VB.2014.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00087
4. Juni 2014Deutsch20 min
(URT.2014.16360)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00087
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Massnahmenvollzug/Kosten,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geb.
1997) wurde mit Urteil des Jugendgerichts D vom 16. September 2008 wegen
mehrfacher Brandstiftung und Nötigung mit einer bedingt ausgesprochenen
persönlichen Leistung von zwei Tagen bestraft. Zudem wurde unter anderem auch
eine Unterbringung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz,
JStG) angeordnet. Mit Verfügung vom 17. Mai 2008 wurde A ab diesem
Datum vorsorglich bei einer Pflegefamilie in E platziert.
B.
Am 31. August 2010 verfügte der Jugendanwalt,
Vater von A habe an die Kosten der Unterbringung seines Sohns monatliche
Beiträge von Fr. 540.- zu bezahlen. Aufgrund einer periodischen
Überprüfung der Beitragsfestsetzung wurde dieser Beitrag mit Verfügung vom
8. Februar 2012 bestätigt. Am selben Tag wurde A von der Jugendanwaltschaft
Unterland verpflichtet, an die Kosten seiner Unterbringung monatliche Beiträge
von Fr. 487.- zu bezahlen. B erhob gegen diese beiden Verfügungen für sich
und als Vertreter seines Sohns am 12. März 2012 Einsprache bei der
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich.
C. Am
10. April 2012 wurde A von der Unterbringung bei einer Pflegefamilie
beurlaubt und kehrte zu seinem Vater zurück. Ab dem 3. September 2012
wurde die Unterbringung in eine persönliche Betreuung mit sozialpädagogischer
Begleitung umgewandelt. Bis zum 6. Dezember 2012 sind der
Jugendanwaltschaft Unterland Massnahmevollzugskosten in Höhe von
Fr. 376'037.80 entstanden.
D.
Auf die Einsprache hin verpflichtete die
Oberjugendanwaltschaft A mit Verfügung vom 7. Dezember 2012, an die Kosten
seiner Unterbringung monatlich Fr. 487.- zu bezahlen; gleichentags
verpflichtete sie B zu monatlichen Beiträgen von Fr. 400.- an die Kosten
der Unterbringung, jeweils zahlbar rückwirkend ab 1. September 2011 bis
zum 10. April 2012. Zudem wurde B verpflichtet, an die Kosten der
persönlichen Betreuung mit sozialpädagogischer Begleitung von A Beiträge von
Fr. 184.- im Monat zu bezahlen, rückwirkend ab 3. September 2012 für
die Zeit, in welcher der Jugendanwaltschaft Massnahmevollzugskosten für A entstehen.
Erwägungen
II.
Dagegen liess B, für sich und als Vertreter
von A, durch C am 21. Januar 2013 jeweils Rekurs bei der Direktion der
Justiz und des Innern erheben mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen der Oberjugendanwaltschaft. In prozessualer Hinsicht stellten sie
unter anderem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wies die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die Gesuche um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren und um
Zustellung der Akten ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil VB.2013.00329 vom 20. Juni
2013.
ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A
und B trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_845/2013 vom 9. Oktober 2013
nicht ein.
Die Direktion der Justiz und des Innern,
die das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts
betreffend das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand sistiert hatte, wies
die Rekurse mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 ab.
III.
Gegen diese Verfügung reichte B für sich
und als Vertreter von A am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht
auf die Beiträge an die Massnahmevollzugskosten bzw. an die Kosten der
persönlichen Betreuung. Eventualiter sei B aufgrund seiner finanziellen Lage
unter dem (erweiterten) betreibungsrechtlichen Existenzminimum von der Beitragsleistung
zu befreien, und es seien die Beiträge von A nach seinen finanziellen Möglichkeiten
festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Verfahrensrechtlich beantragten sie insbesondere den Beizug
der vorinstanzlichen Akten und deren Zustellung an ihren Vertreter zur
Einsichtnahme, die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung
sowie die Bekanntgabe der Zusammensetzung des verwaltungsgerichtlichen
Spruchkörpers vorgängig. Schliesslich sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, und die G Consulting, vertreten durch C, sei als
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern
ein patentierter Rechtsanwalt (nach ihrer Wahl) zur Seite zu stellen, unter
Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung für den bisherigen
(nicht-anwaltlichen) Vertreter.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014
holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein und entschied über einige prozessuale Anträge der Beschwerdeführer. Es wies die
Begehren, der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts sei vorab bekanntzugeben,
die Verfahrensakten seien ihrem Rechtsvertreter auf postalischem Weg
zuzustellen, die mutmasslichen Gerichtskosten seien vorab mitzuteilen sowie das
Gesuch um Bestellung einer unentgeltliche Rechtsvertretung ab.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014
beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde,
ebenso beantragte die Oberjugendanwaltschaft am 14. März 2014, die
Beschwerde sei abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen
Anordnungen betreffend die Beitragsfestsetzung der Eltern an die
Massnahmevollzugskosten eines Jugendlichen nach Art. 45 Abs. 5 und 6 der
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) in
Verbindung mit § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 (StJVG) sowie den §§ 38 ff. der Verordnung über
die Jugendstrafrechtspflege (JStV) zulässig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG fällt gemäss § 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern –
wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38
Abs. 2 VRG).
1.2
Die Beschwerdeführer
verlangen die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Anhörung nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft das Recht jeder Person darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,
öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss
öffentlich verkündet werden. Abs. 3 derselben
Bestimmung betrifft die Rechte einer angeklagten Person, worum es vorliegend
nach abgeschlossenem Strafverfahren (vorn I.A.) nicht geht. Die Beteiligung der
Beschwerdeführenden an den Kosten für die Massnahmen zugunsten des
Beschwerdeführers 1 gilt aber weder als zivilrechtliche Streitigkeit noch
als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6
Abs. 1 EMRK (vgl. dazu Jens Meyer-Ladewig,
Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. A., Baden-Baden 2006, Art. 6 N. 7–9, N. 14 f.; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, 3. A., Kehl am Rhein
2009, Art. 6 N. 17 f., N. 26 ff.; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 5. A., München 2012, § 24 Rn. 9 ff., insbesondere 13; ferner Rn. 17 ff.; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 20). § 59 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) erlaubt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der
Parteien oder von Amtes wegen. Da indessen vorliegend im Anwendungsbereich von
Art. 6 Abs. 1 EMRK
kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung besteht,
ist eine solche auch nicht nach § 59 Abs. 1 VRG anzuordnen. Die Beschwerdeführenden vermögen ihrerseits
keinen Anspruch auf die beantragte mündliche öffentliche Anhörung darzutun. Ihr
Antrag ist daher abzuweisen.
1.3
Nachdem mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2013 weitere
prozessuale Anträge der Beschwerde behandelt wurden (vorne III.), ist
vorliegend noch die Frage der Beitragspflichten der
Beschwerdeführer an die Massnahmevollzugskosten des Beschwerdeführers 1
sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu prüfen.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführer rügen, dass keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung zur
Leistung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten bestehe. Da die Jugendstrafprozessordnung
erst auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, seien Art. 45
JStPO und die darauf beruhenden kantonalen Bestimmungen im vorliegenden Fall
nicht anwendbar.
2.1.1
Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO haben sich die Eltern an den Kosten
der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines Jugendlichen im Rahmen ihrer
zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen. § 39 Abs. 1 JStV
definiert als Massnahmevollzugskosten die Aufwendungen, die beim Vollzug von
Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung
anfallen, unter anderem das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und
Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen
(lit. a). Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der
Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern sowie weiterer Kostenträger
(§ 39 Abs. 2 JStV).
Nach Art. 276 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) haben die
Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege
und Erziehung erbracht oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern
steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur
Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so
haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden
darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Der
Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
Verfügt der Jugendliche selber über ein
regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann er nach Art. 45
Abs. 6 JStPO zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet
werden.
2.1.2
Die Absätze 5 und 6 von Art. 45 JStPO sind zusammen mit den
übrigen Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung am 1. Januar 2011 in
Kraft getreten. Sie ersetzen die inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften von
aArt. 43 Abs. 4 und 5 JStG, die vom 1. Januar 2007 bis am
31.
Dezember 2010 in Kraft waren. Bereits vor Inkrafttreten der Jugendstrafprozessordnung
bestand somit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung eines
Beitrags an die Massnahmevollzugskosten. Nach der Übergangsbestimmung in
Art. 47 Abs. 1 JStPO werden laufende Vollzugsmassnahmen nach neuem
Recht fortgeführt. Die Oberjugendanwaltschaft hat am 15. Januar 2010
Richtlinien zur Bemessung, Auflage und zum Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten
erlassen (nachfolgend: "Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft", http://www.jugendstrafrechtspflge.zh.ch/internet/justiz_inneres/jst/de/ueber_uns/was_wir_tun/schutzmassnahmen.html).
Gemäss den Übergangsregelungen gilt die Richtlinie der Oberjugendanwaltschaft
bei allen laufenden beitragspflichtigen Massnahmen, bei denen noch keine
Beiträge festgesetzt worden sind für die Dauer der Massnahme ab 1. Februar
2010.
Wenn für die Zeit ab dem 1. September 2011 Beiträge gestützt auf den
zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO sowie die
Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft erhoben werden, liegt darin entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot. Die
genannten Bestimmungen stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für die
Beitragserhebung bei den Eltern und dem Jugendlichen selbst dar.
2.2
Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass die Geltendmachung des Betrags
verwirkt sei, da gemäss Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft der Betrag der
Eltern an die Massnahmevollzugskosten innert 30 Tagen seit Erstehen der
Beitragspflicht festgesetzt werde.
Die Richtlinien der
Oberjugendanwaltschaft sehen eine jährliche Überprüfung des Beitrags und der
Beitragspflicht vor (Ziff. 16.1). Gestützt auf eine solche periodische
Überprüfung gründen die vorliegend strittigen Beitragsfestsetzungen. Mit Verfügung
vom 31. August 2010 wurde der Beschwerdeführer 2 schon zu einer
monatlichen Beitragszahlung von Fr. 540.- ab 1. Februar 2010
verpflichtet. Diese Verfügung blieb unangefochten. Bereits ab Mai 2008
hatte der Beschwerdeführer 2 einen Beitrag von Fr. 120.- im Monat zu
leisten. Somit wurde entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer mit den
Verfügungen vom 8. Februar 2012 nicht erstmals eine Beitragspflicht
auferlegt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine periodische Überprüfung und
Anpassung der bestehenden Beitragspflicht, weshalb die Geltendmachung der
Elternbeiträge nicht verwirkt ist. Ohnehin würde bei Nichteinhalten der der
30-tägigen Ordnungsfrist nach Ziff. 1 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft
der Anspruch auf Elternbeiträge nicht verwirken. Einzuhalten ist einzig die
zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 442 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO] analog), was vorliegend unbestrittenermassen der Fall
ist.
2.3
Soweit die
Beschwerdeführer geltend machen, das Bezirksgericht D habe keine Kostenbeteiligung
des Kindsvaters sowie des Fehlbaren vorgesehen, sondern vielmehr die Verfahrenskosten
definitiv abgeschrieben, um dem Angeschuldigten das spätere Fortkommen nicht
unnötig zu erschweren, ist festzuhalten, dass das Strafgericht ausschliesslich
über die Strafverfahrenskosten zu entscheiden hat. Da die Vollzugskosten
teilweise noch gar nicht entstanden sind, kann es darüber nicht entscheiden.
Für die Erhebung der Massnahmevollzugskosten ist nach
§ 37 StJVG die Direktion der Justiz und des Innern zuständig, die aufgrund der Abklärungen und des Antrags der Jugendanwaltschaft von
Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen erhebt. Der
Einwand der Beschwerdeführer ist folglich unbegründet.
2.4
Demnach erweist sich die Beitragspflicht als gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt nachfolgend die Höhe
der festgesetzten Beiträge.
3.
3.1
Jugendliche mit einem regelmässigen Einkommen und Vermögen beteiligen sich nach Ziff. 8 der Richtlinien der
Oberjugendanwaltschaft nach ihren
finanziellen Möglichkeiten an den Massnahmevollzugskosten. Ihr Beitrag
wird anhand einer Budgetaufstellung eruiert. Bei
Unterbringung des Jugendlichen geht der gesamte
Überschuss des Budgets an die Massnahmevollzugskosten. Das Kindesvermögen wird ab einem Betrag von Fr. 100'000.- wie folgt berücksichtigt: 0,1 % des Fr. 100'000.- übersteigenden Betrags wird zusätzlich zu einem allfälligen
Überschuss des Budgets als Beitrag an die Massnahmevollzugskosten festgesetzt.
3.2
Die
Vorinstanzen stützen sich auf den Beistandschaftsbericht über A vom
23.
Dezember 2011, wonach sich dessen Vermögen per 31. Dezember 2010
auf Fr. 586'999.14 belaufe. 0,1 % des Fr. 100'000.-
übersteigenden Vermögens entspricht dem von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Betrag von monatlich Fr. 487.-. Für die Unterbringungszeit vom
1.
September 2011 bis 10. April 2012 beläuft sich damit der Beitrag
des Jugendlichen auf Fr. 3'571.-.
3.3
Die
Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 gehe noch zur
Schule und erziele kein Erwerbseinkommen. Die ihm zustehenden Renteneinkommen
zusammen mit dem (geschätzten) Ertrag aus dem Kindesvermögen beliefen sich auf
jährlich Fr. 30'655.-. Dem stünden jährliche Ausgaben von
Fr. 58'791.- entgegen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 für
die Ausbildung an der Informatikschule in Frauenfeld, auswärtige Verpflegung
und Fahrtkosten ca. Fr. 15'000.- jährlich aufwenden müsse. Damit deckten
die monatlichen Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers 1 seine Auslagen
nicht. Eine Anzehrung des Kindesvermögens komme nicht infrage.
3.4
Massgebend für die Beitragszahlung des Beschwerdeführers 1 ist
vorliegend einzig sein Vermögen. Gemäss dem Beistandsbericht vom 23. Dezember 2011 verfügt der Beschwerdeführer 1 über eine Liegenschaft (EFH H-Strasse 01)
im Wert von Fr. 732'000, Bankguthaben von
insgesamt Fr. 207'299.14 sowie einen Anteil an
einer unverteilten Erbschaft im Wert von Fr. 47'700.-. Nach Abzug der Hypothek in Höhe von Fr. 400'000.-ergibt sich unbestrittenermassen
ein Reinvermögen von Fr. 586'999.14. Der von den Vorinstanzen errechnete Beitrag entspricht 0,1 %
des Fr. 100'000.- übersteigenden Vermögens.
Angesichts der Höhe des Kindesvermögens erscheint es verhältnismässig, dass der
Jugendliche einen Beitrag an seine Vollzugskosten zu bezahlen hat. Dies unabhängig
davon, ob die Auslagen – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – seine Einnahmen
übersteigen.
Für die Bezahlung des Beitrags von
monatlich Fr. 487.- (insgesamt Fr. 3'571.-) braucht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer das Kindesvermögen
nicht angezehrt zu werden, da die strittigen Beiträge – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – mit dem
Ertrag aus dem Kindesvermögen gedeckt werden können. Gemäss Art. 319 Abs. 1 ZGB dürfen die Erträge
aus dem Kindesvermögen für den Unterhalt des Kindes
verwendet werden. Im Jahr 2010 belief sich der
Liegenschaftsertrag nach Abzug der Aufwände auf Fr. 18'150.50 und der
Nettoertrag aus Wertschriften und Guthaben auf Fr. 1'143.-. Diese Werte werden von den
Beschwerdeführern nicht bestritten. Im Jahr 2012 betrug der Liegenschaftsertrag
Fr. 22'742.75. Mit den Erträgen lässt sich somit die Beitragszahlung tätigen.
Somit muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob
ausnahmsweise auch das Kindesvermögen angezehrt werden dürfte (vgl.
Art. 320 ZGB).
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers 1 zur
Bezahlung eines Beitrages von monatlich Fr. 487.- (gesamt
Fr. 3'751.-) für seine Unterbringung ist folglich nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Der Beitrag der Eltern setzt sich nach Ziffer 4 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft aus einem Grundbetrag, einem einkommensabhängigen Beitragsanteil
sowie einem Vermögensanteil zusammen (Ziff. 4.1). Der Grundbetrag beträgt
Fr. 300.- pro Monat (Ziff. 4.2). Der einkommensabhängige Beitragsanteil
besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens. Dieser
beträgt 1:100'000 des steuerbaren Einkommens +
0,5 % (Ziff. 4.3). Das steuerbare Vermögen wird erst
berücksichtigt, wenn es einen Freibetrag von Fr. 150'000.- bei Alleinstehenden
übersteigt (Ziff. 4.4). Der errechnete Betrag entspricht dem
monatlichen Beitrag der Eltern an die Unterbringungskosten bei Privatpersonen (Ziff. 6.1). Der monatliche Beitrag
der Eltern an die persönliche Betreuung ohne Tagesstruktur entspricht 25 %
des errechneten Betrags (Ziff. 6.2 lit. b).
Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags
gerügt, erfolgt eine Überprüfung desselben aufgrund einer Berechnung des
Existenzminimums, erweitert durch die mutmassliche monatliche Steuerbelastung
(erweitertes Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des
Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 16. September 2009 (Ziff. 18.4 Abs. 1; http://www.gerichte-zh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben/2000-2009.html). Ins Existenzminimum gemäss Absatz 1 wird nicht
eingegriffen (Ziff. 18.4 Abs. 2).
Nach der Bestimmung II der Richtlinien
betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt der monatliche Grundbetrag für einen
alleinerziehenden Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche
einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt
der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne
Heizung) Fr. 1'350.-. Der Grundbetrag für den
Unterhalt von Kindern im Alter von 10 bis 18 Jahren, die im gemeinsamen
Haushalt leben, beträgt Fr. 600.-. Dem Grundbetrag sind unter anderem die
Wohnungskosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich und
moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge sowie
besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, Abzahlungs-, Miet- oder
Leasingraten von Kompetenzstücken und weitere notwendige Auslagen hinzuzurechnen
(Ziff. III betreibungsrechtliches Existenzminimum). Resultiert aus der
Gegenüberstellung des so ermittelten Existenzminimums mit dem Einkommen ein
Überschuss, ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten
ihres Kindes grundsätzlich möglich (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00519,
E. 2.3).
4.2
4.2.1
Die Vorinstanz stützte sich bei der
Berechnung des Elternbeitrags auf Angaben des Steueramtes D vom 13. September
2012, wonach sich im Jahr 2010 das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers
2.
auf Fr. 45'700.- und das steuerbare Vermögen auf
Fr. 488'000.- belaufe. Für die Festsetzung des Elternbeitrags wurde das
steuerbare Vermögen von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, da es sich
grösstenteils um Kindesvermögen des Beschwerdeführers 1 handle. Unter
Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens legte die Vorinstanz in korrekter Weise den Elternbeitrag auf Fr. 737.-
fest (Fr. 300.- Grundbetrag zuzüglich Fr. 437.- [Fr. 45'700.- ÷ Fr. 100'000.- + 0,5 % = 0.957 %; 0.957 % von
Fr. 45'700.- = Fr. 437.-]). Indem die Beschwerdegegnerin den Betrag an
die Unterbringungskosten auf Fr. 400.-
festsetzte, kam sie dem Beschwerdeführer 2 bereits entgegen, da er das
Kindesvermögen und dessen Ertrag noch zu versteuern habe und die provisorischen
Steuerzahlen 2011 erheblich tiefer ausfallen würden.
Der Beschwerdeführer 2
wurde für die Zeit, als sein Sohn wieder bei ihm lebte (ab 3. September
2012) zu einem Beitrag von Fr. 184.- im Monat an die Kosten der
persönlichen Betreuung mit sozialpädagogischer Begleitung des
Beschwerdeführers 1 verpflichtet. Dies entspricht 25 % des errechneten
Betrags von Fr. 737.-.
4.2.2
Das monatliche
Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 2 berechneten die Vorinstanzen
folgendermassen:
IV-Rente B
Fr.
1'278.00
Rente aus Lebensversicherung B
Fr.
640.00
IV-Kinderrente A
Fr.
511.00
BVK-Kinderrente A
Fr.
379.00
Halbwaisenrente A
Fr.
817.00
Auszahlung Anteil Ertrag aus
Kindesvermögen
Fr.
861.00
Total
Fr.
4'486.00
Dem Einkommen stellten die
Vorinstanzen ein erweitertes monatliches Existenzminimum des
Beschwerdeführers 2 von Fr. 3'295.- für die Zeit, als der Sohn
fremdplatziert war, gegenüber. Daraus ergibt sich ein Überschuss von
Fr. 1'191.-. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der angeordnete Beitrag
an die Unterbringungskosten in Höhe von Fr. 400.- angemessen sei.
Für die Zeit ab dem 3. September 2012,
als der Sohn wieder bei seinem Vater lebte, rechneten die Vorinstanzen
dem Beschwerdeführer ein monatliches Existenzminimum in Höhe von Fr. 4'002.- an. Die Gegenüberstellung dieses ermittelten
Notbedarfs und der genannten Einnahmen ergibt
einen Überschuss von Fr. 484.-. Nach Abzug des Beitrags an die persönliche
Betreuung in Höhe von Fr. 184.- bleibt dem Beschwerdeführer ein Freibetrag
von Fr. 300.-.
4.3
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der
Beschwerdeführer 2 mit seinem monatlichen IV-Rente-Einkommen von Fr. 1'278.- und der Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 640.-
finanziell nicht in der Lage sei, Beiträge an die Massnahmevollzugskosten zu
leisten. Andere eigene Einkommen erziele er nicht. Die ihm von der
Beschwerdegegenerin zugeordneten Renteneinnahmen und Erträge aus dem Kindesvermögen
gingen an seinen Sohn und seien für dessen Unterhalt,
Erziehung und Ausbildung bestimmt.
4.4
4.4.1
Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben nach Art. 35
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959.
(IVG) Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres
Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen
könnte. Die IV-Kinderrente bezweckt, den Mehrbedarf abzudecken, welcher der
invaliden Person für den Unterhalt von Kindern entsteht (Alfred Maurer/Gustavo
Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. A., Basel
2009, S. 180). Dasselbe Ziel befolgt die BVG-Kinderrente (vgl. BGE 121 V
104.
E. 4c). Anspruchsberechtigt ist jeweils der invalide Elternteil, der
die Rente als Einkommen zu versteuern hat. Da auch die Halbwaisenrente noch
nicht direkt an den unmündigen Beschwerdeführer 1 ausgerichtet wird, kann
sie ebenfalls beim Einkommen des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt
werden. Würden die Renten direkt an den Beschwerdeführer 1 ausbezahlt
werden, würden sie in dessen Budget zur Beitragsberechnung eingerechnet
(Ziff. 8.2 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft). Dies wurde
vorliegend nicht getan (vgl. oben E. 3.4). Es ist damit nicht zu beanstanden,
dass diese Renten bei der Beitragsfestsetzung als Einkommen des
Beschwerdeführers 2 berücksichtigt wurden.
4.4.2
Die Eltern dürfen die Erträge aus dem Kindesvermögen für Unterhalt,
Erziehung und Ausbildung des Kindes verwenden (Art. 319 Abs. 1 ZGB).
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Liegenschaftsertrag von monatlich
Fr. 861.- bei der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers 2
angerechnet wurde, da die Jugendanwaltschaft für den Unterhalt von A während
der Fremdplatzierung aufgekommen ist und die Erträge gerade für die Deckung der
Unterhaltskosten verwendet werden dürfen. Schliesslich werden dem Beschwerdeführer 2
auch nicht die gesamten Erträge aus dem Kindesvermögen angerechnet
(vgl. oben E. 3.4). Berücksichtigt man für die Zeit, in der A für
seine Unterbringung selbst Beiträge von monatlich Fr. 487.- aus den
Erträgen des Kindesvermögen zu entrichten hat, dafür einen Abzug bei den
Erträgen, ergibt sich für die Monate vom 1. September 2011 bis
10.
April 2012 immer noch ein Überschuss, der die Beitragszahlung des Beschwerdeführers 2
zulässt. Da A ab dem 10. April 2012 keine Beiträge mehr zu bezahlen hat,
kann der Ertrag aus dem Kindesvermögen weiterhin dem Vater als Einkommen
angerechnet werden.
4.4.3
Somit erweist sich die vorgenommene Berechnung der Einnahmen als korrekt. Die
Höhe der Auslagen wurde nicht bestritten. Da sich bei der Gegenüberstellung von
Einnahmen und Auslagen jeweils ein Überschuss ergibt, der die angeordneten
Elternbeiträge übersteigt, sind Letztere dem Beschwerdeführer 2 zumutbar.
5.
5.1
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Angesichts ihres Unterliegens
ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3
Die
Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen
zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf
gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen
Existenzminimum auszugehen, wobei die individuellen Umstände zusätzlich zu berücksichtigen
sind.
Wie oben dargelegt kann nicht von der Mittelosigkeit der
Beschwerdeführer ausgegangen werden, da einerseits der Beschwerdeführer 1
über Vermögen von über einer halben Million Franken verfügt, wovon beinahe die
Hälfte nicht in Liegenschaften gebunden ist (I-Konto), und andererseits die
Einnahmen des Beschwerdeführers 2 höher sind als seine Auslagen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an:…