VB.2014.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00086
10. Juli 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16448)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00086
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Andreas Conne.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Rechtsanwalt A
vertrat ab 2004 den inzwischen verstorbenen Fussballspieler C aus dem
Land H gegen den Fussballverein D und die E AG in einem
Forderungsprozess. Eingeklagt war eine Forderung von insgesamt Fr. 2'358'250.-
infolge fristloser Kündigung des Arbeitsvertrags. Das Arbeitsgericht
verpflichtete die Beklagten mit Urteil vom 25. August 2011 solidarisch, C Fr. 366'494.70
Schadenersatz und Fr. 45'000.- Entschädigung zu bezahlen. Im nachfolgenden
Berufungsverfahren reduzierte die I. Zivilkammer des Obergerichts die
Verpflichtung mit Urteil vom 8. April 2013 auf Fr. 274'981.90
Schadenersatz und Fr. 40'000.- Entschädigung.
Nach Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch das Arbeitsgericht am 1. April
2004 hatte Rechtsanwalt A als Verwaltungsratspräsident der im Land F
domizilierten G Inc. am 15. September 2010 eine Vereinbarung mit C über
die Prozesskostenfinanzierung und die Abtretung der strittigen Forderung
geschlossen. Als die I. Zivilkammer des Obergerichts von dieser Vereinbarung
im Berufungsverfahren erfuhr, entzog sie dem Kläger am 8. April 2013 die
unentgeltliche Prozessführung ganz und die unentgeltliche Rechtsvertretung per
15. September 2010. Gleichzeitig erstattete sie eine Meldung wegen
möglicher Verletzung von Berufsregeln durch Rechtsanwalt A im Sinn von
Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) an die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich.
B.
Die Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 6. Juni
2013 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von
Art. 12 lit. a, c, e und g BGFA und holte eine Stellungnahme des
Beschuldigten ein. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 disziplinierte sie
Rechtsanwalt A wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von
Art. 12 lit. a und c BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.- und
stellte das Verfahren im Übrigen ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie zu zwei
Dritteln dem Beschuldigten.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 3. Februar
2014.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss sei
aufzuheben und er sei von allen Vorwürfen freizusprechen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Die Aufsichtskommission beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. In seiner
Replik vom 3. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag
fest. Die Aufsichtskommission verzichtete am 15. April 2014 auf eine
weitere Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom
17.
November 2003 (AnwG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Gerichtsintern hat
mangels Streitwert die Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 VRG). Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die vertraglichen Beziehungen zwischen C, der G Inc.
und dem Beschwerdeführer gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt:
Da C nach seiner fristlosen Kündigung arbeitslos war und
finanzielle Mittel benötigte, gewährte ihm der Beschwerdeführer ab 1. Juli
2004.
mehrere private Darlehen. C bestätigte schriftlich, vom Beschwerdeführer
bis zum 10. September 2010 Darlehen über Fr. 35'000.- erhalten zu haben.
Nach der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 15. September
2010.
sollte C von der G Inc. Fr. 200'000.- sowie zusätzlich alle
bisherigen und künftigen Prozesskosten und die dem Beschwerdeführer
geschuldeten Darlehen finanziert erhalten und dafür das Verfügungsrecht über
die eingeklagte Forderung verlieren. Am Prozesserlös sollten bis Fr. 600'000.-
die G Inc. voll, im darüber hinaus gehenden Betrag zu je 40 % die G Inc.
und C und zu 20 % der Beschwerdeführer teilhaben (Ziff. 1). Darüber
hinaus enthielt der Vertrag eine unwiderrufliche Offerte über die Abtretung der
eingeklagten Forderung an die G Inc., die dieses Angebot jederzeit durch
schriftliche Mitteilung annehmen konnte (Ziff. 7). In der Folge wurden dem
Beschwerdeführer am 21. September 2010 die vereinbarten Fr. 200'000.-
zuhanden von C sowie zusätzlich Fr. 100'000.- für seine Bemühungen als
dessen Rechtsvertreter und das geschuldete Privatdarlehen ausbezahlt. Zur
Abtretung der eingeklagten Forderung gemäss Ziff. 7 des Vertrages kam es
nicht. Nachdem sich die G Inc. im weiteren Verlauf nach einem Wechsel im
Verwaltungsrat und verschiedenen internen Streitigkeiten geweigert hatte,
weitere Prozesskosten zu übernehmen, trat C am 20. August 2011 von der
Vereinbarung zurück, worauf die G Inc. die aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung
ausbezahlten Gelder zurückforderte.
Mit dem rückwirkenden Widerruf der Bestellung des
Beschwerdeführers zum unentgeltlichen Rechtsvertreter durch das Obergericht
lebte dessen ursprüngliche Honorarvereinbarung mit C wieder auf. Hiernach war
zusätzlich zum Anwaltshonorar eine Erfolgsprämie von 20 % abgemacht.
Der Beschwerdeführer überwies seinem Klienten bis zu
dessen Tod im Juni 2013 regelmässig Geldbeträge ins Land H, dies im Sinn
zinsloser Darlehen und als Teilzahlungen für die überwiesenen Fr. 200'000.-,
insgesamt Fr. 152'834.97.
3.
Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und
Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Sie meiden jeden Konflikt
zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie
geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA).
Während im Prozess das Verbot der Vertretung von Parteien mit gegensätzlichen
Interessen uneingeschränkt gilt, ist eine Tätigkeit für Klienten mit
gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Rechtsberatung nicht verboten, wenn
beide Parteien damit einverstanden sind (vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz
G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011,
Art. 12 N. 99). Als Beauftragter muss der Anwalt den Interessen des
Auftraggebers aber stets den Vorrang einräumen und diesen insbesondere die
eigenen Interessen unterordnen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor,
wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und
dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt
zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (Fellmann,
a. a. O., N. 84). Dabei
spielt es keine Rolle, wie der Interessenskonflikt begründet wird; ein solcher
kann sich auch aus einer Tätigkeit des Anwalts als Verwaltungsrat ergeben (ZR
109/2010, Nr. 54 E. 2.1.1.1).
3.1
Die Aufsichtskommission
wirft dem Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA
vor, da er bei Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags seine persönlichen
Interessen mit denjenigen seines Klienten C vermischt und trotz
entgegenstehender Interessen sowohl diesen als auch die G Inc. vertreten
habe. Der Prozessfinanzierungsvertrag habe nur vordergründig im Interesse von C
gestanden. Sein einziger Vorteil sei gewesen, dass er sofort Fr. 200'000.-
ausbezahlt erhalten habe, jedoch wäre seine finanzielle Situation aufgrund der
vorläufigen Einschätzung des Arbeitsgerichts zum zu erwartenden Prozesserlös
deutlich besser gewesen ohne diesen Vertrag.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor,
weder die Prozessfinanzierung noch die Beteiligung von Anwälten an
Prozessfinanzierungsgesellschaften als Gesellschafter oder Verwaltungsräte sei
unzulässig. Zudem handle es sich bei der G Inc. gar nicht um eine
Prozessfinanzierungsgesellschaft. Mit dem Vertrag sei den Interessen seines Mandanten,
der infolge seiner lebensbedrohlichen Erkrankung und seiner Schulden auf einen
Teil des erhofften Prozesserlöses für den Lebensunterhalt von sich und seiner
Familie angewiesen war, Rechnung getragen worden. Der Prozess vor
Arbeitsgericht sei bereits seit 2004 hängig und dessen Ende im Jahr 2010 nicht
absehbar gewesen.
3.2
Die
Vorinstanz erkannte zu Recht, dass bei Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags
unterschiedliche Interessen bestanden zwischen C, der möglichst rasch
finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt brauchte, dem Beschwerdeführer,
der an einer vorzeitigen Deckung seiner Anwaltshonorare und Rückzahlung der
privaten Darlehen interessiert war, und der G Inc., die sich einen Gewinn
aus dem Prozessergebnis versprach. Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer
diesen Interessengegensatz nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen:
Auszugehen ist dabei von grundsätzlich gegenläufigen
Interessen von C und der vom Beschwerdeführer vertretenen G Inc.. Der
Interessengegensatz bestand darin, dass grundsätzlich jeder Betrag und
Mehrbetrag einer sofortigen Barauszahlung an C mit einer entsprechenden
Gegenleistung zugunsten der G Inc. in Form einer Prozessgewinnbeteiligung
erkauft werden musste. Ziel des Prozessfinanzierungsvertrags war es, diesen
widerstrebenden Interessen in einer für beide Vertragsparteien akzeptablen
Weise vertraglich gerecht zu werden. In der rechtsberatenden Tätigkeit ist eine
Doppelvertretung zwar nicht gänzlich verboten (Fellmann, a. a. O., N. 99), die Sache wird im vorliegenden
Fall jedoch durch den vertraglichen Einbezug des Beschwerdeführers selber entscheidend
belastet, denn auch die Interessen von C und des Beschwerdeführers persönlich
deckten sich keineswegs. Zwar kann die Interessenlage von C nicht einfach
ausgehend vom Prozessergebnis durch einen Vergleich seiner Finanzsituation mit
oder ohne Prozessfinanzierungsvertrag beurteilt werden. Aufgrund der Erkrankung
und verkürzten Lebenserwartung hatte C durchaus ein nachvollziehbares Interesse
an einem sofortigen Vorschuss auf den zu erwartenden Prozesserlös, sodass er
dafür auch finanzielle Einbussen beim Prozesserlös hinzunehmen bereit war.
Darüber hinaus konnte es sogar in seinem Interesse liegen, sich die Bezahlung künftiger
Anwaltskosten zu sichern, denn dank der Auszahlung über Fr. 200'000.-
musste er damit rechnen, dass das Arbeitsgericht die gewährte unentgeltliche
Rechtspflege widerrufen könnte und er dadurch fortan persönlich für die
vorschussberechtigten Honorarkosten einstehen müsste. Jedoch konnte er kein
vernünftiges Interesse an der Deckung der bisherigen Anwaltshonorare des
Beschwerdeführers haben, denn mit einem rückwirkenden Widerruf der Bestellung
zum unentgeltlichen Rechtsvertreter auf einen Zeitpunkt vor dem 15. September
2010.
musste er in seiner Lage nicht rechnen. Das Obergericht widerrief die
Bestellung in seinem Beschluss vom 8. April 2013 denn auch nur bis zum 15. September
2010.
rückwirkend. Die weiter zurückliegenden Aufwendungen des Beschwerdeführers
wären daher nach wie vor vom Staat als Besteller des unentgeltlichen Rechtsvertreters
zu entschädigen gewesen. Ausgehend von seiner Erkrankung hatte C auch kein
erkennbares Interesse an der Rückzahlung der ihm vom Beschwerdeführer privat
gewährten Darlehen.
Demnach erkaufte sich C mit seinem Teilverzicht auf den
Prozesserlös zu einem guten Teil auch die Auszahlung bisheriger Anwaltskosten
und die Rückzahlung gewährter Darlehen, an deren Deckung er selber kein
Interesse haben konnte. An der vorzeitigen Deckung dieser bisherigen
Anwaltskosten hatte jedoch der Beschwerdeführer selber ein persönliches
Interesse. Durch die staatliche Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter
war ihm zwar die volle Entschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung vom
8.
September 2010 bereits gesichert (§ 4 in Verbindung mit § 23
AnwGebV), die Auszahlung dieser Entschädigung konnte sich jedoch noch länger
hinziehen, da ein Ende des Prozesses nicht abzusehen war. Zudem ist fraglich,
ob der Beschwerdeführer die der G Inc. gegenüber in Rechnung gestellten
Anwaltskosten tatsächlich nur gemäss seinem Anspruch als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bemass. In seiner Endabrechnung per Oktober 2011 jedenfalls
beanspruchte er neben dem einer vollen Prozessentschädigung von Fr. 90'000.-
entsprechenden Honorar, das nach damals geltender kantonaler Zivilprozessordnung
auch die notwendigen oder nützlichen vorprozessualen Anwaltsbemühungen abdeckte
(vgl. ZR 107/2008 Nr. 14 E. 15a
mit Hinweisen), zusätzlich ein Honorar für vorprozessuale
Bemühungen über Fr. 19'611.70 und wies gestützt auf seine ursprüngliche
Honorarvereinbarung mit dem Klienten zusätzlich auf seinen Anspruch auf 20 %
des Prozesserfolgs – d. h.
Fr. 73'298.94 – hin.
Demgemäss trifft es entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht zu, dass kein Interessenkonflikt zwischen den drei
beteiligten Parteien des Prozessfinanzierungsvertrags bestanden hätte. Der
Beschwerdeführer hat sich einer Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA
schuldig gemacht.
4.
4.1
Die
Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet die Anwältinnen
und Anwälte zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Sie gilt
nicht nur im Verhältnis zu den Klienten, sondern auch im Verhalten gegenüber
den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, und bezieht sich gar auf
die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 270 E. 3.2). Der
Anwalt ist unter anderem verpflichtet, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen (ZR
108/2009 Nr. 36 E. 4.5) und darf nicht bewusst unwahre Behauptungen
aufstellen (Fellmann, a. a. O., Art. 12 N. 37a).
4.2
Unter
diesem Titel wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte dem Arbeitsgericht
nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mitteilen müssen, dass die
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr vorlägen.
Der Vorwurf unterlassener Mitteilung ist berechtigt und
wird durch die Einwände des Beschwerdeführers nicht widerlegt. Entgegen dessen
Vorbringen ging es dabei nicht etwa um eine Offenlegung des dem
Anwaltsgeheimnis unterstehenden Prozessfinanzierungsvertrags, sondern lediglich
um die Mitteilung, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht mehr vorhanden seien. Diese Mitteilung wäre spätestens nach Eingang der
Zahlung von total Fr. 300'000.- am 21. September 2010 angezeigt
gewesen. Das Versäumnis des Beschwerdeführers kann auch nicht durch den elf
Monate später erfolgten Rücktritt vom Prozessfinanzierungsvertrag und der
daraus entstandenen Rückabwicklungspflicht entschuldigt werden.
4.3
4.3.1
Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe dem Obergericht im
Berufungsverfahren in seinen Stellungnahmen vom 30. April 2012 und 20. Juni
2012.
bewusst unwahre Angaben über die Verwendung der gestützt auf den
Prozessfinanzierungsvertrag empfangenen Fr. 200'000.- durch seinen
Klienten gemacht. Am 30. April 2012 habe er ausgeführt, der Betrag sei
praktisch verbraucht und am 20. Juni 2012 behauptet, C habe daraus Schulden
von Fr. 180'000.- zurückbezahlt und mit dem Rest laufende Lebenshaltungskosten
finanziert. Demgegenüber ergebe sich aus der Stellungnahme vom 19. August
2013.
sowie den dazugehörigen Beilagen, dass C vom Beschwerdeführer bis zum
12.
Juni 2012 Fr. 149'144.37 als zinslose Darlehen und Zahlungen
aufgrund des Prozessfinanzierungsvertrags erhalten habe, weshalb von den Fr. 200'000.-
noch Fr. 50'855.63 hätten übrig sein müssen.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass C nach
Rücktritt vom Prozessfinanzierungsvertrag Fr. 300'000.- an G Inc. hätte
zurückzahlen müssen, weshalb aus der Zahlung buchhalterisch ohnehin kein
positiver Saldo zu seinen Gunsten mehr bestehen konnte. In der Stellungnahme
vom 20. Juni 2012 habe er aus Versehen Schulden über USD 180'000.-
anstatt solche von Fr. 180'000.- genannt, und in seiner Aufstellung
über die an C ausbezahlten Gelder fehle noch ein Privatdarlehen von rund Fr. 20'000.-,
das er ihm bei einem Probetraining in I bar ausbezahlt habe. Im Übrigen seien
seine Angaben aber richtig gewesen. C habe über Fr. 288'879.27 der
ausbezahlten Fr. 300'000.- nicht verfügen können, da dieses Geld ihm (dem
Beschwerdeführer) zugestanden habe, davon mind. Fr. 109'611.70 für das
Anwaltshonorar, Fr. 144'267.57 für die überwiesenen Privatdarlehen und Abschlagszahlungen
und Fr. 35'000.- für das Privatdarlehen. Zudem habe er dem Beschwerdeführer
noch 20 % des Erlöses aus dem Arbeitsprozess geschuldet, mithin Fr. 73'298.94.
In seiner Beschwerdeantwort brachte der Beschwerdegegner
vor, der auf Fr. 288'879.27 errechnete Betrag könne nicht stimmen, da die
Privatdarlehen über Fr. 35'000.- ganz oder teilweise bereits in den
überwiesenen Beträgen von insgesamt Fr. 144'267.57 enthalten seien. Bei
Abzug dieser Fr. 35'000.- bzw. des Teilbetrags von Fr. 14'443.80 habe
C im April 2012 nur über Fr. 253'879.27 bzw. Fr. 274'435.47 der Fr. 300'000.-
nicht verfügen können, d. h.
von den Fr. 200'000.- seien C immer noch Fr. 55'732.43 bzw. Fr. 35'176.23
verblieben. Auch angesichts dieses geringeren Restbetrags könne nicht die Rede
davon sein, dass die Fr. 200'000.- praktisch verbraucht gewesen seien.
Zudem könne es auch nicht stimmen, dass C wie behauptet Schulden von Fr. 180'000.-
zurückbezahlt habe, denn in diesem Betrag seien nach der Darstellung vom 20. Juni
2012.
die Schulden beim Beschwerdeführer nicht enthalten gewesen.
Der Beschwerdeführer macht dazu schliesslich geltend, in
seiner Aufstellung der bis Juni 2013 überwiesenen Gelder sei der Betrag des
Privatdarlehens von Fr. 35'000.- enthalten. Seine Berechnung, wonach C von
den ausbezahlten Fr. 300'000.- über einen Anteil von Fr. 288'879.27
nicht mehr verfügt habe, sei richtig. Er habe sich bei den Stellungnahmen vor
Obergericht primär auf die Angaben seines Klienten verlassen und auch verlassen
dürfen. Aufgrund der durchschnittlichen Lebenskosten im Land H seien die
Angaben auch plausibel gewesen.
4.3.2
Die verschiedenen Stellungnahmen und Berechnungen des Beschwerdeführers
sind nur schwer nachvollziehbar und teilweise auch widersprüchlich. So brachte
er noch in der Beschwerde vor, seine Aufstellung über die an C ausbezahlten
Gelder enthalte nur Fr. 14'443.80 des gewährten Privatdarlehens von total
Fr. 35'000.-, während er in der Replik geltend macht, die Fr. 35'000.-
seien in der Aufstellung ganz enthalten. Träfe letzteres zu, so müsste seine
Berechnung des für C verfügbaren Restbetrags einen Saldo von Fr. 46'120.73
ergeben (Fr. 300'000.- ./. Fr. 109'611.70 Anwaltskosten ./. Fr. 144'267.57
bereits empfangener bzw. verbrauchter Gelder), bzw. bezogen auf den C zustehenden
Auszahlungsteil über Fr. 200'000.- noch ein Restbetrag von Fr. 55'732.43
(Fr. 200'000.- ./. die bereits empfangenen Fr. 144'267.57) vorhanden
gewesen sein. Sodann ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der vom Obergericht eingeforderten Stellungnahmen zur unentgeltlichen
Rechtspflege unbesehen die Angaben seines Klienten über die Bezahlung von
Schulden von USD bzw. Fr. 180'000.- (ohne die Schulden gegenüber dem
Beschwerdeführer) übernahm, denn dies liess sich kaum vereinbaren mit dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten bis Juni 2012 insgesamt Fr. 144'267.57
überwiesen hatte, dieser nach seiner Entlassung praktisch dauernd arbeitslos
war und das Geld für den laufenden Lebensunterhalt brauchte.
Ob die Angaben des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren
jedoch bewusst Unwahres enthielten oder nur einem unsorgfältigen Umgang mit den
Fakten und der mangelhaften buchhalterischen Aufbereitung der ausgehändigten
Gelder entsprangen, lässt sich nicht eruieren. Immerhin ist dem
Beschwerdeführer zuzugestehen, dass ihm die Frage nach dem verfügbaren
Restbetrag angesichts der Rückforderung der gestützt auf die Vereinbarung
ausbezahlten Gelder tatsächlich von geringer Bedeutung erschien. Jedenfalls
lässt sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe dem Obergericht mit seinen
Angaben bewusst die Unwahrheit über den Verbleib des aus dem
Prozessfinanzierungsvertrag empfangenen Geldes gesagt, durch die Akten nicht
genügend erhärten.
4.4
Unter dem
Titel von Art. 12 lit. a BGFA bleibt daher einzig der
erstinstanzliche Vorwurf bestehen, der Beschwerdeführer hätte das
Arbeitsgericht umgehend über die infolge des Prozessfinanzierungsvertrags
veränderte Finanzlage seines Klienten informieren müssen. Der vom
Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten beim Obergericht und beim
Arbeitsgericht Zürich erübrigt sich demnach.
5.
Art. 17 BGFA sieht für Verletzungen der
Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen von der blossen Verwarnung,
dem Verweis über Bussen bis zu Fr. 20'000.- bis hin zum befristeten oder
dauernden Berufsausübungsverbot vor. Die Massnahme bemisst sich nach der
Schwere des Verstosses, der Zahl der Verstösse bzw. fortgesetzter Begehung, dem
Mass des Verschuldens und dem beruflichen Vorleben des Anwalts (Tomas Poledna,
in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a. a. O.,
Art. 17 N. 27).
Mit der Ausfällung einer Busse über Fr. 3'000.-
bewegt sich die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Sanktion eher im
unteren Bereich der möglichen Massnahmen. Obwohl das Verwaltungsgericht die von
der Beschwerdegegnerin festgestellten Verstösse nicht in allen Punkten
bestätigen kann, wird die ausgesprochene Busse den genannten Bemessungskriterien
ohne Weiteres gerecht. Die beiden festgestellten Pflichtverletzungen sind nicht
leicht. Bedenklich erscheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis
heute den bestehenden Interessenkonflikt beim Abschluss des
Prozessfinanzierungsvertrags nicht erkennen will. Die Bussenhöhe ist mässig und
entspricht dem makellosen beruflichen Vorleben des Beschwerdeführers. Dieser
macht denn auch nicht geltend, die Sanktion sei unverhältnismässig. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …