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Entscheid

VB.2014.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00086

10. Juli 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16448)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt A

vertrat ab 2004 den inzwischen verstorbenen Fussballspieler C aus dem

Land H gegen den Fussballverein D und die E AG in einem

Forderungsprozess. Eingeklagt war eine Forderung von insgesamt Fr. 2'358'250.-

infolge fristloser Kündigung des Arbeitsvertrags. Das Arbeitsgericht

verpflichtete die Beklagten mit Urteil vom 25. August 2011 solidarisch, C Fr. 366'494.70

Schadenersatz und Fr. 45'000.- Entschädigung zu bezahlen. Im nachfolgenden

Berufungsverfahren reduzierte die I. Zivilkammer des Obergerichts die

Verpflichtung mit Urteil vom 8. April 2013 auf Fr. 274'981.90

Schadenersatz und Fr. 40'000.- Entschädigung.

Nach Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch das Arbeitsgericht am 1. April

2004 hatte Rechtsanwalt A als Verwaltungsratspräsident der im Land F

domizilierten G Inc. am 15. September 2010 eine Vereinbarung mit C über

die Prozesskostenfinanzierung und die Abtretung der strittigen Forderung

geschlossen. Als die I. Zivilkammer des Obergerichts von dieser Vereinbarung

im Berufungsverfahren erfuhr, entzog sie dem Kläger am 8. April 2013 die

unentgeltliche Prozessführung ganz und die unentgeltliche Rechtsvertretung per

15. September 2010. Gleichzeitig erstattete sie eine Meldung wegen

möglicher Verletzung von Berufsregeln durch Rechtsanwalt A im Sinn von

Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) an die Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich.

B.

Die Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 6. Juni

2013 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von

Art. 12 lit. a, c, e und g BGFA und holte eine Stellungnahme des

Beschuldigten ein. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 disziplinierte sie

Rechtsanwalt A wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinn von

Art. 12 lit. a und c BGFA mit einer Busse von Fr. 3'000.- und

stellte das Verfahren im Übrigen ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie zu zwei

Dritteln dem Beschuldigten.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 3. Februar

2014.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss sei

aufzuheben und er sei von allen Vorwürfen freizusprechen, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Die Aufsichtskommission beantragte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 6. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. In seiner

Replik vom 3. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag

fest. Die Aufsichtskommission verzichtete am 15. April 2014 auf eine

weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom

17.

November 2003 (AnwG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Gerichtsintern hat

mangels Streitwert die Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 VRG). Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die vertraglichen Beziehungen zwischen C, der G Inc.

und dem Beschwerdeführer gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt:

Da C nach seiner fristlosen Kündigung arbeitslos war und

finanzielle Mittel benötigte, gewährte ihm der Beschwerdeführer ab 1. Juli

2004.

mehrere private Darlehen. C bestätigte schriftlich, vom Beschwerdeführer

bis zum 10. September 2010 Darlehen über Fr. 35'000.- erhalten zu haben.

Nach der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 15. September

2010.

sollte C von der G Inc. Fr. 200'000.- sowie zusätzlich alle

bisherigen und künftigen Prozesskosten und die dem Beschwerdeführer

geschuldeten Darlehen finanziert erhalten und dafür das Verfügungsrecht über

die eingeklagte Forderung verlieren. Am Prozesserlös sollten bis Fr. 600'000.-

die G Inc. voll, im darüber hinaus gehenden Betrag zu je 40 % die G Inc.

und C und zu 20 % der Beschwerdeführer teilhaben (Ziff. 1). Darüber

hinaus enthielt der Vertrag eine unwiderrufliche Offerte über die Abtretung der

eingeklagten Forderung an die G Inc., die dieses Angebot jederzeit durch

schriftliche Mitteilung annehmen konnte (Ziff. 7). In der Folge wurden dem

Beschwerdeführer am 21. September 2010 die vereinbarten Fr. 200'000.-

zuhanden von C sowie zusätzlich Fr. 100'000.- für seine Bemühungen als

dessen Rechtsvertreter und das geschuldete Privatdarlehen ausbezahlt. Zur

Abtretung der eingeklagten Forderung gemäss Ziff. 7 des Vertrages kam es

nicht. Nachdem sich die G Inc. im weiteren Verlauf nach einem Wechsel im

Verwaltungsrat und verschiedenen internen Streitigkeiten geweigert hatte,

weitere Prozesskosten zu übernehmen, trat C am 20. August 2011 von der

Vereinbarung zurück, worauf die G Inc. die aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung

ausbezahlten Gelder zurückforderte.

Mit dem rückwirkenden Widerruf der Bestellung des

Beschwerdeführers zum unentgeltlichen Rechtsvertreter durch das Obergericht

lebte dessen ursprüngliche Honorarvereinbarung mit C wieder auf. Hiernach war

zusätzlich zum Anwaltshonorar eine Erfolgsprämie von 20 % abgemacht.

Der Beschwerdeführer überwies seinem Klienten bis zu

dessen Tod im Juni 2013 regelmässig Geldbeträge ins Land H, dies im Sinn

zinsloser Darlehen und als Teilzahlungen für die überwiesenen Fr. 200'000.-,

insgesamt Fr. 152'834.97.

3.

Gemäss Art. 12 lit. a BGFA üben Anwältinnen und

Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Sie meiden jeden Konflikt

zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie

geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA).

Während im Prozess das Verbot der Vertretung von Parteien mit gegensätzlichen

Interessen uneingeschränkt gilt, ist eine Tätigkeit für Klienten mit

gegensätzlichen Interessen im Rahmen der Rechtsberatung nicht verboten, wenn

beide Parteien damit einverstanden sind (vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz

G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011,

Art. 12 N. 99). Als Beauftragter muss der Anwalt den Interessen des

Auftraggebers aber stets den Vorrang einräumen und diesen insbesondere die

eigenen Interessen unterordnen. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor,

wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und

dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt

zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt (Fellmann,

a. a. O., N. 84). Dabei

spielt es keine Rolle, wie der Interessenskonflikt begründet wird; ein solcher

kann sich auch aus einer Tätigkeit des Anwalts als Verwaltungsrat ergeben (ZR

109/2010, Nr. 54 E. 2.1.1.1).

3.1

Die Aufsichtskommission

wirft dem Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA

vor, da er bei Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags seine persönlichen

Interessen mit denjenigen seines Klienten C vermischt und trotz

entgegenstehender Interessen sowohl diesen als auch die G Inc. vertreten

habe. Der Prozessfinanzierungsvertrag habe nur vordergründig im Interesse von C

gestanden. Sein einziger Vorteil sei gewesen, dass er sofort Fr. 200'000.-

ausbezahlt erhalten habe, jedoch wäre seine finanzielle Situation aufgrund der

vorläufigen Einschätzung des Arbeitsgerichts zum zu erwartenden Prozesserlös

deutlich besser gewesen ohne diesen Vertrag.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor,

weder die Prozessfinanzierung noch die Beteiligung von Anwälten an

Prozessfinanzierungsgesellschaften als Gesellschafter oder Verwaltungsräte sei

unzulässig. Zudem handle es sich bei der G Inc. gar nicht um eine

Prozessfinanzierungsgesellschaft. Mit dem Vertrag sei den Interessen seines Mandanten,

der infolge seiner lebensbedrohlichen Erkrankung und seiner Schulden auf einen

Teil des erhofften Prozesserlöses für den Lebensunterhalt von sich und seiner

Familie angewiesen war, Rechnung getragen worden. Der Prozess vor

Arbeitsgericht sei bereits seit 2004 hängig und dessen Ende im Jahr 2010 nicht

absehbar gewesen.

3.2

Die

Vorinstanz erkannte zu Recht, dass bei Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags

unterschiedliche Interessen bestanden zwischen C, der möglichst rasch

finanzielle Mittel für seinen Lebensunterhalt brauchte, dem Beschwerdeführer,

der an einer vorzeitigen Deckung seiner Anwaltshonorare und Rückzahlung der

privaten Darlehen interessiert war, und der G Inc., die sich einen Gewinn

aus dem Prozessergebnis versprach. Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer

diesen Interessengegensatz nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen:

Auszugehen ist dabei von grundsätzlich gegenläufigen

Interessen von C und der vom Beschwerdeführer vertretenen G Inc.. Der

Interessengegensatz bestand darin, dass grundsätzlich jeder Betrag und

Mehrbetrag einer sofortigen Barauszahlung an C mit einer entsprechenden

Gegenleistung zugunsten der G Inc. in Form einer Prozessgewinnbeteiligung

erkauft werden musste. Ziel des Prozessfinanzierungsvertrags war es, diesen

widerstrebenden Interessen in einer für beide Vertragsparteien akzeptablen

Weise vertraglich gerecht zu werden. In der rechtsberatenden Tätigkeit ist eine

Doppelvertretung zwar nicht gänzlich verboten (Fellmann, a. a. O., N. 99), die Sache wird im vorliegenden

Fall jedoch durch den vertraglichen Einbezug des Beschwerdeführers selber entscheidend

belastet, denn auch die Interessen von C und des Beschwerdeführers persönlich

deckten sich keineswegs. Zwar kann die Interessenlage von C nicht einfach

ausgehend vom Prozessergebnis durch einen Vergleich seiner Finanzsituation mit

oder ohne Prozessfinanzierungsvertrag beurteilt werden. Aufgrund der Erkrankung

und verkürzten Lebenserwartung hatte C durchaus ein nachvollziehbares Interesse

an einem sofortigen Vorschuss auf den zu erwartenden Prozesserlös, sodass er

dafür auch finanzielle Einbussen beim Prozesserlös hinzunehmen bereit war.

Darüber hinaus konnte es sogar in seinem Interesse liegen, sich die Bezahlung künftiger

Anwaltskosten zu sichern, denn dank der Auszahlung über Fr. 200'000.-

musste er damit rechnen, dass das Arbeitsgericht die gewährte unentgeltliche

Rechtspflege widerrufen könnte und er dadurch fortan persönlich für die

vorschussberechtigten Honorarkosten einstehen müsste. Jedoch konnte er kein

vernünftiges Interesse an der Deckung der bisherigen Anwaltshonorare des

Beschwerdeführers haben, denn mit einem rückwirkenden Widerruf der Bestellung

zum unentgeltlichen Rechtsvertreter auf einen Zeitpunkt vor dem 15. September

2010.

musste er in seiner Lage nicht rechnen. Das Obergericht widerrief die

Bestellung in seinem Beschluss vom 8. April 2013 denn auch nur bis zum 15. September

2010.

rückwirkend. Die weiter zurückliegenden Aufwendungen des Beschwerdeführers

wären daher nach wie vor vom Staat als Besteller des unentgeltlichen Rechtsvertreters

zu entschädigen gewesen. Ausgehend von seiner Erkrankung hatte C auch kein

erkennbares Interesse an der Rückzahlung der ihm vom Beschwerdeführer privat

gewährten Darlehen.

Demnach erkaufte sich C mit seinem Teilverzicht auf den

Prozesserlös zu einem guten Teil auch die Auszahlung bisheriger Anwaltskosten

und die Rückzahlung gewährter Darlehen, an deren Deckung er selber kein

Interesse haben konnte. An der vorzeitigen Deckung dieser bisherigen

Anwaltskosten hatte jedoch der Beschwerdeführer selber ein persönliches

Interesse. Durch die staatliche Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter

war ihm zwar die volle Entschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

8.

September 2010 bereits gesichert (§ 4 in Verbindung mit § 23

AnwGebV), die Auszahlung dieser Entschädigung konnte sich jedoch noch länger

hinziehen, da ein Ende des Prozesses nicht abzusehen war. Zudem ist fraglich,

ob der Beschwerdeführer die der G Inc. gegenüber in Rechnung gestellten

Anwaltskosten tatsächlich nur gemäss seinem Anspruch als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bemass. In seiner Endabrechnung per Oktober 2011 jedenfalls

beanspruchte er neben dem einer vollen Prozessentschädigung von Fr. 90'000.-

entsprechenden Honorar, das nach damals geltender kantonaler Zivilprozessordnung

auch die notwendigen oder nützlichen vorprozessualen Anwaltsbemühungen abdeckte

(vgl. ZR 107/2008 Nr. 14 E. 15a

mit Hinweisen), zusätzlich ein Honorar für vorprozessuale

Bemühungen über Fr. 19'611.70 und wies gestützt auf seine ursprüngliche

Honorarvereinbarung mit dem Klienten zusätzlich auf seinen Anspruch auf 20 %

des Prozesserfolgs – d. h.

Fr. 73'298.94 – hin.

Demgemäss trifft es entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht zu, dass kein Interessenkonflikt zwischen den drei

beteiligten Parteien des Prozessfinanzierungsvertrags bestanden hätte. Der

Beschwerdeführer hat sich einer Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA

schuldig gemacht.

4.

4.1

Die

Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet die Anwältinnen

und Anwälte zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Sie gilt

nicht nur im Verhältnis zu den Klienten, sondern auch im Verhalten gegenüber

den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, und bezieht sich gar auf

die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (BGE 130 II 270 E. 3.2). Der

Anwalt ist unter anderem verpflichtet, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen (ZR

108/2009 Nr. 36 E. 4.5) und darf nicht bewusst unwahre Behauptungen

aufstellen (Fellmann, a. a. O., Art. 12 N. 37a).

4.2

Unter

diesem Titel wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er hätte dem Arbeitsgericht

nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mitteilen müssen, dass die

Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr vorlägen.

Der Vorwurf unterlassener Mitteilung ist berechtigt und

wird durch die Einwände des Beschwerdeführers nicht widerlegt. Entgegen dessen

Vorbringen ging es dabei nicht etwa um eine Offenlegung des dem

Anwaltsgeheimnis unterstehenden Prozessfinanzierungsvertrags, sondern lediglich

um die Mitteilung, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege

nicht mehr vorhanden seien. Diese Mitteilung wäre spätestens nach Eingang der

Zahlung von total Fr. 300'000.- am 21. September 2010 angezeigt

gewesen. Das Versäumnis des Beschwerdeführers kann auch nicht durch den elf

Monate später erfolgten Rücktritt vom Prozessfinanzierungsvertrag und der

daraus entstandenen Rückabwicklungspflicht entschuldigt werden.

4.3

4.3.1

Weiter wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe dem Obergericht im

Berufungsverfahren in seinen Stellungnahmen vom 30. April 2012 und 20. Juni

2012.

bewusst unwahre Angaben über die Verwendung der gestützt auf den

Prozessfinanzierungsvertrag empfangenen Fr. 200'000.- durch seinen

Klienten gemacht. Am 30. April 2012 habe er ausgeführt, der Betrag sei

praktisch verbraucht und am 20. Juni 2012 behauptet, C habe daraus Schulden

von Fr. 180'000.- zurückbezahlt und mit dem Rest laufende Lebenshaltungskosten

finanziert. Demgegenüber ergebe sich aus der Stellungnahme vom 19. August

2013.

sowie den dazugehörigen Beilagen, dass C vom Beschwerdeführer bis zum

12.

Juni 2012 Fr. 149'144.37 als zinslose Darlehen und Zahlungen

aufgrund des Prozessfinanzierungsvertrags erhalten habe, weshalb von den Fr. 200'000.-

noch Fr. 50'855.63 hätten übrig sein müssen.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass C nach

Rücktritt vom Prozessfinanzierungsvertrag Fr. 300'000.- an G Inc. hätte

zurückzahlen müssen, weshalb aus der Zahlung buchhalterisch ohnehin kein

positiver Saldo zu seinen Gunsten mehr bestehen konnte. In der Stellungnahme

vom 20. Juni 2012 habe er aus Versehen Schulden über USD 180'000.-

anstatt solche von Fr. 180'000.- genannt, und in seiner Aufstellung

über die an C ausbezahlten Gelder fehle noch ein Privatdarlehen von rund Fr. 20'000.-,

das er ihm bei einem Probetraining in I bar ausbezahlt habe. Im Übrigen seien

seine Angaben aber richtig gewesen. C habe über Fr. 288'879.27 der

ausbezahlten Fr. 300'000.- nicht verfügen können, da dieses Geld ihm (dem

Beschwerdeführer) zugestanden habe, davon mind. Fr. 109'611.70 für das

Anwaltshonorar, Fr. 144'267.57 für die überwiesenen Privatdarlehen und Abschlagszahlungen

und Fr. 35'000.- für das Privatdarlehen. Zudem habe er dem Beschwerdeführer

noch 20 % des Erlöses aus dem Arbeitsprozess geschuldet, mithin Fr. 73'298.94.

In seiner Beschwerdeantwort brachte der Beschwerdegegner

vor, der auf Fr. 288'879.27 errechnete Betrag könne nicht stimmen, da die

Privatdarlehen über Fr. 35'000.- ganz oder teilweise bereits in den

überwiesenen Beträgen von insgesamt Fr. 144'267.57 enthalten seien. Bei

Abzug dieser Fr. 35'000.- bzw. des Teilbetrags von Fr. 14'443.80 habe

C im April 2012 nur über Fr. 253'879.27 bzw. Fr. 274'435.47 der Fr. 300'000.-

nicht verfügen können, d. h.

von den Fr. 200'000.- seien C immer noch Fr. 55'732.43 bzw. Fr. 35'176.23

verblieben. Auch angesichts dieses geringeren Restbetrags könne nicht die Rede

davon sein, dass die Fr. 200'000.- praktisch verbraucht gewesen seien.

Zudem könne es auch nicht stimmen, dass C wie behauptet Schulden von Fr. 180'000.-

zurückbezahlt habe, denn in diesem Betrag seien nach der Darstellung vom 20. Juni

2012.

die Schulden beim Beschwerdeführer nicht enthalten gewesen.

Der Beschwerdeführer macht dazu schliesslich geltend, in

seiner Aufstellung der bis Juni 2013 überwiesenen Gelder sei der Betrag des

Privatdarlehens von Fr. 35'000.- enthalten. Seine Berechnung, wonach C von

den ausbezahlten Fr. 300'000.- über einen Anteil von Fr. 288'879.27

nicht mehr verfügt habe, sei richtig. Er habe sich bei den Stellungnahmen vor

Obergericht primär auf die Angaben seines Klienten verlassen und auch verlassen

dürfen. Aufgrund der durchschnittlichen Lebenskosten im Land H seien die

Angaben auch plausibel gewesen.

4.3.2

Die verschiedenen Stellungnahmen und Berechnungen des Beschwerdeführers

sind nur schwer nachvollziehbar und teilweise auch widersprüchlich. So brachte

er noch in der Beschwerde vor, seine Aufstellung über die an C ausbezahlten

Gelder enthalte nur Fr. 14'443.80 des gewährten Privatdarlehens von total

Fr. 35'000.-, während er in der Replik geltend macht, die Fr. 35'000.-

seien in der Aufstellung ganz enthalten. Träfe letzteres zu, so müsste seine

Berechnung des für C verfügbaren Restbetrags einen Saldo von Fr. 46'120.73

ergeben (Fr. 300'000.- ./. Fr. 109'611.70 Anwaltskosten ./. Fr. 144'267.57

bereits empfangener bzw. verbrauchter Gelder), bzw. bezogen auf den C zustehenden

Auszahlungsteil über Fr. 200'000.- noch ein Restbetrag von Fr. 55'732.43

(Fr. 200'000.- ./. die bereits empfangenen Fr. 144'267.57) vorhanden

gewesen sein. Sodann ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im

Rahmen der vom Obergericht eingeforderten Stellungnahmen zur unentgeltlichen

Rechtspflege unbesehen die Angaben seines Klienten über die Bezahlung von

Schulden von USD bzw. Fr. 180'000.- (ohne die Schulden gegenüber dem

Beschwerdeführer) übernahm, denn dies liess sich kaum vereinbaren mit dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten bis Juni 2012 insgesamt Fr. 144'267.57

überwiesen hatte, dieser nach seiner Entlassung praktisch dauernd arbeitslos

war und das Geld für den laufenden Lebensunterhalt brauchte.

Ob die Angaben des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren

jedoch bewusst Unwahres enthielten oder nur einem unsorgfältigen Umgang mit den

Fakten und der mangelhaften buchhalterischen Aufbereitung der ausgehändigten

Gelder entsprangen, lässt sich nicht eruieren. Immerhin ist dem

Beschwerdeführer zuzugestehen, dass ihm die Frage nach dem verfügbaren

Restbetrag angesichts der Rückforderung der gestützt auf die Vereinbarung

ausbezahlten Gelder tatsächlich von geringer Bedeutung erschien. Jedenfalls

lässt sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe dem Obergericht mit seinen

Angaben bewusst die Unwahrheit über den Verbleib des aus dem

Prozessfinanzierungsvertrag empfangenen Geldes gesagt, durch die Akten nicht

genügend erhärten.

4.4

Unter dem

Titel von Art. 12 lit. a BGFA bleibt daher einzig der

erstinstanzliche Vorwurf bestehen, der Beschwerdeführer hätte das

Arbeitsgericht umgehend über die infolge des Prozessfinanzierungsvertrags

veränderte Finanzlage seines Klienten informieren müssen. Der vom

Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten beim Obergericht und beim

Arbeitsgericht Zürich erübrigt sich demnach.

5.

Art. 17 BGFA sieht für Verletzungen der

Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen von der blossen Verwarnung,

dem Verweis über Bussen bis zu Fr. 20'000.- bis hin zum befristeten oder

dauernden Berufsausübungsverbot vor. Die Massnahme bemisst sich nach der

Schwere des Verstosses, der Zahl der Verstösse bzw. fortgesetzter Begehung, dem

Mass des Verschuldens und dem beruflichen Vorleben des Anwalts (Tomas Poledna,

in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, a. a. O.,

Art. 17 N. 27).

Mit der Ausfällung einer Busse über Fr. 3'000.-

bewegt sich die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Sanktion eher im

unteren Bereich der möglichen Massnahmen. Obwohl das Verwaltungsgericht die von

der Beschwerdegegnerin festgestellten Verstösse nicht in allen Punkten

bestätigen kann, wird die ausgesprochene Busse den genannten Bemessungskriterien

ohne Weiteres gerecht. Die beiden festgestellten Pflichtverletzungen sind nicht

leicht. Bedenklich erscheint auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis

heute den bestehenden Interessenkonflikt beim Abschluss des

Prozessfinanzierungsvertrags nicht erkennen will. Die Bussenhöhe ist mässig und

entspricht dem makellosen beruflichen Vorleben des Beschwerdeführers. Dieser

macht denn auch nicht geltend, die Sanktion sei unverhältnismässig. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …