosituationen zu erkennen,
diese zu vermeiden und von sich aus in der Therapie offenzulegen. Insoweit
bestehe ein Rückfallrisiko kaum in nur einem unbegleiteten Urlaub, aber
doch nach mehreren solchen Urlauben. Das Verhalten des Beschwerdeführers,
namentlich auch seine Bewältigungsstrategien in realen Alltagssituationen,
seien daher zunächst im Rahmen von weiteren begleiteten klar strukturierten
Urlauben zu beobachten, zu überprüfen und zu stabilisieren. Vor Gewährung weiterer
Vollzugslockerungen solle der Beschwerdeführer über offenbar noch nicht vorhandenes
vertieftes deliktpräventives Wissen (Kenntnis über Risikoverhalten und Risikoentwicklung,
alternative Handlungspläne) verfügen, was eine vertiefte Auseinandersetzung mit
seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsbereichen und seinen Delikte bedinge.
Der Beschwerdeführer macht dagegen im
Wesentlichen geltend, mit der Verweigerung der notwendigen Vollzugslockerungen
werde den Fortschritt des Vollzugs ohne hinreichende Gründe verzögert. Der
Entscheid berücksichtige die deliktfreie Zeit des Beschwerdeführers nicht
richtig, zeige diese doch, dass er wirksame Mechanismen erarbeitet habe, um
nicht rückfällig zu werden. Der Beschwerdeführer habe während 8 ½ Jahren in
Freiheit nie gegen die an seine Freilassung geknüpften Auflagen verstossen.
Nach seiner Haftentlassung habe er sich um eine Therapie bemüht. Er habe eine
Umschulung zum Erwachsenenbildner gemacht und alle Kurse für die
Immobilienverwaltung des Hauseigentümervereins durchlaufen. Er habe immer
transparent kommuniziert, auch bezüglich Vermietung einer Wohnung in seinem
Haus an eine Familie. Im Vollzug habe er sich absolut bewährt und bereits 17
unbegleitete Besuchsausgänge (maximal fünf Stunden in der Region) und sechs
begleitete Tagesurlaube erfolgreich und ohne deliktrelevante Probleme
durchlaufen. Die vom Beschwerdeführer über lange Zeit freiwillig durchgeführten
Therapien seien relevant; hierzu hätten Berichte eingeholt werden müssen, er
werde diese nachreichen. Das Risiko sei von der Fachkommission abstrakt und
allgemein ohne spezifische Prognose für unbegleitete Urlaube beurteilt worden.
Der einzig aktuelle Therapiebericht vom 13. Juni 2013 der PDG erkenne kein
Risiko für unbegleitete Beurlaubungen, das psychiatrische Gutachten vom März
2009.
äussere sich nicht zur Rückfallgefahr für die in Frage stehende Vollzugslockerung.
Die Verknüpfung von Therapiefortschritten und Urlaubsgewährung sei problematisch
und laufe ganz besonders bei Endstrafen dem Zweck des Beziehungsurlaubs, der
als Expositionstraining unabdingbar für die Fortführung der deliktorientierten
deliktpräventiven Therapie sei, zuwider.
4.
4.1
Inhalt des Gutachtens E,
der Therapieberichte des PPD und der PDG sowie der Stellungnahme der Fachkommission wurden im angefochtenen
Rekursentscheid ausführlich und korrekt zusammengefasst. Darauf kann im Beschwerdeverfahren verwiesen werden (§ 70
VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.2
Diese Unterlagen boten den Vorinstanzen eine genügende Grundlage für
die verlangte Risikoeinschätzung, ohne dass hierfür weitere Berichte hätten
beigezogen oder eingeholt werden müssen. Das Gutachten E vom
30.
März 2009 hatte nämlich bereits verschiedene
Therapie- und Arztberichte aus der Zeit von 2004 bis 2008 beigezogen bzw. eingeholt,
so von F, G, H und D. Diese werden denn auch im Gutachten dargestellt und bei
der eigenen Beurteilung des Gutachters reflektiert. Diese früheren Therapien
fokussierten vor allem auf den Beschwerdeführer als Opfer, brachten seine Täterrolle kaum zur
Sprache. Auch in der derzeitigen Therapie der PDG wird
das Gespräch offenbar immer wieder durch die vom Beschwerdeführer eingebrachten
Themen und Sichtweisen in Bezug auf biographische Inhalte und
Deliktverhalten ausgefüllt. Für eine wirkungsvolle
Rückfallprävention erachten die Vorinstanzen jedoch insbesondere eine vertiefte
Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsanteilen und dem
Delikt als notwendig. Insofern ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die
früheren Therapiefortschritte für die Beurteilung der Vorinstanzen nicht im
Vordergrund standen.
Im Weiteren kann auch auf den Beizug eines zusätzlichen
aktuellen Berichts vonseiten der PDG über die zwischenzeitlichen absolvierten
begleiteten Urlaube verzichtet werden. Die Vorinstanz begründete ihren
Verzicht, einen Bericht über den Verlauf der ersten drei begleiteten Urlaube
einzuholen, überzeugend damit, dass ein problemloses Durchlaufen von nur drei
begleiteten Urlauben nicht genüge, um die fehlende Problemeinsicht hinsichtlich
der eigenen Pädosexualität und das Fehlen eines effektiven Risikomanagements zu
widerlegen. Auch für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, einen Bericht
über die drei weiteren mittlerweile absolvierten begleiteten Urlaube einzuholen.
Zwar hat es seinem Entscheid grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu
legen, wie er sich aktuell präsentiert (Marco Donatsch in Alain Griffel
(Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), § 52 N. 7 f). Jedoch würden weitere
Sachverhaltsabklärungen zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen führen, denn
selbst relevante neuere Erkenntnisse über den Sachverhalt führen nicht in jedem
Fall zu einem reformatorischen Entscheid (§ 64 VRG), und allfällige Vollzugslockerungen
im Strafvollzug sind ohnehin regelmässig aufgrund der neuesten Entwicklungen
von der Erstinstanz erneut zu prüfen. Die nächste Vollzugskoordinationssitzung
wurde denn auch vorliegend auf Frühling 2014 in Aussicht genommen.
4.3
Die von
der Rekursinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich sodann
als korrekt. Der Beschwerdeführer wendet sich zu Unrecht gegen die Formulierung
im Gutachten E, wonach keine Delikte des Beschwerdeführers für die Zeit nach
seiner Haftentlassung im Sommer 2003 bekannt geworden seien. Diese grundsätzlich
zutreffende, in Gesamtzusammenhang aber möglicherweise tendenziös wirkende
Feststellung, wurde von beiden Vorinstanzen nur zitiert und von der
Rekursinstanz ergänzt durch die explizite eigene Feststellung, dass der Beschwerdeführer
von Juli 2003 bis zum Strafantritt am 21. Februar 2012 keine Delikte begangen
habe.
5.
Bei Überprüfung der Risikobeurteilung im angefochtenen
Rekursentscheid ist vorab nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das
Rückfallrisiko nicht nur für einen einzelnen Urlaub, sondern für mehrere
unbegleitete Urlaube gesamthaft prüfte, denn Streitgegenstand bildet die
generelle Gewährung unbegleiteter Tagesurlaube und nicht nur ein einzelner
Sach- oder Sonderurlaub.
Ausgehend von der Diagnose und Beurteilung im Gutachten E
durfte die Justizdirektion beim Beschwerdeführer aufgrund der therapeutisch
unzureichend aufgearbeiteten pädosexuellen Verhaltensbereitschaft in
Kombination mit Stress- und Belastungsrisiken der komplexen Persönlichkeitsstörung
eine deutlich erhöhte Gefahr weiterer deliktspezifischer Straftaten annehmen.
Die vom Gutachter als erforderlich erachtete therapeutische Massnahme wurde
erst Ende Februar 2012 aufgenommen. Der Therapeut selber rechnet mit einem
länger dauernden und intensiven Behandlungsprozess, da der Beschwerdeführer
trotz ansatzweiser Störungseinsicht in der Auseinandersetzung mit psychodynamischen
Inhalten zum Deliktgeschehen immer wieder in ein Widerstandsverhalten
zurückfalle. Weder die Einschätzungen im Gutachten E noch der Therapiebericht
der PPD lassen die Annahme zu, der Beschwerdeführer habe bereits heute genügend
wirksame Mechanismen zur Vermeidung eines Rückfalls entwickelt. Die PDG anerkennen
zwar durchaus im Sinn des Beschwerdeführers, dass die einzelnen
Deliktshandlungen einen Zusammenhang mit den früheren belastende
Kindheitserfahrungen aufweisen können und lassen noch offen, welches
deliktrelevante Ausmass einer zusätzlichen pädosexuelle Disposition
zugeschrieben werden könne. Dennoch können auch die PDG nicht ausschliessen,
dass sich der Deliktmechanismus beim Beschwerdeführer wieder reaktiviert. Die
jahrelange Deliktfreiheit des Beschwerdeführers lasse sich durch dessen
zwanghafte Persönlichkeitsstruktur erklären. Dessen Entscheidung, keine Delikte
mehr begehen zu wollen, könne aber bei entsprechend hoher psychischer Belastung
über eine narzisstische Dekompensation durchbrochen werden.
Die in diesem Zusammenhang geäusserten Zweifel der
Vorinstanz an der therapeutischen Offenheit des Beschwerdeführers erscheinen
sodann durchaus als berechtigt. So hat der Beschwerdeführer den Umstand, dass
er 2008 Kontakte zu den Kindern seiner neuen Mieter in seinem Wohnhaus in
Zürich hatte, entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift keineswegs
von sich aus in der Gruppentherapie beim PPD thematisiert. Vielmehr wurde er
mit dem Thema dank einer Meldung der Staatsanwaltschaft Zürich Ende Juni 2008
in der Therapie erstmals konfrontiert. Er reagierte heftig auf die
entsprechende Anschuldigung, musste aber einräumen, dass er am 30. August 2008
gemeinsam kurz mit den Kindern im Gartenpool gebadet habe, dass sich die Kinder
freuen würden, wenn sie ihn im Garten sähen, dass er mit einem der Mädchen
manchmal über den Specht im Garten rede, es vielleicht zufällige Berührungen
geben habe, er ihnen womöglich auch einmal über den Kopf gestreichelt habe,
dass es ihm gefalle, wenn die Kindern lachten und strahlende Augen bekämen, er
damit aber nicht umgehen könne, weil er dies noch nicht bearbeitet habe. Wenn
er heute in seiner Beschwerde vorbringen lässt, er sei damals nicht in Kontakt
zu den Kindern der Familie getreten, so zeigt dies angesichts seiner früheren
Zugeständnisse seine nach wie vor bestehende Unfähigkeit, inadäquates Verhalten
zu reflektieren, und damit ein weitgehend fehlendes Risikobewusstsein für
heikle Situationen.
Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz verlangen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich auch seine
Bewältigungsstrategien in realen Alltagssituationen, vorerst im Rahmen von
weiteren klar strukturierten begleiteten Urlauben therapeutisch beobachtet,
überprüft und stabilisiert werden. Insofern erweist sich die vorgenommene
Verknüpfung von Therapiefortschritt und Vollzugslockerung nicht nur als
zulässig, sondern als zwingend erforderlich. Dieser Beurteilung steht auch
nicht entgegen, dass der Bericht des PPG nach Absolvierung therapeutisch
begleiteter Urlaube zu einem späteren Zeitpunkt stufenweise die Gewährung
unbegleiteter Urlaube befürwortete, äusserte sich dieser doch nicht weiter zur
Anzahl und dem erforderlichen therapeutischen Effekt, den bereits absolvierte
begleitete Urlaube vor einer weiteren Vollzugslockerung aufweisen müssen.
Schliesslich sind unbegleitete Tagesurlaube als Expositionstraining auch im Hinblick auf eine allfällige
vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug am 21. Mai 2015 noch keineswegs zwingend für die weitere Deliktprävention. Im
Raum steht derzeit bei Ausbleiben substanzieller Fortschritte in der Therapie
nämlich die Empfehlung der Fachkommission in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli
2013, wonach eine Umwandlung der ambulanten Behandlung in eine stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB in Betracht zu ziehen sei. Davon versprechen sich
auch die PDG grössere Aussicht auf Behandlungserfolg, sie bezweifeln allerdings
die konkrete Durchführbarkeit einer solchen Behandlungsform und plädieren
jedenfalls für eine Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahme über den Zeitraum
der Freiheitsstrafe hinaus.
Aufgrund der Akten erweist sich die Risikoeinschätzung der
Vorinstanz bezüglich mehrerer aufeinander folgender Tagesurlaube daher als
überzeugend und schlüssig. Die vorläufige Verweigerung der unbegleiteten
Tagesurlaube ist demnach rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung
zu (§ 13 Abs. 2 VRG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…