VB.2014.00102
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00102
19. März 2014Deutsch10 min
(URT.2014.16169)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00102
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Ralph Trümpler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes
Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Inhaber des Einzelunternehmens X. Am 27. Januar 2014 verfügte das
Erwägungen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Löschung des Einzelunternehmens wegen
fehlenden Rechtsdomizils sowie einen entsprechenden Handelsregistereintrag
nach Eintritt der Rechtskraft, auferlegte die Eintragungsgebühren von Fr. 148.- dem
Beschwerdeführer, belegte ihn in Dispositiv-Ziff. 4 "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 400.- und hielt in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 5 fest, der Betrag von Fr. 548.- (Fr. 148.-
plus Fr. 400.-) werde nach der Eintragung in Rechnung gestellt.
II.
Am 19. Februar 2014 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei von der Löschung des
Handelsregistereintrags seines Einzelunternehmens, der Erhebung von Gebühren
und der ausgefällten Busse abzusehen. Das Handelsregisteramt beantragte am
26. Februar 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht betreffend Anordnungen in Handelsregistersachen bzw. entsprechende
Bussenverfügungen die sachlich zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 165
Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV,
SR 221.411]; § 1 und § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG;
VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00857, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2
Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer sowohl
gegen die Löschung seines Einzelunternehmens aus dem Handelsregister als auch
gegen die ihm auferlegten Gebühren und die Busse. Angesichts
der wirtschaftlichen Auswirkungen der Löschung eines Einzelunternehmens geht
das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von
einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011,
4A_578/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind
vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die
Beschwerde durch die Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Wird dem Handelsregisteramt mitgeteilt,
dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügt, fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf,
innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu
bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch
gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften und
die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a Abs. 1
HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR,
SR 220]). Gemäss Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV ist diese Aufforderung
mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil
sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen.
Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine
Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die
Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt;
dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird
dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, so verfügt das
Handelsregisteramt im Falle eines Einzelunternehmens insbesondere dessen
Löschung und spricht gegebenenfalls eine
Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR aus (vgl. Art. 153b
Abs. 1 HRegV). Die entsprechende Verfügung
eröffnet es nach Massgabe des kantonalen Rechts oder nach den
Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr
an die in der Schweiz
wohnhafte Inhaberin oder den in der Schweiz
wohnhaften Inhaber des Einzelunternehmens
(Art. 153b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 HRegV).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich wirtschaftlich und privat
in einer schwierigen Periode befunden, was zu einer Vernachlässigung seiner
Pflichten geführt habe. Dabei habe er nie die Absicht gehabt, sein Einzelunternehmen aus dem Handelsregister
zu löschen. Durch die Löschung fehle ihm ein wichtiges Instrument, was den
bescheidenen wirtschaftlichen Aufschwung hemme. Die damit verbundenen Kosten
und Umtriebe wären ein zusätzliches Erschwernis.
3.2
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die angefochtene
Verfügung nicht rechtmässig sein
sollte bzw. der Registerbehörde in diesem Zusammenhang
eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könnte.
Vielmehr erkennt er ausdrücklich an, dass er seine
Pflichten vernachlässigte und die vom Beschwerdegegner
angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen liess. Folglich hat der Beschwerdeführer auch die ihm angedrohten Säumnisfolgen zu
tragen. Die Löschung des Einzelunternehmens, die Eintragungsgebühren sowie
die Busse wurden vom Beschwerdegegner grundsätzlich zu
Recht verfügt; der Beschwerdegegner hat das gesetzlich bzw. von der Verordnung
vorgesehene Verfahren richtig durchgeführt.
4.
Gemäss Art. 16 der Verordnung vom 3.
Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR
221.411.1) dürfen geschuldete Gebühren – mit gewissen Ausnahmen – weder
erlassen noch ermässigt werden. Eine Abschreibung der Gebühren als
uneinbringlich ist nach Art. 20 Abs. 1 GebV HReg unter anderem möglich, wenn
der Schuldner nachweislich mittellos ist. Zuständig ist das Handelsregisteramt.
Auf dessen Verlangen sind die Behörden des Wohnortes des Schuldners
verpflichtet, über dessen persönliche Verhältnisse schriftlich und gebührenfrei
Auskunft zu erteilen (Art. 20 Abs. 2 GebV HReg). Der Beschwerdeführer macht weder
geltend, er sei mittellos,
noch ersucht er das Gericht explizit
um Abschreibung der auferlegten Gebühren; eine
allfällige Weiterleitung der Beschwerde als
Erlassgesuch an den Beschwerdegegner − gestützt auf § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG − kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.
5.
5.1
Soweit der Beschwerdeführer um Aufhebung der
Ordnungsbusse ersucht, ist dazu Folgendes festzuhalten: Verpflichtet das Gesetz
die Beteiligten zur Anmeldung, so hat die Registerbehörde gegen die Fehlbaren
von Amtes wegen mit Ordnungsbussen im Betrag von Fr. 10.- bis 500.-
einzuschreiten (Art. 943 Abs. 1 OR;
Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; vgl. auch Art. 38 lit. b HRegV). Zu
büssen ist jeder absichtliche oder fahrlässige Verstoss gegen die in Gesetz
oder Verordnung geregelte Pflicht, eine Eintragung im Handelsregister
anzumelden (BGE 104 Ib 261 E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss
Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren
und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des
Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann
verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl.
Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1 und 3
[jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; Martin Eckert, Basler Kommentar,
2012, Art. 943 OR N. 1 ff.;
vgl. zum Ganzen Manfred Küng,
Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit Hinweisen).
5.2
Der Beschwerdegegner hat seine Mahnung, ein neues
Rechtsdomizil anzumelden beziehungsweise die
Weitergeltung des bisherigen zu bestätigen, ausdrücklich mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden. Auch in der Publikation
im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 6. Dezember 2013 wurde explizit
auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR hingewiesen.
Der Beschwerdegegner ist damit dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich deshalb
grundsätzlich als zulässig.
5.3 Der Beschwerdegegner hat vorliegend eine
Busse in der Höhe von Fr. 400.- verhängt. Nach Art. 943 Abs. 1 OR beträgt die Bussenhöhe zwischen
10 und 500 Franken. Die Festlegung der Höhe der Busse
liegt im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der
Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind (Adrian Tagmann in: Rino Siffert/Nicolas
Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013,
Art. 152 N. 47). Eine
Unterschreitung des Ermessens
liegt vor, wenn sich die Verwaltung als gebunden
erachtet, obschon sie Ermessen walten lassen sollte, wenn sie also das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht
ausschöpft; fordert der Gesetzgeber bewusst eine
differenzierende Behandlung bestimmter Fragen,
behandelt jedoch die Verwaltung alle Fälle ohne die gebotene Differenzierung
schematisch gleich, so liegt eine Ermessensunterschreitung
vor, die als Rechtsverletzung zu qualifizieren ist (vgl.
BGr, 17. August 2005, C 123/05, E. 2.3; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 21,
§ 50 N. 26; René Wiederkehr/Paul Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 1525 ff. insbesondere mit
Hinweis auf VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00123 E. 4.3.1).
Dem Verwaltungsgericht ist aus
zahlreichen Verfahren bekannt, dass der Beschwerdegegner die Busse unabhängig
von der konkreten Fallkonstellation und ohne nähere Begründung stets auf
Fr. 400.- festzusetzen pflegt (vgl. zuletzt VGr, 12. März 2014, VB.2014.00076
und VB.2014.00084 − 4. Oktober 2013, VB.2013.00540 –
24. September 2013, VB.2013.00481 – 29. Mai 2013, VB.2012.00857 –
23. April 2013, VB.2013.00094 – 5. April 2013, VB.2012.00827 –
26. März 2013, VB.2013.00017 und VB.2012.00701 – 21. Februar 2013,
VB.2013.00028 – 10. Januar 2013, VB.2012.00664 [unter www.vrgzh.ch
publiziert sind nur die Entscheide vom 12. März 2014 und 29. Mai 2013]).
Indem der Beschwerdegegner sich mit seiner Praxis davon dispensiert, eine dem
jeweiligen Einzelfall angemessene Sanktion auszusprechen, unterschreitet er
seinen Ermessensspielraum, was eine Rechtsverletzung darstellt.
Die Ausgangsverfügung ist insofern
aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Festsetzung der Bussenhöhe an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5.4
Anzumerken bleibt schliesslich, dass der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 27. Januar 2014 dem Beschwerdeführer "zur
Kenntnisnahme" zusandte, obwohl dieser
Adressat derselben war (vgl.
auch Art. 153b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 HRegV). Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz von Treu und
Glauben, weil damit der falsche Eindruck erweckt
wird, der Adressat sei vom Inhalt des Schreibens bzw.
der Verfügung gar nicht persönlich betroffen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. 4 und Dispositiv-Ziff. 5 −
Letztere allerdings nur, insofern sie die Ordnungsbusse bzw. den Ordnungsbussenbetrag
zum Gegenstand hat − der Verfügung des Beschwerdegegners vom
27. Januar 2012 sind aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
zu 9/10 und dem Beschwerdegegner zu 1/10 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Für die Bemessung der
Gerichtsgebühr ist dabei die Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) massgeblich
(vgl. VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 5.2).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des
Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert für die Löschung
des beschwerdeführerischen Einzelunternehmens Fr. 30'000.- übersteigt
(vgl. vorn 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach
Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG).
Nach der Regelung in Art. 90
ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide
im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 4 und
entsprechend teilweise Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 27. Januar 2012 werden aufgehoben und die Sache
insofern im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und dem Beschwerdegegner zu
1/10 auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72
ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …