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Entscheid

VB.2014.00081

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00081

19. März 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16159)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1979 geborener Ausländer, reiste im Jahr 1989 in

die Schweiz und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

Während seiner Anwesenheit erwirkte A folgende Strafen bzw. Massnahmen:

-

Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Dietikon vom

30. April 1996: Anordnung einer Erziehungshilfe unter anderem wegen mehr­facher

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch;

-

Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 15. Dezember 1997: Einweisung in ein Erziehungsheim für

Jugendliche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen unvollendeten

Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedens­bruchs, Missbrauchs von Kontrollschildern und mehrfachen Fahrens

ohne Führer­ausweis;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach

vom 30. Januar 1998: Fr. 500.- Busse wegen

Entwendung zum Gebrauch und Widerhandlung gegen die Verkehrsreger­verordnung;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Februar 1998: Fr. 400.- Busse wegen Führens eines

Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19. Mai 1998: 21 Tage Haft

bedingt und Fr. 800.- Busse wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens

ohne Führerausweis und mehrfachen Begleitens einer Lernfahrt, ohne die

Voraussetzun­gen zu erfüllen;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach

vom 30. Oktober 1998: 42 Tage

Haft und Fr. 300.- Busse wegen mehrfachen Fahrens

ohne Führerausweis;

-

Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 18. April 2001: acht

Monate Gefängnis bedingt und Fr. 500.- Busse wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen

Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Übertretung der Verkehrsversicherungs­verord­nung und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungs­anlage;

-

Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14. November 2001: sechs Wochen Haft und Fr. 1'500.-

Busse wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug bzw.

Aberkennung des Führerausweises und weiterer Verstösse gegen das Stras­senverkehrsgesetz;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 27. März 2002: 30 Tage Haft

und Fr. 300.- Busse wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens trotz

Führerausweisentzug;

-

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 17. Juli 2002: zwei Monat Gefängnis

und Fr. 1'000.- Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 18. April 2001 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und

mehr­fachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

-

Strafbescheid des Untersuchungsamts Altstätten

vom 17. Oktober 2002: sechs Wochen Haft und

Fr. 600.- Busse wegen Führens eines nicht vorschriftsgemässen Motorfahrzeugs und Führens eines

Personenwagens trotz Führerausweisentzug;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland

vom 10. Mai 2005: zwei Monate Gefängnis und

Fr. 500.- Busse wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern und mehrfachen Fahrens ohne Führer­ausweis;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

2. Juni 2005: vier Monate Gefängnis und Fr. 500.- Busse wegen

mehrfacher Entwendung eines Motorfahr­zeugs zum

Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne

Fahrzeugausweis, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern; Vollzug

der mit Urteil des Bezirksgerichts Z vom

18. April 2001 bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe von acht Monaten;

-

Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 15. Februar 2008: 70 Tagessätze

Geldstrafe zu Fr. 30.- wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des

Lernfahrausweises und Aberkennung des ausländischen

Führeraus­weises sowie Nötigung;

-

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

17. März 2008 bzw. Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. September 2007: zwölf Monate Freiheitsstrafe und

Fr. 500.- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Juni

2005 und zum Strafbefehl vom 10. Mai 2005, wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des

Führerausweises, mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrs­regeln, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Entwendung

zum Gebrauch;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

1. Oktober 2009: 180 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 100.- wegen

mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Dezember 2011: zwölf Monate Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe unter Berücksichtigung einer Reststrafe von 123 Tagen sowie

Fr. 300.- Busse wegen mehrfachen vorsätzlichen Fahrens trotz Führer­ausweisentzug, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie

vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln;

Die Fremdenpolizei bzw. das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte A mit Verfügungen vom 12. Januar 1999, 9. Oktober 2001

sowie 27. September 2002 verwarnt und ihm für den Fall, dass er erneut

bestraft oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben

sollte, schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt;

am 5. Juni 2008 verwarnte ihn das Migrationsamt erneut und drohte ihm den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung an.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2013

widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilli­gung von A und setzte ihm zum Verlassen

der Schweiz eine Frist bis 3. Oktober 2013.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 8. August 2013 liess

A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung vom 3. Juli 2013 aufzuheben und vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs

mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 18. März 2014.

III.

A liess am 3. Februar 2014

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlas­sungsbewilligung zu belassen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 19./20. Februar 2014 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

A leistete die ihm infolge

ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und

Gerichtsbehörden mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2014 auferlegte Kaution

fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3

Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44

e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

2.

2.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,

SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit

gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt nach

Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) unter anderem

vor bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher

Verfügungen. Ein schwerwiegender Verstoss liegt dabei regelmässig vor, wenn die

ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie

namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen

verletzt oder gefährdet hat. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist

aber auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen

Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig

weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer

willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist

anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen, wobei auch eine

Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht

ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen können (vgl. zum

Ganzen BGE 137 II 297 E. 3.2 f., 139 I 31

E. 2.1; BBl 2002, 3709 ff., 3810).

2.2

Der

Beschwerdeführer war seit 1995 fortgesetzt straffällig. Er wurde in 15 Straferkenntnissen

insgesamt mit rund drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, 250

Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 7'700.- Busse bestraft; bereits im

Jugendalter waren zuerst eine Erziehungshilfe und später die Einweisung in ein

Jugendheim angeordnet worden. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen gegen

die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen und Vermögensdelikte begangen. Sein

Verschulden in Bezug auf die einzelnen Straftaten ist zwar nicht durchweg als

schwerwiegend zu bezeichnen. Die zahlreichen Verurteilungen zeigen aber klar,

dass der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen nicht beeindrucken liess

und insbesondere weder gewillt noch fähig war, als Autolenker grundlegende Regeln

des Strassenverkehrs zu beachten. Diese Regeln dienen nicht nur der blossen

Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit

der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer

hat somit zentrale Rechtsgüter über Jahre immer wieder aufs Spiel gesetzt und

so die öffentliche Sicherheit erheblich und wiederholt gefährdet. Sein

Verhalten erfüllt die Voraussetzung eines schwerwiegenden wiederholten

Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn des

Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. auch

BGr, 3. September 2013,2C_161/2013, E. 2.4).

3.

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds

führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein

Widerruf kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichti­gung der persönlichen und familiären Situation des

Beschwerdeführers verhältnismässig erscheint. Dabei sind insbesondere das

Verschulden bei der Tatbegehung, die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit in

der Schweiz und der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139

I 31 E. 2.3.2 [je mit weiteren Hinweisen]; Martina Caroni in:

dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 31).

Die Notwendigkeit einer

Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich ferner bei einem Anspruch auf Achtung

des Familienlebens aus Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101; BGE 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Hat

ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz

und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann

es das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Recht

auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Dabei ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ein

Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, falls er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,

das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur

Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie

der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nach der Praxis des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind insbesondere beachtlich: die

Art und Schwere der begangenen Straftat, die Dauer des Aufenthalts im

Gaststaat, der Zeitraum zwischen der Straftat und der Wegweisung und das

Verhalten in der Zwischenzeit, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen

Personen, die Einzelheiten des Familienlebens, zum Beispiel Dauer der Ehe und

Art des Zusammenlebens, das Vorhan­densein von Kindern

und ihr Alter und auch etwaige Schwierigkeiten des Partners im Herkunftsland. Da

bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären

Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine gestützt auf das

Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw. Bewilligungsverweigerung

grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139 I 31

E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3; BGr,

16.

September 2008,2C_620/2008, E. 2.2).

4.

4.1

Im Rahmen

der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in

erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe (BGE

129.

II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009,

E. 5.3). Bei schweren Straftaten wiegt dabei das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung des Ausländers regelmässig schwer und muss selbst ein geringes

Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter

nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31

E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt

sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im

strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 4.2). Bei Ausländern, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf

das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen können, muss nicht

allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann

auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr,

25.

März 2011,2C_28/2010, E. 2.3).

Das Verschulden des Beschwerdeführers

wiegt schwer. Er hat über Jahre ohne gültigen Führerausweis Fahrzeuge gelenkt und sich dabei weder durch die zahlreichen strafrechtli­chen Sanktionen – insbesondere zahlreiche

Freiheitsentzüge – noch durch insgesamt vier aus­länderrechtliche

Verwarnungen – zuletzt verbunden mit der Androhung, die Niederlas­sungsbewilligung zu widerrufen – beeindrucken lassen. Indem er

Fahrzeuge lenkte, ohne über die dafür notwendige

Bewilligung zu verfügen, hat der Beschwerdeführer eine abstrakte Gefahr für

Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Darüber hinaus hat der

Beschwerdeführer mehrfach massiv die zulässige Höchstgeschwindigkeit

überschritten – unter anderem, weil er sich einer Polizeikontrolle entziehen

wollte. Er delinquierte schliesslich selbst während einer Strafverbüssung in

Halbgefangenschaft weiter. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jahr

1995.

im Alter von knapp 16 Jahren straffällig und deshalb später in ein

Jugendheim eingewiesen. Im Jahr 1998 wurde er als

Erwachsener erstmals zu einer unbedingten Haftstrafe von 42

Tagen verurteilt – nachdem eine Verurteilung zu einer bedingten

Haftstrafe von 21 Tagen keine Besserung gebracht hatte. Weder

dies noch die später sich erhöhenden Freiheitsstrafen hielten ihn längerfristig

davon ab, wieder straf­fällig zu werden. Selbst

nachdem das Obergericht ihn im Jahr 2008 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt und der Beschwerdegegner ihm den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung angedroht hatte, wurde der Beschwerdeführer

– obwohl erst auf Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen – erneut

straffällig. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe während Jahren

"an einer Art Phobie vor Menschenmassen" gelitten und deshalb keine

öffentlichen Transportmittel benützt, erscheint einerseits als reine

Schutzbehauptung, die gerade zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in

das begangene Unrecht hat; anderseits änderte dies

nichts daran, dass die unzähligen Fahrten ohne Führerausweis illegal waren. Im

Übrigen hatte er sein Verhalten im Jahr 2009 noch damit entschuldigen

wollen, er sei "autosüchtig". Unter diesen

Umständen ist die Gefahr weiterer Delikte sehr hoch und wiegt das öffentliche

Interesse an seiner Wegweisung schwer. Dass der Beschwerdeführer sich unter dem

Eindruck des vorliegenden Verfahrens wohlverhalten haben will, vermag daran

nichts zu ändern.

4.2

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, will aber seit fünf

Jahren mit einer hier niedergelassenen Ausländerin zusammenleben und mit dieser

seit acht Jahren eine Beziehung führen; aus dieser Beziehung ging am 27. April 2011 ein Kind hervor.

Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers und Mutter

seines Kindes ist auch seine Landsfrau; das Kind ist zudem erst knapp drei

Jahre alt und damit in einem anpassungsfähigen Alter. Die Partnerin hat den

Beschwerdeführer vor rund acht Jahren kennengelernt; seine fortgesetzte

Straffälligkeit musste ihr deshalb bekannt sein, zumal sie den Beschwerdeführer

auf seinen unerlaubten Fahrten mehrfach begleitete. Ihr musste deshalb bewusst

sein, dass sie ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer allenfalls nicht in der

Schweiz würde leben können. Schliesslich dürfte der Partnerin die Ausreise ins

gemeinsame Heimatland zumutbar sein.

Der Beschwerdeführer wuchs im seinem Heimatland auf und

reiste im Alter von fast 10 Jahren in die Schweiz ein, wo er sich seit 25

Jahren aufhält. Eine übermässige Integration liegt nicht vor. Er hat nicht nur

fortgesetzt gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen, sondern ging

auch lange Zeit keiner geregelten Arbeit nach und kam seinen Zahlungspflichten

nur in ungenügendem Mass nach.

Zu seinem Heimatland will der

Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr haben. Anlässlich

der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er an, seine Familie sei in der Heimat

im Besitz eines Hauses, relativierte diese Aussage in der Beschwerde jedoch. Im

Jahr 2001 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, als

Selbständiger in seinem Geburtsort zu arbeiten. Am 27. September 1997

hatte der Beschwerdeführer dort zudem einen Führerausweis erworben. Bei dieser

Sachlage erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu

seinem Heimatland völlig abgebrochen haben soll. Eine dortige Wiedereingliederung

dürfte für den Beschwerdeführer zwar mit gewissen Problemen verbunden, insgesamt

aber möglich sein.

Angesichts der langjährigen Straffälligkeit des

Beschwerdeführer und der offensichtlich fehlenden Einsichtigkeit erscheint

seine Wegweisung in seine Heimat verhältnismässig. Sollten die Partnerin und

sein Sohn den Beschwerdeführer nicht begleiten, wird er sein Besuchsrecht im

Rahmen von Kurzaufenthalten ausüben können. Angesichts seines unbelehrbaren Verhaltens

ist ihm diese Einschränkung des Familienlebens zumutbar.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Nachdem die dem Beschwerdeführer durch

die Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist zum Verlassen der Schweiz

anzu­setzen, und zwar bis am 15. Juni 2014 (vgl. VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00686,

E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings ein Weiterzug

dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und dieses dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich bei einem den

Wegweisungspunkt nicht ändernden bundes­gericht­lichen

Endentscheid binnen dreier Monate ab dessen Datum aus

dem Land zu entfernen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann dieser keine Parteientschädigung

erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fort-

bestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr,

27.

Januar 2010,2C_515/2009, E. 1.1).

Richtet sich die Beschwerde gegen die

Wegweisung, steht nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c

Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. Juni

2014.

bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71

VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer ist der

Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.

1.

Entgegen der Mehrheit der Kammer stellt

das Verhalten des Beschwerdeführers keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. b. AuG dar. Er hat keine besonders hochwertigen Rechtsgüter wie die

körperliche, psychische oder sexuelle Integrität von Menschen verletzt. Die

bezüglich der Gefährdung dieser Rechtsgüter schwersten Taten stellen wohl die

mit Urteil des Obergerichtes

des Kantons Zürich vom 17. März 2008 erfassten groben

Verkehrsregelverletzungen dar, welche aber aus dem Jahr 2005 datieren.

Ansonsten liegt den Verurteilungen unter Erwachsenenstrafrecht zumeist das

Fahren ohne Führerausweis zugrunde, was im Übrigen bis Ende 2004 lediglich eine

Übertretung war (Art. 95 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.

Dezember 1958 in der bis dahin geltenden Fassung). Dieser

Straftatbestand schützt letztlich zwar auch die öffentliche Sicherheit im

Strassenverkehr, liegt aber in seinem Unrechtsgehalt in der Nähe einer

Ungehorsamshandlung. In Zusammenhang mit diesen Autofahrten hat der Beschwerdeführer

auch oft weitere Delikte wie Gebrauchsentwendung und Missbrauch von

Kontrollschildern etc. begangen. Mit Ausnahme der Einbruchsdiebstähle, die mit

Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 15. Dezember 1997 zu einer Einweisung in

ein Erziehungsheim führten, hat der Beschwerdeführer auch keine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November

2010) genannten Anlasstaten begangen, die nach dem Verfassunggeber dazu führen

sollen, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem

Einreiseverbot belegt wird.

Der Beschwerdeführer weist zwar eine

Vielzahl strafrechtlicher Verurteilungen auf. Von den 15, die der Beschwerdeführer als Erwachsener erwirkt hat, erfolgten

aber 7 ausschliesslich wegen Übertretungen. Die wegen

Vergehen (Verbrechen hat der Beschwerdeführer als Erwachsener nicht begangen) ausgesprochenen Gefängnis- und Freiheitsstrafen betragen

total rund 32 Monate. Zudem sind nur noch der Strafbefehl vom 10. Mai 2005

und die späteren Urteile im Strafregister enthalten; die früheren Einträge sind

schon entfernt worden (Art. 369 Abs. 1 und 2 StGB). Seit dem

3.

Januar 2010 hat sich der Beschwerdeführer zudem nichts mehr zuschulden

kommen lassen.

Auch unter Berücksichtigung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann deshalb vorliegend allenfalls von einem

erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG gesprochen werden

(vgl. BGr, 3. September 2013,2C_161/2013, E. 2.4), nicht aber

davon, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender ("de manière très

grave") Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von

Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG verstossen hat (BGE 137 II 297 E.

3.2

ff.).

2.

Des Weiteren erscheint der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung auch unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer kam im

Alter von neun Jahren in die Schweiz. Er ist hier auch beruflich integriert,

lebt mit seiner langjährigen niedergelassenen Partnerin zusammen und hat mit

ihr einen knapp dreijährigen Sohn, für den er dank seines guten Einkommens

aufkommen kann. Im Falle einer Ausreise aus der Schweiz wäre auch damit zu

rechnen, dass die Partnerin und der Sohn auf Sozialhilfe angewiesen wären, was

nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Da wie dargestellt zwar eine

wiederholte, aber keine allzu gravierende Delinquenz vorliegt, überwiegen die

privaten Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes am weiteren

Verbleib in der Schweiz die öffentlichen an einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung.