VB.2014.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00104
17. März 2014Deutsch8 min
(URT.2014.16145)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00104
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140048-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am
20. Dezember 2013 an, dass A, geboren 1979, vorläufig in Ausschaffungshaft
genommen werde. Mit dem Vollzug beauftragte es die Kantonspolizei Zürich.
Erwägungen
II.
Am 31. Januar 2014 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Ausschaffungshaft sei
bis am 30. April 2014 zu bestätigen. Mit Verfügung vom 31. Januar
2014.
hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Begehren gut.
III.
Am 19. Februar 2014 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, ihn aus der Haft zu entlassen. Das
Migrationsamt liess sich am 25. Februar 2014 mit dem Schluss auf Abweisung
der Beschwerde vernehmen. Das Bezirksgericht verzichtete am 24. Februar
2014.
auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht für Letzteres kein
Anlass.
2.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Senegal. Am
3.
Januar 2012 reiste er von Italien aus illegal in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl. Mit Verfügung
vom 26. Oktober 2012 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf dieses
Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Dieser
Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig. In der Folge tauchte der Beschwerdeführer
unter und kehrte nach eigener Darstellung am 8. Oktober 2012 nach Italien
zurück. Am 9. April 2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso ein zweites Asylgesuch. Das BFM trat am 24. April 2013 auch auf
dieses Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz
weg. Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79
Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens sechs Monate dauern. Wenn die betroffene
Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung
der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein
Schengen-Staat ist, verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate
verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AuG).
4.
4.1
Gegen den
Beschwerdeführer liegen zwei rechtskräftige erstinstanzliche Wegweisungsentscheide
vor (Verfügungen des BFM vom 26. Oktober 2012 und vom 24. April 2013.
Die Bestätigung der Anordnung der Ausschaffungshaft stützt sich auf
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG. Nach diesen
Bestimmungen kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs des
Wegweisungsentscheides in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (BGE
130.
II 56 E. 3.1; 128 II 241 E. 2.1).
4.2
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sodann bei einem straffälligen Ausländer
eher als bei einem unbescholtenen davon ausgegangen werden, er werde in Zukunft
behördliche Anordnungen missachten (BGr, 6. Juli 2009,2C_393/2009, E. 2.2).
Ob dazu bereits ein relativ unbedeutendes strafbares Verhalten ausreicht, ist
zwar fraglich (vgl. Tarkan Göksu in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 76, N. 23 Anm. 28). Bei schwereren
Delikten erscheint es allerdings als zulässig, die Delinquenz als ein Indiz für
eine Widersetzung gegenüber behördlichen Anordnungen zu werten. Selbstredend
müssen für die Annahme des Haftgrundes von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 AuG aber noch andere, gewichtigere Indizien hinzukommen.
4.3
Leistet
die ausländische Person einer Ausreiseanordnung keine Folge, genügt dies für
sich alleine noch nicht, um die Gefahr des Untertauchens zu bejahen. Allerdings
kann die Passivität der ausländischen Person, gleich wie das Fehlen eines
festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiteres Indiz dafür
bilden, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E. 4.2.1).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftrichter vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da der Haftrichter den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl.
Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 10.94).
5.
5.1
In Bezug
auf die Gefahr des Untertauchens kann vorab vollumfänglich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem
ersten negativen Asylentscheid habe er die Schweiz am 2. Oktober 2012 verlassen
und sich nach Mailand begeben. Erst später habe er sich entschieden, in die
Schweiz zurückzukehren; am 8. April 2013 habe er dann im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Chiasso ein zweites Mal um Asyl ersucht. Soweit der
Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, er sei bereit, die Schweiz
freiwillig zu verlassen und habe dies auch früher einmal unter Beweis gestellt,
ist dazu Folgendes festzuhalten: Anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme
vom 31. Januar 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er verstehe nicht,
weshalb er die Schweiz verlassen müsse. Er wisse zwar, dass auch sein zweites
Asylgesuch abgewiesen worden sei. Indessen habe er hierzulande erst zweimal um
Asyl ersucht. In Chiasso sei er dahingehend informiert worden, dass man in der
Schweiz drei Asylgesuche stellen könne. Der Beschwerdeführer scheint davon
auszugehen, dass er nun ein drittes Asylverfahren durchlaufen und solange in
der Schweiz bleiben dürfe. Dass er aufgrund der in E. 2 erwähnten
Entscheide die Schweiz zu verlassen hat, scheint ihm nicht klar zu sein. Sein
Vorbringen, er werde freiwillig ausreisen, erscheint vor diesem Hintergrund
schlicht unglaubhaft.
5.2
Abgesehen
von diesen Aussagen lässt auch das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine
fehlende Kooperationsbereitschaft mit den Migrationsbehörden schliessen: Der Beschwerdegegner
ordnete am 12. Juni 2013 an, dass der Beschwerdeführer nur mit einer
Ausnahmebewilligung das Gebiet der Stadt Zürich betreten dürfe. Am 9. Juli
2013.
setzte er sich über diese Ausgrenzungsverfügung hinweg, worauf ihn die
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Strafbefehl vom 12. Juli 2013 zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilte. Diese Verurteilung
hielt den Beschwerdeführer in der Folge nicht davon ab, am 2. November
2013.
erneut unerlaubterweise das Gebiet der Stadt Zürich zu betreten. Mit
Strafbefehl vom 3. November 2013 verurteilte ihn deswegen die Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Ferner musste
er am 14. Januar 2014 einräumen, keine Bemühungen unternommen zu haben, um
sich Reisepapiere zu beschaffen. Auch diese Untätigkeit ist als Indiz für eine
fehlende Kooperationsbereitschaft zu werten. Gleiches gilt für seine Weigerung,
am 14. Januar 2014 die polizeilichen Befragungsprotokolle zur Wegweisung
bzw. zur Anordnung von Administrativhaft zu unterzeichnen. Der Haftgrund von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG ist damit erfüllt. An
dieser Einschätzung vermag auch das der Beschwerde beigelegte handschriftliche
Schreiben vom 8. Februar 2014 nichts zu ändern. Darin schildert der Beschwerdeführer
Ereignisse während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz. Inwiefern diese
für das vorliegende Verfahren bedeutungsvoll sein soll, ist nicht ersichtlich
und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt.
6.
In den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
sich der Wegweisungsvollzug aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als
undurchführbar erweisen könnte. Insbesondere lässt nichts in der Beschwerde und
den übrigen Akten auf die Unzulässigkeit einer allfälligen Wegweisung nach
Italien schliessen. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen zu dieser
Haftvoraussetzung. Auch die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft ist ohne
Weiteres zu bejahen.
7.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte
grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit und des absehbaren Wegweisungsvollzugs
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit ist auf das Inkasso der Kosten einstweilen zu verzichten.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS
175.
)