VB.2014.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00088
3. Juli 2014Deutsch14 min
(URT.2014.16497)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00088
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten RA B,
Zustellungsempfänger:
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Beschwerdeführer reiste am 14. Juni 2010 im
Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 13. Juni 2015
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt Zürich widerrief mit
Verfügung vom 25. Juni 2013 die Aufenthaltsbewilligung und setzte A zum
Verlassen der Schweiz Frist bis 24. September 2013.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 10. Oktober 2013
Rekurs bei der Sicherheitsdirektion Kanton Zürich und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 17. Januar 2014
trat die Sicherheitsdirektion mangels Zustellungsdomizils nicht auf den Rekurs
ein und setzte A eine neue Frist bis 17. April 2014, um die Schweiz zu
verlassen.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 5. Februar 2014
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Entscheidung des Migrationsamts
vom 25. Juni 2013 in Form der Rekursentscheidung vom 17. Januar 2014
sei aufzuheben; ebenso sei die Verpflichtung, bis zum 17. April 2014 die
Schweiz zu verlassen, aufzuheben und festzustellen, dass er ebenfalls nicht
verpflichtet gewesen sei, bis zum 24. September 2013 die Schweiz zu
verlassen. Schliesslich sei festzustellen, dass die bis zum 13. Juni 2015 gültige
Aufenthaltsbewilligung bis auf Weiteres fortbestehe.
Die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich teilte am 24. Februar
2014.
mit, dass auf eine Vernehmlassung verzichtet werde. Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner begründet seine Verfügung vom 25. Juni 2013 im Wesentlichen
damit, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 1. April 2013 in
Trennung lebten. Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz lediglich zwei
Jahre und 10 Monate gedauert habe, bestünde kein Anspruch des Beschwerdeführers
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ein persönlicher Härtefall nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AuG] sei ebenfalls nicht gegeben. Die Rückkehr in den Kosovo sei dem
Beschwerdeführer darüber hinaus zumutbar, da er erst seit drei Jahren in der
Schweiz gelebt habe.
2.2
Die
Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf den Rekurs des Beschwerdeführers
mit Entscheid vom 17. Januar 2014 damit, dass aufgrund eines mangelnden
Zustelldomizils auf einen Rekurs nicht eingetreten werden dürfe, wenn die
Betroffenen auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden seien und wenn sich
das Vorgehen im konkreten Fall als verhältnismässig erweise.
Der Beschwerdeführer habe einen Vertreter mit Sitz in
Deutschland bestellt, welcher trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung
durch die Vorinstanz innert Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet
habe. Das schliesslich eingereichte Gesuch mit Bitte um Benennung eines
schweizerischen Zustelldomizils von Amtes wegen sei verspätet gestellt worden
und im Übrigen auch bedeutungslos, da es Sache des Vertreters selbst gewesen
wäre, ein Zustelldomizil zu bestimmen. Die angefochtene Verfügung und das Vorgehen
insgesamt seien im Sinn einer summarischen Prüfung auch recht- und verhältnismässig,
da die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau weniger als
drei Jahre bestanden habe und keine Gründe für einen Härtefall ersichtlich seien.
2.3
Dagegen
bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich derzeit wieder in
der Schweiz aufhalte. Seine Ehe sei bisher nicht rechtskräftig geschieden und
daher sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in
der Schweiz im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt seien.
Weder eine Arbeitslosigkeit noch die persönlichen Verhältnisse würden dazu
führen, dass das öffentliche Interesse an einer wirksamen Begrenzung des
Bestands der ausländischen Wohnbevölkerung und der Begrenzung der
Arbeitslosigkeit im Kanton Zürich durch den Aufenthalt gefährdet wäre. Die
Rekursentscheidung sei deshalb aufzuheben.
3.
Gemäss § 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder
Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz
anzugeben. Als Verfahrensbeteiligte gelten jene Personen, denen Parteirechte
zustehen und die über Rechtsmittelbefugnis verfügen. Nicht nur im Ausland
wohnende Verfahrensbeteiligte sind zur Angabe eines schweizerischen
Zustellungsdomizils oder Vertreters verpflichtet, sondern auch im Ausland wohnende
Vertreter von Verfahrensbeteiligten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich 2014, § 6b N. 10).
Kommen die
Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann
die Verwaltungsbehörde gemäss § 6b Abs. 2 VRG entweder Zustellungen
durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht
eintreten. Nichteintreten kann nur dann Folge des mangelnden Zustelldomizils
sein, wenn die Betroffenen auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden und
wenn sich das Vorgehen im konkreten Fall als verhältnismässig erweist (VGr, 21. Dezember
2005, PB.2005.00056, E. 3 = RB 2005 Nr. 7; 27. Juni 2013,
VB.2013.00164, E. 3.1 und 3.2; Plüss, § 6b N. 23, auch zum Folgenden).
Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der auf seine Pflichten hingewiesene
ausländische Adressat ohne sachlichen Grund weigert, in der Schweiz ein
Zustelldomizil oder eine Vertretung anzugeben.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer heiratete am 3. März 2008 im Kosovo die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte
deutsche Staatsangehörige C und reiste am 14. Juni 2010 im Familiennachzug
in die Schweiz ein. Gestützt auf Art. 3 Anhang I zum Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) erhielt der
Beschwerdeführer eine bis 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gemäss
unbestrittenem Sachverhalt leben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit
dem 1. April 2013 getrennt. Somit bestand die gelebte Ehegemeinschaft in
der Schweiz lediglich zwei Jahre und zehn Monate. Mit mehreren Schreiben vom 11. Juni
2013.
und 25. Juli 2013 an den Beschwerdegegner bestätigte die Ehefrau
darüber hinaus unmissverständlich, dass auch keinerlei Ehewille für die Zukunft
mehr bestehe.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2013
widerrief der Beschwerdegegner die bis 13. Juni 2015 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und setzte ihm zum Verlassen
der Schweiz Frist bis 24. September 2013. Am 4. Oktober 2013 wurde
die Ehe vor dem Grundgericht in D, Kosovo, geschieden (Urteil C.Nr. 277/13
des Grundgerichts in D, Niederlassung in F). Dieses Urteil wurde am 1. November
2013.
vom Grundgericht D für rechtskräftig erklärt.
Am 10. Oktober erhob der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz Rekurs gegen die Verfügung vom 25. Juni 2013 und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Da der bevollmächtigte Vertreter des
Beschwerdeführers keinen rechtlichen Wohnsitz und keinen Geschäftssitz in der
Schweiz hat, forderte die Vorinstanz den Vertreter mit Verfügung vom 24. Oktober
2013.
auf, bis zum 14. November 2013 eine Zustelladresse oder einen Vertreter
in der Schweiz bekannt zu geben. Das Schreiben enthielt einen Hinweis darauf,
dass im Unterlassungsfall auf den Rekurs nicht eingetreten werden könnte.
Nachdem dieses Schreiben dem Vertreter des Beschwerdeführers
mit Einschreibebrief auf dem internationalen Postweg zugestellt worden war und
der Vertreter innert Frist nicht reagiert hatte, wurde am 22. November 2013
ein Schreiben gleichen Inhalts verfasst mit der Aufforderung, innert 20 Tagen
ab Empfang des Schreibens eine Zustelladresse oder einen Vertreter in der
Schweiz zu bezeichnen, und dem Vertreter des Beschwerdeführers über das Bundesamt
für Migration auf diplomatischem Wege zugestellt. Das Dokument wurde dem
Vertreter des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2013 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 teilte der
Vertreter des Beschwerdeführers mit, er bitte um Benennung einer Zustellperson
(eines Zustelldomizils) von Amtes wegen, da der Beschwerdeführer dazu nicht in
der Lage sei; der Beschwerdeführer halte sich momentan wieder im Kosovo auf.
4.2
Der
Beschwerdeführer hat einen Vertreter mit Sitz in Deutschland bestellt.
Angesichts dieses Vertretungsverhältnisses hatte die Zustellung nicht an den
Beschwerdeführer direkt, sondern an seinen Vertreter zu erfolgen. Denn gemäss
herrschender Lehre und Praxis ist eine Mitteilung an die Vertretung
zuzustellen, sobald eine mitteilungsberechtigte bzw. verfahrensbeteiligte
Person eine solche bestellt hat (Plüss, § 10 N. 66; § 22
N. 16). Auch die Vertretung ist nach dem Sinn und Zweck von § 6b Abs. 1
VRG verpflichtet, ein schweizerisches Zustellungsdomizil oder einen
schweizerischen Vertreter anzugeben (Plüss, § 6b N. 10).
Die erstmalige schriftliche
Aufforderung der Vorinstanz an den Vertreter des Beschwerdeführers zur
Bezeichnung eines Zustelldomizils vom 24. Oktober 2013 enthielt einen Hinweis
auf die möglichen Säumnisfolgen gemäss § 6b Abs. 2 VRG. Somit sind
die Voraussetzungen von § 6b Abs. 2 VRG – das Säumnis des Vertreters
trotz Hinweis auf seine Pflichten und auf die drohenden Säumnisfolgen – erfüllt
(Plüss, § 6b N. 21). Die Bitte des Vertreters um Benennung einer
Zustellperson von Amtes wegen erfolgte verspätet erst nach dem zweiten
Schreiben. Die dargelegte Argumentation, der Beschwerdeführer halte sich
momentan im Kosovo auf, ist kein sachlich genügender Grund für diese
Verspätung. Darüber hinaus ist die Bitte um Benennung einer Zustellperson von
Amtes wegen nicht von Relevanz, da es Sache der betroffenen Partei und nicht
der Vorinstanz ist, eine solche Person zu bezeichnen.
Im Übrigen tut auch nichts zur
Sache, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen offenbar wieder in der Schweiz
aufhält. Dies ändert nichts daran, dass die Bezeichnung eines schweizerischen
Zustellungsdomizils oder eines schweizerischen Vertreters vor Ablauf der im
Oktober 2013 und Dezember 2014 angesetzten Fristen nicht erfolgt ist und der Beschwerdeführer
sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz befand.
Demnach war es verhältnismässig,
auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
4.3
Im Übrigen wäre der Rekurs auch
materiell abzuweisen gewesen, wie die Vorinstanz anhand einer summarischen
Prüfung bereits dargelegt hat.
4.3.1
Das Argument des Beschwerdeführers ist unbegründet, die Voraussetzungen von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG seien noch erfüllt, da die Ehe bisher
nicht rechtskräftig geschieden sei. Der Begriff der "Ehegemeinschaft"
i. S. v. Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG setzt voraus, dass die eheliche Beziehung tatsächlich während
drei Jahren gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Aufgrund
sämtlicher Umstände ist im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die
eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGr, 24. Januar
2012,2C_17/2012, E. 2.2.1). Ein wesentliches Kriterium ist vor allem die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft (BGr, 23. Dezember
2010,2C_544/2010, E. 2.2). Für die Dreijahresfrist wird ausschliesslich
der gemeinsame Aufenthalt in der Schweiz angerechnet (BGr, 9. Dezember
2009,2C_304/2009, E. 3.3.1).
Die gelebte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit
seiner Ehefrau in der Schweiz bestand vom 14. Juni 2010 bis zum 1. April
2013.
und betrug somit lediglich zwei Jahre und zehn Monate. Der
Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Tatsachen entkräften
könnte. Er führt lediglich aus, die Ehe sei bisher nicht rechtskräftig
geschieden worden. Angesichts des Urteils des Grundgerichts D vom 4. Oktober
2013.
und der in den Akten klar dargelegten Trennung der Eheleute seit dem 1. April
2013.
vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Ob und zu
welchem Zeitpunkt die Ehe im Ausland oder in der Schweiz rechtskräftig geschieden
wurde oder nicht, spielt wie oben ausgeführt keine Rolle, sondern lediglich die
ungenügend lange Dauer der gelebten Ehegemeinschaft in der Schweiz. Die
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sind somit nicht
erfüllt. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b.
AuG sind ebenfalls nicht ersichtlich.
4.3.2
Ebenso hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der
Beschwerdeführer sich auch nicht auf Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 76
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) berufen kann. Auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 77
VZAE ist nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer weniger als drei Jahre
mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt hat (Art. 77 Abs. 1 lit. a
VZAE) und offensichtlich keine Gründe für einen nachehelichen Härtefall
bestehen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE und Art. 77 Abs. 2
VZAE).
4.3.3
Von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen kann allerdings gemäss Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG abgewichen werden, wenn schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen ist. Ein persönlicher Härtefall wird dann angenommen, wenn sich die
betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet; ausserdem müssen ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
anderen ausländischen Personen in gesteigertem Masse infrage gestellt sein (BGE
117.
Ib 317, E. 4.b.). Ein solcher Härtefall ist vorliegend in keiner Weise
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
4.3.4
Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers wäre somit
nach freiem Ermessen zu treffen. Dabei sind gemäss Art. 96 AuG die
öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes der ausländischen
Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration des Ausländers zu berücksichtigen. Im Interesse
einer wirksamen Begrenzung des Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung und
zur Begrenzung der Arbeitslosigkeit werden Aufenthaltsbewilligungen von
getrennt lebenden Ehegatten nicht mehr erneuert, wenn deren Aufenthaltsregelung
in der Schweiz aufgrund der Familiennachzugsbestimmungen erfolgt ist, die
eheliche Gemeinschaft wie erwähnt weniger als drei Jahre gedauert hat und keine
besonderen Gründe eine Wegweisung als unangemessen erscheinen lassen. Hat der
Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur
Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen,
wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt
(Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend
ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark
gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre
(BGr, 20. August 2009,2C_216/2009, E. 3).
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp vier Jahren
in der Schweiz auf. Es ist somit keine massgebliche Integration in der Schweiz
ersichtlich, welche zu berücksichtigen wäre. Eine soziale Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint ebenfalls nicht als
problematisch. Dass sich der Beschwerdeführer in der Zeitspanne der
schriftlichen Aufforderungen der Vorinstanz zur Bezeichnung eines
Zustelldomizils von Oktober 2013 bis Januar 2014 laut eigenen Aussagen und
Aussagen seines Vertreters offensichtlich ganz oder teilweise im Kosovo
aufhielt, unterlegt die Annahme, dass weiterhin soziale Bindungen des
Beschwerdeführers zu seinem Heimatland bestehen.
Die reine Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut
Beschwerde offensichtlich momentan wieder in der Schweiz ist und einer
beruflichen Tätigkeit nachgeht, reicht nicht für die Annahme eines besonderen
Grundes aus, um die Ablehnung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz als
unzumutbar zu erklären. Es besteht kein besonderes arbeitsmarktliches Interesse
an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Der Beschwerdeführer
befindet sich zudem in einem Alter, in welchem ihm der berufliche
Wiedereinstieg im Kosovo ohne grosse Probleme gelingen sollte.
4.3.5
Im öffentlichen Interesse der Begrenzung der ausländischen Wohnbevölkerung
ist es dem Beschwerdeführer, der nur kurz in der Schweiz gelebt hat, sich in
keiner existierenden Ehegemeinschaft mehr befindet und nach wie vor Bindungen zum
Kosovo unterhält, zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren.
5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; diesem steht keine Parteientschädigung
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Nachdem die dem Beschwerdeführer
angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64d
Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. September
2014.
anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht
erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat
der Beschwerdeführer bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheid binnen zweier Monate ab dessen Datum das Land
zu verlassen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben (BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei
sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. September
2014.
bzw. im Sinn der Erwägung 6 angesetzt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000 .--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch
geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …