VB.2014.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00079
16. April 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16251)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00079
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Kantonspolizei Zürich,
Verkehrstechnische Abteilung,
2. Stadtrat Uster,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Auf
Antrag der Abteilung Sicherheit der Stadtpolizei Uster verfügte die
Kantonspolizei Zürich am 23. August 2010 ein Verbot für Motorwagen,
Motorräder und Motorfahrräder auf einem Abschnitt der E-Strasse in Uster. Die
Verkehrsanordnung wurde am 4. September 2010 amtlich publiziert und
daraufhin rechtskräftig. Noch innerhalb der Rekursfrist, wenn auch nicht in
Form bzw. im Sinn eines Rechtsmittels, machte der Anwohner D geltend, er habe
bewilligte Parkplätze an der E-Strasse, zu denen er zufahren können müsse. Am
22. September 2011 stellte die Abteilung Sicherheit daher dem Stadtrat
Uster den Antrag, es sei das Fahrverbot wieder aufzuheben; dieser folgte mit
Verfügung vom 27. September 2011 dem Antrag und überwies die Sache
demgemäss der Kantonspolizei Zürich. Anlässlich einer Besprechung vom 16. Januar
2012 zwischen der Stadt Uster und der Kantonspolizei wurde festgehalten, dass
die Kantonspolizei dem Antrag der Stadt Uster vom 22. bzw. 27. September
2011 nicht folge, womit die Verfügung vom 23. August 2010 umgesetzt werden
könne. Die Stadt Uster verzichtete auf ihren Aufhebungsantrag, und es wurde festgehalten,
dass die Signalisation des Fahrverbots gesetzt werden solle. Die
Signalisationstafel wurde am 29. Februar 2012 gesetzt.
B. Am
10. April 2013 reichte die Stadt Uster bei der Kantonspolizei einen
erneuten Signalisationsantrag ein mit dem Begehren, das bestehende Fahrverbot an
der E-Strasse mit dem Zusatz "ausgenommen mit Bewilligung der Stadt
Uster" zu ergänzen. Mit Verfügung vom 19. April 2013 ordnete die
Kantonspolizei darauf für die E-Strasse (Teilstück zwischen der Zufahrt zu den
Liegenschaften F-Strasse Nr. 01, 02, 03 und dem Parkplatz G-Strasse 04)
ein Verkehrsverbot für Motorwagen, -räder und -fahrräder an, ausgenommen für
die Durchfahrt für den landwirtschaftlichen Verkehr sowie mit Bewilligung der
Stadt Uster.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben B und A am 14. Juni
2013.
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die
Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs von B und A
mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 aufgrund fehlender
Rechtsmittellegitimation nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2014
gelangten B und A an das Verwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache zur materiellen Behandlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz.
Eventuell beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der
Verfügung der Kantonspolizei vom 19. April 2013. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion beantragte am
4.
März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 7. März
2014.
stellten sowohl die Stadt Uster als auch die Kantonspolizei ebenfalls den
Antrag auf Beschwerdeabweisung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert,
als die Sicherheitsdirektion auf ihren Rekurs nicht eingetreten ist. Vorliegend
wird überprüft, ob das Nichteintreten berechtigt war. Da es in diesem
Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht, steht den
Beschwerdeführenden diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom
Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (BGE 138 I 61 E. 2;
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar
VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 58).
Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Die
Beschwerdegegner erhielten mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 eine
Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort. Die Frist lief für die Beschwerdegegnerin 1 bis am
10.
März 2014. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 mit Poststempel
vom 12. März 2014 erfolgte damit verspätet. Soweit nicht die behördliche
Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren
Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht
zu weisen (vgl. VGr, 9. Juli 2008, VB.2008.00116, E. 2.1). Die
betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten
Neuerungen und ist daher unbeachtlich.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz, da davon auszugehen sei, diese habe einen Augenschein an Ort und
Stelle durchgeführt, ohne die Parteien dazu einzuladen. Den Beschwerdeführenden
wäre aber Gelegenheit zu geben gewesen, an den Sachverhaltsabklärungen
mitzuwirken und sich zum Beweisergebnis zu äussern.
2.2
Die
Sicherheitsdirektion räumt ein, dass die für den Fall zuständige Sekretärin
sich zusammen mit ihrer Abteilungsleiterin an Ort und Stelle ein Bild der
Situation machte, um ergänzend zu den öffentlich zugänglichen Plänen mehr
Sicherheit bezüglich der örtlichen Beschaffenheit zu erlangen. Dabei habe es
sich um eine informelle Besichtigung auf ausschliesslich öffentlich
zugänglichem Grund gehandelt, die ohne Weiteres auch hätte unterlassen werden
können. Die Beobachtungen seien nicht entscheidwesentlich gewesen.
2.3
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Die Parteien haben im
Rekursverfahren ein Recht zur Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die
Rekursinstanz einen Augenschein für notwendig, so ist den Parteien daher
Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon,
ob sie aus beweisrechtlicher Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen
wäre (BGE 113 Ia 81; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 85).
Informelle
Augenscheine, ohne die Beteiligung der Parteien, sind jedoch nicht von
vornherein unzulässig (BGE 105 Ia 49 E. 2b). Formelle Augenscheine müssen
schliesslich nur angeordnet werden, wenn sie zur Klärung des rechtserheblichen
Sachverhalts erforderlich sind, weshalb der zuständigen Behörde beim
prozessleitenden Entscheid darüber, ob sie eine solche Beweiserhebung
durchführen will, ein erhebliches Ermessen zukommt (Plüss, § 7
N. 79).
2.4
Die
Darlegung der Vorinstanz zeigt auf, dass es sich nicht um einen notwendigen Augenschein
handelte, sondern dieser lediglich dazu diente, der Sekretärin und der Abteilungsleiterin
auf einfachere Art und Weise Kenntnis von dem an sich bereits in den Akten
dokumentierten Sachverhalt zu vermitteln. Ein solcher Augenschein ist auch ohne
Teilnahme der Parteien zulässig (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht,
27.
Mai 2011, A-5491/2010, E. 4.7.1). Es ist hier nicht ersichtlich
und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, inwiefern
daraus neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die im Entscheid verwendet worden
wären. Somit ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
3.
3.1
Gemäss der
angefochtenen Verfügung soll das bereits auf der E-Strasse bestehende
Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder neben der Ausnahme für
den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr durch den Zusatz "Durchfahrt
mit Bewilligung" ergänzt werden. Die Beschwerdeführenden stören sich
daran, dass gestützt auf diesen Zusatz eine Ausnahmebewilligung für D und H
erteilt werden könnte. D und H sind die Eigentümer der südlich von der
E-Strasse gelegenen Liegenschaft G-Strasse 05, zu der eine sich an der
E-Strasse befindende Parknische gehört. Die Beschwerdegegnerschaft kam zum
Schluss, dass die Verfügung vom 23. August 2010 die Eigentumsrechte der
Genannten verletze, weshalb sie sie durch die Möglichkeit der
Ausnahmebewilligung ergänzte.
3.2
Die
Sicherheitsdirektion ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten,
da es einerseits bereits aufgrund der geografischen Umstände fraglich erscheine,
ob sie durch die angefochtene Verfügung berührt seien. Andererseits fehle ihnen
auch ein schutzwürdiges Interesse, weil sie durch die Verkehrsanordnung kein
besonderer Nachteil treffe.
3.3
Die
Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, dass ihr Wohnhaus an der F-Strasse 01
über eine private Zufahrt erschlossen sei, die im Einmündungsbereich mit der
E-Strasse zusammenfalle. Die Ausfahrt aus der E-Strasse in die F-Strasse werde
wegen der ungenügenden Sichtweiten auf die Strasse und das Trottoir als Risiko
bezeichnet. Eine Ausnahmebewilligung für die Anwohner D und H hätte zur Folge,
dass diese künftig die E-Strasse mit Motorfahrzeugen zu jeder Zeit befahren könnten.
Durch eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der E-Strasse würde zugleich das
Konfliktpotential im Bereich der bestehenden, für die Erschliessung der
Wohnhäuser F-Strasse 01, 02 und 03 unerlässlichen Ein- und Ausfahrt erhöht. Als
regelmässige Benützer des fraglichen Teilstücks der F-Strasse und der
anschliessenden privaten Hauszufahrt seien sie in erhöhtem Masse von dieser
verkehrsgefährdeten Situation betroffen. Die Beschwerdeführenden würden den Weg,
der von ihrer Liegenschaft aus über ein Gartentor zugänglich sei, mehrmals
täglich (teilweise mit einem Rollstuhl und teilweise mit einem Fahrrad) benützen,
was durch die Auflockerung des Fahrverbots in unzumutbarer Weise gefährdet
würde.
3.4
Gemäss § 21
Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung
hat. Besonders berührt ist die rekurrierende Person, wenn sie stärker als die
Allgemeinheit betroffen ist, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand
steht; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Bertschi, § 21
N. 14).
Bei der Anfechtung von
Verkehrsanordnungen genügt die Eigenschaft als Anstösser an die betroffene
Strasse als solche für die Rekurslegitimation nicht. Vielmehr müssen Anstösser
von der infrage stehenden Massnahme besonders betroffen sein, was insbesondere
mit einer erschwerten Zufahrt oder befürchteten vermehrten Immissionen der Fall
wäre (BGE 126 I 213 E. 1b/bb; VGr,
22.
September 2011, VB.2010.00610, E. 3.2). Anwohner einer anderen
Strasse als der von der Verkehrsanordnung betroffenen weisen die notwendige
Nähe zur Streitsache auf, wenn sie einen mit der Anordnung zusammenhängenden
merkbaren Mehrverkehr mit negativen Auswirkungen auf ihre Strasse geltend machen
können (Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen
Verkehrsanordnungen, Zürich/St. Gallen 2012, S. 206).
3.4.1
Die Beschwerdeführenden sind an der F-Strasse 01 wohnhaft und haben gemäss
ihren unbestrittenen Angaben Nutzungs- bzw. Wohnrecht an dieser Liegenschaft.
Eigentümer des betreffenden Grundstücks Kat.-Nr. 06 ist ihr Sohn, I. Das
Grundstück grenzt südlich an der E-Strasse. Die Zufahrt zur Liegenschaft
erfolgt über einen Zufahrtsweg, der in gleicher Richtung verläuft wie die
E-Strasse, jedoch demgegenüber ansteigt. Die Einfahrt in den Zufahrtsweg liegt
zwar direkt neben der Einfahrt in die E-Strasse, jedoch ist man auf die
Benutzung der E-Strasse nicht angewiesen, um zur Liegenschaft F-Strasse 01 zu
gelangen. Die E-Strasse stellt somit nicht die massgebende Zugangsmöglichkeit
für die Beschwerdeführenden dar, die einen direkten Weg über die F-Strasse
benutzen können. Da die Beschwerdeführenden die von ihnen geltend gemachten
zahlreichen Kollisionen auf der E-Strasse nicht weiter belegen, ist zudem auch
nicht von einer unzumutbaren Einschränkung der Begehung des Wegs auszugehen, welche
zu einer besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführenden führen würde.
Soweit die Beschwerdeführenden
geltend machen, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung würde ohne Weiteres
acht bis zehn Fahrzeugbewegungen im Tag auslösen können, kann selbst dabei noch
nicht von einem erhöhten Verkehrsaufkommen gesprochen werden, das die
Beschwerdeführenden besonders tangieren würde. Unabhängig von der Möglichkeit
der Ausnahmebewilligung bleibt die Durchfahrt für den land- und
forstwirtschaftlichen Verkehr gestattet, sodass ohnehin mit Fahrzeugen auf der
E-Strasse zu rechnen ist. Damit sind die Beschwerdeführenden durch die
strittige Verkehrsanordnung betreffend der E-Strasse nicht besonders berührt.
Da sie jedoch geltend machen, durch die verkehrsgefährdende Situation betroffen
zu sein, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihnen ein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse zukommt, da dieses auch ein besonderes Berührtsein miteinschliesst
(vgl. Rohner, S. 205 mit weiteren Hinweisen).
3.4.2
Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das
erfolgreiche Rechtsmittel dem Rekurrenten oder der Rekurrentin eintragen würde,
bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der
negative Entscheid für ihn oder sie zur Folge hätte (VGr, 20. Mai 2009,
VB.2008.00576, E. 3).
Die Beschwerdeführenden rügen, dass die
Begehung der E-Strasse durch die Auflockerung des
Fahrverbots in unzumutbarer Weise gefährlich würde. Da
die Beschwerdeführenden aber nicht auf die Begehung des Weges angewiesen sind,
entsteht ihnen durch die Auflockerung des Fahrverbots auch kein spürbarer
Nachteil. Ein schutzwürdiges Interesse der
Beschwerdeführenden kann auch nicht aus ihren
Sicherheitsbedenken abgeleitet werden. Dieses Argument wäre
bei einer materiellen Beurteilung von Rechtsmitteln von Personen, die zum
Rekurs berechtigt wären, zu prüfen (vgl. VGr, 24. Mai 2006, VB.2006.00124,
E. 2.3). Die in der Sache selber vorgebrachten materiellen Rügen vermögen
den Beschwerdeführenden die Rechtsmittellegitimation daher nicht zu
verschaffen. Zudem hat die
Vorinstanz bezüglich den von den Beschwerdeführenden erhobenen
Sicherheitsbedenken zu Recht festgehalten, dass das Vorbringen öffentlicher
Interessen nicht zur Anfechtung einer Verfügung legitimiert. Es ist somit kein konkreter Nachteil in den eigenen,
persönlichen Interessen der Beschwerdeführenden ersichtlich, den sie durch die
angefochtene Verfügung erlitten.
3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der
Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung der
Verkehrsanordnung keine Rechtsverletzung begangen hat.
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, der Rekurs erweise sich als offensichtlich
aussichtslos.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Aus formellrechtlichen Gründen kann
z. B. ein prozessual
unzulässiger Antrag als aussichtslos erscheinen (Plüss,
§ 16 N. 46, 52).
Den Beschwerdeführenden mangelte
es an der Rechtsmittellegitimation bei Einreichung ihres
Rekurses. Aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzung ist die Einschätzung der Vorinstanz, dieses
Rechtsmittel sei aussichtslos, vertretbar (vgl. dazu
BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Aus den nämlichen Gründen ist das Begehren der
Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege daher abzuweisen.
4.2
Insgesamt
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Demgemäss ist
die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung füreinander,
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:…