VB.2014.00084
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00084
19. März 2014Deutsch7 min
(URT.2014.16153)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00084
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto
Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verletzung
der Eintragungspflicht,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Verein O ist im Handelsregister des Kantons Zürich
mit Domizil bei G eingetragen. Als Mitglieder des Vorstandes sind H, G und A
eingetragen. Am 7. Oktober 2013 teilte die Gemeinde X dem
Handelsregisteramt mit, dass H sich im Jahr 2005 ins Ausland abgemeldet habe.
Gemäss einer Mitteilung der Gemeinde Z vom 8. Oktober 2013 ist G im Jahr
2012 verstorben. Am 24. Oktober 2013 forderte das Handelsregisteramt das
oberste Leitungsorgan bzw. die zur Anmeldung verpflichteten Personen auf,
hinsichtlich des Vereins O innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
In Anwendung von Art. 152 Abs. 5 der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) verfügte das Handelsregisteramt
am 24. Januar 2014, G im Handelsregister zu löschen und H mit unbekanntem
Aufenthalt einzutragen, die Eintragungsgebühr von Fr. 148.- A und H unter
solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen und von A zu beziehen und A und H
"[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" je mit eine Ordnungsbusse
von Fr. 400.- zu belegen.
Erwägungen
II.
A führte am 4. Februar 2014 mit als
"Einsprache" bezeichneter Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 24. Januar 2014 sei insofern
aufzuheben, als ihm damit Gebühren von Fr. 148.- und eine Ordnungsbusse
von Fr. 400.- auferlegt worden seien. Das Handelsregisteramt beantragte am
11.
Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden
betreffend Anordnungen in Handelsregistersachen zuständig (§ 1, § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie
§§ 42–44 VRG; VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 –
17.
Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011,
VB.2010.00372, E. 1.2 – 7. März 2012, VB.2012.00096,
E. 1.2).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig sind vorliegend einzig die Bussen- und
Gebührenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers. Weil der Streitwert dieser Angelegenheit weniger als
Fr. 20'000.- beträgt und es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher
Bedeutung handelt, fällt sie in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Ist eine
Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache
eingetragen werden (Art. 937 des Obligationenrechts [OR,
SR 220]). Wer zur Anmeldung einer Eintragung in
das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig
unterlässt, haftet für den dadurch verursachen Schaden (Art. 942 OR). Sind
die Beteiligten zur Anmeldung einer Eintragung gesetzlich verpflichtet, hat die
Registerbehörde von Amtes wegen gegen die Fehlbaren mit Ordnungsbussen im
Betrag von 10 bis 500 Franken einzuschreiten (Art. 943 Abs. 1 OR). Verpflichtet,
Änderungen anzumelden, sind diejenigen Personen, die zur Neueintragung einer
Änderung verpflichtet waren, das heisst bei juristischen Personen die
Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (Art. 931a OR, Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV;
Martin Eckert, Basler Kommentar, 2012, Art. 937 OR N. 2; Florian
Zihler in: Rino Siffert/Nicolas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung
[HRegV], Bern 2013, Art. 27 N. 9). Diese und nicht die juristische
Person sind deshalb bei einem Verstoss gegen die Anmeldungspflicht mit einer Ordnungsbusse
zu belegen (BGE 64 I 53, 54).
Der Beschwerdeführer ist bereits am 17. März 1999 als
Mitglied des Vorstandes des Vereins O zurückgetreten; dessen Präsident hat die
Kenntnisnahme des Rücktritts am 19. März 1999 bestätigt. Die jederzeit vorbehaltlos
mögliche Demission als Mitglied des Leitungsorgans einer juristischen Person
wird im Innenverhältnis sofort, das heisst unabhängig von einem anderslautenden
Handelsregistereintrag rechtswirksam (vgl. BGE 111 II 480 E. 1); im
Aussenverhältnis entfaltet der Rücktritt jedenfalls dann sofortige Wirkung und
lässt insbesondere die Haftbarkeit dahinfallen, wenn das Vorstandsmitglied
keinen Einfluss auf die Geschäftsführung mehr nehmen kann (vgl. BGE 111 II
480.
E. 2). Nach seinem Rücktritt durfte der Beschwerdeführer – mangels
Vertretungsbefugnis – keine Handlungen für den Verein O mehr vornehmen und war
es ihm deshalb nicht möglich, den Tod bzw. den Wegzug von Vorstandsmitgliedern
dem Handelsregisteramt zu melden. Weil der Beschwerdeführer zur Meldung dieser
Änderungen weder verpflichtet noch überhaupt berechtigt war, kann er für die
unterlassene Änderungsmeldung nicht haftbar gemacht werden. Daran ändert
nichts, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung im Handelsregister nach wie vor als Vizepräsident des Vorstands
verzeichnet war. Zwar hätte er als ausgeschiedenes Organ seine Löschung auch
selbst anmelden können (Art. 938b Abs. 2 Satz 1 OR, Art. 17
Abs. 2 lit. a HRegV); anmeldungspflichtig war aber auch
diesbezüglich einzig die betroffene juristische Person selbst, das heisst deren
(verbliebene) Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans (Art. 938b
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 931a OR). Entsprechend können dem
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder Gebühren noch eine Ordnungsbusse
auferlegt werden. In diesem Sinn ist die Ausgangsverfügung teilweise aufzuheben.
2.2
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr.
400.
- auferlegt. Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die Bussenhöhe
zwischen 10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse liegt im
Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der
Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind (Adrian Tagmann in: Siffert/Turin,
Art. 152 N. 47). Dem Verwaltungsgericht ist aus zahlreichen Verfahren
bekannt, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig von der konkreten
Fallkonstellation und ohne nähere Begründung stets auf Fr. 400.-
festzusetzen pflegt (vgl. zuletzt VGr, 4. Oktober 2013, VB.2013.00540 –
24.
September 2013, VB.2013.00481 – 29. Mai 2013, VB.2012.00857 –
23.
April 2013, VB.2013.00094 – 5. April 2013, VB.2012.00827 –
26.
März 2013, VB.2013.00017 und VB.2012.00701 – 21. Februar 2013,
VB.2013.00028 – 10. Januar 2013, VB.2012.00664 [unter www.vrgzh.ch
publiziert ist nur der Entscheid vom 29. Mai 2013]). Indem der Beschwerdegegner
sich mit seiner Praxis davon dispensiert, eine dem jeweiligen Einzelfall
angemessen Sanktion auszusprechen, unterschreitet er seinen Ermessensspielraum;
dies stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. BGr, 17. August 2005, C
123/05, E. 2.3; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, Rz. 1525 ff. mit weiteren Hinweisen). Die
Ausgangsverfügung wäre diesbezüglich auch aus diesem Grund aufzuheben.
2.3
Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Der
Beschwerdegegner sandte die dem Beschwerdeführer Gebühren und eine Ordnungsbusse
auferlegende Verfügung vom 24. Januar 2014 diesem nur "zur Kenntnisnahme" zu, obwohl er Adressat dieser Verfügung war
(vgl. auch Art. 152 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5
HRegV). Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz von
Treu und Glauben, weil damit der falsche Eindruck erweckt wird, der Adressat sei vom Inhalt der Verfügung gar nicht persönlich
betroffen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2014 ist insofern
aufzuheben, als dem Beschwerdeführer damit Eintragungsgebühren von
Fr. 148.- und eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- auferlegt werden.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
unterliegen öffentlich-rechtliche Entscheide im Zusammenhang mit der Führung
des Handelsregisters der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff.
BGG. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist diese in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten – wie hier – indes nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens
Fr. 30'000.- beträgt (vgl. hierzu etwa BGr, 11. April 2011,4A_636/2010,
E. 1.1) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
24.
Januar 2014 wird insofern aufgehoben, als dem Beschwerdeführer damit
Eintragungsgebühren von Fr. 148.- und eine Ordnungsbusse von
Fr. 400.- auferlegt werden.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …