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Entscheid

VB.2014.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00085

21. August 2014Deutsch11 min

(URT.2014.16534)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 2. September 2013 ersuchte A die

Kantonspolizei des Kantons Zürich um Einsicht in mehrere ihn betreffende

Polizeiakten, unter anderem in eine polizeiliche Ausschreibung inkl. Revokation

sowie Verhaftung vom 16. Februar 2012 und vom 4. März 2013. Am

17. September 2013 teilte ihm die Kantonspolizei diverse Daten – unter

anderem einen aktuellen Auszug aus dem automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL)

– mit. Die Polizei informierte ihn ferner darüber, dass die RIPOL-Daten, die

die Ausschreibungen vom 16. Februar 2012 und 4. März 2013 betroffen

hätten, gelöscht worden seien, da diese Ausschreibungen infolge Revokation

gegenstandslos geworden seien.

B.

Am 27. September 2013 ersuchte A die

Kantonspolizei Zürich erneut um Einsicht in die RIPOL-Einträge zu den polizeilichen

Ausschreibungen vom 16. Februar 2012 und 4. März 2013. Zur Begründung machte

er geltend, im RIPOL würden bei Gegenstandslosigkeit nur die Daten zur aktiven

Fahndung gelöscht, nicht aber die Aufträge zur Ausschreibung und zur Löschung

der Einträge.

C.

Am 5. Oktober 2013 stellte A auch beim Zürcher

Staatsarchiv ein Gesuch um Einsicht in die erwähnten RIPOL-Daten. Das

Staatsarchiv teilte ihm am 8. Oktober 2013 mit, die gewünschten Akten

befänden sich noch bei der Kantonspolizei, weshalb das Auskunftsbegehren an

diese weitergeleitet werde.

D.

Am 22. Oktober 2013 teilte die Kantonspolizei A

mit, dass sein Auskunftsgesuch vom 2. September 2013 am 17. September

2013 bereits vollständig beantwortet worden sei. Soweit allenfalls andere

Behörden Aufträge erteilt hätten, die in den zugestellten RIPOL-Auszügen nicht

ersichtlich seien, werde er darum ersucht, sich direkt an die betreffenden

Behörden zu wenden.

Erwägungen

II.

A.

Am 19. Dezember 2013 gelangte A mit

Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Sicherheitsdirektion, wobei er die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte. Er machte sinngemäss geltend,

die Polizei habe sich nach seiner Gesuchseinreichung während mehr als 30 Tagen

geweigert, ihm die gewünschte Akteneinsicht zu gewähren.

B.

Am 7. Januar 2014 verfügte die

Sicherheitsdirektion, (1.) vom Eingang des Rekurses As vom 19. Dezember

2013.

werde Vormerk genommen; (2.) A werde aufgefordert, die Kosten des

Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen;

(3.) falls der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde, würde die

Sicherheitsdirektion den Rekurs durch einen Nichteintretensentscheid erledigen

und dafür Verfahrenskosten erheben. Die Sicherheitsdirektion begründete die

Erhebung des Kostenvorschusses damit, dass A Kosten in der Höhe von

Fr. 1'658.- schulde, die die Direktion ihm im Entscheid Nr. 01 vom 24.

September 2013 auferlegt und am 4. Dezember 2013 in Rechnung gestellt habe.

III.

A.

Am 31. Januar 2014 gelangte A mit einem Schreiben

an die Sicherheitsdirektion, in dem er sinngemäss die Aufhebung ihrer Verfügung

vom 7. Januar 2014 beantragte. Im Rahmen der Begründung machte er unter

anderem geltend, dass er gegen den am 24. September 2013 ergangenen

Entscheid der Sicherheitsdirektion Nr. 01 beim Verwaltungsgericht am

19.

Oktober 2013 Beschwerde wegen Amtsmissbrauchs erhoben habe, weshalb

dieser Entscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

B.

In einem Schreiben vom 5. Februar 2014 hielt die

Sicherheitsdirektion gegenüber A fest, er habe die Verfahrenskosten des

rechtskräftigen Rekursentscheids vom 24. September 2013 nicht bezahlt,

sodass die Kautionierung zu Recht erfolgt sei. Seine Eingabe vom 31. Januar

2014.

könne aber als Anfechtung der Kautionsverfügung vom 7. Januar 2014

und allenfalls auch als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Verfügung

verstanden werden, weshalb sie (samt Akten) zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

überwiesen werde.

C.

Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht eröffneten

Schriftenwechsels beantragte die Kantonspolizei am 11. Februar 2014, die

Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A aufzuerlegen; im Übrigen werde auf eine

Beantwortung der Beschwerde verzichtet. Am 17. Februar 2014 reichte die

Sicherheitsdirektion dem Verwaltungsgericht – unter Verzicht auf eine

Beschwerdevernehmlassung – die Rekursakten ein.

D.

Am 18. Februar 2014 beantragte A, das

Verwaltungsgericht müsse die ihn betreffenden hängigen Verfahren sistieren, bis

er Zugang zu einem unabhängigen Gericht erhalte, das seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör respektiere und das den Sachverhalt effektiv prüfe. Ferner

sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verwaltungsgericht

wies das Sistierungsgesuch am 4. März 2014 ab und verwies in Bezug auf das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Endentscheid.

E.

Am 7. März 2014 nahm A beim Verwaltungsgericht

Einsicht in die Akten und reichte am Tag darauf eine weitere Eingabe ein. Darin

hielt er fest, das Verwaltungsgericht habe seine Beschwerde vom 19. Oktober

2013.

gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion Nr. 01 vom

24.

September 2013 in den Akten des Verfahrens VB.2013.00248 "versteckt",

statt ein neues Beschwerdeverfahren zu eröffnen.

F.

Am 18. März 2014 gelangte A mit einer weiteren

Eingabe an das Verwaltungsgericht. Er machte sinngemäss geltend, der

prozessleitende Verwaltungsrichter hätte aufgrund mehrerer Straftatbestände –

Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, passive Bestechung – in den Ausstand treten

müssen. Er beantrage die Überweisung an ein unabhängiges Gericht sowie eine

"Revision" des erfolgten Amtsmissbrauchs.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich gegen

eine Kautionsverfügung der Sicherheitsdirektion richtet, zuständig (§ 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich

um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung, da die Sicherheitsdirektion

für den Fall der Nichtzahlung der Kaution das Nichteintreten angedroht hat

(vgl. BGr, 10. Februar 2013,2C_692/2012, E. 1.4.2). Die Beschwerde

betrifft die Frage der Zulässigkeit einer Kostenvorschusserhebung, nicht aber

die Höhe der Kaution, weshalb von einer streitwertlosen, von der Kammer zu

beurteilenden Streitigkeit auszugehen ist.

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer erneut – wie bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

VB.2013.00248 – geltend macht, der prozessleitende Verwaltungsrichter Rudolf

Bodmer hätte aufgrund mehrerer Straftatbestände in den Ausstand treten müssen

und die Sache sei an ein unabhängiges Gericht zu überweisen, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGr, 11. Oktober 2013,1C_703/2013,

E. 3): Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht

dargetan, welche strafbaren Handlungen der prozessleitende Verwaltungsrichter

angeblich begangen hat, inwiefern Rudolf Bodmer in Bezug auf das vorliegende

Verfahren befangen sein sollte und weshalb die Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts

infrage gestellt sein könnte. Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG sind

demnach offensichtlich zu verneinen. Wird ein Ausstand – wie hier –

ausschliesslich aus Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so

gilt das Begehren als unzulässig und ist darauf nicht einzutreten, wobei die

Behörde selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen darf (BGE 114 Ia 278

E. 1; VGr, 23. Mai 2012, AN.2011.00001, E. 2.2.1).

2.

2.1

Gemäss

§ 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein Privater unter der Androhung,

dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der

Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr

weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörde Kosten schuldet.

2.2

Der

Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass es sich beim Betrag von Fr. 1'658.-,

der ihm die Sicherheitsdirektion im Rekursentscheid Nr. 01

vom 24. September 2013 auferlegt habe, um Kosten aus einem noch nicht

erledigten Verfahren handle, da er den Rekursentscheid am 19. Oktober

2013.

beim Verwaltungsgericht angefochten habe.

2.3

In der 40-seitigen, äusserst unübersichtlichen Eingabe vom

19.

Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer in erster Linie auf das

Verfahren VB.2013.00248 Bezug. Aus der Eingabe geht nicht oder jedenfalls nicht

mit hinreichender Klarheit hervor, dass er ein neues Beschwerdeobjekt – den als

Beilage B4 eingereichten Rekursentscheid vom 24. September 2013 –

anfechten wollte. Das Verwaltungsgericht nahm das Schreiben vom 19. Oktober

2013.

deshalb als act. … zu den Akten des Verfahrens VB.2013.00248 und

erwähnte es im Urteil VB.2013.00248 vom 18. Dezember 2013 im Rahmen des

Sachverhalts (III.C letzter Satz). Mangels Substanziierung trat das Verwaltungsgericht

unter anderem in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde ein (VGr, 18. Dezember

2013, VB.2013.00248, E. 1.4), was vom Bundesgericht nicht beanstandet

wurde (BGr, 19. März 2014,1C_115/2014, E. 3). Der Beschwerdeführer

hat beim Verwaltungsgericht somit keine Eingabe eingereicht, aus der das

Gericht auf seinen Willen zur Erhebung einer Beschwerde gegen den

Rekursentscheid Nr. 01 vom 24. September 2013 hätte schliessen

müssen. Die Sicherheitsdirektion durfte demnach im Zeitpunkt der Kautio­nierung

– am 7. Januar 2014 – davon ausgehen, dass ihr Rekursentscheid vom 24. September

2013.

in Rechtskraft erwachsen sei. Unter diesen Umständen kann sich der

Beschwerdeführer nicht in guten Treuen darauf berufen, dass er die Rechnung der

Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember 2013 mangels Rechtskraft des Rekursentscheids

Nr. 01 nicht habe bezahlen müssen.

2.4

Fraglich erscheint hingegen, ob die Sicherheitsdirektion zum Zeitpunkt

der Kautio­nierung – am 7. Januar 2014 – davon ausgehen durfte, dass der

Beschwerdeführer ihr Kosten im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b VRG

"schulde": Gemäss der Rechnung der Sicherheitsdirektion vom 4. Dezember

2014.

betrug die Zahlungsfrist 30 Tage. Die gesetzliche Zahlungsfrist von

30.

Tagen läuft ab dem vorliegend nicht ersichtlichen Zustelldatum (vgl.

§ 29a Abs. 1 Satz 1 VRG). Das frühestmögliche Zustelldatum ist

somit der 5. Dezember 2013. Demnach ist die Zahlungsfrist unter Berücksichtigung

des Wochenendes vom 4./5. Januar 2014 frühestens am 6. Januar 2014

abgelaufen. Mangels Zustellnachweis steht dies aber nicht fest. Die

Kautionierung vom 7. Januar 2014 erfolgte lediglich einen Tag nach dem

frühestmöglichen Ablauf der Zahlungsfrist. Ob eine eintägige Säumnis genügen

würde, um von einer "Schuld" im Sinn von § 15 Abs. 2 lit. b

VRG auszugehen, die eine Kautionierung rechtfertigt, oder ob bei Fälligkeit der

Zahlung zunächst der Ablauf einer Mahnfrist abgewartet werden müsste (vgl.

Art. 102 des Obligationenrechts [OR]), wurde von der Rechtsprechung soweit

ersichtlich bis anhin noch nicht entschieden. Die Lehre äussert sich zu dieser

Frage nicht einheitlich (vgl. Viktor Rüegg, Basler Kommentar zur ZPO,

2.

Auflage, Art. 99 N. 16; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar

zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 73

N. 31; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 15 N. 30). Im vorliegenden Fall können die

aufgeworfenen Fragen jedoch offenbleiben, da die Beschwerde aus einem anderen

Grund gutzuheissen ist.

2.5

Der

Beschwerdeführer beantragte in der Rekursschrift vom 19. Dezember 2013 die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; dieses Begehren wurde von der

Sicherheitsdirektion bis anhin noch nicht beurteilt. Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen

zu erlassen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sicherheitsdirektion

– falls sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als begründet erwiese –

den Kostenvorschuss, den sie dem Beschwerdeführer auferlegte, erlassen müsste.

Das Bundesgericht erachtet es entsprechend als unzulässig, auf einen Rekurs

wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht einzutreten, ohne zuvor das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu beurteilen und – im

Abweisungsfall – eine Nachfrist zur Zahlung der Kaution anzusetzen (vgl.

BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Unter diesen Umständen verletzte die Sicherheitsdirektion

§ 16 Abs. 1 VRG, indem sie dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung

eines Kostenvorschusses ansetzte und im Säumnisfall das Nichteintreten

androhte, ohne zuvor sein in der Rekursschrift enthaltenes Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.

3.

3.1

Demnach

erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist. Die angefochtene Kautionsverfügung ist aufzuheben und die

Vorinstanz anzuweisen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch

abgewiesen würde und die Voraussetzungen gemäss § 15

Abs. 2 VRG dann immer noch erfüllt wären – Frist zur Zahlung eines

Kostenvorschusses anzusetzen.

3.2

Erfolgt

die Gutheissung einer Beschwerde – wie hier – wegen eines vorinstanzlichen

Verfahrensfehlers, auf den keine der Parteien einen Einfluss hatte,

rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nicht ihnen, sondern der Vor­instanz

zulasten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 4. September 2013, VB.2013.00052,

E. 6). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

im Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstandslos. Die Zusprechung

einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt.

3.3

Beim

vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, der beim

Bundesgericht unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden

kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kautionsverfügung

der Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz

angewiesen, vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu prüfen und erst hernach – falls dieses Gesuch abgewiesen würde

und die Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 VRG weiterhin erfüllt

wären – Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses anzusetzen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Sicherheitsdirektion auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …