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Entscheid

VB.2014.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00098

26. Februar 2014Deutsch10 min

(URT.2014.16083)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C, beide wohnhaft in der Stadt

Zürich, sind die Eltern von D (geboren 2006) und E (geboren 2011). Im Frühling

2013 trennten sie sich. C zog zu seiner Mutter, während A mit

den beiden Kindern in der bisherigen, weiterhin von C bezahlten Wohnung blieb.

Am 22. März 2013 wurden gegenüber C Gewaltschutzmassnahmen angeordnet.

Seit Mai 2013 steht A ein Familienbegleiter zur Seite; die Kinder sind

verbeiständet. Im Juli 2013 erhielt C das Recht, seine Kinder

alle zwei Wochen am Wochenende zu besuchen.

Am 2. Dezember 2013 ordnete die

Stadtpolizei Zürich erneut Gewaltschutzmassnahmen an. Sie verfügte, C dürfe

während 14 Tagen die übrigen Familienmitglieder nicht kontaktieren und

sich nicht in der (näher bezeichneten) Umgebung ihrer Wohnung aufhalten.

Erwägungen

II.

Am 13. Dezember 2013 verlängerte die

Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich das am 2. Dezember 2013 angeordnete

Kontakt- und Rayonverbot – letzteres in reduziertem Umfang – um drei Monate

bzw. bis am 16. März 2014. Diese Anordnung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. In der Folge hatten die Kinder zu ihrem Vater keinen

Kontakt mehr. Sie erhielten aber weiterhin regelmässig Besuch von ihrer

Grossmutter, der Mutter von C.

Am 3. Februar 2014 stellte C bei der

Haftrichterin das Gesuch, die bis am 16. März 2014 geltenden Gewaltschutzmassnahmen

seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Diesem Gesuch gab die Haftrichterin am

7.

Februar 2014 statt (Disp.-Ziff. 2), nachdem sie beide Elternteile

angehört hatte. Das Kontaktverbot gegenüber A sowie das

Rayonverbot hob die Haftrichterin hingegen nicht auf; sie hielt fest, dass

diese Massnahmen weiterhin (wie ursprünglich vorgesehen) bis am 16. März

2014.

gelten würden (Disp.-Ziff. 3).

III.

Am 14. Februar 2014 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von

Disp.-Ziff. 2 der haftrichterlichen Verfügung vom 7. Februar 2014. Die

Haftrichterin reichte dem Verwaltungsgericht am 21. Februar 2014 einen Teil der

Verfahrensakten ein und verzichtete darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Am

24.

Februar 2014 zog das Verwaltungsgericht die Vorakten der Polizei sowie

die restlichen Akten der Haftrichterin bei. C nahm am gleichen Tag Stellung zur

Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A).

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid

über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen. Die

übrigen formellen Voraussetzungen – auch in Bezug auf die Beschwerdebegründung

(§ 54 Abs. 1 VRG) – sind erfüllt. Der Antrag des Beschwerdegegners,

auf die Beschwerde sei mangels Substanziierung nicht einzutreten, ist abzuweisen.

2.

2.1

Gemäss

§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG verlängert der Haftrichter oder die

Haftrichterin polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahmen dann, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Ändern sich die Verhältnisse, so

können die Parteien (unter anderem) um Aufhebung der haftrichterlichen

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG).

2.2

Für den

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bedeutet diese gesetzliche Regelung

Folgendes: Zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdegegner ausgehende

Gefährdung im Zeitraum zwischen dem ersten haftrichterlichen Entscheid (vom

13.

Dezember 2013) und dem zweiten haftrichterlichen Entscheid (vom

7.

Februar 2014) derart verringert hat, dass die Haftrichterin das

zunächst bis am 16. März 2014 angeordnete Kontaktverbot am 7. Februar

2014.

in Bezug auf die Kinder mit sofortiger Wirkung aufheben durfte.

2.3

Gemäss der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat der Haftrichter im Rahmen der

gewaltschutzrechtlichen Beweiswürdigung einen relativ weiten

Ermessensspielraum. Dies wird damit begründet, dass das Haftgericht die

Parteien in der Regel persönlich anhört und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen,

die bei der Beweiswürdigung regelmässig eine wichtige Rolle spielt, am ehesten

beurteilen kann. Demgegenüber hält sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss

zurück bei der Beurteilung der Frage, ob die Haftrichterin oder der Haftrichter

zu Recht oder zu Unrecht von der Glaubhaftmachung bzw. von der fehlenden

Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Gefährdung ausging. Diese Zurückhaltung

rechtfertigt sich deshalb, weil das Verwaltungsgericht in der Regel im Rahmen

eines schriftlichen Verfahrens aufgrund der Akten entscheidet und somit keinen

persönlichen Eindruck der Parteien bzw. von deren Glaubwürdigkeit erhält (vgl.

VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6).

3.

3.1

In der

Verlängerungsverfügung vom 13. Dezember 2013 war die Haftrichterin zum

Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, dass die Gefährdung

des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern fortbestehe. Vor dem Hintergrund

des Aussageverhaltens der Parteien und der vorgebrachten Beweise ging die

Haftrichterin davon aus, dass der Beschwerdegegner am 31. Oktober und

17.

November 2013 eine Flasche gegen die Beschwerdeführerin und die Kinder

geworfen habe (ohne sie zu treffen), dass er sie am 28. November 2013 telefonisch

mit dem Tod bedroht habe, dass er sich gegenüber dem Familienbegleiter (am

28.

November 2013) und dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (am

29.

November 2013) auf bedrohliche Weise geäussert und dass er dabei

teilweise unter Einfluss von Antidepressiva und Alkohol gestanden habe. Aufgrund

des bisherigen Verhaltens des Beschwerdegegners und des Umstands, dass gegen

ihn bereits drei Mal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien, sei zu

befürchten, dass er die Beschwerdegegnerin – möglicherweise wieder unter

Einfluss von Medikamenten und/oder Drogen – erneut belästigen und mit dem Tod

bedrohen werde. Ferner bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdegegner bereits mehrmals Gewalt in Anwesenheit der Kinder ausgeübt

habe, wodurch diese traumatisiert worden seien. Für die Kinder wirke sich im

Übrigen belastend aus, dass der Beschwerdegegner den Kontakt zu ihnen in der

Vergangenheit mehrfach für Befragungen über seine Ex-Partnerin missbraucht

habe.

3.2

Im Rahmen

der Verfügung vom 7. Februar 2014 kam die Haftrichterin zum Schluss, dass

sich die Konfliktlage seit dem 13. Dezember 2013 derart entschärft habe,

dass sich eine sofortige Aufhebung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers

gegenüber seinen Kindern rechtfertige. Zum einen sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdegegner inzwischen keine Antidepressiva mehr zu sich nehme. Zum

anderen hätten beide Parteien bestätigt, dass sich der Streit zwischen den

Eltern entschärft habe, nachdem der Vermieter die von beiden Parteien

beanspruchte Wohnung per Ende April 2014 gekündigt habe. Hinzu komme, dass die

Beschwerdeführerin damit einverstanden sei, dass der Beschwerdegegner nach Ablauf

der Schutzmassnahmen (ab 16. März 2014) sein Besuchsrecht gegenüber den

Kindern – mit Begleitung – wieder ausüben könne. Insgesamt bestünden heute

keine konkreten Anzeichen mehr, dass die Kinder im Fall der Aufhebung der Schutzmassnahmen

gefährdet sein könnten. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich anzuordnen,

dass der Beschwerdegegner das Besuchsrecht gegenüber den Kindern sofort wieder

ausüben dürfe, zumal dies ohne Direktkontakt zwischen den beiden Elternteilen –

über die Beiständin oder den Familienbegleiter – möglich sei.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Haftrichterin hätte das Kontaktverbot des

Beschwerdegegners zu den Kindern am 7. Februar 2014 nicht vollständig

aufheben dürfen. Vielmehr hätte sie anordnen müssen, dass die Besuche über die

Beiständin organisiert werden müssten und nur in Begleitung einer Fachperson

erfolgen dürften. Das ergebe sich insbesondere auch aus Empfehlungen der

Familienbegleitungsorganisation "F" vom 16. Dezember 2013.

4.2

Die

Behörden und Parteien – aber auch die Familienbegleitungsorganisation "F"–

sind sich in vorliegenden Fall darin einig, dass die bisherige Wohnsituation stark

zum immer wiederkehrenden Konflikt der Beschwerdeführerin und des

Beschwerdegegners beigetragen hat. Dieser Konflikt ist aufgrund der am

28.

Januar 2014 erfolgten Wohnungskündigung entfallen, wie die

Beschwerdeführerin an der haftrichterlichen Anhörung vom 7. Februar 2014

selber einräumte. Dass die Haftrichterin den nicht mehr bestehenden

Wohnkonflikt als wesentliche Änderung der Gefährdungssituation erachtet hat,

erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Ferner durfte die Haftrichterin davon

ausgehen, der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners habe sich inzwischen

stabilisiert, nachdem der Beschwerdegegner an der Anhörung vom 7. Februar

2014.

versichert hatte, er nehme keine Antidepressiva mehr und trinke nicht

übermässig Alkohol. Insofern leuchtet der Schluss der Haftrichterin ein, dass

sich das vom Beschwerdegegner ausgehende Gefährdungspotenzial seit dem

haftrichterlichen Entscheid vom 13. Dezember 2014 wesentlich reduziert

habe. In Bezug auf die Kinder machte die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom

7.

Februar 2014 selber nicht geltend, dass vom Beschwerdegegner die Gefahr

der Ausübung häuslicher Gewalt ausgehe. Sie befürchtet vielmehr einzig, dass

der Beschwerdegegner die Kinder über ihr Leben ausfragen und schlecht über sie

reden werde. Vor dem Hintergrund dieser gewaltschutzrechtlich wenig relevanten

Befürchtung und der insgesamt entschärften Konfliktsituation durfte die

Haftrichterin es als verhältnismässig erachten, das Kontaktverbot zwischen dem

Beschwerdegegner und den Kindern mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Dies gilt

umso mehr, als ein dreimonatiges Kontaktverbot zwischen einem Elternteil und

seinen minderjährigen Kindern gemäss der Rechtsprechung einen schweren Eingriff

in den verfassungsmässigen Anspruch auf Achtung des Familienlebens und in das

Recht auf Familie bedeutet (vgl. BGr, 19. Oktober 2007,1C_2119/2007,

E. 2.3 und 2.4).

4.3

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Protokoll des Standortgesprächs

der Familienbegleitungsorganisation "F" vom 16. Dezember 2013

nicht abgeleitet werden, dass die Besuche zwischen dem Beschwerdegegner und

seinen Kindern zwingend in Begleitung einer Fachperson erfolgen müssen. Aus dem

erwähnten Protokoll geht zwar hervor, dass "F" ein fachlich

begleitetes Besuchsrecht empfohlen hat. Doch das betreffende Standortgespräch

fand am 16. Dezember 2013 statt und ist heute insofern nicht mehr aktuell,

als sich die Konfliktsituation seither wesentlich entschärft hat (vgl. E. 4.2).

Hinzu kommen mehrere konfliktmildernde Faktoren, die für die Zulässigkeit eines

unbegleiteten Besuchsrechts des Beschwerdegegners sprechen: Erstens darf der

Beschwerdegegner die Wohngegend der Kinder weiterhin (bis am 16. März

2014) nicht betreten und die Beschwerdeführerin nicht kontaktieren. Zweitens

wohnt der Beschwerdegegner in der gleichen Wohnung wie seine Mutter, die für

die Kinder unbestrittenerweise eine wichtige Bezugsperson ist. Drittens

schliesslich ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall externe Strukturen

vorhanden sind – in Form des Familienbegleiters und der Beiständin –, die zusätzlich

Gewähr dafür bieten, dass das Besuchsrecht auf geordnete Weise und ohne Direktbegegnungen

der beiden Elternteile ausgeübt werden kann.

4.4

Vor dem

Hintergrund der gebotenen Zurückhaltung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung

(E. 2.3) ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin es am

7.

Februar 2014 als gewaltschutzrechtlich zulässig erachtete, das

Kontaktverbot mit sofortiger Wirkung vollständig aufzuheben und damit zu

ermöglichen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder ohne Begleitung einer

Fachperson besuchen darf. Anzumerken ist, dass der Umstand, dass aus

gewaltschutzrechtlicher Sicht eine fachliche Besuchsbegleitung nicht zwingend

erforderlich erscheint, nicht ausschliesst, dass eine solche Massnahme auf zivilrechtlichem

Weg angeordnet werden könnte.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…