VB.2014.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00098
26. Februar 2014Deutsch10 min
(URT.2014.16083)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00098
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend Aufhebung
von Schutzmassnahmen
GS140014,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C, beide wohnhaft in der Stadt
Zürich, sind die Eltern von D (geboren 2006) und E (geboren 2011). Im Frühling
2013 trennten sie sich. C zog zu seiner Mutter, während A mit
den beiden Kindern in der bisherigen, weiterhin von C bezahlten Wohnung blieb.
Am 22. März 2013 wurden gegenüber C Gewaltschutzmassnahmen angeordnet.
Seit Mai 2013 steht A ein Familienbegleiter zur Seite; die Kinder sind
verbeiständet. Im Juli 2013 erhielt C das Recht, seine Kinder
alle zwei Wochen am Wochenende zu besuchen.
Am 2. Dezember 2013 ordnete die
Stadtpolizei Zürich erneut Gewaltschutzmassnahmen an. Sie verfügte, C dürfe
während 14 Tagen die übrigen Familienmitglieder nicht kontaktieren und
sich nicht in der (näher bezeichneten) Umgebung ihrer Wohnung aufhalten.
Erwägungen
II.
Am 13. Dezember 2013 verlängerte die
Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich das am 2. Dezember 2013 angeordnete
Kontakt- und Rayonverbot – letzteres in reduziertem Umfang – um drei Monate
bzw. bis am 16. März 2014. Diese Anordnung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. In der Folge hatten die Kinder zu ihrem Vater keinen
Kontakt mehr. Sie erhielten aber weiterhin regelmässig Besuch von ihrer
Grossmutter, der Mutter von C.
Am 3. Februar 2014 stellte C bei der
Haftrichterin das Gesuch, die bis am 16. März 2014 geltenden Gewaltschutzmassnahmen
seien mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Diesem Gesuch gab die Haftrichterin am
7.
Februar 2014 statt (Disp.-Ziff. 2), nachdem sie beide Elternteile
angehört hatte. Das Kontaktverbot gegenüber A sowie das
Rayonverbot hob die Haftrichterin hingegen nicht auf; sie hielt fest, dass
diese Massnahmen weiterhin (wie ursprünglich vorgesehen) bis am 16. März
2014.
gelten würden (Disp.-Ziff. 3).
III.
Am 14. Februar 2014 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von
Disp.-Ziff. 2 der haftrichterlichen Verfügung vom 7. Februar 2014. Die
Haftrichterin reichte dem Verwaltungsgericht am 21. Februar 2014 einen Teil der
Verfahrensakten ein und verzichtete darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Am
24.
Februar 2014 zog das Verwaltungsgericht die Vorakten der Polizei sowie
die restlichen Akten der Haftrichterin bei. C nahm am gleichen Tag Stellung zur
Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid
über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen. Die
übrigen formellen Voraussetzungen – auch in Bezug auf die Beschwerdebegründung
(§ 54 Abs. 1 VRG) – sind erfüllt. Der Antrag des Beschwerdegegners,
auf die Beschwerde sei mangels Substanziierung nicht einzutreten, ist abzuweisen.
2.
2.1
Gemäss
§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG verlängert der Haftrichter oder die
Haftrichterin polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahmen dann, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Ändern sich die Verhältnisse, so
können die Parteien (unter anderem) um Aufhebung der haftrichterlichen
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG).
2.2
Für den
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bedeutet diese gesetzliche Regelung
Folgendes: Zu prüfen ist, ob sich die vom Beschwerdegegner ausgehende
Gefährdung im Zeitraum zwischen dem ersten haftrichterlichen Entscheid (vom
13.
Dezember 2013) und dem zweiten haftrichterlichen Entscheid (vom
7.
Februar 2014) derart verringert hat, dass die Haftrichterin das
zunächst bis am 16. März 2014 angeordnete Kontaktverbot am 7. Februar
2014.
in Bezug auf die Kinder mit sofortiger Wirkung aufheben durfte.
2.3
Gemäss der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat der Haftrichter im Rahmen der
gewaltschutzrechtlichen Beweiswürdigung einen relativ weiten
Ermessensspielraum. Dies wird damit begründet, dass das Haftgericht die
Parteien in der Regel persönlich anhört und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen,
die bei der Beweiswürdigung regelmässig eine wichtige Rolle spielt, am ehesten
beurteilen kann. Demgegenüber hält sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss
zurück bei der Beurteilung der Frage, ob die Haftrichterin oder der Haftrichter
zu Recht oder zu Unrecht von der Glaubhaftmachung bzw. von der fehlenden
Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Gefährdung ausging. Diese Zurückhaltung
rechtfertigt sich deshalb, weil das Verwaltungsgericht in der Regel im Rahmen
eines schriftlichen Verfahrens aufgrund der Akten entscheidet und somit keinen
persönlichen Eindruck der Parteien bzw. von deren Glaubwürdigkeit erhält (vgl.
VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6).
3.
3.1
In der
Verlängerungsverfügung vom 13. Dezember 2013 war die Haftrichterin zum
Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft gemacht, dass die Gefährdung
des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern fortbestehe. Vor dem Hintergrund
des Aussageverhaltens der Parteien und der vorgebrachten Beweise ging die
Haftrichterin davon aus, dass der Beschwerdegegner am 31. Oktober und
17.
November 2013 eine Flasche gegen die Beschwerdeführerin und die Kinder
geworfen habe (ohne sie zu treffen), dass er sie am 28. November 2013 telefonisch
mit dem Tod bedroht habe, dass er sich gegenüber dem Familienbegleiter (am
28.
November 2013) und dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (am
29.
November 2013) auf bedrohliche Weise geäussert und dass er dabei
teilweise unter Einfluss von Antidepressiva und Alkohol gestanden habe. Aufgrund
des bisherigen Verhaltens des Beschwerdegegners und des Umstands, dass gegen
ihn bereits drei Mal Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden seien, sei zu
befürchten, dass er die Beschwerdegegnerin – möglicherweise wieder unter
Einfluss von Medikamenten und/oder Drogen – erneut belästigen und mit dem Tod
bedrohen werde. Ferner bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdegegner bereits mehrmals Gewalt in Anwesenheit der Kinder ausgeübt
habe, wodurch diese traumatisiert worden seien. Für die Kinder wirke sich im
Übrigen belastend aus, dass der Beschwerdegegner den Kontakt zu ihnen in der
Vergangenheit mehrfach für Befragungen über seine Ex-Partnerin missbraucht
habe.
3.2
Im Rahmen
der Verfügung vom 7. Februar 2014 kam die Haftrichterin zum Schluss, dass
sich die Konfliktlage seit dem 13. Dezember 2013 derart entschärft habe,
dass sich eine sofortige Aufhebung des Kontaktverbots des Beschwerdeführers
gegenüber seinen Kindern rechtfertige. Zum einen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner inzwischen keine Antidepressiva mehr zu sich nehme. Zum
anderen hätten beide Parteien bestätigt, dass sich der Streit zwischen den
Eltern entschärft habe, nachdem der Vermieter die von beiden Parteien
beanspruchte Wohnung per Ende April 2014 gekündigt habe. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin damit einverstanden sei, dass der Beschwerdegegner nach Ablauf
der Schutzmassnahmen (ab 16. März 2014) sein Besuchsrecht gegenüber den
Kindern – mit Begleitung – wieder ausüben könne. Insgesamt bestünden heute
keine konkreten Anzeichen mehr, dass die Kinder im Fall der Aufhebung der Schutzmassnahmen
gefährdet sein könnten. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich anzuordnen,
dass der Beschwerdegegner das Besuchsrecht gegenüber den Kindern sofort wieder
ausüben dürfe, zumal dies ohne Direktkontakt zwischen den beiden Elternteilen –
über die Beiständin oder den Familienbegleiter – möglich sei.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Haftrichterin hätte das Kontaktverbot des
Beschwerdegegners zu den Kindern am 7. Februar 2014 nicht vollständig
aufheben dürfen. Vielmehr hätte sie anordnen müssen, dass die Besuche über die
Beiständin organisiert werden müssten und nur in Begleitung einer Fachperson
erfolgen dürften. Das ergebe sich insbesondere auch aus Empfehlungen der
Familienbegleitungsorganisation "F" vom 16. Dezember 2013.
4.2
Die
Behörden und Parteien – aber auch die Familienbegleitungsorganisation "F"–
sind sich in vorliegenden Fall darin einig, dass die bisherige Wohnsituation stark
zum immer wiederkehrenden Konflikt der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdegegners beigetragen hat. Dieser Konflikt ist aufgrund der am
28.
Januar 2014 erfolgten Wohnungskündigung entfallen, wie die
Beschwerdeführerin an der haftrichterlichen Anhörung vom 7. Februar 2014
selber einräumte. Dass die Haftrichterin den nicht mehr bestehenden
Wohnkonflikt als wesentliche Änderung der Gefährdungssituation erachtet hat,
erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Ferner durfte die Haftrichterin davon
ausgehen, der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners habe sich inzwischen
stabilisiert, nachdem der Beschwerdegegner an der Anhörung vom 7. Februar
2014.
versichert hatte, er nehme keine Antidepressiva mehr und trinke nicht
übermässig Alkohol. Insofern leuchtet der Schluss der Haftrichterin ein, dass
sich das vom Beschwerdegegner ausgehende Gefährdungspotenzial seit dem
haftrichterlichen Entscheid vom 13. Dezember 2014 wesentlich reduziert
habe. In Bezug auf die Kinder machte die Beschwerdeführerin an der Anhörung vom
7.
Februar 2014 selber nicht geltend, dass vom Beschwerdegegner die Gefahr
der Ausübung häuslicher Gewalt ausgehe. Sie befürchtet vielmehr einzig, dass
der Beschwerdegegner die Kinder über ihr Leben ausfragen und schlecht über sie
reden werde. Vor dem Hintergrund dieser gewaltschutzrechtlich wenig relevanten
Befürchtung und der insgesamt entschärften Konfliktsituation durfte die
Haftrichterin es als verhältnismässig erachten, das Kontaktverbot zwischen dem
Beschwerdegegner und den Kindern mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Dies gilt
umso mehr, als ein dreimonatiges Kontaktverbot zwischen einem Elternteil und
seinen minderjährigen Kindern gemäss der Rechtsprechung einen schweren Eingriff
in den verfassungsmässigen Anspruch auf Achtung des Familienlebens und in das
Recht auf Familie bedeutet (vgl. BGr, 19. Oktober 2007,1C_2119/2007,
E. 2.3 und 2.4).
4.3
Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dem Protokoll des Standortgesprächs
der Familienbegleitungsorganisation "F" vom 16. Dezember 2013
nicht abgeleitet werden, dass die Besuche zwischen dem Beschwerdegegner und
seinen Kindern zwingend in Begleitung einer Fachperson erfolgen müssen. Aus dem
erwähnten Protokoll geht zwar hervor, dass "F" ein fachlich
begleitetes Besuchsrecht empfohlen hat. Doch das betreffende Standortgespräch
fand am 16. Dezember 2013 statt und ist heute insofern nicht mehr aktuell,
als sich die Konfliktsituation seither wesentlich entschärft hat (vgl. E. 4.2).
Hinzu kommen mehrere konfliktmildernde Faktoren, die für die Zulässigkeit eines
unbegleiteten Besuchsrechts des Beschwerdegegners sprechen: Erstens darf der
Beschwerdegegner die Wohngegend der Kinder weiterhin (bis am 16. März
2014) nicht betreten und die Beschwerdeführerin nicht kontaktieren. Zweitens
wohnt der Beschwerdegegner in der gleichen Wohnung wie seine Mutter, die für
die Kinder unbestrittenerweise eine wichtige Bezugsperson ist. Drittens
schliesslich ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall externe Strukturen
vorhanden sind – in Form des Familienbegleiters und der Beiständin –, die zusätzlich
Gewähr dafür bieten, dass das Besuchsrecht auf geordnete Weise und ohne Direktbegegnungen
der beiden Elternteile ausgeübt werden kann.
4.4
Vor dem
Hintergrund der gebotenen Zurückhaltung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung
(E. 2.3) ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin es am
7.
Februar 2014 als gewaltschutzrechtlich zulässig erachtete, das
Kontaktverbot mit sofortiger Wirkung vollständig aufzuheben und damit zu
ermöglichen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder ohne Begleitung einer
Fachperson besuchen darf. Anzumerken ist, dass der Umstand, dass aus
gewaltschutzrechtlicher Sicht eine fachliche Besuchsbegleitung nicht zwingend
erforderlich erscheint, nicht ausschliesst, dass eine solche Massnahme auf zivilrechtlichem
Weg angeordnet werden könnte.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…