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Entscheid

VB.2014.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00088

3. Juli 2014Deutsch14 min

(URT.2014.16497)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer reiste am 14. Juni 2010 im

Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 13. Juni 2015

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt Zürich widerrief mit

Verfügung vom 25. Juni 2013 die Aufenthaltsbewilligung und setzte A zum

Verlassen der Schweiz Frist bis 24. September 2013.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 10. Oktober 2013

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich und beantragte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014

trat die Sicherheitsdirektion mangels Zustellungsdomizils nicht auf den Rekurs

ein und setzte A eine neue Frist bis 17. April 2014, um die Schweiz zu

verlassen.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 5. Februar 2014

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Entscheidung des Migrationsamts

vom 25. Juni 2013 in Form der Rekursentscheidung vom 17. Januar 2014

sei aufzuheben; ebenso sei die Verpflichtung, bis zum 17. April 2014 die

Schweiz zu verlassen, aufzuheben und festzustellen, dass er ebenfalls nicht

verpflichtet gewesen sei, bis zum 24. September 2013 die Schweiz zu

verlassen. Schliesslich sei festzustellen, dass die bis zum 13. Juni 2015 gültige

Aufenthaltsbewilligung bis auf Weiteres fortbestehe.

Die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich teilte am 24. Februar

2014.

mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Das Migrationsamt

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner begründet seine Verfügung vom 25. Juni 2013 im Wesentlichen

damit, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 1. April 2013 in

Trennung lebten. Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz lediglich zwei

Jahre und 10 Monate gedauert habe, bestünde kein Anspruch des Beschwerdeführers

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ein persönlicher Härtefall nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AuG] sei ebenfalls nicht gegeben. Die Rückkehr in den Kosovo sei dem

Beschwerdeführer darüber hinaus zumutbar, da er erst seit drei Jahren in der

Schweiz gelebt habe.

2.2

Die

Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf den Rekurs des Beschwerdeführers

mit Entscheid vom 17. Januar 2014 damit, dass aufgrund eines mangelnden

Zustelldomizils auf einen Rekurs nicht eingetreten werden dürfe, wenn die

Betroffenen auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden seien und wenn sich

das Vorgehen im konkreten Fall als verhältnismässig erweise.

Der Beschwerdeführer habe einen Vertreter mit Sitz in

Deutschland bestellt, welcher trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung

durch die Vorinstanz innert Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet

habe. Das schliesslich eingereichte Gesuch mit Bitte um Benennung eines

schweizerischen Zustelldomizils von Amtes wegen sei verspätet gestellt worden

und im Übrigen auch bedeutungslos, da es Sache des Vertreters selbst gewesen

wäre, ein Zustelldomizil zu bestimmen. Die angefochtene Verfügung und das Vorgehen

insgesamt seien im Sinn einer summarischen Prüfung auch recht- und verhältnismässig,

da die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau weniger als

drei Jahre bestanden habe und keine Gründe für einen Härtefall ersichtlich seien.

2.3

Dagegen

bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich derzeit wieder in

der Schweiz aufhalte. Seine Ehe sei bisher nicht rechtskräftig geschieden und

daher sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in

der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt seien.

Weder eine Arbeitslosigkeit noch die persönlichen Verhältnisse würden dazu

führen, dass das öffentliche Interesse an einer wirksamen Begrenzung des

Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung und der Begrenzung der

Arbeitslosigkeit im Kanton Zürich durch den Aufenthalt gefährdet wäre. Die

Rekursentscheidung sei deshalb aufzuheben.

3.

Gemäss § 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder

Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz

anzugeben. Als Verfahrensbeteiligte gelten jene Personen, denen Parteirechte

zustehen und die über Rechtsmittelbefugnis verfügen. Nicht nur im Ausland

wohnende Verfahrensbeteiligte sind zur Angabe eines schweizerischen

Zustellungsdomizils oder Vertreters verpflichtet, sondern auch im Ausland wohnende

Vertreter von Verfahrensbeteiligten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich 2014, § 6b N. 10).

Kommen die

Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann

die Verwaltungsbehörde gemäss § 6b Abs. 2 VRG entweder Zustellungen

durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht

eintreten. Nichteintreten kann nur dann Folge des mangelnden Zustelldomizils

sein, wenn die Betroffenen auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden und

wenn sich das Vorgehen im konkreten Fall als verhältnismässig erweist (VGr, 21. Dezember

2005, PB.2005.00056, E. 3 = RB 2005 Nr. 7; 27. Juni 2013,

VB.2013.00164, E. 3.1 und 3.2; Plüss, § 6b N. 23, auch zum Folgenden).

Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der auf seine Pflichten hingewiesene

ausländische Adressat ohne sachlichen Grund weigert, in der Schweiz ein

Zustelldomizil oder eine Vertretung anzugeben.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer heiratete am 3. März 2008 im Kosovo die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte

deutsche Staatsangehörige C und reiste am 14. Juni 2010 im Familiennachzug

in die Schweiz ein. Gestützt auf Art. 3 Anhang I zum Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) erhielt der

Beschwerdeführer eine bis 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gemäss

unbestrittenem Sachverhalt leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit

dem 1. April 2013 getrennt. Somit bestand die gelebte Ehegemeinschaft in

der Schweiz lediglich zwei Jahre und zehn Monate. Mit mehreren Schreiben vom 11. Juni

2013.

und 25. Juli 2013 an den Beschwerdegegner bestätigte die Ehefrau

darüber hinaus unmissverständlich, dass auch keinerlei Ehewille für die Zukunft

mehr bestehe.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2013

widerrief der Beschwerdegegner die bis 13. Juni 2015 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und setzte ihm zum Verlassen

der Schweiz Frist bis 24. September 2013. Am 4. Oktober 2013 wurde

die Ehe vor dem Grundgericht in D, Kosovo, geschieden (Urteil C.Nr. 277/13

des Grundgerichts in D, Niederlassung in F). Dieses Urteil wurde am 1. November

2013.

vom Grundgericht D für rechtskräftig erklärt.

Am 10. Oktober erhob der Beschwerdeführer bei der

Vorinstanz Rekurs gegen die Verfügung vom 25. Juni 2013 und beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Da der bevollmächtigte Vertreter des

Beschwerdeführers keinen rechtlichen Wohnsitz und keinen Geschäftssitz in der

Schweiz hat, forderte die Vorinstanz den Vertreter mit Verfügung vom 24. Oktober

2013.

auf, bis zum 14. November 2013 eine Zustelladresse oder einen Vertreter

in der Schweiz bekannt zu geben. Das Schreiben enthielt einen Hinweis darauf,

dass im Unterlassungsfall auf den Rekurs nicht eingetreten werden könnte.

Nachdem dieses Schreiben dem Vertreter des Beschwerdeführers

mit Einschreibebrief auf dem internationalen Postweg zugestellt worden war und

der Vertreter innert Frist nicht reagiert hatte, wurde am 22. November 2013

ein Schreiben gleichen Inhalts verfasst mit der Aufforderung, innert 20 Tagen

ab Empfang des Schreibens eine Zustelladresse oder einen Vertreter in der

Schweiz zu bezeichnen, und dem Vertreter des Beschwerdeführers über das Bundesamt

für Migration auf diplomatischem Wege zugestellt. Das Dokument wurde dem

Vertreter des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 teilte der

Vertreter des Beschwerdeführers mit, er bitte um Benennung einer Zustellperson

(eines Zustelldomizils) von Amtes wegen, da der Beschwerdeführer dazu nicht in

der Lage sei; der Beschwerdeführer halte sich momentan wieder im Kosovo auf.

4.2

Der

Beschwerdeführer hat einen Vertreter mit Sitz in Deutschland bestellt.

Angesichts dieses Vertretungsverhältnisses hatte die Zustellung nicht an den

Beschwerdeführer direkt, sondern an seinen Vertreter zu erfolgen. Denn gemäss

herrschender Lehre und Praxis ist eine Mitteilung an die Vertretung

zuzustellen, sobald eine mitteilungsberechtigte bzw. verfahrensbeteiligte

Person eine solche bestellt hat (Plüss, § 10 N. 66; § 22

N. 16). Auch die Vertretung ist nach dem Sinn und Zweck von § 6b Abs. 1

VRG verpflichtet, ein schweizerisches Zustellungsdomizil oder einen

schweizerischen Vertreter anzugeben (Plüss, § 6b N. 10).

Die erstmalige schriftliche

Aufforderung der Vorinstanz an den Vertreter des Beschwerdeführers zur

Bezeichnung eines Zustelldomizils vom 24. Oktober 2013 enthielt einen Hinweis

auf die möglichen Säumnisfolgen gemäss § 6b Abs. 2 VRG. Somit sind

die Voraussetzungen von § 6b Abs. 2 VRG – das Säumnis des Vertreters

trotz Hinweis auf seine Pflichten und auf die drohenden Säumnisfolgen – erfüllt

(Plüss, § 6b N. 21). Die Bitte des Vertreters um Benennung einer

Zustellperson von Amtes wegen erfolgte verspätet erst nach dem zweiten

Schreiben. Die dargelegte Argumentation, der Beschwerdeführer halte sich

momentan im Kosovo auf, ist kein sachlich genügender Grund für diese

Verspätung. Darüber hinaus ist die Bitte um Benennung einer Zustellperson von

Amtes wegen nicht von Relevanz, da es Sache der betroffenen Partei und nicht

der Vorinstanz ist, eine solche Person zu bezeichnen.

Im Übrigen tut auch nichts zur

Sache, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen offenbar wieder in der Schweiz

aufhält. Dies ändert nichts daran, dass die Bezeichnung eines schweizerischen

Zustellungsdomizils oder eines schweizerischen Vertreters vor Ablauf der im

Oktober 2013 und Dezember 2014 angesetzten Fristen nicht erfolgt ist und der Beschwerdeführer

sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz befand.

Demnach war es verhältnismässig,

auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

4.3

Im Übrigen wäre der Rekurs auch

materiell abzuweisen gewesen, wie die Vorinstanz anhand einer summarischen

Prüfung bereits dargelegt hat.

4.3.1

Das Argument des Beschwerdeführers ist unbegründet, die Voraussetzungen von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG seien noch erfüllt, da die Ehe bisher

nicht rechtskräftig geschieden sei. Der Begriff der "Ehegemeinschaft"

i. S. v. Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich während

drei Jahren gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Aufgrund

sämtlicher Umstände ist im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die

eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGr, 24. Januar

2012,2C_17/2012, E. 2.2.1). Ein wesentliches Kriterium ist vor allem die

Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft (BGr, 23. Dezember

2010,2C_544/2010, E. 2.2). Für die Dreijahresfrist wird ausschliesslich

der gemeinsame Aufenthalt in der Schweiz angerechnet (BGr, 9. Dezember

2009,2C_304/2009, E. 3.3.1).

Die gelebte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit

seiner Ehefrau in der Schweiz bestand vom 14. Juni 2010 bis zum 1. April

2013.

und betrug somit lediglich zwei Jahre und zehn Monate. Der

Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Tatsachen entkräften

könnte. Er führt lediglich aus, die Ehe sei bisher nicht rechtskräftig

geschieden worden. Angesichts des Urteils des Grundgerichts D vom 4. Oktober

2013.

und der in den Akten klar dargelegten Trennung der Eheleute seit dem 1. April

2013.

vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Ob und zu

welchem Zeitpunkt die Ehe im Ausland oder in der Schweiz rechtskräftig geschieden

wurde oder nicht, spielt wie oben ausgeführt keine Rolle, sondern lediglich die

ungenügend lange Dauer der gelebten Ehegemeinschaft in der Schweiz. Die

Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind somit nicht

erfüllt. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b.

AuG sind ebenfalls nicht ersichtlich.

4.3.2

Ebenso hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der

Beschwerdeführer sich auch nicht auf Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 76

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) berufen kann. Auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 77

VZAE ist nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer weniger als drei Jahre

mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt hat (Art. 77 Abs. 1 lit. a

VZAE) und offensichtlich keine Gründe für einen nachehelichen Härtefall

bestehen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE und Art. 77 Abs. 2

VZAE).

4.3.3

Von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen kann allerdings gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG abgewichen werden, wenn schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird dann angenommen, wenn sich die

betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet; ausserdem müssen ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

anderen ausländischen Personen in gesteigertem Masse infrage gestellt sein (BGE

117.

Ib 317, E. 4.b.). Ein solcher Härtefall ist vorliegend in keiner Weise

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

4.3.4

Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers wäre somit

nach freiem Ermessen zu treffen. Dabei sind gemäss Art. 96 AuG die

öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes der ausländischen

Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. Im Interesse

einer wirksamen Begrenzung des Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung und

zur Begrenzung der Arbeitslosigkeit werden Aufenthaltsbewilligungen von

getrennt lebenden Ehegatten nicht mehr erneuert, wenn deren Aufenthaltsregelung

in der Schweiz aufgrund der Familiennachzugsbestimmungen erfolgt ist, die

eheliche Gemeinschaft wie erwähnt weniger als drei Jahre gedauert hat und keine

besonderen Gründe eine Wegweisung als unangemessen erscheinen lassen. Hat der

Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur

Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen,

wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt

(Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend

ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark

gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre

(BGr, 20. August 2009,2C_216/2009, E. 3).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp vier Jahren

in der Schweiz auf. Es ist somit keine massgebliche Integration in der Schweiz

ersichtlich, welche zu berücksichtigen wäre. Eine soziale Wiedereingliederung

des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint ebenfalls nicht als

problematisch. Dass sich der Beschwerdeführer in der Zeitspanne der

schriftlichen Aufforderungen der Vorinstanz zur Bezeichnung eines

Zustelldomizils von Oktober 2013 bis Januar 2014 laut eigenen Aussagen und

Aussagen seines Vertreters offensichtlich ganz oder teilweise im Kosovo

aufhielt, unterlegt die Annahme, dass weiterhin soziale Bindungen des

Beschwerdeführers zu seinem Heimatland bestehen.

Die reine Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut

Beschwerde offensichtlich momentan wieder in der Schweiz ist und einer

beruflichen Tätigkeit nachgeht, reicht nicht für die Annahme eines besonderen

Grundes aus, um die Ablehnung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz als

unzumutbar zu erklären. Es besteht kein besonderes arbeitsmarktliches Interesse

an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Der Beschwerdeführer

befindet sich zudem in einem Alter, in welchem ihm der berufliche

Wiedereinstieg im Kosovo ohne grosse Probleme gelingen sollte.

4.3.5

Im öffentlichen Interesse der Begrenzung der ausländischen Wohnbevölkerung

ist es dem Beschwerdeführer, der nur kurz in der Schweiz gelebt hat, sich in

keiner existierenden Ehegemeinschaft mehr befindet und nach wie vor Bindungen zum

Kosovo unterhält, zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren.

5.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; diesem steht keine Parteientschädigung

zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Nachdem die dem Beschwerdeführer

angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64d

Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. September

2014.

anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht

erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat

der Beschwerdeführer bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheid binnen zweier Monate ab dessen Datum das Land

zu verlassen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) zu erheben (BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,

E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei

sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. September

2014.

bzw. im Sinn der Erwägung 6 angesetzt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000 .--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch

geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …