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Entscheid

VB.2014.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00079

16. April 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16251)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Auf

Antrag der Abteilung Sicherheit der Stadtpolizei Uster verfügte die

Kantonspolizei Zürich am 23. August 2010 ein Verbot für Motorwagen,

Motorräder und Motorfahrräder auf einem Abschnitt der E-Strasse in Uster. Die

Verkehrsanordnung wurde am 4. September 2010 amtlich publiziert und

daraufhin rechtskräftig. Noch innerhalb der Rekursfrist, wenn auch nicht in

Form bzw. im Sinn eines Rechtsmittels, machte der Anwohner D geltend, er habe

bewilligte Parkplätze an der E-Strasse, zu denen er zufahren können müsse. Am

22. September 2011 stellte die Abteilung Sicherheit daher dem Stadtrat

Uster den Antrag, es sei das Fahrverbot wieder aufzuheben; dieser folgte mit

Verfügung vom 27. September 2011 dem Antrag und überwies die Sache

demgemäss der Kantonspolizei Zürich. Anlässlich einer Besprechung vom 16. Januar

2012 zwischen der Stadt Uster und der Kantonspolizei wurde festgehalten, dass

die Kantonspolizei dem Antrag der Stadt Uster vom 22. bzw. 27. September

2011 nicht folge, womit die Verfügung vom 23. August 2010 umgesetzt werden

könne. Die Stadt Uster verzichtete auf ihren Aufhebungsantrag, und es wurde festgehalten,

dass die Signalisation des Fahrverbots gesetzt werden solle. Die

Signalisationstafel wurde am 29. Februar 2012 gesetzt.

B. Am

10. April 2013 reichte die Stadt Uster bei der Kantonspolizei einen

erneuten Signalisationsantrag ein mit dem Begehren, das bestehende Fahrverbot an

der E-Strasse mit dem Zusatz "ausgenommen mit Bewilligung der Stadt

Uster" zu ergänzen. Mit Verfügung vom 19. April 2013 ordnete die

Kantonspolizei darauf für die E-Strasse (Teilstück zwischen der Zufahrt zu den

Liegenschaften F-Strasse Nr. 01, 02, 03 und dem Parkplatz G-Strasse 04)

ein Verkehrsverbot für Motorwagen, -räder und -fahrräder an, ausgenommen für

die Durchfahrt für den landwirtschaftlichen Verkehr sowie mit Bewilligung der

Stadt Uster.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben B und A am 14. Juni

2013.

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die

Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs von B und A

mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 aufgrund fehlender

Rechtsmittellegitimation nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Februar 2014

gelangten B und A an das Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der

Sache zur materiellen Behandlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz.

Eventuell beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der

Verfügung der Kantonspolizei vom 19. April 2013. In prozessualer Hinsicht

ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am

4.

März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 7. März

2014.

stellten sowohl die Stadt Uster als auch die Kantonspolizei ebenfalls den

Antrag auf Beschwerdeabweisung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert,

als die Sicherheitsdirektion auf ihren Rekurs nicht eingetreten ist. Vorliegend

wird überprüft, ob das Nichteintreten berechtigt war. Da es in diesem

Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht, steht den

Beschwerdeführenden diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom

Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (BGE 138 I 61 E. 2;

Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar

VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 58).

Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdegegner erhielten mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 eine

Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort. Die Frist lief für die Beschwerdegegnerin 1 bis am

10.

März 2014. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 mit Poststempel

vom 12. März 2014 erfolgte damit verspätet. Soweit nicht die behördliche

Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren

Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht

zu weisen (vgl. VGr, 9. Juli 2008, VB.2008.00116, E. 2.1). Die

betreffende Eingabe enthält keine für das vorliegende Urteil relevanten

Neuerungen und ist daher unbeachtlich.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

Vorinstanz, da davon auszugehen sei, diese habe einen Augenschein an Ort und

Stelle durchgeführt, ohne die Parteien dazu einzuladen. Den Beschwerdeführenden

wäre aber Gelegenheit zu geben gewesen, an den Sachverhaltsabklärungen

mitzuwirken und sich zum Beweisergebnis zu äussern.

2.2

Die

Sicherheitsdirektion räumt ein, dass die für den Fall zuständige Sekretärin

sich zusammen mit ihrer Abteilungsleiterin an Ort und Stelle ein Bild der

Situation machte, um ergänzend zu den öffentlich zugänglichen Plänen mehr

Sicherheit bezüglich der örtlichen Beschaffenheit zu erlangen. Dabei habe es

sich um eine informelle Besichtigung auf ausschliesslich öffentlich

zugänglichem Grund gehandelt, die ohne Weiteres auch hätte unterlassen werden

können. Die Beobachtungen seien nicht entscheidwesentlich gewesen.

2.3

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Die Parteien haben im

Rekursverfahren ein Recht zur Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Hält die

Rekursinstanz einen Augenschein für notwendig, so ist den Parteien daher

Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung zu geben, und zwar unabhängig davon,

ob sie aus beweisrechtlicher Sicht zu dessen Durchführung verpflichtet gewesen

wäre (BGE 113 Ia 81; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 85).

Informelle

Augenscheine, ohne die Beteiligung der Parteien, sind jedoch nicht von

vornherein unzulässig (BGE 105 Ia 49 E. 2b). Formelle Augenscheine müssen

schliesslich nur angeordnet werden, wenn sie zur Klärung des rechtserheblichen

Sachverhalts erforderlich sind, weshalb der zuständigen Behörde beim

prozessleitenden Entscheid darüber, ob sie eine solche Beweiserhebung

durchführen will, ein erhebliches Ermessen zukommt (Plüss, § 7

N. 79).

2.4

Die

Darlegung der Vorinstanz zeigt auf, dass es sich nicht um einen notwendigen Augenschein

handelte, sondern dieser lediglich dazu diente, der Sekretärin und der Abteilungsleiterin

auf einfachere Art und Weise Kenntnis von dem an sich bereits in den Akten

dokumentierten Sachverhalt zu vermitteln. Ein solcher Augenschein ist auch ohne

Teilnahme der Parteien zulässig (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht,

27.

Mai 2011, A-5491/2010, E. 4.7.1). Es ist hier nicht ersichtlich

und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, inwiefern

daraus neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die im Entscheid verwendet worden

wären. Somit ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.

3.

3.1

Gemäss der

angefochtenen Verfügung soll das bereits auf der E-Strasse bestehende

Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder neben der Ausnahme für

den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr durch den Zusatz "Durchfahrt

mit Bewilligung" ergänzt werden. Die Beschwerdeführenden stören sich

daran, dass gestützt auf diesen Zusatz eine Ausnahmebewilligung für D und H

erteilt werden könnte. D und H sind die Eigentümer der südlich von der

E-Strasse gelegenen Liegenschaft G-Strasse 05, zu der eine sich an der

E-Strasse befindende Parknische gehört. Die Beschwerdegegnerschaft kam zum

Schluss, dass die Verfügung vom 23. August 2010 die Eigentumsrechte der

Genannten verletze, weshalb sie sie durch die Möglichkeit der

Ausnahmebewilligung ergänzte.

3.2

Die

Sicherheitsdirektion ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten,

da es einerseits bereits aufgrund der geografischen Umstände fraglich erscheine,

ob sie durch die angefochtene Verfügung berührt seien. Andererseits fehle ihnen

auch ein schutzwürdiges Interesse, weil sie durch die Verkehrsanordnung kein

besonderer Nachteil treffe.

3.3

Die

Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, dass ihr Wohnhaus an der F-Strasse 01

über eine private Zufahrt erschlossen sei, die im Einmündungsbereich mit der

E-Strasse zusammenfalle. Die Ausfahrt aus der E-Strasse in die F-Strasse werde

wegen der ungenügenden Sichtweiten auf die Strasse und das Trottoir als Risiko

bezeichnet. Eine Ausnahmebewilligung für die Anwohner D und H hätte zur Folge,

dass diese künftig die E-Strasse mit Motorfahrzeugen zu jeder Zeit befahren könnten.

Durch eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf der E-Strasse würde zugleich das

Konfliktpotential im Bereich der bestehenden, für die Erschliessung der

Wohnhäuser F-Strasse 01, 02 und 03 unerlässlichen Ein- und Ausfahrt erhöht. Als

regelmässige Benützer des fraglichen Teilstücks der F-Strasse und der

anschliessenden privaten Hauszufahrt seien sie in erhöhtem Masse von dieser

verkehrsgefährdeten Situation betroffen. Die Beschwerdeführenden würden den Weg,

der von ihrer Liegenschaft aus über ein Gartentor zugänglich sei, mehrmals

täglich (teilweise mit einem Rollstuhl und teilweise mit einem Fahrrad) benützen,

was durch die Auflockerung des Fahrverbots in unzumutbarer Weise gefährdet

würde.

3.4

Gemäss § 21

Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung

hat. Besonders berührt ist die rekurrierende Person, wenn sie stärker als die

Allgemeinheit betroffen ist, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand

steht; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Bertschi, § 21

N. 14).

Bei der Anfechtung von

Verkehrsanordnungen genügt die Eigenschaft als Anstösser an die betroffene

Strasse als solche für die Rekurslegitimation nicht. Vielmehr müssen Anstösser

von der infrage stehenden Massnahme besonders betroffen sein, was insbesondere

mit einer erschwerten Zufahrt oder befürchteten vermehrten Immissionen der Fall

wäre (BGE 126 I 213 E. 1b/bb; VGr,

22.

September 2011, VB.2010.00610, E. 3.2). Anwohner einer anderen

Strasse als der von der Verkehrsanordnung betroffenen weisen die notwendige

Nähe zur Streitsache auf, wenn sie einen mit der Anordnung zusammenhängenden

merkbaren Mehrverkehr mit negativen Auswirkungen auf ihre Strasse geltend machen

können (Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen

Verkehrsanordnungen, Zürich/St. Gallen 2012, S. 206).

3.4.1

Die Beschwerdeführenden sind an der F-Strasse 01 wohnhaft und haben gemäss

ihren unbestrittenen Angaben Nutzungs- bzw. Wohnrecht an dieser Liegenschaft.

Eigentümer des betreffenden Grundstücks Kat.-Nr. 06 ist ihr Sohn, I. Das

Grundstück grenzt südlich an der E-Strasse. Die Zufahrt zur Liegenschaft

erfolgt über einen Zufahrtsweg, der in gleicher Richtung verläuft wie die

E-Strasse, jedoch demgegenüber ansteigt. Die Einfahrt in den Zufahrtsweg liegt

zwar direkt neben der Einfahrt in die E-Strasse, jedoch ist man auf die

Benutzung der E-Strasse nicht angewiesen, um zur Liegenschaft F-Strasse 01 zu

gelangen. Die E-Strasse stellt somit nicht die massgebende Zugangsmöglichkeit

für die Beschwerdeführenden dar, die einen direkten Weg über die F-Strasse

benutzen können. Da die Beschwerdeführenden die von ihnen geltend gemachten

zahlreichen Kollisionen auf der E-Strasse nicht weiter belegen, ist zudem auch

nicht von einer unzumutbaren Einschränkung der Begehung des Wegs auszugehen, welche

zu einer besonderen Betroffenheit der Beschwerdeführenden führen würde.

Soweit die Beschwerdeführenden

geltend machen, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung würde ohne Weiteres

acht bis zehn Fahrzeugbewegungen im Tag auslösen können, kann selbst dabei noch

nicht von einem erhöhten Verkehrsaufkommen gesprochen werden, das die

Beschwerdeführenden besonders tangieren würde. Unabhängig von der Möglichkeit

der Ausnahmebewilligung bleibt die Durchfahrt für den land- und

forstwirtschaftlichen Verkehr gestattet, sodass ohnehin mit Fahrzeugen auf der

E-Strasse zu rechnen ist. Damit sind die Beschwerdeführenden durch die

strittige Verkehrsanordnung betreffend der E-Strasse nicht besonders berührt.

Da sie jedoch geltend machen, durch die verkehrsgefährdende Situation betroffen

zu sein, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihnen ein schutzwürdiges

Anfechtungsinteresse zukommt, da dieses auch ein besonderes Berührtsein miteinschliesst

(vgl. Rohner, S. 205 mit weiteren Hinweisen).

3.4.2

Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das

erfolgreiche Rechtsmittel dem Rekurrenten oder der Rekurrentin eintragen würde,

bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der

negative Entscheid für ihn oder sie zur Folge hätte (VGr, 20. Mai 2009,

VB.2008.00576, E. 3).

Die Beschwerdeführenden rügen, dass die

Begehung der E-Strasse durch die Auflockerung des

Fahrverbots in unzumutbarer Weise gefährlich würde. Da

die Beschwerdeführenden aber nicht auf die Begehung des Weges angewiesen sind,

entsteht ihnen durch die Auflockerung des Fahrverbots auch kein spürbarer

Nachteil. Ein schutzwürdiges Interesse der

Beschwerdeführenden kann auch nicht aus ihren

Sicherheitsbedenken abgeleitet werden. Dieses Argument wäre

bei einer materiellen Beurteilung von Rechtsmitteln von Personen, die zum

Rekurs berechtigt wären, zu prüfen (vgl. VGr, 24. Mai 2006, VB.2006.00124,

E. 2.3). Die in der Sache selber vorgebrachten materiellen Rügen vermögen

den Beschwerdeführenden die Rechtsmittellegitimation daher nicht zu

verschaffen. Zudem hat die

Vorinstanz bezüglich den von den Beschwerdeführenden erhobenen

Sicherheitsbedenken zu Recht festgehalten, dass das Vorbringen öffentlicher

Interessen nicht zur Anfechtung einer Verfügung legitimiert. Es ist somit kein konkreter Nachteil in den eigenen,

persönlichen Interessen der Beschwerdeführenden ersichtlich, den sie durch die

angefochtene Verfügung erlitten.

3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der

Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung der

Verkehrsanordnung keine Rechtsverletzung begangen hat.

4.

4.1

Die

Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, der Rekurs erweise sich als offensichtlich

aussichtslos.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Aus formellrechtlichen Gründen kann

z. B. ein prozessual

unzulässiger Antrag als aussichtslos erscheinen (Plüss,

§ 16 N. 46, 52).

Den Beschwerdeführenden mangelte

es an der Rechtsmittellegitimation bei Einreichung ihres

Rekurses. Aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzung ist die Einschätzung der Vorinstanz, dieses

Rechtsmittel sei aussichtslos, vertretbar (vgl. dazu

BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Aus den nämlichen Gründen ist das Begehren der

Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege daher abzuweisen.

4.2

Insgesamt

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Demgemäss ist

die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die

Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung füreinander,

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:…