VB.2014.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00082
23. April 2014Deutsch31 min
(URT.2014.16288)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00082
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Dekanat der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Ausschluss von weiteren Prüfungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A studierte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich Jurisprudenz. Im Frühling 2010 meldete er sich für den
zweiten Teil der schriftlichen Lizentiatsprüfungen (nachstehend schriftliche
Lizentiat II-Prüfungen) an. Aufgrund gesundheitlicher Probleme konnte er
in der Folge weder an den Prüfungen im Juni 2010 noch an denjenigen im
Januar 2011 teilnehmen. In beiden Fällen bewilligte das Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät Verschiebungsgesuche; zugleich wies es ihn
darauf hin, dass er im Falle andauernder Prüfungsunfähigkeit nicht mit der
Gutheissung eines erneuten Verschiebungsgesuchs rechnen könne, und empfahl ihm,
einen allfälligen Wechsel in den Bachelor-Studiengang in Erwägung zu ziehen.
Im Juni 2011 wollte A erneut die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen ablegen; aus
gesundheitlichen Gründen war er dazu allerdings ein
weiteres Mal nicht in der Lage. Am 6. Juni 2011 ersuchte er deshalb um
Verschiebung seiner Prüfungen. Das Dekanat teilte ihm
mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 mit, er habe die schriftlichen
Lizentiat II-Prüfungen nicht bestanden, da er unentschuldigt nicht
erschienen sei.
Schliesslich legte A die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen im Januar 2012
ab. Am 7. März 2012 eröffnete ihm das Dekanat, seine Leistungen seien wie
folgt bewertet worden: Privatrecht II mit der Note 4,
Zivilprozessrecht und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht mit der Note 4
sowie Strafrecht II und Strafprozessrecht mit der Note 3. Zugleich
wurde ihm mitgeteilt, dass er von weiteren Prüfungen
an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
ausgeschlossen werde, da die im Januar 2012 abgelegten Prüfungen als Wiederholungsprüfungen zu qualifizieren seien.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 9. April 2012 gelangte
A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und
beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid vom 7. März 2012 aufzuheben und das Dekanat der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
anzuweisen, ihn innert angemessener Frist zur Wiederholungsprüfung zuzulassen. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 wies die Rekurskommission
den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I).
III.
A liess am 31. Januar 2013/3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und folgende Anträge stellen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 12. Dezember 2013 […]
aufzuheben und die Rekurskommission […] anzuweisen, den Beschwerdeführer innert
einer angemessenen Frist zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer – ohne
Vorbehalt – ins Bachelor-System der Universität Zürich oder einer anderen
Universität wechseln kann.
2.
Es seien bei der Rekurskommission […] und bei der Universität
Zürich sowie beim Bundesgericht die Vorakten beizuziehen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
8.
% MWST zulasten der Rekurskommission […] bzw. der
Staatskasse."
In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistands
und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Am 11./14. Februar 2014 liess sich
die Rekurskommission mit dem Schluss auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät verzichtete am 3./10. März 2014 ausdrücklich
auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom
15.
März 1998 [LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft die
schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen und damit keine in den
Ausnahmekatalog nach §§ 42–44 VRG fallende Materie.
1.2
Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 1 VRG können im Beschwerdeverfahren
keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Es darf daher nicht mehr oder etwas
anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 20a N. 9 f., auch zum Folgenden; ferner Donatsch, § 52
N. 11). Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann
entsprechend nur bilden, was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder hätte sein sollen.
Der Beschwerdeführer beantragte im
Rekursverfahren, er sei innert angemessener Frist zu einer
"Wiederholungsprüfung" zuzulassen. In der Begründung seiner
Rekursschrift führte er aus, der
Beschwerdegegner habe die von ihm im Januar 2012
abgelegten Prüfungen zu Unrecht als Wiederholungsprüfungen qualifiziert, was
zur Folge habe, dass er "von allen weiteren Prüfungen der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich" ausgeschlossen werde. Weiter rügte er, sein Ausschluss von weiteren
Prüfungen stelle einen "extremen Härtefall dar, der in keiner Art und
Weise verhältnismässig" sei. Aufgrund seines bereits
fortgeschrittenen Alters stelle die Wiederholung der Prüfung die letzte Chance
dar, einem juristischen Beruf nachgehen zu können, was seit jeher sein Wunsch
gewesen sei. Es könne und dürfe nicht sein, dass eine nicht
vorhersehbare, unverschuldete Erkrankung seine
juristische Karriere für immer zerstöre. In der Rekursreplik vom
5.
Juli 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Interesse, nach
zehnjährigem Studium zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden und einen
Universitätsabschluss erreichen zu können, sei weit schwerer zu gewichten als
der verhältnismässig bescheidene Aufwand des Beschwerdegegners, "eine
Bologna-Prüfung in eine Liz-Prüfung umzuwandeln und [ihm] die ihm zustehende
zweite Prüfungschance zu gewähren".
Der Rekurs richtete sich nach dem Gesagten gegen die
Nichtgewährung einer Wiederholungsprüfung der Klausuren des zweiten Teils der
Lizentiatsprüfungen. Demgegenüber bildete die Frage, ob und allenfalls unter
welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer zum Bachelor-Studiengang an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder einer anderen
Universität zuzulassen sei, nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Entsprechend kann auf den vom Beschwerdeführer erstmals im
vorliegenden Verfahren gestellten Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
vorbehaltlos ins Bachelor-System der
Universität Zürich oder einer anderen Universität wechseln
könne, nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass das Verwaltungsgericht ohnehin nicht befugt wäre, über die Zulassung des
Beschwerdeführers zu einer ausserkantonalen Universität zu befinden
(vgl. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und
§ 19b VRG).
1.3
Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, gilt es im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 teilte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass er die
schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen nicht bestanden habe, weil er
unentschuldigt nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer macht zunächst
geltend, bei diesem Schreiben handle es sich mangels Begründung und
Rechtsmittelbelehrung nicht um eine anfechtbare Verfügung. Dem kann nicht
gefolgt werden.
2.2
Eine Verfügung ist die Anordnung einer Behörde,
mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in
einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht geregelt
wird (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 28 N. 1).
Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist nicht entscheidend dafür, ob eine
Anordnung als Verfügung zu qualifizieren ist. Vielmehr ist einzig darauf abzustellen, ob ein behördlicher Akt materiell die Kriterien einer
Verfügung erfüllt (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 24).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird mit einem Prüfungsentscheid in erster Linie ausgedrückt, ob
die kandidierende Person die Prüfung bestanden hat (BGE 136 I 229 E. 2.2,
auch zum Folgenden). Dabei handelt es sich um einen Gesamtentscheid, und
Anfechtungsobjekt ist das Prüfungsergebnis als solches. Der Entscheid über das
Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung beeinflusst regelmässig die
Rechtsstellung der Prüfungskandidatin oder des
Prüfungskandidaten. Nur bei einem positiven Prüfungsergebnis wird
beispielsweise das Recht eingeräumt, in eine höhere Schule einzutreten, einen
bestimmten Beruf auszuüben oder einen Titel zu tragen. Entsprechend haben
Entscheide über das Ergebnis einer universitären Gesamtprüfung, welche ein
Bildungsverfahren abschliessen, Verfügungscharakter (vgl. Paul Richli,
"Fragwürdige Verrechtlichungen im Bildungswesen",
in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und
Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich
etc. 2012, S. 247 ff., 255). Je nach den Rechtswirkungen eines
Prüfungsentscheids kann auch ein schutzwürdiges
Interesse an der Anfechtung genügender Qualifikationen bestehen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 16; BGE 136 I 229 E. 2.2; VGr, 1. März 2006,
VB.2005.00509, E. 3.1 [nicht auf Internet publiziert]). Die Gründe für das Prüfungsergebnis (handle es sich
dabei um ungenügende Prüfungsleistungen oder wie vorliegend um unentschuldigtes
Nichtablegen einer Prüfung) haben auf den Verfügungscharakter des Prüfungsentscheids keinen Einfluss.
2.3
Aus dem Schreiben vom 5. Oktober 2011 geht
unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdegegner einen
ersten Prüfungsversuch des Beschwerdeführers infolge unentschuldigten Fernbleibens als gescheitert betrachte. Dem Schreiben vom 5. Oktober 2011 kommt entsprechend materielle Verfügungsqualität zu.
2.4
Ein Entscheid genügt der aus dem Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(SR 101) bzw. § 10 Abs. 1 VRG fliessenden
Begründungspflicht, wenn er
so abgefasst ist, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Der
Betroffene muss sich – wie auch die Rechtsmittelinstanz – über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es
müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden,
von welchen sich die Behörde leiten liess. Jedoch braucht sich diese nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen
Einwand und mit jedem Beweismittel auseinanderzusetzen (BGE 136 I 229 E. 5.2,
134.
I 83 E. 4.1,
je mit Hinweisen; BGr, 30. August 2012,
2C_258/2011, E. 2, und 20. Juni 2011,
8C_1015/2010, E. 5.1). Vielmehr darf sich die
Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BGr, 4. Mai 2009,2C_886/2008, E. 4, und 19. April 2012,2C_619/2011, E. 3.2). Der Umfang der Begründungspflicht
hängt von der Komplexität des Falls sowie dem Entscheidungsspielraum der
Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Gerade bei
erstinstanzlichen Entscheiden sind im Allgemeinen keine übermässig hohen
Anforderungen an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6.
A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1707).
Entgegen dem Beschwerdeführer weist die
Verfügung vom 5. Oktober 2011 eine Begründung auf:
Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe den schriftlichen
Teil der Lizentiat II-Prüfungen infolge unentschuldigten Fernbleibens
nicht bestanden. Der Beschwerdeführer konnte somit erkennen, weshalb der
Beschwerdegegner die Prüfungen vom Juni 2011 als nicht bestanden
beurteilte, und er konnte den Prüfungsentscheid sachgerecht anfechten. Die
Begründungsdichte erweist sich damit als ausreichend.
2.5
Der Kritik des Beschwerdeführers am Schreiben des
Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 ist insofern
zuzustimmen, als dieses nicht mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Insoweit erweist sich die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 als mangelhaft (vgl. § 10
Abs. 1 VRG).
2.6
2.6.1
Fehlerhafte Verwaltungsakte sind indes nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar, und sie werden durch
Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 104 Ia 172 E. 2c;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 951–953). Nichtigkeit, das heisst von Amtes
wegen zu beachtende absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen,
wenn der dieser anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch
die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der
entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 138 II
501.
E. 3.1). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung bewirkt demgegenüber
keine Nichtigkeit (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 51;
Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31 N. 16; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 976).
2.6.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gestützt auf § 3 Abs. 2
und 3 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 30. August 1994 (Promotionsordnung, PO [OS 56
634.
ff.]) einen gesetzlichen Anspruch auf Verschiebung der Prüfung,
weshalb der Beschwerdegegner die von ihm im Januar 2012 abgelegten
Prüfungen zu Unrecht als Wiederholungsprüfungen qualifiziert habe. Mithin macht
der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 5. Oktober 2011 verletze die soeben genannte Bestimmung der
Promotionsordnung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde indes der
behauptete Mangel – auf den hinten 5 näher einzugehen ist – die Annahme der
Nichtigkeit der Verfügung vom 5. Oktober 2011 vorliegend nicht
rechtfertigen: Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit
einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich
schwerwiegender Mangel, wie etwa bei der offensichtlich gegen Grundrechte
verstossenden Anordnung einer Körperstrafe anzunehmen ist (BGE 137 I 273
E. 3.1, 104 Ia 172 E. 2c; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 31
N. 16). Ein solch schwerwiegender Mangel wäre vorliegend selbst bei einer
Verletzung des § 3 PO nicht anzunehmen.
2.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich
beim Schreiben des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 um eine materielle Verfügung handelt,
welche mangelbehaftet und anfechtbar, jedoch nicht nichtig ist.
3.
3.1
Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer den negativen Prüfungsentscheid vom
5.
Oktober 2011 zusammen mit der Verfügung vom 7. März 2012
noch anfechten konnte. Entsprechend gilt es zunächst
zu beurteilen, ob es sich bei der Verfügung vom
5.
Oktober 2011 um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt.
3.2
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und
Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, sofern
diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von
ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt
auswirken (Abs. 3).
3.3
Zwischenentscheide sind dadurch gekennzeichnet, dass sie – im Gegensatz zu Endentscheiden – nicht
instanzabschliessend sind, sondern eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln
und insofern einen Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen
(Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 434; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1434;
Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 92 BGG
N. 2; BGE 133 V 477
E. 4.1.3). Aufgrund der Verweisung in § 19a Abs. 2 VRG auf Art. 91–93 BGG sind die bundesrechtlichen Bestimmungen nicht als Bundes-,
wohl aber als subsidiär geltendes kantonales Recht anwendbar und haben die
Zürcher Behörden die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Qualifizierung
von Anordnungen als End- oder Zwischenentscheide zu beachten (BGr,
13.
Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.3 und E. 4.4; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 8).
3.4
Die Kammer
hat in einem Entscheid vom 7. Juli 2004 (VB.2004.00212) erwogen, das
Ergebnis einer Teilprüfung, welche nicht erst im Zusammenhang mit anderen
Teilergebnissen, sondern bereits für sich allein genommen seine Wirkung im Sinn
eines gescheiterten ersten Prüfungsversuchs entfalte, könne mit dem nach
ungenügend ausgefallener Wiederholungsprüfung verfügten definitivem Ausschluss
vom Studium der betreffenden Fächer nicht mehr angefochten werden
(E. 2.2.2 ff.). Weiter hat die Kammer in einem Entscheid vom
11.
Juli 2008 (VB.2008.00045 [nicht auf Internet publiziert] gefunden, die
Anfechtung einer als ungenügend bewerteten ersten mündlichen Anwaltsprüfung sei
mit dem negativen Prüfungsentscheid über die zweite mündliche Prüfung nicht
mehr anfechtbar (E. 3.1).
Mit Bezug auf die Anfechtbarkeit von einzelnen Noten hat
die Kammer in einem Entscheid vom 1. März 2006 (VB.2005.00509) eine
ungenügende Erfahrungsnote, welche für sich allein nicht sogleich negative
Folgen zeitigte, sondern durch weitere im Rahmen der betreffenden Prüfung zu
erzielende Noten noch kompensiert werden konnte, welche sich aber auf die
Gesamtnote des Ausbildungszeugnisses auswirkte, als Zwischenentscheid qualifiziert
(E. 3.3). In einem Entscheid vom 8. November 2006 (VB.2006.00208)
hielt sie fest, eine Erfahrungsnote könne grundsätzlich auch noch mit dem
Prüfungsentscheid der Maturitätsprüfung angefochten werden (E. 3.1). Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat demgegenüber
eine Semesterzeugnisnote, welche sich als Erfahrungsnote auf das Bestehen der
gymnasialen Maturität auswirkt, nicht den Charakter einer Zwischenverfügung und
kann sie entsprechend nicht wahlweise erst im Rahmen der Anfechtung des
Nichtbestehens der Maturität zur Überprüfung gebracht werden (VGr BE, 20. Februar 2013, BVR 2013, S. 311, E. 5). Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern trug indes im genannten Urteil unter anderem
möglicherweise dem Umstand Rechnung, dass im Kanton Bern – im Gegensatz zum
Kanton Zürich – die Schulleitungen lediglich für die Semesterzeugnisse (und
damit auch für die Erfahrungsnoten) verantwortlich sind, während die kantonale
Maturitätskommission für die Benotung der Maturitätsprüfung und die korrekte
Ermittlung der Maturitätsnote verantwortlich zeichnet (vgl. Benjamin
Schindler, Bemerkungen zum Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar
2013.
[VGE 100.2012.35], BVR 2013, S. 322–324, 323 f.).
3.5
3.5.1
Am 1. September 2006 trat die Rahmenordnung für das Studium in den
Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 (Rahmenordnung, RO; OS 61 85–97,
OS 62 238 f.) in Kraft (§ 56 Abs. 1 RO). Auf den gleichen
Zeitpunkt hin wurde die bisherige Promotionsordnung grundsätzlich aufgehoben
(§ 56 Abs. 2 Satz 1 RO). § 57 Abs. 2 Satz 2 RO
bestimmt, dass die Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung
letztmals nach dem Wintersemester (recte: Herbstsemester) 2010/2011 stattfinden.
In begründeten Fällen kann diese Frist gemäss § 57 Abs. 3 RO
erstreckt werden. Soweit die Prüfungen nach dem 1. September 2006 noch
nach alter Ordnung stattfinden (wie dies für die hier interessierenden
Prüfungen vom Juni 2011 und Januar 2012 zutrifft), sind die
Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August 1994 auf sie anwendbar
(§ 57 Abs. 1 RO, § 56 Abs. 2 Satz 3 RO).
3.5.2
Für den Erwerb des Lizentiats sind zwei Teilprüfungen abzulegen. Im Rahmen
des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen sind fünf dreistündige Klausuren
abzulegen, wobei bei ungenügender Prüfungsleistung eine einmalige
Wiederholungsmöglichkeit besteht (§§ 12 und 13 Abs. 2 und 3 PO).
Die Anmeldung zum zweiten Teil der Lizentiatsprüfungen kann frühestens zwei
Semester nach dem Bestehen des ersten Teils erfolgen (§ 14 Abs. 3
PO). Im Rahmen der Lizentiat II-Prüfungen sind zunächst drei fünfstündige
Klausuren abzulegen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 PO). Nach dem Bestehen
der Klausuren finden in sechs weiteren Fächern mündliche Prüfungen statt
(§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 und § 20 Abs. 1
PO). Die Klausuren können bei ungenügender Prüfungsleistung gesamthaft am
nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Fallen auch die
Wiederholungsprüfungen ungenügend aus oder wurde eine fristgemässe Anmeldung
zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige Abweisung
(§ 21 Abs. 2 f. PO). Ebenso erfolgt eine definitive Abweisung,
wenn die mündlichen Prüfungsleistungen im Wiederholungsfall ungenügend sind
oder eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen wurde
(§ 23 Abs. 3 PO). Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Lizentiatsprüfungen
wird der Durchschnitt aus allen Einzelnoten der ersten und zweiten Teilprüfung
(Lizentiat I und II) gebildet, wobei die Klausuren des zweiten Teils
doppelt und alle anderen Prüfungen einfach zählen (§ 24 Abs. 1 PO).
Der Notendurchschnitt bestimmt sodann über das zu verleihende Prädikat
(§ 24 Abs. 2 PO).
3.5.3
Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 hält fest,
dass der Beschwerdeführer den schriftlichen Teil der Lizentiat II-Prüfungen
infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht bestanden habe und zur Entlastung
von seiner Pflicht zur Wiederanmeldung (gemäss § 21 Abs. 2 PO) zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung angemeldet werde. Bei Erlass der Verfügung
vom 5. Oktober 2011 war es mithin noch möglich, dass der Beschwerdeführer
bei der Wiederholung der Klausuren und den mündlichen Prüfungen genügende
Ergebnisse erzielen und das Lizentiatsstudium erfolgreich abschliessen würde.
Das Studium bzw. Bildungsverfahren wurde durch die umstrittene Verfügung entsprechend
nicht beendet; diese bildete aber einen ersten, notwendigen Schritt für die
spätere definitive Abweisung bzw. den Ausschluss von weiteren Prüfungen
gestützt auf § 21 Abs. 2 f. PO, weshalb sie in einem engem
Zusammenhang mit derjenigen vom 7. März 2012 steht. Demgegenüber hätte die
Verfügung vom 5. Oktober 2011 keinen negativen Einfluss auf den Abschluss
des Bildungsverfahrens gezeitigt, wenn der Beschwerdeführer die
Wiederholungsprüfungen erfolgreich absolviert hätte. Beides spricht für die
Qualifikation der Verfügung vom 5. Oktober 2011 als Zwischenentscheid.
3.5.4
Zu beachten ist weiter die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten: Das Bundesgericht erwog in BGE 136 I
229, soweit die über das Prädikat bestimmende Würdigung einer Gesamtprüfungsleistung
nicht im Ermessen der das Prädikat verleihenden Behörde stehe, sondern sich
dieses rein rechnerisch aus den vergebenen Noten ergebe, könne dem Entscheid
über das zu verleihende Prädikat ein hoheitlicher Charakter nicht abgesprochen
werden (E. 2.5.2). Die Kandidierenden hätten insofern einen Rechtsanspruch
auf die Erteilung desjenigen Prädikats, das ihrem Notendurchschnitt entspreche
(E. 3.3, auch zum Folgenden). Damit hätten sie nicht nur ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Berechnung des Prädikats, sondern auch an der
Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Eine sachgerechte Anfechtung
des gestützt auf § 24 Abs. 2 PO verliehenen Prädikats im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes nur möglich, wenn sämtliche im
Rahmen der Lizentiatsprüfungen erzielten Einzelnoten auch noch mit dem
Gesamtergebnis und der darauf basierenden Prädikatsverleihung anfechtbar sind.
Sodann steht der Einfluss der einzelnen Prüfungsnoten auf das Prädikat erst
fest, wenn sämtliche im Rahmen des Lizentiats abzulegende Prüfungen
(erfolgreich) abgeschlossen wurden. Die Ermittlung bzw. Bekanntgabe des
Prädikats und die Bekanntgabe der einzelnen Prüfungsentscheide liegen aufgrund
des Lizentiatprüfungssystems zumindest für die Prüfungen des ersten Teils sowie
für die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen zeitlich stark auseinander.
Eine Qualifikation der im Rahmen der Lizentiatsprüfung ergangenen Teilprüfungsentscheide
als Zwischenentscheide erscheint folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als
sachgerecht. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Prüfungsentscheid zu
Gunsten oder zu Ungunsten der kandidierenden Person ausfällt. Ebenso wenig
können die Gründe für einen negativen Prüfungsentscheid (ungenügende
Prüfungsleistung oder unentschuldigtes Fernbleiben) ausschlaggebend sein.
3.6
Wie erwähnt, wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund zweier
ungenügender Klausuren gestützt auf § 21 Abs. 3 PO endgültig ab. Die
Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2011 wirkte
sich daher ohne Weiteres auf die das Bildungsverfahren abschliessende Verfügung
vom 7. März 2012 aus.
3.7
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass am
Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheide vom 7. Juli 2004 und
11.
Juli 2008 (VB.2004.00212 und VB.2008.00045) nicht festgehalten werden
kann und es sich bei der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. Oktober
2011.
um einen Zwischenentscheid handelt, welcher zusammen mit der Verfügung
über den endgültigen Ausschluss des Beschwerdeführers von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 7. März 2012 angefochten werden konnte. Den
entsprechenden Endentscheid hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen
rechtzeitig angefochten; somit erfolgte auch die
Anfechtung des Zwischenentscheids fristgerecht.
4.
4.1
Gemäss § 57 Abs. 2 RO finden die
Klausuren des Lizentiats II nach alter Ordnung letztmals nach dem
Wintersemester 2010/2011 statt (Satz 2) und werden mündliche
Lizentiatsprüfungen nach alter Ordnung letztmals im Sommersemester 2012
durchgeführt (Satz 3). Das Merkblatt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
über die letzten Lizentiat II-Prüfungen präzisiert diese Bestimmungen
dahingehend, dass im Januar 2011 letztmals schriftliche
Repetitionsprüfungen stattfänden (vgl. www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsamm-lung/4.7.3_mb_letzte_lizentiat_ii_pruefungen_rwf_uzh.pdf
[besucht am 9. April 2014], auch zum Folgenden). Weiter führt das
Merkblatt aus, dass zu den Klausurprüfungen im Januar 2011 nur
Repetentinnen und Repetenten sowie Kandidierende zugelassen würden, welche sich
spätestens für den letzten ordentlichen Termin für erstmalige Klausurprüfungen des Frühlingssemesters 2010 fristgerecht angemeldet hätten
und diesen aus zwingenden, unvorhersehbaren und
unabwendbaren Gründen gemäss § 3 PO verschieben oder die Prüfung abbrechen
mussten oder denen gestützt auf § 57 Abs. 3 RO eine Fristerstreckung
gewährt wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich denn auch im
Frühling 2010 für die Klausuren des zweiten Teils der Lizentiatsprüfungen
an und hätte diese erstmals im Juni 2010 und somit innerhalb vorgenannter
Frist ablegen sollen.
4.2
Die Kammer hat sich bereits in einem Urteil
vom 7. November 2012 (VB.2012.00505) mit der Frage befasst, wie viele Wiederholungstermine der Beschwerdegegner altrechtlich Repetierenden anzubieten hatte.
Dabei hat sie insbesondere erwogen, dass die Universität Zürich eine
öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit sei
und ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig plane,
regle und führe (E. 2.3.1, auch zum Folgenden). Sie verfüge damit
über eine weitreichende Anstaltsautonomie, welche sich namentlich darin
äussere, dass ihre Organe die mit der Anstaltsbenutzung im Zusammenhang
stehenden Vorschriften grundsätzlich in eigener Kompetenz erliessen. Den
zuständigen universitären Instanzen komme bei der
Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung ein weiter Gestaltungsspielraum
zu, wobei insbesondere finanziellen und
organisatorischen Gründen, welche gegen eine beliebige Wiederholung nicht bestandener Prüfungen sprächen, Rechnung getragen werden
dürfe (E. 2.3.2, auch zum Folgenden). In diesem
Sinn liege es auch im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Instanzen, im
Rahmen einer übergangsrechtlichen Regelung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt
letztmals Prüfungen nach altem Recht abgelegt werden könnten.
Im Rahmen einer
Verhältnismässigkeitsprüfung hat die Kammer im genannten Entscheid weiter die
sich gegenüberstehenden Interessen der Fakultät an einem schnellen Übergang zum
neuen System und der Studierenden, den Studiengang unter altem Recht
abzuschliessen, gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass die Vorbereitung und
Durchführung fünfstündiger Klausurprüfungen erfahrungsgemäss einen grossen Aufwand
verursachten, wobei der Vorbereitungsaufwand zu einem grossen Teil unabhängig
von der Anzahl der Prüflinge entstehe (E. 2.3.3, ebenso zum
Nachstehenden). Die neue Prüfungsordnung sei zudem nicht mit
der alten vergleichbar und sehe namentlich keine fünfstündigen schriftlichen
Klausuren mehr vor. Auf Seiten der Studierenden hat
die Kammer berücksichtigt, dass diese naturgemäss ein grosses Interesse daran
hätten, den begonnenen Studiengang nach altem Recht abzuschliessen. Insgesamt
habe der Beschwerdegegner die Interessen der
Studierenden in genügender Weise berücksichtigt, indem er nach der erstmaligen
Repetitionsmöglichkeit zwei weitere Termine für Wiederholungsprüfungen angeboten und damit unverschuldeter
Prüfungsunfähigkeit bis zur Dauer von einem Jahr Rechnung getragen habe.
4.3
Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Durchführung einer Klausurprüfung nach altem
Recht sei nicht mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden, da hierfür "lediglich eine ,Bologna-Prüfungʼ mit
einer zusätzlichen Frage versehen werden" müsse, überzeugt nicht. Gemäss der bis 14. August 2007 geltenden Fassung des
§ 36 RO dauerten schriftliche Modulprüfungen zwei bis drei Stunden; die ab
15.
August 2007 gültige Fassung des § 36 RO verwies diesbezüglich auf
die Bestimmungen der entsprechenden Studienordnungen. Nach
§ 26 Abs. 4 der heute geltenden Rahmenverordnung über den Bachelor-
und Masterstudiengang sowie die Nebenfachstudienprogramme an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 20. August
2012.
(Rahmenordnung 2012; LS 415.415.1) wird die Dauer der Prüfungen
in den Studienordnungen geregelt; die entsprechenden Studienordnungen Bachelor
of Law und Master of Law vom 30. Mai 2012 (Studienordnung BLaw, RS 4.2.1, www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsammlung/4.2.1_StudO_BLaw.pdf
[besucht am 23. April 2014]; Studienordnung MLaw, RS 4.3.1.1, www.ius.uzh.ch/rsjur/Loseblattsamm-lung/4.3.1.1_StudO_MLaw_.pdf
[besucht am 23. April 2014]) sehen zwei- oder
dreistündige schriftliche Prüfungen bzw. eine
Mindestdauer von einer Stunde vor. Bereits vor diesem Hintergrund ist
offenkundig, dass eine sachgerechte Klausurprüfung nicht einfach mittels Erweiterung einer neurechtlichen Prüfung um eine Aufgabe
durchgeführt werden kann. Sodann lassen die neurechtlichen Bestimmungen nebst
schriftlichen und mündlichen Prüfungen weitere Formen des Leistungsnachweises
wie Fallbearbeitungen, Referate und Leistungen im Rahmen eines Moot Court oder
einer E-Learning-Veranstaltung zu (vgl. § 26 Abs. 2 lit. b RO
bzw. § 26 Abs. 1 Rahmenordnung 2012) und werden die
neurechtlichen Modulprüfungen entsprechend zumindest nicht zwingend schriftlich
durchgeführt (vgl. § 27 Abs. 1 RO bzw. § 26 Abs. 2
Rahmenordnung 2012 in Verbindung mit Ziff. 2 und 3.1 Studienordnung
BLaw bzw. mit Ziff. 2.1 Studienordnung MLaw). Nach dem Gesagten ist daran
festzuhalten, dass die Durchführung altrechtlicher Klausurprüfungen für den
Beschwerdegegner mit grossem Aufwand verbunden wäre, was es entsprechend im Rahmen der Interessenabwägung weiterhin zu berücksichtigen
gilt.
4.4
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, andere
Fakultäten der Universität Zürich bzw. andere Universitäten in der Schweiz
könnten "altrechtliche Prüfungen ohne Umstände – im Sinne der
Studentenschaft – bewerkstelligen", übersieht er
zunächst, dass auch die von ihm angeführte Philosophische Fakultät einen
Zeitpunkt zur letztmaligen Durchführung altrechtlicher Prüfungen festgelegt
hat. Angesicht der weitreichenden Autonomie universitärer Organe bei der Ausgestaltung der Studien- und
Prüfungsordnung kann der Beschwerdeführer auch nichts daraus zu seinen Gunsten
ableiten, dass andere Fakultäten bzw. Universitäten allenfalls eine langsamere
Umstellung auf das neurechtliche Studiensystem vorgenommen und/oder mehr
altrechtliche Wiederholungstermine angeboten haben.
Für die hier interessierende Verhältnismässigkeitsprüfung ist einzig von
Belang, ob die gestützt auf § 57 Abs. 3 RO gewährten Repetitionsmöglichkeiten
den Interessen nach altem Recht Studierender
wie des Beschwerdeführers in rechtsgenügender Weise Rechnung
tragen.
4.5
Nach dem Gesagten kann an der von der Kammer im
Geschäft VB.2012.00505 vorgenommenen
Interessenabwägung grundsätzlich festgehalten werden. Näherer Prüfung bedarf
indessen der Umstand, dass vorliegend das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 abgelehnt und diesem in der Folge – und
im Gegensatz zu der dem genannten Präjudiz zugrunde
liegenden Konstellation – gestützt auf § 3 Abs. 4 PO ein
Fehlversuch angerechnet wurde.
5.
5.1
5.1.1
Der Beschwerdeführer gab in seinem Verschiebungsgesuch vom 6. Juni
2011.
an, er könne die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen "aufgrund eines
schwerwiegenden Krankheitsfalles" nicht ablegen. Dem Gesuch lagen eine
Entbindung des behandelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht und
dessen Bescheinigung einer bis auf Weiteres bestehenden Prüfungsunfähigkeit aus
medizinischen Gründen bei.
5.1.2
Der Beschwerdegegner begründet die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer bereits bei Einreichung seiner Verschiebungsgesuche
vom 3. Juni 2010 und 3. Januar 2011 gesundheitliche Gründe geltend gemacht
habe und ihm im Rahmen der Bewilligung dieser ersten beiden Gesuche mitgeteilt
worden sei, dass diese die letzten ordentlichen Prüfungstermine beträfen und er
daher nicht davon ausgehen könne, dass ein erneutes Verschiebungsgesuch
nochmals gutgeheissen würde. Mit der zweimaligen Gutheissung der
Verschiebungsgesuche sei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers grosszügig Rechnung getragen worden; sein dauernder
instabiler Gesundheitszustand habe nicht weiterhin als Verhinderungsgrund akzeptiert
werden können.
5.1.3
Der Beschwerdegegner bezweifelt nach dem Gesagten nicht, dass der Beschwerdeführer
krankheitsbedingt nicht in der Lage war, zu den Prüfungen im Juni 2011
anzutreten. Vielmehr macht er sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer habe um
die zeitlich beschränkte Möglichkeit zur Ablegung der Lizentiatsprüfung gewusst
und entsprechend damit rechnen müssen, bei langandauernder Erkrankung den
Studiengang nicht nach alter Ordnung abschliessen zu können. In der Tat hat der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen, dass nur
noch eine beschränkte Anzahl an Terminen zum Ablegen der
Lizentiat II-Klausuren bestehe, und diesem frühzeitig empfohlen, einen
Wechsel in den Bachelor-Studiengang in Erwägung zu ziehen. Er hat ihm sodann
angekündigt, er könne bei andauernder Prüfungsunfähigkeit nicht damit rechnen,
die Klausuren ein weiteres Mal verschieben zu können.
5.1.4
Nachdem die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit des Beschwerdeführers im
Juni 2011 von den Parteien nicht in Frage gestellt wird und sich auch aus
den Akten keine Zweifel daran ergeben, steht fest, dass der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die Klausurprüfungen im
Juni 2011 abzulegen.
5.2
Nach Massgabe der übergangsrechtlichen Bestimmung
des § 57 RO kann die Promotionsordnung auf
Prüfungen nach alter Ordnung nur noch insoweit Anwendung finden, als sich aus
der Rahmenordnung keine andere Regelung ergibt. Da § 57 RO das Datum der
letzten Klausuren des Lizentiats II ausdrücklich festlegt und der
Beschwerdegegner § 57 Abs. 3 RO rechtmässig
angewandt hat, bleibt für die Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 PO kein Raum. Entsprechend konnte der Beschwerdegegner das Verschiebungsgesuch
des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 mangels genügend weiterer
Prüfungs- bzw. Wiederholungstermine nicht bewilligen, obwohl eine Erkrankung im Sinn des – nicht anwendbaren –
§ 3 Abs. 2 PO vorlag.
5.3
§ 57 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 RO können indes nicht so angewendet werden, dass eine infolge krankheitsbedingter
Prüfungsunfähigkeit nicht abgelegte Prüfung gestützt auf § 3 Abs. 4
PO als Fehlversuch zu qualifizieren ist. Vielmehr verdrängt die übergangsrechtliche
Regelung diesfalls auch die Bestimmung des § 3 Abs. 4 PO und hätte
der Beschwerdegegner gestützt auf die Bestimmungen der Rahmenordnung zwar das
Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers abweisen,
diesem indessen keinen Fehlversuch anrechnen dürfen.
Entsprechend gilt es die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. Oktober
2011.
und 7. März 2012 insoweit aufzuheben, als diese die Prüfungen
vom Juni 2010 infolge unentschuldigten Fernbleibens als nicht bestanden erklären
bzw. den Beschwerdeführer in Anwendung von § 21
Abs. 3 PO von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich ausschliessen.
5.4
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer nach
dem Gesagten bei den Klausurprüfungen im Januar 2012 zu Unrecht als
Wiederholungskandidaten behandelt. Mit der gestützt auf die obigen Erwägungen
vorzunehmenden Aufhebung des definitiven Ausschlusses des Beschwerdeführers von
weiteren Prüfungen an der rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich wird der Beschwerdeführer in eine
Interessenlage versetzt, welche mit derjenigen, welche dem Geschäft VB.2012.00505 zugrunde lag, vergleichbar ist; insbesondere führt die Nichtgewährung weiterer Wiederholungstermine
nicht dazu, dass der Beschwerdeführer definitiv vom Studium ausgeschlossen wird. Folglich muss(te) der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer gestützt auf § 57 Abs. 3 RO keinen weiteren
Termin zur Repetition der schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen mehr
anbieten.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf
§ 19 PO einen Anspruch darauf zu haben, die Lizentiat II-Prüfungen
innert eines Zeitfensters von fünf Jahren ab Prüfungs-beginn
abschliessen zu können. Dem kann nicht gefolgt werden. Da § 57 Abs. 2
RO das Datum der letzten Klausuren des Lizentiats II ausdrücklich
festlegt, bleibt kein Raum für die Anwendung des in § 19 PO festgelegten Zeitrahmens. Im Übrigen vermittelt diese Bestimmung
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Anspruch, die Prüfungen über
eine Dauer von fünf Jahren abzulegen, sondern legt einzig fest, dass bei
Überschreitung dieses Zeitrahmens unabhängig von den
Gründen hierfür eine endgültige Abweisung erfolge (zum Ganzen so schon
VGr, 7. November 2012, VB.2012.00505, E. 2.4).
6.2
Schliesslich besteht auch kein Grund, dem
Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine weitere
Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Der Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer
wie dargelegt anlässlich der Bewilligung der Verschiebungsgesuche für die Prüfungen des Frühlings- und
Herbstsemester 2010 darauf hin, dass die schriftlichen
Lizentiat II-Prüfungen gestützt auf § 57 Abs. 2 RO letztmals im
Herbstsemester 2010 durchgeführt würden und dass
er nicht mit der Bewilligung eines weiteren Verschiebungsgesuchs rechnen könne.
Damit fehlt es offenkundig an einer Vertrauensgrundlage
(vgl. zur Problematik des Vertrauensschutzes schon VGr, 7. November 2012,
VB.2012.00505, E. 2.5).
6.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf einen weiteren Prüfungstermin nach alter Ordnung hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 und 7. März
2012.
sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 12. Dezember 2013 sind insoweit aufzuheben, als
sie die Prüfungen im Juni 2011 als nicht bestanden qualifizieren bzw. den
Beschwerdeführer gestützt auf § 21 Abs. 3 PO von weiteren Prüfungen
an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ausschliessen.
8.
8.1
Nachdem der Beschwerdeführer zwar nicht definitiv vom Studium an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich ausgeschlossen werden
kann, ihm indes keine Wiederholungsprüfung nach alter Prüfungsordnung zu
gewähren ist und auf sein Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden kann,
ist vorliegend von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen.
Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen und muss dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss,
§ 13 N. 50). Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
8.2
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben
nach 16 Abs. 1 und 2 VRG Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn ihr Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheint und sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 18 ff.).
8.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, als Student kein
Einkommen zu generieren und von der ihm von seiner Mutter gewährten Kost und
Logis zu leben. In der von ihm ins Recht gelegten Steuererklärung 2012
wird kein Vermögen und als einziges Einkommen eine jährliche Unterstützung
durch den Vater in der Höhe von Fr. 4'000.- ausgewiesen. Er hat als mittellos zu gelten. Weiter erweist
sich sein Begehren angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos. Die vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen rechtfertigten zudem
den Beizug eines Rechtsvertreters. Entsprechend ist
dem Beschwerdeführer
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu
gewähren sowie Rechtsanwalt B
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8.4
Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.5
Da der geltend gemachte Aufwand vernünftig
erscheint, ist der unentgeltliche Rechtsbeistand
seiner Kostennote entsprechend mit Fr. 2'000.55 (inkl. Barauslagen in der Höhe von Fr. 7.- und Mehrwertsteuer von 8 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Dem Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtspflege
und -vertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen.
Die
Verfügungen des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2011 sowie vom
7.
März 2012 und Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 12. Dezember 2013 werden im
Sinn der Erwägungen insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführer vom Studium
der Rechtswissenschaft ausgeschlossen wird.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, hinsichtlich des Beschwerdeführers,
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht, jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Rechtsanwalt
B wird mit Fr. 2'005.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer) entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …