VB.2014.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00085
21. August 2014Deutsch11 min
(URT.2014.16534)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00085
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei, Kommando,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenvorschuss,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 2. September 2013 ersuchte A die
Kantonspolizei des Kantons Zürich um Einsicht in mehrere ihn betreffende
Polizeiakten, unter anderem in eine polizeiliche Ausschreibung inkl. Revokation
sowie Verhaftung vom 16. Februar 2012 und vom 4. März 2013. Am
17. September 2013 teilte ihm die Kantonspolizei diverse Daten – unter
anderem einen aktuellen Auszug aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)
– mit. Die Polizei informierte ihn ferner darüber, dass die RIPOL-Daten, die
die Ausschreibungen vom 16. Februar 2012 und 4. März 2013 betroffen
hätten, gelöscht worden seien, da diese Ausschreibungen infolge Revokation
gegenstandslos geworden seien.
B.
Am 27. September 2013 ersuchte A die
Kantonspolizei Zürich erneut um Einsicht in die RIPOL-Einträge zu den polizeilichen
Ausschreibungen vom 16. Februar 2012 und 4. März 2013. Zur Begründung machte
er geltend, im RIPOL würden bei Gegenstandslosigkeit nur die Daten zur aktiven
Fahndung gelöscht, nicht aber die Aufträge zur Ausschreibung und zur Löschung
der Einträge.
C.
Am 5. Oktober 2013 stellte A auch beim Zürcher
Staatsarchiv ein Gesuch um Einsicht in die erwähnten RIPOL-Daten. Das
Staatsarchiv teilte ihm am 8. Oktober 2013 mit, die gewünschten Akten
befänden sich noch bei der Kantonspolizei, weshalb das Auskunftsbegehren an
diese weitergeleitet werde.
D.
Am 22. Oktober 2013 teilte die Kantonspolizei A
mit, dass sein Auskunftsgesuch vom 2. September 2013 am 17. September
2013 bereits vollständig beantwortet worden sei. Soweit allenfalls andere
Behörden Aufträge erteilt hätten, die in den zugestellten RIPOL-Auszügen nicht
ersichtlich seien, werde er darum ersucht, sich direkt an die betreffenden
Behörden zu wenden.
Erwägungen
II.
A.
Am 19. Dezember 2013 gelangte A mit
Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Sicherheitsdirektion, wobei er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte. Er machte sinngemäss geltend,
die Polizei habe sich nach seiner Gesuchseinreichung während mehr als 30 Tagen
geweigert, ihm die gewünschte Akteneinsicht zu gewähren.
B.
Am 7. Januar 2014 verfügte die
Sicherheitsdirektion, (1.) vom Eingang des Rekurses As vom 19. Dezember
2013.
werde Vormerk genommen; (2.) A werde aufgefordert, die Kosten des
Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen;
(3.) falls der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde, würde die
Sicherheitsdirektion den Rekurs durch einen Nichteintretensentscheid erledigen
und dafür Verfahrenskosten erheben. Die Sicherheitsdirektion begründete die
Erhebung des Kostenvorschusses damit, dass A Kosten in der Höhe von
Fr. 1'658.- schulde, die die Direktion ihm im Entscheid Nr. 01 vom 24.
September 2013 auferlegt und am 4. Dezember 2013 in Rechnung gestellt habe.
III.
A.
Am 31. Januar 2014 gelangte A mit einem Schreiben
an die Sicherheitsdirektion, in dem er sinngemäss die Aufhebung ihrer Verfügung
vom 7. Januar 2014 beantragte. Im Rahmen der Begründung machte er unter
anderem geltend, dass er gegen den am 24. September 2013 ergangenen
Entscheid der Sicherheitsdirektion Nr. 01 beim Verwaltungsgericht am
19.
Oktober 2013 Beschwerde wegen Amtsmissbrauchs erhoben habe, weshalb
dieser Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
B.
In einem Schreiben vom 5. Februar 2014 hielt die
Sicherheitsdirektion gegenüber A fest, er habe die Verfahrenskosten des
rechtskräftigen Rekursentscheids vom 24. September 2013 nicht bezahlt,
sodass die Kautionierung zu Recht erfolgt sei. Seine Eingabe vom 31. Januar
2014.
könne aber als Anfechtung der Kautionsverfügung vom 7. Januar 2014
und allenfalls auch als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung
verstanden werden, weshalb sie (samt Akten) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
überwiesen werde.
C.
Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht eröffneten
Schriftenwechsels beantragte die Kantonspolizei am 11. Februar 2014, die
Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A aufzuerlegen; im Übrigen werde auf eine
Beantwortung der Beschwerde verzichtet. Am 17. Februar 2014 reichte die
Sicherheitsdirektion dem Verwaltungsgericht – unter Verzicht auf eine
Beschwerdevernehmlassung – die Rekursakten ein.
D.
Am 18. Februar 2014 beantragte A, das
Verwaltungsgericht müsse die ihn betreffenden hängigen Verfahren sistieren, bis
er Zugang zu einem unabhängigen Gericht erhalte, das seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör respektiere und das den Sachverhalt effektiv prüfe. Ferner
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verwaltungsgericht
wies das Sistierungsgesuch am 4. März 2014 ab und verwies in Bezug auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Endentscheid.
E.
Am 7. März 2014 nahm A beim Verwaltungsgericht
Einsicht in die Akten und reichte am Tag darauf eine weitere Eingabe ein. Darin
hielt er fest, das Verwaltungsgericht habe seine Beschwerde vom 19. Oktober
2013.
gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion Nr. 01 vom
24.
September 2013 in den Akten des Verfahrens VB.2013.00248 "versteckt",
statt ein neues Beschwerdeverfahren zu eröffnen.
F.
Am 18. März 2014 gelangte A mit einer weiteren
Eingabe an das Verwaltungsgericht. Er machte sinngemäss geltend, der
prozessleitende Verwaltungsrichter hätte aufgrund mehrerer Straftatbestände –
Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, passive Bestechung – in den Ausstand treten
müssen. Er beantrage die Überweisung an ein unabhängiges Gericht sowie eine
"Revision" des erfolgten Amtsmissbrauchs.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen
eine Kautionsverfügung der Sicherheitsdirektion richtet, zuständig (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich
um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung, da die Sicherheitsdirektion
für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Nichteintreten angedroht hat
(vgl. BGr, 10. Februar 2013,2C_692/2012, E. 1.4.2). Die Beschwerde
betrifft die Frage der Zulässigkeit einer Kostenvorschusserhebung, nicht aber
die Höhe der Kaution, weshalb von einer streitwertlosen, von der Kammer zu
beurteilenden Streitigkeit auszugehen ist.
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer erneut – wie bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
VB.2013.00248 – geltend macht, der prozessleitende Verwaltungsrichter Rudolf
Bodmer hätte aufgrund mehrerer Straftatbestände in den Ausstand treten müssen
und die Sache sei an ein unabhängiges Gericht zu überweisen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGr, 11. Oktober 2013,1C_703/2013,
E. 3): Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargetan, welche strafbaren Handlungen der prozessleitende Verwaltungsrichter
angeblich begangen hat, inwiefern Rudolf Bodmer in Bezug auf das vorliegende
Verfahren befangen sein sollte und weshalb die Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts
infrage gestellt sein könnte. Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG sind
demnach offensichtlich zu verneinen. Wird ein Ausstand – wie hier –
ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so
gilt das Begehren als unzulässig und ist darauf nicht einzutreten, wobei die
Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen darf (BGE 114 Ia 278
E. 1; VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.1).
2.
2.1
Gemäss
§ 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein Privater unter der Androhung,
dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der
Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr
weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde Kosten schuldet.
2.2
Der
Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass es sich beim Betrag von Fr. 1'658.-,
der ihm die Sicherheitsdirektion im Rekursentscheid Nr. 01
vom 24. September 2013 auferlegt habe, um Kosten aus einem noch nicht
erledigten Verfahren handle, da er den Rekursentscheid am 19. Oktober
2013.
beim Verwaltungsgericht angefochten habe.
2.3
In der 40-seitigen, äusserst unübersichtlichen Eingabe vom
19.
Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer in erster Linie auf das
Verfahren VB.2013.00248 Bezug. Aus der Eingabe geht nicht oder jedenfalls nicht
mit hinreichender Klarheit hervor, dass er ein neues Beschwerdeobjekt – den als
Beilage B4 eingereichten Rekursentscheid vom 24. September 2013 –
anfechten wollte. Das Verwaltungsgericht nahm das Schreiben vom 19. Oktober
2013.
deshalb als act. … zu den Akten des Verfahrens VB.2013.00248 und
erwähnte es im Urteil VB.2013.00248 vom 18. Dezember 2013 im Rahmen des
Sachverhalts (III.C letzter Satz). Mangels Substanziierung trat das Verwaltungsgericht
unter anderem in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde ein (VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00248, E. 1.4), was vom Bundesgericht nicht beanstandet
wurde (BGr, 19. März 2014,1C_115/2014, E. 3). Der Beschwerdeführer
hat beim Verwaltungsgericht somit keine Eingabe eingereicht, aus der das
Gericht auf seinen Willen zur Erhebung einer Beschwerde gegen den
Rekursentscheid Nr. 01 vom 24. September 2013 hätte schliessen
müssen. Die Sicherheitsdirektion durfte demnach im Zeitpunkt der Kautionierung
– am 7. Januar 2014 – davon ausgehen, dass ihr Rekursentscheid vom 24. September
2013.
in Rechtskraft erwachsen sei. Unter diesen Umständen kann sich der
Beschwerdeführer nicht in guten Treuen darauf berufen, dass er die Rechnung der
Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2013 mangels Rechtskraft des Rekursentscheids
Nr. 01 nicht habe bezahlen müssen.
2.4
Fraglich erscheint hingegen, ob die Sicherheitsdirektion zum Zeitpunkt
der Kautionierung – am 7. Januar 2014 – davon ausgehen durfte, dass der
Beschwerdeführer ihr Kosten im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b VRG
"schulde": Gemäss der Rechnung der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember
2014.
betrug die Zahlungsfrist 30 Tage. Die gesetzliche Zahlungsfrist von
30.
Tagen läuft ab dem vorliegend nicht ersichtlichen Zustelldatum (vgl.
§ 29a Abs. 1 Satz 1 VRG). Das frühestmögliche Zustelldatum ist
somit der 5. Dezember 2013. Demnach ist die Zahlungsfrist unter Berücksichtigung
des Wochenendes vom 4./5. Januar 2014 frühestens am 6. Januar 2014
abgelaufen. Mangels Zustellnachweis steht dies aber nicht fest. Die
Kautionierung vom 7. Januar 2014 erfolgte lediglich einen Tag nach dem
frühestmöglichen Ablauf der Zahlungsfrist. Ob eine eintägige Säumnis genügen
würde, um von einer "Schuld" im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b
VRG auszugehen, die eine Kautionierung rechtfertigt, oder ob bei Fälligkeit der
Zahlung zunächst der Ablauf einer Mahnfrist abgewartet werden müsste (vgl.
Art. 102 des Obligationenrechts [OR]), wurde von der Rechtsprechung soweit
ersichtlich bis anhin noch nicht entschieden. Die Lehre äussert sich zu dieser
Frage nicht einheitlich (vgl. Viktor Rüegg, Basler Kommentar zur ZPO,
2.
Auflage, Art. 99 N. 16; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 73
N. 31; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 15 N. 30). Im vorliegenden Fall können die
aufgeworfenen Fragen jedoch offenbleiben, da die Beschwerde aus einem anderen
Grund gutzuheissen ist.
2.5
Der
Beschwerdeführer beantragte in der Rekursschrift vom 19. Dezember 2013 die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; dieses Begehren wurde von der
Sicherheitsdirektion bis anhin noch nicht beurteilt. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen
zu erlassen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sicherheitsdirektion
– falls sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als begründet erwiese –
den Kostenvorschuss, den sie dem Beschwerdeführer auferlegte, erlassen müsste.
Das Bundesgericht erachtet es entsprechend als unzulässig, auf einen Rekurs
wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten, ohne zuvor das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu beurteilen und – im
Abweisungsfall – eine Nachfrist zur Zahlung der Kaution anzusetzen (vgl.
BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Unter diesen Umständen verletzte die Sicherheitsdirektion
§ 16 Abs. 1 VRG, indem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung
eines Kostenvorschusses ansetzte und im Säumnisfall das Nichteintreten
androhte, ohne zuvor sein in der Rekursschrift enthaltenes Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.
3.
3.1
Demnach
erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die angefochtene Kautionsverfügung ist aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch
abgewiesen würde und die Voraussetzungen gemäss § 15
Abs. 2 VRG dann immer noch erfüllt wären – Frist zur Zahlung eines
Kostenvorschusses anzusetzen.
3.2
Erfolgt
die Gutheissung einer Beschwerde – wie hier – wegen eines vorinstanzlichen
Verfahrensfehlers, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte,
rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nicht ihnen, sondern der Vorinstanz
zulasten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 4. September 2013, VB.2013.00052,
E. 6). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
im Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstandslos. Die Zusprechung
einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt.
3.3
Beim
vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, der beim
Bundesgericht unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden
kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kautionsverfügung
der Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz
angewiesen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde
und die Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 VRG weiterhin erfüllt
wären – Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …