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Entscheid

VB.2014.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00089

16. April 2014Deutsch22 min

(URT.2014.16258)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war seit

2003 beim Kantonalzürcher Amt X angestellt. Am 28. September 2009 kündigte

er das Arbeitsverhältnis per Ende März 2010.

B. Mit

Verfügung vom 16. April 2010 verpflichtete die Direktion Y A unter Verrechnung

seinerseits geschuldeter Weiterbildungskosten von Fr. 24'869.25 (vgl. Dispositiv-Ziff.

1) mit zum Zeitpunkt seines Austritts aus dem Staatsdienst vorhandenen

Mehrzeit- und Ferienguthaben von total Fr. 10'035.05 netto (vgl. Dispositiv-Ziff. 2)

zur Bezahlung von Fr. 14'834.20 (vgl. Dispositiv-Ziff. 3).

Am 20. Mai 2010 liess A hiergegen beim Regierungsrat

rekurrieren und beantragen, die rückforderbaren Kosten seien auf Fr. 0.00,

eventualiter auf Fr. 10'658.25, sowie die ihm zustehenden Lohnansprüche auf Fr.

53'225.55 netto festzulegen.

Am 4. April 2012 beschloss der Regierungsrat in teilweiser

Gutheissung des Rekurses die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der

Verfügung vom 16. April 2010 und die Rückweisung zur ergänzenden Abklärung im

Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Direktion Y.

C. Mit

Verfügung vom 17. Dezember 2012 sprach die Direktion Y A für das im Zeitpunkt

seines Austritts aus dem Staatsdienst vorhandene Zeitguthaben (Ferienguthaben aus

dem Jahr 2010) Fr. 391.05 zu. Gleichzeitig hielt sie fest, eine Auszahlung

von Mehrzeit erfolge nicht.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 21. Januar 2013 beim Regierungsrat

rekurrieren. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. Dezember 2013

ab.

III.

A erhob am 6. Februar 2014 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Regierungsratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 aufzuheben und die Direktion

Y zu verpflichten, die ihm per 31. März 2010 zustehenden Ferien- und Saläransprüche

von Fr. 53'616.55 netto zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2010 zu

bezahlen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat

zurückzuweisen.

Der Regierungsrat liess sich nicht vernehmen. Der Staat

Zürich, vertreten durch die Direktion Y, reichte am 18. März 2014 eine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerde richtet sich gegen einen

erstinstanzlichen Rekursentscheid des Regierungsrats über

eine personalrechtliche Anordnung. Dagegen ist nach § 33

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (Personalgesetz,

PG [LS 177.10]), § 41

Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

1.2

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Der Beschwerdeführer verlangt die Vergütung von Mehrzeit- und Ferienguthaben für die Jahre 2007 bis

2010.

in einer Höhe von insgesamt Fr. 53'616.55 netto. Der

Streitwert der vorliegenden Angelegenheit übersteigt damit Fr. 20'000.-,

weshalb die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen ist (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.4

Die Direktion Y reichte am (Dienstag,) 18. März 2014 eine

Beschwerdeantwort ein. Diese erweist

sich als offensichtlich verspätet und ist deshalb aus dem Recht zu weisen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner

Beschwerde in erster Linie auf die Bindungswirkung des

Regierungsratsbeschlusses vom 4. April 2012 (vgl. oben lit. B

Abs. 3). Darin sei der Sachverhalt verbindlich

festgestellt und seien der Direktion Y klare Vorgaben

erteilt worden, welche Abklärungen noch zu tätigen seien. Es sei ein von

ihr anerkannter, positiver Zeitsaldo von 408:26 Mehrstunden per Ende März 2010 festgestellt worden.

Dieser hätte nach dem Rückweisungsentscheid durch die Direktion Y nicht mehr überprüft werden dürfen. Vielmehr habe sie nach

den Vorgaben der Vorinstanz lediglich noch abklären müssen und dürfen, ob die

Mehrstunden gemäss diesem Zeitsaldo erforderlich gewesen seien und nicht hatten

kompensiert werden können, sowie, "ob und in welchem Umfang die – gemäss Zeitbuchhaltung

anerkannten – Mehrstunden hinreichend gemeldet worden" seien. Sowohl die

Direktion Y in der Verfügung vom 17. Dezember 2012 als auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss

vom 18. Dezember 2013 hätten diese Anweisungen

und Feststellungen ignoriert und damit den Grundsatz von Treu und Glauben

verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid

aufzuheben sei.

2.2

Die

Rekursinstanz hat – auch wenn dies in § 28 VRG (anders als in § 64 Abs. 1

VRG) nicht ausdrücklich erwähnt ist – bei Gutheissung eines Rekurses die

Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

wobei sie dieser verbindliche Weisungen erteilen kann. Diese müssen aus dem

Dispositiv

Dispositiv hervorgehen, sei es direkt oder durch Bezugnahme auf die Erwägungen.

Die Rückweisung bewirkt, dass die Vorinstanz die Sache neu beurteilen muss,

wobei sie an die Rechtsauffassung der Rekursinstanz gebunden ist (vgl. §

64 Abs. 2 Satz 2 VRG betreffend Rückweisung durch das Verwaltungsgericht).

Damit umfasst die Bindungswirkung nicht den ganzen Rekursentscheid. Nicht

bindend sind insbesondere allgemeine Hinweise, Eventualerwägungen und nicht

entscheidtragende Erwägungen. Die Vorinstanz darf ihrem neuen Entscheid auch

weitere Gesichtspunkte zugrunde legen, solange sie dabei die Vorgaben des

Rückweisungsentscheids nicht unterläuft (zum Ganzen Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, §

28 N. 38 ff., insbesondere N. 41 f.).

2.3 Mit

Beschluss der Vorinstanz vom 4. April 2012 wurde der Rekurs des Beschwerdeführers

vom 20. Mai 2010 gegen die Verfügung der Direktion Y vom 16. April 2010

"teilweise gutgeheissen: demgemäss werden Dispositiv 2 (Abgeltung von

Mehrzeitguthaben und Ferienansprüchen) und Dispositiv 3 (Fälligkeit der

Rückforderung der Rekursgegnerin) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden

Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin

zurückgewiesen". Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Dispositiv-Ziff. I).

In den Erwägungen wird diesbezüglich ausgeführt, es sei

"nicht Sache des Regierungsrates als Rekursinstanz, die Zeitbuchhaltung

des Rekurrenten zu bereinigen und erstinstanzlich zu prüfen, ob die geltend

gemachten Mehrstunden (Gleitzeitüberhänge) notwendig waren und bis zur

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen nicht kompensiert

werden konnten. Die Angelegenheit ist deshalb insoweit zur ergänzenden Abklärung

und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, als mit der angefochtenen

Verfügung die Höhe der Auszahlung für Mehrzeit- und Ferienguthaben sowie des

13. Monatslohns pro rata temporis festgesetzt wurde (Dispositiv 2 [der

Verfügung vom 16. April 2010])". Die Rekursgegnerin habe namentlich zu

prüfen, "ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Mehrstunden des

Rekurrenten hinreichend gemeldet worden sind […] und bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses aus dienstlichen Gründen (§ 121 Abs. 3 VVO

[Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999, VVPG, LS 177.111])

nicht kompensiert werden konnten". Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest,

"[h]insichtlich der Höhe seiner Mehrzeit- und Ferienguthaben sowie der Auszahlung

des 13. Monatslohns pro rata temporis (Dispositiv 2) ist die Sache nicht

entscheidreif und zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum

Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Daraus folgt, dass der verbleibende

(negative oder positive) Saldo bzw. die Zahlungspflicht des Rekurrenten

(Dispositiv 3) zurzeit nicht beziffert werden kann" (keine

Hervorhebungen im Original).

Entgegen vom Beschwerdeführer vertretener Auffassung liess

die Vorinstanz mithin die Fragen, ob überhaupt auszahlungspflichtige

Über- bzw. Mehrstunden geleistet worden seien und infolgedessen eine

Zahlungspflicht des Beschwerdegegners bestehe, offen. Just die Frage, ob die

Voraussetzungen für eine Auszahlungspflicht erfüllt seien, sollte Gegen­stand

der zu treffenden Abklärungen und des Neuentscheids sein. Im angefochtenen Beschluss

vom 18. Dezember 2013 hält die Vorinstanz zutreffend fest, mit dem Beschluss

vom 4. April 2012 sei das Dispositiv der Verfügung vom 16. April 2010

aufgehoben worden und die Direktion Y habe somit im Rahmen der neu zu erlassenden

Verfügung vollumfänglich neu über das Ferien- und Mehrzeitguthaben zu

entscheiden gehabt.

Die Vorinstanz erteilte folglich im Rahmen ihres

Rückweisungsentscheids keine verbindliche Weisung hinsichtlich etwa des

Bestehens einer Auszahlungspflicht oder der Zahl auszuzahlender Mehrstunden. Insofern

konnte die Direktion Y im Rahmen des von ihr neu zu fällenden Entscheids durchaus

zum Schluss kommen, es bestehe keine auszuzahlende Mehrzeit.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei für in den Jahren

2007 bis 2010 geleistete Überstunden ein Betrag von Fr. 53'616.55 netto auszubezahlen. Gemäss Rekurseingabe vom 20. Mai 2010, in welcher im Übrigen noch von einem

Forderungsbetrag von Fr. 53'225.55 netto (bzw. Fr. 56'243.- brutto)

die Rede war, ergibt sich diese Summe aus vom Beschwerdeführer in dessen Zeitbuchhaltung

erfassten Überstunden im Umfang von 446:02 im Jahr 2007, 279:20 im Jahr 2008 und 382:05 im

Jahr 2009, gesamthaft somit

1'107:27, wovon die jährlich ordentlich zu übertragenden 84 sowie die 120 zu

leistenden Überstunden abzuziehen seien. Es verblieben

insgesamt 495 zu vergütende

Überstunden. Daraus ergebe sich à Fr. 92.20 pro

Überstunde ein Betrag von Fr. 43'190.45 netto,

welcher zum von der Direktion Y gemäss Verfügung vom

16. April 2010 anerkannten von Fr. 10'035.05

hinzuzurechnen sei. Gemäss jener Verfügung setzt sich dieser letzte Betrag aus einem Mehrzeitguthaben von 84 Stunden für das Jahr

2009, einem solchen von 26 Stunden und 25 Minuten

für das Jahr 2010 sowie einem Ferienguthaben von 4 Stunden und 36 Minuten für

das Jahr 2010 zusammen.

3.2

Das kantonale Personalrecht unterscheidet zwischen

Mehrzeit und Überzeit (bzw. Mehr­stunden und Überstunden; vgl. §§ 120 ff. und 125 ff.

VVPG):

3.2.1 Mehrzeit stellt Arbeitszeit dar,

welche auf Initiative des Arbeitnehmers geleistet wird und auf dessen individueller

Arbeitseinteilung beruht (vgl. BGE 130 V 309 E. 5.1.3). Sie kann im Rahmen

des Gleitzeitsaldos stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben

Tagen kompensiert werden, wobei die Kompensation ganzer Tage auf höchstens

fünfzehn Arbeitstage pro Kalenderjahr limitiert ist (§§ 116 Abs. 2, 124

Abs. 1 und 2 VVPG). Mehrzeit im Umfang von zwei Wochen-Sollzeiten kann überdies

auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Ein grösserer positiver

Arbeitszeitsaldo verfällt grund­sätzlich am Jahresende (§ 121 Abs. 2 Satz 2

VVPG). Denn die Zeitautonomie des Arbeitnehmers im

Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Gleitzeit korreliert mit seiner Verpflichtung,

allfällige Mehrstunden innert nützlicher Frist wieder abzubauen. Der Sinn der

Gleitzeit liegt gerade darin, dass der Arbeitnehmer in deren Rahmen zeitautonom

bestimmen kann, die Soll-Arbeitszeit zu über- oder zu unterschreiten (vgl. BGE 123 III 469

E. 3b, 130 V 309 E. 5.1.3; Ullin Streiff/Andreas von Kaenel/Roger Rudolph,

Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu

Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 321c

N. 4 S. 214). Ausnahmsweise und wenn eine Kompensation innerhalb des

Kalenderjahrs aus dienstli­chen oder triftigen

persönlichen Gründen nicht möglich war, kann auch ein grösserer Arbeitszeitsaldo

übertragen werden (§ 121 Abs. 2 Satz 3 VVPG).

3.2.2 Als Überzeit gilt dagegen gemäss

§ 125 VVPG Arbeitszeit, welche durch die Vorge­setzten

über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte

Zeiten und ausserordentliche Aufträge angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt wird (§ 125 Abs. Abs.1 und 2 VVPG). Für Überzeit von mehr als 20

Stunden im Kalendermonat ist die Zustimmung der

Direktion oder des zuständigen obersten kantonalen

Gerichts einzuholen (§ 125 Abs. 5 Satz 1 VVPG).

Geleistete Arbeitsstunden, die vom

Vorgesetzten nicht angeordnet wurden und von denen dieser auch keine Kenntnis

hatte, sind zu entschädigen, sofern sie objektiv notwendig waren (VGr,

17. September 2008, PB.2008.00004, E. 3.2, 2. November 2010,

PB.2010.00003, E. 5.3 [beides nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht, auch zum Folgenden]; BGE 129 III 171

E. 2.2 f). Mehrzeit kann sich damit im Nachhinein als Überzeit

erweisen. In diesem Fall müssen die Überstunden dem Arbeitgeber sobald als

möglich gemeldet und von ihm genehmigt werden. Die Genehmigung von Überstunden

kann auch stillschweigend erfolgen, indem der Arbeitgeber auf gemeldete

Überstunden hin keinen Einspruch erhebt. Gegen den

Willen des Arbeitgebers dürfen jedoch keine Überstunden geleistet werden.

Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung

entsprechender Freizeit auszugleichen; nur wenn ein Zeitausgleich aus

betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird Überzeit ausnahmsweise vergütet

(§ 126 VVPG). Der Beschwerdeführer war zu Beginn seiner Anstellung

bereits in der Lohnklasse 24 eingereiht (vgl. Regierungsratsbeschluss vom

2. April 2003). Angestellten der

Lohnklassen 24 bis 29 steht nur bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, das heisst Leis­tun­gen von mehr

als 120 Stunden im Jahr, und soweit es der Dienst

gestattet, ein Zeitaus­gleich ohne Zeitzuschlag zu.

Ausnahmsweise kann Überzeit ohne Zuschlag vergütet werden (§ 128 VVPG). Im

Kalenderjahr werden jedoch grundsätzlich höchstens 120 Überzeitstunden vergütet (§ 127 Abs. 3 Satz 1 VVPG).

Überzeit liegt nach dem Gesagten dann vor, wenn ein

positiver Arbeitszeitsaldo vorliegt, dessen Ursache in objektiven Gründen

liegt, welche nicht dem Arbeitnehmer zugerechnet werden können. Das ist

beispielsweise der Fall bei einer besonderen Belastung durch Zusatzaufgaben.

Dahingegen beruht Mehrzeit auf Gründen, die der Sphäre des Arbeitnehmers

zuzurechnen sind, beispielsweise dessen Arbeitsweise (Setzung von Prioritäten,

Effizienz etc.; vgl. auch die Empfehlungen des kantonalen

Personalamts an Vorgesetzte www.pa.zh.ch/internet/finanzdirektion/personalamt/de/home.html

> Dienstleistungen > Veröffentlichungen > Handbuch Personalrecht >

VII. Arbeitszeit > 1.7 Arbeitszeit, Mehrzeit, Überzeit und

Ferien, S. 3 f.).

3.3 Am 17. Dezember 2007 unterbreitete der Beschwerdeführer seinem

Vorgesetzten, dem Chef des betreffenden Bereichs,

einen "Antrag/Aktennotiz". Darin wurde festgehalten, er habe

per November einen Zeitsaldoüberschuss von 401 Stunden auszuweisen, und ersuchte er um Übertrag von 164.8 Stunden für die Fertigstellung

einer Abschlussarbeit im Rahmen einer ihm

bewilligten und seit 2005 absolvierten Weiterbildung (vgl. Verfügung

vom 23. August 2005). Die

"restlichen Stunden 2007 von rund 200 Std."

seien "somit abgegolten" (per Ende Dezember hatte der

Beschwerdeführer in seiner Zeitbuchhaltung gesamthaft 446:02 Mehrstunden erfasst). Die Aktennotiz enthält weiter

folgenden "Hinweis":

"Im 2008 hält sich der Arbeitszeitsaldo innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens

der Kantonalen Verwaltung. Überzeit kann nur unter vorheriger Anordnung geltend gemacht werden". Dieser Antrag bzw. diese Aktennotiz trägt

neben der Unterschrift des Beschwerdeführers unter dem

Vermerk "einverstanden"

die Unterschrift seines Vorgesetzten.

Der Vorgesetzte bzw. der Arbeitgeber hatte somit über den

ihm seitens des Beschwerdeführers unterbreiteten Antrag entschieden. Dies

übersah die Vorinstanz im Rahmen des ersten bei ihr anhängig gemachten

Verfahrens offenkundig, hielt sie in ihrem Beschluss vom 4. April 2012

doch irrigerweise fest, der "diesbezügliche Entscheid der Rekursgegnerin

liegt nicht bei den Akten". Im angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember

2013 wurde in Korrektur dieses Versehens der Antrag vom 17. Dezember 2007

denn auch als "Vereinbarung" bezeichnet.

Im Übrigen beschlägt der "Antrag/Aktennotiz" vom

17. Dezember 2007 zwei unterschiedliche Fragestellungen: Zum einen bezieht er

sich auf im Jahr 2007 bereits geleistete bzw. erfasste Mehrstunden (dazu

sogleich); zum anderen enthält er eine grundsätzliche Regelung betreffend die

Geltendmachung von Überstunden für die Zukunft (zumindest für das Jahr 2008

[dazu unten 3.5]).

3.4 In Bezug auf die im Jahr 2007 geleistete Mehr- bzw. Überzeit gab der Vorgesetzte des Beschwerdeführers

gemäss "Antrag/Aktennotiz" vom 17. Dezember 2007 sein Einverständnis zum von diesem beantragten Übertrag von

164.8 Stunden für die Fertigstellung der im Rahmen seiner Weiterbildung

zu verfassenden Arbeit. Es kann

davon ausgegangen werden, dass es in der Kompetenz des

direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers (des Leiters des fraglichen Bereichs) lag, den

Übertrag eines Arbeitszeitsaldos von mehr als zwei

Wochen-Sollzeiten in für das Amt X verbindlicher

Weise gemäss § 121 Abs. 2

Satz 3 VVPG zu bewilligen. Damit war in der Frage der Handhabung der Mehrstunden

des Jahres 2007 eine Vereinbarung zustande gekommen,

in deren Rahmen der Beschwerdeführer auf eine Vergütung eines Teils von ihm

geleisteter Überstunden verzichtete.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu

privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist ein gültiger Verzicht auf eine

Abgeltung für geleistete Überstunden nur im Rahmen von Art. 341 Abs. 1 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) möglich (BGE 129 III 171 E. 2.4, BGE 126 III 337 E. 7b). Gemäss dieser Bestimmung kann der

Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des

Gesetzes ergeben (vgl. Art. 361 und 362 OR), während der Dauer des

Arbeitsverhältnisses nicht einseitig verzichten. In der Literatur wird diese

Auffassung teilweise abgelehnt, da es sich bei Art. 321c Abs. 3 OR, der

die Abgeltung von Überstundenarbeit regelt, um dispositives Recht handle, das unter

anderem durch Einzelabrede (in schriftlicher Form) abgeändert werden könne (vgl. Art. 361

Abs. 1 und Art. 362 Abs. 1 jeweils e contrario OR). Könne diese

Abgeltung jedoch im Voraus (schriftlich) wegbedungen werden, sei nicht

einzusehen, warum auf sie nicht auch nachträglich (ebenfalls schriftlich)

verzichtet werden könne (Wolfgang Portmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 321c

OR N. 12 mit Hinweisen). Auch nach vom Bundesgericht vertretener

Auffassung untersagt Art. 341 Abs. 1 OR jedenfalls nur den einseitigen Verzicht

des Arbeitnehmers, steht jedoch der Gültigkeit einer Vereinbarung nicht

entgegen, die im Rahmen eines echten Vergleichs auf gegenseitigem Nachgeben

beruht und zu einer angemessenen Lösung führt (vgl. BGE 136

III 467 E. 4.5, 118 II 58 E. 2b Abs. 2; ferner Portmann, Art.

341 OR N. 6).

Der Beschwerdeführer verzichtete mit der Vereinbarung vom

17. Dezember 2007 nicht etwa einseitig auf ihm zustehende Ansprüche, sondern es

wurde ihm über den ohnehin zulässigen Übertrag hinaus antragsgemäss ein zusätzlicher

Arbeitszeitübertrag im Umfang von 20 Arbeitstagen für seine Weiterbildung

bewilligt. Gemäss Verfügung vom 23. August 2005 ging die hierfür erforderliche

Zeit zu Lasten des Beschwerdeführers. Zwar erfolgte Ende 2007 – dem Anschein

nach entgegen der Vereinbarung – ein Übertrag eines Arbeitszeitsaldos von

lediglich 100:48 Stunden auf das Jahr 2008 (statt – offenkundig auch vom

Vorgesetzten – erwarteter 164.8 plus 84, mithin 248.8 Stunden. Doch ist

aufgrund der Monatsabrechnungen des Jahres 2008 davon auszugehen, dass zum

Zweck der Umsetzung der Vereinbarung die dort jeweils aufgeführte Zeile

"MAB (recte: MBA [für die Weiterbildung des Beschwerdeführers])

Saldo" bzw. "MAB (recte: MBA) Kompensation" geschaffen wurde.

Der entsprechende Saldo wurde per Anfang 2008 nicht nur auf die vereinbarten

164.8 Stunden, sondern gar auf 198 Stunden sowie durch eine nachträgliche

weitere "Aufstockung" per Dezember 2008 um nochmals 52 Stunden

auf insgesamt 250 Stunden festgesetzt (die letzten Prüfungen des

Beschwerdeführers im Rahmen der Weiterbildung fanden nota bene im Mai 2008

statt). Statt der ursprünglich vereinbarten knapp 165 Stunden wurde dem

Beschwerdeführer im Jahr 2008 somit insgesamt der Bezug von ca. 190 Stunden für

seine Weiterbildung gestattet.

Angesichts des Übertrags eines Arbeitszeitsaldos von

100:48 (statt 84) Stunden und des weiteren bzw. eigenen Saldos für die

Weiterbildung von 164.8 bzw. 198 und letztlich gar 250 Stunden erweist sich,

dass die Vereinbarung vom 17. Dezember 2007 samt deren Implementierung im Jahr

2008 von einem ausgeglichenen Nachgeben der Parteien geprägt war und der

Beschwerdeführer für seinen Verzicht eine angemessene bzw. gleichwertige Gegenleistung

erhielt.

Zufolge der Vereinbarung und angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer im 2008 die ihm hieraus zustehenden Guthaben bezog, stehen ihm

in Bezug auf das Jahr 2007 keine Ansprüche zu.

3.5

3.5.1 In Bezug auf die Geltendmachung

von Überzeit im bzw. ab dem Jahr 2008 enthält

die Aktennotiz der Formulierung wie dem Sinn nach

sowie zufolge der Unterschrift des Vorgesetzten keine Vereinbarung,

sondern vielmehr eine klare Weisung des Arbeitgebers. Der

Beschwerdeführer verkennt mit seiner Argumentation, wonach dies keine gültige

Vereinbarung darstelle, dass es diesbezüglich keiner

Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf: Nach dem oben Gesagten steht es grundsätzlich dem Arbeitgeber zu, Überzeit anzuordnen bzw. zu "untersagen"

(vgl. § 125 Abs. 2 VVPG). Vorliegend setzte der Arbeitgeber für die Zukunft bzw. zunächst zumindest für das Jahr 2008 für die Geltendmachung von Überzeit deren vorherige Anordnung voraus. Diese

Weisung ist im Kontext respektive vor dem Hintergrund der Vorgeschichte

der vom Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2006 offenbar

chronisch und in erheblichem Umfang

geleisteten und nachträglich stets bewilligten

Überstunden zu sehen. In der "Ausgangslage" gemäss "Antrag/Aktennotiz" wird denn auch

festgehalten, der positive Arbeitszeitsaldo habe gegenüber den Vorjahren

erheblich reduziert werden können. Dies zeige, dass die "eingeleiteten Massnahmen

zur Verbesserung der Situation den gewünschten Erfolg" hätten. Offenkundig war also ein Missstand erkannt und waren Massnahmen zu dessen Behebung eingeleitet worden. Vor

diesem Hintergrund und angesichts des eindeutigen Wortlauts der Weisung musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass ab diesem Zeitpunkt die Leistung von Überzeit ohne

vorherige Anordnung dem Willen seines Arbeitgebers widersprach.

Ende Dezember 2008 übertrug er denn auch – der Weisung vom

17. Dezember 2007 und mithin § 121 Abs. 1 VVPG entsprechend – lediglich

84 Stunden auf das Jahr 2009, obwohl sein Arbeitszeitsaldo gemäss seiner

Zeitbuchhaltung Ende Dezember 2008 279:20 Stunden aufwies. Hieran zeigt sich,

dass auch der Beschwerdeführer den "Hinweis" als verbindliche Weisung

akzeptierte und entsprechend handelte.

3.5.2 Angesichts der

(mindestens) für das Jahr 2008 klaren Weisung des

Arbeitgebers, an die sich der Beschwerdeführer beim

Jahreswechsel 2008/2009 ohne weiteres hielt, erscheint

unplausibel, dass er ab dem Jahr 2009 plötzlich erneut

von der Geltung der früheren respektive bis 2006

gehandhabten Praxis der (nachträglichen) Genehmigung geleisteter Überstunden

ausgegangen sein bzw. auf eine solche vertraut haben soll, zumal ohne jeden

Hinweis des Arbeitgebers, von der erteilten Weisung wieder

abrücken zu wollen. Dass er unter den gegebenen

Umständen ab Dezember 2007 nicht mehr in guten

Treuen von einer nachträglichen teilweisen Genehmigung ausgehen konnte, hält zutreffend bereits die Vorinstanz fest.

Gegen den Willen des Vorgesetzten können aber wie erwähnt

keine Überstunden geleistet werden, und zwar selbst wenn sie betrieblich

notwendig gewesen sein sollten. Gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass keine Überstunden

zu leisten sind, so hat sich der Arbeit­nehmer an eine solche Weisung zu halten,

allenfalls mit der Konsequenz, dass gewisse Aufgaben mangels zur Verfügung

stehender Zeitressourcen nicht mehr wahrgenommen werden, was dem Arbeitnehmer

dann umgekehrt nicht im Nachhinein im Rahmen einer Mitarbeiterbeurteilung

vorgeworfen werden darf. Leistet der Arbeitnehmer dennoch gegen den Willen des

Arbeitgebers Überstunden, so müssen ihm diese nicht entschädigt werden (VGr,

23. Oktober 2013, VB.2013.00242, E. 2.7.2).

3.5.3

Im Jahr 2009 häufte der Beschwerdeführer wiederum in

beträchtlichem Ausmass Mehrstunden an. Für die

betriebliche Notwendigkeit der Leistung von Überstunden

wäre – wie auch für die anderen Anspruchsvoraussetzungen – der

Beschwerdeführer behauptungs- und beweispflichtig (vgl. VGr, 23. Oktober

2013, VB.2013.00242, E. 2.6 Abs. 2 mit Hinweis; vgl. auch Art. 8

des Zivilgesetzbuchs [SR 210]). Erwähnenswert erscheint in diesem Zusammenhang,

dass er im Jahr 2009 jedenfalls 59 Ferientage beziehen und zusätzlich

sieben Tage kompensieren konnte. Ohnehin aber war die

Weisung des Arbeitgebers inzwischen nicht aufgehoben worden bzw. hatte dieser

nicht erneut die Leistung von Überstunden angeordnet. Der Beschwerdeführer selbst macht nichts dergleichen geltend und vermag solches auch nicht zu belegen. Dass die

Leistung von Überzeit nach wie vor dem Willen seines Arbeitgebers widersprach,

musste ihm folglich bewusst gewesen sein.

Dass der Vorgesetzte im Jahr 2009 jeweils die

Monatsabrechnungen der Zeitbuchhaltung des Beschwerdeführers visierte, ändert

daran nichts, und es konnte daraus auch nicht der Schluss gezogen werden, dass

die Weisung aufgehoben worden wäre. Zum einen bestätigt der Vorgesetzte mit der

Visierung lediglich die Kenntnisnahme der Abrechnungen (§ 129 Abs. 1 Satz 2

VVPG). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer auch im Jahr 2008 zahlreiche

Mehrstunden in seiner Zeitbuchhaltung erfasst, jedoch von Dezember 2008 auf Januar

2009 trotzdem weisungsgemäss lediglich ein Arbeitszeitsaldo von 84 Stunden

übertragen. Dass der Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2009 nicht bereit

war, sich an die Weisung zu halten, konnte dessen Vorgesetzten somit erst zu

dem Zeitpunkt klar sein, als ihm der Beschwerdeführer seine Zeitbuchhaltung der

Monate Januar bis März 2010 zur Visierung vorlegte. Der Arbeitgeber hatte sich

im Jahr 2007 offenkundig um eine Reduktion der Anzahl vom Beschwerdeführer

geleisteter Überstunden bemüht. Letztlich stand die Leistung von Überzeit auch

nach Erlass der Weisung in dessen eigener Verantwortung; jedoch wusste der

Beschwerdeführer jedenfalls ab diesem Zeitpunkt, dass sie dem Willen des

Arbeitgebers widersprachen und sie ihm infolgedessen nicht vergütet würden. Auf

das Gegenteil konnte er sich jedenfalls, anders als er dies im früheren

Verfahren geltend gemacht hatte, mitnichten verlassen. Schliesslich lag auch

die bei mehr als 20 Überstunden pro Monat gemäss § 125 Abs. 5 VVPG

erforderliche Zustimmung der Direktion nicht vor, was auch der Beschwerdeführer

nicht behauptet.

Ende Dezember 2009 übertrug der Beschwerdeführer dennoch den

vollständigen, von ihm in seiner Zeitbuchhaltung erfassten Arbeitszeitsaldo von

382:05 Mehrstunden auf Januar 2010. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festhält, lag dabei auch keine Bewilligung des Amts nach § 121 Abs. 2

Satz 3 VVPG (ähnlich der Vereinbarung von Dezember 2007) vor. Zudem wurde

keine der Monatsabrechnungen (Januar bis März 2010), welche den vom Beschwerdeführer

vorgenommenen Übertrag von 382:05 Stunden aufwies, vom Vorgesetzten visiert.

3.5.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich,

dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm in seiner

Zeitbuchhaltung erfassten, nach 2008 geleisteten Mehrstunden hat.

3.6

Auch die Privaten sind im Verkehr mit den

staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101). Widersprüchliches Verhalten der Privaten verdient keinen

Rechtsschutz (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/ St. Gal­len 2010, Rz. 712).

Mit seiner Forderung, die Arbeitszeitsaldi der Jahre 2007

bis 2010 gemäss seiner Zeitbuchhaltung seien ihm vollumfänglich zu vergüten,

setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten. Wie

erwähnt bezog er im Jahr 2008 seine Guthaben gemäss der mit seinem Arbeitgeber

auf seinen Antrag hin geschlossenen Vereinbarung. Auch bezüglich des

Arbeitszeitsaldos des Jahres 2008 hatte sich der Beschwerdeführer zunächst offensichtlich

an die Weisung des Arbeitgebers gehalten. Indem er nun die von ihm in seiner

Zeitbuchhaltung erfassten Überstunden in vollem Umfang geltend macht, verhält

er sich offenkundig widersprüchlich und mithin treuwidrig.

3.7 Bei

Kaderangestellten ab Lohnklasse 24 wird lediglich Mehrzeit ausbezahlt, wenn sie

zusammen mit Überzeit mehr als 120 Stunden beträgt (§ 121 Abs. 3 Satz 4 VVPG).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wären ohnehin auch der auf das Jahr

2010 zulässigerweise zu übertragende Arbeitszeitsaldo von 84 Stunden sowie die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten, allenfalls von Januar bis März 2010

geleisteten 26:25 Mehrstunden – vom zuvor Ausgeführten einmal

abgesehen – vorliegend nicht zu vergüten, da sie zusammengerechnet höchstens

110:25 Stunden ausmachten.

Eine Vergütungspflicht des Beschwerdegegners besteht damit

auch insoweit ohnehin nicht.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt, besteht für die

Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen den

vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffenlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben

werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …