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Entscheid

VB.2014.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00104

17. März 2014Deutsch8 min

(URT.2014.16145)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am

20. Dezember 2013 an, dass A, geboren 1979, vorläufig in Ausschaffungshaft

genommen werde. Mit dem Vollzug beauftragte es die Kantonspolizei Zürich.

Erwägungen

II.

Am 31. Januar 2014 beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Ausschaffungshaft sei

bis am 30. April 2014 zu bestätigen. Mit Verfügung vom 31. Januar

2014.

hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Begehren gut.

III.

Am 19. Februar 2014 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, ihn aus der Haft zu entlassen. Das

Migrationsamt liess sich am 25. Februar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung

der Beschwerde vernehmen. Das Bezirksgericht verzichtete am 24. Februar

2014.

auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b

VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres kein

Anlass.

2.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Senegal. Am

3.

Januar 2012 reiste er von Italien aus illegal in die Schweiz ein und

ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl. Mit Verfügung

vom 26. Oktober 2012 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf dieses

Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Dieser

Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer

unter und kehrte nach eigener Darstellung am 8. Oktober 2012 nach Italien

zurück. Am 9. April 2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum

Chiasso ein zweites Asylgesuch. Das BFM trat am 24. April 2013 auch auf

dieses Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz

weg. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in

Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung

rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend

getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79

Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene

Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung

der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein

Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate

verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).

4.

4.1

Gegen den

Beschwerdeführer liegen zwei rechtskräftige erstinstanzliche Wegweisungsentscheide

vor (Verfügungen des BFM vom 26. Oktober 2012 und vom 24. April 2013.

Die Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft stützt sich auf

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen

Bestimmungen kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des

Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE

130.

II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).

4.2

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sodann bei einem straffälligen Ausländer

eher als bei einem unbescholtenen davon ausgegangen werden, er werde in Zukunft

behördliche Anordnungen missachten (BGr, 6. Juli 2009,2C_393/2009, E. 2.2).

Ob dazu bereits ein relativ unbedeutendes strafbares Verhalten ausreicht, ist

zwar fraglich (vgl. Tarkan Göksu in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 76, N. 23 Anm. 28). Bei schwereren

Delikten erscheint es allerdings als zulässig, die Delinquenz als ein Indiz für

eine Widersetzung gegenüber behördlichen Anordnungen zu werten. Selbstredend

müssen für die Annahme des Haftgrundes von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 4 AuG aber noch andere, gewichtigere Indizien hinzukommen.

4.3

Leistet

die ausländische Person einer Ausreiseanordnung keine Folge, genügt dies für

sich alleine noch nicht, um die Gefahr des Untertauchens zu bejahen. Allerdings

kann die Passivität der ausländischen Person, gleich wie das Fehlen eines

festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiteres Indiz dafür

bilden, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E. 4.2.1).

Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftrichter vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da der Haftrichter den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl.

Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.94).

5.

5.1

In Bezug

auf die Gefahr des Untertauchens kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem

ersten negativen Asylentscheid habe er die Schweiz am 2. Oktober 2012 verlassen

und sich nach Mailand begeben. Erst später habe er sich entschieden, in die

Schweiz zurückzukehren; am 8. April 2013 habe er dann im Empfangs- und

Verfahrenszentrum Chiasso ein zweites Mal um Asyl ersucht. Soweit der

Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, er sei bereit, die Schweiz

freiwillig zu verlassen und habe dies auch früher einmal unter Beweis gestellt,

ist dazu Folgendes festzuhalten: Anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme

vom 31. Januar 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe nicht,

weshalb er die Schweiz verlassen müsse. Er wisse zwar, dass auch sein zweites

Asylgesuch abgewiesen worden sei. Indessen habe er hierzulande erst zweimal um

Asyl ersucht. In Chiasso sei er dahingehend informiert worden, dass man in der

Schweiz drei Asylgesuche stellen könne. Der Beschwerdeführer scheint davon

auszugehen, dass er nun ein drittes Asylverfahren durchlaufen und solange in

der Schweiz bleiben dürfe. Dass er aufgrund der in E. 2 erwähnten

Entscheide die Schweiz zu verlassen hat, scheint ihm nicht klar zu sein. Sein

Vorbringen, er werde freiwillig ausreisen, erscheint vor diesem Hintergrund

schlicht unglaubhaft.

5.2

Abgesehen

von diesen Aussagen lässt auch das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine

fehlende Kooperationsbereitschaft mit den Migrationsbehörden schliessen: Der Beschwerdegegner

ordnete am 12. Juni 2013 an, dass der Beschwerdeführer nur mit einer

Ausnahmebewilligung das Gebiet der Stadt Zürich betreten dürfe. Am 9. Juli

2013.

setzte er sich über diese Ausgrenzungsverfügung hinweg, worauf ihn die

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 12. Juli 2013 zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilte. Diese Verurteilung

hielt den Beschwerdeführer in der Folge nicht davon ab, am 2. November

2013.

erneut unerlaubterweise das Gebiet der Stadt Zürich zu betreten. Mit

Strafbefehl vom 3. November 2013 verurteilte ihn deswegen die Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Ferner musste

er am 14. Januar 2014 einräumen, keine Bemühungen unternommen zu haben, um

sich Reisepapiere zu beschaffen. Auch diese Untätigkeit ist als Indiz für eine

fehlende Kooperationsbereitschaft zu werten. Gleiches gilt für seine Weigerung,

am 14. Januar 2014 die polizeilichen Befragungsprotokolle zur Wegweisung

bzw. zur Anordnung von Administrativhaft zu unterzeichnen. Der Haftgrund von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG ist damit erfüllt. An

dieser Einschätzung vermag auch das der Beschwerde beigelegte handschriftliche

Schreiben vom 8. Februar 2014 nichts zu ändern. Darin schildert der Beschwerdeführer

Ereignisse während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz. Inwiefern diese

für das vorliegende Verfahren bedeutungsvoll sein soll, ist nicht ersichtlich

und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt.

6.

In den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass

sich der Wegweisungsvollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als

undurchführbar erweisen könnte. Insbesondere lässt nichts in der Beschwerde und

den übrigen Akten auf die Unzulässigkeit einer allfälligen Wegweisung nach

Italien schliessen. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu dieser

Haftvoraussetzung. Auch die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft ist ohne

Weiteres zu bejahen.

7.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte

grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs

offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS

175.

)