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Entscheid

VB.2014.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00109

14. Mai 2014Deutsch23 min

(URT.2014.16319)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene kubanische Staatsangehörige A reiste am

18. September 2004 zunächst zwecks Aufenthalts bei seiner damaligen

Partnerin C mit einem Besuchervisum für 90 Tage in die Schweiz ein und

ersuchte bereits am 25. November 2004 um die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung mit der damals noch mit D (geboren

1930) verheirateten und hier niedergelassenen Landsfrau E (geboren 1965). Nach

der Abweisung des entsprechenden Gesuchs kehrte A am 4. März 2005 zunächst

nach Kuba zurück.

In der Folge wurde die Ehe von E und D

geschieden und aus der Beziehung zwischen Erstgenannter und A ging 2005 der Sohn F hervor. Nachdem A die Einreise zunächst

noch verweigert wurde, reiste dieser nach erfolgter Ermächtigung zur Visumserteilung am 20. Januar

2009 zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein und schloss am 22. Januar 2009 in G die Ehe mit E. Hierauf wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau

erteilt und letztmals am 9. April 2010 bis zum

19. Januar 2011 verlängert.

Mit Verfügung vom 19. April 2012 wies das Migrationsamt im Licht der Trennung der

Eheleute per 21. Juli 2010 das Verlängerungsgesuch von A

ab und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 18. Juli 2012.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Januar 2014 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. Januar 2014 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich

anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers umgehend zu

verlängern. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen

Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien-

respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus,

wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche

Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung

erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine relevante

Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmun­gen ist indes nur gegeben, solange die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Führen

Eheprobleme zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die

Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung

als aufgehoben zu betrachten (BGr,

9.

Dezember 2009,2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1).

2.2

Der Beschwerdeführer lebt gemäss Eheschutzverfügung des

Einzelrichters des Bezirksgerichts G vom 1. Oktober 2010 seit dem 21. Juli

2010.

getrennt von seiner hier niedergelassenen Ehefrau. Der gegenseitige Wille

zur Fortsetzung der Ehegemeinschaft ist erloschen und eine Wiederaufnahme der

ehelichen Beziehung und des Zusammenlebens ist nicht geplant. Damit entfällt

ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG.

3.

3.1

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr,

16.

Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2

Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz hat

lediglich vom Eheschluss in G am 22. Januar 2009 bis zur Trennung der

Ehegatten am 21. Juli 2010 und damit weniger als die von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG geforderten drei Jahre gedauert.

4.

4.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre

gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Ein persönlicher

nachehelicher Härtefall gemäss dieser Bestimmung setzt aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben voraus und kann namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die

Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse,

die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu

berücksichtigen.

4.2

Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere

auch dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) Rechnung zu tragen. Unter dem Schutz der

zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist das

Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll

nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137

I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3 des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK], welcher

eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls

vorsieht, jedoch eher programmatischen Natur ist und nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 135

I 153 E. 2.2.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung

einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt).

Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in einer

schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind

steht (vgl. BGr, 19. Mai 2011,2C_327/2010). Nach der ständigen Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und

Konventionsbestimmungen ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinen

Kindern zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und

den Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge

Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch

nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige

Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 16. Juli

2012,2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März 2012,

2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit weiteren Hinweisen). Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen kann das private

Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das

öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik

im Rahmen von Art. 8 EMRK überwiegen (BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4, mit weiteren Hinweisen, auch auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).

Auch gemäss der Lehre soll bei besonders

engen affektiven Beziehungen zumindest in Fällen, in denen sich die

besuchsberechtigte Person bereits im Familiennachzug in der Schweiz aufgehalten

hat, ein besonderes öffentliches Interesse (Straffälligkeit von einem gewissen

Gewicht, erhebliche Fürsorgeabhängigkeit) für den Eingriff in das Familienleben

vorausgesetzt werden (vgl. Thomas Hugi Yar, "Bis dass der Tod Euch

scheidet", in: Jusletter vom 17. März 2014, Rz. 19; Marc Spescha, die familienbezogene Rechtsprechung im

Migrationsrecht [FZA/AuG/EMRK] ab August 2012 bis Ende Juli 2013, in: FamPra.ch

4/2013, S. 982).

4.2.1

Die Obhut über das gemeinsame Kind F wurde mit Eheschutzverfügung des

Bezirksgerichts G vom 1. Oktober 2010 zunächst allein der Kindsmutter

zugeteilt, wobei zugleich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1

und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeordnet wurde. Nachdem sich F bereits seit

dem 21. August 2013 im Einvernehmen mit den Kindseltern in der

Kinderstation H in I aufgehalten hatte, wurde mit superprovisorischer Verfügung

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt G vom 17. Januar

2014.

auch die mütterliche Obhut vorläufig aufgehoben und das Kind bis zum

definitiven Entscheid der KESB in genannter Kinderstation untergebracht. Hintergrund

dieser Fremdplatzierung waren Berichte über psychische und physische Auffälligkeiten

der Kindsmutter, deren vorübergehende Einweisung in eine psychiatrische Klinik

und fortdauernde familiäre Konflikte, welche sich negativ auf das Kindswohl auswirkten

und eine Anschlussplatzierung in einem Sonderschulheim indizierten. Der

entsprechenden Verfügung der KESB vom 17. Januar 2014 ist zu entnehmen,

dass "die Kindseltern derzeitig nicht in der Lage erscheinen, ihrem Kind

die notwendige Betreuung, Förderung und Stabilität zu bieten" und

"ein weiterer Verbleib des Kindes in der Obhut der Kindeseltern bzw. der

Mutter unter diesen Voraussetzungen nicht zu verantworten ist". Dass dem

Beschwerdeführer in absehbarer Zeit die Obhut über das gemeinsame Kind

zugeteilt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der erwähnten Verfügung der

KESB sowie eines in deren Namen verfassten Bestätigungsschreibens vom

21.

Februar 2014 ist vielmehr zu entnehmen, dass aktuell ein Umplatzierungsverfahren

in ein geeignetes Schulheim hängig ist. Der Beschwerdeführer stellt im

vorliegenden Verfahren zwar weitere Schritte zur Erlangung der Obhut über

seinen Sohn in Aussicht, macht aber nicht substanziiert geltend, welche rechtlichen

Schritte er diesbezüglich bereits eingeleitet hat. Da eine Verletzung des

Rechts des Beschwerdeführers auf Familienleben primär von dessen eigenen

Beziehung zu seinem Kind abhängt, kommt einer allfälligen Erziehungs- oder

Obhutsunfähigkeit der Kindsmutter keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr

ist vorab entscheidend, dass nach Aktenlage weder gegenwärtig noch in

absehbarer Zeit eine Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer zu erwarten ist.

4.2.2

Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist in der Regel

keine dauernde Anwesenheit des nicht obhutsberechtigten Elternteils im Gastland

bzw. Aufenthaltsland der Kinder erforderlich. Vielmehr reicht es üblicherweise

bereits aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind (BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 4.2).

Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen

der kubanischen Heimat des Beschwerdeführers und dem schweizerischen

Aufenthaltsort von dessen Kind wäre es dem Beschwerdeführer kaum möglich, den

Kontakt zu seinem Kind im bisherigen Ausmass auch von Kuba aus beizubehalten.

Auch wenn im Rahmen einer Neuregelung des Besuchsrechts das bisherige

Wochenendbesuchsrecht durch die Etablierung eines ausgedehnten

Ferienbesuchsrechts ersetzt würde, erschiene fraglich, inwieweit dieses durch

den Beschwerdeführer auch wahrgenommen werden könnte, zumal ihm die

finanziellen Mittel für regelmässige Flugreisen zwischen Kuba und der Schweiz

fehlen dürften.

4.2.3

Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundes­gerichts ist das Erfordernis der

besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen,

die wie der Beschwerdeführer schon eine Aufenthalts­bewilligung besassen,

bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach

heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das formelle Ausmass

des Besuchsrechts ist freilich nur insoweit massgebend, als dieses auch

tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5).

Das anfänglich noch eher rudimentär

ausgestaltete Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführers wurde

später auf zwei Wochenendbesuche pro Monat ausgedehnt, wobei kein

Ferienbesuchsrecht vereinbart wurde. Das Besuchsrecht konnte in der Folge –

auch aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter – nicht immer reibungslos ausgeübt

werden. Ob damit bereits ein gerichtsübliches Besuchsrecht und eine ausreichende

Beziehung in affektiver Hinsicht gegeben ist, kann jedoch offenbleiben, da der

Beschwerdeführer sich weder tadellos verhalten noch sein Kind in

wirtschaftlicher Hinsicht ausreichend unterstützt hat.

4.2.4

Der Beschwerdeführer wurde im eheschutzrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts

G vom 1. Oktober 2010 per 1. Januar 2011 zu monatlichen

Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 380.- verpflichtet. Diese

mussten bislang bevorschusst werden. Es wird vom Beschwerdeführer sodann auch

nicht bestritten, seinen auferlegten Unterhaltspflichten nicht vollumfänglich

nachgekommen zu sein. Gemäss seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2014 bezahlt

er an die Alimentenbevorschussung "was er kann", ohne jedoch

entsprechende Zahlungen zu belegen. Auch wenn damit unklar bleibt, ob und in welchem

Umfang der Beschwerdeführer bislang Unterhaltszahlungen geleistet hat, darf

ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes angenommen werden, dass er seine

finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Kind bislang kaum wahrgenommen

hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich,

dass sich der Beschwerdeführer um eine Neufestsetzung oder Sistierung der Unterhaltsbeiträge

gemäss Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 286 ZGB bemüht

hat. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb es dem grundsätzlich

erwerbsfähigen Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen sein sollte, mit

entsprechenden Bemühungen bei der Arbeitssuche das vom Eheschutzrichter per 1. Januar

2011.

hypothetisch auf Fr. 3'400.- festgesetzte Netto-Monatseinkommen zu

erzielen. So war der Beschwerdeführer bereits verschiedentlich als Allrounder

oder Reinigungskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig und erzielte dabei ­beispielsweise

im März 2011 noch einen Nettolohn von Fr. 3'829.95.-. Seine

Erwerbsaussichten stellen sich heute aufgrund der hinzugewonnenen

Sprachkenntnisse sogar eher noch besser dar als vom Eheschutzgericht bei der

Festlegung seines hypothetischen Einkommens antizipiert wurde. Es wäre am

Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach Art. 90

AuG näher darzulegen, weshalb es ihm bis heute nicht gelungen ist, einen

nachhaltigen Verdienst zu erzielen. Der Schwebezustand seines

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens vermag hierzu jedenfalls keine

ausreichende Erklärung zu liefern: So war es dem Beschwerdeführer während dem

gesamten vorliegend zu beurteilenden Bewilligungsverfahren erlaubt, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Der ihm hypothetisch angerechnete Monatserwerb von Fr. 3'400.-

netto entspricht dem üblichen Erwerbseinkommen einer Vollzeit tätigen, ungelernten

Reinigungskraft. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer zumindest seine

Arbeitsbemühungen und entsprechende Absagen näher dokumentieren und im Bewilligungsverfahren

vorlegen sowie die Gründe für die frühzeitige Beendigung seiner teils unbefristeten

Arbeitseinsätze näher darlegen müssen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer durch

die Sozialabteilung J mit Meldung vom 28. März 2012 noch attestiert, sich

"überdurchschnittlich" um Arbeit zu bemühen, weshalb

"[l]ängerfristig […] sicherlich" eine Ablösung von der

Sozialhilfeabhängigkeit zu erwarten sei. Entsprechende Suchbemühungen sind

jedoch in den Akten kaum dokumentiert und fehlen in jüngerer Zeit vollständig.

Zudem ist der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Sozialabteilung J

in genannter Meldung weiter sozialhilfeabhängig sowie zur Reintegration auf dem

ersten Arbeitsmarkt seit dem 1. Januar 2013 zu 100 % bei einer Sozialfirma

angestellt. Der erwähnten Meldung der Sozialhilfebehörde kann somit auch

entnommen werden, dass diese die Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers noch

im Frühjahr 2012 als intakt einschätzte. Auch aus diesem Grund ist nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine Stelle auf

dem ersten Arbeitsmarkt gefunden hat.

Damit wurde eine zureichende wirtschaftliche

Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind von der Vorinstanz zu

Recht verneint.

4.2.5

Auf das Recht auf Familienleben kann sich praxisgemäss nur berufen, wer

durch sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen

Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten", vgl. BGr, 3. Dezember

2013,2C_586/2013, E. 3.2.6; BGr, 27. November 2013,2C_329/2013, E. 3.2).

Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch rechtskräftige Verurteilungen

infrage gestellt, soweit es sich hierbei nicht um eigentliche Bagatellfälle

handelt. Auch anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit kann zu Tadel Anlass geben,

wobei Umfang, Grund und Dauer des Sozialhilfebezugs berücksichtigt werden

müssen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint

nicht tadellos, wurde der Beschwerdeführer doch mehrfach gegen seine Ehefrau

handgreiflich und bedrohte diese mit dem Tod, weshalb ein vom 21. Juli bis 4. November 2010 gültiges

Rayon- und Kontaktverbot gegen ihn verhängt und er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

K vom 11. August 2010 rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und

mehrfacher Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft und mit Verfügung vom 8. September 2010 vom Migrationsamt verwarnt wurde. Wegen der

Missachtung der angeordneten Schutzmassnahmen wurde er sodann mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft K vom 13. Dezember 2011

wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erneut verurteilt und mit einer

Busse von Fr. 300.- bestraft.

Weiter musste der

Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in erheblichem Umfang von der öffentlichen

Fürsorge unterstützt werden (vgl. E. 5

nachstehend). Aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen erheblicher,

andauernder und vorwerfbaren Fürsorgeabhängigkeit kann von

einem tadellosen Verhalten keine Rede mehr sein.

4.2.6

Da es damit sowohl an einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers als

auch an einer ausreichend engen wirtschaftlichen Beziehung desselben zu seinem

hier aufenthaltsberechtigten Sohn mangelt, kann sich der Beschwerdeführer weder

erfolgreich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf

Familienleben berufen noch hieraus einen nachehelichen Härtefall ableiten. Damit

erlaubt das besondere öffentliches Interesse (Straffälligkeit von einem

gewissen Gewicht, erhebliche Fürsorgeabhängigkeit) bei gleichzeitiger

Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem eigenen Kind den

Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers, sowohl im Licht von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG wie auch von Art. 8 EMRK.

4.3

Ein

nachehelicher Härtefall kann praxisgemäss auch daraus resultieren, dass der Vollzug

der Wegweisung nicht möglich und damit eine Wiedereingliederung in der Heimat

ernsthaft gefährdet erscheint, weil während des hiesigen Aufenthalts das

heimische Residenzrecht definitiv untergegangen ist. Ein entsprechender

Bewilligungsanspruch geht sodann auch einem Verfahren um vorläufige Aufnahme im

Sinn von Art. 83 AuG vor (BGr, 8. Januar 2013,2C_13/2012, E. 4).

4.3.1

Kubanische Emigranten verlieren nach kubanischem Recht bei längerer Heimatabwesenheit

grundsätzlich das Recht auf eine definitive Rückkehr und Wohnsitznahme in Kuba.

Aufgrund der per 14. Januar 2013 gelockerten Gesetzgebung können die kubanischen

Behörden jedoch aufgrund einer "Fall-zu-Fall-Praxis" die Rückkehr auf

formelles Gesuch hin erlauben. Die Betroffenen trifft dabei nach

bundesgerichtlicher Praxis eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. auch

Art. 90 AuG). Insbesondere müssen diese ein entsprechendes formelles

Gesuch bei der kubanischen Botschaft einreichen, sich aktiv um einen positiven

Ausgang des heimatlichen Rückkehrverfahrens bemühen und die kantonalen Behörden

hierüber mittels entsprechender Belege umfassend informieren. Wird dieser Mitwirkungspflicht

nicht bzw. ungenügend nachgekommen, hat die Rückkehrunmöglichkeit als nicht

erwiesen zu gelten und ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AuG entfällt (vgl. BGr, 8. Januar 2013,

2C_13/2012, E. 4.4.2).

4.3.2

Wie nun auch in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, hat der

Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten betreffend Abklärung einer

Rückkehrmöglichkeit nach Kuba verletzt und sich nicht ausreichend aktiv um seine

Rückkehr bemüht. Zu Lasten des Beschwerdeführers hat damit eine

Rückkehrunmöglichkeit nach Kuba als nicht erwiesen zu gelten. Irrelevant ist

hierbei, inwieweit sich der Beschwerdeführer als Vater eines hier in schwierigen

familiären Verhältnissen wohnhaften Sohnes verpflichtet gesehen hat, seine

ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten zu missachten und seine

Rückkehrmöglichkeiten damit zu schmälern: Die Beachtung des Kindswohls und der

Elterninteressen bei der Anordnung ausländerrechtlicher Massnahmen ist allein

Sache der Migrationsbehörde und der Rechtsmittelinstanzen, welche hierzu eine

entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen haben. Hingegen ist es dem

Beschwerdeführer nicht erlaubt, durch unkooperatives Verhalten selbst den

Vollzug ausländerrechtlicher Entscheide zu vereiteln (vgl. auch Art. 83

Abs. 7 lit. c AuG). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG lässt sich somit auch nicht mit

einer allenfalls fehlenden Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers begründen.

5.

5.1

Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung

unter anderem zu widerrufen (und somit erst Recht auch nicht mehr zu

verlängern), wenn der Ausländer oder eine Person, für die er

zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, der den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit regelt,

verlangt Art. 62 lit. e AuG nicht explizit, dass der Ausländer

"dauerhaft und in erheblichem Mass" von der Fürsorge abhängig ist

(vgl. BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012,

E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 AuG N. 21). In der Literatur wird indes gefordert, bei länger dauerndem

Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz seien die Voraussetzungen für einen

Widerruf nach Art. 62 lit. e AuG denjenigen von Art. 63

Abs. 1 lit. c AuG anzugleichen, während bei (sehr) kurzem Aufenthalt

bereits der Umstand, dass Sozialhilfe bezogen wird, einen Widerruf

rechtfertigen soll (so Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill in: Peter Uebersax et

al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 8.30). Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach dem höhere Anforderungen erheischenden Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG kommt sodann in Betracht, wenn eine

Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird (vgl. BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 3.4). Als erheblich wurde

bei sozialhilfeabhängigen Niedergelassenen

Sozialhilfebezüge im Umfang von Fr. 96'000.- bei neunjähriger

Erwerbslosigkeit erachtet (BGE 123 II 529 E. 4) oder Bezüge von

Fr. 90'000.- durch eine Einzelperson während acht Jahren (BGr,

18.

Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Gemäss den

"Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich" des Bundesamts für

Migration (Ziff. 8.3.2 lit. d in der Version vom 25. Oktober

2013) rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in der Regel

schon bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während

mindestens zwei bis drei Jahren. Bei sozialhilfeabhängigen

Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen (vgl.

Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 50). Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (vgl. Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht,

3.

A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die

Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall

vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als

verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die

persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu

berücksichtigen (Art. 96 AuG, vgl. auch E. 6 nachstehend). Zu berücksichtigen ist zudem, ob der Ausländer seine

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in:

Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51;

BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).

5.2

Der Beschwerdeführer hat allein zwischen dem 1. Januar 2011 bis

zum 1. Oktober 2013 Sozialhilfe in Höhe von Fr. 68'028.- bezogen,

nachdem er bereits zwischen dem 1. März 2009 und dem 1. November 2010

mit rund Fr. 22'670.- unterstützt werden musste. Seine Fürsorgeabhängigkeit

dauert weiter an. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb es dem

Beschwerdeführer bislang nicht gelungen ist, sich aus seiner Sozialhilfeabhängigkeit

zu lösen und wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. E. 4.2.4

vorstehend). Der Fall ist sodann auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer

angeführten Entscheid (EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic, 52166/09)

vergleichbar, bei welchem die Fürsorgegelder für eine vierköpfige Familie

bezogen wurden, beide Gesuchsteller zuvor schon einmal während Jahrzehnten in

der Schweiz gelebt und sich hier integriert hatten, die beschwerdeführende

Ehegattin schon einmal für längere Zeit im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

gewesen und den Eheleuten die Rückkehr in ihr gemeinsames Heimatland schon

aufgrund des Gesundheitszustands des Ehemanns nicht ohne Weiteres zuzumuten

war. Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer lediglich wenige Jahre und

grösstenteils mit prekärem Aufenthaltsstatus in der Schweiz wohnhaft, und hier

nach wie vor unzureichend integriert (vgl. auch E. 6 nachstehend). Hinzu

kommt, dass auch der Sohn des Beschwerdeführers mangels zureichender

Alimentierung durch denselben massiv durch die öffentliche Hand unterstützt

werden musste.

Damit ist vorliegend nicht nur der

Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gegeben, vielmehr wären aufgrund der schuldhaften, dauerhaften und

erheblichen Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers auch die weitergehenden

Voraussetzungen für einen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63

Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Bereits aus diesem Grund konnte dem

Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versagt werden.

6.

6.1

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG

über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter

Bolzli in: Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 33 AuG N. 7). Diese haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen

und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).

Zu beachten sind dabei die in Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätze,

wonach insbesondere auch der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen

Entwicklung der Schweiz Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3

AuG sowie Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, Art. 96

AuG N. 3).

6.2

Die Praxis des Migrationsamts, wonach

eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als

drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel

nur dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände

einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich

vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in

qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Schwierigkeiten des

Beschwerdeführers, den Kontakt zu seinem in der Schweiz verbleibenden Kind über

die Distanz aufrechtzuerhalten, sind zwar zu berücksichtigen: Da aber ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zu verneinen ist und keine besonderen

Umstände die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nahelegen,

erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend auch

unter Mitberücksichtigung der Kindsinteressen nicht willkürlich. Der

Beschwerdeführer hat sein Heimatland erst im Januar 2009 verlassen und seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in Kuba verbracht, wo auch

seine Mutter und seine Schwester wohnen. Aufgrund seiner fortbestehenden

Kontakte zu seiner kubanischen Heimat und der noch relativ kurzen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er mit den

kubanischen Verhältnissen immer noch vertraut ist und dort nach wie vor über

ein intaktes Beziehungsnetz verfügt.

Da der Beschwerdeführer sich nur unzureichend um eine

Rückkehr bemüht und eine Rückkehrunmöglichkeit aufgrund

seiner mangelhafter Mitwirkung als nicht erwiesen zu gelten hat,

ist vorderhand davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der

"Fall-zu-Fall-Praxis" der kubanischen Behörden möglich ist (vgl. E. 4.3

vorstehend). Weitere Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1

AuG sind nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege: Gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

7.2

Mittellos ist, wer zur Deckung der Prozess- bzw. Vertretungskosten

auf Mittel zurückgreifen müsste, die er zur Deckung seines Grundbedarfs und

desjenigen seiner Familie benötigt (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG ], § 16 N. 18).

Der weiterhin sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer verfügt nicht über genügend finanzielle Mittel, um seine

Verfahrenskosten innert angemessener Frist tilgen zu können, ohne zugleich in

seinen eigenen Grundbedarf eingreifen oder seine Unterhalts­ver­pflichtungen weiter

vernachlässigen zu müssen. Damit ist seine Mittellosigkeit zu bejahen.

7.3

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft be­zeich­net werden können. Massgebend ist, ob ein über die nötigen Mittel verfügender

Selbst­zahler sich bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Ver­fahren

entschliessen würde oder davon Abstand nähme (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46 f.).

Aufgrund der gefestigten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung musste vorliegend die Beschwerde insbesondere wegen des nicht

tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers, dessen dauerhaften, vorwerfbaren

und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und dessen zumindest in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders engen Beziehung zu seinem Sohn von

vornherein als aussichtslos erscheinen.

Demzufolge ist sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand zufolge

Aussichtslosigkeit abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:…