VB.2014.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00094
4. Juni 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16375)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00094
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bauausschuss Opfikon,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss Opfikon verweigerte A mit
Beschluss vom 9. Juli 2013 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für
einen Imbissstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in
Glattbrugg und befahl die Beseitigung des Imbissstandes innert drei Monaten ab
Rechtskraft des Beschlusses.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 12. August
2013.
Rekurs beim Baurekursgericht. Er beantragte, der Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als ihm lediglich eine Beseitigungsfrist von drei Monaten angesetzt
worden sei. Stattdessen sei ihm eine Frist bis Ende 2014 zu gewähren. Das Baurekursgericht
wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Januar 2014 ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom
14.
Februar 2014 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene
Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben. Stattdessen sei ihm zur
Beseitigung des Imbissstandes eine Frist bis Ende 2014 zu gewähren.
Das Baurekursgericht beantragte am 11. März
2014.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss
Opfikon verlangte mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2014 ebenfalls die
Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 hielt A
an seinen Anträgen fest. Der Bauausschuss Opfikon liess sich daraufhin nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründet seinen Beschluss
vom 9. Juli 2013 im Wesentlichen damit, das
eigenmächtig erweiterte Gebäude stelle kein "Besonderes Gebäude" i. S. v. § 273 PGB mehr dar und sei gemäss Bau- und Zonenordnung nur dann als
Grenzbau zulässig, wenn ein Näherbaurecht vorliege, welches jedoch nicht
beigebracht worden sei und vom Grundstücksnachbarn auch unmissverständlich in
Zukunft nicht erteilt werde. Es könne daher weder eine unbefristete noch eine
befristete Baubewilligung erteilt werden. Die Frist zur Beseitigung des
Imbisstandes innert drei Monaten sei angemessen.
2.2
Die Vorinstanz bestätigte im Entscheid vom 16. Januar, die Frist von drei Monaten sei verhältnismässig. Die Baubehörde habe bei Verletzung der einschlägigen Vorschriften
des Baurechts grundsätzlich den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Beim
Beschwerdeführer sei von Bösgläubigkeit auszugehen. Er habe seinen bis Ende 2014
dauernden Mietvertrag am 18. Mai 2010
unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer sowohl Kenntnis
besessen vom fehlenden Willen des Grundstücksnachbarn, ein Näherbaurecht zu
erteilen als auch von der fehlenden Bewilligungsfähigkeit für eine Baute ohne
ein solches Näherbaurecht. Die Bindung an den Vertrag bis Ende 2014 habe sich
der Beschwerdeführer somit selbst zuzuschreiben. Ebenso habe der
Beschwerdeführer nicht gutgläubig davon ausgehen können, dass nach Vornahme der
feuerpolizeilichen Arbeiten einer Baubewilligung nichts mehr im Weg stehe.
Aufgrund der Bösgläubigkeit sei das nachbarliche Interesse an der Einhaltung der
massgeblichen Grenzabstände als hoch einzustufen. Die angefochtene
Beseitigungsfrist entspreche der üblicherweise angesetzten Zeitspanne.
2.3
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei
nicht als bösgläubig zu erachten. Er habe nicht um die fehlende
Bewilligungsfähigkeit der Baute gewusst. Dem Abschluss des Mietvertrages bis
Ende 2014 sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 25. März 2010 unmittelbar vorangegangen, mit dem der Bauausschuss
Opfikon angewiesen worden sei, ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Bis zum
Abschluss dieses Bewilligungsverfahrens habe der Beschwerdeführer in guten
Treuen annehmen dürfen, dass eine echte Bewilligungschance bestanden habe. Ausserdem habe er inzwischen einen neuen Mietvertrag für
ein Grundstück ab 1. Januar 2015 abgeschlossen. Die beantragte Frist von
drei Monaten zur Beseitigung des Imbissstandes sei deshalb unangemessen und bis
Ende 2014 zu verlängern.
3.
3.1
Gemäss § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf
Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. In
diesem Sinn müssen Bauten und Anlagen oder Teile von solchen, die polizeiwidrig
sind, abgebrochen oder geändert werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 483). Dabei
haben die zuständigen Behörden allerdings stets das Verhältnismässigkeitsprinzip
im Sinn von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) zu beachten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob
der mit dem Befehl verbundene staatliche Eingriff in die Rechtstellung des
Privaten in einem vernünftigen Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der
angestrebten Rechtsdurchsetzung steht. Dieser Grundsatz ist auch zu
berücksichtigen, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt
hat.
Der Bauherr muss aber im Fall der
Bösgläubigkeit weitaus eher in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen
Erwägungen, zum Beispiel zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen
Ordnung, dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht
beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in
verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl
ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung
vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen
den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu
rechtfertigen vermögen (vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 126; VGr,
13.
April 2000, VB.2000.00033 = BEZ 2000 Nr. 23; 14. Juli 2004,
VB.2004.00151 = BEZ 2004 Nr. 49; 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ
2012.
Nr. 57; BGE 132 II 21 E. 6.4). Grundsätzlich ist zu vermeiden, dass der Bauherr ein
"fait accompli" erzeugt und unter Berufung auf das Prinzip der
Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beansprucht (Fritzsche/Bösch/Wipf,
S. 346).
3.2
Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands muss nach der herrschenden Rechtsprechung so
bemessen werden, dass der Verpflichtete nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
selber das Notwendige vorkehren kann (VGr, 23. Dezember 2004,
VB.2004.00416, E. 4.1). Es ist zu berücksichtigen,
in welchem Ausmass der Betroffene auf die Beschaffung von Ersatzräumen
angewiesen ist, ferner die für die Beschaffung von Ersatzräumen notwendige
Zeit. Des Weiteren ist das bei der Fristansetzung zu
berücksichtigende öffentliche Interesse an der möglichst unverzüglichen
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands umso stärker zu gewichten, je
gravierender gegen materiellrechtliche Bauvorschriften verstossen wird. Es gilt
abzuwägen, wie dringlich die Beseitigung des Normverstosses im Licht der
öffentlichen Interessen ist und wie lange die Vollstreckung mit Rücksicht auf
die persönliche bzw. unternehmerische Situation des Verpflichteten aufgeschoben
werden soll. In der Praxis hat sich ein Regelmass von drei Monaten
herausgebildet (vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich
1991, Rz. 669).
4.
4.1
Mit Beschluss vom 27. August 2002 erteilte der Bauausschuss
Opfikon dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers eine bis Ende November 2005
befristete Baubewilligung für das Aufstellen eines Imbissstandes auf dem
besagten Grundstück. Auf Gesuch des Beschwerdeführers hin gewährte der
Bauausschuss Opfikon am 9. Januar 2006 eine
Verlängerung der befristeten Baubewilligung bis Ende Dezember 2008.
Bei einer zu Beginn des Jahres 2008 vorgenommen Kontrolle
des Imbissstandes stellten die kantonale Feuerpolizei und die Gemeindepolizei
fest, dass der Beschwerdeführer den Imbissstand eigenmächtig aufgestockt hatte
und das so geschaffene Obergeschoss feuerpolizeiliche Mängel aufwies. Am
5.
Februar 2008 verfügte die kommunale Feuerpolizei deshalb die
Schliessung des besagten Obergeschosses für solange, bis beim Obergeschoss ein
Notausgang mit einer Aussentreppe erstellt und von der Feuerpolizei abgenommen
worden sei. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach eingeladen, ein Baugesuch hinsichtlich
der zu treffenden feuerpolizeilichen Massnahmen einzureichen.
Für das bereits aufgestockte Obergeschoss benötigte der
Beschwerdeführer ein Näherbaurecht. Sein Grundstücksnachbar verweigerte ihm
jedoch ein solches und gelangte am 28. September 2009 an den Bauausschuss
Opfikon mit der Aufforderung, den Rückbau der bestehenden Baute anzuordnen, da
nie ein entsprechendes Näherbaurecht erteilt worden sei (vgl. BRKE IV
Nr. 0066/2010 vom 25. März 2010). Der Bauausschuss Opfikon verweigerte
dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 die Verlängerung
der befristeten Baubewilligung und verfügte die Beseitigung des Imbissstandes.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2009 Rekurs bei der
Baurekurskommission IV. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 25. März
2010.
gut, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mittels Verfügung aufgefordert
worden war, Baupläne einzureichen.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
30.
April 2010 aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am
11.
Juni 2010 gingen die entsprechenden Baupläne beim Bauausschuss Opfikon
ein. Mit Begleitschreiben vom 10. Juni 2013 ersuchte der Beschwerdeführer
um Bewilligung für ein auf die Dauer seines Mietvertrages (Ende 2014)
befristetes Provisorium. In den Baugesuchsunterlagen fehlte jedoch namentlich
ein Näherbaurecht.
In der Folge verweigerte der Bauausschuss Opfikon am
9.
Juli 2013 die nachträgliche baurechtliche Bewilligung und setzte eine
Frist zur Beseitigung des Imbissstandes von drei Monaten an. Im Entscheid vom
16.
Januar 2014 bestätigte das Baurekursgericht, die Frist zur Beseitigung
des Imbissstandes von drei Monaten sei angemessen.
4.2
Wie vorstehend ausgeführt, war bereits die
Aufstellung des ursprünglichen (wesentlich kleineren)
Imbissstandes im Jahr 2006 bewilligungspflichtig gewesen. Der Beschwerdeführer
musste somit bei erstmaliger Erweiterung des Imbissstandes ebenfalls von der
Bewilligungspflichtigkeit dieser Erweiterung ausgehen. Zudem wusste der
Beschwerdeführer spätestens seit dem Entscheid der Baurekurskommission am 25. März 2010, dass ein Näherbaurecht Bedingung für die
Bewilligungsfähigkeit der Baute war. Dass dem Beschwerdeführer dies selbst
bewusst war, zeigt zudem sein Schreiben vom 10. Juni
2010.
an den Bauausschuss Opfikon auf. Ebenfalls wusste der Beschwerdeführer um
den fehlenden Willen des Grundstücknachbarn, ein solches Näherbaurecht in
Zukunft zu erteilen. Der Grundstücknachbar hatte mit Schreiben vom 28. September 2009 explizit kundgetan, ein Näherbaurecht nie einzuräumen.
Dass von der
Baurekurskommission am 25. März 2010 nochmals ein Bewilligungsverfahren
angeordnet war, kann als Argument gegen die Bösgläubigkeit nicht gelten. Die
Anordnung des Bewilligungsverfahrens fand deshalb statt, weil der
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mittels Verfügung aufgefordert worden war,
Baupläne und eine Näherbaurechtsvereinbarung beizubringen. Aus der Begründung
der Baurekurskommission geht eindeutig hervor, dass das Näherbaurecht Bedingung
für Bewilligungsfähigkeit war (BRKE IV Nr. 0066/2010 vom 25. März
2010, E. 4.3.2). Die Baurekurskommission wies darauf hin, dass eine
Näherbarechtsvereinbarung Bestandteil der Bewilligungsfähigkeit der Baute sei,
dass jedoch aufgrund der Aktenlage die Beibringung einer solchen Näherbaurechtsvereinbarung
schwierig sein dürfte (allerdings nicht vorweggenommen werden dürfe). Der Beschwerdeführer
konnte somit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ohne Näherbaurecht eine
echte Bewilligungschance bestand.
Trotzdem verlängerte der Beschwerdeführer am 18. Mai
2010.
seinen Mietvertrag nach dem Entscheid der Baurekurskommission bis Ende
2014.
Diese Verlängerung nahm er in Kenntnis all der genannten Umstände vor.
4.3
Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, er
habe die aufwendigen Auflagen der Feuerpolizei im Vertrauen auf einen
Fortbestand des Gebäudes erfüllt. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ist
unbegründet. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon
ausgehen, dass nach Vornahme dieser Arbeiten einer Baubewilligung nichts mehr im
Weg stehe. Er wusste, dass für die Bewilligungsfähigkeit auch ein Näherbaurecht
erforderlich war und er dieses vom Grundstücksnachbarn nicht erhalten würde.
Des Weiteren ist anzumerken, dass ohne die Vornahme der feuerpolizeilichen
Auflagen der Betrieb des Imbissstandes gar nicht hätte weitergeführt werden
dürfen, sodass der Beschwerdeführer ohnehin davon
profitierte, wenn er diese vornahm.
4.4
Unter diesen Umständen ist von der Bösgläubigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen. Dem öffentlichen
Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ist somit
ein erhöhtes Gewicht beizumessen und
die dem Beschwerdeführer erwachsenden Nachteile können
nur in verringertem Masse berücksichtigt werden.
5.
5.1
Das Baurekursgericht schützte die vom Bauausschuss Opfikon
angesetzte Frist von drei Monaten zur Beseitigung des Imbisstandes und lehnte
den Rekurs des Beschwerdeführers, ihm sei stattdessen
eine Frist bis Ende 2014 zu gewähren, ab. In seiner Beschwerde wendet der
Beschwerdeführer erneut ein, der Imbissstand sei für ihn und seine Familie von
existenzieller Bedeutung und er könne nicht erkennen, dass irgendjemand durch
den Stand nachteilig betroffen sein könnte. Da er einen Mietvertrag für ein
neues Lokal an geeigneter Lage ab anfangs 2015 habe,
sei ihm aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Frist bis Ende 2014 zur
Beseitigung des Imbissstandes zu gewähren.
5.2
Angesichts der Bösgläubigkeit des
Beschwerdeführers sind die ihm erwachsenden Nachteile nur in
verringertem Masse zu berücksichtigen. Andererseits ist in die Erwägungen mit
einzuschliessen, in welchem Ausmass der Betroffene auf die Beschaffung von
Ersatzräumen angewiesen ist.
Die angesetzte Beseitigungsfrist von
drei Monaten entspricht der Zeitspanne, welche sich in der
Praxis herausgebildet hat und üblicherweise angeordnet wird (vgl. z. B. VGr, 10. Juli
2013, VB.2012.00015, E. 9.1;
4.
Oktober 2012, VB.2012.00389, E. 5 = BEZ 2012 Nr. 57).
Fristen, die länger als drei Monate betragen, werden vor allem aufgrund
komplexerer technischer bzw. baulicher Notwendigkeiten erteilt (vgl. auch Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 669).
5.3
Aus technischer Sicht und angesichts der
Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers erscheint die übliche Frist von drei
Monaten im vorliegenden Fall grundsätzlich als angemessen. Jedoch ist im
konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde neu vorbringt, eine neue Räumlichkeit für seinen Imbissstand ab 1. Januar 2015 gefunden zu haben und auch einen entsprechenden
Mietvertrag vorlegt. Zusätzlich sind die Interessen des Beschwerdeführers
konkret grundrechtlich geschützt, insbesondere durch die Wirtschaftsfreiheit
gemäss Art. 27 BV, und deshalb als besonders hoch
zu gewichten. Wie der Beschwerdeführer glaubhaft darlegt, ist der Imbisstand
für ihn und seine Familie von existenzieller
wirtschaftlicher Bedeutung.
Angesichts
der neuen Argumentation des Beschwerdeführers und der gesamten Umstände
erschiene es deshalb trotz der Bösgläubigkeit des Beschwerdeführers als
unverhältnismässig, an der Frist von drei Monaten festzuhalten, insbesondere
auch deshalb, weil eine Verlängerung der Frist von drei auf sechs Monate mit Blick
auf das tangierte öffentliche Interesse hier nicht allzu stark ins Gewicht
fällt. Allerdings ist zu betonen, dass es sich hierbei um einen speziellen
Einzelfall handelt, welcher an der grundsätzlichen Praxis der Beseitigungsfrist
von drei Monaten nichts ändert.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Es besteht keine Veranlassung zur Änderung der Kostenverteilung im Rekursverfahren,
da der Beschwerdeführer das ausschlaggebende Argument des neuen Mietvertrags
erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung des Rekursentscheids vom
16.
Januar 2014 wird die dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bauausschusses
Opfikon vom 9. Juli 2013 angesetzte Frist neu auf den 31. Dezember
2014.
festgesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.
5.
Mitteilung an:…