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Entscheid

VB.2014.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00087

4. Juni 2014Deutsch20 min

(URT.2014.16360)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A (geb.

1997) wurde mit Urteil des Jugendgerichts D vom 16. September 2008 wegen

mehrfacher Brandstiftung und Nötigung mit einer bedingt ausgesprochenen

persönlichen Leistung von zwei Tagen bestraft. Zudem wurde unter anderem auch

eine Unterbringung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (Jugendstrafgesetz,

JStG) angeordnet. Mit Verfügung vom 17. Mai 2008 wurde A ab diesem

Datum vorsorglich bei einer Pflegefamilie in E platziert.

B.

Am 31. August 2010 verfügte der Jugendanwalt,

Vater von A habe an die Kosten der Unterbringung seines Sohns monatliche

Beiträge von Fr. 540.- zu bezahlen. Aufgrund einer periodischen

Überprüfung der Beitragsfestsetzung wurde dieser Beitrag mit Verfügung vom

8. Februar 2012 bestätigt. Am selben Tag wurde A von der Jugendanwaltschaft

Unterland verpflichtet, an die Kosten seiner Unterbringung monatliche Beiträge

von Fr. 487.- zu bezahlen. B erhob gegen diese beiden Verfügungen für sich

und als Vertreter seines Sohns am 12. März 2012 Einsprache bei der

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich.

C. Am

10. April 2012 wurde A von der Unterbringung bei einer Pflegefamilie

beurlaubt und kehrte zu seinem Vater zurück. Ab dem 3. September 2012

wurde die Unterbringung in eine persönliche Betreuung mit sozialpädagogischer

Begleitung umgewandelt. Bis zum 6. Dezember 2012 sind der

Jugendanwaltschaft Unterland Massnahmevollzugskosten in Höhe von

Fr. 376'037.80 entstanden.

D.

Auf die Einsprache hin verpflichtete die

Oberjugendanwaltschaft A mit Verfügung vom 7. Dezember 2012, an die Kosten

seiner Unterbringung monatlich Fr. 487.- zu bezahlen; gleichentags

verpflichtete sie B zu monatlichen Beiträgen von Fr. 400.- an die Kosten

der Unterbringung, jeweils zahlbar rückwirkend ab 1. September 2011 bis

zum 10. April 2012. Zudem wurde B verpflichtet, an die Kosten der

persönlichen Betreuung mit sozialpädagogischer Begleitung von A Beiträge von

Fr. 184.- im Monat zu bezahlen, rückwirkend ab 3. September 2012 für

die Zeit, in welcher der Jugendanwaltschaft Massnahmevollzugskosten für A entstehen.

Erwägungen

II.

Dagegen liess B, für sich und als Vertreter

von A, durch C am 21. Januar 2013 jeweils Rekurs bei der Direktion der

Justiz und des Innern erheben mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen

Verfügungen der Oberjugendanwaltschaft. In prozessualer Hinsicht stellten sie

unter anderem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wies die

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die Gesuche um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren und um

Zustellung der Akten ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil VB.2013.00329 vom 20. Juni

2013.

ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von A

und B trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_845/2013 vom 9. Oktober 2013

nicht ein.

Die Direktion der Justiz und des Innern,

die das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Bundesgerichts

betreffend das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand sistiert hatte, wies

die Rekurse mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 ab.

III.

Gegen diese Verfügung reichte B für sich

und als Vertreter von A am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht

auf die Beiträge an die Massnahmevollzugskosten bzw. an die Kosten der

persönlichen Betreuung. Eventualiter sei B aufgrund seiner finanziellen Lage

unter dem (erweiterten) betreibungsrechtlichen Existenzminimum von der Beitragsleistung

zu befreien, und es seien die Beiträge von A nach seinen finanziellen Möglichkeiten

festzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. Verfahrensrechtlich beantragten sie insbesondere den Beizug

der vorinstanzlichen Akten und deren Zustellung an ihren Vertreter zur

Einsichtnahme, die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung

sowie die Bekanntgabe der Zusammensetzung des verwaltungsgerichtlichen

Spruchkörpers vorgängig. Schliesslich sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren, und die G Consulting, vertreten durch C, sei als

unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Eventualiter sei den Beschwerdeführern

ein patentierter Rechtsanwalt (nach ihrer Wahl) zur Seite zu stellen, unter

Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung für den bisherigen

(nicht-anwaltlichen) Vertreter.

Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014

holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein und entschied über einige prozessuale Anträge der Beschwerdeführer. Es wies die

Begehren, der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts sei vorab bekanntzugeben,

die Verfahrensakten seien ihrem Rechtsvertreter auf postalischem Weg

zuzustellen, die mutmasslichen Gerichtskosten seien vorab mitzuteilen sowie das

Gesuch um Bestellung einer unentgeltliche Rechtsvertretung ab.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2014

beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde,

ebenso beantragte die Oberjugendanwaltschaft am 14. März 2014, die

Beschwerde sei abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen

Anordnungen betreffend die Beitragsfestsetzung der Eltern an die

Massnahmevollzugskosten eines Jugendlichen nach Art. 45 Abs. 5 und 6 der

Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) in

Verbindung mit § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 (StJVG) sowie den §§ 38 ff. der Verordnung über

die Jugendstrafrechtspflege (JStV) zulässig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG fällt gemäss § 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern –

wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38

Abs. 2 VRG).

1.2

Die Beschwerdeführer

verlangen die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Anhörung nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention. Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft das Recht jeder Person darauf, dass über

Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen

oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem

unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren,

öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss

öffentlich verkündet werden. Abs. 3 derselben

Bestimmung betrifft die Rechte einer angeklagten Person, worum es vorliegend

nach abgeschlossenem Strafverfahren (vorn I.A.) nicht geht. Die Beteiligung der

Beschwerdeführenden an den Kosten für die Massnahmen zugunsten des

Beschwerdeführers 1 gilt aber weder als zivilrechtliche Streitigkeit noch

als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6

Abs. 1 EMRK (vgl. dazu Jens Meyer-Ladewig,

Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. A., Baden-Baden 2006, Art. 6 N. 7–9, N. 14 f.; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische

Menschenrechtskonvention, 3. A., Kehl am Rhein

2009, Art. 6 N. 17 f., N. 26 ff.; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische

Menschenrechtskonvention, 5. A., München 2012, § 24 Rn. 9 ff., insbesondere 13; ferner Rn. 17 ff.; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 20). § 59 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) erlaubt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der

Parteien oder von Amtes wegen. Da indessen vorliegend im Anwendungsbereich von

Art. 6 Abs. 1 EMRK

kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung besteht,

ist eine solche auch nicht nach § 59 Abs. 1 VRG anzuordnen. Die Beschwerdeführenden vermögen ihrerseits

keinen Anspruch auf die beantragte mündliche öffentliche Anhörung darzutun. Ihr

Antrag ist daher abzuweisen.

1.3

Nachdem mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2013 weitere

prozessuale Anträge der Beschwerde behandelt wurden (vorne III.), ist

vorliegend noch die Frage der Beitragspflichten der

Beschwerdeführer an die Massnahmevollzugskosten des Beschwerdeführers 1

sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu prüfen.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführer rügen, dass keine gesetzliche Grundlage für die Anordnung zur

Leistung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten bestehe. Da die Jugendstrafprozessordnung

erst auf den 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei, seien Art. 45

JStPO und die darauf beruhenden kantonalen Bestimmungen im vorliegenden Fall

nicht anwendbar.

2.1.1

Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO haben sich die Eltern an den Kosten

der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines Jugendlichen im Rahmen ihrer

zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen. § 39 Abs. 1 JStV

definiert als Massnahmevollzugskosten die Aufwendungen, die beim Vollzug von

Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung

anfallen, unter anderem das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und

Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen

(lit. a). Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der

Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern sowie weiterer Kostenträger

(§ 39 Abs. 2 JStV).

Nach Art. 276 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) haben die

Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege

und Erziehung erbracht oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern

steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die Unterhaltspflicht dauert bis zur

Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so

haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden

darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung

ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Der

Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

Verfügt der Jugendliche selber über ein

regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann er nach Art. 45

Abs. 6 JStPO zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet

werden.

2.1.2

Die Absätze 5 und 6 von Art. 45 JStPO sind zusammen mit den

übrigen Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung am 1. Januar 2011 in

Kraft getreten. Sie ersetzen die inhaltlich übereinstimmenden Vorschriften von

aArt. 43 Abs. 4 und 5 JStG, die vom 1. Januar 2007 bis am

31.

Dezember 2010 in Kraft waren. Bereits vor Inkrafttreten der Jugendstrafprozessordnung

bestand somit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Auferlegung eines

Beitrags an die Massnahmevollzugskosten. Nach der Übergangsbestimmung in

Art. 47 Abs. 1 JStPO werden laufende Vollzugsmassnahmen nach neuem

Recht fortgeführt. Die Oberjugendanwaltschaft hat am 15. Januar 2010

Richtlinien zur Bemessung, Auflage und zum Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten

erlassen (nachfolgend: "Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft", http://www.jugendstrafrechtspflge.zh.ch/internet/justiz_inneres/jst/de/ueber_uns/was_wir_tun/schutzmassnahmen.html).

Gemäss den Übergangsregelungen gilt die Richtlinie der Oberjugendanwaltschaft

bei allen laufenden beitragspflichtigen Massnahmen, bei denen noch keine

Beiträge festgesetzt worden sind für die Dauer der Massnahme ab 1. Februar

2010.

Wenn für die Zeit ab dem 1. September 2011 Beiträge gestützt auf den

zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO sowie die

Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft erhoben werden, liegt darin entgegen den

Vorbringen der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot. Die

genannten Bestimmungen stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für die

Beitragserhebung bei den Eltern und dem Jugendlichen selbst dar.

2.2

Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass die Geltendmachung des Betrags

verwirkt sei, da gemäss Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft der Betrag der

Eltern an die Massnahmevollzugskosten innert 30 Tagen seit Erstehen der

Beitragspflicht festgesetzt werde.

Die Richtlinien der

Oberjugendanwaltschaft sehen eine jährliche Überprüfung des Beitrags und der

Beitragspflicht vor (Ziff. 16.1). Gestützt auf eine solche periodische

Überprüfung gründen die vorliegend strittigen Beitragsfestsetzungen. Mit Verfügung

vom 31. August 2010 wurde der Beschwerdeführer 2 schon zu einer

monatlichen Beitragszahlung von Fr. 540.- ab 1. Februar 2010

verpflichtet. Diese Verfügung blieb unangefochten. Bereits ab Mai 2008

hatte der Beschwerdeführer 2 einen Beitrag von Fr. 120.- im Monat zu

leisten. Somit wurde entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer mit den

Verfügungen vom 8. Februar 2012 nicht erstmals eine Beitragspflicht

auferlegt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine periodische Überprüfung und

Anpassung der bestehenden Beitragspflicht, weshalb die Geltendmachung der

Elternbeiträge nicht verwirkt ist. Ohnehin würde bei Nichteinhalten der der

30-tägigen Ordnungsfrist nach Ziff. 1 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft

der Anspruch auf Elternbeiträge nicht verwirken. Einzuhalten ist einzig die

zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 442 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO] analog), was vorliegend unbestrittenermassen der Fall

ist.

2.3

Soweit die

Beschwerdeführer geltend machen, das Bezirksgericht D habe keine Kostenbeteiligung

des Kindsvaters sowie des Fehlbaren vorgesehen, sondern vielmehr die Verfahrenskosten

definitiv abgeschrieben, um dem Angeschuldigten das spätere Fortkommen nicht

unnötig zu erschweren, ist festzuhalten, dass das Strafgericht ausschliesslich

über die Strafverfahrenskosten zu entscheiden hat. Da die Vollzugskosten

teilweise noch gar nicht entstanden sind, kann es darüber nicht entscheiden.

Für die Erhebung der Massnahmevollzugskosten ist nach

§ 37 StJVG die Direktion der Justiz und des Innern zuständig, die aufgrund der Abklärungen und des Antrags der Jugendanwaltschaft von

Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen erhebt. Der

Einwand der Beschwerdeführer ist folglich unbegründet.

2.4

Demnach erweist sich die Beitragspflicht als gerechtfertigt. Zu prüfen bleibt nachfolgend die Höhe

der festgesetzten Beiträge.

3.

3.1

Jugendliche mit einem regelmässigen Einkommen und Vermögen beteiligen sich nach Ziff. 8 der Richtlinien der

Oberjugendanwaltschaft nach ihren

finanziellen Möglichkeiten an den Massnahmevollzugskosten. Ihr Beitrag

wird anhand einer Budgetaufstellung eruiert. Bei

Unterbringung des Jugendlichen geht der gesamte

Überschuss des Budgets an die Massnahmevollzugskosten. Das Kindesvermögen wird ab einem Betrag von Fr. 100'000.- wie folgt berücksichtigt: 0,1 % des Fr. 100'000.- übersteigenden Betrags wird zusätzlich zu einem allfälligen

Überschuss des Budgets als Beitrag an die Massnahmevollzugskosten festgesetzt.

3.2

Die

Vorinstanzen stützen sich auf den Beistandschaftsbericht über A vom

23.

Dezember 2011, wonach sich dessen Vermögen per 31. Dezember 2010

auf Fr. 586'999.14 belaufe. 0,1 % des Fr. 100'000.-

übersteigenden Vermögens entspricht dem von der Beschwerdegegnerin geltend

gemachten Betrag von monatlich Fr. 487.-. Für die Unterbringungszeit vom

1.

September 2011 bis 10. April 2012 beläuft sich damit der Beitrag

des Jugendlichen auf Fr. 3'571.-.

3.3

Die

Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 gehe noch zur

Schule und erziele kein Erwerbseinkommen. Die ihm zustehenden Renteneinkommen

zusammen mit dem (geschätzten) Ertrag aus dem Kindesvermögen beliefen sich auf

jährlich Fr. 30'655.-. Dem stünden jährliche Ausgaben von

Fr. 58'791.- entgegen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 für

die Ausbildung an der Informatikschule in Frauenfeld, auswärtige Verpflegung

und Fahrtkosten ca. Fr. 15'000.- jährlich aufwenden müsse. Damit deckten

die monatlichen Ersatzeinkommen des Beschwerdeführers 1 seine Auslagen

nicht. Eine Anzehrung des Kindesvermögens komme nicht infrage.

3.4

Massgebend für die Beitragszahlung des Beschwerdeführers 1 ist

vorliegend einzig sein Vermögen. Gemäss dem Beistandsbericht vom 23. Dezember 2011 verfügt der Beschwerdeführer 1 über eine Liegenschaft (EFH H-Strasse 01)

im Wert von Fr. 732'000, Bankguthaben von

insgesamt Fr. 207'299.14 sowie einen Anteil an

einer unverteilten Erbschaft im Wert von Fr. 47'700.-. Nach Abzug der Hypothek in Höhe von Fr. 400'000.-ergibt sich unbestrittenermassen

ein Reinvermögen von Fr. 586'999.14. Der von den Vorinstanzen errechnete Beitrag entspricht 0,1 %

des Fr. 100'000.- übersteigenden Vermögens.

Angesichts der Höhe des Kindesvermögens erscheint es verhältnismässig, dass der

Jugendliche einen Beitrag an seine Vollzugskosten zu bezahlen hat. Dies unabhängig

davon, ob die Auslagen – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht – seine Einnahmen

übersteigen.

Für die Bezahlung des Beitrags von

monatlich Fr. 487.- (insgesamt Fr. 3'571.-) braucht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer das Kindesvermögen

nicht angezehrt zu werden, da die strittigen Beiträge – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – mit dem

Ertrag aus dem Kindesvermögen gedeckt werden können. Gemäss Art. 319 Abs. 1 ZGB dürfen die Erträge

aus dem Kindesvermögen für den Unterhalt des Kindes

verwendet werden. Im Jahr 2010 belief sich der

Liegenschaftsertrag nach Abzug der Aufwände auf Fr. 18'150.50 und der

Nettoertrag aus Wertschriften und Guthaben auf Fr. 1'143.-. Diese Werte werden von den

Beschwerdeführern nicht bestritten. Im Jahr 2012 betrug der Liegenschaftsertrag

Fr. 22'742.75. Mit den Erträgen lässt sich somit die Beitragszahlung tätigen.

Somit muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob

ausnahmsweise auch das Kindesvermögen angezehrt werden dürfte (vgl.

Art. 320 ZGB).

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers 1 zur

Bezahlung eines Beitrages von monatlich Fr. 487.- (gesamt

Fr. 3'751.-) für seine Unterbringung ist folglich nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Der Beitrag der Eltern setzt sich nach Ziffer 4 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft aus einem Grundbetrag, einem einkommensabhängigen Beitragsanteil

sowie einem Vermögensanteil zusammen (Ziff. 4.1). Der Grundbetrag beträgt

Fr. 300.- pro Monat (Ziff. 4.2). Der einkommensabhängige Beitragsanteil

besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens. Dieser

beträgt 1:100'000 des steuerbaren Einkommens +

0,5 % (Ziff. 4.3). Das steuerbare Vermögen wird erst

berücksichtigt, wenn es einen Freibetrag von Fr. 150'000.- bei Alleinstehenden

übersteigt (Ziff. 4.4). Der errechnete Betrag entspricht dem

monatlichen Beitrag der Eltern an die Unterbringungskosten bei Privatpersonen (Ziff. 6.1). Der monatliche Beitrag

der Eltern an die persönliche Betreuung ohne Tagesstruktur entspricht 25 %

des errechneten Betrags (Ziff. 6.2 lit. b).

Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags

gerügt, erfolgt eine Überprüfung desselben aufgrund einer Berechnung des

Existenzminimums, erweitert durch die mutmassliche monatliche Steuerbelastung

(erweitertes Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des

Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

vom 16. September 2009 (Ziff. 18.4 Abs. 1; http://www.gerichte-zh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben/2000-2009.html). Ins Existenzminimum gemäss Absatz 1 wird nicht

eingegriffen (Ziff. 18.4 Abs. 2).

Nach der Bestimmung II der Richtlinien

betreibungsrechtliches Existenzminimum beträgt der monatliche Grundbetrag für einen

alleinerziehenden Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche

einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt

der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten (ohne

Heizung) Fr. 1'350.-. Der Grundbetrag für den

Unterhalt von Kindern im Alter von 10 bis 18 Jahren, die im gemeinsamen

Haushalt leben, beträgt Fr. 600.-. Dem Grundbetrag sind unter anderem die

Wohnungskosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich und

moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge sowie

besondere Auslagen für die Schulung der Kinder, Abzahlungs-, Miet- oder

Leasingraten von Kompetenzstücken und weitere notwendige Auslagen hinzuzurechnen

(Ziff. III betreibungsrechtliches Existenzminimum). Resultiert aus der

Gegenüberstellung des so ermittelten Existenzminimums mit dem Einkommen ein

Überschuss, ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten

ihres Kindes grundsätzlich möglich (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00519,

E. 2.3).

4.2

4.2.1

Die Vorinstanz stützte sich bei der

Berechnung des Elternbeitrags auf Angaben des Steueramtes D vom 13. September

2012, wonach sich im Jahr 2010 das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers

2.

auf Fr. 45'700.- und das steuerbare Vermögen auf

Fr. 488'000.- belaufe. Für die Festsetzung des Elternbeitrags wurde das

steuerbare Vermögen von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, da es sich

grösstenteils um Kindesvermögen des Beschwerdeführers 1 handle. Unter

Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens legte die Vorinstanz in korrekter Weise den Elternbeitrag auf Fr. 737.-

fest (Fr. 300.- Grundbetrag zuzüglich Fr. 437.- [Fr. 45'700.- ÷ Fr. 100'000.- + 0,5 % = 0.957 %; 0.957 % von

Fr. 45'700.- = Fr. 437.-]). Indem die Beschwerdegegnerin den Betrag an

die Unterbringungskosten auf Fr. 400.-

festsetzte, kam sie dem Beschwerdeführer 2 bereits entgegen, da er das

Kindesvermögen und dessen Ertrag noch zu versteuern habe und die provisorischen

Steuerzahlen 2011 erheblich tiefer ausfallen würden.

Der Beschwerdeführer 2

wurde für die Zeit, als sein Sohn wieder bei ihm lebte (ab 3. September

2012) zu einem Beitrag von Fr. 184.- im Monat an die Kosten der

persönlichen Betreuung mit sozialpädagogischer Begleitung des

Beschwerdeführers 1 verpflichtet. Dies entspricht 25 % des errechneten

Betrags von Fr. 737.-.

4.2.2

Das monatliche

Nettoeinkommen des Beschwerdeführers 2 berechneten die Vorinstanzen

folgendermassen:

IV-Rente B

Fr.

1'278.00

Rente aus Lebensversicherung B

Fr.

640.00

IV-Kinderrente A

Fr.

511.00

BVK-Kinderrente A

Fr.

379.00

Halbwaisenrente A

Fr.

817.00

Auszahlung Anteil Ertrag aus

Kindesvermögen

Fr.

861.00

Total

Fr.

4'486.00

Dem Einkommen stellten die

Vorinstanzen ein erweitertes monatliches Existenzminimum des

Beschwerdeführers 2 von Fr. 3'295.- für die Zeit, als der Sohn

fremdplatziert war, gegenüber. Daraus ergibt sich ein Überschuss von

Fr. 1'191.-. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der angeordnete Beitrag

an die Unterbringungskosten in Höhe von Fr. 400.- angemessen sei.

Für die Zeit ab dem 3. September 2012,

als der Sohn wieder bei seinem Vater lebte, rechneten die Vorinstanzen

dem Beschwerdeführer ein monatliches Existenzminimum in Höhe von Fr. 4'002.- an. Die Gegenüberstellung dieses ermittelten

Notbedarfs und der genannten Einnahmen ergibt

einen Überschuss von Fr. 484.-. Nach Abzug des Beitrags an die persönliche

Betreuung in Höhe von Fr. 184.- bleibt dem Beschwerdeführer ein Freibetrag

von Fr. 300.-.

4.3

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass der

Beschwerdeführer 2 mit seinem monatlichen IV-Rente-Einkommen von Fr. 1'278.- und der Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 640.-

finanziell nicht in der Lage sei, Beiträge an die Massnahmevollzugskosten zu

leisten. Andere eigene Einkommen erziele er nicht. Die ihm von der

Beschwerdegegenerin zugeordneten Renteneinnahmen und Erträge aus dem Kindesvermögen

gingen an seinen Sohn und seien für dessen Unterhalt,

Erziehung und Ausbildung bestimmt.

4.4

4.4.1

Personen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben nach Art. 35

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni

1959.

(IVG) Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres

Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen

könnte. Die IV-Kinderrente bezweckt, den Mehrbedarf abzudecken, welcher der

invaliden Person für den Unterhalt von Kindern entsteht (Alfred Maurer/Gustavo

Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. A., Basel

2009, S. 180). Dasselbe Ziel befolgt die BVG-Kinderrente (vgl. BGE 121 V

104.

E. 4c). Anspruchsberechtigt ist jeweils der invalide Elternteil, der

die Rente als Einkommen zu versteuern hat. Da auch die Halbwaisenrente noch

nicht direkt an den unmündigen Beschwerdeführer 1 ausgerichtet wird, kann

sie ebenfalls beim Einkommen des Beschwerdeführers 2 berücksichtigt

werden. Würden die Renten direkt an den Beschwerdeführer 1 ausbezahlt

werden, würden sie in dessen Budget zur Beitragsberechnung eingerechnet

(Ziff. 8.2 der Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft). Dies wurde

vorliegend nicht getan (vgl. oben E. 3.4). Es ist damit nicht zu beanstanden,

dass diese Renten bei der Beitragsfestsetzung als Einkommen des

Beschwerdeführers 2 berücksichtigt wurden.

4.4.2

Die Eltern dürfen die Erträge aus dem Kindesvermögen für Unterhalt,

Erziehung und Ausbildung des Kindes verwenden (Art. 319 Abs. 1 ZGB).

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Liegenschaftsertrag von monatlich

Fr. 861.- bei der Berechnung des Einkommens des Beschwerdeführers 2

angerechnet wurde, da die Jugendanwaltschaft für den Unterhalt von A während

der Fremdplatzierung aufgekommen ist und die Erträge gerade für die Deckung der

Unterhaltskosten verwendet werden dürfen. Schliesslich werden dem Beschwerdeführer 2

auch nicht die gesamten Erträge aus dem Kindesvermögen angerechnet

(vgl. oben E. 3.4). Berücksichtigt man für die Zeit, in der A für

seine Unterbringung selbst Beiträge von monatlich Fr. 487.- aus den

Erträgen des Kindesvermögen zu entrichten hat, dafür einen Abzug bei den

Erträgen, ergibt sich für die Monate vom 1. September 2011 bis

10.

April 2012 immer noch ein Überschuss, der die Beitragszahlung des Beschwerdeführers 2

zulässt. Da A ab dem 10. April 2012 keine Beiträge mehr zu bezahlen hat,

kann der Ertrag aus dem Kindesvermögen weiterhin dem Vater als Einkommen

angerechnet werden.

4.4.3

Somit erweist sich die vorgenommene Berechnung der Einnahmen als korrekt. Die

Höhe der Auslagen wurde nicht bestritten. Da sich bei der Gegenüberstellung von

Einnahmen und Auslagen jeweils ein Überschuss ergibt, der die angeordneten

Elternbeiträge übersteigt, sind Letztere dem Beschwerdeführer 2 zumutbar.

5.

5.1

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens

den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Angesichts ihres Unterliegens

ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3

Die

Beschwerdeführer ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG

ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen

zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf

gegenüberzustellen. Dabei ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen

Existenzminimum auszugehen, wobei die individuellen Umstände zusätzlich zu berücksichtigen

sind.

Wie oben dargelegt kann nicht von der Mittelosigkeit der

Beschwerdeführer ausgegangen werden, da einerseits der Beschwerdeführer 1

über Vermögen von über einer halben Million Franken verfügt, wovon beinahe die

Hälfte nicht in Liegenschaften gebunden ist (I-Konto), und andererseits die

Einnahmen des Beschwerdeführers 2 höher sind als seine Auslagen. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an:…