VB.2014.00110
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00110
11. Juni 2014Deutsch32 min
(URT.2014.16382)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00110
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Juni 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A stammt
aus einem Staat, der nicht Mitglied von EU oder EFTA ist. Mitte 2002 reiste sie
in die Schweiz ein. Im November 2002 kam ihr Sohn F zur Welt. Dieser wurde am
5. Mai 2003 von einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Angehörigen eines EU-Staats
als sein Kind anerkannt. A erhielt gestützt hierauf eine Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich, ihr Sohn, seinerseits ebenfalls Angehöriger eines EU-Staats,
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Inzwischen verfügt er über die
Niederlassungsbewilligung.
Die Beziehung von A und ihrem Partner wurde Ende 2004
aufgelöst. Ende März 2005 wurde für den Sohn eine Beistandschaft errichtet.
B. Mit
Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2008 wurde A
zufolge der von ihr ab dem ersten Halbjahr 2005 bezogenen Sozialhilfeleistungen
ausländerrechtlich verwarnt und wurden ihr schwerer wiegende
ausländerrechtliche Massnahmen insbesondere für den Fall in Aussicht gestellt,
dass sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Mit Schreiben vom 4.
Januar 2010 teilte ihr das Migrationsamt mit, eine weitere Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung komme lediglich in Frage, wenn sie unter anderem einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Unterstützungsleistungen
der Sozialhilfe mehr benötige. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge
zuletzt bis 9. August 2012 verlängert.
C. Mit
Verfügung vom 10. Juni 2013 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis 9. September 2013 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
A liess hiergegen am 15. Juli 2013 bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23.
Januar 2014 abwies und ihr eine neue Ausreisefrist bis 30. April 2014 ansetzte.
III.
Am 24. Februar 2014 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; sodann
ersuchte sie insbesondere um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
-verbeiständung.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion am 17./18. März 2014
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.
Am 26. Mai 2014 reichte A einen von ihr am 23. Mai
2014.
unterzeichneten Arbeitsvertrag zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion auf dem Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a
Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei ihr im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens weiterhin
der Aufenthalt sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten.
Hinsichtlich einer (einstweiligen) Bewilligung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit seitens der Beschwerdeführerin wäre das
Verwaltungsgericht zum einen nicht zuständig. Zum andern wird ihr
entsprechender Antrag mit dem vorliegenden Urteil ohnehin hinfällig.
Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3
VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit keiner der – hier nicht
einschlägigen – Ausnahmegründe vorliegt und diese nicht durch die Vorinstanz
oder das Verwaltungsgericht entzogen wurde. Da kein Ausnahmetatbestand vorliegt
und das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung genauso
wenig entzogen hat wie die Vorinstanz, erweist sich das Gesuch um aufschiebende
Wirkung als hinfällig.
2.
2.1
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) gilt gemäss Art. 2
Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer,
soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz
abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AuG gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen
vorsieht.
2.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a und b Anhang I FZA haben der Ehepartner und die Unterhalt beziehenden Verwandten in
aufsteigender Linie einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. In Bezug
auf Ehegatten darf dieses grundsätzlich nicht vom
Zusammenleben abhängig gemacht werden, sondern knüpft allein an den formellen
Bestand der Ehe an (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH,
13.
Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff.,
N. 18 ff.).
Die Beschwerdeführerin war mit dem Vater ihres Sohnes nie
verheiratet (seit Ende 2004 führt sie im Übrigen wie erwähnt auch keine
Beziehung mehr mit ihm) und wird von ihrem Sohn nicht unterstützt, so dass ihr
unter diesem Titel kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht.
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines
Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob dieser im
Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht
oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen am
allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen
wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern sie in dessen
Hoheitsgebiet wohnen. Diese Bestimmung ist Art. 12 der von der Schweiz als
"acquis communautaire" übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68
des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2
ff.) nachgebildet (BGE 139 II 393 E. 3.1 sowie BGr, 23. Februar 2014,
2C_757/2013, E. 3.1).
Gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen sich die
Kinder einer EU-Bürgerin bzw. eines EU-Bürgers, die sich zu einem Zeitpunkt in
einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, als der Elternteil dort ein
Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, weiter dort aufhalten, um am allgemeinen
Unterricht gemäss Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 teilnehmen zu können.
Können die Kinder ein entsprechendes Aufenthaltsrecht geltend machen, erlaubt
es Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dem die elterliche Sorge
tatsächlich ausübenden Elternteil unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit,
sich bei diesen aufzuhalten, um ihnen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung
wahrzunehmen. Dieser Anspruch des Elternteils besteht ungeachtet dessen, ob er
über ausreichende Existenzmittel zur Vermeidung der Sozialhilfeabhängigkeit
verfügt, und ohne dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen wäre
(BGE 139 II 393 E. 3.2 f. sowie BGr, 23. Februar 2014,
2C_757/2013, E. 3.2, und 11. Februar 2014,2C_792/2013, E. 4.1
Abs. 1, alle mit Hinweisen auf die EuGH-Rechtsprechung).
2.3.2
Das Bundesgericht hat die Frage, ob diese EuGH-Rechtsprechung im Rahmen des
Freizügigkeitsabkommens zu übernehmen sei, bislang noch nicht entschieden (vgl. BGE 139
II 393 E. 4.2.1 sowie BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 3.3
Abs. 2).
Es führt in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die
Rechtsprechung des EuGH jeweils aus, der Zweck des in Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von
Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern liege darin, die
Integration im Aufnahmestaat durch die Teilnahme am allgemeinen Unterricht zu
fördern. Dies setze voraus, dass die Kinder tatsächlich durch die Teilnahme an
diesem bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter
Weise begonnen haben, sich in die Gesellschaft des Aufnahmestaats zu
integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie
auszubilden. Bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich
bezogen lebten, sei dies nicht der Fall, auch wenn sie eine Tageskrippe oder
allenfalls den Kindergarten besuchten (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGr,
23.
Februar 2014,2C_757/2013, E. 3.4 Abs. 1, und 11. Februar
2014,2C_792/2013, E. 4.1 Abs. 2).
Der Sohn der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt, als die
Beziehung zwischen dieser und seinem Vater endete (wie erwähnt Ende Dezember
2004), wenig mehr als zwei Jahre alt. Mithin war zum Zeitpunkt, als mit seiner
Einschulung im Jahr 2009 seine Integration in die hiesige Gesellschaft bzw. die
Ausbildung massgeblicher Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie begann, die
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner längst aufgelöst.
Die Beschwerdeführerin kann folglich aus der erwähnten
EuGH-Rechtsprechung nichts für sich ableiten. Die Voraussetzungen für eine
Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gleiches gilt in Bezug
auf Art. 24 Anhang I FZA, welcher Freizügigkeitsberechtigte ohne
Erwerbstätigkeit betrifft: Der Sohn der Beschwerdeführerin hat kein
entsprechendes eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, ist die sorgeberechtigte
Beschwerdeführerin doch seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig und verfügt
folglich ihr Sohn nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von
Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA (zu einer
weitgehend identischen Konstellation BGr, 11. Februar 2014,2C_792/2013,
E. 4.2; vgl. auch BGE 139 II 393 E. 4.2.3 gegen Ende).
2.3.3
Die Beschwerdeführerin kann folglich im Zusammenhang mit der Anwesenheit
ihres Sohnes in der Schweiz für sich kein Aufenthaltsrecht aus dem
Freizügigkeitsabkommen ableiten.
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem niedergelassenen Sohn,
der hierzulande gut integriert sei und dessen Beziehung insbesondere zum Vater
durch die Verweigerung der Bewilligungserteilung an die Mutter bzw. durch die
Ausreise in ihre Heimat beeinträchtigt würde.
Im Zusammenhang mit der Beziehung zum Vater ihres Sohnes,
mit dem die Beschwerdeführerin seit Ende 2004 keine eheähnliche Gemeinschaft
mehr führt, beruft sie sich zu Recht nicht auf ihren Anspruch auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.
3.1
Art. 8 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt
in einem Konventionsstaat. Es ergibt sich daraus weder
ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten
erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte
Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von
Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch nicht absolut, sondern
ist vielmehr ein Eingriff unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2
EMRK zulässig (vgl. beispielsweise BGE 137 I 247 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Muss eine Person, der eine
ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das Land verlassen, haben
dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne
Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr auszureisen; eine Interessenabwägung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall. Anders verhält
es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von
vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer
eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, welche
sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (BGE 137 I 247
E. 4.1.2 und 135 I 153 E. 2.1, je mit Hinweisen).
3.2
Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zum sogenannten "umgekehrten Familiennachzug" ist die zivilrechtliche
Lage: Das ausländische unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301
Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210])
das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu
verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat. Ist dem Kind die
Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im
anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung
befindet), liegt gar kein Eingriff in das Familienleben vor (BGr, 11. Februar
2014,2C_792/2013, E. 5.1 Abs. 2 –
25.
Januar 2013,2C_467/2012, E. 2.1.4 – 10. Januar 2013,
2C_930/2012, E. 4.4.4).
Die vom Bundesgericht im Fall von Schweizer
Kindern vorgenommene Neuausrichtung der Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 153
E. 2.2.2 ff. sowie beispielweise BGE 136 I 285 E. 5.2) hat gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Praxis die Rechtslage bei der analogen Situation
eines anwesenheitsberechtigten – selbst niedergelassenen – ausländischen
Kindes nicht wesentlich verändert. Diesfalls sind nämlich keine spezifischen
bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot,
späteres Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Da in diesen Fällen
keine Diskrepanz zwischen der zivil- und der öffentlichrechtlichen Lage
entsteht, genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine
Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil. Für
die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Möglichkeit der Ausübung des
Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils
mitberücksichtigt werden (BGE 137 I 247 E. 4.2.3; BGr, 28. Oktober 2013,
2C_495/2013, E. 2.4 – 25. Januar 2013,2C_467/2012, E. 2.1.4 –
10.
Januar 2013,2C_930/2012, E. 4.4.4 – 10. Juni 2011,2C_830/2010,
E. 3.2.2 – 23. September 2010,2C_364/2010, E. 2.2.2 Abs. 2).
Für die Erteilung der Bewilligung gestützt
auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gelten in solchen Fällen
analog die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung dem nicht
sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist, wenn diesem gegenüber seinem Kind, das mit dem anderen Elternteil
in der Schweiz bleibt und hier ein gefestigtes Bleiberecht hat, ein
Besuchsrecht zusteht. Erforderlich ist danach, dass eine intensive Beziehung in
affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden
besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte
Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits
"tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung
auf eine Pflicht zu schliessen, diesem eine Bewilligung zu erteilen, als im
Fall des besuchsberechtigten ausländischen Elternteils, der selber – im
Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts – um die Bewilligung nachsucht. Der
obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der
Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil
erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände
tun können (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 und BGr, 23.September 2010,
2C_364/2010, E. 2.2.4, je mit weiteren Hinweisen; ferner BGr,
10.
Januar 2013,2C_930/2012, E. 4.4.4 Abs. 2 gegen Ende; vgl.
demgegenüber das – sich anscheinend an die Voraussetzungen im Zusammenhang mit
der Prüfung eines Zwangs zur Ausreise eines Schweizer Kindes anlehnende
[vgl. beispielsweise BGE 135 I 153 E. 2.2.4] – Prüfprogramm in den französischsprachigen
Urteilen BGr, 11. Februar 2014,2C_792/2013, E. 5.1 Abs. 3, und
14.
Juli 2009,2C_174/2009, E. 4.1 Abs. 2).
3.3
Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 23 Jahren
in die Schweiz ein, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie mit den
Verhältnissen in ihrem Herkunftsland noch vertraut ist. Das Zusammenleben
hierzulande mit dem Vater ihres Sohnes hat lediglich wohl etwas mehr zwei Jahre
gedauert. Mit elfeinhalb Jahren ist der in der Schweiz geborene und
aufgewachsene Sohn der Beschwerdeführerin – auch wenn er, was mit der Einschulung
einhergeht, bereits in einem gewissen Mass hierzulande sozialisiert ist bzw.
Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie geknüpft hat – noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Hierfür spricht auch, dass im umgekehrten Fall des
Nachzugs eines Kindes in die Schweiz bis zum zwölften Altersjahr noch die Frist
von fünf Jahren gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG (und nicht diejenige
von Satz 2) gilt (vgl. auch act. 4 E. 8b; § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 47 N. 2). Der Sohn der
Beschwerdeführerin ist der Heimatsprache der Mutter mächtig und deren
Herkunftsland ihm infolge von Besuchs- bzw. Ferienaufenthalten jedenfalls nicht
unbekannt. Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, seiner Mutter in deren Heimat
zu folgen, zumal sie als Sorgeberechtigte seine Hauptbezugsperson darstellt.
3.4
Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Sohn und seinem
besuchsberechtigten Vater ist Folgendes festzuhalten:
Im Juli 2005 wurde unter Mithilfe der Beiständin ein
Besuchsrecht von einem Wochenende (Samstagmittag bis Sonntagabend) alle zwei
Wochen vereinbart. Diese Regelung wurde zwar zunächst nicht umgesetzt, doch
kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die affektive Beziehung
zwischen Vater und Sohn seit inzwischen längerer Zeit eng und intensiv ist.
Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Eltern im Jahr 2011 nimmt der Vater
das ihm eingeräumte Besuchsrecht wahr, möglicherweise gar in einem über den
vereinbarten Rahmen hinausgehenden Umfang.
Demgegenüber erscheint die Intensität der Beziehung in
wirtschaftlicher Hinsicht zumindest fraglich. In den Jahren 2005 und (zumindest)
2007.
kam der Vater seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn nicht nach. Auch
im Jahr 2009 (sowie wohl im Jahr 2010) mussten die Unterhaltsbeiträge bevorschusst
werden. Auf Anfrage des Beschwerdegegners vom Vater im September 2011
eingereichten Unterlagen ist (lediglich) zu entnehmen, dass er seiner Verpflichtung
zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen im Umfang von monatlich Fr. 250.-
zwischen Juni und September 2011 nachkam. Die Beschwerdeführerin bestätigte im
September 2011, der Vater bezahle den – vom Amt für Jugend und Berufsberatung
auf Fr. 200.- monatlich reduzierten – Unterhaltsbeitrag für den Sohn
regelmässig. Aus einer Verfügung des Sozialvorstands der Gemeinde Z vom
30.
August 2012 geht hervor, dass der Vater seit 1. September 2006 wirtschaftliche
Sozialhilfe bezogen und am 19. Juli 2012 um deren Weiterführung ersucht
hatte, wobei dieses Gesuch gutgeheissen und ihm finanzielle Unterstützung im
Umfang des sozialen Existenzminimums von monatlich Fr. 2'107.- ab
1.
September 2012 bis 31. August 2013 zugesprochen wurde. Obwohl
gewisse Formulierungen in dieser Verfügung auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung
des Vaters hinweisen, besteht offenbar kein Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung (sowie allenfalls Ergänzungsleistungen). Ob der Vater
nach September 2011 seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen noch
nachgekommen ist, ergibt sich aus den Akten nicht, erscheint allerdings
insbesondere angesichts seiner finanziellen Lage fraglich. Belegt wurden aktuelle
Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht.
3.5
3.5.1
Hinsichtlich der Frage der Tadellosigkeit des Verhaltens der
Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes aus den Akten:
Die Beschwerdeführerin wird seit dem ersten Halbjahr 2005
(bis wohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von der Sozialhilfe unterstützt. Auf
Ende Dezember 2004 war ihr erstmals ein Stellenantritt (als Reinigungskraft mit
einem Teilzeitpensum von zehn Wochenstunden) bewilligt worden. Wegen
"akuter familiärer Probleme" trat sie (zusammen mit ihrem Sohn)
Anfang Januar 2005 zunächst in ein Frauenhaus, Ende April 2005 aufgrund ihrer
Überforderung mit dem Kind in eine Mutter-Kind-Institution ein, in welcher sie
bis Ende September 2005 weilte. Es erscheint nachvollziehbar, dass sie aus
diesem Grund die Stelle zunächst nicht antreten bzw. keine Erwerbstätigkeit
aufnehmen konnte.
Ende Dezember 2005 erhielt sie eine Bewilligung zum
Stellenwechsel ab Januar 2006 im Hinblick auf eine Tätigkeit wiederum als (zu
einem Teilzeitpensum von maximal zehn Wochenstunden angestellte)
Reinigungskraft. Wie hoch das Einkommen war, das sie hiermit zu generieren
vermochte, ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist jedenfalls davon auszugehen,
dass sie diese Erwerbstätigkeit in der Folge selbst wieder aufgab: Im Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 10. Juli 2007 gab sie bei der
aktuell ausgeübten Tätigkeit an, sie gehe jetzt in die Schule, um Deutsch zu
lernen und danach als Kleinkinderzieherin zu arbeiten.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 wurde die
Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner verwarnt und darauf hingewiesen, dass
sie seit dem ersten Halbjahr 2005 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 157'174.85
bezogen habe und der Bezug von Sozialhilfe zum Widerruf einer Bewilligung
führen könne. Zwar verzichtete der Beschwerdegegner auf einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
doch stellte er der Beschwerdeführerin schwerer wiegende Massnahmen für den
Fall in Aussicht, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden
müsse.
Einem Schreiben der zuständigen Sozialhilfebehörde vom
22.
April 2009 an das Migrationsamt ist zu entnehmen, dass sich die
Sozialberatung seit Beginn des Bezugs von Sozialhilfeleistungen durch die
Beschwerdeführerin um Arbeitsversuche ihrerseits sowie darum bemüht habe,
insbesondere den Erwerb von Sprachkenntnissen zu fördern. Im Februar 2010
reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer Kinderkrippe zu den Akten,
bei der sie seit August 2008 im Rahmen eines Integrationsprogramms im Umfang
von 15 Wochenstunden tätig war (Haushalt und Kinderbetreuung) und gemäss ihren
Angaben monatlich Fr. 300.- verdiente. Gemäss einem Antwortschreiben an
den Beschwerdegegner vom 28. September 2009 werde sie (erst) ab Sommer
2010.
bei der Krippe ein Praktikum zur Kleinkinderzieherin absolvieren können.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 wurde sie auf Bedingungen
für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hingewiesen, namentlich, dass
sie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Sozialhilfe
mehr beziehe. Im Juli 2010 reichte sie erstmals Bestätigungen hinsichtlich ab
März 2010 getätigter Arbeitsbemühungen ein; erneut unternahm sie solche
anscheinend von März bis Mai 2011. Ihr Pensum bei der Kinderkrippe, bei der
sich nach wie vor tätig war, erhöhte sie per Anfang Oktober 2011 gemäss eigenen
Angaben auf 50 %. Mit einem Schreiben vom 6. November 2012 reichte sie einen
mit der Kinderkrippe geschlossenen Vertrag über ein einjähriges Praktikum mit
einem Pensum von 70 % ab August 2012 ein. Mit Eingabe vom 26. Mai
2014.
schliesslich reichte sie einen am 23. Mai 2014 unterzeichneten
Arbeitsvertrag betreffend eine Tätigkeit als Raumpflegerin zu den Akten.
Insgesamt beliefen sich die von der Beschwerdeführerin von
2005.
bis August 2012 bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe auf
Fr. 394'683.20. Von Oktober 2012 bis Ende September 2013 bezog sie
Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 3'291.- monatlich, seit Oktober 2013 von Fr. 2'129.-.
3.5.2
Die bis 2007 ausgeübte Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdeführerin offenbar
aus eigenem Antrieb aufgegeben. Seither bzw. seit ihrer Anstellung im August
2008.
bei einer Kinderkrippe in ihrer Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines
Integrationsprogramms der Sozialhilfe hat sie sich nicht ernsthaft um eine neue
Arbeitsstelle bemüht, mit der sie ein existenzsicherndes Einkommen hätte
generieren können. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sie sich erst
im Jahr 2010 erstmals scheinbar um eine reguläre Arbeitsstelle bemühte.
Betreffend diese angeblichen Arbeitsbemühungen reichte sie lediglich von ihr
verfasste Auflistungen ein. Zudem erwecken diese den Eindruck, es habe sich
dabei um eine blosse Erforderniserfüllung gehandelt; als kontinuierlich und
ernsthaft (im Sinn der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung) können diese
Suchbemühungen nicht gewertet werden. Mindestens teilweise reichte sie
offenkundig nicht einmal eine schriftliche Bewerbung ein, sondern begnügte sie
sich mit einer persönlichen Vorsprache. Es ist nicht glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin, die seit 2008 bei einer Kinderkrippe angestellt war, wo sie
Berufserfahrung sammeln und sich Sprachkenntnisse aneignen konnte, nicht
irgendeine entsprechend entlöhnte Festanstellung hätte finden können, hätte sie
sich denn ernsthaft um eine solche bemüht. Umso unglaubhafter erscheint dies im
Lichte dessen, dass sie in den Jahren 2004 und 2006 (mithin relativ kurze Zeit
nach ihrer Ankunft in der Schweiz) offensichtlich in der Lage gewesen war,
Festanstellungen im ersten Arbeitsmarkt zu erlangen. Entsprechende Bemühungen
unternahm die Beschwerdeführerin ab 2008 augenscheinlich auch trotz des
Umstands nicht, dass sie bei der Krippe ein Pensum von lediglich
15.
Wochenstunden bzw. ab Ende 2011 50 % ausüben konnte. Schwer
nachvollziehbar erscheint auch, dass sich erst nach vierjähriger
Arbeitstätigkeit dort die Gelegenheit ergeben haben soll, ein Praktikum zu absolvieren.
Die Hinweise bzw. Warnungen der Migrationsbehörde aus den Jahren 2008 und
2010.
liessen sie augenscheinlich weitgehend unbeeindruckt. Die gesamten
Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles in
ihrer Macht Stehende dafür tat bzw. sich nicht (hinreichend) ernsthaft darum
bemühte, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Darauf weist im Übrigen auch
hin, dass es ihr kürzlich ohne weiteres gelang, im Rahmen des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Arbeitsvertrag betreffend eine am 1.
Juni 2014 anzutretende Anstellung – wiederum als Reinigungsfachkraft – beizubringen.
3.5.3
Angesichts der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin, die nach dem Dargelegten als (zumindest weitestgehend) selbst
verschuldet zu betrachten ist, womit sie den Widerrufsgrund von Art. 62
lit. e AuG (bzw. an sich gar denjenigen von Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG) gesetzt hat, kann von einem tadellosen Verhalten ihrerseits
nicht gesprochen werden (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 62 N. 46 ff. und Art. 63 N. 21).
3.5.4
In diesem Zusammenhang gibt die Beschwerdeführerin bezüglich der Gefahr
weiterer bzw. zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit an, sie werde mit der
demnächst von ihr anzutretenden Stelle in der Lage sein, ein Einkommen in der
Höhe von "monatlich ca. Fr. 2'500.-" zu erzielen.
Dem eingereichten Vertrag ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt ist. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, das Unternehmen könne "keine Garantie für ein festes
Arbeitspensum geben" und es gebe keine regulären Arbeitszeiten, so dass
"gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet" werde. Bezüglich des
ersten Monats liegt noch nicht einmal ein Einsatzplan vor. Gegenwärtig sind
somit hinsichtlich des dereinstigen "Pensums" bzw. Verdienstes einzig
nicht weiterführende Spekulationen möglich. Dass es der Beschwerdeführerin
inskünftig möglich sein wird, ein existenzsicherndes Einkommen selbst zu
generieren, kann damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit hinreichender
Sicherheit gesagt werden. Insofern kann hinsichtlich einer künftigen Unabhängigkeit
von der Sozialhilfe auch keine günstige Prognose gestellt werden.
3.6
Die Beschwerdeführerin kann dementsprechend
keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK geltend machen.
4.
4.1
Von den
Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AuG
kann unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen
(Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Art. 30
Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf
Art. 96 Abs. 1 AuG. Da die Anwendung von Art. 30 AuG
im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm keinen
Rechtsanspruch (Andrea Good/Titus Bosshard in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 30 N. 2 f.).
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG;
vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AuG
sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3
Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert (Spescha in: Spescha et al., Art. 96
AuG N. 3). Demnach erfolgt die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und
Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der
demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen
gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht
nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens
überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 21 f. sowie § 50
N. 25 ff und 66 ff.).
4.2
Mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wurde grundsätzlich die alte Regelung von Art. 13 lit. f
der per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986,
1791) übernommen (Good/Bosshard, Art. 30 N. 7).
Das Bundesgericht hielt fest, Art. 13 lit. f BVO sei restriktiv
auszulegen; es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines
Härtefalls (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; BGr, 18. Oktober 2006,2A.512/2006, E. 2.2). Ein solcher
Härtefall ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil der betreffende Ausländer
sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat (BGE 130 II 39 E. 3, 128 II 200 E. 4 mit
Hinweisen). Verlangt wird, dass sich der Ausländer in einer persönlichen
Notlage befindet; seine Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein (BGE 130
II 39 [= Pra 2004 Nr. 140] E. 3; BGr, 11. August 2006,
2A.385/2006, E. 2.2; Peter Uebersax, Einreise
und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,
Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.192).
Bei der Beurteilung, ob eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person, die
Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse,
insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der
Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Dauer der
Anwesenheit begründet aber nicht per se einen Härtefall. Ab einer Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren wird jedoch angenommen, dass die Beziehungen
zur Schweiz derart eng sind, dass die Härte darin liegt, dass sie nicht mehr
gelebt werden können. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Härtefall angenommen –
vorausgesetzt ist jedoch ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit
sowie eine gute soziale und berufliche Integration (BGE 124 II 110 E. 3;
Good/Bosshard, Art. 30 N. 12).
4.3
Dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt
hätte, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2).
Die Beschwerdeführerin ist mit knapp 23 Jahren in die
Schweiz eingereist und hält sich damit seit bald zwölf Jahren hierzulande auf,
wovon knapp elf Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung. Zu beachten ist, dass
die Migrationsbehörden im Jahre 2002 lediglich aufgrund ihrer fortgeschrittenen
Schwangerschaft vom Vollzug der sofortigen Wegweisung nach Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthalts absahen. Mit dem Vater des Sohnes war die
Beschwerdeführerin nie verheiratet und führte sie auch keine lange Beziehung.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist sie, wie soeben dargelegt, hierzulande
offenkundig nicht gut integriert (vgl. oben E. 3.5). Insbesondere hat die
Beschwerdeführerin mit ihrer langjährigen, erheblichen Abhängigkeit von der
Sozialhilfe wie erwähnt einen Widerrufsgrund gesetzt und kann ihr Verhalten
daher auch unter diesem Titel jedenfalls nicht als tadellos bezeichnet werden.
Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mehrfach auf die Bedeutung
ihrer Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hingewiesen, jedoch unternahm sie ungeachtet
dessen keine nennenswerten Anstrengungen in diese Richtung. Bezüglich der auch
weiterhin nicht auszuschliessenden Gefahr weiterer Sozialhilfeabhängigkeit kann
ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. 3.5.4). Die Akten
weisen schliesslich nicht auf ein besonderes soziales Beziehungsnetz hierzulande
hin.
Der Sohn der Beschwerdeführerin ist wie erwähnt in der
Schweiz geboren, hat bislang hier gelebt und ist seit 2009 eingeschult.
Inzwischen ist er elfeinhalbjährig. Die elterliche Sorge hat die
Beschwerdeführerin aufgrund des Umstands inne, dass sie mit dem Vater nie verheiratet
war und keine Änderung der Sorgerechtsverhältnisse stattfand (Übertragung des
Sorgerechts an den Vater bzw. gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298
Abs. 3 und Art. 298a Abs. 1 ZGB). Für den Sohn bedeutet die
Ausreise in die Heimat seiner Mutter wie auch namentlich die mit der Ausreise
einhergehende Erschwerung der Pflege der Beziehung zum Vater zweifelsohne eine
gewisse Härte. Doch stellt die Mutter für ihn nach wie vor die
Hauptbezugsperson dar und die Integration dürfte ihm nach gewissen Anfangsschwierigkeiten
aufgrund seines Alters sowie des Umstands, dass er die Sprache jedenfalls zu
einem gewissen Grad beherrscht, gelingen. Im Übrigen ist seine Verpflichtung
zur Ausreise eine Folge der zivilrechtlichen Verhältnisse.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich
darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) die
Interessen des Sohnes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, jenes
jedoch keinen Anspruch darauf gibt, in einem bestimmten Staat zu
leben, auch dann nicht, wenn dort die wirtschaftlichen Lebensumstände günstiger
sein mögen als im Heimatstaat (BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013,
[in BGE 140 II 129 nicht publizierte] E. 2.3
am Ende).
Damit ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und erweist sich die Verweigerung der ermessensweisen
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ergebnis jedenfalls nicht als rechtsverletzend.
5.
5.1
Nach dem
Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Da die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte
Ausreisefrist inzwischen bereits wieder abgelaufen ist, gilt es eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen (vgl. VGr, 24. Februar 2010,
VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings
ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem
Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin
sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate
ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.
6.
6.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung. Gemäss § 16 VRG ist
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Eine Person ist
mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung
des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die Bedürftigkeit
beurteilt sich aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden
Person (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 18 f. mit Hinweisen).
Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer erscheinen als jene zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschlösse oder
davon Abstand nähme. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn
sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten
oder jene nur wenig geringer sind als diese (Plüss, § 16
N. 42 ff. mit Hinweisen).
6.2
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren sozialhilfeabhängig
ist bzw. war und – wenn überhaupt – erst seit kurzem erwerbstätig ist (wobei
noch nicht klar ist, ob sie damit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen
vermögen wird), ist sie als bedürftig zu betrachten. In der vorliegenden
Konstellation und angesichts der Interessenlage hätte auch eine über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügende Partei Beschwerde gegen den in Frage
stehenden Rekursentscheid erhoben, so dass ihre Begehren nicht als von
vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Zur Wahrung ihrer
Interessen war die Beschwerdeführerin zudem auf einen fachkundigen
Rechtsvertreter angewiesen.
Infolgedessen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung gutzuheissen und ihr in der Person ihres
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.3
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 5. Mai 2014 eine Kostennote eingereicht. Er macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einen Aufwand von insgesamt 10.60 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.-
pro Stunde sowie Barauslagen von Fr. 8.- und eine Mehrwertsteuer von
Fr. 170.25 geltend.
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS
175.
) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten Fr. 200.- (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002,
www.gerichte-zh.ch > Kreisschreiben > 2000–2009).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat nur Anspruch auf
Entschädigung jenes Aufwands, der sich aus seinem Wirken vernünftigerweise
ergibt (vgl. Plüss, § 16 N. 88 und 90). Die Entschädigung umfasst die
erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung. Vor
diesem Zeitpunkt getätigter Aufwand für das Verfassen von Sacheingaben, die zusammen
mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden, ist allerdings
ebenfalls miteinzubeziehen (Plüss, § 16 N. 94 f.). Bei den
Barauslagen besteht nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen.
Der angegebene Zeitaufwand für die erfassten und
anzurechnenden Leistungen erscheint angemessen und die aufgeführten Barauslagen
nachvollziehbar. Der Zeitaufwand wie die Barauslagen sind daher im geltend
gemachten Umfang zu ersetzen.
Nach dem Gesagten ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus
der Gerichtskasse mit Fr. 2'298.25 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu
entschädigen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin geltend
gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.
) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e
contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer
hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der
Schweiz, in: Uebersax et al., S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112
N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61); das trifft insbesondere im
Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG;
Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August 2012,2C_673/2011,
E. 1.4).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119
Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
1.
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführerin
wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt
und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt;
und erkennt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 15. September 2014 bzw. im Sinn der
Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
C
wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'298.25
(einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …