VB.2014.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00089
16. April 2014Deutsch22 min
(URT.2014.16258)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00089
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Direktion Y des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Abgeltung
von Mehrzeit und Ferienansprüchen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war seit
2003 beim Kantonalzürcher Amt X angestellt. Am 28. September 2009 kündigte
er das Arbeitsverhältnis per Ende März 2010.
B. Mit
Verfügung vom 16. April 2010 verpflichtete die Direktion Y A unter Verrechnung
seinerseits geschuldeter Weiterbildungskosten von Fr. 24'869.25 (vgl. Dispositiv-Ziff.
1) mit zum Zeitpunkt seines Austritts aus dem Staatsdienst vorhandenen
Mehrzeit- und Ferienguthaben von total Fr. 10'035.05 netto (vgl. Dispositiv-Ziff. 2)
zur Bezahlung von Fr. 14'834.20 (vgl. Dispositiv-Ziff. 3).
Am 20. Mai 2010 liess A hiergegen beim Regierungsrat
rekurrieren und beantragen, die rückforderbaren Kosten seien auf Fr. 0.00,
eventualiter auf Fr. 10'658.25, sowie die ihm zustehenden Lohnansprüche auf Fr.
53'225.55 netto festzulegen.
Am 4. April 2012 beschloss der Regierungsrat in teilweiser
Gutheissung des Rekurses die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der
Verfügung vom 16. April 2010 und die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung im
Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Direktion Y.
C. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2012 sprach die Direktion Y A für das im Zeitpunkt
seines Austritts aus dem Staatsdienst vorhandene Zeitguthaben (Ferienguthaben aus
dem Jahr 2010) Fr. 391.05 zu. Gleichzeitig hielt sie fest, eine Auszahlung
von Mehrzeit erfolge nicht.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 21. Januar 2013 beim Regierungsrat
rekurrieren. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. Dezember 2013
ab.
III.
A erhob am 6. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Regierungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und die Direktion
Y zu verpflichten, die ihm per 31. März 2010 zustehenden Ferien- und Saläransprüche
von Fr. 53'616.55 netto zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2010 zu
bezahlen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat
zurückzuweisen.
Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen. Der Staat
Zürich, vertreten durch die Direktion Y, reichte am 18. März 2014 eine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
erstinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats über
eine personalrechtliche Anordnung. Dagegen ist nach § 33
des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (Personalgesetz,
PG [LS 177.10]), § 41
Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
1.2
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Der Beschwerdeführer verlangt die Vergütung von Mehrzeit- und Ferienguthaben für die Jahre 2007 bis
2010.
in einer Höhe von insgesamt Fr. 53'616.55 netto. Der
Streitwert der vorliegenden Angelegenheit übersteigt damit Fr. 20'000.-,
weshalb die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
1.4
Die Direktion Y reichte am (Dienstag,) 18. März 2014 eine
Beschwerdeantwort ein. Diese erweist
sich als offensichtlich verspätet und ist deshalb aus dem Recht zu weisen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner
Beschwerde in erster Linie auf die Bindungswirkung des
Regierungsratsbeschlusses vom 4. April 2012 (vgl. oben lit. B
Abs. 3). Darin sei der Sachverhalt verbindlich
festgestellt und seien der Direktion Y klare Vorgaben
erteilt worden, welche Abklärungen noch zu tätigen seien. Es sei ein von
ihr anerkannter, positiver Zeitsaldo von 408:26 Mehrstunden per Ende März 2010 festgestellt worden.
Dieser hätte nach dem Rückweisungsentscheid durch die Direktion Y nicht mehr überprüft werden dürfen. Vielmehr habe sie nach
den Vorgaben der Vorinstanz lediglich noch abklären müssen und dürfen, ob die
Mehrstunden gemäss diesem Zeitsaldo erforderlich gewesen seien und nicht hatten
kompensiert werden können, sowie, "ob und in welchem Umfang die – gemäss Zeitbuchhaltung
anerkannten – Mehrstunden hinreichend gemeldet worden" seien. Sowohl die
Direktion Y in der Verfügung vom 17. Dezember 2012 als auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss
vom 18. Dezember 2013 hätten diese Anweisungen
und Feststellungen ignoriert und damit den Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid
aufzuheben sei.
2.2
Die
Rekursinstanz hat – auch wenn dies in § 28 VRG (anders als in § 64 Abs. 1
VRG) nicht ausdrücklich erwähnt ist – bei Gutheissung eines Rekurses die
Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
wobei sie dieser verbindliche Weisungen erteilen kann. Diese müssen aus dem
Dispositiv
Dispositiv hervorgehen, sei es direkt oder durch Bezugnahme auf die Erwägungen.
Die Rückweisung bewirkt, dass die Vorinstanz die Sache neu beurteilen muss,
wobei sie an die Rechtsauffassung der Rekursinstanz gebunden ist (vgl. §
64 Abs. 2 Satz 2 VRG betreffend Rückweisung durch das Verwaltungsgericht).
Damit umfasst die Bindungswirkung nicht den ganzen Rekursentscheid. Nicht
bindend sind insbesondere allgemeine Hinweise, Eventualerwägungen und nicht
entscheidtragende Erwägungen. Die Vorinstanz darf ihrem neuen Entscheid auch
weitere Gesichtspunkte zugrunde legen, solange sie dabei die Vorgaben des
Rückweisungsentscheids nicht unterläuft (zum Ganzen Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, §
28 N. 38 ff., insbesondere N. 41 f.).
2.3 Mit
Beschluss der Vorinstanz vom 4. April 2012 wurde der Rekurs des Beschwerdeführers
vom 20. Mai 2010 gegen die Verfügung der Direktion Y vom 16. April 2010
"teilweise gutgeheissen: demgemäss werden Dispositiv 2 (Abgeltung von
Mehrzeitguthaben und Ferienansprüchen) und Dispositiv 3 (Fälligkeit der
Rückforderung der Rekursgegnerin) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin
zurückgewiesen". Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Dispositiv-Ziff. I).
In den Erwägungen wird diesbezüglich ausgeführt, es sei
"nicht Sache des Regierungsrates als Rekursinstanz, die Zeitbuchhaltung
des Rekurrenten zu bereinigen und erstinstanzlich zu prüfen, ob die geltend
gemachten Mehrstunden (Gleitzeitüberhänge) notwendig waren und bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen nicht kompensiert
werden konnten. Die Angelegenheit ist deshalb insoweit zur ergänzenden Abklärung
und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, als mit der angefochtenen
Verfügung die Höhe der Auszahlung für Mehrzeit- und Ferienguthaben sowie des
13. Monatslohns pro rata temporis festgesetzt wurde (Dispositiv 2 [der
Verfügung vom 16. April 2010])". Die Rekursgegnerin habe namentlich zu
prüfen, "ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mehrstunden des
Rekurrenten hinreichend gemeldet worden sind […] und bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen (§ 121 Abs. 3 VVO
[Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999, VVPG, LS 177.111])
nicht kompensiert werden konnten". Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest,
"[h]insichtlich der Höhe seiner Mehrzeit- und Ferienguthaben sowie der Auszahlung
des 13. Monatslohns pro rata temporis (Dispositiv 2) ist die Sache nicht
entscheidreif und zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum
Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Daraus folgt, dass der verbleibende
(negative oder positive) Saldo bzw. die Zahlungspflicht des Rekurrenten
(Dispositiv 3) zurzeit nicht beziffert werden kann" (keine
Hervorhebungen im Original).
Entgegen vom Beschwerdeführer vertretener Auffassung liess
die Vorinstanz mithin die Fragen, ob überhaupt auszahlungspflichtige
Über- bzw. Mehrstunden geleistet worden seien und infolgedessen eine
Zahlungspflicht des Beschwerdegegners bestehe, offen. Just die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Auszahlungspflicht erfüllt seien, sollte Gegenstand
der zu treffenden Abklärungen und des Neuentscheids sein. Im angefochtenen Beschluss
vom 18. Dezember 2013 hält die Vorinstanz zutreffend fest, mit dem Beschluss
vom 4. April 2012 sei das Dispositiv der Verfügung vom 16. April 2010
aufgehoben worden und die Direktion Y habe somit im Rahmen der neu zu erlassenden
Verfügung vollumfänglich neu über das Ferien- und Mehrzeitguthaben zu
entscheiden gehabt.
Die Vorinstanz erteilte folglich im Rahmen ihres
Rückweisungsentscheids keine verbindliche Weisung hinsichtlich etwa des
Bestehens einer Auszahlungspflicht oder der Zahl auszuzahlender Mehrstunden. Insofern
konnte die Direktion Y im Rahmen des von ihr neu zu fällenden Entscheids durchaus
zum Schluss kommen, es bestehe keine auszuzahlende Mehrzeit.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei für in den Jahren
2007 bis 2010 geleistete Überstunden ein Betrag von Fr. 53'616.55 netto auszubezahlen. Gemäss Rekurseingabe vom 20. Mai 2010, in welcher im Übrigen noch von einem
Forderungsbetrag von Fr. 53'225.55 netto (bzw. Fr. 56'243.- brutto)
die Rede war, ergibt sich diese Summe aus vom Beschwerdeführer in dessen Zeitbuchhaltung
erfassten Überstunden im Umfang von 446:02 im Jahr 2007, 279:20 im Jahr 2008 und 382:05 im
Jahr 2009, gesamthaft somit
1'107:27, wovon die jährlich ordentlich zu übertragenden 84 sowie die 120 zu
leistenden Überstunden abzuziehen seien. Es verblieben
insgesamt 495 zu vergütende
Überstunden. Daraus ergebe sich à Fr. 92.20 pro
Überstunde ein Betrag von Fr. 43'190.45 netto,
welcher zum von der Direktion Y gemäss Verfügung vom
16. April 2010 anerkannten von Fr. 10'035.05
hinzuzurechnen sei. Gemäss jener Verfügung setzt sich dieser letzte Betrag aus einem Mehrzeitguthaben von 84 Stunden für das Jahr
2009, einem solchen von 26 Stunden und 25 Minuten
für das Jahr 2010 sowie einem Ferienguthaben von 4 Stunden und 36 Minuten für
das Jahr 2010 zusammen.
3.2
Das kantonale Personalrecht unterscheidet zwischen
Mehrzeit und Überzeit (bzw. Mehrstunden und Überstunden; vgl. §§ 120 ff. und 125 ff.
VVPG):
3.2.1 Mehrzeit stellt Arbeitszeit dar,
welche auf Initiative des Arbeitnehmers geleistet wird und auf dessen individueller
Arbeitseinteilung beruht (vgl. BGE 130 V 309 E. 5.1.3). Sie kann im Rahmen
des Gleitzeitsaldos stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben
Tagen kompensiert werden, wobei die Kompensation ganzer Tage auf höchstens
fünfzehn Arbeitstage pro Kalenderjahr limitiert ist (§§ 116 Abs. 2, 124
Abs. 1 und 2 VVPG). Mehrzeit im Umfang von zwei Wochen-Sollzeiten kann überdies
auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Ein grösserer positiver
Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende (§ 121 Abs. 2 Satz 2
VVPG). Denn die Zeitautonomie des Arbeitnehmers im
Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Gleitzeit korreliert mit seiner Verpflichtung,
allfällige Mehrstunden innert nützlicher Frist wieder abzubauen. Der Sinn der
Gleitzeit liegt gerade darin, dass der Arbeitnehmer in deren Rahmen zeitautonom
bestimmen kann, die Soll-Arbeitszeit zu über- oder zu unterschreiten (vgl. BGE 123 III 469
E. 3b, 130 V 309 E. 5.1.3; Ullin Streiff/Andreas von Kaenel/Roger Rudolph,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu
Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 321c
N. 4 S. 214). Ausnahmsweise und wenn eine Kompensation innerhalb des
Kalenderjahrs aus dienstlichen oder triftigen
persönlichen Gründen nicht möglich war, kann auch ein grösserer Arbeitszeitsaldo
übertragen werden (§ 121 Abs. 2 Satz 3 VVPG).
3.2.2 Als Überzeit gilt dagegen gemäss
§ 125 VVPG Arbeitszeit, welche durch die Vorgesetzten
über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte
Zeiten und ausserordentliche Aufträge angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt wird (§ 125 Abs. Abs.1 und 2 VVPG). Für Überzeit von mehr als 20
Stunden im Kalendermonat ist die Zustimmung der
Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen
Gerichts einzuholen (§ 125 Abs. 5 Satz 1 VVPG).
Geleistete Arbeitsstunden, die vom
Vorgesetzten nicht angeordnet wurden und von denen dieser auch keine Kenntnis
hatte, sind zu entschädigen, sofern sie objektiv notwendig waren (VGr,
17. September 2008, PB.2008.00004, E. 3.2, 2. November 2010,
PB.2010.00003, E. 5.3 [beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht, auch zum Folgenden]; BGE 129 III 171
E. 2.2 f). Mehrzeit kann sich damit im Nachhinein als Überzeit
erweisen. In diesem Fall müssen die Überstunden dem Arbeitgeber sobald als
möglich gemeldet und von ihm genehmigt werden. Die Genehmigung von Überstunden
kann auch stillschweigend erfolgen, indem der Arbeitgeber auf gemeldete
Überstunden hin keinen Einspruch erhebt. Gegen den
Willen des Arbeitgebers dürfen jedoch keine Überstunden geleistet werden.
Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung
entsprechender Freizeit auszugleichen; nur wenn ein Zeitausgleich aus
betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird Überzeit ausnahmsweise vergütet
(§ 126 VVPG). Der Beschwerdeführer war zu Beginn seiner Anstellung
bereits in der Lohnklasse 24 eingereiht (vgl. Regierungsratsbeschluss vom
2. April 2003). Angestellten der
Lohnklassen 24 bis 29 steht nur bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, das heisst Leistungen von mehr
als 120 Stunden im Jahr, und soweit es der Dienst
gestattet, ein Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu.
Ausnahmsweise kann Überzeit ohne Zuschlag vergütet werden (§ 128 VVPG). Im
Kalenderjahr werden jedoch grundsätzlich höchstens 120 Überzeitstunden vergütet (§ 127 Abs. 3 Satz 1 VVPG).
Überzeit liegt nach dem Gesagten dann vor, wenn ein
positiver Arbeitszeitsaldo vorliegt, dessen Ursache in objektiven Gründen
liegt, welche nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden können. Das ist
beispielsweise der Fall bei einer besonderen Belastung durch Zusatzaufgaben.
Dahingegen beruht Mehrzeit auf Gründen, die der Sphäre des Arbeitnehmers
zuzurechnen sind, beispielsweise dessen Arbeitsweise (Setzung von Prioritäten,
Effizienz etc.; vgl. auch die Empfehlungen des kantonalen
Personalamts an Vorgesetzte www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html
> Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht >
VII. Arbeitszeit > 1.7 Arbeitszeit, Mehrzeit, Überzeit und
Ferien, S. 3 f.).
3.3 Am 17. Dezember 2007 unterbreitete der Beschwerdeführer seinem
Vorgesetzten, dem Chef des betreffenden Bereichs,
einen "Antrag/Aktennotiz". Darin wurde festgehalten, er habe
per November einen Zeitsaldoüberschuss von 401 Stunden auszuweisen, und ersuchte er um Übertrag von 164.8 Stunden für die Fertigstellung
einer Abschlussarbeit im Rahmen einer ihm
bewilligten und seit 2005 absolvierten Weiterbildung (vgl. Verfügung
vom 23. August 2005). Die
"restlichen Stunden 2007 von rund 200 Std."
seien "somit abgegolten" (per Ende Dezember hatte der
Beschwerdeführer in seiner Zeitbuchhaltung gesamthaft 446:02 Mehrstunden erfasst). Die Aktennotiz enthält weiter
folgenden "Hinweis":
"Im 2008 hält sich der Arbeitszeitsaldo innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens
der Kantonalen Verwaltung. Überzeit kann nur unter vorheriger Anordnung geltend gemacht werden". Dieser Antrag bzw. diese Aktennotiz trägt
neben der Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem
Vermerk "einverstanden"
die Unterschrift seines Vorgesetzten.
Der Vorgesetzte bzw. der Arbeitgeber hatte somit über den
ihm seitens des Beschwerdeführers unterbreiteten Antrag entschieden. Dies
übersah die Vorinstanz im Rahmen des ersten bei ihr anhängig gemachten
Verfahrens offenkundig, hielt sie in ihrem Beschluss vom 4. April 2012
doch irrigerweise fest, der "diesbezügliche Entscheid der Rekursgegnerin
liegt nicht bei den Akten". Im angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember
2013 wurde in Korrektur dieses Versehens der Antrag vom 17. Dezember 2007
denn auch als "Vereinbarung" bezeichnet.
Im Übrigen beschlägt der "Antrag/Aktennotiz" vom
17. Dezember 2007 zwei unterschiedliche Fragestellungen: Zum einen bezieht er
sich auf im Jahr 2007 bereits geleistete bzw. erfasste Mehrstunden (dazu
sogleich); zum anderen enthält er eine grundsätzliche Regelung betreffend die
Geltendmachung von Überstunden für die Zukunft (zumindest für das Jahr 2008
[dazu unten 3.5]).
3.4 In Bezug auf die im Jahr 2007 geleistete Mehr- bzw. Überzeit gab der Vorgesetzte des Beschwerdeführers
gemäss "Antrag/Aktennotiz" vom 17. Dezember 2007 sein Einverständnis zum von diesem beantragten Übertrag von
164.8 Stunden für die Fertigstellung der im Rahmen seiner Weiterbildung
zu verfassenden Arbeit. Es kann
davon ausgegangen werden, dass es in der Kompetenz des
direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers (des Leiters des fraglichen Bereichs) lag, den
Übertrag eines Arbeitszeitsaldos von mehr als zwei
Wochen-Sollzeiten in für das Amt X verbindlicher
Weise gemäss § 121 Abs. 2
Satz 3 VVPG zu bewilligen. Damit war in der Frage der Handhabung der Mehrstunden
des Jahres 2007 eine Vereinbarung zustande gekommen,
in deren Rahmen der Beschwerdeführer auf eine Vergütung eines Teils von ihm
geleisteter Überstunden verzichtete.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist ein gültiger Verzicht auf eine
Abgeltung für geleistete Überstunden nur im Rahmen von Art. 341 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) möglich (BGE 129 III 171 E. 2.4, BGE 126 III 337 E. 7b). Gemäss dieser Bestimmung kann der
Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des
Gesetzes ergeben (vgl. Art. 361 und 362 OR), während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses nicht einseitig verzichten. In der Literatur wird diese
Auffassung teilweise abgelehnt, da es sich bei Art. 321c Abs. 3 OR, der
die Abgeltung von Überstundenarbeit regelt, um dispositives Recht handle, das unter
anderem durch Einzelabrede (in schriftlicher Form) abgeändert werden könne (vgl. Art. 361
Abs. 1 und Art. 362 Abs. 1 jeweils e contrario OR). Könne diese
Abgeltung jedoch im Voraus (schriftlich) wegbedungen werden, sei nicht
einzusehen, warum auf sie nicht auch nachträglich (ebenfalls schriftlich)
verzichtet werden könne (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 321c
OR N. 12 mit Hinweisen). Auch nach vom Bundesgericht vertretener
Auffassung untersagt Art. 341 Abs. 1 OR jedenfalls nur den einseitigen Verzicht
des Arbeitnehmers, steht jedoch der Gültigkeit einer Vereinbarung nicht
entgegen, die im Rahmen eines echten Vergleichs auf gegenseitigem Nachgeben
beruht und zu einer angemessenen Lösung führt (vgl. BGE 136
III 467 E. 4.5, 118 II 58 E. 2b Abs. 2; ferner Portmann, Art.
341 OR N. 6).
Der Beschwerdeführer verzichtete mit der Vereinbarung vom
17. Dezember 2007 nicht etwa einseitig auf ihm zustehende Ansprüche, sondern es
wurde ihm über den ohnehin zulässigen Übertrag hinaus antragsgemäss ein zusätzlicher
Arbeitszeitübertrag im Umfang von 20 Arbeitstagen für seine Weiterbildung
bewilligt. Gemäss Verfügung vom 23. August 2005 ging die hierfür erforderliche
Zeit zu Lasten des Beschwerdeführers. Zwar erfolgte Ende 2007 – dem Anschein
nach entgegen der Vereinbarung – ein Übertrag eines Arbeitszeitsaldos von
lediglich 100:48 Stunden auf das Jahr 2008 (statt – offenkundig auch vom
Vorgesetzten – erwarteter 164.8 plus 84, mithin 248.8 Stunden. Doch ist
aufgrund der Monatsabrechnungen des Jahres 2008 davon auszugehen, dass zum
Zweck der Umsetzung der Vereinbarung die dort jeweils aufgeführte Zeile
"MAB (recte: MBA [für die Weiterbildung des Beschwerdeführers])
Saldo" bzw. "MAB (recte: MBA) Kompensation" geschaffen wurde.
Der entsprechende Saldo wurde per Anfang 2008 nicht nur auf die vereinbarten
164.8 Stunden, sondern gar auf 198 Stunden sowie durch eine nachträgliche
weitere "Aufstockung" per Dezember 2008 um nochmals 52 Stunden
auf insgesamt 250 Stunden festgesetzt (die letzten Prüfungen des
Beschwerdeführers im Rahmen der Weiterbildung fanden nota bene im Mai 2008
statt). Statt der ursprünglich vereinbarten knapp 165 Stunden wurde dem
Beschwerdeführer im Jahr 2008 somit insgesamt der Bezug von ca. 190 Stunden für
seine Weiterbildung gestattet.
Angesichts des Übertrags eines Arbeitszeitsaldos von
100:48 (statt 84) Stunden und des weiteren bzw. eigenen Saldos für die
Weiterbildung von 164.8 bzw. 198 und letztlich gar 250 Stunden erweist sich,
dass die Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 samt deren Implementierung im Jahr
2008 von einem ausgeglichenen Nachgeben der Parteien geprägt war und der
Beschwerdeführer für seinen Verzicht eine angemessene bzw. gleichwertige Gegenleistung
erhielt.
Zufolge der Vereinbarung und angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer im 2008 die ihm hieraus zustehenden Guthaben bezog, stehen ihm
in Bezug auf das Jahr 2007 keine Ansprüche zu.
3.5
3.5.1 In Bezug auf die Geltendmachung
von Überzeit im bzw. ab dem Jahr 2008 enthält
die Aktennotiz der Formulierung wie dem Sinn nach
sowie zufolge der Unterschrift des Vorgesetzten keine Vereinbarung,
sondern vielmehr eine klare Weisung des Arbeitgebers. Der
Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, wonach dies keine gültige
Vereinbarung darstelle, dass es diesbezüglich keiner
Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf: Nach dem oben Gesagten steht es grundsätzlich dem Arbeitgeber zu, Überzeit anzuordnen bzw. zu "untersagen"
(vgl. § 125 Abs. 2 VVPG). Vorliegend setzte der Arbeitgeber für die Zukunft bzw. zunächst zumindest für das Jahr 2008 für die Geltendmachung von Überzeit deren vorherige Anordnung voraus. Diese
Weisung ist im Kontext respektive vor dem Hintergrund der Vorgeschichte
der vom Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2006 offenbar
chronisch und in erheblichem Umfang
geleisteten und nachträglich stets bewilligten
Überstunden zu sehen. In der "Ausgangslage" gemäss "Antrag/Aktennotiz" wird denn auch
festgehalten, der positive Arbeitszeitsaldo habe gegenüber den Vorjahren
erheblich reduziert werden können. Dies zeige, dass die "eingeleiteten Massnahmen
zur Verbesserung der Situation den gewünschten Erfolg" hätten. Offenkundig war also ein Missstand erkannt und waren Massnahmen zu dessen Behebung eingeleitet worden. Vor
diesem Hintergrund und angesichts des eindeutigen Wortlauts der Weisung musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass ab diesem Zeitpunkt die Leistung von Überzeit ohne
vorherige Anordnung dem Willen seines Arbeitgebers widersprach.
Ende Dezember 2008 übertrug er denn auch – der Weisung vom
17. Dezember 2007 und mithin § 121 Abs. 1 VVPG entsprechend – lediglich
84 Stunden auf das Jahr 2009, obwohl sein Arbeitszeitsaldo gemäss seiner
Zeitbuchhaltung Ende Dezember 2008 279:20 Stunden aufwies. Hieran zeigt sich,
dass auch der Beschwerdeführer den "Hinweis" als verbindliche Weisung
akzeptierte und entsprechend handelte.
3.5.2 Angesichts der
(mindestens) für das Jahr 2008 klaren Weisung des
Arbeitgebers, an die sich der Beschwerdeführer beim
Jahreswechsel 2008/2009 ohne weiteres hielt, erscheint
unplausibel, dass er ab dem Jahr 2009 plötzlich erneut
von der Geltung der früheren respektive bis 2006
gehandhabten Praxis der (nachträglichen) Genehmigung geleisteter Überstunden
ausgegangen sein bzw. auf eine solche vertraut haben soll, zumal ohne jeden
Hinweis des Arbeitgebers, von der erteilten Weisung wieder
abrücken zu wollen. Dass er unter den gegebenen
Umständen ab Dezember 2007 nicht mehr in guten
Treuen von einer nachträglichen teilweisen Genehmigung ausgehen konnte, hält zutreffend bereits die Vorinstanz fest.
Gegen den Willen des Vorgesetzten können aber wie erwähnt
keine Überstunden geleistet werden, und zwar selbst wenn sie betrieblich
notwendig gewesen sein sollten. Gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass keine Überstunden
zu leisten sind, so hat sich der Arbeitnehmer an eine solche Weisung zu halten,
allenfalls mit der Konsequenz, dass gewisse Aufgaben mangels zur Verfügung
stehender Zeitressourcen nicht mehr wahrgenommen werden, was dem Arbeitnehmer
dann umgekehrt nicht im Nachhinein im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung
vorgeworfen werden darf. Leistet der Arbeitnehmer dennoch gegen den Willen des
Arbeitgebers Überstunden, so müssen ihm diese nicht entschädigt werden (VGr,
23. Oktober 2013, VB.2013.00242, E. 2.7.2).
3.5.3
Im Jahr 2009 häufte der Beschwerdeführer wiederum in
beträchtlichem Ausmass Mehrstunden an. Für die
betriebliche Notwendigkeit der Leistung von Überstunden
wäre – wie auch für die anderen Anspruchsvoraussetzungen – der
Beschwerdeführer behauptungs- und beweispflichtig (vgl. VGr, 23. Oktober
2013, VB.2013.00242, E. 2.6 Abs. 2 mit Hinweis; vgl. auch Art. 8
des Zivilgesetzbuchs [SR 210]). Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang,
dass er im Jahr 2009 jedenfalls 59 Ferientage beziehen und zusätzlich
sieben Tage kompensieren konnte. Ohnehin aber war die
Weisung des Arbeitgebers inzwischen nicht aufgehoben worden bzw. hatte dieser
nicht erneut die Leistung von Überstunden angeordnet. Der Beschwerdeführer selbst macht nichts dergleichen geltend und vermag solches auch nicht zu belegen. Dass die
Leistung von Überzeit nach wie vor dem Willen seines Arbeitgebers widersprach,
musste ihm folglich bewusst gewesen sein.
Dass der Vorgesetzte im Jahr 2009 jeweils die
Monatsabrechnungen der Zeitbuchhaltung des Beschwerdeführers visierte, ändert
daran nichts, und es konnte daraus auch nicht der Schluss gezogen werden, dass
die Weisung aufgehoben worden wäre. Zum einen bestätigt der Vorgesetzte mit der
Visierung lediglich die Kenntnisnahme der Abrechnungen (§ 129 Abs. 1 Satz 2
VVPG). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer auch im Jahr 2008 zahlreiche
Mehrstunden in seiner Zeitbuchhaltung erfasst, jedoch von Dezember 2008 auf Januar
2009 trotzdem weisungsgemäss lediglich ein Arbeitszeitsaldo von 84 Stunden
übertragen. Dass der Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2009 nicht bereit
war, sich an die Weisung zu halten, konnte dessen Vorgesetzten somit erst zu
dem Zeitpunkt klar sein, als ihm der Beschwerdeführer seine Zeitbuchhaltung der
Monate Januar bis März 2010 zur Visierung vorlegte. Der Arbeitgeber hatte sich
im Jahr 2007 offenkundig um eine Reduktion der Anzahl vom Beschwerdeführer
geleisteter Überstunden bemüht. Letztlich stand die Leistung von Überzeit auch
nach Erlass der Weisung in dessen eigener Verantwortung; jedoch wusste der
Beschwerdeführer jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, dass sie dem Willen des
Arbeitgebers widersprachen und sie ihm infolgedessen nicht vergütet würden. Auf
das Gegenteil konnte er sich jedenfalls, anders als er dies im früheren
Verfahren geltend gemacht hatte, mitnichten verlassen. Schliesslich lag auch
die bei mehr als 20 Überstunden pro Monat gemäss § 125 Abs. 5 VVPG
erforderliche Zustimmung der Direktion nicht vor, was auch der Beschwerdeführer
nicht behauptet.
Ende Dezember 2009 übertrug der Beschwerdeführer dennoch den
vollständigen, von ihm in seiner Zeitbuchhaltung erfassten Arbeitszeitsaldo von
382:05 Mehrstunden auf Januar 2010. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festhält, lag dabei auch keine Bewilligung des Amts nach § 121 Abs. 2
Satz 3 VVPG (ähnlich der Vereinbarung von Dezember 2007) vor. Zudem wurde
keine der Monatsabrechnungen (Januar bis März 2010), welche den vom Beschwerdeführer
vorgenommenen Übertrag von 382:05 Stunden aufwies, vom Vorgesetzten visiert.
3.5.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm in seiner
Zeitbuchhaltung erfassten, nach 2008 geleisteten Mehrstunden hat.
3.6
Auch die Privaten sind im Verkehr mit den
staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101). Widersprüchliches Verhalten der Privaten verdient keinen
Rechtsschutz (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 712).
Mit seiner Forderung, die Arbeitszeitsaldi der Jahre 2007
bis 2010 gemäss seiner Zeitbuchhaltung seien ihm vollumfänglich zu vergüten,
setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Wie
erwähnt bezog er im Jahr 2008 seine Guthaben gemäss der mit seinem Arbeitgeber
auf seinen Antrag hin geschlossenen Vereinbarung. Auch bezüglich des
Arbeitszeitsaldos des Jahres 2008 hatte sich der Beschwerdeführer zunächst offensichtlich
an die Weisung des Arbeitgebers gehalten. Indem er nun die von ihm in seiner
Zeitbuchhaltung erfassten Überstunden in vollem Umfang geltend macht, verhält
er sich offenkundig widersprüchlich und mithin treuwidrig.
3.7 Bei
Kaderangestellten ab Lohnklasse 24 wird lediglich Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie
zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt (§ 121 Abs. 3 Satz 4 VVPG).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären ohnehin auch der auf das Jahr
2010 zulässigerweise zu übertragende Arbeitszeitsaldo von 84 Stunden sowie die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten, allenfalls von Januar bis März 2010
geleisteten 26:25 Mehrstunden – vom zuvor Ausgeführten einmal
abgesehen – vorliegend nicht zu vergüten, da sie zusammengerechnet höchstens
110:25 Stunden ausmachten.
Eine Vergütungspflicht des Beschwerdegegners besteht damit
auch insoweit ohnehin nicht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt, besteht für die
Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen den
vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffenlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …