VB.2014.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00113
21. August 2014Deutsch17 min
(URT.2014.16523)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2014.00113
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
Martin Tanner.
In Sachen
A AG Bauunternehmung, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich, vertreten durch AWEL Amt für Abfall,
Wasser, Energie und Luft, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
und
C, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligter,
betreffend Altlastensanierung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 forderte die
Baudirektion des Kantons Zürich die A AG Bauunternehmung unter anderen
auf, den belasteten Standort Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an
der E-Strasse 03 in F zu sanieren.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte die A AG Bauunternehmung am
25.
März 2009 an den Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 22. Januar 2014 in der Hauptsache, nämlich soweit er darauf
eintrat, ab.
III.
Am 21. Februar 2014 führte die A AG
Bauunternehmung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die
Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Regierungsrates vom 22. Januar
2014.
aufzuheben, der Rekurs vom 25. März 2009 gutzuheissen, eventualiter
die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Baudirektion oder des Kantons Zürich. Die
Staatskanzlei beantragte am 11. März 2014 namens des Regierungsrates die
Abweisung der Beschwerde. Namens der Baudirektion liess sich das Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) am 29. April 2014 mit demselben
Schluss vernehmen. Am 5. Mai 2014 reichte der Mitbeteiligte C eine
Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der A AG Bauunternehmung abzuweisen und
demgemäss die angefochtene Sanierungsverfügung der Baudirektion vom
24.
Februar 2009 zu bestätigen.
Die Kammer erwägt:
1.
Im Jahr 1976 räumte der
damalige Grundstückseigentümer, G (1909–2000), der A Bauunternehmung AG
in K (1971–2004), ein Baurecht bezüglich der Parzelle Kat.-Nr. 04 an der E-Strasse 05
in F ein. Die A Bauunternehmung AG in K betrieb in der Folge auf
diesem Grundstück einen Werkhof. Bestandteil dieses Werkhofes bildete unter anderem
ein Altöltank, der an der Grenze zur Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 in das
Erdreich eingelassen war. Als die A Bauunternehmung AG in K im Jahr
1990.
auf dem Werkhof eine neue Tiefgarage errichten wollte, entfernte sie den
Altöltank und stellte dabei fest, dass das Erdreich um den Tank herum
ölverschmutzt war. In der Folge hob sie das ölbelastete Erdreich auf ihrem
Baurechtsgrundstück Kat.-Nr. 04 vollständig aus und entsorgte dieses.
Am 7. November 1995
lösten G und die A Bauunternehmung AG in K das Baurecht bezüglich der
Parzelle Kat.-Nr. 04 auf. Am 9. Februar 1996 räumte G der
Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. November 1995 für dieselbe Parzelle
ein identisches Baurecht ein.
Der Mitbeteiligte ist
Eigentümer der an der E-Strasse 03 gelegenen Nachbarparzelle
Kat.-Nr. 02. Diese ist mit einem zweigeschossigen Flachdachgebäude
überbaut, in welchem eine Autogarage samt Tankstelle betrieben wird. Im Jahr
1990.
wurde auf dieser Parzelle ebenfalls ölverschmutztes Erdreich festgestellt.
Ab Frühjahr 1992 wurde versucht, mittels einer sogenannten passiven
in-situ-Sanierung die Ölbelastung aus dem Untergrund der Parzelle
Kat.-Nr. 02 zu entfernen. Als Sanierungsmassnahme wurde entlang der Ostgrenze
des Grundstückes Kat.-Nr. 02 ein bis ins Grundwasser hinabreichender
Sanierungsschacht mit seitlich angeordneten Sickerleitungen eingebaut. In
diesen Sanierungsschacht wurde eine niveaugesteuerte Pumpe installiert, mit
welcher seither das ölkontaminierte Grundwasser in einen Ölabscheider abgepumpt
wird. Da diese Sanierungsmassnahme nicht den erhofften Erfolg zeigte, forderte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai
2008.
auf, ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten. Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 14. Februar 2008 Rekurs an den Regierungsrat. Im
Rahmen von Vergleichsgesprächen verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, bis
zum 30. September 2008 ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten, worauf der
Rekurs mit Verfügung vom 19. Mai 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin ein solches Projekt fristgerecht
ausgearbeitet hatte, forderte die Beschwerdegegenerin die Beschwerdeführerin
auf, den belasteten Standort diesem Projekt entsprechend zu sanieren. Dagegen
wehrt sich die Beschwerdeführerin.
2.
2.1
Zwischen
den Parteien ist die Ursache für die Ölverschmutzung auf der Parzelle
Kat.-Nr. 02 umstritten. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich
geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der lecke Altöltank
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 die Ölverschmutzung auf dem
Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 bewirkt habe. Grund für die Ölverschmutzung
könne nämlich genauso gut auch eine bis ca. Ende der 1960er Jahre auf der
Parzelle Kat.-Nr. 02 gelegenen Deponie sein. Sodann betreibe der Mitbeteiligte
seit den 1970er Jahren auf dieser Parzelle eine Garage mit Tankstelle. Da handfeste
Beweise für eine Kontamination der Parzelle Kat.-Nr. 02 durch den Öltank
fehlten, werde eine Expertise zu dieser Frage beantragt.
2.2
Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde dazu, von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde
die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im
Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades
als erstellt gelten können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
VRG, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 25). Sind
zur Abklärung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse
erforderlich, über welche die Entscheidbehörde nicht oder nur teilweise
verfügt, so können Sachverständige beigezogen werden (Plüss, § 7
N. 66).
2.3
Da die
Ursache für eine Verschmutzung häufig nur schwierig festzustellen ist, genügt
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Altlastenrecht das Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGr, 14. Dezember 2006,1A.250/2005,
E. 5.3 mit Nachweisen). Gilt das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit, so reicht es aus, wenn für die Richtigkeit eines
Sachverhaltselementes nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe
sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich
in Betracht fallen (Plüss, § 7 N. 28).
2.4
Wie
nachstehend zu zeigen sein wird, stützen gleich mehrere Indizien die Annahme,
dass die Ölverschmutzung des Grundstückes Kat.-Nr. 02 auf den lecken
Öltank im Grundstück Kat.-Nr. 04 zurückzuführen ist. Entsprechend erübrigt
sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zur
Schadensursache. Gleiches gilt für die Befragung des als Zeugen angebotenen H
sowie die Einholung der ohnehin nicht näher bezeichneten sämtlichen Akten,
Protokolle, Pläne und Korrespondenzen bei der Beschwerdegegnerin.
2.5
Der
fragliche Öltank war unmittelbar an der Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 02 in
den Boden eingelassen. Alleine schon aufgrund der räumlichen Verhältnisse muss
davon ausgegangen werden, dass das ausgelaufene Öl nicht nur das Grundstück
Kat.-Nr. 04 kontaminierte, sondern über die Grundstücksgrenze hinweg auch
in das Erdreich der Parzelle Kat.-Nr. 04 sickerte. Diese Annahme drängt
sich vor allem auch deshalb auf, weil die Strömungsrichtung des Grundwassers
eine solche Ausdehnung der Ölverschmutzung begünstigt. So weist der
Grundwasserspiegel ein Gefälle in westlicher bis südwestlicher Richtung auf.
Das Grundwasser strömt mithin von der verschmutzten Parzelle Kat.-Nr. 04
her kommend durch das Erdreich der Parzelle Kat.-Nr. 02.
2.6
An dieser
Tatsache ändern – entgegen der Beschwerde – auch die beiden Berichte der I AG
nichts: Während die erste Analyse noch die Identität der in den Wasserproben
der beiden Grundstücke vorgefundenen Kohlenwasserstoffe belegte, vermochte der
spätere zweite Bericht keine eindeutigen Zuschreibungen mehr zu machen. Er
hielt bloss fest, die Identität der verschiedenen Öle lasse sich nicht restlos
klären. Es trifft somit nicht zu, dass dieser Bericht eine Drittursache
dokumentieren würde.
2.7
Abgesehen
davon waren sich 1990 alle beteiligten Personen dahingehend einig, dass die
Ölverschmutzung der Parzelle Kat.-Nr. 02 auf den lecken Öltank
zurückzuführen war. Die A Bauunternehmung AG anerkannte denn auch
ausdrücklich ihre Verantwortung für den Ölunfall. Am 3. April 1990 hielt
sie in einem an den Mitbeteiligten gerichteten Schreiben Folgendes fest:
"Wir übernehmen den Schaden, infolge ausgelaufenen Oels, Behebung und
allfällige Instandstellung insoweit wir denselben schuldhaft verursacht haben.
[…] Orientierungshalber teilen wir Ihnen mit, dass wir unsere
Betriebshaftpflicht in Kenntnis gesetzt haben." Sodann bekräftigte sie am
6.
April 1990 ihre Bereitschaft, für den Schaden aufzukommen: "Wir
verpflichten uns hiermit, den bei Ihnen durch Oel, welches von unserem
Grundstück durch lecke Oelleitungen weggeflossen ist, entstandenen Schaden, für
Sie kostenlos zu sanieren." Schliesslich unterzeichneten am 10. April
1990.
die A Bauunternehmung AG und die Mitbeteiligte eine Vereinbarung
mit unter anderem folgendem Inhalt: "Wir halten von unserer Seite, C/J
nochmals fest, dass die A Bauunternehmungen AG in F der Verursacher
der Erdreichverschmutzung ist. Altoel ist in nicht bekannter Menge aus einer
lecken Zuleitung zum Altoeltank der Fa. A AG entwichen."
2.8
Am
5.
März 2003 hielt das Geologische Büro L AG zur Schadensursache
Folgendes fest:
"Die im Untergrund vorhandene Altölkontamination [des
Grundstückes Kat.-Nr. 02] dürfte höchstwahrscheinlich in ursächlichem
Zusammenhang stehen mit dem auf dem östlich angrenzenden Grundstück
Kat.-Nr. 04 der A AG im Jahre 1990 ausgehobenen Altöltank. Als Folge
einer Leckage in der Zuleitung vom erdverlegten Altöltank […] gelangte damals
eine unbekannte Menge Altöl in den Untergrund. Das Altöl breitete sich im
Untergrund dem Grundwasserspiegelgefälle folgend in westlicher Richtung auf das
Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 aus."
Das im Auftrag des AWEL erstellte Gutachten des Geologischen
Büros L AG stützt somit ebenfalls die angenommene Schadensursache. Gleiches
gilt für das am 30. September 2008 verfasste Sanierungsprojekt der M
Consulting, heisst es doch in dessen Einleitung: "Die Ölverschmutzung im
Untergrund [der Parzelle Kat.-Nr. 02] hat zu einer seit längerer Zeit
bekannten Grundwasserverschmutzung geführt, wobei nach heutigem Kenntnisstand
davon ausgegangen werden kann, dass diese Verschmutzung auf ein Leck im
Altöltank des damaligen Werkhofbetreibers zurückgeführt werden kann."
2.9
Schliesslich
ging ursprünglich wohl selbst die Beschwerdeführerin vom lecken Öltank als
Schadensursache aus, betonte sie doch: "Als Verhaltensverursacherin
komm[t] in erster Linie die zum mutmasslichen Zeitpunkt der Entstehung des
Schadens verantwortliche A Bauunternehmung AG in K in Frage. […]
Damit haftet, wie im Rekurs bereits dargelegt, in erster Linie die zum
mutmasslichen Zeitpunkt der Entstehung des Schadens verantwortliche A Bauunternehmung AG
K." Erst in der Beschwerdereplik erklärte sie, eine Auskunft des früheren
Werkhofchefs H zitierend, die Verschmutzung der Parzelle Kat.-Nr. 02 sei
möglicherweise auf den Garagen- bzw. Tankstellenbetrieb des Mitbeteiligten
zurückzuführen. Besagter H unterzeichnete im April 1990 namens der A Bauunternehmung AG
die zitierten Erklärungen, wonach die Ölverschmutzung Folge einer Leckage in
der Zuleitung zum Altöltank sei und die A Bauunternehmung AG für den
Schaden vollumfänglich aufkomme. Es erscheint unter diesen Umständen nicht
nachvollziehbar bzw. hätte zumindest näher begründet werden müssen, weshalb
dieselbe Person 24 Jahre später nun auf einmal andere Ursachen für die
Ölverschmutzung ins Spiel bringt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den
Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführenden
behaupteten Drittursachen bestehen. Die bloss theoretisch denkbare Möglichkeit,
dass es anders war, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verschmutzung der Parzelle
Kat.-Nr. 02 auf das Leck im Öltank bzw. in der entsprechenden Zuleitung
zurückzuführen ist.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz missachte, dass die Sanierung
vom Inhaber des belasteten Standortes durchzuführen sei. Inhaber des belasteten
Standorts sei vorliegend der Mitbeteiligte und nicht die Beschwerdeführerin.
Entsprechend treffe sie keine Sanierungspflicht.
3.2
Im
Altlastenrecht wird zwischen der Realleistungs- und der Kostentragungspflicht unterschieden.
Die Realleistungspflicht regelt, wer die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs-
und Sanierungsmassnahmen auf einem belasteten Standort durchzuführen hat. Bei
der Kostentragungspflicht geht es darum, wer die daraus resultierenden Kosten
übernehmen muss. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die
Realleistungspflicht.
3.3
Gemäss
Art. 32c Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983.
(USG) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle
belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen
Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen
entstehen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts hat der Störer die
notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen
durchzuführen, um den umweltgefährdenden Zustand zu beseitigen. Dabei wird
zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer unterschieden. Verhaltensstörer ist
derjenige, welcher aufgrund seines Verhaltens dafür verantwortlich ist, dass
der Standort mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert wurde. Demgegenüber
hat der Zustandsstörer die tatsächliche oder rechtliche Gewalt über einen
Standort und hält damit den Zustand eines kontaminierten Standortes aufrecht
(Hans Liniger/Michael Werder/Sabina Spinnler, Altlastensanierung im Konkurs,
SJZ 9/2003, S. 81–88, S. 82).
3.4
Art. 32c
Abs. 1 Satz 2 USG ermächtigt den Bundesrat dazu, über die
Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von
Sanierungen Vorschriften zu erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der
Bundesrat die Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV). Die
Altlasten-Verordnung regelt die Pflicht zur Vornahme von Untersuchungs-, Überwachungs-
und Sanierungsmassnahmen wie folgt:
"Art. 20
1.
Die Untersuchungs-,
Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin
eines belasteten Standortes durchzuführen.
2.
Zur Durchführung der Voruntersuchung,
der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte
verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des
Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.
3.
Zur Ausarbeitung des
Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahme kann die
Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten,
wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht
haben."
3.5
Art. 20
Abs. 1 AltlV stellt die Grundsatznorm dar, während die als Kann-Bestimmungen
formulierten Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV gesetzessystematisch die
Ausnahmetatbestände dazu bilden. Nach Art. 20 Abs. 1 AltlV sind
die erforderlichen Massnahmen grundsätzlich vom Standortinhaber, das heisst dem
Zustandsstörer, durchzuführen. Der Verursacher als Verhaltensstörer kann nur
dann in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen von Art. 20
Abs. 2 und 3 AltlV erfüllt sind. Entgegen der Beschwerde trifft
es nicht zu, dass bei einem Auseinanderfallen von Zustands- und
Verhaltensstörer stets der Standortinhaber als Zustandsstörer für die
Sanierungsmassnahmen in Anspruch genommen werden muss und insofern der
Ermessensspielraum der Behörde auf Null reduziert ist. Solches ergibt sich auch
nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle (vgl. Regula
Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz,
Zürich etc. 2010, S. 146–148). Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Das
Bundesgericht hielt in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 AltlV
ausdrücklich fest, es seien Fälle denkbar, in denen aus dieser Kann-Vorschrift
eine eigentliche Verpflichtung der Behörde zur Heranziehung des Dritten
resultiere. Eine derartige Konstellation sei zum Beispiel dann anzunehmen, wenn
die Verursachungssituation klar sei und bereits jetzt feststehe, dass der Dritte
als hauptverantwortlicher Verursacher der Altlast im Sinn von Art. 32d
Abs. 2 Satz 2 USG sämtliche Kosten tragen müsse (BGer, 3. Mai
2000,1A.214/1999, E. 2h = URP 2000, 590 ff., S. 598; ebenso
Beatrice Wagner Pfeifer, Wer zahlt für Bodensanierungen? Rechtliche Aspekte des
Schwerpunktprogramms Umwelt/Integriertes Projekt Boden, AJP 5/2000,
S. 591–598, S. 594). Selbst wenn man nicht so weit gehen und eine
eigentliche Pflicht zur Inanspruchnahme des Verursachers bejahen will (vgl. die
Kritik von Karin Scherrer, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der
Altlastensanierung, Bern 2005, S. 42), bleibt es dabei, dass Art. 20
Abs. 2 und 3 AltlV als Kann-Bestimmungen formuliert sind. Entsprechend
steht es im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob sie anstelle des Standortinhabers
(Zustandsstörer) eine Drittperson (Verhaltensstörer) zur erforderlichen
altlastenrechtlichen Massnahme verpflichten will. Voraussetzung hierfür ist
gemäss Art. 20 Abs. 3 AltlV einzig, dass diese Drittperson
"die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht" hat.
Wie oben dargelegt, steht mit dem lecken Öltank die Ursache für die Ölverschmutzung
fest. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin von der in Art. 20
Abs. 3 AltlV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nicht den
Standortinhaber, sondern die Verursacherin bzw. – wie nachstehend aufzuzeigen
sein wird – deren Nachfolgerin mit der Standortsanierung zu betrauen. Eine
Ermessensüber- oder -unterschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch ist in
dieser Wahl nicht zu erblicken.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz behandle sie zu Unrecht als
Nachfolgeunternehmen der A Bauunternehmung AG K. Die A Bauunternehmung AG
in K sei an der Parzelle Kat.-Nr. 04 baurechtsberechtigt gewesen. Dieses
Baurecht sei am 7. November 1995 im Grundbuch gelöscht worden. In der
Folge sei die A Bauunternehmung AG in K durch Fusion mit der A Unternehmungen AG K
aufgelöst und im Jahre 2004 liquidiert worden. Die A Unternehmungen AG
in K habe ihrerseits in die N AG umfirmiert und sei nach beendeter
Nachlassliquidation im Jahr 2004 ebenfalls im Handelsregister gelöscht worden.
Zum heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Rechtsträger, der als Nachfolger der A Bauunternehmung AG
in K für eine Kostenübernahme bzw. Sanierungspflicht infrage komme. Die
Beschwerdeführerin habe zum mutmasslichen Zeitpunkt der Entstehung des Schadens,
mithin vor 1990, noch gar nicht existiert, sei sie doch erst am
6.
November 1995 gegründet worden. Zwischen der Beschwerdeführerin und der
A Bauunternehmung AG in K habe weder eine Vermögens- oder eine
Geschäftsübernahme stattgefunden noch sei sie Erbin derselben. Die
Beschwerdeführerin sei vielmehr ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen
mit eigener Rechtspersönlichkeit. Aus diesem Grund könnten allfällige
Schadenersatzansprüche gegen die A Bauunternehmung AG in K nicht auf
sie überwälzt werden. Das einzig verbindende Element zwischen den beiden Unternehmen
sei das Grundstück Kat.-Nr. 04, für welches nacheinander ein Baurecht eingeräumt
worden sei. Es sei indessen unzulässig, aus dieser Baurechtseinräumung eine
faktische Betriebsübernahme ableiten zu wollen, wie dies die Vorinstanz tue.
4.2
Wie oben
dargelegt, ist die A Bauunternehmung AG in K für die Verschmutzung
der Parzelle Kat.-Nr. 02 verantwortlich und folglich als
Verhaltensstörerin zu qualifizieren. Aufgrund ihrer Löschung im Handelsregister
kann sie nicht mehr für die Standortsanierung in Anspruch genommen werden.
Entsprechend ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 20 Abs. 3 AltlV
mit der Verhaltensstörereigenschaft verbundene Sanierungspflicht auf die
Beschwerdeführerin übergegangen ist. Dies wäre nur dann möglich, wenn es sich
bei der Beschwerdeführerin um ein Nachfolgeunternehmen der A Bauunternehmung AG
K handeln würde.
4.3
Eine
solche Unternehmensnachfolge kann zunächst einmal rechtlich begründet sein.
Diesbezüglich ist insbesondere an die im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003
umschriebenen Tatbestände zu denken. In den Akten sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass es aufgrund eines förmlichen Rechtsgeschäfts zu einer
Vermögensübertragung oder Geschäftsübernahme gekommen wäre.
4.4
In der
Literatur wird die Verhaltensstörereigenschaft mit einer Realobligation verglichen.
Dies wiederum hat zur Folge, dass die Sanierungspflicht an dem die Belastung verursachenden
Betriebsteil haften bleibt (vgl. Hans Liniger/Curdin Conrad, Altlastenrechtliche
Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen: Quid iuris?,
in: Matthias Oertle et al. [Hrsg.], Recht und Wirtschaft in der Praxis: Liber
amicorum für Rudolf Tschäni, Zürich/St. Gallen 2010, S. 229–247,
S. 240). Folgt man dieser Auffassung, kann es nicht entscheidend sein, ob
ein Unternehmen aufgrund eines förmlichen Rechtsgeschäftes den die
Verschmutzung verursachenden Betrieb weiterführt. Vielmehr muss es bereits
genügen, wenn eine tatsächliche Betriebsfortführung gegeben ist. Vorliegend bestehen
gewichtige Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin auf der Parzelle
Kat.-Nr. 04 faktisch den Werkhof und damit den Betrieb der A Bauunternehmung AG
in K weiterführt. Wie den Handelsregisterauszügen zu entnehmen ist, verfolgen
beide Unternehmen einen identischen Zweck, nämlich "Übernahme und
Ausführung von Bauarbeiten jeder Art, Fabrikation von und Handel mit Baumaterialien,
Vermietung von Baumaschinen sowie Ausführung von
Elektro-Hausinstallationen". Es wird mit anderen Worten auf demselben
Grundstück mit denselben Installationen dieselbe Tätigkeit ausgeübt. Auch die
Modalitäten der Baurechtseinräumung sprechen gegen die Annahme, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um ein völlig eigenständiges Unternehmen handelt,
das mit der A Bauunternehmung AG in K nichts zu tun hat: Wie bereits
oben dargelegt, räumte im Jahr 1976 der damalige Grundstückseigentümer G der A Bauunternehmung AG
in K ein Baurecht bezüglich der Parzelle Kat.-Nr. 04 ein. Am
7.
November 1995 vereinbarten O (als Bevollmächtigter von G) und P (als
Mitglied des Verwaltungsrates der A Bauunternehmung AG in K) die
Auflösung dieses Baurechts. Am 9. Februar 1996 unterzeichneten O (wiederum
als Bevollmächtigter von G) und P (diesmal als Mitglied des Verwaltungsrates
der Beschwerdeführerin) einen neuen Baurechtsvertrag über die Parzelle
Kat.-Nr. 04. Dabei wurde vereinbart, dass der Baurechtsvertrag rückwirkend
per 1. November 1995 Rechtswirkung entfalten solle. Angesichts der
Tatsache, dass dieselben Personen in die Baurechtseinräumung involviert waren
und das Baurecht nahtlos von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen
wurde, muss die Beschwerdeführerin als faktisches Nachfolgeunternehmen der A Bauunternehmung AG
in K qualifiziert werden. Mit dem Übergang des die Verschmutzung verursachenden
Betriebsteils ist zugleich auch die Realleistungspflicht auf die
Beschwerdeführerin übergegangen. Diese ist somit bezüglich der
Sanierungspflicht als Nachfolgerin der A Bauunternehmung AG in K zu
qualifizieren.
5.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist eine solche Entschädigung
antragsgemäss dem Mitbeteiligten zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …