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Entscheid

VB.2014.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00106

28. August 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16542)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und D sind die Eltern des 2005 geborenen F.

Am 29. Mai 2013 regelte der Bezirksrat E das Besuchsrecht von D zu

seinem Sohn. Am 4. November 2013 beschloss die Sozialbehörde B sinngemäss,

die beiden Eltern hätten je 50 % der Kosten für eine Begleitperson zu

tragen; die Begleitung sei erforderlich, damit der Vater sein Besuchsrecht gegenüber

dem Sohn während drei Stunden pro Monat wahrnehmen könne. Ferner bewilligte die

Sozialbehörde A eine subsidiäre Kostengutsprache für die Besuchsrechtsbegleitung

in der Höhe von maximal Fr. 1'600.-.

Erwägungen

II.

A.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 5. Dezember

2013.

Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, (1.) der Entscheid der

Sozialbehörde vom 4. November 2013 sei aufzuheben, (2.) eventualiter

sei der Elternbeitrag vollumfänglich D aufzuerlegen, (3.) subeventualiter

sei ihr Kostenanteil wegen Mittellosigkeit durch das Gemeinwesen zu tragen,

(4.) unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner

beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und

Rechtsanwältin C sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

B.

Die Sozialbehörde B wies in der Rekursvernehmlassung

darauf hin, sie sei von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E dazu

eingeladen worden, eine subsidiäre Kostengutsprache für eine

Besuchsrechtsbegleitung zu erteilen, bevor sie am 4. November 2013 den

angefochtenen Beschluss erlassen habe. Sozialhilferechtliche Akten von A und

ihrem Sohn seien bei der Sozialbehörde B nicht vorhanden, da keine

Fürsorgeleistungen ausgerichtet würden. Die vormundschaftsrechtlichen Akten,

über die die Sozialbehörde früher verfügt habe, seien am 1. Januar 2013

zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwiesen

worden. Die Sozialbehörde kenne den Fall aber (als ehemalige

Vormundschaftsbehörde) aufgrund von früheren Besuchsrechtsanliegen.

C.

Am 29. Januar 2014 beschloss der Bezirksrat E,

(I.) das Geschäft werde im Sinn der Erwägungen zur Begründung und zum

Neuentscheid an die Sozialbehörde B zurückgewiesen, (II.) es würden keine

Verfahrenskosten erhoben und (III.) die Sozialbehörde B habe A eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. Im Rahmen der Erwägungen

führte der Bezirksrat unter anderem aus, die Sozialhilfebehörde B habe nicht

begründet, weshalb sie den Elternbeitrag beiden Elternteilen hälftig auferlegt

habe. Ferner bestünden Unklarheiten in Bezug auf die Frage, ob Elternbeiträge

im Streitfall auf dem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Weg anzufechten seien.

III.

Am 20. Februar 2014 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. III des

Bezirksratsbeschlusses vom 29. Januar 2014 sei dahingehend zu ändern, dass

die Sozialbehörde B ihr eine (Partei-)Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'066.79

zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer (total Fr. 2'292.50) auszurichten

habe für die Aufwendungen der Rechtsvertreterin im Rekursverfahren; unter

ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Im Beschwerdeverfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

und Rechtsanwältin C sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Am 6. März 2014 beantragte der

Bezirksrat E, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass A ein Betrag

von Fr. 120.- zugesprochen werde, und zwar über die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zulasten der Staatskasse. Damit wäre ein Vertretungsaufwand

von vier Stunden abgedeckt, was zur Geltendmachung der Mängel des angefochtenen

Entscheids habe genügen müssen. Die Sozialbehörde B äusserte sich nicht zur Beschwerde.

Am 25. August 2014 reichte C dem Verwaltungsgericht eine

Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da im vorliegenden Fall allerdings

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, was das Anfechtungsobjekt

betrifft (vgl. E. 2), ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Beim

angefochtenen Rückweisungsbeschluss handelt es sich um einen das Verfahren nicht

abschliessenden Entscheid. Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden

richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG).

Gemäss Art. 91 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen

Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese

Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Ferner ist die

Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig gegen selbständig eröffnete

Vor- und Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit

betreffen, (a) wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG).

2.2

Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Bezug auf Rückweisungsentscheide

davon aus, dass sowohl die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE

137.

V 57 E. 1.1; zuletzt bestätigt in BGr, 20. Juni 2014,5D_77/2014,

E. 1.6) als auch jene der unentgeltlichen Rechtsvertretung (BGE 139 V 600

[Pra 6/2014 Nr. 64] E. 2.2 und 2.3) als Zwischenentscheid im

Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzustufen ist, der in der

Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und deshalb erst im

Rahmen des Endentscheids angefochten werden kann. Im kantonalen Verfahren

richtet sich die Anfechtung von Teil- und Zwischenentscheiden allerdings lediglich

"sinngemäss" nach den Bestimmungen des BGG (§ 19a Abs. 2

VRG). Dies lässt dem Verwaltungsgericht, das der bundesgerichtlichen Praxis bis

anhin gefolgt ist (vgl. z. B.

VGr, 8. April 2014, VB.2014.00214, E. 2.3 [nicht auf Internet

publiziert]), Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2

VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine

kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Im Rahmen der Anwendung von § 19a

Abs. 2 VRG kann sich deshalb gemäss der Rechtsprechung unter Umständen

auch ein Teil- oder Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor

Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 21. Mai 2014,

VB.2014.00055, E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Nach der

bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts galt die Rückweisung einer Sache an

die Vorinstanz als bloss teilweises Obsiegen der beschwerdeführenden Partei,

weshalb die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt

wurden und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (vgl. z. B. VGr, 13. Juli

2011, VB.2010.00651, E. 10). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung

hat indessen klargestellt, dass die Rückweisung einer Sache zu erneutem

Entscheid mit offenem Ausgang im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

als vollständiges Obsiegen der rechtsmittelklägerischen Partei gilt (BGr, 28. April

2014,2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 137 V 210

E. 7.1; BGE 137 V 57 E. 2.2). Wird eine Sache mit offenem materiellrechtlichen

Ausgang an die Vorinstanz zurückgewiesen, kann der weitere Verfahrensverlauf

demnach keinen Einfluss mehr haben auf die Höhe von Kosten und Entschädigungen

im Rückweisungsentscheid: Die rechtsmittelklägerische Partei gilt in solchen Fällen

(bezogen auf den Rückweisungsentscheid) auch dann als obsiegend, wenn sie im Folgenden

materiellrechtlich unterliegt. Rückweisungsentscheide mit offenem materiellrechtlichen

Ausgang sind somit in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in dem

Sinn Endentscheide, als der weitere Verlauf des Verfahrens keinen Einfluss auf

die Bemessungsfaktoren mehr haben kann. Ficht eine Partei die Kosten- und

Entschädigungsfolgen eines solchen Entscheids an, so kann die

Anfechtungsinstanz diese Frage somit abschliessend – unabhängig von den

materiellrechtlichen Begehren bzw. vom Ausgang des Verfahrens – beurteilen; sie

muss sich mit den einzelnen Begehren folglich nicht mehrfach befassen.

2.4

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Kosten- und Entschädigungsentscheide

zwar keine Teilentscheide im Sinn von Art. 91 lit. a BGG dar,

da sie nicht Gegenstand eines eigenen Prozesses bilden können (vgl. BGE

135.

III 212 E. 1.2.2; Felix Uhlmann in: Basler Kommentar zum BGG, 2. A.,

Basel 2011, Art. 91 N. 5). Im kantonalen Verfahren ist diese

restriktive Sichtweise aber zu relativieren, zumal das

Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür

trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht

werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht

(vgl. E. 2.2 sowie VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.2). Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet es, im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits dann von einem anfechtbaren

Teilentscheid auszugehen, wenn über das betreffende Begehren unabhängig davon

entschieden werden kann, wie die übrigen Begehren im weiteren Verlauf des

Verfahrens beurteilt werden. Weil dies bei Rückweisungsentscheiden mit offenem

materiellrechtlichem Ausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen

wie gesagt zutrifft (E. 2.3), rechtfertigt es sich, solche Entscheide –

entgegen der bisherigen Praxis (vgl. E. 2.2) – diesbezüglich als Teilentscheide

zu erachten, die vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a

BGG selbständig angefochten werden können. Da sich die vorliegende Beschwerde

gegen die Höhe der Parteientschädigung in einem Rückweisungsentscheid mit

offenem materiellrechtlichen Ausgang richtet, liegt nach dem Gesagten ein

zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.5

Die

vorliegende Beschwerde kann sinngemäss auch als Vorwurf aufgefasst werden, die

Vorinstanz habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung nicht behandelt, obwohl keine kostendeckende

Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Auch in Bezug auf dieses

(sinngemässe) Vorbringen ist von einem selbständig anfechtbaren Teilentscheid

im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG

in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG auszugehen: Die Frage der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren wird im Rahmen des

zweiten Rechtsgangs nicht mehr Verfahrensgegenstand sein, denn Gesuche um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind vor jeder Instanz gesondert bzw. für

jeden Verfahrensabschnitt separat zu prüfen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 13). Der

weitere Verlauf des Verfahrens kann keinen Einfluss mehr haben auf die Frage,

ob im Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen gewesen

wäre und – wenn ja – wie hoch deren Entschädigung ausgefallen wäre, denn für

die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 VRG

ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung

massgebend (bezüglich Erfolgsaussichten und Notwendigkeit) bzw. der Zeitpunkt

des Entscheids über das Gesuch (bezüglich Mittellosigkeit; vgl. Plüss, § 16

N. 21, 54 und 79). Welche Partei schliesslich materiellrechtlich obsiegt,

spielt für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und die Honorarhöhe

im Rekursverfahren somit keine Rolle. Da das Begehren um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung somit unabhängig davon entschieden werden kann, wie die

übrigen Begehren im weiteren Verlauf des Verfahrens beurteilt werden, liegt

auch insofern ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor (vgl. E. 2.4).

2.6

Anzumerken

ist, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid selbst dann als zulässiges

Anfechtungsobjekt zu erachten wäre, wenn man ihn nicht als Teil-, sondern als

Zwischenentscheid qualifizieren würde. Wie dargelegt (E. 2.5) ist davon

auszugehen, dass das unter Einbezug der Begründung ausgelegte Rechtsbegehren

eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mitumfasst.

Die sinngemäss gerügte Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise dann einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn sie zur Folge hat, dass die

gesuchstellende Person am weiteren Verfahren ohne anwaltliche Vertretung

teilnehmen muss (BGE 133 IV 335 E. 4). Im vorliegenden Fall ist das

Verfahren, für das die Rechtsvertreterin mandatiert wurde, noch nicht abgeschlossen;

die Sache ist zurzeit wieder vor der Erstinstanz (bei der Beschwerdegegnerin)

hängig. Würde erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat, so wäre

nicht auszuschliessen, dass sich die Anwältin der Beschwerdeführerin aufgrund

der unsicheren Mandatsfinanzierung weigert, die Beschwerdeführerin weiterhin zu

vertreten. Die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist demnach

nicht von der Hand zu weisen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der

Parteientschädigung rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet: Die von

der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-

ist angesichts des von der Vertreterin als notwendigen Aufwand geltend

gemachten Betrags von Fr. 2'292.50, des relativ grossen Ermessensspielraums

der Vorinstanz sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1

Absatz 3 mit zahlreichen Hinweisen) nicht als rechtswidrig zu beurteilen, da

gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine volle, sondern lediglich eine

"angemessene" Parteientschädigung geschuldet wird. Im Hauptbegehren ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.

4.1

Zu prüfen

bleibt der sinngemäss erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz

habe ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht behandelt,

obwohl sie keine kostendeckende Parteientschädigung zugesprochen habe (vgl.

E. 2.5). Die Vorinstanz hat sich mit dem im Rekursverfahren gestellten

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung weder in den

Erwägungen noch im Dispositiv auseinandergesetzt. Im Folgenden ist deshalb

vorab zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hatte.

4.2

Im Rahmen

der Beschwerdevernehmlassung hat die Vorinstanz beantragt, der Beschwerdegegnerin

sei eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe

von Fr. 120.- zuzusprechen bzw. ihr sei – unter Berücksichtigung der

Parteientschädigung von Fr. 800.- – ein Vertretungsaufwand von vier

Stunden zu entschädigen. Die Vorinstanz geht somit implizit davon aus, dass die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 VRG erfüllt sind. Dieser

Auffassung kann gefolgt werden: Die Rekursbegehren waren nicht aussichtslos, da

die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Entscheid offenkundig nicht

begründet hat, weshalb der Elternbeitrag je hälftig festzusetzen sei. Von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der eingereichten Kontenauszüge

vom 31. Oktober 2013 sowie der Verfügung vom 25. April 2012 über die

Ausrichtung von Zusatzleistungen auszugehen. Wird ferner berücksichtigt, dass

die umstrittene Aufteilung des Elternbeitrags nicht bloss einfache Rechtsfragen

betrifft und dass die Erstinstanz ihren Entscheid in diesem Punkt nicht

begründet hat, so ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als juristische

Laiin nicht in der Lage war, ihre Rechte im Rekursverfahren selbst zu wahren. Die

Vorinstanz hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Rekursverfahren somit gutheissen müssen.

4.3

Aus

prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht

die Höhe des Honorars, das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im

Rekursverfahren zusteht, selber beurteilt, statt die Sache diesbezüglich an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Würde sich nämlich herausstellen, dass die

Parteientschädigung von Fr. 800.-, die die Vorinstanz der Beschwerdeführerin

gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zusprach, die notwendigen Vertretungskosten

im Rekursverfahren zu decken vermöchte, erwiese sich das Gesuch um Zusprechung

einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach § 16 Abs. 2

VRG als gegenstandslos (vgl. Plüss, § 16 N. 102). Die Beschwerdeführerin

ist im Übrigen legitimiert, sich über die Höhe der Honorarentschädigung zu

beschweren: Das Honorar steht zwar nicht ihr, sondern ihrer Vertreterin zu.

Doch im Fall, dass die Entschädigung die Vertretungskosten nicht deckte, wäre

die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwältin das Mandat niederlegen

würde (vgl. E. 2.6).

4.3.1

Die erforderlichen Vertretungskosten im Verfahren vor dem Bezirksrat

bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung, der

Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie den Barauslagen.

Dabei gilt gemäss einem Kreisschreiben des Zürcher Obergerichts vom 13. März

2002.

ein Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Plüss, § 16 N. 89 und

98).

4.3.2

Im vorliegenden Fall macht die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für

die Vertretung im Rekursverfahren im Zeitraum vom 18. Oktober 2013 bis zum

5.

Dezember 2013 einen Zeitaufwand von 10⅓ Stunden sowie Barauslagen

von Fr. 56.- geltend, woraus sich – inklusive Mehrwertsteuer (Fr. 169.80)

– ein Gesamtbetrag von Fr. 2'292.50 ergibt. Ein Grossteil des geltend

gemachten Zeitaufwands betrifft die Ausarbeitung der 7 Seiten und 11 Beilagen

umfassenden Rekursschrift, die Rechtsanwältin C am 5. Dezember 2013

einreichte. Hierfür wendete sie 7,25 Stunden auf, nämlich 3,33 + 2 Stunden

am 27. November 2014, ⅔ Stunden am 3. Dezember 2013

(Ergänzung) und 1,25 Stunden am 5. Dezember 2013 (Fertigstellung).

Der übrige in der Kostennote erfasste Zeitaufwand (3,08 Stunden) entfiel

auf Telefonate und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin sowie auf das Aktenstudium.

4.3.3

Die Vorinstanz macht in der Beschwerdevernehmlassung geltend, dass ein

Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden hätte genügen müssen, um die Mängel des

angefochtenen Entscheids geltend zu machen. Sie begründet allerdings nicht,

weshalb der von der Vertreterin geltend gemachte Zeitaufwand von 10⅓ Stunden

zu hoch ausgefallen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von

der eingereichten Kostennote nur dann abgewichen werden, wenn die Abweichung

begründet wird (vgl. BGE 139 V 495 E. 5.1). Im vorliegenden Fall sind

keine Gründe für eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands ersichtlich.

Vielmehr erscheinen sowohl der in E. 4.3.2 dargelegte Zeitaufwand von 10⅓ Stunden

als auch die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 56.- als angemessen,

wenn berücksichtigt wird, dass sich im Rekursverfahren nicht nur einfache

Rechtsfragen stellten (vgl. E. 4.2) und dass die Streitsache für die

Beschwerdeführerin von einer gewissen Bedeutung war.

4.4

Demnach

hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass ihr für

die unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren eine Entschädigung in

der Höhe von Fr. 2'292.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Daran

anzurechnen ist die Parteientschädigung von Fr. 800.-, die die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren auszurichten

hat.

5.

5.1

Zusammenfassend

erweist sich der sinngemäss gestellte Eventualantrag der Beschwerdeführerin als

begründet. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Dispositiv des

angefochtenen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, dass das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren

gutzuheissen ist. Die Kasse des Bezirksrats E ist anzuweisen,

Rechtsanwältin C eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'492.50

(inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen

(vgl. E. 3).

5.2

Das

vorliegende Verfahren wurde dadurch verursacht, dass die Vorinstanz das Begehren

der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren

nicht prüfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Bezirksrat E aufzuerlegen

(vgl. BGr, 15. Mai 2009,9C_251/2009, E. 2.1). Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich

somit als gegenstandslos. Gestützt auf das Verursacherprinzip (vgl. BGr, 18. Februar

2013,2D_67/2012, E. 2.2) hat die Vorinstanz der weitgehend obsiegenden

Beschwerdeführerin ferner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-

auszurichten. Die Parteientschädigung steht Rechtsanwältin C zu, da sie

die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unentgeltlich vertritt (vgl.

E. 5.3).

5.3

Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im

Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, weil sie als mittellos zu erachten ist

(vgl. E. 4.2), ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden

können und davon auszugehen ist, dass der Beizug einer Rechtsvertretung im

Beschwerdeverfahren für sie notwendig war (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).

Rechtsanwältin C ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

im Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.4

Im Rahmen

der Kostennote vom 25. August 2014 macht Rechtsanwältin C für die Vertretung

der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 3,58 Stunden

sowie Spesen und Auslagen von Fr. 42.50 geltend; der grösste Teil des Aufwands

(2 Stunden) entfiel auf die Ausarbeitung der Kostenbeschwerde. Vor dem

Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erweist

sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen (vgl. § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGr]). Der Stundenansatz für den notwendigen Zeitaufwand beträgt gemäss

Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002 Fr. 200.-. Demnach

hat die Rechtsvertreterin Anspruch auf ein Honorar in der Höhe von Fr. 716.65

sowie auf Barauslagen von Fr. 42.50. Unter Einrechnung der Mehrwertsteuer

von 8 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 819.90. Daran ist die

von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 600.-

(E. 5.2) anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwältin C

somit eine Entschädigung von Fr. 219.90 auszurichten. Die

Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des

Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

5.5

In Bezug

auf die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Urteils ist auf die Rechtsprechung

des Bundesgerichts zur Anfechtbarkeit der Kosten- und Entschädigungsfolgen in

Rückweisungsentscheiden zu verweisen (vgl. E. 2.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des angefochtenen Urteils

wird dahingehend ergänzt, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren gutgeheissen und die Kasse des

Bezirksrats E angewiesen wird, Rechtsanwältin C eine Entschädigung in

der Höhe von Fr. 1'492.50 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksrat E auferlegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin

um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

4.

Der

Bezirksrat E wird angewiesen, Rechtsanwältin C für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-

(inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Rechtsanwältin C

wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren bestellt. Aus der Gerichtskasse werden ihr Fr. 219.90

entrichtet. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

7.

Mitteilung an: