VB.2014.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00109
14. Mai 2014Deutsch23 min
(URT.2014.16319)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2014.00109
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1972 geborene kubanische Staatsangehörige A reiste am
18. September 2004 zunächst zwecks Aufenthalts bei seiner damaligen
Partnerin C mit einem Besuchervisum für 90 Tage in die Schweiz ein und
ersuchte bereits am 25. November 2004 um die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung mit der damals noch mit D (geboren
1930) verheirateten und hier niedergelassenen Landsfrau E (geboren 1965). Nach
der Abweisung des entsprechenden Gesuchs kehrte A am 4. März 2005 zunächst
nach Kuba zurück.
In der Folge wurde die Ehe von E und D
geschieden und aus der Beziehung zwischen Erstgenannter und A ging 2005 der Sohn F hervor. Nachdem A die Einreise zunächst
noch verweigert wurde, reiste dieser nach erfolgter Ermächtigung zur Visumserteilung am 20. Januar
2009 zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein und schloss am 22. Januar 2009 in G die Ehe mit E. Hierauf wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner hier niedergelassenen Ehefrau
erteilt und letztmals am 9. April 2010 bis zum
19. Januar 2011 verlängert.
Mit Verfügung vom 19. April 2012 wies das Migrationsamt im Licht der Trennung der
Eheleute per 21. Juli 2010 das Verlängerungsgesuch von A
ab und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 18. Juli 2012.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Januar 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. Januar 2014 aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich
anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers umgehend zu
verlängern. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der ausländische Ehegatte einer hier niedergelassenen
Ausländerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien-
respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus,
wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche
Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung
erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine relevante
Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen ist indes nur gegeben, solange die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Führen
Eheprobleme zu einer dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die
Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung
als aufgehoben zu betrachten (BGr,
9.
Dezember 2009,2C_388/2009, E. 4; BGr, 18. Juli 2013,2C_596/2013, E. 3.1).
2.2
Der Beschwerdeführer lebt gemäss Eheschutzverfügung des
Einzelrichters des Bezirksgerichts G vom 1. Oktober 2010 seit dem 21. Juli
2010.
getrennt von seiner hier niedergelassenen Ehefrau. Der gegenseitige Wille
zur Fortsetzung der Ehegemeinschaft ist erloschen und eine Wiederaufnahme der
ehelichen Beziehung und des Zusammenlebens ist nicht geplant. Damit entfällt
ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG.
3.
3.1
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr,
16.
Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2
Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz hat
lediglich vom Eheschluss in G am 22. Januar 2009 bis zur Trennung der
Ehegatten am 21. Juli 2010 und damit weniger als die von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG geforderten drei Jahre gedauert.
4.
4.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre
gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Ein persönlicher
nachehelicher Härtefall gemäss dieser Bestimmung setzt aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben voraus und kann namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt (Art. 50 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die
Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse,
die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu
berücksichtigen.
4.2
Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere
auch dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV) Rechnung zu tragen. Unter dem Schutz der
zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist das
Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll
nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137
I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK], welcher
eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls
vorsieht, jedoch eher programmatischen Natur ist und nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 135
I 153 E. 2.2.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung
einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt).
Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in einer
schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind
steht (vgl. BGr, 19. Mai 2011,2C_327/2010). Nach der ständigen Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und
Konventionsbestimmungen ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinen
Kindern zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und
den Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch
nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige
Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 16. Juli
2012,2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März 2012,
2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit weiteren Hinweisen). Nur unter diesen kumulativen Voraussetzungen kann das private
Interesse am Verbleib im Land gestützt auf ein Besuchsrecht ausnahmsweise das
öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik
im Rahmen von Art. 8 EMRK überwiegen (BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011, E. 4.1.4, mit weiteren Hinweisen, auch auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Auch gemäss der Lehre soll bei besonders
engen affektiven Beziehungen zumindest in Fällen, in denen sich die
besuchsberechtigte Person bereits im Familiennachzug in der Schweiz aufgehalten
hat, ein besonderes öffentliches Interesse (Straffälligkeit von einem gewissen
Gewicht, erhebliche Fürsorgeabhängigkeit) für den Eingriff in das Familienleben
vorausgesetzt werden (vgl. Thomas Hugi Yar, "Bis dass der Tod Euch
scheidet", in: Jusletter vom 17. März 2014, Rz. 19; Marc Spescha, die familienbezogene Rechtsprechung im
Migrationsrecht [FZA/AuG/EMRK] ab August 2012 bis Ende Juli 2013, in: FamPra.ch
4/2013, S. 982).
4.2.1
Die Obhut über das gemeinsame Kind F wurde mit Eheschutzverfügung des
Bezirksgerichts G vom 1. Oktober 2010 zunächst allein der Kindsmutter
zugeteilt, wobei zugleich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) angeordnet wurde. Nachdem sich F bereits seit
dem 21. August 2013 im Einvernehmen mit den Kindseltern in der
Kinderstation H in I aufgehalten hatte, wurde mit superprovisorischer Verfügung
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt G vom 17. Januar
2014.
auch die mütterliche Obhut vorläufig aufgehoben und das Kind bis zum
definitiven Entscheid der KESB in genannter Kinderstation untergebracht. Hintergrund
dieser Fremdplatzierung waren Berichte über psychische und physische Auffälligkeiten
der Kindsmutter, deren vorübergehende Einweisung in eine psychiatrische Klinik
und fortdauernde familiäre Konflikte, welche sich negativ auf das Kindswohl auswirkten
und eine Anschlussplatzierung in einem Sonderschulheim indizierten. Der
entsprechenden Verfügung der KESB vom 17. Januar 2014 ist zu entnehmen,
dass "die Kindseltern derzeitig nicht in der Lage erscheinen, ihrem Kind
die notwendige Betreuung, Förderung und Stabilität zu bieten" und
"ein weiterer Verbleib des Kindes in der Obhut der Kindeseltern bzw. der
Mutter unter diesen Voraussetzungen nicht zu verantworten ist". Dass dem
Beschwerdeführer in absehbarer Zeit die Obhut über das gemeinsame Kind
zugeteilt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der erwähnten Verfügung der
KESB sowie eines in deren Namen verfassten Bestätigungsschreibens vom
21.
Februar 2014 ist vielmehr zu entnehmen, dass aktuell ein Umplatzierungsverfahren
in ein geeignetes Schulheim hängig ist. Der Beschwerdeführer stellt im
vorliegenden Verfahren zwar weitere Schritte zur Erlangung der Obhut über
seinen Sohn in Aussicht, macht aber nicht substanziiert geltend, welche rechtlichen
Schritte er diesbezüglich bereits eingeleitet hat. Da eine Verletzung des
Rechts des Beschwerdeführers auf Familienleben primär von dessen eigenen
Beziehung zu seinem Kind abhängt, kommt einer allfälligen Erziehungs- oder
Obhutsunfähigkeit der Kindsmutter keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr
ist vorab entscheidend, dass nach Aktenlage weder gegenwärtig noch in
absehbarer Zeit eine Obhutszuteilung an den Beschwerdeführer zu erwarten ist.
4.2.2
Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist in der Regel
keine dauernde Anwesenheit des nicht obhutsberechtigten Elternteils im Gastland
bzw. Aufenthaltsland der Kinder erforderlich. Vielmehr reicht es üblicherweise
bereits aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts
entsprechend auszugestalten sind (BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 4.2).
Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen
der kubanischen Heimat des Beschwerdeführers und dem schweizerischen
Aufenthaltsort von dessen Kind wäre es dem Beschwerdeführer kaum möglich, den
Kontakt zu seinem Kind im bisherigen Ausmass auch von Kuba aus beizubehalten.
Auch wenn im Rahmen einer Neuregelung des Besuchsrechts das bisherige
Wochenendbesuchsrecht durch die Etablierung eines ausgedehnten
Ferienbesuchsrechts ersetzt würde, erschiene fraglich, inwieweit dieses durch
den Beschwerdeführer auch wahrgenommen werden könnte, zumal ihm die
finanziellen Mittel für regelmässige Flugreisen zwischen Kuba und der Schweiz
fehlen dürften.
4.2.3
Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der
besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen,
die wie der Beschwerdeführer schon eine Aufenthaltsbewilligung besassen,
bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach
heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das formelle Ausmass
des Besuchsrechts ist freilich nur insoweit massgebend, als dieses auch
tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5).
Das anfänglich noch eher rudimentär
ausgestaltete Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführers wurde
später auf zwei Wochenendbesuche pro Monat ausgedehnt, wobei kein
Ferienbesuchsrecht vereinbart wurde. Das Besuchsrecht konnte in der Folge –
auch aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter – nicht immer reibungslos ausgeübt
werden. Ob damit bereits ein gerichtsübliches Besuchsrecht und eine ausreichende
Beziehung in affektiver Hinsicht gegeben ist, kann jedoch offenbleiben, da der
Beschwerdeführer sich weder tadellos verhalten noch sein Kind in
wirtschaftlicher Hinsicht ausreichend unterstützt hat.
4.2.4
Der Beschwerdeführer wurde im eheschutzrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts
G vom 1. Oktober 2010 per 1. Januar 2011 zu monatlichen
Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 380.- verpflichtet. Diese
mussten bislang bevorschusst werden. Es wird vom Beschwerdeführer sodann auch
nicht bestritten, seinen auferlegten Unterhaltspflichten nicht vollumfänglich
nachgekommen zu sein. Gemäss seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2014 bezahlt
er an die Alimentenbevorschussung "was er kann", ohne jedoch
entsprechende Zahlungen zu belegen. Auch wenn damit unklar bleibt, ob und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer bislang Unterhaltszahlungen geleistet hat, darf
ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes angenommen werden, dass er seine
finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Kind bislang kaum wahrgenommen
hat.
Ebenso wenig ist ersichtlich,
dass sich der Beschwerdeführer um eine Neufestsetzung oder Sistierung der Unterhaltsbeiträge
gemäss Art. 134 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 286 ZGB bemüht
hat. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb es dem grundsätzlich
erwerbsfähigen Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen sein sollte, mit
entsprechenden Bemühungen bei der Arbeitssuche das vom Eheschutzrichter per 1. Januar
2011.
hypothetisch auf Fr. 3'400.- festgesetzte Netto-Monatseinkommen zu
erzielen. So war der Beschwerdeführer bereits verschiedentlich als Allrounder
oder Reinigungskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig und erzielte dabei beispielsweise
im März 2011 noch einen Nettolohn von Fr. 3'829.95.-. Seine
Erwerbsaussichten stellen sich heute aufgrund der hinzugewonnenen
Sprachkenntnisse sogar eher noch besser dar als vom Eheschutzgericht bei der
Festlegung seines hypothetischen Einkommens antizipiert wurde. Es wäre am
Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach Art. 90
AuG näher darzulegen, weshalb es ihm bis heute nicht gelungen ist, einen
nachhaltigen Verdienst zu erzielen. Der Schwebezustand seines
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens vermag hierzu jedenfalls keine
ausreichende Erklärung zu liefern: So war es dem Beschwerdeführer während dem
gesamten vorliegend zu beurteilenden Bewilligungsverfahren erlaubt, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Der ihm hypothetisch angerechnete Monatserwerb von Fr. 3'400.-
netto entspricht dem üblichen Erwerbseinkommen einer Vollzeit tätigen, ungelernten
Reinigungskraft. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer zumindest seine
Arbeitsbemühungen und entsprechende Absagen näher dokumentieren und im Bewilligungsverfahren
vorlegen sowie die Gründe für die frühzeitige Beendigung seiner teils unbefristeten
Arbeitseinsätze näher darlegen müssen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer durch
die Sozialabteilung J mit Meldung vom 28. März 2012 noch attestiert, sich
"überdurchschnittlich" um Arbeit zu bemühen, weshalb
"[l]ängerfristig […] sicherlich" eine Ablösung von der
Sozialhilfeabhängigkeit zu erwarten sei. Entsprechende Suchbemühungen sind
jedoch in den Akten kaum dokumentiert und fehlen in jüngerer Zeit vollständig.
Zudem ist der Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung der Sozialabteilung J
in genannter Meldung weiter sozialhilfeabhängig sowie zur Reintegration auf dem
ersten Arbeitsmarkt seit dem 1. Januar 2013 zu 100 % bei einer Sozialfirma
angestellt. Der erwähnten Meldung der Sozialhilfebehörde kann somit auch
entnommen werden, dass diese die Erwerbsaussichten des Beschwerdeführers noch
im Frühjahr 2012 als intakt einschätzte. Auch aus diesem Grund ist nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwischenzeitlich keine Stelle auf
dem ersten Arbeitsmarkt gefunden hat.
Damit wurde eine zureichende wirtschaftliche
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind von der Vorinstanz zu
Recht verneint.
4.2.5
Auf das Recht auf Familienleben kann sich praxisgemäss nur berufen, wer
durch sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten", vgl. BGr, 3. Dezember
2013,2C_586/2013, E. 3.2.6; BGr, 27. November 2013,2C_329/2013, E. 3.2).
Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch rechtskräftige Verurteilungen
infrage gestellt, soweit es sich hierbei nicht um eigentliche Bagatellfälle
handelt. Auch anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit kann zu Tadel Anlass geben,
wobei Umfang, Grund und Dauer des Sozialhilfebezugs berücksichtigt werden
müssen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint
nicht tadellos, wurde der Beschwerdeführer doch mehrfach gegen seine Ehefrau
handgreiflich und bedrohte diese mit dem Tod, weshalb ein vom 21. Juli bis 4. November 2010 gültiges
Rayon- und Kontaktverbot gegen ihn verhängt und er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
K vom 11. August 2010 rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und
mehrfacher Tätlichkeiten mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft und mit Verfügung vom 8. September 2010 vom Migrationsamt verwarnt wurde. Wegen der
Missachtung der angeordneten Schutzmassnahmen wurde er sodann mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft K vom 13. Dezember 2011
wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen erneut verurteilt und mit einer
Busse von Fr. 300.- bestraft.
Weiter musste der
Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in erheblichem Umfang von der öffentlichen
Fürsorge unterstützt werden (vgl. E. 5
nachstehend). Aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen erheblicher,
andauernder und vorwerfbaren Fürsorgeabhängigkeit kann von
einem tadellosen Verhalten keine Rede mehr sein.
4.2.6
Da es damit sowohl an einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers als
auch an einer ausreichend engen wirtschaftlichen Beziehung desselben zu seinem
hier aufenthaltsberechtigten Sohn mangelt, kann sich der Beschwerdeführer weder
erfolgreich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf
Familienleben berufen noch hieraus einen nachehelichen Härtefall ableiten. Damit
erlaubt das besondere öffentliches Interesse (Straffälligkeit von einem
gewissen Gewicht, erhebliche Fürsorgeabhängigkeit) bei gleichzeitiger
Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem eigenen Kind den
Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers, sowohl im Licht von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG wie auch von Art. 8 EMRK.
4.3
Ein
nachehelicher Härtefall kann praxisgemäss auch daraus resultieren, dass der Vollzug
der Wegweisung nicht möglich und damit eine Wiedereingliederung in der Heimat
ernsthaft gefährdet erscheint, weil während des hiesigen Aufenthalts das
heimische Residenzrecht definitiv untergegangen ist. Ein entsprechender
Bewilligungsanspruch geht sodann auch einem Verfahren um vorläufige Aufnahme im
Sinn von Art. 83 AuG vor (BGr, 8. Januar 2013,2C_13/2012, E. 4).
4.3.1
Kubanische Emigranten verlieren nach kubanischem Recht bei längerer Heimatabwesenheit
grundsätzlich das Recht auf eine definitive Rückkehr und Wohnsitznahme in Kuba.
Aufgrund der per 14. Januar 2013 gelockerten Gesetzgebung können die kubanischen
Behörden jedoch aufgrund einer "Fall-zu-Fall-Praxis" die Rückkehr auf
formelles Gesuch hin erlauben. Die Betroffenen trifft dabei nach
bundesgerichtlicher Praxis eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. auch
Art. 90 AuG). Insbesondere müssen diese ein entsprechendes formelles
Gesuch bei der kubanischen Botschaft einreichen, sich aktiv um einen positiven
Ausgang des heimatlichen Rückkehrverfahrens bemühen und die kantonalen Behörden
hierüber mittels entsprechender Belege umfassend informieren. Wird dieser Mitwirkungspflicht
nicht bzw. ungenügend nachgekommen, hat die Rückkehrunmöglichkeit als nicht
erwiesen zu gelten und ein Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG entfällt (vgl. BGr, 8. Januar 2013,
2C_13/2012, E. 4.4.2).
4.3.2
Wie nun auch in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird, hat der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten betreffend Abklärung einer
Rückkehrmöglichkeit nach Kuba verletzt und sich nicht ausreichend aktiv um seine
Rückkehr bemüht. Zu Lasten des Beschwerdeführers hat damit eine
Rückkehrunmöglichkeit nach Kuba als nicht erwiesen zu gelten. Irrelevant ist
hierbei, inwieweit sich der Beschwerdeführer als Vater eines hier in schwierigen
familiären Verhältnissen wohnhaften Sohnes verpflichtet gesehen hat, seine
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten zu missachten und seine
Rückkehrmöglichkeiten damit zu schmälern: Die Beachtung des Kindswohls und der
Elterninteressen bei der Anordnung ausländerrechtlicher Massnahmen ist allein
Sache der Migrationsbehörde und der Rechtsmittelinstanzen, welche hierzu eine
entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen haben. Hingegen ist es dem
Beschwerdeführer nicht erlaubt, durch unkooperatives Verhalten selbst den
Vollzug ausländerrechtlicher Entscheide zu vereiteln (vgl. auch Art. 83
Abs. 7 lit. c AuG). Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG lässt sich somit auch nicht mit
einer allenfalls fehlenden Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers begründen.
5.
5.1
Gemäss Art. 62 lit. e AuG ist eine Aufenthaltsbewilligung
unter anderem zu widerrufen (und somit erst Recht auch nicht mehr zu
verlängern), wenn der Ausländer oder eine Person, für die er
zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG, der den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit regelt,
verlangt Art. 62 lit. e AuG nicht explizit, dass der Ausländer
"dauerhaft und in erheblichem Mass" von der Fürsorge abhängig ist
(vgl. BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012,
E. 2.2; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 AuG N. 21). In der Literatur wird indes gefordert, bei länger dauerndem
Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz seien die Voraussetzungen für einen
Widerruf nach Art. 62 lit. e AuG denjenigen von Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG anzugleichen, während bei (sehr) kurzem Aufenthalt
bereits der Umstand, dass Sozialhilfe bezogen wird, einen Widerruf
rechtfertigen soll (so Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 8.30). Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach dem höhere Anforderungen erheischenden Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG kommt sodann in Betracht, wenn eine
Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird (vgl. BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 3.4). Als erheblich wurde
bei sozialhilfeabhängigen Niedergelassenen
Sozialhilfebezüge im Umfang von Fr. 96'000.- bei neunjähriger
Erwerbslosigkeit erachtet (BGE 123 II 529 E. 4) oder Bezüge von
Fr. 90'000.- durch eine Einzelperson während acht Jahren (BGr,
18.
Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3). Gemäss den
"Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich" des Bundesamts für
Migration (Ziff. 8.3.2 lit. d in der Version vom 25. Oktober
2013) rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in der Regel
schon bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während
mindestens zwei bis drei Jahren. Bei sozialhilfeabhängigen
Personen ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen (vgl.
Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 50). Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht,
3.
A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Die
Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als
verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die
persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu
berücksichtigen (Art. 96 AuG, vgl. auch E. 6 nachstehend). Zu berücksichtigen ist zudem, ob der Ausländer seine
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51;
BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2).
5.2
Der Beschwerdeführer hat allein zwischen dem 1. Januar 2011 bis
zum 1. Oktober 2013 Sozialhilfe in Höhe von Fr. 68'028.- bezogen,
nachdem er bereits zwischen dem 1. März 2009 und dem 1. November 2010
mit rund Fr. 22'670.- unterstützt werden musste. Seine Fürsorgeabhängigkeit
dauert weiter an. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb es dem
Beschwerdeführer bislang nicht gelungen ist, sich aus seiner Sozialhilfeabhängigkeit
zu lösen und wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (vgl. E. 4.2.4
vorstehend). Der Fall ist sodann auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer
angeführten Entscheid (EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic, 52166/09)
vergleichbar, bei welchem die Fürsorgegelder für eine vierköpfige Familie
bezogen wurden, beide Gesuchsteller zuvor schon einmal während Jahrzehnten in
der Schweiz gelebt und sich hier integriert hatten, die beschwerdeführende
Ehegattin schon einmal für längere Zeit im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
gewesen und den Eheleuten die Rückkehr in ihr gemeinsames Heimatland schon
aufgrund des Gesundheitszustands des Ehemanns nicht ohne Weiteres zuzumuten
war. Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer lediglich wenige Jahre und
grösstenteils mit prekärem Aufenthaltsstatus in der Schweiz wohnhaft, und hier
nach wie vor unzureichend integriert (vgl. auch E. 6 nachstehend). Hinzu
kommt, dass auch der Sohn des Beschwerdeführers mangels zureichender
Alimentierung durch denselben massiv durch die öffentliche Hand unterstützt
werden musste.
Damit ist vorliegend nicht nur der
Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG gegeben, vielmehr wären aufgrund der schuldhaften, dauerhaften und
erheblichen Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers auch die weitergehenden
Voraussetzungen für einen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Bereits aus diesem Grund konnte dem
Beschwerdeführer die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versagt werden.
6.
6.1
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG
über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter
Bolzli in: Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 33 AuG N. 7). Diese haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen
und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG).
Zu beachten sind dabei die in Art. 3 und 4 AuG konkretisierten Grundsätze,
wonach insbesondere auch der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen
Entwicklung der Schweiz Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3
AuG sowie Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, Art. 96
AuG N. 3).
6.2
Die Praxis des Migrationsamts, wonach
eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als
drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel
nur dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände
einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich
vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in
qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers, den Kontakt zu seinem in der Schweiz verbleibenden Kind über
die Distanz aufrechtzuerhalten, sind zwar zu berücksichtigen: Da aber ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zu verneinen ist und keine besonderen
Umstände die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nahelegen,
erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorliegend auch
unter Mitberücksichtigung der Kindsinteressen nicht willkürlich. Der
Beschwerdeführer hat sein Heimatland erst im Januar 2009 verlassen und seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in Kuba verbracht, wo auch
seine Mutter und seine Schwester wohnen. Aufgrund seiner fortbestehenden
Kontakte zu seiner kubanischen Heimat und der noch relativ kurzen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er mit den
kubanischen Verhältnissen immer noch vertraut ist und dort nach wie vor über
ein intaktes Beziehungsnetz verfügt.
Da der Beschwerdeführer sich nur unzureichend um eine
Rückkehr bemüht und eine Rückkehrunmöglichkeit aufgrund
seiner mangelhafter Mitwirkung als nicht erwiesen zu gelten hat,
ist vorderhand davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der
"Fall-zu-Fall-Praxis" der kubanischen Behörden möglich ist (vgl. E. 4.3
vorstehend). Weitere Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1
AuG sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege: Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
7.2
Mittellos ist, wer zur Deckung der Prozess- bzw. Vertretungskosten
auf Mittel zurückgreifen müsste, die er zur Deckung seines Grundbedarfs und
desjenigen seiner Familie benötigt (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar
VRG ], § 16 N. 18).
Der weiterhin sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer verfügt nicht über genügend finanzielle Mittel, um seine
Verfahrenskosten innert angemessener Frist tilgen zu können, ohne zugleich in
seinen eigenen Grundbedarf eingreifen oder seine Unterhaltsverpflichtungen weiter
vernachlässigen zu müssen. Damit ist seine Mittellosigkeit zu bejahen.
7.3
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein über die nötigen Mittel verfügender
Selbstzahler sich bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren
entschliessen würde oder davon Abstand nähme (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46 f.).
Aufgrund der gefestigten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung musste vorliegend die Beschwerde insbesondere wegen des nicht
tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers, dessen dauerhaften, vorwerfbaren
und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und dessen zumindest in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders engen Beziehung zu seinem Sohn von
vornherein als aussichtslos erscheinen.
Demzufolge ist sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand zufolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:…