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Entscheid

VB.2014.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00105

25. Juni 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16415)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (Jahrgang 1995) wurde zusammen mit seiner Mutter von

den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Nach

Abschluss des 10. Schuljahres im August 2012 begann er ein Praktikum bei

einem Verkäufer, das er jedoch im Januar 2013 aufgrund eines von ihm

bestrittenen Diebstahlverdachts abbrechen musste. Es wurde allerdings kein

Strafverfahren eingeleitet. Seither ist A arbeitslos. Seit Erreichen der Volljährigkeit

am 14. Mai 2013 wird A von den Sozialen Diensten als Einzelperson mit

monatlich Fr. 1'541.55 unterstützt wird.

Im August 2013 begann A eine vollzeitliche Kaufmännische

Ausbildung an der Schule C. Mit Entscheid vom 19. September 2013

beschloss die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt

Zürich (SEK), dass die materielle Hilfe während der Dauer der Ausbildung an der

Schule C abgelehnt werde. A wurde verpflichtet, die Ausbildung zugunsten

eines Erwerbseinkommens zu unterbrechen oder mit eigenen Mitteln (Stipendien,

Stiftungen, Fonds, Erwerbseinkommen usw.) zu beenden. Eine weiterführende materielle

Hilfe werde nur bei Unterbruch der Ausbildung und nachgewiesener intensiver Stellensuche

gewährt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 26. Oktober 2013 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte die Aufschiebung der Zahlungseinstellung bis

zum Entscheid der kantonalen Stipendienstelle sowie die Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe während der Ausbildungszeit an der Schule Schule C.

Mit Beschluss vom 6. Februar 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

Am 23. Januar 2014 sprach die Bildungsdirektion des

Kantons Zürich A einen Stipendienbetrag von Fr. 21'500.- für die Periode

vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 zu.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 6. Februar

2014.

gelangte A mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe während der Ausbildungszeit

sowie der Differenz der Schulkosten zum gutgeheissenen Stipendiengesuch. Der

Bezirksrat verzichtete mit Eingabe vom 12. März 2014 auf eine Vernehmlassung,

während die Sozialbehörde am 20. März 2014 die Abweisung der Beschwerde

beantragte. Mit Eingabe vom 7. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an

seinen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der Streitwert, der sich bei einer mehrjährigen Ausbildung nach der

mutmasslichen Unterstützung während der gesamten Ausbildungsdauer bemisst (VGr,

15.

November 2007, VB.2007.00423, E. 1.2), beträgt vorliegend über Fr. 20'000.-. Der Entscheid liegt daher in der Zuständigkeit

der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen

schwierigen schulischen Weg absolviert und verfüge über eine schwierige

familiäre Situation; seine Mutter habe ihn in schulischen Belangen nicht

unterstützen können, und seinen leiblichen Vater kenne

er nicht. Nach der obligatorischen Schulzeit habe er

sich ohne Erfolg für verschiedene Lehrstellen beworben. Danach habe er das

10.

Schuljahr besucht, aber auch während dieser Zeit keine Lehrstelle

finden können. Ohne Ausbildung sei davon auszugehen, dass er später kein

genügendes Einkommen erwirtschaften könne und auch in Zukunft auf Sozialhilfe

angewiesen sei. Daher beantrage er die Gewährung der wirtschaftlichen

Hilfe während der Ausbildungszeit sowie die Übernahme der Differenz der

Schulkosten zu den Stipendien.

2.2

Die Vorinstanz erwog hingegen, dass es als Verstoss gegen Treu und

Glauben zu werten sei, dass sich der Beschwerdeführer für den Unterricht an

einer teuren Privatschule angemeldet habe und erst danach das zuständige

Sozialhilfeorgan um die Übernahme seiner Schul- und Lebenshaltungskosten angegangen

sei. Ohne Weiteres könne der erst achtzehnjährige Beschwerdeführer die von ihm

anvisierte Ausbildung mittels einer ordentlichen kaufmännischen Lehre

absolvieren. Ihm stünden immer noch zahlreiche Möglichkeiten offen, auf einem

alternativen Weg eine Erstausbildung zu absolvieren. Es sei ihm auch zumutbar,

sich um eine Berufslehre in einem anderen Berufsumfeld zu bemühen, zumal nicht

berufsdiagnostisch abgeklärt worden sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt für

die angestrebte Ausbildung zum Kaufmann geeignet sei. Da keine zwingenden

Gründe für diese Ausbildung in einer Privatschule ersichtlich seien, seien die

Voraussetzungen für die Übernahme der Schulkosten sowie der Lebenshaltungskosten

durch die Sozialhilfe nicht erfüllt.

3.

3.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

[SHG]). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss

§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien). Sie soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Kindern und Jugendlichen ist eine ihren

Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten

entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen (§ 15

Abs. 1 und 3 SHG). Bei jungen Erwachsenen – d. h. Personen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr

– steht die berufliche Integration im Vordergrund (vgl.

SKOS-Richtlinien Kap. H.11)

3.2

Eine Erstausbildung fällt grundsätzlich in die Unterhaltspflicht

der Eltern, auch dann, wenn eine volljährige Person keine angemessene Ausbildung hat (Art. 277

Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Dafür gibt es keine

absolute Altersgrenze (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I,

4.

A., 2010, Art. 277 N. 21). Kann den Eltern nicht zugemutet

werden, für den Unterhalt und die Ausbildung ihres volljährigen Kindes

aufzukommen, und reichen die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds

und Stiftungen etc.) nicht aus, um den Unterhalt und die

ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken, so kann die Sozialbehörde eine

ergänzende Unterstützung beschliessen (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6.1). Grundsätzlich geht aber die Unterstützung

durch Stipendien vor. In besonderen Fällen kann auch die Übernahme von

Kosten einer Privatschule angezeigt sein (VGr, 29. Januar 2013,

VB.2012.00695, E. 4.2).

3.3

Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe sich

treuwidrig an einer Privatschule angemeldet, obwohl er gewusst habe, dass deren

Kosten von der Sozialhilfe nicht gedeckt werden, kann ihr nicht gefolgt werden.

Der Beschwerdeführer hat der zuständigen Sozialarbeiterin in den Erstgesprächen

im Mai und Juni 2013 mitgeteilt, dass er ab August 2013 in der Schule C

angemeldet sei und dafür Stipendien beantragt habe. Er beabsichtigte,

finanzielle Unterstützung zu erhalten, bis die Schule beginne und er Stipendien

erhalte. Dieses Verhalten ist grundsätzlich nicht als Verstoss gegen Treu und

Glauben zu werten.

3.4

Mit Entscheid vom 23. Januar 2014 hat die Bildungsdirektion

des Kantons Zürich eine Einsprache des Beschwerdeführers gutgeheissen und ihm

einen Stipendienbetrag von Fr. 21'500.- für die Periode vom 1. August

2013.

bis 31. Juli 2014 zugesprochen.

Die Kosten der Ausbildung an der Schule C zum

Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Kaufmann betragen pro

Schulsemester Fr. 9'400.- (im Praktikumssemester Fr. 1'800.-). Bei der Bemessung

des Stipendienanspruchs wurden gemäss Ziff. 1.5 des Anhangs der Stipendienverordnung

vom 15. September 2004 zwar nur Fr. 8'700.- für die Schulkosten berechnet.

Der gesamte Ausbildungsbeitrag des Beschwerdeführers für 12 Monate würde

aber die jährlichen Schulkosten von Fr. 18'800.- des ersten Schuljahres decken;

es resultierte dabei sogar ein Überschuss.

Der Ausbildungsbeitrag in Höhe von Fr. 21'500.- wurde an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich überwiesen.

Da dieser Beitrag an das Absolvieren der Schule gekoppelt ist, erscheint es

vorliegend angebracht, ihn zur Deckung der Schulkosten zu verwenden. Würde der

Beschwerdeführer die Ausbildung an der Schule C abbrechen, würde auch der

Stipendienanspruch dahinfallen (vgl. § 28 Abs. 2 der

Stipendienverordnung).

Darauf konnte die

Vorinstanz nicht eingehen, da ihr zum Zeitpunkt ihres Entscheids die

Gutsprache der Übernahme der Schulkosten noch nicht bekannt war. Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen vor

Verwaltungsgericht aber zulässig. Vorliegend ist damit davon auszugehen, dass

der Stipendienanspruch die Kosten der Schule C

für das erste Schuljahr deckt. Der Antrag auf Übernahme der Differenz zu den

Ausbildungskosten ist daher gegenstandslos.

4.

4.1

Die Vorinstanz ist jedoch der Ansicht,

dass unabhängig vom Stipendienentscheid dem

Beschwerdeführer kein Anspruch auf Sozialhilfe während einer Ausbildung an der

Privatschule Schule C zustehe. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Der fragliche Betrag liegt bei ca. Fr. 1'541.55 pro Monat

(für Miete, Krankenkasse und Grundbedarf), zuzüglich Kostenbeteiligungen

für Franchise und Selbstbehalte sowie situationsbedingte Leistungen und Zulagen

gemäss Sozialhilfegesetz, abzüglich allfällige Einnahmen. Bei Letzteren sind die Stipendieneinnahmen zu berücksichtigen,

die über die Schulkosten hinausgehen.

4.2

Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und

verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft

werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden

(Subsidiaritätsgrundsatz). Daraus wird ganz allgemein die Pflicht der Hilfe

suchenden Person abgeleitet, ihre Bedürftigkeit zu mindern (Claudia Hänzi, Die

Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011,

S. 143).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

hat keinen Anspruch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV, wer diese

beantragt, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich insbesondere durch die

Annahme einer zumutbaren Arbeit aus eigener Kraft die für das Überleben

erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Bei diesen Gesuchstellern fehlt es

bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, da sie nicht in jener Notsituation

stehen, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist (BGE 130

I 71 E. 4.3 mit Hinweisen; BGr, 28. Februar 2012,8C_787/2011,

E. 3.2.1; 11. April 2008,8C_156/2007, E. 6.3 und 4. März

2003,2P.147/2002, E. 3.5.3).

4.3

Im

vorliegenden Fall steht jedoch kein konkretes Stellenangebot im Raum, das der Beschwerdeführer

nicht annimmt. Vielmehr müsste er seine Ausbildung aufgeben, um zuerst eine

Stelle zu finden. Da dem Beschwerdeführer ohne Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt

eher geringe Chancen zukämen, würde es wohl eine gewisse Zeit dauern, bis er einen

Lohn erzielen könnte. Auch der Antritt einer Lehrstelle wäre kaum

existenzsichernd. Wie die Sozialbehörde geltend macht, ist es zwar

grundsätzlich korrekt, dass Sozialhilfebezüger im Rahmen ihrer Ausbildung

Berufslehren nutzen sollen, die mit dem Besuch öffentlicher Berufsschulen

verbunden sind, und nicht Privatschulen. Da aber im vorliegenden Fall die

Ausbildungskosten der Privatschule durch Stipendien gedeckt sind, liegt hier

eine besondere Konstellation vor.

4.3.1

Der inzwischen neunzehnjährige Beschwerdeführer konnte bis jetzt noch keine

Erstausbildung absolvieren. In den Akten finden sich 13 Absagen von

möglichen Lehrbetrieben auf Bewerbungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von

Oktober 2011 bis Dezember 2012. Gemäss dem Entscheid der Bildungsdirektion sei

es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer verschiedenste Bemühungen unternommen

habe, um den beruflichen Einstieg zu finden, und zu diesem Zweck verschiedene

Integrationsangebote in Anspruch genommen und sich zahlreich beworben habe.

4.3.2

Die dreijährige Ausbildung zum Eidgenössischen Kaufmann, die der Beschwerdeführer

zurzeit besucht, besteht aus vier Schulsemestern und zwei Praktikumssemestern.

Das bedeutet, dass die Schüler nach drei Semestern ein Praktikum absolvieren,

wo sie während eines Jahres 100 % in einem Betrieb arbeiten und dafür

einen Praktikumslohn (ca. Fr. 15'000.-) erhalten. Somit kann der

Beschwerdeführer auch während der Ausbildungsdauer ein Erwerbseinkommen

erzielen. Zudem wächst innerhalb der Ausbildung die Chance, eine

Praktikumsstelle zu finden, da die Privatschule als Leitorganisation für die

Praktikumsbetriebe verantwortlich ist und die Lernenden bei der Praktikumssuche

unterstützt. Die enge Begleitung der Privatschule ermöglicht es dem

Beschwerdeführer zudem, gute schulische Ergebnisse zu leisten. Diese Aspekte

sprechen dafür, dass es sich um eine sinnvolle Ausbildung für den

Beschwerdeführer handelt.

4.3.3

Soweit die Vorinstanz geltend macht, es sei unklar, ob der Beschwerdeführer

für die angestrebte Ausbildung zum Kaufmann überhaupt geeignet sei, ist auf das

Zeugnis vom 12. November 2010 zu verweisen, gemäss welchem der

Beschwerdeführer im ersten Ausbildungssemester einen Notendurchschnitt von 5,0

erzielte. Sollte sich an seinen schulischen Leistungen während der

Unterstützungsdauer etwas ändern, steht es der Beschwerdegegnerin offen, neue

Auflagen zu erlassen. Bis dahin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

die für die Ausbildung zum Kaufmann erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Zudem macht er geltend, die Ausbildung gefalle ihm sehr, und er habe jetzt ein

berufliches Ziel vor Augen, welches er unbedingt erreichen wolle und leidenschaftlich

verfolge. Der Beschwerdegegner zeigt folglich

eine positive Entwicklung, die mit einem Abbruch der Ausbildung allenfalls

wieder unterbrochen würde. Dies würde dem Ziel der beruflichen Integration von

jungen Erwachsenen widersprechen.

4.4

Somit

erscheint es in diesem Fall nicht rechtmässig, den Beschwerdeführer eine

bereits begonnene Ausbildung abbrechen zu lassen, zumal unter den verbleibenden

vier Semestern zwei Praktikumssemester sind, in denen der Beschwerdeführer

einen Lohn erzielen kann. Auch wenn dieser Praktikumslohn die

Lebenshaltungskosten nicht decken kann, liegt doch keine Bevorzugung eines

Sozialhilfebezügers gegenüber Personen in vergleichbaren Verhältnissen vor, die

keine Sozialhilfe beziehen. Denn auch mit einer Lehrstelle könnte der

Beschwerdeführer noch keinen existenzsichernden Lohn erzielen und müsste

weiterhin unterstützt werden.

Angesichts des Grundsatzes, dass bei jungen Erwachsenen

dem Abschluss einer zumutbaren Ausbildung höchste Priorität beizumessen ist

(vgl. E. 3.1), muss der Beschwerdeführer vorliegend wirtschaftlich

unterstützt werden, damit er der seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung

nachgehen kann.

5.

5.1

Insgesamt liegen damit besondere Verhältnisse vor, die in diesem

Fall die Ausrichtung materieller Hilfe während der Ausbildungsdauer rechtfertigen.

Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist. Der Entscheid der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 19. September 2013 sowie

der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 6. Februar 2014 sind daher aufzuheben.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen

Kosten der Beschwerdegegnerin aufgrund des überwiegenden Unterliegens aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Der

Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 19. September 2013

sowie der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 6. Februar 2014 werden

aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …