VB.2014.00081
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00081
19. März 2014Deutsch18 min
(URT.2014.16159)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00081
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1979 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1989 in
die Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Während seiner Anwesenheit erwirkte A folgende Strafen bzw. Massnahmen:
-
Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Dietikon vom
30. April 1996: Anordnung einer Erziehungshilfe unter anderem wegen mehrfacher
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch;
-
Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 15. Dezember 1997: Einweisung in ein Erziehungsheim für
Jugendliche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen unvollendeten
Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Missbrauchs von Kontrollschildern und mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach
vom 30. Januar 1998: Fr. 500.- Busse wegen
Entwendung zum Gebrauch und Widerhandlung gegen die Verkehrsregerverordnung;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Februar 1998: Fr. 400.- Busse wegen Führens eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19. Mai 1998: 21 Tage Haft
bedingt und Fr. 800.- Busse wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens
ohne Führerausweis und mehrfachen Begleitens einer Lernfahrt, ohne die
Voraussetzungen zu erfüllen;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach
vom 30. Oktober 1998: 42 Tage
Haft und Fr. 300.- Busse wegen mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis;
-
Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. April 2001: acht
Monate Gefängnis bedingt und Fr. 500.- Busse wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen
Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Übertretung der Verkehrsversicherungsverordnung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage;
-
Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. November 2001: sechs Wochen Haft und Fr. 1'500.-
Busse wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug bzw.
Aberkennung des Führerausweises und weiterer Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 27. März 2002: 30 Tage Haft
und Fr. 300.- Busse wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz
Führerausweisentzug;
-
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 17. Juli 2002: zwei Monat Gefängnis
und Fr. 1'000.- Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. April 2001 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und
mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;
-
Strafbescheid des Untersuchungsamts Altstätten
vom 17. Oktober 2002: sechs Wochen Haft und
Fr. 600.- Busse wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs und Führens eines
Personenwagens trotz Führerausweisentzug;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland
vom 10. Mai 2005: zwei Monate Gefängnis und
Fr. 500.- Busse wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
2. Juni 2005: vier Monate Gefängnis und Fr. 500.- Busse wegen
mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne
Fahrzeugausweis, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern; Vollzug
der mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom
18. April 2001 bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe von acht Monaten;
-
Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 15. Februar 2008: 70 Tagessätze
Geldstrafe zu Fr. 30.- wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des
Lernfahrausweises und Aberkennung des ausländischen
Führerausweises sowie Nötigung;
-
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
17. März 2008 bzw. Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. September 2007: zwölf Monate Freiheitsstrafe und
Fr. 500.- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Juni
2005 und zum Strafbefehl vom 10. Mai 2005, wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des
Führerausweises, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Entwendung
zum Gebrauch;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
1. Oktober 2009: 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 100.- wegen
mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2011: zwölf Monate Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe unter Berücksichtigung einer Reststrafe von 123 Tagen sowie
Fr. 300.- Busse wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens trotz Führerausweisentzug, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie
vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln;
Die Fremdenpolizei bzw. das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte A mit Verfügungen vom 12. Januar 1999, 9. Oktober 2001
sowie 27. September 2002 verwarnt und ihm für den Fall, dass er erneut
bestraft oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben
sollte, schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt;
am 5. Juni 2008 verwarnte ihn das Migrationsamt erneut und drohte ihm den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung an.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2013
widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und setzte ihm zum Verlassen
der Schweiz eine Frist bis 3. Oktober 2013.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 8. August 2013 liess
A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 3. Juli 2013 aufzuheben und vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs
mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 18. März 2014.
III.
A liess am 3. Februar 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 19./20. Februar 2014 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
A leistete die ihm infolge
ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 auferlegte Kaution
fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit
gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt nach
Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) unter anderem
vor bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher
Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die
ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie
namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen
verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist
aber auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen
Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig
weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer
willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist
anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine
Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum
Ganzen BGE 137 II 297 E. 3.2 f., 139 I 31
E. 2.1; BBl 2002, 3709 ff., 3810).
2.2
Der
Beschwerdeführer war seit 1995 fortgesetzt straffällig. Er wurde in 15 Straferkenntnissen
insgesamt mit rund drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, 250
Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 7'700.- Busse bestraft; bereits im
Jugendalter waren zuerst eine Erziehungshilfe und später die Einweisung in ein
Jugendheim angeordnet worden. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen gegen
die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen und Vermögensdelikte begangen. Sein
Verschulden in Bezug auf die einzelnen Straftaten ist zwar nicht durchweg als
schwerwiegend zu bezeichnen. Die zahlreichen Verurteilungen zeigen aber klar,
dass der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen nicht beeindrucken liess
und insbesondere weder gewillt noch fähig war, als Autolenker grundlegende Regeln
des Strassenverkehrs zu beachten. Diese Regeln dienen nicht nur der blossen
Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit
der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer
hat somit zentrale Rechtsgüter über Jahre immer wieder aufs Spiel gesetzt und
so die öffentliche Sicherheit erheblich und wiederholt gefährdet. Sein
Verhalten erfüllt die Voraussetzung eines schwerwiegenden wiederholten
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn des
Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch
BGr, 3. September 2013,2C_161/2013, E. 2.4).
3.
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds
führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein
Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des
Beschwerdeführers verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das
Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in
der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139
I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in:
dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31).
Die Notwendigkeit einer
Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung
des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat
ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz
und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann
es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein
Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur
Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie
der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die
Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im
Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das
Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen
Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und
Art des Zusammenlebens, das Vorhandensein von Kindern
und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da
bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären
Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das
Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung
grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr,
16.
September 2008,2C_620/2008, E. 2.2).
4.
4.1
Im Rahmen
der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in
erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE
129.
II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009,
E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes
Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter
nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31
E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt
sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im
strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,
E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht
allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann
auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr,
25.
März 2011,2C_28/2010, E. 2.3).
Das Verschulden des Beschwerdeführers
wiegt schwer. Er hat über Jahre ohne gültigen Führerausweis Fahrzeuge gelenkt und sich dabei weder durch die zahlreichen strafrechtlichen Sanktionen – insbesondere zahlreiche
Freiheitsentzüge – noch durch insgesamt vier ausländerrechtliche
Verwarnungen – zuletzt verbunden mit der Androhung, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen – beeindrucken lassen. Indem er
Fahrzeuge lenkte, ohne über die dafür notwendige
Bewilligung zu verfügen, hat der Beschwerdeführer eine abstrakte Gefahr für
Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer mehrfach massiv die zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten – unter anderem, weil er sich einer Polizeikontrolle entziehen
wollte. Er delinquierte schliesslich selbst während einer Strafverbüssung in
Halbgefangenschaft weiter. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr
1995.
im Alter von knapp 16 Jahren straffällig und deshalb später in ein
Jugendheim eingewiesen. Im Jahr 1998 wurde er als
Erwachsener erstmals zu einer unbedingten Haftstrafe von 42
Tagen verurteilt – nachdem eine Verurteilung zu einer bedingten
Haftstrafe von 21 Tagen keine Besserung gebracht hatte. Weder
dies noch die später sich erhöhenden Freiheitsstrafen hielten ihn längerfristig
davon ab, wieder straffällig zu werden. Selbst
nachdem das Obergericht ihn im Jahr 2008 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt und der Beschwerdegegner ihm den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung angedroht hatte, wurde der Beschwerdeführer
– obwohl erst auf Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen – erneut
straffällig. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe während Jahren
"an einer Art Phobie vor Menschenmassen" gelitten und deshalb keine
öffentlichen Transportmittel benützt, erscheint einerseits als reine
Schutzbehauptung, die gerade zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in
das begangene Unrecht hat; anderseits änderte dies
nichts daran, dass die unzähligen Fahrten ohne Führerausweis illegal waren. Im
Übrigen hatte er sein Verhalten im Jahr 2009 noch damit entschuldigen
wollen, er sei "autosüchtig". Unter diesen
Umständen ist die Gefahr weiterer Delikte sehr hoch und wiegt das öffentliche
Interesse an seiner Wegweisung schwer. Dass der Beschwerdeführer sich unter dem
Eindruck des vorliegenden Verfahrens wohlverhalten haben will, vermag daran
nichts zu ändern.
4.2
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, will aber seit fünf
Jahren mit einer hier niedergelassenen Ausländerin zusammenleben und mit dieser
seit acht Jahren eine Beziehung führen; aus dieser Beziehung ging am 27. April 2011 ein Kind hervor.
Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Mutter
seines Kindes ist auch seine Landsfrau; das Kind ist zudem erst knapp drei
Jahre alt und damit in einem anpassungsfähigen Alter. Die Partnerin hat den
Beschwerdeführer vor rund acht Jahren kennengelernt; seine fortgesetzte
Straffälligkeit musste ihr deshalb bekannt sein, zumal sie den Beschwerdeführer
auf seinen unerlaubten Fahrten mehrfach begleitete. Ihr musste deshalb bewusst
sein, dass sie ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer allenfalls nicht in der
Schweiz würde leben können. Schliesslich dürfte der Partnerin die Ausreise ins
gemeinsame Heimatland zumutbar sein.
Der Beschwerdeführer wuchs im seinem Heimatland auf und
reiste im Alter von fast 10 Jahren in die Schweiz ein, wo er sich seit 25
Jahren aufhält. Eine übermässige Integration liegt nicht vor. Er hat nicht nur
fortgesetzt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, sondern ging
auch lange Zeit keiner geregelten Arbeit nach und kam seinen Zahlungspflichten
nur in ungenügendem Mass nach.
Zu seinem Heimatland will der
Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr haben. Anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er an, seine Familie sei in der Heimat
im Besitz eines Hauses, relativierte diese Aussage in der Beschwerde jedoch. Im
Jahr 2001 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, als
Selbständiger in seinem Geburtsort zu arbeiten. Am 27. September 1997
hatte der Beschwerdeführer dort zudem einen Führerausweis erworben. Bei dieser
Sachlage erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu
seinem Heimatland völlig abgebrochen haben soll. Eine dortige Wiedereingliederung
dürfte für den Beschwerdeführer zwar mit gewissen Problemen verbunden, insgesamt
aber möglich sein.
Angesichts der langjährigen Straffälligkeit des
Beschwerdeführer und der offensichtlich fehlenden Einsichtigkeit erscheint
seine Wegweisung in seine Heimat verhältnismässig. Sollten die Partnerin und
sein Sohn den Beschwerdeführer nicht begleiten, wird er sein Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten ausüben können. Angesichts seines unbelehrbaren Verhaltens
ist ihm diese Einschränkung des Familienlebens zumutbar.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Nachdem die dem Beschwerdeführer durch
die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz
anzusetzen, und zwar bis am 15. Juni 2014 (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686,
E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug
dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen
Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus
dem Land zu entfernen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung
erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fort-
bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr,
27.
Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die
Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. Juni
2014.
bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Eine Minderheit der Kammer ist der
Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.
1.
Entgegen der Mehrheit der Kammer stellt
das Verhalten des Beschwerdeführers keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. b. AuG dar. Er hat keine besonders hochwertigen Rechtsgüter wie die
körperliche, psychische oder sexuelle Integrität von Menschen verletzt. Die
bezüglich der Gefährdung dieser Rechtsgüter schwersten Taten stellen wohl die
mit Urteil des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 17. März 2008 erfassten groben
Verkehrsregelverletzungen dar, welche aber aus dem Jahr 2005 datieren.
Ansonsten liegt den Verurteilungen unter Erwachsenenstrafrecht zumeist das
Fahren ohne Führerausweis zugrunde, was im Übrigen bis Ende 2004 lediglich eine
Übertretung war (Art. 95 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 1958 in der bis dahin geltenden Fassung). Dieser
Straftatbestand schützt letztlich zwar auch die öffentliche Sicherheit im
Strassenverkehr, liegt aber in seinem Unrechtsgehalt in der Nähe einer
Ungehorsamshandlung. In Zusammenhang mit diesen Autofahrten hat der Beschwerdeführer
auch oft weitere Delikte wie Gebrauchsentwendung und Missbrauch von
Kontrollschildern etc. begangen. Mit Ausnahme der Einbruchsdiebstähle, die mit
Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 15. Dezember 1997 zu einer Einweisung in
ein Erziehungsheim führten, hat der Beschwerdeführer auch keine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November
2010) genannten Anlasstaten begangen, die nach dem Verfassunggeber dazu führen
sollen, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem
Einreiseverbot belegt wird.
Der Beschwerdeführer weist zwar eine
Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen auf. Von den 15, die der Beschwerdeführer als Erwachsener erwirkt hat, erfolgten
aber 7 ausschliesslich wegen Übertretungen. Die wegen
Vergehen (Verbrechen hat der Beschwerdeführer als Erwachsener nicht begangen) ausgesprochenen Gefängnis- und Freiheitsstrafen betragen
total rund 32 Monate. Zudem sind nur noch der Strafbefehl vom 10. Mai 2005
und die späteren Urteile im Strafregister enthalten; die früheren Einträge sind
schon entfernt worden (Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB). Seit dem
3.
Januar 2010 hat sich der Beschwerdeführer zudem nichts mehr zuschulden
kommen lassen.
Auch unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann deshalb vorliegend allenfalls von einem
erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG gesprochen werden
(vgl. BGr, 3. September 2013,2C_161/2013, E. 2.4), nicht aber
davon, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender ("de manière très
grave") Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat (BGE 137 II 297 E.
3.2
ff.).
2.
Des Weiteren erscheint der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung auch unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer kam im
Alter von neun Jahren in die Schweiz. Er ist hier auch beruflich integriert,
lebt mit seiner langjährigen niedergelassenen Partnerin zusammen und hat mit
ihr einen knapp dreijährigen Sohn, für den er dank seines guten Einkommens
aufkommen kann. Im Falle einer Ausreise aus der Schweiz wäre auch damit zu
rechnen, dass die Partnerin und der Sohn auf Sozialhilfe angewiesen wären, was
nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Da wie dargestellt zwar eine
wiederholte, aber keine allzu gravierende Delinquenz vorliegt, überwiegen die
privaten Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes am weiteren
Verbleib in der Schweiz die öffentlichen an einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung.