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Entscheid

VB.2014.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00096

10. Juli 2014Deutsch21 min

(URT.2014.16451)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Mit Verfügung vom 20. September 1991 erteilte die

damalige Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich A die

Bewilligung, die Bootsstationierungsanlage im Seegebiet vor Kat.-Nr. 01 an

der D-Strasse 02 in E fortbestehen zu lassen.

B.

Am 5. März 2006 stellte A das Gesuch um

Erneuerung der genannten Bootsstationierung. Mit Verfügung vom 14. Mai

2007 erteilte die Baudirektion A gemäss den §§ 36 und 75 des

Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) vom 2. Juni 1991 die für die Unterschreitung

des gesetzlich freizuhaltenden Mindestgewässerabstands und die aufgrund der

Landanlagekonzession nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991

über die Fischerei (BGF) erforderliche Bewilligung, vor und auf Kat.-Nr. 01

in E eine Bootsstationierung (für 19 Boote), eine Ufertreppe, einen Steg und 21

Pfähle bis 31. Dezember 2021 fortbestehen zu lassen (Dispositiv-Ziffer I).

Zudem wurden in derselben Dispositiv-Ziffer folgende massgebende

Nebenbestimmungen aufgeführt:

a.

Allgemeine Nebenbestimmungen für Seebauten und

Bauten auf Landeanlagen vom 1. Dezember 2004, Nrn. 1 bis 5, 7 bis 11 und

16 (insbesondere Beseitigungsrevers).

b.

Die Übertragung der Konzession bedarf der

Zustimmung des AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Mit der Übertragung

können weitere Nebenbestimmungen festgelegt werden.

c.

Auf dem Steg dürfen keine Materialien jeglicher Art

gelagert werden. Das Anbringen von Reklameeinrichtungen ist nicht gestattet.

d.

Eine allfällige Vermietung/Überlassung von

Bootsplätzen bedarf eines Miet-/

Vertrages. Eine Abschrift oder Kopie von Dispositiv-Ziffer I dieser

Verfügung ist jeweils im Miet-/Vertrag als Anhang zu erwähnen und beizulegen.

e.

Bei einer allfälligen Bootsplatzvermietung oder

-überlassung muss ab sofort nach der offiziellen Bootsplatz-Warteliste der

Gemeinde E vorgegangen werden. Das Auswahlverfahren bei Vermietung oder

Überlassung ist in Absprache mit der Gemeinde E durchzuführen. Durch den

Vermieter beabsichtigte Kündigungen müssen vom AWEL schriftlich genehmigt

werden.

f.

Das Entgelt für die Vermietung von Bootsplätzen darf

die anlagebezogenen Aufwendungen für den Kapitaldienst, den Unterhalt, die

Verwaltung, erforderliche Rückstellungen oder Amortisationen sowie einen angemessenen

Gewinn (max. 15 %) anteilsmässig nicht übersteigen. Dem AWEL sind auf

Verlangen eine Buchhaltung samt Belegen sowie die Verträge vorzulegen. Der

Prüf- bzw. Bearbeitungsaufwand kann dem Konzessionsinhaber in Rechnung gestellt

werden.

g.

Dem AWEL und der Gemeinde E ist jeweils

unaufgefordert bis 31. Januar eine Liste über die Belegungsverhältnisse des

Vorjahres einzureichen. In dieser Liste müssen die Namen der Berechtigten für

eine Bootsplatzbelegung, deren Schiffe (mit Immatrikulationsnummer) sowie das

gesamte letztjährige Entgelt für den Bootsplatz angegeben werden.

h.

Sollte die Anlage jemals abgebrochen oder auf die

Konzession verzichtet werden, hat der Staat das Recht, die Anlage unentgeltlich

an sich zu ziehen. Der Staat kann stattdessen verlangen, dass die Anlage auf

Kosten des Konzessionsinhabers entfernt und der ursprüngliche Zustand

wiederhergestellt wird.

i.

Der Baudirektion bleibt es vorbehalten, eine

generelle Regelung über die Vermietung und/oder die Mietzinse bei

konzessionierten Bootsstationierungsanlagen zu erlassen, die auf diese

Konzession Anwendung findet.

Weiter wurde festgehalten, bei Missachtung

der Nebenbestimmungen könne die wasserrechtliche Konzession aufgehoben und die

Bootsstationierungsanlage entschädigungslos durch den Staat übernommen oder

deren Beseitigung verlangt werden (Dispositiv-Ziffer II). A habe dem AWEL

bis spätestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die

Buchhaltung über die Bootsstationierungsanlage und allfällige Mietverträge/Verträge

vorzulegen. Beim Fehlen derselben seien diese rückwirkend auf 1. Januar

2007 abzuschliessen, und es sei eine Zusammenstellung über die im letzten Jahr

geforderten Zahlungen zu stellen. Stelle sich bei der Überprüfung heraus, dass

allfällige Mietzinse zu hoch angesetzt seien, müssten diese rückwirkend per 1. Januar

2007 angepasst werden (Dispositiv-Ziffer III). Zudem wurde gemäss § 19

der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (GebV WWG, Fassung vom 9. Mai

2001) eine jährliche Gebühr für die Beanspruchung der Seefläche durch die

gemäss Dispositiv-Ziffer I erteilte Konzessionierung von

Fr. 12'004.65 (721 m2 à Fr. 16.65) festgelegt, fällig

je auf den 30. Juni. Vorbehalten blieb die Gebührenanpassung an die

Teuerung oder bei allfälligen künftigen Rechtsänderungen (Dispositiv-Ziffer V).

Erwägungen

II.

Am 14. Juni 2007 erhob A beim

Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs und beantragte die Aufhebung der Nebenbestimmungen

lit. d, e, f und g von Dispositiv-Ziffer I sowie von

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Baudirektion vom 14. Mai

2007, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es folgte am 17. Juli 2007

die Beschwerdeantwort der Baudirektion zusammen mit der Stellungnahme des Amts

für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL). Am 24. Juni 2008 wurde A

Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche am 6. August 2008 erstattet

wurde.

Rund fünf Jahre später, nämlich am 27. August

2013, wurde A von der Staatskanzlei wegen des Zeitablaufs erneut Frist zur

Stellungnahme angesetzt. Am 14. Oktober 2013 ging die Stellungnahme ein,

in Wiederholung der bereits am 14. Juni 2007 gestellten Anträge, wobei neu

auch die Aufhebung der Nebenbestimmungen lit. a, h und i von Dispositiv-Ziffer

I der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Am 28. November 2013 erfolgte

dazu die Stellungnahme der Baudirektion, unter Hinweis auf die Stellungnahme

des AWEL vom 26. November 2013, mit dem erneuten Antrag auf Abweisung des

Rekurses.

Am 7. Januar 2014 wies der

Regierungsrat den Rekurs von A ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte A die

Verfahrenskosten und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Das

Nichteintreten bezog sich auf die neu gestellten Anträge (Aufhebung der

Nebenbestimmungen lit. a, h und i), welche nur insofern zu beachten seien,

als die Rekursinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe.

III.

Am 12. Februar 2014 erhob A Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Nebenbestimmungen lit. d,

e, f, g und i von Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Baudirektion vom

14. Mai 2007 sowie von Dispositiv-Ziffer III; eventualiter sei die

Sache zur erneuten Beurteilung an die Baudirektion zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Baudirektion beantragte am 24. März

2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Stellungnahme des AWEL

vom 19. März 2014, welches ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter

Auferlegung der Verfahrenskosten an A beantragte. Die Staatskanzlei hatte am

11. März 2014 namens des Regierungsrats ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde beantragt. Die Gemeinde E liess sich nicht vernehmen. Am 25. April

2014 erstattete A seine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Am 19. bzw.

21. Mai 2014 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Baudirektion bzw. des

AWEL. Seitens von A folgte daraufhin keine Vernehmlassung mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-,

weshalb die Kammer über die Sache zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Der Regierungsrat ist dem Beschleunigungsgebot gemäss § 27c

VRG, wonach innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu

entscheiden ist, bei weitem nicht nachgekommen, was hiermit in den Erwägungen

festzustellen ist (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], § 27c N. 19 ff.; VGr, 5. November

2008, PB.2008.00017, E. 4).

3.

3.1 Bei der

vom Beschwerdeführer beanstandeten Nebenbestimmung lit. i, gemäss welcher

es der Baudirektion vorbehalten bleibe, eine generelle Regelung über die

Vermietung und/oder die Mietzinse bei konzessionierten Bootsstationierungsanlagen

zu erlassen, die auf diese Konzession Anwendung finde, handelt es sich um eine

nicht näher bestimmte Absichtserklärung. Weder liegt schon ein genereller

Erlass der Baudirektion vor, welcher gegebenenfalls gestützt auf § 19 Abs. 1

lit. d VRG angefochten werden könnte, noch naturgemäss eine sich darauf

stützende anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a

VRG. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat auf den Antrag

um Aufhebung der Nebenbestimmung lit. i nicht weiter eingetreten ist bzw. den

Rekurs diesbezüglich abgewiesen hat.

3.2 Gleichermassen

verhält es sich betreffend den letzten Satz der Nebenbestimmung lit. f,

wonach dem Konzessionsinhaber der Prüf- bzw. Bearbeitungsaufwand des

AWEL bezüglich der dort genannten Unterlagen in Rechnung gestellt werden kann.

Mit diesem Satz wird noch nicht selbstständig ein Rechtsverhältnis geregelt,

und es ist auch nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen die Behörde

effektiv Kosten erhebt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 862).

Immerhin kann festgehalten werden, dass Regelungen zur Benützung des

Zürichsees, dazu gehört auch die hier zur Diskussion stehende Prüfung von

Unterlagen, allgemein dem Schutz der Umwelt bzw. des Seegebietes dienen.

Demnach ist die Anwendung der von der Vorinstanz (nebst § 13 Abs. 1

VRG) genannten Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) vom

3. November 1993 nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem steht

selbstredend auch § 7 der Stationierungsverordnung vom 14. Oktober 1992

(StationierungsV) nicht entgegen, wonach vom Konzessionär für die Beanspruchung

des öffentlichen Gewässergebietes durch Stationierungsanlagen eine

Gebühr erhoben wird.

4.

Der Beschwerdeführer rügt die in den Nebenbestimmungen d, e,

f und g festgehaltenen Modalitäten der Konzessionserneuerung und macht geltend,

es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. So bilde § 5 Abs. 3 StationierungsV,

wonach Konzessionen mit den zur Wahrung der öffentlichen Interessen nötigen

Bedingungen und Auflagen versehen werden und zeitlich befristet werden können,

keine Grundlage für beliebige Nebenbestimmungen. Dem Konzessionsnehmer könne

nicht die Erfüllung staatlicher Aufgaben oder Interessen überbunden werden. Die

genannte Verordnungsbestimmung erwähne denn auch nur die "Wahrung"

und nicht die "Verwirklichung" der öffentlichen Interessen als Ziel

der Nebenbestimmungen.

Im Weiteren diene § 5 Abs. 3 StationierungsV

nicht dem Schutz beliebiger Interessen, sondern nur den in Abs. 1

aufgeführten. Danach dürften Konzessionen für Stationierungsanlagen nur erteilt

werden, wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumplanung,

des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffentlichen Schifffahrt

entgegenstehen. Die Beschwerdegegnerin verfolge hingegen das Ziel, übermässige

Gewinne zu verhindern und die Vorinstanz nehme ausserdem an, die

Nebenbestimmungen lägen im Interesse, die Schifffahrt einer zusätzlichen

Bevölkerungsschicht zugänglich zu machen. Für die Wahrung dieser sachfremden

Interessen bilde § 5 Abs. 3 StationierungsV jedoch keine hinreichende

Grundlage, gehe es vorliegend doch nicht um eine öffentliche, sondern um eine

private Bootsstationierungsanlage nach § 13 StationierungsV. Die analoge

Anwendung der Bestimmungen §§ 11 und 12 StationierungsV für im

öffentlichen Interesse liegende Anlagen sei unzulässig, und die Einflussnahme

auf die Vertragsgestaltung gemäss den Nebenbestimmungen lit. d und f

verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit. Ausserdem würden im Abgaberecht

besondere Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gelten.

5.

Vorab ist festzuhalten, dass die strittigen Nebenbestimmungen

der infrage stehenden Sondernutzungskonzession Verfügungscharakter haben (Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 18;

Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2593, 2607 f.). In diesem Zusammenhang

ist zu beachten, dass die Konzessionsbehörde beim Entscheid über die Erneuerung

oder Verlängerung der Konzession die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse

umfassend neu zu prüfen hat und ihr dabei ein weiter Beurteilungs- und

Ermessensspielraum zusteht (VGr, 4. März 1993, VB.92.0022 E. 2,

auszugsweise in ZBl 95/1994 S. 311). Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht

beschränkt sich auf die Rechtskontrolle (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 lit. a und b VRG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2428,

2603).

Im Folgenden ist auf die entscheidwesentlichen Aspekte

einzugehen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 4 ff.).

Bezüglich der strittigen Nebenbestimmungen ist insbesondere die Frage der

gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses sowie der Verhältnismässigkeit

zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei der

streitbetroffenen Bootsstationierungsanlage um eine private Anlage handelt.

Entsprechend berechnet die Beschwerdegegnerin die jährliche Nutzungsgebühr

gemäss § 19 GebV WWG für Anlagen zu privater Nutzung. Dem Beschwerdeführer

kommt damit bezüglich der Frage der Ausgestaltung allfälliger Mietverträge

Privatautonomie zu. Diesbezüglich sollte er jedenfalls nicht völlig gleich

behandelt werden, wie wenn der Staat selbst die Bootsstationierungsanlage

betreiben würde. Hinsichtlich der Limitierung des Gewinns auf maximal 15 %

ist zudem die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers tangiert.

6.

Was die gesetzliche Grundlage der im Zusammenhang mit

der wasserrechtlichen Konzession erlassenen Massgebenden Nebenbestimmungen

angeht, ist auf § 43 Abs. 1 WWG zu verweisen, wonach Konzessionen und

Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer nur erteilt werden dürfen, wenn

sie weder öffentliche Interessen erheblich beeinträchtigen noch die Rechte

anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich schmälern. Nach § 44 WWG

werden Konzessionen und Bewilligungen mit den gebotenen Nebenbestimmungen

verknüpft und in der Regel befristet. Für das Stationieren von Schiffen auf

öffentlichem Gewässergebiet finden sich in der erwähnten Stationierungsverordnung

Präzisierungen, namentlich in § 5 Abs. 1 und 3 betreffend das

öffentliche Interesse (siehe Erwägung 7) sowie in § 13 hinsichtlich

des Entgelts, das von einem Dritten für die Benützung von Liegeplätzen in

privaten mehrplätzigen Stationierungsanlagen verlangt werden kann. Dieses darf

die Gesamtkosten der Anlage einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst,

die Verwaltung und die erforderlichen Rückstellungen sowie einen angemessenen

Unternehmensgewinn anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zusätzliche

Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.

Die zur Diskussion stehenden Nebenbestimmungen gründen somit

auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

7.

Hinsichtlich des in § 43 WWG und § 5

StationierungsV genannten öffentlichen Interesses ist festzuhalten, dass

es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, welcher

zeitlich und in gewissen Belangen auch örtlich wandelbar ist. Auf Grund gesellschaftlicher,

technischer und anderer Entwicklungen können neue öffentliche Interessen

entstehen – z. B. in

den Bereichen von Raumplanung, Umweltschutz – und bisherige an Bedeutung

verlieren. Auch § 43 WWG und § 5 StationierungsV lassen Raum für eine

entsprechende Interpretation. Die in § 5 Abs. 1 StationierungsV

erwähnten öffentlichen Interessen sind denn auch nicht abschliessend, werden

doch "namentlich" solche der Raumplanung, des Natur- und

Heimatschutzes, der Fischerei und der öffentlichen Schifffahrt aufgeführt.

Demnach kommt der Beschwerdegegnerin diesbezüglich ein erheblicher Beurteilungsspielraum

zu (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 537, 538 f., mit

Hinweisen). Wenn sie angesichts der Vielzahl von Interessenten an Bootsplätzen

bei der Konzessionserteilung mehrerer, über den Eigenbedarf hinausgehender

Plätze an ein und dieselbe Person die Wahrung der Chancengleichheit bzw. die

Verhinderung übermässiger Gewinne bei der Vermietung/Überlassung der Plätze

seitens des Konzessionsinhabers an Dritte als im öffentlichen Interesse liegend

erachtet und gewissen Regelungen unterwirft, so ist dies grundsätzlich nicht zu

beanstanden. Damit werden an den Beschwerdeführer auch keine staatlichen

Aufgaben übertragen. Diese werden gerade durch die Beschwerdegegnerin

"verwirklicht" bzw. wahrgenommen, indem sie die

Sondernutzungskonzession nur unter den im öffentlichen Interesse stehenden

Einschränkungen erteilt. Selbst wenn dadurch ein Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit angenommen werden wollte, entspräche dies aufgrund des

Gesagten dem öffentlichen Interesse und wäre insoweit zulässig (vgl. Felix

Uhlmann in: Givoanni Biaggini/Thomas Gächter/Regina Kiener [Hrsg.],

Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, § 36 Rz. 27, 30 f.). Eine

andere Frage ist die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips, worauf im

Folgenden einzugehen ist.

8.

Bezüglich der Verhältnismässigkeit der infrage

stehenden Nebenbestimmungen muss geprüft werden, ob sie zur Erreichung des

öffentlichen Interesses geeignet und erforderlich sind und ob sie für den Beschwerdeführer

als zumutbar taxiert werden können.

8.1 Der

Beschwerdeführer erachtet die Nebenbestimmungen lit. d, f und g als

unverhältnismässig. Damit wolle die Erzielung hoher Gewinne verhindert werden,

was offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Interesse stehe, die

Freizeitschifffahrt einer zusätzlichen Bevölkerungsschicht zugänglich zu

machen. Gemessen an den Beschaffungs- und Unterhaltskosten eines Segel- oder

Motorboots seien die jährlichen Mietkosten des Liegeplatzes ohnehin

untergeordneter Natur, weshalb sich die Beschränkung der privaten Mietzinsgestaltung

umso weniger rechtfertige bzw. keiner staatlichen Regulierung bedürfe. Die

Auflage, den Gewinn auf maximal 15 % zu beschränken, sei weder geeignet,

übermässige Mieten zu senken, weil er (der Beschwerdeführer) diese ohnehin in

einem angemessen bescheidenen Rahmen festlege, noch sei diese Beschränkung

geeignet, die Bootsplätze einer zusätzlichen Bevölkerungsschicht zu

erschliessen. Es sei auch unverhältnismässig, dass er dem AWEL auf Verlangen die

Buchhaltung samt Belegen und Verträgen zur Prüfung vorzulegen habe und dafür

auch noch Gebühren zu zahlen habe. Es gehe nicht an, ihn unter den

Generalverdacht zu stellen, er würde falsche Auskünfte über die Mietzinse erteilen

oder gar falsche Mietverträge zur Prüfung einreichen.

8.2 Die

Nebenbestimmung lit. d, wonach eine allfällige

Vermietung/Überlassung von Bootsplätzen eines Miet-/Vertrags bedarf und eine

Abschrift oder Kopie von Dispositiv-Ziffer I der Konzessionsverfügung

jeweils im Miet-/Vertrag zu erwähnen und beizulegen ist, erscheint ohne Weiteres

als geeignet und erforderlich, um die im öffentlichen Interesse stehende

Kontrolle der Mietzinse sowie die Einhaltung der Auflagen sicherzustellen. Auch

ist der diesbezügliche Aufwand für den Beschwerdeführer zumutbar.

8.3 Gemäss der

Nebenbestimmung lit. f Satz 1 soll das Entgelt für die

Vermietung von Bootsplätzen die anlagebezogenen Aufwendungen für den

Kapitaldienst, den Unterhalt, die Verwaltung, erforderliche Rückstellungen oder

Amortisationen sowie einen angemessenen Gewinn (max. 15 %) anteilsmässig

nicht übersteigen.

8.3.1

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Rekurseingabe vom 14. Juni 2007

noch ausgeführt hatte, die Limite könnte noch akzeptiert werden, sofern bei

dieser Berechnung die dem Unternehmerrisiko entsprechenden Rückstellungen

einberechnet würden und Letzteres gerade der Fall ist, weshalb das Vorliegen

einer Beschwer fraglich ist, taugt eine Limitierung des Gewinns auf maximal 15 %

ohne Weiteres, um einer Mietzinsexplosion bei freien Bootsplätzen zu begegnen.

Ausserdem enthielt schon die vorhergehende Konzessionsverfügung vom 20. September

1991 die Bestimmung, bei einer Vermietung dürfe das Entgelt für die Benützung

der Liegeplätze die Gesamtkosten der Anlage, einschliesslich der Aufwendungen

für den Kapitaldienst, die Verwaltung, erforderliche Rückstellungen sowie einen

angemessenen Unternehmensgewinn anteilsmässig nicht übersteigen

(Dispositiv-Ziffer I lit. a; siehe § 13 StationierungsV). Die

neue prozentuale Limitierung dient der Klarheit und somit der Rechtssicherheit.

Wegen der hohen Nachfrage und des Unterangebots an Bootsplätzen ist eine

Gewinnlimitierung zudem erforderlich und mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar

(siehe E. 7). Der Hinweis des Beschwerdeführers, angesichts der teuren

Beschaffungs- und Unterhaltskosten von Segel- und Motorbooten seien die

Mietkosten ohnehin nur untergeordneter Natur, führt zu keiner anderen Einschätzung,

sollen letztlich doch nicht allein finanzkräftige Interessenten Chancen auf

einen Platz haben. In diesem Zusammenhang ist nochmals auf den grossen

Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin bei der Vergabe der

Sondernutzungskonzession zu verweisen (E. 5). Des Weiteren legt die Beschwerdegegnerin

die genannten Nebenbestimmungen unbestrittenermassen generell bei sämtlichen

Konzessionserneuerungen dieser Art fest und hält somit das Prinzip der

Rechtsgleichheit ein. Daher ist auch nicht von Belang, falls auf Kantonsgebiet

gestützt auf noch laufende "alte" Konzessionen teilweise höhere Mietzinse

verlangt werden bzw. am oberen Zürichsee (und somit ausserkantonal) andere

Regelungen gelten sollten. Schliesslich erscheint eine Gewinnlimitierung auf 15 %

auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer hält denn auch fest, dass er nur

bescheidene Mietzinse verlange.

8.3.2

Satz 2 der Nebenbestimmung lit. f hält fest, dem

AWEL seien auf Verlangen eine Buchhaltung samt Belegen sowie die Verträge (zur

Prüfung) vorzulegen.

Es versteht sich von selbst, dass die Durchsetzung der in

den Nebenbestimmungen festgehaltenen Auflagen nur möglich ist, wenn die

Miet-/Überlassungsverträge schriftlich abgeschlossen werden und eine

Buchhaltung mit belegbaren Positionen geführt wird, welche Unterlagen

gegebenenfalls dem AWEL vorzulegen sind. Diese geeigneten und erforderlichen

Auflagen sind ausserdem klar definiert und daher zumutbar. Es geht dabei um die

Einführung einer generellen Neuregelung und nicht um ein gegen den

Beschwerdeführer persönlich gerichtetes Misstrauensvotum.

8.3.3

Satz 3 von lit. f weist auf die allfällige Kostenpflicht

für die Aufwendungen des AWEL hin. Darauf wurde in Erwägung 3.2 bereits

eingegangen.

8.4 Gemäss der

Nebenbestimmung lit. g hat der Beschwerdeführer dem AWEL und der

Gemeinde E jeweils per 31. Januar eine Liste über die

Belegungsverhältnisse (Namen der Berechtigten und Immatrikulationsnummer der

Schiffe) des Vorjahres einzureichen sowie das gesamte letztjährige Entgelt

anzugeben.

Die Auflage zur Angabe des letztjährigen Entgelts ist eng

verknüpft mit den Nebenbestimmungen lit. d und f, weshalb auf die Erwägungen 8.2,

8.3.1 und 8.3.2 zu verweisen ist.

9.

9.1 Der

Beschwerdeführer erachtet die Nebenbestimmung lit. e als nicht

verhältnismässig und gegen die Privatautonomie verstossend, werde doch damit

ein Kontrahierungszwang festgelegt.

Gemäss der genannten Nebenbestimmung muss bei einer

allfälligen Bootsplatzvermietung oder -überlassung ab sofort nach der

offiziellen Bootsplatz-Warteliste der Gemeinde E vorgegangen werden. Das

Auswahlverfahren bei der Vermietung oder Überlassung ist in Absprache mit der

Gemeinde durchzuführen, und durch den Vermieter beabsichtigte Kündigungen

müssen vom AWEL schriftlich genehmigt werden.

9.2 Ohne

Zweifel schränkt die Nebenbestimmung lit. e die Privatautonomie des

Beschwerdeführers ein bzw. führt zu einem Kontrahierungszwang, sei es, weil er

das Auswahlverfahren bei einer neuen Vermietung/Vergabe eines Bootsplatzes in

Absprache mit der Gemeinde führen muss, sei es, weil er für eine allfällige

Kündigung der schriftlichen Zustimmung des AWEL bedarf. Allerdings ist zu

beachten, dass die Erteilung einer Sondernutzungskonzession, wie sie vorliegend

infrage steht, nicht dazu führt, dass der Staat die Verfügungsgewalt über den

betreffenden Gewässerbereich vollumfänglich an den Beschwerdeführer überträgt.

Vielmehr geschieht dies nur im vom Konzessionsgeber aus Gründen des

öffentlichen Interesses festgelegten Rahmen. Dabei muss aber, wie ausgeführt,

das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt werden.

Indem die Beschwerdegegnerin jedoch für die

Vermietung/Übergabe frei werdender Bootsplätze die Berücksichtigung der

offiziellen Bootsplatz-Warteliste der Gemeinde bzw. eine schriftliche

Genehmigung des AWEL bei vom Vermieter ausgesprochenen Kündigungen verlangt,

wendet sie faktisch jene Grundsätze an, die für im öffentlichen Interesse

liegende Stationierungsanlagen gelten (vgl. §§ 11, 14, 16

StationierungsV). Dennoch berechnet sie die jährliche Nutzungsgebühr gemäss § 19

GebV WWG für Anlagen zu privater Nutzung (siehe Marginale). Aktuell sind

dies Fr. 17.60 je beanspruchten Quadratmeter, was nicht weiter Streitgegenstand

ist, während bei "Anlagen im öffentlichen Interesse" gemäss § 20

Abs. 1 GebV WWG lediglich Fr. 7.00 verlangt werden. Gegenüber Sportverbänden

kann dieser Betrag unter Umständen bis auf Fr. 3.50 reduziert werden (§ 20

Abs. 2 GebV WWG).

Die Differenz der Gebühr für Anlagen zu privater Nutzung und

jenen im öffentlichen Interesse liegt demnach bei über 150 %. Es liegt auf

der Hand, dass mit den erhöhten Gebühren bei Anlagen zu privater Nutzung gerade

die (so gesehen zulasten der Allgemeinheit) erlangte Privatsphäre abgegolten

werden soll. Zu dieser gehört aber auch die Wahl der Partei bei einer

allfälligen Bootsplatzvermietung bzw. -überlassung, was hier aufgrund der Miteinbeziehung

des Grundstücks Kat.-Nr. 01 (Ufertreppe) umso mehr auf der Hand liegt. Es

geht nicht an, einerseits die Nutzungsgebühr gemäss § 19 GebV WWG für Anlagen

zu privater Nutzung festzulegen, andererseits aber faktisch die für Anlagen im

öffentlichen Interesse geltenden Vorschriften, wie die Berücksichtigung der

offiziellen Bootsplatz-Warteliste und eine Kündigungskontrolle durch das AWEL

anzuwenden, zumal die Verantwortung für die private Anlage weiterhin beim

Beschwerdeführer liegt. Die Vorinstanz hat sich zwar gefragt, ob vorliegend

nicht eine Gebühr gemäss § 20 GebV WWG angebracht wäre, handle es sich

doch um eine private Anlage, die im öffentlichen Interesse liege. Sie verneinte

die tiefere Gebühr dann aber mit dem Argument, dass dem Beschwerdeführer die Erzielung

eines Gewinns weiterhin ermöglicht werde. Dieser Begründung kann aber nicht

gefolgt werden. Abgesehen davon, dass der Gewinn auf höchstens 15 %

limitiert ist, würde dies allein den Gebührenunterschied von rund 150 %

zwischen Anlagen zu privater Nutzung und jenen im öffentlichen Interesse nicht

rechtfertigen.

Die Nebenbestimmung lit. e ist daher als

unverhältnismässig bzw. unzumutbar zu qualifizieren und aufzuheben.

10.

10.1 Der

Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2007. Darin wird wie erwähnt festgelegt,

dass er dem AWEL bis spätestens 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der

Verfügung die Buchhaltung über die Bootsstationierungsanlage und allfällige

Mietverträge/Verträge vorzulegen habe. Beim Fehlen von Mietverträgen/Verträgen

seien diese rückwirkend auf 1. Januar 2007 abzuschliessen, und es sei eine

Zusammenstellung über die im letzten Jahr geforderten Zahlungen zu erstellen.

Stelle sich bei der Überprüfung heraus, dass allfällige Mietzinse zu hoch

angesetzt seien, müssten diese rückwirkend per 1. Januar 2007 angepasst

werden.

10.2 Dem

Antrag des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die am

20. September 1991 erteilte Konzession ist per Ende 2006 abgelaufen,

weshalb die (rechtskräftige) Neuregelung rückwirkend ab 1. Januar 2007

gilt, was in der genannten Dispositiv-Ziffer der Klarheit halber festgehalten

ist.

11.

11.1 Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die Nebenbestimmung lit. e

gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Eine Rückweisung bezüglich der

abzuweisenden Anträge, wie eventualiter beantragt wird, erübrigt sich aufgrund

der gemachten Ausführungen. Somit ist lit. e der "Massgebenden

Nebenbestimmungen" von Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der

Baudirektion vom 14. Mai 2007 aufzuheben und insoweit auch Dispositiv-Ziffer

I des Rekursentscheids vom 7. Januar 2014. Die gemäss

Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids dem Beschwerdeführer

auferlegten Kosten sind zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, während

sich zufolge des nur teilweisen Obsiegens eine Änderung von Dispositiv-Ziffer

III nicht aufdrängt.

11.2 Bei

diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Parteien je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG) und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die "Massgebende

Nebenbestimmung" lit. e gemäss Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der

Baudirektion Kanton Zürich vom 14. Mai 2007 ersatzlos aufgehoben. Insoweit

wird auch Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Regierungsrats vom 7. Januar

2014 aufgehoben.

2. Dispositiv-Ziffer II

des Beschlusses des Regierungsrats vom 7. Januar 2014 wird dahingehend

abgeändert, als die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin auferlegt werden.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 5'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…