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Entscheid

VB.2014.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00082

23. April 2014Deutsch31 min

(URT.2014.16288)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A studierte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich Jurisprudenz. Im Frühling 2010 meldete er sich für den

zweiten Teil der schriftlichen Lizentiatsprüfungen (nachstehend schriftliche

Lizentiat II-Prüfungen) an. Aufgrund gesundheitlicher Probleme konnte er

in der Folge weder an den Prüfungen im Juni 2010 noch an denjenigen im

Januar 2011 teilnehmen. In beiden Fällen bewilligte das Dekanat der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät Verschiebungsgesuche; zugleich wies es ihn

darauf hin, dass er im Falle andauernder Prüfungsunfähigkeit nicht mit der

Gutheissung eines erneuten Verschiebungsgesuchs rechnen könne, und empfahl ihm,

einen allfälligen Wechsel in den Bachelor-Studiengang in Erwägung zu ziehen.

Im Juni 2011 wollte A erneut die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen ablegen; aus

gesund­heitlichen Gründen war er dazu allerdings ein

weiteres Mal nicht in der Lage. Am 6. Juni 2011 ersuchte er deshalb um

Verschiebung seiner Prüfungen. Das Dekanat teilte ihm

mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 mit, er habe die schriftlichen

Lizentiat II-Prüfungen nicht bestanden, da er unentschuldigt nicht

erschienen sei.

Schliesslich legte A die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen im Januar 2012

ab. Am 7. März 2012 eröffnete ihm das Dekanat, seine Leistungen seien wie

folgt bewertet worden: Privatrecht II mit der Note 4,

Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht mit der Note 4

sowie Strafrecht II und Strafprozessrecht mit der Note 3. Zugleich

wurde ihm mitgeteilt, dass er von weiteren Prüfungen

an der Rechtswissen­schaftlichen Fakultät

ausgeschlossen werde, da die im Januar 2012 abgelegten Prüfungen als Wiederholungsprüfungen zu qualifizieren seien.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 9. April 2012 gelangte

A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und

beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Ent­scheid vom 7. März 2012 aufzuheben und das Dekanat der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

anzuweisen, ihn innert angemessener Frist zur Wiederho­lungsprüfung zuzulassen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 wies die Rekurs­kommission

den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I).

III.

A liess am 31. Januar 2013/3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und folgende Anträge stellen:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 12. Dezember 2013 […]

aufzuheben und die Rekurskommission […] anzuweisen, den Beschwerdeführer innert

einer angemessenen Frist zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen.

Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer – ohne

Vorbehalt – ins Bachelor-System der Universität Zürich oder einer anderen

Universität wechseln kann.

2.

Es seien bei der Rekurskommission […] und bei der Universität

Zürich sowie beim Bundesgericht die Vorakten beizuziehen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich

8.

% MWST zulasten der Rekurskommission […] bzw. der

Staatskasse."

In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Bestellung seines

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistands

und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.

Am 11./14. Februar 2014 liess sich

die Rekurskommission mit dem Schluss auf Abwei­sung

der Beschwerde vernehmen. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät verzichtete am 3./10. März 2014 ausdrücklich

auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes

wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach

Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom

15.

März 1998 [LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft die

schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen und damit keine in den

Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie.

1.2

Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20a Abs. 1 VRG können im Beschwerde­verfahren

keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Es darf daher nicht mehr oder etwas

anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 20a N. 9 f., auch zum Folgenden; ferner Donatsch, § 52

N. 11). Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann

entsprechend nur bilden, was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen

Verfahrens war oder hätte sein sollen.

Der Beschwerdeführer beantragte im

Rekursverfahren, er sei innert angemessener Frist zu einer

"Wiederholungsprüfung" zuzulassen. In der Begründung seiner

Rekursschrift führte er aus, der

Beschwerdegegner habe die von ihm im Januar 2012

abgelegten Prüfungen zu Unrecht als Wiederholungsprüfungen qualifiziert, was

zur Folge habe, dass er "von allen weiteren Prüfungen der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich" ausge­schlossen werde. Weiter rügte er, sein Ausschluss von weiteren

Prüfungen stelle einen "extremen Härtefall dar, der in keiner Art und

Weise verhältnismässig" sei. Aufgrund seines bereits

fortgeschrittenen Alters stelle die Wiederholung der Prüfung die letzte Chance

dar, einem juristischen Beruf nachgehen zu können, was seit jeher sein Wunsch

gewesen sei. Es könne und dürfe nicht sein, dass eine nicht

vorhersehbare, unverschuldete Erkran­kung seine

juristische Karriere für immer zerstöre. In der Rekursreplik vom

5.

Juli 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Interesse, nach

zehnjährigem Studium zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden und einen

Universitätsabschluss erreichen zu können, sei weit schwerer zu gewichten als

der verhältnismässig bescheidene Aufwand des Beschwerdegegners, "eine

Bologna-Prüfung in eine Liz-Prüfung umzuwandeln und [ihm] die ihm zustehende

zweite Prüfungschance zu gewähren".

Der Rekurs richtete sich nach dem Gesagten gegen die

Nichtgewährung einer Wiederholungsprüfung der Klausuren des zweiten Teils der

Lizentiatsprüfungen. Demgegenüber bildete die Frage, ob und allenfalls unter

welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer zum Bachelor-Studiengang an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen

Universität zuzulassen sei, nicht

Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Entsprechend kann auf den vom Beschwerdeführer erstmals im

vorliegenden Verfahren gestellten Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer

vorbe­haltlos ins Bachelor-System der

Universität Zürich oder einer anderen Universität wechseln

könne, nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass das Verwaltungsge­richt ohnehin nicht befugt wäre, über die Zulassung des

Beschwerdeführers zu einer ausserkantonalen Universität zu befinden

(vgl. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und

§ 19b VRG).

1.3

Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, gilt es im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 teilte der

Beschwerdegegner dem Beschwerdefüh­rer mit, dass er die

schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen nicht bestanden habe, weil er

unentschuldigt nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer macht zunächst

geltend, bei diesem Schreiben handle es sich mangels Begründung und

Rechtsmittelbelehrung nicht um eine anfechtbare Verfügung. Dem kann nicht

gefolgt werden.

2.2

Eine Verfügung ist die Anordnung einer Behörde,

mit der im Einzelfall ein Rechtsver­hältnis in

einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht geregelt

wird (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 28 N. 1).

Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist nicht entscheidend dafür, ob eine

Anordnung als Verfügung zu qualifizieren ist. Vielmehr ist einzig darauf abzustellen, ob ein behördlicher Akt materiell die Kriterien einer

Verfügung erfüllt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird mit einem Prüfungsentscheid in erster Linie ausgedrückt, ob

die kandidierende Person die Prüfung bestanden hat (BGE 136 I 229 E. 2.2,

auch zum Folgenden). Dabei handelt es sich um einen Gesamtentscheid, und

Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches. Der Entscheid über das

Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung beeinflusst regelmässig die

Rechtsstellung der Prüfungs­kandidatin oder des

Prüfungskandidaten. Nur bei einem positiven Prüfungsergebnis wird

beispielsweise das Recht eingeräumt, in eine höhere Schule einzutreten, einen

bestimmten Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen. Entsprechend haben

Entscheide über das Ergebnis einer universitären Gesamtprüfung, welche ein

Bildungsverfahren abschliessen, Verfügungscharakter (vgl. Paul Richli,

"Fragwürdige Verrechtlichungen im Bildungswe­sen",

in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und

Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich

etc. 2012, S. 247 ff., 255). Je nach den Rechtswirkungen eines

Prüfungsentscheids kann auch ein schutzwürdi­ges

Interesse an der Anfechtung genügender Qualifikationen bestehen (Jürg Boss­hart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 16; BGE 136 I 229 E. 2.2; VGr, 1. März 2006,

VB.2005.00509, E. 3.1 [nicht auf Internet publiziert]). Die Gründe für das Prüfungsergebnis (handle es sich

dabei um ungenügende Prüfungsleistungen oder wie vorliegend um unentschuldigtes

Nichtablegen einer Prüfung) haben auf den Verfügungs­charakter des Prüfungsentscheids keinen Einfluss.

2.3

Aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2011 geht

unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdegegner einen

ersten Prüfungsversuch des Beschwerdeführers infolge unentschul­digten Fernbleibens als gescheitert betrachte. Dem Schreiben vom 5. Oktober 2011 kommt entsprechend materielle Verfügungsqualität zu.

2.4

Ein Entscheid genügt der aus dem Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(SR 101) bzw. § 10 Abs. 1 VRG fliessenden

Begründungs­pflicht, wenn er

so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Der

Betroffene muss sich – wie auch die Rechtsmittelinstanz – über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es

müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden,

von welchen sich die Behörde leiten liess. Jedoch braucht sich diese nicht

ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen

Einwand und mit jedem Beweismittel auseinanderzusetzen (BGE 136 I 229 E. 5.2,

134.

I 83 E. 4.1,

je mit Hinweisen; BGr, 30. August 2012,

2C_258/2011, E. 2, und 20. Juni 2011,

8C_1015/2010, E. 5.1). Vielmehr darf sich die

Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken

(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BGr, 4. Mai 2009,2C_886/2008, E. 4, und 19. April 2012,2C_619/2011, E. 3.2). Der Umfang der Begründungspflicht

hängt von der Komplexität des Falls sowie dem Entscheidungsspielraum der

Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Gerade bei

erstinstanzlichen Entscheiden sind im Allgemeinen keine übermässig hohen

Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6.

A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707).

Entgegen dem Beschwerdeführer weist die

Verfügung vom 5. Oktober 2011 eine Begründung auf:

Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe den schriftlichen

Teil der Lizentiat II-Prüfungen infolge unentschuldigten Fernbleibens

nicht bestanden. Der Beschwerdeführer konnte somit erkennen, weshalb der

Beschwerdegegner die Prüfungen vom Juni 2011 als nicht bestanden

beurteilte, und er konnte den Prüfungsentscheid sachgerecht anfechten. Die

Begründungsdichte erweist sich damit als ausreichend.

2.5

Der Kritik des Beschwerdeführers am Schreiben des

Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 ist insofern

zuzustimmen, als dieses nicht mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Insoweit erweist sich die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 als mangelhaft (vgl. § 10

Abs. 1 VRG).

2.6

2.6.1

Fehlerhafte Verwaltungsakte sind indes nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar, und sie werden durch

Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 104 Ia 172 E. 2c;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 951–953). Nichtigkeit, das heisst von Amtes

wegen zu beachtende absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen,

wenn der dieser anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich

oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch

die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als

Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der

entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II

501.

E. 3.1). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bewirkt demgegenüber

keine Nichtigkeit (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 51;

Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 N. 16; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 976).

2.6.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gestützt auf § 3 Abs. 2

und 3 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 30. August 1994 (Promotionsordnung, PO [OS 56

634.

ff.]) einen gesetzlichen Anspruch auf Verschiebung der Prüfung,

weshalb der Beschwerdegegner die von ihm im Januar 2012 abgelegten

Prüfungen zu Unrecht als Wiederholungsprüfungen qualifiziert habe. Mithin macht

der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 5. Oktober 2011 verletze die soeben genannte Bestimmung der

Promotionsordnung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde indes der

behauptete Mangel – auf den hinten 5 näher einzugehen ist – die Annahme der

Nichtigkeit der Verfügung vom 5. Oktober 2011 vorliegend nicht

rechtfertigen: Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit

einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich

schwerwiegender Mangel, wie etwa bei der offensichtlich gegen Grundrechte

verstossenden Anordnung einer Körperstrafe anzunehmen ist (BGE 137 I 273

E. 3.1, 104 Ia 172 E. 2c; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31

N. 16). Ein solch schwerwiegender Mangel wäre vorliegend selbst bei einer

Verletzung des § 3 PO nicht anzunehmen.

2.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich

beim Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 um eine materielle Verfügung handelt,

welche mangelbehaftet und anfechtbar, jedoch nicht nichtig ist.

3.

3.1

Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer den negativen Prüfungsentscheid vom

5.

Oktober 2011 zusammen mit der Verfügung vom 7. März 2012

noch anfechten konnte. Entsprechend gilt es zunächst

zu beurteilen, ob es sich bei der Verfügung vom

5.

Oktober 2011 um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt.

3.2

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und

Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, sofern

diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End­entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von

ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch

Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt

auswirken (Abs. 3).

3.3

Zwischenentscheide sind dadurch gekennzeichnet, dass sie – im Gegensatz zu End­entscheiden – nicht

instanzabschliessend sind, sondern eine formell- oder materiell­rechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln

und insofern einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen

(Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 434; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege

des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1434;

Felix Uhlmann, Basler Kom­mentar, 2011, Art. 92 BGG

N. 2; BGE 133 V 477

E. 4.1.3). Aufgrund der Verweisung in § 19a Abs. 2 VRG auf Art. 91–93 BGG sind die bundesrechtlichen Bestimmungen nicht als Bundes-,

wohl aber als subsidiär geltendes kantonales Recht anwendbar und haben die

Zürcher Behörden die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Qualifizierung

von Anordnungen als End- oder Zwischenentscheide zu beachten (BGr,

13.

Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.3 und E. 4.4; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 8).

3.4

Die Kammer

hat in einem Entscheid vom 7. Juli 2004 (VB.2004.00212) erwogen, das

Ergebnis einer Teilprüfung, welche nicht erst im Zusammenhang mit anderen

Teilergebnissen, sondern bereits für sich allein genommen seine Wirkung im Sinn

eines gescheiterten ersten Prüfungsversuchs entfalte, könne mit dem nach

ungenügend ausgefallener Wiederholungsprüfung verfügten definitivem Ausschluss

vom Studium der betreffenden Fächer nicht mehr angefochten werden

(E. 2.2.2 ff.). Weiter hat die Kammer in einem Entscheid vom

11.

Juli 2008 (VB.2008.00045 [nicht auf Internet publiziert] gefunden, die

Anfechtung einer als ungenügend bewerteten ersten mündlichen Anwaltsprüfung sei

mit dem negativen Prüfungsentscheid über die zweite mündliche Prüfung nicht

mehr anfechtbar (E. 3.1).

Mit Bezug auf die Anfechtbarkeit von einzelnen Noten hat

die Kammer in einem Entscheid vom 1. März 2006 (VB.2005.00509) eine

ungenügende Erfahrungsnote, welche für sich allein nicht sogleich negative

Folgen zeitigte, sondern durch weitere im Rahmen der betreffenden Prüfung zu

erzielende Noten noch kompensiert werden konnte, welche sich aber auf die

Gesamtnote des Ausbildungszeugnisses auswirkte, als Zwischenentscheid qualifiziert

(E. 3.3). In einem Entscheid vom 8. November 2006 (VB.2006.00208)

hielt sie fest, eine Erfahrungsnote könne grundsätzlich auch noch mit dem

Prüfungsentscheid der Maturitätsprüfung angefochten werden (E. 3.1). Nach

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat demgegenüber

eine Semesterzeugnisnote, welche sich als Erfahrungsnote auf das Bestehen der

gymnasialen Maturität auswirkt, nicht den Charakter einer Zwischenverfügung und

kann sie entsprechend nicht wahlweise erst im Rahmen der Anfechtung des

Nichtbestehens der Maturität zur Überprüfung gebracht werden (VGr BE, 20. Februar 2013, BVR 2013, S. 311, E. 5). Das

Verwaltungsgericht des Kantons Bern trug indes im genannten Urteil unter anderem

möglicherweise dem Umstand Rechnung, dass im Kanton Bern – im Gegensatz zum

Kanton Zürich – die Schulleitungen lediglich für die Semesterzeugnisse (und

damit auch für die Erfahrungsnoten) verantwortlich sind, während die kantonale

Maturitätskommission für die Benotung der Maturitätsprüfung und die korrekte

Ermittlung der Maturitätsnote verantwortlich zeichnet (vgl. Benjamin

Schindler, Bemerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar

2013.

[VGE 100.2012.35], BVR 2013, S. 322–324, 323 f.).

3.5

3.5.1

Am 1. September 2006 trat die Rahmenordnung für das Studium in den

Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 (Rahmenordnung, RO; OS 61 85–97,

OS 62 238 f.) in Kraft (§ 56 Abs. 1 RO). Auf den gleichen

Zeitpunkt hin wurde die bisherige Promotionsordnung grundsätzlich aufgehoben

(§ 56 Abs. 2 Satz 1 RO). § 57 Abs. 2 Satz 2 RO

bestimmt, dass die Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung

letztmals nach dem Wintersemester (recte: Herbstsemester) 2010/2011 stattfinden.

In begründeten Fällen kann diese Frist gemäss § 57 Abs. 3 RO

erstreckt werden. Soweit die Prüfungen nach dem 1. September 2006 noch

nach alter Ordnung stattfinden (wie dies für die hier interessierenden

Prüfungen vom Juni 2011 und Januar 2012 zutrifft), sind die

Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August 1994 auf sie anwendbar

(§ 57 Abs. 1 RO, § 56 Abs. 2 Satz 3 RO).

3.5.2

Für den Erwerb des Lizentiats sind zwei Teilprüfungen abzulegen. Im Rahmen

des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen sind fünf dreistündige Klausuren

abzulegen, wobei bei ungenügender Prüfungsleistung eine einmalige

Wiederholungsmöglichkeit besteht (§§ 12 und 13 Abs. 2 und 3 PO).

Die Anmeldung zum zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen kann frühestens zwei

Semester nach dem Bestehen des ersten Teils erfolgen (§ 14 Abs. 3

PO). Im Rahmen der Lizentiat II-Prüfungen sind zunächst drei fünfstündige

Klausuren abzulegen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 PO). Nach dem Bestehen

der Klausuren finden in sechs weiteren Fächern mündliche Prüfungen statt

(§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 und § 20 Abs. 1

PO). Die Klausuren können bei ungenügender Prüfungsleistung gesamthaft am

nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Fallen auch die

Wiederholungsprüfungen ungenügend aus oder wurde eine fristgemässe Anmeldung

zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige Abweisung

(§ 21 Abs. 2 f. PO). Ebenso erfolgt eine definitive Abweisung,

wenn die mündlichen Prüfungsleistungen im Wiederholungsfall ungenügend sind

oder eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen wurde

(§ 23 Abs. 3 PO). Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Lizentiatsprüfungen

wird der Durchschnitt aus allen Einzelnoten der ersten und zweiten Teilprüfung

(Lizentiat I und II) gebildet, wobei die Klausuren des zweiten Teils

doppelt und alle anderen Prüfungen einfach zählen (§ 24 Abs. 1 PO).

Der Notendurchschnitt bestimmt sodann über das zu verleihende Prädikat

(§ 24 Abs. 2 PO).

3.5.3

Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 hält fest,

dass der Beschwerdeführer den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen

infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht bestanden habe und zur Entlastung

von seiner Pflicht zur Wiederanmeldung (gemäss § 21 Abs. 2 PO) zur

nächstmöglichen Wiederholungsprüfung angemeldet werde. Bei Erlass der Verfügung

vom 5. Oktober 2011 war es mithin noch möglich, dass der Beschwerdeführer

bei der Wiederholung der Klausuren und den mündlichen Prüfungen genügende

Ergebnisse erzielen und das Lizentiatsstudium erfolgreich abschliessen würde.

Das Studium bzw. Bildungsverfahren wurde durch die umstrittene Verfügung entsprechend

nicht beendet; diese bildete aber einen ersten, notwendigen Schritt für die

spätere definitive Abweisung bzw. den Ausschluss von weiteren Prüfungen

gestützt auf § 21 Abs. 2 f. PO, weshalb sie in einem engem

Zusammenhang mit derjenigen vom 7. März 2012 steht. Demgegenüber hätte die

Verfügung vom 5. Oktober 2011 keinen negativen Einfluss auf den Abschluss

des Bildungsverfahrens gezeitigt, wenn der Beschwerdeführer die

Wiederholungsprüfungen erfolgreich absolviert hätte. Beides spricht für die

Qualifikation der Verfügung vom 5. Oktober 2011 als Zwischenentscheid.

3.5.4

Zu beachten ist weiter die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten: Das Bundesgericht erwog in BGE 136 I

229, soweit die über das Prädikat bestimmende Würdigung einer Gesamtprüfungsleistung

nicht im Ermessen der das Prädikat verleihenden Behörde stehe, sondern sich

dieses rein rechnerisch aus den vergebenen Noten ergebe, könne dem Entscheid

über das zu verleihende Prädikat ein hoheitlicher Charakter nicht abgesprochen

werden (E. 2.5.2). Die Kandidierenden hätten insofern einen Rechtsanspruch

auf die Erteilung desjenigen Prädikats, das ihrem Notendurchschnitt entspreche

(E. 3.3, auch zum Folgenden). Damit hätten sie nicht nur ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Berechnung des Prädikats, sondern auch an der

Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Eine sachgerechte Anfechtung

des gestützt auf § 24 Abs. 2 PO verliehenen Prädikats im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes nur möglich, wenn sämtliche im

Rahmen der Lizentiatsprüfungen erzielten Einzelnoten auch noch mit dem

Gesamtergebnis und der darauf basierenden Prädikatsverleihung anfechtbar sind.

Sodann steht der Einfluss der einzelnen Prüfungsnoten auf das Prädikat erst

fest, wenn sämtliche im Rahmen des Lizentiats abzulegende Prüfungen

(erfolgreich) abgeschlossen wurden. Die Ermittlung bzw. Bekanntgabe des

Prädikats und die Bekanntgabe der einzelnen Prüfungsentscheide liegen aufgrund

des Lizentiatprüfungssystems zumindest für die Prüfungen des ersten Teils sowie

für die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen zeitlich stark auseinander.

Eine Qualifikation der im Rahmen der Lizentiatsprüfung ergangenen Teilprüfungsentscheide

als Zwischenentscheide erscheint folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als

sachgerecht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Prüfungsentscheid zu

Gunsten oder zu Ungunsten der kandidierenden Person ausfällt. Ebenso wenig

können die Gründe für einen negativen Prüfungsentscheid (ungenügende

Prüfungsleistung oder unentschuldigtes Fernbleiben) ausschlaggebend sein.

3.6

Wie erwähnt, wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund zweier

ungenügender Klausuren gestützt auf § 21 Abs. 3 PO endgültig ab. Die

Zwischenverfü­gung vom 5. Oktober 2011 wirkte

sich daher ohne Weiteres auf die das Bildungsverfahren abschliessende Verfügung

vom 7. März 2012 aus.

3.7

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass am

Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 7. Juli 2004 und

11.

Juli 2008 (VB.2004.00212 und VB.2008.00045) nicht festgehalten werden

kann und es sich bei der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober

2011.

um einen Zwischenentscheid handelt, welcher zusammen mit der Verfügung

über den endgültigen Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Prüfun­gen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 7. März 2012 angefochten werden konnte. Den

entsprechenden Endentscheid hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen

rechtzeitig angefochten; somit erfolgte auch die

Anfechtung des Zwischenentscheids fristgerecht.

4.

4.1

Gemäss § 57 Abs. 2 RO finden die

Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung letztmals nach dem

Wintersemester 2010/2011 statt (Satz 2) und werden mündliche

Lizentiatsprüfungen nach alter Ordnung letztmals im Sommersemester 2012

durchgeführt (Satz 3). Das Merkblatt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

über die letzten Lizentiat II-Prüfungen präzisiert diese Bestimmungen

dahingehend, dass im Januar 2011 letztmals schriftliche

Repetitionsprüfungen stattfänden (vgl. www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsamm-lung/4.7.3_mb_letzte_lizentiat_ii_pruefungen_rwf_uzh.pdf

[besucht am 9. April 2014], auch zum Folgenden). Weiter führt das

Merkblatt aus, dass zu den Klausurprüfungen im Januar 2011 nur

Repetentinnen und Repetenten sowie Kandidierende zugelassen würden, welche sich

spätestens für den letzten ordentlichen Termin für erstmalige Klausurprüfun­gen des Frühlingssemesters 2010 fristgerecht angemeldet hätten

und diesen aus zwingenden, unvorhersehbaren und

unabwendbaren Gründen gemäss § 3 PO verschieben oder die Prüfung abbrechen

mussten oder denen gestützt auf § 57 Abs. 3 RO eine Fristerstreckung

gewährt wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich denn auch im

Frühling 2010 für die Klausuren des zweiten Teils der Lizentiatsprüfungen

an und hätte diese erstmals im Juni 2010 und somit innerhalb vorgenannter

Frist ablegen sollen.

4.2

Die Kammer hat sich bereits in einem Urteil

vom 7. November 2012 (VB.2012.00505) mit der Frage befasst, wie viele Wiederholungstermine der Beschwerdegegner altrechtlich Repetierenden anzubieten hatte.

Dabei hat sie insbesondere erwogen, dass die Universität Zürich eine

öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit sei

und ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig plane,

regle und führe (E. 2.3.1, auch zum Folgenden). Sie verfüge damit

über eine weitreichende Anstaltsautonomie, welche sich namentlich darin

äussere, dass ihre Organe die mit der Anstaltsbenutzung im Zusammenhang

stehenden Vorschriften grundsätzlich in eigener Kompetenz erliessen. Den

zuständigen universitären Instanzen komme bei der

Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum

zu, wobei insbeson­dere finanziellen und

organisatorischen Gründen, welche gegen eine beliebige Wiederho­lung nicht bestandener Prüfungen sprächen, Rechnung getragen werden

dürfe (E. 2.3.2, auch zum Folgenden). In diesem

Sinn liege es auch im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Instanzen, im

Rahmen einer übergangsrechtlichen Regelung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt

letztmals Prüfungen nach altem Recht abgelegt werden könnten.

Im Rahmen einer

Verhältnismässigkeitsprüfung hat die Kammer im genannten Entscheid weiter die

sich gegenüberstehenden Interessen der Fakultät an einem schnellen Übergang zum

neuen System und der Studierenden, den Studiengang unter altem Recht

abzuschlies­sen, gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die Vorbereitung und

Durchführung fünfstündiger Klausurprüfungen erfahrungsgemäss einen grossen Aufwand

verursachten, wobei der Vorbereitungsaufwand zu einem grossen Teil unabhängig

von der Anzahl der Prüflinge entstehe (E. 2.3.3, ebenso zum

Nachstehenden). Die neue Prüfungsordnung sei zudem nicht mit

der alten vergleichbar und sehe namentlich keine fünfstündigen schriftlichen

Klausuren mehr vor. Auf Seiten der Studierenden hat

die Kammer berücksichtigt, dass diese naturgemäss ein grosses Interesse daran

hätten, den begonnenen Studiengang nach altem Recht abzuschliessen. Insgesamt

habe der Beschwerde­­gegner die Interessen der

Studierenden in genügender Weise berücksichtigt, indem er nach der erstmaligen

Repetitionsmöglichkeit zwei weitere Termine für Wiederho­lungsprüfungen angeboten und damit unverschuldeter

Prüfungsunfähigkeit bis zur Dauer von einem Jahr Rechnung getragen habe.

4.3

Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers,

die Durchführung einer Klausur­prüfung nach altem

Recht sei nicht mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbun­den, da hierfür "lediglich eine ,Bologna-Prüfungʼ mit

einer zusätzlichen Frage versehen werden" müsse, überzeugt nicht. Gemäss der bis 14. August 2007 geltenden Fassung des

§ 36 RO dauerten schriftliche Modulprüfungen zwei bis drei Stunden; die ab

15.

August 2007 gültige Fassung des § 36 RO verwies diesbezüglich auf

die Bestimmungen der entsprechenden Studienordnungen. Nach

§ 26 Abs. 4 der heute geltenden Rahmenverordnung über den Bachelor-

und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August

2012.

(Rahmenordnung 2012; LS 415.415.1) wird die Dauer der Prüfungen

in den Studienordnungen geregelt; die entsprechenden Studienordnungen Bachelor

of Law und Master of Law vom 30. Mai 2012 (Studienordnung BLaw, RS 4.2.1, www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsammlung/4.2.1_StudO_BLaw.pdf

[besucht am 23. April 2014]; Studienordnung MLaw, RS 4.3.1.1, www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsamm-lung/4.3.1.1_StudO_MLaw_.pdf

[besucht am 23. April 2014]) sehen zwei- oder

dreistündige schriftliche Prüfungen bzw. eine

Mindestdauer von einer Stunde vor. Bereits vor diesem Hintergrund ist

offenkundig, dass eine sachgerechte Klausurprüfung nicht einfach mittels Erweiterung einer neurechtlichen Prüfung um eine Aufgabe

durchgeführt werden kann. Sodann lassen die neurechtlichen Bestimmungen nebst

schriftlichen und mündlichen Prüfungen weitere Formen des Leistungsnachweises

wie Fallbearbeitungen, Referate und Leistungen im Rahmen eines Moot Court oder

einer E-Learning-Veranstaltung zu (vgl. § 26 Abs. 2 lit. b RO

bzw. § 26 Abs. 1 Rahmenordnung 2012) und werden die

neurechtlichen Modulprüfungen entsprechend zumindest nicht zwingend schriftlich

durchgeführt (vgl. § 27 Abs. 1 RO bzw. § 26 Abs. 2

Rahmenordnung 2012 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3.1 Studienordnung

BLaw bzw. mit Ziff. 2.1 Studienordnung MLaw). Nach dem Gesagten ist daran

festzuhalten, dass die Durchführung altrechtlicher Klausurprüfungen für den

Beschwerdegegner mit grossem Aufwand verbunden wäre, was es entsprechend im Rahmen der Interessenabwägung weiterhin zu berücksichtigen

gilt.

4.4

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, andere

Fakultäten der Universität Zürich bzw. andere Universitäten in der Schweiz

könnten "altrechtliche Prüfungen ohne Umstände – im Sinne der

Studentenschaft – bewerkstelligen", übersieht er

zunächst, dass auch die von ihm angeführte Philosophische Fakultät einen

Zeitpunkt zur letztmaligen Durchführung altrechtlicher Prüfungen festgelegt

hat. Angesicht der weitreichenden Autonomie universitärer Organe bei der Ausgestaltung der Studien- und

Prüfungsordnung kann der Beschwerdeführer auch nichts daraus zu seinen Gunsten

ableiten, dass andere Fakultäten bzw. Universitäten allenfalls eine langsamere

Umstellung auf das neurechtliche Studiensystem vorgenommen und/oder mehr

altrechtliche Wiederholungstermine angebo­ten haben.

Für die hier interessierende Verhältnismässigkeitsprüfung ist einzig von

Belang, ob die gestützt auf § 57 Abs. 3 RO gewährten Repetitionsmöglichkeiten

den Interessen nach altem Recht Studierender

wie des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise Rechnung

tragen.

4.5

Nach dem Gesagten kann an der von der Kammer im

Geschäft VB.2012.00505 vorge­nommenen

Interessenabwägung grundsätzlich festgehalten werden. Näherer Prüfung bedarf

indessen der Umstand, dass vorliegend das Verschiebungsgesuch des Beschwerde­führers vom 6. Juni 2011 abgelehnt und diesem in der Folge – und

im Gegensatz zu der dem genannten Präjudiz zugrunde

liegenden Konstellation – gestützt auf § 3 Abs. 4 PO ein

Fehlversuch angerechnet wurde.

5.

5.1

5.1.1

Der Beschwerdeführer gab in seinem Verschiebungsgesuch vom 6. Juni

2011.

an, er könne die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen "aufgrund eines

schwerwiegenden Krankheitsfalles" nicht ablegen. Dem Gesuch lagen eine

Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht und

dessen Bescheinigung einer bis auf Weiteres bestehenden Prüfungsunfähigkeit aus

medizinischen Gründen bei.

5.1.2

Der Beschwerdegegner begründet die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs im Wesentlichen

damit, dass der Beschwerdeführer bereits bei Einreichung seiner Verschiebungsgesuche

vom 3. Juni 2010 und 3. Januar 2011 gesundheitliche Gründe geltend gemacht

habe und ihm im Rahmen der Bewilligung dieser ersten beiden Gesuche mitgeteilt

worden sei, dass diese die letzten ordentlichen Prüfungstermine beträfen und er

daher nicht davon ausgehen könne, dass ein erneutes Verschiebungsgesuch

nochmals gutgeheissen würde. Mit der zweimaligen Gutheissung der

Verschiebungsgesuche sei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers grosszügig Rechnung getragen worden; sein dauernder

instabiler Gesundheitszustand habe nicht weiterhin als Verhinderungsgrund akzeptiert

werden können.

5.1.3

Der Beschwerdegegner bezweifelt nach dem Gesagten nicht, dass der Beschwerdeführer

krankheitsbedingt nicht in der Lage war, zu den Prüfungen im Juni 2011

anzutreten. Vielmehr macht er sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer habe um

die zeitlich beschränkte Möglichkeit zur Ablegung der Lizentiatsprüfung gewusst

und entsprechend damit rechnen müssen, bei langandauernder Erkrankung den

Studiengang nicht nach alter Ordnung abschliessen zu können. In der Tat hat der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen, dass nur

noch eine beschränkte Anzahl an Terminen zum Ablegen der

Lizentiat II-Klausuren bestehe, und diesem frühzeitig empfohlen, einen

Wechsel in den Bachelor-Studiengang in Erwägung zu ziehen. Er hat ihm sodann

angekündigt, er könne bei andauernder Prüfungsunfähigkeit nicht damit rechnen,

die Klausuren ein weiteres Mal verschieben zu können.

5.1.4

Nachdem die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im

Juni 2011 von den Parteien nicht in Frage gestellt wird und sich auch aus

den Akten keine Zweifel daran ergeben, steht fest, dass der Beschwerdeführer

aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Klausurprüfungen im

Juni 2011 abzulegen.

5.2

Nach Massgabe der übergangsrechtlichen Bestimmung

des § 57 RO kann die Promotionsordnung auf

Prüfungen nach alter Ordnung nur noch insoweit Anwendung finden, als sich aus

der Rahmenordnung keine andere Regelung ergibt. Da § 57 RO das Datum der

letzten Klausuren des Lizentiats II ausdrücklich festlegt und der

Beschwerdegegner § 57 Abs. 3 RO rechtmässig

angewandt hat, bleibt für die Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 PO kein Raum. Entsprechend konnte der Beschwerdegegner das Verschie­bungsgesuch

des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 mangels genügend weiterer

Prüfungs- bzw. Wiederholungstermine nicht bewilligen, obwohl eine Erkrankung im Sinn des – nicht anwendbaren –

§ 3 Abs. 2 PO vorlag.

5.3

§ 57 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 RO können indes nicht so angewendet werden, dass eine infolge krankheitsbedingter

Prüfungsunfähigkeit nicht abgelegte Prüfung gestützt auf § 3 Abs. 4

PO als Fehlversuch zu qualifizieren ist. Vielmehr verdrängt die übergangsrecht­liche

Regelung diesfalls auch die Bestimmung des § 3 Abs. 4 PO und hätte

der Beschwerdegegner gestützt auf die Bestimmungen der Rahmenordnung zwar das

Ver­schiebungsgesuch des Beschwerdeführers abweisen,

diesem indessen keinen Fehl­versuch anrechnen dürfen.

Entsprechend gilt es die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. Oktober

2011.

und 7. März 2012 insoweit aufzuheben, als diese die Prüfungen

vom Juni 2010 infolge unentschuldigten Fernbleibens als nicht bestanden erklären

bzw. den Beschwerdeführer in Anwendung von § 21

Abs. 3 PO von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich ausschliessen.

5.4

Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer nach

dem Gesagten bei den Klausurprüfungen im Januar 2012 zu Unrecht als

Wiederholungskandidaten behandelt. Mit der gestützt auf die obigen Erwägungen

vorzunehmenden Aufhebung des definitiven Ausschlusses des Beschwerdeführers von

weiteren Prüfungen an der rechtswissenschaftli­chen

Fakultät der Universität Zürich wird der Beschwerdeführer in eine

Interessenlage versetzt, welche mit derjenigen, welche dem Geschäft VB.2012.00505 zugrunde lag, vergleichbar ist; insbesondere führt die Nichtgewährung weiterer Wiederholungstermine

nicht dazu, dass der Beschwerdeführer definitiv vom Studium ausgeschlossen wird. Folglich muss(te) der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer gestützt auf § 57 Abs. 3 RO keinen weiteren

Termin zur Repetition der schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen mehr

anbieten.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf

§ 19 PO einen Anspruch darauf zu haben, die Lizentiat II-Prüfungen

innert eines Zeitfensters von fünf Jahren ab Prüfungs-beginn

abschliessen zu können. Dem kann nicht gefolgt werden. Da § 57 Abs. 2

RO das Datum der letzten Klausuren des Lizentiats II ausdrücklich

festlegt, bleibt kein Raum für die Anwendung des in § 19 PO festgelegten Zeitrahmens. Im Übrigen vermittelt diese Bestimmung

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Anspruch, die Prüfungen über

eine Dauer von fünf Jahren abzulegen, sondern legt einzig fest, dass bei

Überschrei­tung dieses Zeitrahmens unabhängig von den

Gründen hierfür eine endgültige Abweisung erfolge (zum Ganzen so schon

VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.4).

6.2

Schliesslich besteht auch kein Grund, dem

Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine weitere

Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer

wie dargelegt anlässlich der Bewilligung der Verschiebungs­gesuche für die Prüfungen des Frühlings- und

Herbstsemester 2010 darauf hin, dass die schriftlichen

Lizentiat II-Prüfungen gestützt auf § 57 Abs. 2 RO letztmals im

Herbstsemes­ter 2010 durchgeführt würden und dass

er nicht mit der Bewilligung eines weiteren Verschiebungsgesuchs rechnen könne.

Damit fehlt es offenkundig an einer Vertrauens­grundlage

(vgl. zur Problematik des Vertrauensschutzes schon VGr, 7. November 2012,

VB.2012.00505, E. 2.5).

6.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung hat.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 und 7. März

2012.

sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen vom 12. Dezember 2013 sind insoweit aufzuheben, als

sie die Prüfungen im Juni 2011 als nicht bestanden qualifizieren bzw. den

Beschwerdeführer gestützt auf § 21 Abs. 3 PO von weiteren Prüfungen

an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ausschliessen.

8.

8.1

Nachdem der Beschwerdeführer zwar nicht definitiv vom Studium an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen werden

kann, ihm indes keine Wiederholungsprüfung nach alter Prüfungsordnung zu

gewähren ist und auf sein Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden kann,

ist vorliegend von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen.

Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je

zur Hälfte aufzuerlegen und muss dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss,

§ 13 N. 50). Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

8.2

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben

nach 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn ihr Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheint und sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 18 ff.).

8.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, als Student kein

Einkommen zu generieren und von der ihm von seiner Mutter gewährten Kost und

Logis zu leben. In der von ihm ins Recht gelegten Steuererklärung 2012

wird kein Vermögen und als einziges Einkommen eine jährliche Unterstützung

durch den Vater in der Höhe von Fr. 4'000.- ausgewiesen. Er hat als mittellos zu gelten. Weiter erweist

sich sein Begehren angesichts des Verfahrens­ausgangs nicht als offenkundig aussichtslos. Die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen rechtfertigten zudem

den Beizug eines Rechtsvertreters. Entsprechend ist

dem Beschwerde­führer

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu

gewähren sowie Rechtsanwalt B

als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.4

Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.5

Da der geltend gemachte Aufwand vernünftig

erscheint, ist der unentgeltliche Rechtsbeistand

seiner Kostennote entsprechend mit Fr. 2'000.55 (inkl. Barauslagen in der Höhe von Fr. 7.- und Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Dem Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtspflege

und -vertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen.

Die

Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 sowie vom

7.

März 2012 und Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 12. Dezember 2013 werden im

Sinn der Erwägungen insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführer vom Studium

der Rechtswissenschaft ausgeschlossen wird.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, hinsichtlich des Beschwerdeführers,

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht, jedoch einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Rechtsanwalt

B wird mit Fr. 2'005.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer) entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …