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Entscheid

VB.2014.00110

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00110

11. Juni 2014Deutsch32 min

(URT.2014.16382)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A stammt

aus einem Staat, der nicht Mitglied von EU oder EFTA ist. Mitte 2002 reiste sie

in die Schweiz ein. Im November 2002 kam ihr Sohn F zur Welt. Dieser wurde am

5. Mai 2003 von einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Angehörigen eines EU-Staats

als sein Kind anerkannt. A erhielt gestützt hierauf eine Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich, ihr Sohn, seinerseits ebenfalls Angehöriger eines EU-Staats,

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Inzwischen verfügt er über die

Niederlassungsbewilligung.

Die Beziehung von A und ihrem Partner wurde Ende 2004

aufgelöst. Ende März 2005 wurde für den Sohn eine Beistandschaft errichtet.

B. Mit

Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2008 wurde A

zufolge der von ihr ab dem ersten Halbjahr 2005 bezogenen Sozialhilfeleistungen

ausländerrechtlich verwarnt und wurden ihr schwerer wiegende

ausländerrechtliche Massnahmen insbesondere für den Fall in Aussicht gestellt,

dass sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Mit Schreiben vom 4.

Januar 2010 teilte ihr das Migrationsamt mit, eine weitere Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung komme lediglich in Frage, wenn sie unter anderem einer

existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Unterstützungsleistungen

der Sozialhilfe mehr benötige. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge

zuletzt bis 9. August 2012 verlängert.

C. Mit

Verfügung vom 10. Juni 2013 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis 9. September 2013 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

A liess hiergegen am 15. Juli 2013 bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23.

Januar 2014 abwies und ihr eine neue Ausreisefrist bis 30. April 2014 ansetzte.

III.

Am 24. Februar 2014 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; sodann

ersuchte sie insbesondere um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und

-verbeiständung.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf

Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion am 17./18. März 2014

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.

Am 26. Mai 2014 reichte A einen von ihr am 23. Mai

2014.

unterzeichneten Arbeitsvertrag zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes

wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion auf dem Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a

Abs. 1 sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin ersucht darum, es sei ihr im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens weiterhin

der Aufenthalt sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten.

Hinsichtlich einer (einstweiligen) Bewilligung zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit seitens der Beschwerdeführerin wäre das

Verwaltungsgericht zum einen nicht zuständig. Zum andern wird ihr

entsprechender Antrag mit dem vorliegenden Urteil ohnehin hinfällig.

Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3

VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit keiner der – hier nicht

einschlägigen – Ausnahmegründe vorliegt und diese nicht durch die Vorinstanz

oder das Verwaltungsgericht entzogen wurde. Da kein Ausnahmetatbestand vorliegt

und das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung genauso

wenig entzogen hat wie die Vorinstanz, erweist sich das Gesuch um aufschiebende

Wirkung als hinfällig.

2.

2.1

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) gilt gemäss Art. 2

Abs. 1 AuG für Ausländerinnen und Ausländer,

soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz

abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwen­dung kommen. Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AuG gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen

[FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen

vorsieht.

2.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d in Verbindung mit

Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a und b Anhang I FZA haben der Ehepartner und die Unterhalt beziehenden Verwandten in

aufsteigender Linie einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. In Bezug

auf Ehegatten darf dieses grundsätzlich nicht vom

Zusammenleben abhängig gemacht werden, sondern knüpft allein an den formellen

Bestand der Ehe an (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH,

13.

Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff.,

N. 18 ff.).

Die Beschwerdeführerin war mit dem Vater ihres Sohnes nie

verheiratet (seit Ende 2004 führt sie im Übrigen wie erwähnt auch keine

Beziehung mehr mit ihm) und wird von ihrem Sohn nicht unterstützt, so dass ihr

unter diesem Titel kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht.

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen die Kinder eines

Staatsangehörigen einer Vertragspartei ungeachtet dessen, ob dieser im

Hoheitsgebiet der andern Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht

oder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, unter den gleichen Bedingungen am

allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen

wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern sie in dessen

Hoheitsgebiet wohnen. Diese Bestimmung ist Art. 12 der von der Schweiz als

"acquis communautaire" übernommenen Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2

ff.) nachgebildet (BGE 139 II 393 E. 3.1 sowie BGr, 23. Februar 2014,

2C_757/2013, E. 3.1).

Gemäss Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA dürfen sich die

Kinder einer EU-Bürgerin bzw. eines EU-Bürgers, die sich zu einem Zeitpunkt in

einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, als der Elternteil dort ein

Aufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, weiter dort aufhalten, um am allgemeinen

Unterricht gemäss Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 teilnehmen zu können.

Können die Kinder ein entsprechendes Aufenthaltsrecht geltend machen, erlaubt

es Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dem die elterliche Sorge

tatsächlich ausübenden Elternteil unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit,

sich bei diesen aufzuhalten, um ihnen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung

wahrzunehmen. Dieser Anspruch des Elternteils besteht ungeachtet dessen, ob er

über ausreichende Existenzmittel zur Vermeidung der Sozialhilfeabhängigkeit

verfügt, und ohne dass der Bezug von Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen wäre

(BGE 139 II 393 E. 3.2 f. sowie BGr, 23. Februar 2014,

2C_757/2013, E. 3.2, und 11. Februar 2014,2C_792/2013, E. 4.1

Abs. 1, alle mit Hinweisen auf die EuGH-Rechtsprechung).

2.3.2

Das Bundesgericht hat die Frage, ob diese EuGH-Rechtsprechung im Rahmen des

Freizügigkeitsabkommens zu übernehmen sei, bislang noch nicht entschieden (vgl. BGE 139

II 393 E. 4.2.1 sowie BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 3.3

Abs. 2).

Es führt in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die

Rechtsprechung des EuGH jeweils aus, der Zweck des in Art. 3 Abs. 6

Anhang I FZA übernommenen selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von

Bürgern aus EU- oder EFTA-Staaten bzw. deren Partnern liege darin, die

Integration im Aufnahmestaat durch die Teilnahme am allgemeinen Unterricht zu

fördern. Dies setze voraus, dass die Kinder tatsächlich durch die Teilnahme an

diesem bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter

Weise begonnen haben, sich in die Gesellschaft des Aufnahmestaats zu

integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie

auszubilden. Bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich

bezogen lebten, sei dies nicht der Fall, auch wenn sie eine Tageskrippe oder

allenfalls den Kindergarten besuchten (BGE 139 II 393 E. 4.2.2; BGr,

23.

Februar 2014,2C_757/2013, E. 3.4 Abs. 1, und 11. Februar

2014,2C_792/2013, E. 4.1 Abs. 2).

Der Sohn der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt, als die

Beziehung zwischen dieser und seinem Vater endete (wie erwähnt Ende Dezember

2004), wenig mehr als zwei Jahre alt. Mithin war zum Zeitpunkt, als mit seiner

Einschulung im Jahr 2009 seine Integration in die hiesige Gesellschaft bzw. die

Ausbildung massgeblicher Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie begann, die

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner längst aufgelöst.

Die Beschwerdeführerin kann folglich aus der erwähnten

EuGH-Rechtsprechung nichts für sich ableiten. Die Voraussetzungen für eine

Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA sind nicht erfüllt. Gleiches gilt in Bezug

auf Art. 24 Anhang I FZA, welcher Freizügigkeitsberechtigte ohne

Erwerbstätigkeit betrifft: Der Sohn der Beschwerdeführerin hat kein

entsprechendes eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, ist die sorgeberechtigte

Beschwerdeführerin doch seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig und verfügt

folglich ihr Sohn nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von

Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA (zu einer

weitgehend identischen Konstellation BGr, 11. Februar 2014,2C_792/2013,

E. 4.2; vgl. auch BGE 139 II 393 E. 4.2.3 gegen Ende).

2.3.3

Die Beschwerdeführerin kann folglich im Zusammenhang mit der Anwesenheit

ihres Sohnes in der Schweiz für sich kein Aufenthaltsrecht aus dem

Freizügigkeitsabkommen ableiten.

3.

Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) im Zusammenhang mit der Beziehung zu ihrem niedergelassenen Sohn,

der hierzulande gut integriert sei und dessen Beziehung insbesondere zum Vater

durch die Verweigerung der Bewilligungserteilung an die Mutter bzw. durch die

Ausreise in ihre Heimat beeinträchtigt würde.

Im Zusammenhang mit der Beziehung zum Vater ihres Sohnes,

mit dem die Beschwerdeführerin seit Ende 2004 keine eheähnliche Gemeinschaft

mehr führt, beruft sie sich zu Recht nicht auf ihren Anspruch auf Achtung des Familienlebens

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.1

Art. 8 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt

in einem Konventionsstaat. Es ergibt sich daraus weder

ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten

erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK geschützte

Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von

Familienmitgliedern führt. Selbst dann gilt der Anspruch nicht absolut, sondern

ist vielmehr ein Eingriff unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2

EMRK zulässig (vgl. beispielsweise BGE 137 I 247 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Muss eine Person, der eine

ausländerrechtliche Bewilligung verweigert wurde, das Land verlassen, haben

dies ihre Angehörigen grundsätzlich hinzunehmen, wenn es ihnen "ohne

Schwierigkeiten" möglich ist, mit ihr auszureisen; eine Interessenabwägung

nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich in diesem Fall. Anders verhält

es sich, falls die Ausreise für die Familienangehörigen "nicht von

vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer

eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, welche

sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (BGE 137 I 247

E. 4.1.2 und 135 I 153 E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.2

Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zum sogenannten "umgekehrten Familiennachzug" ist die zivilrechtliche

Lage: Das ausländische unmündige Kind teilt grundsätzlich schon aus

familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301

Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210])

das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu

verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat. Ist dem Kind die

Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich im

anpassungsfähigen Alter bzw. noch nicht am Ende der obligatorischen Schulbildung

befindet), liegt gar kein Eingriff in das Familienleben vor (BGr, 11. Februar

2014,2C_792/2013, E. 5.1 Abs. 2 –

25.

Januar 2013,2C_467/2012, E. 2.1.4 – 10. Januar 2013,

2C_930/2012, E. 4.4.4).

Die vom Bundesgericht im Fall von Schweizer

Kindern vorgenommene Neuausrichtung der Rechtsprechung (vgl. BGE 135 I 153

E. 2.2.2 ff. sowie beispielweise BGE 136 I 285 E. 5.2) hat gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Praxis die Rechtslage bei der analogen Situation

eines anwesenheitsberechtigten – selbst niedergelassenen – ausländischen

Kindes nicht wesentlich verändert. Diesfalls sind nämlich keine spezifischen

bürgerrechtlichen Überlegungen (Niederlassungsfreiheit, Ausweisungsverbot,

späteres Wiedereinreiserecht etc.) zu berücksichtigen. Da in diesen Fällen

keine Diskrepanz zwischen der zivil- und der öffentlichrechtlichen Lage

entsteht, genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für eine

Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil. Für

die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Möglichkeit der Ausübung des

Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils

mitberücksichtigt werden (BGE 137 I 247 E. 4.2.3; BGr, 28. Oktober 2013,

2C_495/2013, E. 2.4 – 25. Januar 2013,2C_467/2012, E. 2.1.4

10.

Januar 2013,2C_930/2012, E. 4.4.4 – 10. Juni 2011,2C_830/2010,

E. 3.2.2 – 23. September 2010,2C_364/2010, E. 2.2.2 Abs. 2).

Für die Erteilung der Bewilligung gestützt

auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gelten in solchen Fällen

analog die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung dem nicht

sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen ist, wenn diesem gegenüber seinem Kind, das mit dem anderen Elternteil

in der Schweiz bleibt und hier ein gefestigtes Bleiberecht hat, ein

Besuchsrecht zusteht. Erforderlich ist danach, dass eine intensive Beziehung in

affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden

besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte

Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits

"tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung

auf eine Pflicht zu schliessen, diesem eine Bewilligung zu erteilen, als im

Fall des besuchsberechtigten ausländischen Elternteils, der selber – im

Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts – um die Bewilligung nachsucht. Der

obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der

Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil

erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände

tun können (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 und BGr, 23.September 2010,

2C_364/2010, E. 2.2.4, je mit weiteren Hinweisen; ferner BGr,

10.

Januar 2013,2C_930/2012, E. 4.4.4 Abs. 2 gegen Ende; vgl.

demgegenüber das – sich anscheinend an die Voraussetzungen im Zusammenhang mit

der Prüfung eines Zwangs zur Ausreise eines Schweizer Kindes anlehnende

[vgl. beispielsweise BGE 135 I 153 E. 2.2.4] – Prüfprogramm in den französischsprachigen

Urteilen BGr, 11. Februar 2014,2C_792/2013, E. 5.1 Abs. 3, und

14.

Juli 2009,2C_174/2009, E. 4.1 Abs. 2).

3.3

Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 23 Jahren

in die Schweiz ein, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie mit den

Verhältnissen in ihrem Herkunftsland noch vertraut ist. Das Zusammenleben

hierzulande mit dem Vater ihres Sohnes hat lediglich wohl etwas mehr zwei Jahre

gedauert. Mit elfeinhalb Jahren ist der in der Schweiz geborene und

aufgewachsene Sohn der Beschwerdeführerin – auch wenn er, was mit der Einschulung

einhergeht, bereits in einem gewissen Mass hierzulande sozialisiert ist bzw.

Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie geknüpft hat – noch in einem

anpassungsfähigen Alter. Hierfür spricht auch, dass im umgekehrten Fall des

Nachzugs eines Kindes in die Schweiz bis zum zwölften Altersjahr noch die Frist

von fünf Jahren gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG (und nicht diejenige

von Satz 2) gilt (vgl. auch act. 4 E. 8b; § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; Martina Caroni in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, Bern 2010, Art. 47 N. 2). Der Sohn der

Beschwerdeführerin ist der Heimatsprache der Mutter mächtig und deren

Herkunftsland ihm infolge von Besuchs- bzw. Ferienaufenthalten jedenfalls nicht

unbekannt. Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, seiner Mutter in deren Heimat

zu folgen, zumal sie als Sorgeberechtigte seine Hauptbezugsperson darstellt.

3.4

Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Sohn und seinem

besuchsberechtigten Vater ist Folgendes festzuhalten:

Im Juli 2005 wurde unter Mithilfe der Beiständin ein

Besuchsrecht von einem Wochenende (Samstagmittag bis Sonntagabend) alle zwei

Wochen vereinbart. Diese Regelung wurde zwar zunächst nicht umgesetzt, doch

kann aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die affektive Beziehung

zwischen Vater und Sohn seit inzwischen längerer Zeit eng und intensiv ist.

Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Eltern im Jahr 2011 nimmt der Vater

das ihm eingeräumte Besuchsrecht wahr, möglicherweise gar in einem über den

vereinbarten Rahmen hinausgehenden Umfang.

Demgegenüber erscheint die Intensität der Beziehung in

wirtschaftlicher Hinsicht zumindest fraglich. In den Jahren 2005 und (zumindest)

2007.

kam der Vater seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn nicht nach. Auch

im Jahr 2009 (sowie wohl im Jahr 2010) mussten die Unterhaltsbeiträge bevorschusst

werden. Auf Anfrage des Beschwerdegegners vom Vater im September 2011

eingereichten Unterlagen ist (lediglich) zu entnehmen, dass er seiner Verpflichtung

zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen im Umfang von monatlich Fr. 250.-

zwischen Juni und September 2011 nachkam. Die Beschwerdeführerin bestätigte im

September 2011, der Vater bezahle den – vom Amt für Jugend und Berufsberatung

auf Fr. 200.- monatlich reduzierten – Unterhaltsbeitrag für den Sohn

regelmässig. Aus einer Verfügung des Sozialvorstands der Gemeinde Z vom

30.

August 2012 geht hervor, dass der Vater seit 1. September 2006 wirtschaftliche

Sozialhilfe bezogen und am 19. Juli 2012 um deren Weiterführung ersucht

hatte, wobei dieses Gesuch gutgeheissen und ihm finanzielle Unterstützung im

Umfang des sozialen Existenzminimums von monatlich Fr. 2'107.- ab

1.

September 2012 bis 31. August 2013 zugesprochen wurde. Obwohl

gewisse Formulierungen in dieser Verfügung auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung

des Vaters hinweisen, besteht offenbar kein Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung (sowie allenfalls Ergänzungsleistungen). Ob der Vater

nach September 2011 seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen noch

nachgekommen ist, ergibt sich aus den Akten nicht, erscheint allerdings

insbesondere angesichts seiner finanziellen Lage fraglich. Belegt wurden aktuelle

Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht.

3.5

3.5.1

Hinsichtlich der Frage der Tadellosigkeit des Verhaltens der

Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes aus den Akten:

Die Beschwerdeführerin wird seit dem ersten Halbjahr 2005

(bis wohl zum gegenwärtigen Zeitpunkt) von der Sozialhilfe unterstützt. Auf

Ende Dezember 2004 war ihr erstmals ein Stellenantritt (als Reinigungskraft mit

einem Teilzeitpensum von zehn Wochenstunden) bewilligt worden. Wegen

"akuter familiärer Probleme" trat sie (zusammen mit ihrem Sohn)

Anfang Januar 2005 zunächst in ein Frauenhaus, Ende April 2005 aufgrund ihrer

Überforderung mit dem Kind in eine Mutter-Kind-Institution ein, in welcher sie

bis Ende September 2005 weilte. Es erscheint nachvollziehbar, dass sie aus

diesem Grund die Stelle zunächst nicht antreten bzw. keine Erwerbstätigkeit

aufnehmen konnte.

Ende Dezember 2005 erhielt sie eine Bewilligung zum

Stellenwechsel ab Januar 2006 im Hinblick auf eine Tätigkeit wiederum als (zu

einem Teilzeitpensum von maximal zehn Wochenstunden angestellte)

Reinigungskraft. Wie hoch das Einkommen war, das sie hiermit zu generieren

vermochte, ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist jedenfalls davon auszugehen,

dass sie diese Erwerbstätigkeit in der Folge selbst wieder aufgab: Im Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 10. Juli 2007 gab sie bei der

aktuell ausgeübten Tätigkeit an, sie gehe jetzt in die Schule, um Deutsch zu

lernen und danach als Kleinkinderzieherin zu arbeiten.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 wurde die

Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner verwarnt und darauf hingewiesen, dass

sie seit dem ersten Halbjahr 2005 Sozialhilfe im Umfang von Fr. 157'174.85

bezogen habe und der Bezug von Sozialhilfe zum Widerruf einer Bewilligung

führen könne. Zwar verzichtete der Beschwerdegegner auf einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

doch stellte er der Beschwerdeführerin schwerer wiegende Massnahmen für den

Fall in Aussicht, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden

müsse.

Einem Schreiben der zuständigen Sozialhilfebehörde vom

22.

April 2009 an das Migrationsamt ist zu entnehmen, dass sich die

Sozialberatung seit Beginn des Bezugs von Sozialhilfeleistungen durch die

Beschwerdeführerin um Arbeitsversuche ihrerseits sowie darum bemüht habe,

insbesondere den Erwerb von Sprachkenntnissen zu fördern. Im Februar 2010

reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer Kinderkrippe zu den Akten,

bei der sie seit August 2008 im Rahmen eines Integrationsprogramms im Umfang

von 15 Wochenstunden tätig war (Haushalt und Kinderbetreuung) und gemäss ihren

Angaben monatlich Fr. 300.- verdiente. Gemäss einem Antwortschreiben an

den Beschwerdegegner vom 28. September 2009 werde sie (erst) ab Sommer

2010.

bei der Krippe ein Praktikum zur Kleinkinderzieherin absolvieren können.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 wurde sie auf Bedingungen

für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hingewiesen, namentlich, dass

sie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe und keine Sozialhilfe

mehr beziehe. Im Juli 2010 reichte sie erstmals Bestätigungen hinsichtlich ab

März 2010 getätigter Arbeitsbemühungen ein; erneut unternahm sie solche

anscheinend von März bis Mai 2011. Ihr Pensum bei der Kinderkrippe, bei der

sich nach wie vor tätig war, erhöhte sie per Anfang Oktober 2011 gemäss eigenen

Angaben auf 50 %. Mit einem Schreiben vom 6. November 2012 reichte sie einen

mit der Kinderkrippe geschlossenen Vertrag über ein einjähriges Praktikum mit

einem Pensum von 70 % ab August 2012 ein. Mit Eingabe vom 26. Mai

2014.

schliesslich reichte sie einen am 23. Mai 2014 unterzeichneten

Arbeitsvertrag betreffend eine Tätigkeit als Raumpflegerin zu den Akten.

Insgesamt beliefen sich die von der Beschwerdeführerin von

2005.

bis August 2012 bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe auf

Fr. 394'683.20. Von Oktober 2012 bis Ende September 2013 bezog sie

Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 3'291.- monatlich, seit Oktober 2013 von Fr. 2'129.-.

3.5.2

Die bis 2007 ausgeübte Erwerbstätigkeit hat die Beschwerdeführerin offenbar

aus eigenem Antrieb aufgegeben. Seither bzw. seit ihrer Anstellung im August

2008.

bei einer Kinderkrippe in ihrer Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines

Integrationsprogramms der Sozialhilfe hat sie sich nicht ernsthaft um eine neue

Arbeitsstelle bemüht, mit der sie ein existenzsicherndes Einkommen hätte

generieren können. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sie sich erst

im Jahr 2010 erstmals scheinbar um eine reguläre Arbeitsstelle bemühte.

Betreffend diese angeblichen Arbeitsbemühungen reichte sie lediglich von ihr

verfasste Auflistungen ein. Zudem erwecken diese den Eindruck, es habe sich

dabei um eine blosse Erforderniserfüllung gehandelt; als kontinuierlich und

ernsthaft (im Sinn der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung) können diese

Suchbemühungen nicht gewertet werden. Mindestens teilweise reichte sie

offenkundig nicht einmal eine schriftliche Bewerbung ein, sondern begnügte sie

sich mit einer persönlichen Vorsprache. Es ist nicht glaubhaft, dass die

Beschwerdeführerin, die seit 2008 bei einer Kinderkrippe angestellt war, wo sie

Berufserfahrung sammeln und sich Sprachkenntnisse aneignen konnte, nicht

irgendeine entsprechend entlöhnte Festanstellung hätte finden können, hätte sie

sich denn ernsthaft um eine solche bemüht. Umso unglaubhafter erscheint dies im

Lichte dessen, dass sie in den Jahren 2004 und 2006 (mithin relativ kurze Zeit

nach ihrer Ankunft in der Schweiz) offensichtlich in der Lage gewesen war,

Festanstellungen im ersten Arbeitsmarkt zu erlangen. Entsprechende Bemühungen

unternahm die Beschwerdeführerin ab 2008 augenscheinlich auch trotz des

Umstands nicht, dass sie bei der Krippe ein Pensum von lediglich

15.

Wochenstunden bzw. ab Ende 2011 50 % ausüben konnte. Schwer

nachvollziehbar erscheint auch, dass sich erst nach vierjähriger

Arbeitstätigkeit dort die Gelegenheit ergeben haben soll, ein Praktikum zu absolvieren.

Die Hinweise bzw. Warnungen der Migrationsbehörde aus den Jahren 2008 und

2010.

liessen sie augenscheinlich weitgehend unbeeindruckt. Die gesamten

Umstände lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles in

ihrer Macht Stehende dafür tat bzw. sich nicht (hinreichend) ernsthaft darum

bemühte, von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Darauf weist im Übrigen auch

hin, dass es ihr kürzlich ohne weiteres gelang, im Rahmen des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Arbeitsvertrag betreffend eine am 1.

Juni 2014 anzutretende Anstellung – wiederum als Reinigungsfachkraft – beizubringen.

3.5.3

Angesichts der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin, die nach dem Dargelegten als (zumindest weitestgehend) selbst

verschuldet zu betrachten ist, womit sie den Widerrufsgrund von Art. 62

lit. e AuG (bzw. an sich gar denjenigen von Art. 63 Abs. 1

lit. c AuG) gesetzt hat, kann von einem tadellosen Verhalten ihrerseits

nicht gesprochen werden (vgl. Silvia Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr,

Art. 62 N. 46 ff. und Art. 63 N. 21).

3.5.4

In diesem Zusammenhang gibt die Beschwerdeführerin bezüglich der Gefahr

weiterer bzw. zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit an, sie werde mit der

demnächst von ihr anzutretenden Stelle in der Lage sein, ein Einkommen in der

Höhe von "monatlich ca. Fr. 2'500.-" zu erzielen.

Dem eingereichten Vertrag ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt ist. Es wird ausdrücklich darauf

hingewiesen, das Unternehmen könne "keine Garantie für ein festes

Arbeitspensum geben" und es gebe keine regulären Arbeitszeiten, so dass

"gemäss Einsatzplan und Aufgebot gearbeitet" werde. Bezüglich des

ersten Monats liegt noch nicht einmal ein Einsatzplan vor. Gegenwärtig sind

somit hinsichtlich des dereinstigen "Pensums" bzw. Verdienstes einzig

nicht weiterführende Spekulationen möglich. Dass es der Beschwerdeführerin

inskünftig möglich sein wird, ein existenzsicherndes Einkommen selbst zu

generieren, kann damit zum aktuellen Zeitpunkt nicht mit hinreichender

Sicherheit gesagt werden. Insofern kann hinsichtlich einer künftigen Unabhängigkeit

von der Sozialhilfe auch keine günstige Prognose gestellt werden.

3.6

Die Beschwerdeführerin kann dementsprechend

keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK geltend machen.

4.

4.1

Von den

Zulassungsvorschriften nach Art. 18–29 AuG

kann unter anderem abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen

(Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Art. 30

Abs. 1 AuG ist als Kann-Vorschrift formuliert und verweist damit auf

Art. 96 Abs. 1 AuG. Da die Anwendung von Art. 30 AuG

im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt die Norm keinen

Rechtsanspruch (Andrea Good/Titus Bosshard in: Caroni/Gächter/Thurn­herr,

Art. 30 N. 2 f.).

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96

AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG;

vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 3. A.,

Zürich 2012, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AuG

sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie

der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. Die öffentlichen Interessen werden durch Art. 3

Abs. 1 und 3 AuG konkretisiert (Spescha in: Spescha et al., Art. 96

AuG N. 3). Demnach erfolgt die Zulassung erwerbstätiger Ausländerinnen und

Ausländer im Interesse der Gesamtwirtschaft und unter Berücksichtigung der

demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen

gerügt werden; Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht

nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens

überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 21 f. sowie § 50

N. 25 ff und 66 ff.).

4.2

Mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wurde grundsätzlich die alte Regelung von Art. 13 lit. f

der per 31. Dezember 2007 aufgehobenen Verordnung

vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; AS 1986,

1791) übernommen (Good/Bosshard, Art. 30 N. 7).

Das Bundesgericht hielt fest, Art. 13 lit. f BVO sei restriktiv

auszulegen; es gelten strenge Voraussetzungen für die Anerkennung eines

Härtefalls (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; BGr, 18. Oktober 2006,2A.512/2006, E. 2.2). Ein solcher

Härtefall ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil der betreffende Ausländer

sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und sein Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat (BGE 130 II 39 E. 3, 128 II 200 E. 4 mit

Hinweisen). Verlangt wird, dass sich der Ausländer in einer persönlichen

Notlage befindet; seine Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein (BGE 130

II 39 [= Pra 2004 Nr. 140] E. 3; BGr, 11. August 2006,

2A.385/2006, E. 2.2; Peter Uebersax, Einreise

und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A.,

Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.192).

Bei der Beurteilung, ob eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person, die

Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse,

insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der

Kinder, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Dauer der

Anwesenheit begründet aber nicht per se einen Härtefall. Ab einer Anwesenheitsdauer von über zehn Jahren wird jedoch angenommen, dass die Beziehungen

zur Schweiz derart eng sind, dass die Härte darin liegt, dass sie nicht mehr

gelebt werden können. Ab diesem Zeitpunkt wird ein Härtefall angenommen –

vorausgesetzt ist jedoch ein tadelloses Verhalten, finanzielle Unabhängigkeit

sowie eine gute soziale und berufliche Integration (BGE 124 II 110 E. 3;

Good/Bosshard, Art. 30 N. 12).

4.3

Dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt

hätte, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2).

Die Beschwerdeführerin ist mit knapp 23 Jahren in die

Schweiz eingereist und hält sich damit seit bald zwölf Jahren hierzulande auf,

wovon knapp elf Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung. Zu beachten ist, dass

die Migrationsbehörden im Jahre 2002 lediglich aufgrund ihrer fortgeschrittenen

Schwangerschaft vom Vollzug der sofortigen Wegweisung nach Ablauf des

bewilligungsfreien Aufenthalts absahen. Mit dem Vater des Sohnes war die

Beschwerdeführerin nie verheiratet und führte sie auch keine lange Beziehung.

In wirtschaftlicher Hinsicht ist sie, wie soeben dargelegt, hierzulande

offenkundig nicht gut integriert (vgl. oben E. 3.5). Insbesondere hat die

Beschwerdeführerin mit ihrer langjährigen, erheblichen Abhängigkeit von der

Sozialhilfe wie erwähnt einen Widerrufsgrund gesetzt und kann ihr Verhalten

daher auch unter diesem Titel jedenfalls nicht als tadellos bezeichnet werden.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mehrfach auf die Bedeutung

ihrer Unabhängigkeit von der Sozialhilfe hingewiesen, jedoch unternahm sie ungeachtet

dessen keine nennenswerten Anstrengungen in diese Richtung. Bezüglich der auch

weiterhin nicht auszuschliessenden Gefahr weiterer Sozialhilfeabhängigkeit kann

ebenfalls auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (vgl. 3.5.4). Die Akten

weisen schliesslich nicht auf ein besonderes soziales Beziehungsnetz hierzulande

hin.

Der Sohn der Beschwerdeführerin ist wie erwähnt in der

Schweiz geboren, hat bislang hier gelebt und ist seit 2009 eingeschult.

Inzwischen ist er elfeinhalbjährig. Die elterliche Sorge hat die

Beschwerdeführerin aufgrund des Umstands inne, dass sie mit dem Vater nie verheiratet

war und keine Änderung der Sorgerechtsverhältnisse stattfand (Übertragung des

Sorgerechts an den Vater bzw. gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298

Abs. 3 und Art. 298a Abs. 1 ZGB). Für den Sohn bedeutet die

Ausreise in die Heimat seiner Mutter wie auch namentlich die mit der Ausreise

einhergehende Erschwerung der Pflege der Beziehung zum Vater zweifelsohne eine

gewisse Härte. Doch stellt die Mutter für ihn nach wie vor die

Hauptbezugsperson dar und die Integration dürfte ihm nach gewissen Anfangsschwierigkeiten

aufgrund seines Alters sowie des Umstands, dass er die Sprache jedenfalls zu

einem gewissen Grad beherrscht, gelingen. Im Übrigen ist seine Verpflichtung

zur Ausreise eine Folge der zivilrechtlichen Verhältnisse.

In diesem Zusammenhang ist schliesslich

darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) die

Interessen des Sohnes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, jenes

jedoch keinen Anspruch darauf gibt, in einem bestimmten Staat zu

leben, auch dann nicht, wenn dort die wirtschaftlichen Lebensumstände günstiger

sein mögen als im Heimatstaat (BGr, 30. Dezember 2013,2C_536/2013,

[in BGE 140 II 129 nicht publizierte] E. 2.3

am Ende).

Damit ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte

für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG und erweist sich die Verweigerung der ermessensweisen

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Ergebnis jedenfalls nicht als rechtsverletzend.

5.

5.1

Nach dem

Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Da die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte

Ausreisefrist inzwischen bereits wieder abgelaufen ist, gilt es eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen (vgl. VGr, 24. Februar 2010,

VB.2009.00686, E. 4.3; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte allerdings

ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem

Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin

sich bei einem den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheid binnen dreier Monate

ab dessen Datum aus dem Land zu entfernen.

6.

6.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung. Gemäss § 16 VRG ist

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Eine Person ist

mittellos, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung

des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Die Bedürftigkeit

beurteilt sich aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden

Person (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 18 f. mit Hinweisen).

Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer erscheinen als jene zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich­net werden können. Massgebend

ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschlösse oder

davon Abstand nähme. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn

sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten

oder jene nur wenig geringer sind als diese (Plüss, § 16

N. 42 ff. mit Hinweisen).

6.2

Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren sozialhilfeabhängig

ist bzw. war und – wenn überhaupt – erst seit kurzem erwerbstätig ist (wobei

noch nicht klar ist, ob sie damit ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen

vermögen wird), ist sie als bedürftig zu betrachten. In der vorliegenden

Konstellation und angesichts der Interessenlage hätte auch eine über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügende Partei Beschwerde gegen den in Frage

stehenden Rekursentscheid erhoben, so dass ihre Begehren nicht als von

vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Zur Wahrung ihrer

Interessen war die Beschwerdeführerin zudem auf einen fachkundigen

Rechtsvertreter angewiesen.

Infolgedessen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung gutzuheissen und ihr in der Person ihres

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerk­sam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.3

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 5. Mai 2014 eine Kostennote eingereicht. Er macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einen Aufwand von insgesamt 10.60 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 200.-

pro Stunde sowie Barauslagen von Fr. 8.- und eine Mehrwertsteuer von

Fr. 170.25 geltend.

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS

175.

) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten Fr. 200.- (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts vom 13. März 2002,

www.gerichte-zh.ch > Kreisschreiben > 2000–2009).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat nur Anspruch auf

Entschädigung jenes Aufwands, der sich aus seinem Wirken vernünftigerweise

ergibt (vgl. Plüss, § 16 N. 88 und 90). Die Entschädigung umfasst die

erforderlichen Vertretungskosten ab dem Moment der Gesuchseinreichung. Vor

diesem Zeitpunkt getätigter Aufwand für das Verfassen von Sacheingaben, die zusammen

mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden, ist allerdings

ebenfalls miteinzubeziehen (Plüss, § 16 N. 94 f.). Bei den

Barauslagen besteht nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Auslagen.

Der angegebene Zeitaufwand für die erfassten und

anzurechnenden Leistungen erscheint angemessen und die aufgeführten Barauslagen

nachvollziehbar. Der Zeitaufwand wie die Barauslagen sind daher im geltend

gemachten Umfang zu ersetzen.

Nach dem Gesagten ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus

der Gerichtskasse mit Fr. 2'298.25 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu

entschädigen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin geltend

gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR

173.

) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e

contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr,

Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83

BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer

hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der

Schweiz, in: Uebersax et al., S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112

N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61); das trifft insbesondere im

Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG;

Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August 2012,2C_673/2011,

E. 1.4).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119

Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

1.

Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutge­heissen.

2.

Der Beschwerdeführerin

wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt

und in der Person von C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt;

und erkennt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 15. September 2014 bzw. im Sinn der

Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

C

wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'298.25

(einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …