VB.2014.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00105
25. Juni 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16415)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00105
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch D,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (Jahrgang 1995) wurde zusammen mit seiner Mutter von
den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Nach
Abschluss des 10. Schuljahres im August 2012 begann er ein Praktikum bei
einem Verkäufer, das er jedoch im Januar 2013 aufgrund eines von ihm
bestrittenen Diebstahlverdachts abbrechen musste. Es wurde allerdings kein
Strafverfahren eingeleitet. Seither ist A arbeitslos. Seit Erreichen der Volljährigkeit
am 14. Mai 2013 wird A von den Sozialen Diensten als Einzelperson mit
monatlich Fr. 1'541.55 unterstützt wird.
Im August 2013 begann A eine vollzeitliche Kaufmännische
Ausbildung an der Schule C. Mit Entscheid vom 19. September 2013
beschloss die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt
Zürich (SEK), dass die materielle Hilfe während der Dauer der Ausbildung an der
Schule C abgelehnt werde. A wurde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten
eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln (Stipendien,
Stiftungen, Fonds, Erwerbseinkommen usw.) zu beenden. Eine weiterführende materielle
Hilfe werde nur bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche
gewährt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 26. Oktober 2013 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufschiebung der Zahlungseinstellung bis
zum Entscheid der kantonalen Stipendienstelle sowie die Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe während der Ausbildungszeit an der Schule Schule C.
Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
Am 23. Januar 2014 sprach die Bildungsdirektion des
Kantons Zürich A einen Stipendienbetrag von Fr. 21'500.- für die Periode
vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 zu.
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 6. Februar
2014.
gelangte A mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe während der Ausbildungszeit
sowie der Differenz der Schulkosten zum gutgeheissenen Stipendiengesuch. Der
Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2014 auf eine Vernehmlassung,
während die Sozialbehörde am 20. März 2014 die Abweisung der Beschwerde
beantragte. Mit Eingabe vom 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der Streitwert, der sich bei einer mehrjährigen Ausbildung nach der
mutmasslichen Unterstützung während der gesamten Ausbildungsdauer bemisst (VGr,
15.
November 2007, VB.2007.00423, E. 1.2), beträgt vorliegend über Fr. 20'000.-. Der Entscheid liegt daher in der Zuständigkeit
der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen
schwierigen schulischen Weg absolviert und verfüge über eine schwierige
familiäre Situation; seine Mutter habe ihn in schulischen Belangen nicht
unterstützen können, und seinen leiblichen Vater kenne
er nicht. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er
sich ohne Erfolg für verschiedene Lehrstellen beworben. Danach habe er das
10.
Schuljahr besucht, aber auch während dieser Zeit keine Lehrstelle
finden können. Ohne Ausbildung sei davon auszugehen, dass er später kein
genügendes Einkommen erwirtschaften könne und auch in Zukunft auf Sozialhilfe
angewiesen sei. Daher beantrage er die Gewährung der wirtschaftlichen
Hilfe während der Ausbildungszeit sowie die Übernahme der Differenz der
Schulkosten zu den Stipendien.
2.2
Die Vorinstanz erwog hingegen, dass es als Verstoss gegen Treu und
Glauben zu werten sei, dass sich der Beschwerdeführer für den Unterricht an
einer teuren Privatschule angemeldet habe und erst danach das zuständige
Sozialhilfeorgan um die Übernahme seiner Schul- und Lebenshaltungskosten angegangen
sei. Ohne Weiteres könne der erst achtzehnjährige Beschwerdeführer die von ihm
anvisierte Ausbildung mittels einer ordentlichen kaufmännischen Lehre
absolvieren. Ihm stünden immer noch zahlreiche Möglichkeiten offen, auf einem
alternativen Weg eine Erstausbildung zu absolvieren. Es sei ihm auch zumutbar,
sich um eine Berufslehre in einem anderen Berufsumfeld zu bemühen, zumal nicht
berufsdiagnostisch abgeklärt worden sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt für
die angestrebte Ausbildung zum Kaufmann geeignet sei. Da keine zwingenden
Gründe für diese Ausbildung in einer Privatschule ersichtlich seien, seien die
Voraussetzungen für die Übernahme der Schulkosten sowie der Lebenshaltungskosten
durch die Sozialhilfe nicht erfüllt.
3.
3.1
Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
[SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss
§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Sie soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Kindern und Jugendlichen ist eine ihren
Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten
entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15
Abs. 1 und 3 SHG). Bei jungen Erwachsenen – d. h. Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr
– steht die berufliche Integration im Vordergrund (vgl.
SKOS-Richtlinien Kap. H.11)
3.2
Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht
der Eltern, auch dann, wenn eine volljährige Person keine angemessene Ausbildung hat (Art. 277
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Dafür gibt es keine
absolute Altersgrenze (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I,
4.
A., 2010, Art. 277 N. 21). Kann den Eltern nicht zugemutet
werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes
aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds
und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die
ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine
ergänzende Unterstützung beschliessen (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6.1). Grundsätzlich geht aber die Unterstützung
durch Stipendien vor. In besonderen Fällen kann auch die Übernahme von
Kosten einer Privatschule angezeigt sein (VGr, 29. Januar 2013,
VB.2012.00695, E. 4.2).
3.3
Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe sich
treuwidrig an einer Privatschule angemeldet, obwohl er gewusst habe, dass deren
Kosten von der Sozialhilfe nicht gedeckt werden, kann ihr nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer hat der zuständigen Sozialarbeiterin in den Erstgesprächen
im Mai und Juni 2013 mitgeteilt, dass er ab August 2013 in der Schule C
angemeldet sei und dafür Stipendien beantragt habe. Er beabsichtigte,
finanzielle Unterstützung zu erhalten, bis die Schule beginne und er Stipendien
erhalte. Dieses Verhalten ist grundsätzlich nicht als Verstoss gegen Treu und
Glauben zu werten.
3.4
Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 hat die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich eine Einsprache des Beschwerdeführers gutgeheissen und ihm
einen Stipendienbetrag von Fr. 21'500.- für die Periode vom 1. August
2013.
bis 31. Juli 2014 zugesprochen.
Die Kosten der Ausbildung an der Schule C zum
Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Kaufmann betragen pro
Schulsemester Fr. 9'400.- (im Praktikumssemester Fr. 1'800.-). Bei der Bemessung
des Stipendienanspruchs wurden gemäss Ziff. 1.5 des Anhangs der Stipendienverordnung
vom 15. September 2004 zwar nur Fr. 8'700.- für die Schulkosten berechnet.
Der gesamte Ausbildungsbeitrag des Beschwerdeführers für 12 Monate würde
aber die jährlichen Schulkosten von Fr. 18'800.- des ersten Schuljahres decken;
es resultierte dabei sogar ein Überschuss.
Der Ausbildungsbeitrag in Höhe von Fr. 21'500.- wurde an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich überwiesen.
Da dieser Beitrag an das Absolvieren der Schule gekoppelt ist, erscheint es
vorliegend angebracht, ihn zur Deckung der Schulkosten zu verwenden. Würde der
Beschwerdeführer die Ausbildung an der Schule C abbrechen, würde auch der
Stipendienanspruch dahinfallen (vgl. § 28 Abs. 2 der
Stipendienverordnung).
Darauf konnte die
Vorinstanz nicht eingehen, da ihr zum Zeitpunkt ihres Entscheids die
Gutsprache der Übernahme der Schulkosten noch nicht bekannt war. Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor
Verwaltungsgericht aber zulässig. Vorliegend ist damit davon auszugehen, dass
der Stipendienanspruch die Kosten der Schule C
für das erste Schuljahr deckt. Der Antrag auf Übernahme der Differenz zu den
Ausbildungskosten ist daher gegenstandslos.
4.
4.1
Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht,
dass unabhängig vom Stipendienentscheid dem
Beschwerdeführer kein Anspruch auf Sozialhilfe während einer Ausbildung an der
Privatschule Schule C zustehe. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Der fragliche Betrag liegt bei ca. Fr. 1'541.55 pro Monat
(für Miete, Krankenkasse und Grundbedarf), zuzüglich Kostenbeteiligungen
für Franchise und Selbstbehalte sowie situationsbedingte Leistungen und Zulagen
gemäss Sozialhilfegesetz, abzüglich allfällige Einnahmen. Bei Letzteren sind die Stipendieneinnahmen zu berücksichtigen,
die über die Schulkosten hinausgehen.
4.2
Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und
verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft
werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden
(Subsidiaritätsgrundsatz). Daraus wird ganz allgemein die Pflicht der Hilfe
suchenden Person abgeleitet, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Claudia Hänzi, Die
Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,
S. 143).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
hat keinen Anspruch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV, wer diese
beantragt, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich insbesondere durch die
Annahme einer zumutbaren Arbeit aus eigener Kraft die für das Überleben
erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Bei diesen Gesuchstellern fehlt es
bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, da sie nicht in jener Notsituation
stehen, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 130
I 71 E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 28. Februar 2012,8C_787/2011,
E. 3.2.1; 11. April 2008,8C_156/2007, E. 6.3 und 4. März
2003,2P.147/2002, E. 3.5.3).
4.3
Im
vorliegenden Fall steht jedoch kein konkretes Stellenangebot im Raum, das der Beschwerdeführer
nicht annimmt. Vielmehr müsste er seine Ausbildung aufgeben, um zuerst eine
Stelle zu finden. Da dem Beschwerdeführer ohne Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt
eher geringe Chancen zukämen, würde es wohl eine gewisse Zeit dauern, bis er einen
Lohn erzielen könnte. Auch der Antritt einer Lehrstelle wäre kaum
existenzsichernd. Wie die Sozialbehörde geltend macht, ist es zwar
grundsätzlich korrekt, dass Sozialhilfebezüger im Rahmen ihrer Ausbildung
Berufslehren nutzen sollen, die mit dem Besuch öffentlicher Berufsschulen
verbunden sind, und nicht Privatschulen. Da aber im vorliegenden Fall die
Ausbildungskosten der Privatschule durch Stipendien gedeckt sind, liegt hier
eine besondere Konstellation vor.
4.3.1
Der inzwischen neunzehnjährige Beschwerdeführer konnte bis jetzt noch keine
Erstausbildung absolvieren. In den Akten finden sich 13 Absagen von
möglichen Lehrbetrieben auf Bewerbungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von
Oktober 2011 bis Dezember 2012. Gemäss dem Entscheid der Bildungsdirektion sei
es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer verschiedenste Bemühungen unternommen
habe, um den beruflichen Einstieg zu finden, und zu diesem Zweck verschiedene
Integrationsangebote in Anspruch genommen und sich zahlreich beworben habe.
4.3.2
Die dreijährige Ausbildung zum Eidgenössischen Kaufmann, die der Beschwerdeführer
zurzeit besucht, besteht aus vier Schulsemestern und zwei Praktikumssemestern.
Das bedeutet, dass die Schüler nach drei Semestern ein Praktikum absolvieren,
wo sie während eines Jahres 100 % in einem Betrieb arbeiten und dafür
einen Praktikumslohn (ca. Fr. 15'000.-) erhalten. Somit kann der
Beschwerdeführer auch während der Ausbildungsdauer ein Erwerbseinkommen
erzielen. Zudem wächst innerhalb der Ausbildung die Chance, eine
Praktikumsstelle zu finden, da die Privatschule als Leitorganisation für die
Praktikumsbetriebe verantwortlich ist und die Lernenden bei der Praktikumssuche
unterstützt. Die enge Begleitung der Privatschule ermöglicht es dem
Beschwerdeführer zudem, gute schulische Ergebnisse zu leisten. Diese Aspekte
sprechen dafür, dass es sich um eine sinnvolle Ausbildung für den
Beschwerdeführer handelt.
4.3.3
Soweit die Vorinstanz geltend macht, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer
für die angestrebte Ausbildung zum Kaufmann überhaupt geeignet sei, ist auf das
Zeugnis vom 12. November 2010 zu verweisen, gemäss welchem der
Beschwerdeführer im ersten Ausbildungssemester einen Notendurchschnitt von 5,0
erzielte. Sollte sich an seinen schulischen Leistungen während der
Unterstützungsdauer etwas ändern, steht es der Beschwerdegegnerin offen, neue
Auflagen zu erlassen. Bis dahin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
die für die Ausbildung zum Kaufmann erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Zudem macht er geltend, die Ausbildung gefalle ihm sehr, und er habe jetzt ein
berufliches Ziel vor Augen, welches er unbedingt erreichen wolle und leidenschaftlich
verfolge. Der Beschwerdegegner zeigt folglich
eine positive Entwicklung, die mit einem Abbruch der Ausbildung allenfalls
wieder unterbrochen würde. Dies würde dem Ziel der beruflichen Integration von
jungen Erwachsenen widersprechen.
4.4
Somit
erscheint es in diesem Fall nicht rechtmässig, den Beschwerdeführer eine
bereits begonnene Ausbildung abbrechen zu lassen, zumal unter den verbleibenden
vier Semestern zwei Praktikumssemester sind, in denen der Beschwerdeführer
einen Lohn erzielen kann. Auch wenn dieser Praktikumslohn die
Lebenshaltungskosten nicht decken kann, liegt doch keine Bevorzugung eines
Sozialhilfebezügers gegenüber Personen in vergleichbaren Verhältnissen vor, die
keine Sozialhilfe beziehen. Denn auch mit einer Lehrstelle könnte der
Beschwerdeführer noch keinen existenzsichernden Lohn erzielen und müsste
weiterhin unterstützt werden.
Angesichts des Grundsatzes, dass bei jungen Erwachsenen
dem Abschluss einer zumutbaren Ausbildung höchste Priorität beizumessen ist
(vgl. E. 3.1), muss der Beschwerdeführer vorliegend wirtschaftlich
unterstützt werden, damit er der seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung
nachgehen kann.
5.
5.1
Insgesamt liegen damit besondere Verhältnisse vor, die in diesem
Fall die Ausrichtung materieller Hilfe während der Ausbildungsdauer rechtfertigen.
Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Entscheid der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 19. September 2013 sowie
der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 6. Februar 2014 sind daher aufzuheben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen
Kosten der Beschwerdegegnerin aufgrund des überwiegenden Unterliegens aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der
Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 19. September 2013
sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 6. Februar 2014 werden
aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …