VB.2014.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00106
28. August 2014Deutsch18 min
(URT.2014.16542)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00106
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA C
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und D sind die Eltern des 2005 geborenen F.
Am 29. Mai 2013 regelte der Bezirksrat E das Besuchsrecht von D zu
seinem Sohn. Am 4. November 2013 beschloss die Sozialbehörde B sinngemäss,
die beiden Eltern hätten je 50 % der Kosten für eine Begleitperson zu
tragen; die Begleitung sei erforderlich, damit der Vater sein Besuchsrecht gegenüber
dem Sohn während drei Stunden pro Monat wahrnehmen könne. Ferner bewilligte die
Sozialbehörde A eine subsidiäre Kostengutsprache für die Besuchsrechtsbegleitung
in der Höhe von maximal Fr. 1'600.-.
Erwägungen
II.
A.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 5. Dezember
2013.
Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, (1.) der Entscheid der
Sozialbehörde vom 4. November 2013 sei aufzuheben, (2.) eventualiter
sei der Elternbeitrag vollumfänglich D aufzuerlegen, (3.) subeventualiter
sei ihr Kostenanteil wegen Mittellosigkeit durch das Gemeinwesen zu tragen,
(4.) unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner
beantragte sie, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
Rechtsanwältin C sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
B.
Die Sozialbehörde B wies in der Rekursvernehmlassung
darauf hin, sie sei von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E dazu
eingeladen worden, eine subsidiäre Kostengutsprache für eine
Besuchsrechtsbegleitung zu erteilen, bevor sie am 4. November 2013 den
angefochtenen Beschluss erlassen habe. Sozialhilferechtliche Akten von A und
ihrem Sohn seien bei der Sozialbehörde B nicht vorhanden, da keine
Fürsorgeleistungen ausgerichtet würden. Die vormundschaftsrechtlichen Akten,
über die die Sozialbehörde früher verfügt habe, seien am 1. Januar 2013
zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwiesen
worden. Die Sozialbehörde kenne den Fall aber (als ehemalige
Vormundschaftsbehörde) aufgrund von früheren Besuchsrechtsanliegen.
C.
Am 29. Januar 2014 beschloss der Bezirksrat E,
(I.) das Geschäft werde im Sinn der Erwägungen zur Begründung und zum
Neuentscheid an die Sozialbehörde B zurückgewiesen, (II.) es würden keine
Verfahrenskosten erhoben und (III.) die Sozialbehörde B habe A eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. Im Rahmen der Erwägungen
führte der Bezirksrat unter anderem aus, die Sozialhilfebehörde B habe nicht
begründet, weshalb sie den Elternbeitrag beiden Elternteilen hälftig auferlegt
habe. Ferner bestünden Unklarheiten in Bezug auf die Frage, ob Elternbeiträge
im Streitfall auf dem zivil- oder verwaltungsrechtlichen Weg anzufechten seien.
III.
Am 20. Februar 2014 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. III des
Bezirksratsbeschlusses vom 29. Januar 2014 sei dahingehend zu ändern, dass
die Sozialbehörde B ihr eine (Partei-)Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'066.79
zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer (total Fr. 2'292.50) auszurichten
habe für die Aufwendungen der Rechtsvertreterin im Rekursverfahren; unter
ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Im Beschwerdeverfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
und Rechtsanwältin C sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Am 6. März 2014 beantragte der
Bezirksrat E, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass A ein Betrag
von Fr. 120.- zugesprochen werde, und zwar über die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zulasten der Staatskasse. Damit wäre ein Vertretungsaufwand
von vier Stunden abgedeckt, was zur Geltendmachung der Mängel des angefochtenen
Entscheids habe genügen müssen. Die Sozialbehörde B äusserte sich nicht zur Beschwerde.
Am 25. August 2014 reichte C dem Verwaltungsgericht eine
Honorarnote betreffend ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden
Streitwerts fällt die Streitigkeit an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da im vorliegenden Fall allerdings
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, was das Anfechtungsobjekt
betrifft (vgl. E. 2), ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Beim
angefochtenen Rückweisungsbeschluss handelt es sich um einen das Verfahren nicht
abschliessenden Entscheid. Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden
richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG).
Gemäss Art. 91 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen
Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese
Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Ferner ist die
Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit
betreffen, (a) wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG).
2.2
Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Bezug auf Rückweisungsentscheide
davon aus, dass sowohl die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE
137.
V 57 E. 1.1; zuletzt bestätigt in BGr, 20. Juni 2014,5D_77/2014,
E. 1.6) als auch jene der unentgeltlichen Rechtsvertretung (BGE 139 V 600
[Pra 6/2014 Nr. 64] E. 2.2 und 2.3) als Zwischenentscheid im
Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einzustufen ist, der in der
Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt und deshalb erst im
Rahmen des Endentscheids angefochten werden kann. Im kantonalen Verfahren
richtet sich die Anfechtung von Teil- und Zwischenentscheiden allerdings lediglich
"sinngemäss" nach den Bestimmungen des BGG (§ 19a Abs. 2
VRG). Dies lässt dem Verwaltungsgericht, das der bundesgerichtlichen Praxis bis
anhin gefolgt ist (vgl. z. B.
VGr, 8. April 2014, VB.2014.00214, E. 2.3 [nicht auf Internet
publiziert]), Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2
VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine
kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Im Rahmen der Anwendung von § 19a
Abs. 2 VRG kann sich deshalb gemäss der Rechtsprechung unter Umständen
auch ein Teil- oder Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor
Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 21. Mai 2014,
VB.2014.00055, E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Nach der
bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts galt die Rückweisung einer Sache an
die Vorinstanz als bloss teilweises Obsiegen der beschwerdeführenden Partei,
weshalb die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt
wurden und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde (vgl. z. B. VGr, 13. Juli
2011, VB.2010.00651, E. 10). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung
hat indessen klargestellt, dass die Rückweisung einer Sache zu erneutem
Entscheid mit offenem Ausgang im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
als vollständiges Obsiegen der rechtsmittelklägerischen Partei gilt (BGr, 28. April
2014,2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 137 V 210
E. 7.1; BGE 137 V 57 E. 2.2). Wird eine Sache mit offenem materiellrechtlichen
Ausgang an die Vorinstanz zurückgewiesen, kann der weitere Verfahrensverlauf
demnach keinen Einfluss mehr haben auf die Höhe von Kosten und Entschädigungen
im Rückweisungsentscheid: Die rechtsmittelklägerische Partei gilt in solchen Fällen
(bezogen auf den Rückweisungsentscheid) auch dann als obsiegend, wenn sie im Folgenden
materiellrechtlich unterliegt. Rückweisungsentscheide mit offenem materiellrechtlichen
Ausgang sind somit in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in dem
Sinn Endentscheide, als der weitere Verlauf des Verfahrens keinen Einfluss auf
die Bemessungsfaktoren mehr haben kann. Ficht eine Partei die Kosten- und
Entschädigungsfolgen eines solchen Entscheids an, so kann die
Anfechtungsinstanz diese Frage somit abschliessend – unabhängig von den
materiellrechtlichen Begehren bzw. vom Ausgang des Verfahrens – beurteilen; sie
muss sich mit den einzelnen Begehren folglich nicht mehrfach befassen.
2.4
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Kosten- und Entschädigungsentscheide
zwar keine Teilentscheide im Sinn von Art. 91 lit. a BGG dar,
da sie nicht Gegenstand eines eigenen Prozesses bilden können (vgl. BGE
135.
III 212 E. 1.2.2; Felix Uhlmann in: Basler Kommentar zum BGG, 2. A.,
Basel 2011, Art. 91 N. 5). Im kantonalen Verfahren ist diese
restriktive Sichtweise aber zu relativieren, zumal das
Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür
trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht
werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht
(vgl. E. 2.2 sowie VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3.2). Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet es, im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits dann von einem anfechtbaren
Teilentscheid auszugehen, wenn über das betreffende Begehren unabhängig davon
entschieden werden kann, wie die übrigen Begehren im weiteren Verlauf des
Verfahrens beurteilt werden. Weil dies bei Rückweisungsentscheiden mit offenem
materiellrechtlichem Ausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
wie gesagt zutrifft (E. 2.3), rechtfertigt es sich, solche Entscheide –
entgegen der bisherigen Praxis (vgl. E. 2.2) – diesbezüglich als Teilentscheide
zu erachten, die vor Verwaltungsgericht gestützt auf § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a
BGG selbständig angefochten werden können. Da sich die vorliegende Beschwerde
gegen die Höhe der Parteientschädigung in einem Rückweisungsentscheid mit
offenem materiellrechtlichen Ausgang richtet, liegt nach dem Gesagten ein
zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.5
Die
vorliegende Beschwerde kann sinngemäss auch als Vorwurf aufgefasst werden, die
Vorinstanz habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht behandelt, obwohl keine kostendeckende
Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Auch in Bezug auf dieses
(sinngemässe) Vorbringen ist von einem selbständig anfechtbaren Teilentscheid
im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG
in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG auszugehen: Die Frage der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren wird im Rahmen des
zweiten Rechtsgangs nicht mehr Verfahrensgegenstand sein, denn Gesuche um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind vor jeder Instanz gesondert bzw. für
jeden Verfahrensabschnitt separat zu prüfen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 13). Der
weitere Verlauf des Verfahrens kann keinen Einfluss mehr haben auf die Frage,
ob im Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen gewesen
wäre und – wenn ja – wie hoch deren Entschädigung ausgefallen wäre, denn für
die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 VRG
ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung
massgebend (bezüglich Erfolgsaussichten und Notwendigkeit) bzw. der Zeitpunkt
des Entscheids über das Gesuch (bezüglich Mittellosigkeit; vgl. Plüss, § 16
N. 21, 54 und 79). Welche Partei schliesslich materiellrechtlich obsiegt,
spielt für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und die Honorarhöhe
im Rekursverfahren somit keine Rolle. Da das Begehren um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung somit unabhängig davon entschieden werden kann, wie die
übrigen Begehren im weiteren Verlauf des Verfahrens beurteilt werden, liegt
auch insofern ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor (vgl. E. 2.4).
2.6
Anzumerken
ist, dass der angefochtene Rückweisungsentscheid selbst dann als zulässiges
Anfechtungsobjekt zu erachten wäre, wenn man ihn nicht als Teil-, sondern als
Zwischenentscheid qualifizieren würde. Wie dargelegt (E. 2.5) ist davon
auszugehen, dass das unter Einbezug der Begründung ausgelegte Rechtsbegehren
eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mitumfasst.
Die sinngemäss gerügte Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise dann einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, wenn sie zur Folge hat, dass die
gesuchstellende Person am weiteren Verfahren ohne anwaltliche Vertretung
teilnehmen muss (BGE 133 IV 335 E. 4). Im vorliegenden Fall ist das
Verfahren, für das die Rechtsvertreterin mandatiert wurde, noch nicht abgeschlossen;
die Sache ist zurzeit wieder vor der Erstinstanz (bei der Beschwerdegegnerin)
hängig. Würde erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hat, so wäre
nicht auszuschliessen, dass sich die Anwältin der Beschwerdeführerin aufgrund
der unsicheren Mandatsfinanzierung weigert, die Beschwerdeführerin weiterhin zu
vertreten. Die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist demnach
nicht von der Hand zu weisen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe der
Parteientschädigung rügt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet: Die von
der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-
ist angesichts des von der Vertreterin als notwendigen Aufwand geltend
gemachten Betrags von Fr. 2'292.50, des relativ grossen Ermessensspielraums
der Vorinstanz sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 11. Juni 2014, VB.2014.00044, E. 3.1
Absatz 3 mit zahlreichen Hinweisen) nicht als rechtswidrig zu beurteilen, da
gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine volle, sondern lediglich eine
"angemessene" Parteientschädigung geschuldet wird. Im Hauptbegehren ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.
4.1
Zu prüfen
bleibt der sinngemäss erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht behandelt,
obwohl sie keine kostendeckende Parteientschädigung zugesprochen habe (vgl.
E. 2.5). Die Vorinstanz hat sich mit dem im Rekursverfahren gestellten
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung weder in den
Erwägungen noch im Dispositiv auseinandergesetzt. Im Folgenden ist deshalb
vorab zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung hatte.
4.2
Im Rahmen
der Beschwerdevernehmlassung hat die Vorinstanz beantragt, der Beschwerdegegnerin
sei eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Höhe
von Fr. 120.- zuzusprechen bzw. ihr sei – unter Berücksichtigung der
Parteientschädigung von Fr. 800.- – ein Vertretungsaufwand von vier
Stunden zu entschädigen. Die Vorinstanz geht somit implizit davon aus, dass die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 VRG erfüllt sind. Dieser
Auffassung kann gefolgt werden: Die Rekursbegehren waren nicht aussichtslos, da
die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Entscheid offenkundig nicht
begründet hat, weshalb der Elternbeitrag je hälftig festzusetzen sei. Von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist angesichts der eingereichten Kontenauszüge
vom 31. Oktober 2013 sowie der Verfügung vom 25. April 2012 über die
Ausrichtung von Zusatzleistungen auszugehen. Wird ferner berücksichtigt, dass
die umstrittene Aufteilung des Elternbeitrags nicht bloss einfache Rechtsfragen
betrifft und dass die Erstinstanz ihren Entscheid in diesem Punkt nicht
begründet hat, so ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin als juristische
Laiin nicht in der Lage war, ihre Rechte im Rekursverfahren selbst zu wahren. Die
Vorinstanz hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Rekursverfahren somit gutheissen müssen.
4.3
Aus
prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht
die Höhe des Honorars, das der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im
Rekursverfahren zusteht, selber beurteilt, statt die Sache diesbezüglich an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Würde sich nämlich herausstellen, dass die
Parteientschädigung von Fr. 800.-, die die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zusprach, die notwendigen Vertretungskosten
im Rekursverfahren zu decken vermöchte, erwiese sich das Gesuch um Zusprechung
einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach § 16 Abs. 2
VRG als gegenstandslos (vgl. Plüss, § 16 N. 102). Die Beschwerdeführerin
ist im Übrigen legitimiert, sich über die Höhe der Honorarentschädigung zu
beschweren: Das Honorar steht zwar nicht ihr, sondern ihrer Vertreterin zu.
Doch im Fall, dass die Entschädigung die Vertretungskosten nicht deckte, wäre
die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass die Anwältin das Mandat niederlegen
würde (vgl. E. 2.6).
4.3.1
Die erforderlichen Vertretungskosten im Verfahren vor dem Bezirksrat
bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung, der
Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie den Barauslagen.
Dabei gilt gemäss einem Kreisschreiben des Zürcher Obergerichts vom 13. März
2002.
ein Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Plüss, § 16 N. 89 und
98).
4.3.2
Im vorliegenden Fall macht die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für
die Vertretung im Rekursverfahren im Zeitraum vom 18. Oktober 2013 bis zum
5.
Dezember 2013 einen Zeitaufwand von 10⅓ Stunden sowie Barauslagen
von Fr. 56.- geltend, woraus sich – inklusive Mehrwertsteuer (Fr. 169.80)
– ein Gesamtbetrag von Fr. 2'292.50 ergibt. Ein Grossteil des geltend
gemachten Zeitaufwands betrifft die Ausarbeitung der 7 Seiten und 11 Beilagen
umfassenden Rekursschrift, die Rechtsanwältin C am 5. Dezember 2013
einreichte. Hierfür wendete sie 7,25 Stunden auf, nämlich 3,33 + 2 Stunden
am 27. November 2014, ⅔ Stunden am 3. Dezember 2013
(Ergänzung) und 1,25 Stunden am 5. Dezember 2013 (Fertigstellung).
Der übrige in der Kostennote erfasste Zeitaufwand (3,08 Stunden) entfiel
auf Telefonate und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin sowie auf das Aktenstudium.
4.3.3
Die Vorinstanz macht in der Beschwerdevernehmlassung geltend, dass ein
Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden hätte genügen müssen, um die Mängel des
angefochtenen Entscheids geltend zu machen. Sie begründet allerdings nicht,
weshalb der von der Vertreterin geltend gemachte Zeitaufwand von 10⅓ Stunden
zu hoch ausgefallen sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von
der eingereichten Kostennote nur dann abgewichen werden, wenn die Abweichung
begründet wird (vgl. BGE 139 V 495 E. 5.1). Im vorliegenden Fall sind
keine Gründe für eine Reduktion des geltend gemachten Aufwands ersichtlich.
Vielmehr erscheinen sowohl der in E. 4.3.2 dargelegte Zeitaufwand von 10⅓ Stunden
als auch die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 56.- als angemessen,
wenn berücksichtigt wird, dass sich im Rekursverfahren nicht nur einfache
Rechtsfragen stellten (vgl. E. 4.2) und dass die Streitsache für die
Beschwerdeführerin von einer gewissen Bedeutung war.
4.4
Demnach
hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass ihr für
die unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren eine Entschädigung in
der Höhe von Fr. 2'292.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Daran
anzurechnen ist die Parteientschädigung von Fr. 800.-, die die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren auszurichten
hat.
5.
5.1
Zusammenfassend
erweist sich der sinngemäss gestellte Eventualantrag der Beschwerdeführerin als
begründet. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Dispositiv des
angefochtenen Urteils ist dahingehend zu ergänzen, dass das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren
gutzuheissen ist. Die Kasse des Bezirksrats E ist anzuweisen,
Rechtsanwältin C eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'492.50
(inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen
(vgl. E. 3).
5.2
Das
vorliegende Verfahren wurde dadurch verursacht, dass die Vorinstanz das Begehren
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren
nicht prüfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Bezirksrat E aufzuerlegen
(vgl. BGr, 15. Mai 2009,9C_251/2009, E. 2.1). Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich
somit als gegenstandslos. Gestützt auf das Verursacherprinzip (vgl. BGr, 18. Februar
2013,2D_67/2012, E. 2.2) hat die Vorinstanz der weitgehend obsiegenden
Beschwerdeführerin ferner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-
auszurichten. Die Parteientschädigung steht Rechtsanwältin C zu, da sie
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unentgeltlich vertritt (vgl.
E. 5.3).
5.3
Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im
Beschwerdeverfahren ist gutzuheissen, weil sie als mittellos zu erachten ist
(vgl. E. 4.2), ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden
können und davon auszugehen ist, dass der Beizug einer Rechtsvertretung im
Beschwerdeverfahren für sie notwendig war (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).
Rechtsanwältin C ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
im Beschwerdeverfahren zu bestellen.
5.4
Im Rahmen
der Kostennote vom 25. August 2014 macht Rechtsanwältin C für die Vertretung
der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 3,58 Stunden
sowie Spesen und Auslagen von Fr. 42.50 geltend; der grösste Teil des Aufwands
(2 Stunden) entfiel auf die Ausarbeitung der Kostenbeschwerde. Vor dem
Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erweist
sich der geltend gemachte Aufwand als angemessen (vgl. § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]). Der Stundenansatz für den notwendigen Zeitaufwand beträgt gemäss
Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002 Fr. 200.-. Demnach
hat die Rechtsvertreterin Anspruch auf ein Honorar in der Höhe von Fr. 716.65
sowie auf Barauslagen von Fr. 42.50. Unter Einrechnung der Mehrwertsteuer
von 8 % ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 819.90. Daran ist die
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 600.-
(E. 5.2) anzurechnen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat Rechtsanwältin C
somit eine Entschädigung von Fr. 219.90 auszurichten. Die
Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des
Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.
5.5
In Bezug
auf die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Urteils ist auf die Rechtsprechung
des Bundesgerichts zur Anfechtbarkeit der Kosten- und Entschädigungsfolgen in
Rückweisungsentscheiden zu verweisen (vgl. E. 2.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Dispositiv des angefochtenen Urteils
wird dahingehend ergänzt, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren gutgeheissen und die Kasse des
Bezirksrats E angewiesen wird, Rechtsanwältin C eine Entschädigung in
der Höhe von Fr. 1'492.50 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksrat E auferlegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
4.
Der
Bezirksrat E wird angewiesen, Rechtsanwältin C für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-
(inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Rechtsanwältin C
wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren bestellt. Aus der Gerichtskasse werden ihr Fr. 219.90
entrichtet. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
7.
Mitteilung an: