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Entscheid

VB.2014.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00113

21. August 2014Deutsch17 min

(URT.2014.16523)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 forderte die

Baudirektion des Kantons Zürich die A AG Bauunternehmung unter anderen

auf, den belasteten Standort Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an

der E-Strasse 03 in F zu sanieren.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A AG Bauunternehmung am

25.

März 2009 an den Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 22. Januar 2014 in der Hauptsache, nämlich soweit er darauf

eintrat, ab.

III.

Am 21. Februar 2014 führte die A AG

Bauunternehmung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die

Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Regierungsrates vom 22. Januar

2014.

aufzuheben, der Rekurs vom 25. März 2009 gutzuheissen, eventualiter

die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Baudirektion oder des Kantons Zürich. Die

Staatskanzlei beantragte am 11. März 2014 namens des Regierungsrates die

Abweisung der Beschwerde. Namens der Baudirektion liess sich das Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) am 29. April 2014 mit demselben

Schluss vernehmen. Am 5. Mai 2014 reichte der Mitbeteiligte C eine

Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der A AG Bauunternehmung abzuweisen und

demgemäss die angefochtene Sanierungsverfügung der Baudirektion vom

24.

Februar 2009 zu bestätigen.

Die Kammer erwägt:

1.

Im Jahr 1976 räumte der

damalige Grundstückseigentümer, G (1909–2000), der A Bauunternehmung AG

in K (1971–2004), ein Baurecht bezüglich der Parzelle Kat.-Nr. 04 an der E-Strasse 05

in F ein. Die A Bauunternehmung AG in K betrieb in der Folge auf

diesem Grundstück einen Werkhof. Bestandteil dieses Werkhofes bildete unter anderem

ein Altöltank, der an der Grenze zur Nachbarparzelle Kat.-Nr. 02 in das

Erdreich eingelassen war. Als die A Bauunternehmung AG in K im Jahr

1990.

auf dem Werkhof eine neue Tiefgarage errichten wollte, entfernte sie den

Altöltank und stellte dabei fest, dass das Erdreich um den Tank herum

ölverschmutzt war. In der Folge hob sie das ölbelastete Erdreich auf ihrem

Baurechtsgrundstück Kat.-Nr. 04 vollständig aus und entsorgte dieses.

Am 7. November 1995

lösten G und die A Bauunternehmung AG in K das Baurecht bezüglich der

Parzelle Kat.-Nr. 04 auf. Am 9. Februar 1996 räumte G der

Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. November 1995 für dieselbe Parzelle

ein identisches Baurecht ein.

Der Mitbeteiligte ist

Eigentümer der an der E-Strasse 03 gelegenen Nachbarparzelle

Kat.-Nr. 02. Diese ist mit einem zweigeschossigen Flachdachgebäude

überbaut, in welchem eine Autogarage samt Tankstelle betrieben wird. Im Jahr

1990.

wurde auf dieser Parzelle ebenfalls ölverschmutztes Erdreich festgestellt.

Ab Frühjahr 1992 wurde versucht, mittels einer sogenannten passiven

in-situ-Sanierung die Ölbelastung aus dem Untergrund der Parzelle

Kat.-Nr. 02 zu entfernen. Als Sanierungsmassnahme wurde entlang der Ostgrenze

des Grundstückes Kat.-Nr. 02 ein bis ins Grundwasser hinabreichender

Sanierungsschacht mit seitlich angeordneten Sickerleitungen eingebaut. In

diesen Sanierungsschacht wurde eine niveaugesteuerte Pumpe installiert, mit

welcher seither das ölkontaminierte Grundwasser in einen Ölabscheider abgepumpt

wird. Da diese Sanierungsmassnahme nicht den erhofften Erfolg zeigte, forderte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai

2008.

auf, ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten. Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 14. Februar 2008 Rekurs an den Regierungsrat. Im

Rahmen von Vergleichsgesprächen verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, bis

zum 30. September 2008 ein Sanierungsprojekt auszuarbeiten, worauf der

Rekurs mit Verfügung vom 19. Mai 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben

wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin ein solches Projekt fristgerecht

ausgearbeitet hatte, forderte die Beschwerdegegenerin die Beschwerdeführerin

auf, den belasteten Standort diesem Projekt entsprechend zu sanieren. Dagegen

wehrt sich die Beschwerdeführerin.

2.

2.1

Zwischen

den Parteien ist die Ursache für die Ölverschmutzung auf der Parzelle

Kat.-Nr. 02 umstritten. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich

geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der lecke Altöltank

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 die Ölverschmutzung auf dem

Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 bewirkt habe. Grund für die Ölverschmutzung

könne nämlich genauso gut auch eine bis ca. Ende der 1960er Jahre auf der

Parzelle Kat.-Nr. 02 gelegenen Deponie sein. Sodann betreibe der Mitbeteiligte

seit den 1970er Jahren auf dieser Parzelle eine Garage mit Tankstelle. Da handfeste

Beweise für eine Kontamination der Parzelle Kat.-Nr. 02 durch den Öltank

fehlten, werde eine Expertise zu dieser Frage beantragt.

2.2

Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde dazu, von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (§ 7 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde

die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im

Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades

als erstellt gelten können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

VRG, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 25). Sind

zur Abklärung des relevanten Sachverhalts besondere Sachkenntnisse

erforderlich, über welche die Entscheidbehörde nicht oder nur teilweise

verfügt, so können Sachverständige beigezogen werden (Plüss, § 7

N. 66).

2.3

Da die

Ursache für eine Verschmutzung häufig nur schwierig festzustellen ist, genügt

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Altlastenrecht das Beweismass

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGr, 14. Dezember 2006,1A.250/2005,

E. 5.3 mit Nachweisen). Gilt das Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit, so reicht es aus, wenn für die Richtigkeit eines

Sachverhaltselementes nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe

sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich

in Betracht fallen (Plüss, § 7 N. 28).

2.4

Wie

nachstehend zu zeigen sein wird, stützen gleich mehrere Indizien die Annahme,

dass die Ölverschmutzung des Grundstückes Kat.-Nr. 02 auf den lecken

Öltank im Grundstück Kat.-Nr. 04 zurückzuführen ist. Entsprechend erübrigt

sich die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zur

Schadensursache. Gleiches gilt für die Befragung des als Zeugen angebotenen H

sowie die Einholung der ohnehin nicht näher bezeichneten sämtlichen Akten,

Protokolle, Pläne und Korrespondenzen bei der Beschwerdegegnerin.

2.5

Der

fragliche Öltank war unmittelbar an der Grenze zur Parzelle Kat.-Nr. 02 in

den Boden eingelassen. Alleine schon aufgrund der räumlichen Verhältnisse muss

davon ausgegangen werden, dass das ausgelaufene Öl nicht nur das Grundstück

Kat.-Nr. 04 kontaminierte, sondern über die Grundstücksgrenze hinweg auch

in das Erdreich der Parzelle Kat.-Nr. 04 sickerte. Diese Annahme drängt

sich vor allem auch deshalb auf, weil die Strömungsrichtung des Grundwassers

eine solche Ausdehnung der Ölverschmutzung begünstigt. So weist der

Grundwasserspiegel ein Gefälle in westlicher bis südwestlicher Richtung auf.

Das Grundwasser strömt mithin von der verschmutzten Parzelle Kat.-Nr. 04

her kommend durch das Erdreich der Parzelle Kat.-Nr. 02.

2.6

An dieser

Tatsache ändern – entgegen der Beschwerde – auch die beiden Berichte der I AG

nichts: Während die erste Analyse noch die Identität der in den Wasserproben

der beiden Grundstücke vorgefundenen Kohlenwasserstoffe belegte, vermochte der

spätere zweite Bericht keine eindeutigen Zuschreibungen mehr zu machen. Er

hielt bloss fest, die Identität der verschiedenen Öle lasse sich nicht restlos

klären. Es trifft somit nicht zu, dass dieser Bericht eine Drittursache

dokumentieren würde.

2.7

Abgesehen

davon waren sich 1990 alle beteiligten Personen dahingehend einig, dass die

Ölverschmutzung der Parzelle Kat.-Nr. 02 auf den lecken Öltank

zurückzuführen war. Die A Bauunternehmung AG anerkannte denn auch

ausdrücklich ihre Verantwortung für den Ölunfall. Am 3. April 1990 hielt

sie in einem an den Mitbeteiligten gerichteten Schreiben Folgendes fest:

"Wir übernehmen den Schaden, infolge ausgelaufenen Oels, Behebung und

allfällige Instandstellung insoweit wir denselben schuldhaft verursacht haben.

[…] Orientierungshalber teilen wir Ihnen mit, dass wir unsere

Betriebshaftpflicht in Kenntnis gesetzt haben." Sodann bekräftigte sie am

6.

April 1990 ihre Bereitschaft, für den Schaden aufzukommen: "Wir

verpflichten uns hiermit, den bei Ihnen durch Oel, welches von unserem

Grundstück durch lecke Oelleitungen weggeflossen ist, entstandenen Schaden, für

Sie kostenlos zu sanieren." Schliesslich unterzeichneten am 10. April

1990.

die A Bauunternehmung AG und die Mitbeteiligte eine Vereinbarung

mit unter anderem folgendem Inhalt: "Wir halten von unserer Seite, C/J

nochmals fest, dass die A Bauunternehmungen AG in F der Verursacher

der Erdreichverschmutzung ist. Altoel ist in nicht bekannter Menge aus einer

lecken Zuleitung zum Altoeltank der Fa. A AG entwichen."

2.8

Am

5.

März 2003 hielt das Geologische Büro L AG zur Schadensursache

Folgendes fest:

"Die im Untergrund vorhandene Altölkontamination [des

Grundstückes Kat.-Nr. 02] dürfte höchstwahrscheinlich in ursächlichem

Zusammenhang stehen mit dem auf dem östlich angrenzenden Grundstück

Kat.-Nr. 04 der A AG im Jahre 1990 ausgehobenen Altöltank. Als Folge

einer Leckage in der Zuleitung vom erdverlegten Altöltank […] gelangte damals

eine unbekannte Menge Altöl in den Untergrund. Das Altöl breitete sich im

Untergrund dem Grundwasserspiegelgefälle folgend in westlicher Richtung auf das

Nachbargrundstück Kat.-Nr. 02 aus."

Das im Auftrag des AWEL erstellte Gutachten des Geologischen

Büros L AG stützt somit ebenfalls die angenommene Schadensursache. Gleiches

gilt für das am 30. September 2008 verfasste Sanierungsprojekt der M

Consulting, heisst es doch in dessen Einleitung: "Die Ölverschmutzung im

Untergrund [der Parzelle Kat.-Nr. 02] hat zu einer seit längerer Zeit

bekannten Grundwasserverschmutzung geführt, wobei nach heutigem Kenntnisstand

davon ausgegangen werden kann, dass diese Verschmutzung auf ein Leck im

Altöltank des damaligen Werkhofbetreibers zurückgeführt werden kann."

2.9

Schliesslich

ging ursprünglich wohl selbst die Beschwerdeführerin vom lecken Öltank als

Schadensursache aus, betonte sie doch: "Als Verhaltensverursacherin

komm[t] in erster Linie die zum mutmasslichen Zeitpunkt der Entstehung des

Schadens verantwortliche A Bauunternehmung AG in K in Frage. […]

Damit haftet, wie im Rekurs bereits dargelegt, in erster Linie die zum

mutmasslichen Zeitpunkt der Entstehung des Schadens verantwortliche A Bauunternehmung AG

K." Erst in der Beschwerdereplik erklärte sie, eine Auskunft des früheren

Werkhofchefs H zitierend, die Verschmutzung der Parzelle Kat.-Nr. 02 sei

möglicherweise auf den Garagen- bzw. Tankstellenbetrieb des Mitbeteiligten

zurückzuführen. Besagter H unterzeichnete im April 1990 namens der A Bauunternehmung AG

die zitierten Erklärungen, wonach die Ölverschmutzung Folge einer Leckage in

der Zuleitung zum Altöltank sei und die A Bauunternehmung AG für den

Schaden vollumfänglich aufkomme. Es erscheint unter diesen Umständen nicht

nachvollziehbar bzw. hätte zumindest näher begründet werden müssen, weshalb

dieselbe Person 24 Jahre später nun auf einmal andere Ursachen für die

Ölverschmutzung ins Spiel bringt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den

Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführenden

behaupteten Drittursachen bestehen. Die bloss theoretisch denkbare Möglichkeit,

dass es anders war, genügt in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verschmutzung der Parzelle

Kat.-Nr. 02 auf das Leck im Öltank bzw. in der entsprechenden Zuleitung

zurückzuführen ist.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz missachte, dass die Sanierung

vom Inhaber des belasteten Standortes durchzuführen sei. Inhaber des belasteten

Standorts sei vorliegend der Mitbeteiligte und nicht die Beschwerdeführerin.

Entsprechend treffe sie keine Sanierungspflicht.

3.2

Im

Altlastenrecht wird zwischen der Realleistungs- und der Kostentragungspflicht unterschieden.

Die Realleistungspflicht regelt, wer die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs-

und Sanierungsmassnahmen auf einem belasteten Standort durchzuführen hat. Bei

der Kostentragungspflicht geht es darum, wer die daraus resultierenden Kosten

übernehmen muss. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die

Realleistungspflicht.

3.3

Gemäss

Art. 32c Abs. 1 Satz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983.

(USG) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle

belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen

Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen

entstehen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts hat der Störer die

notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen

durchzuführen, um den umweltgefährdenden Zustand zu beseitigen. Dabei wird

zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer unterschieden. Verhaltensstörer ist

derjenige, welcher aufgrund seines Verhaltens dafür verantwortlich ist, dass

der Standort mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert wurde. Demgegenüber

hat der Zustandsstörer die tatsächliche oder rechtliche Gewalt über einen

Standort und hält damit den Zustand eines kontaminierten Standortes aufrecht

(Hans Liniger/Michael Werder/Sabina Spinnler, Altlastensanierung im Konkurs,

SJZ 9/2003, S. 81–88, S. 82).

3.4

Art. 32c

Abs. 1 Satz 2 USG ermächtigt den Bundesrat dazu, über die

Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von

Sanierungen Vorschriften zu erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der

Bundesrat die Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV). Die

Altlasten-Verordnung regelt die Pflicht zur Vornahme von Untersuchungs-, Überwachungs-

und Sanierungsmassnahmen wie folgt:

"Art. 20

1.

Die Untersuchungs-,

Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin

eines belasteten Standortes durchzuführen.

2.

Zur Durchführung der Voruntersuchung,

der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte

verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des

Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.

3.

Zur Ausarbeitung des

Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahme kann die

Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten,

wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht

haben."

3.5

Art. 20

Abs. 1 AltlV stellt die Grundsatznorm dar, während die als Kann-Bestimmungen

formulierten Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV gesetzessystematisch die

Ausnahmetatbestände dazu bilden. Nach Art. 20 Abs. 1 AltlV sind

die erforderlichen Massnahmen grundsätzlich vom Standortinhaber, das heisst dem

Zustandsstörer, durchzuführen. Der Verursacher als Verhaltensstörer kann nur

dann in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen von Art. 20

Abs. 2 und 3 AltlV erfüllt sind. Entgegen der Beschwerde trifft

es nicht zu, dass bei einem Auseinanderfallen von Zustands- und

Verhaltensstörer stets der Standortinhaber als Zustandsstörer für die

Sanierungsmassnahmen in Anspruch genommen werden muss und insofern der

Ermessensspielraum der Behörde auf Null reduziert ist. Solches ergibt sich auch

nicht aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Literaturstelle (vgl. Regula

Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz,

Zürich etc. 2010, S. 146–148). Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Das

Bundesgericht hielt in Bezug auf Art. 20 Abs. 2 AltlV

ausdrücklich fest, es seien Fälle denkbar, in denen aus dieser Kann-Vorschrift

eine eigentliche Verpflichtung der Behörde zur Heranziehung des Dritten

resultiere. Eine derartige Konstellation sei zum Beispiel dann anzunehmen, wenn

die Verursachungssituation klar sei und bereits jetzt feststehe, dass der Dritte

als hauptverantwortlicher Verursacher der Altlast im Sinn von Art. 32d

Abs. 2 Satz 2 USG sämtliche Kosten tragen müsse (BGer, 3. Mai

2000,1A.214/1999, E. 2h = URP 2000, 590 ff., S. 598; ebenso

Beatrice Wagner Pfeifer, Wer zahlt für Bodensanierungen? Rechtliche Aspekte des

Schwerpunktprogramms Umwelt/Integriertes Projekt Boden, AJP 5/2000,

S. 591–598, S. 594). Selbst wenn man nicht so weit gehen und eine

eigentliche Pflicht zur Inanspruchnahme des Verursachers bejahen will (vgl. die

Kritik von Karin Scherrer, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der

Altlastensanierung, Bern 2005, S. 42), bleibt es dabei, dass Art. 20

Abs. 2 und 3 AltlV als Kann-Bestimmungen formuliert sind. Entsprechend

steht es im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob sie anstelle des Standortinhabers

(Zustandsstörer) eine Drittperson (Verhaltensstörer) zur erforderlichen

altlastenrechtlichen Massnahme verpflichten will. Voraussetzung hierfür ist

gemäss Art. 20 Abs. 3 AltlV einzig, dass diese Drittperson

"die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht" hat.

Wie oben dargelegt, steht mit dem lecken Öltank die Ursache für die Ölverschmutzung

fest. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin von der in Art. 20

Abs. 3 AltlV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, nicht den

Standortinhaber, sondern die Verursacherin bzw. – wie nachstehend aufzuzeigen

sein wird – deren Nachfolgerin mit der Standortsanierung zu betrauen. Eine

Ermessensüber- oder -unterschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch ist in

dieser Wahl nicht zu erblicken.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz behandle sie zu Unrecht als

Nachfolgeunternehmen der A Bauunternehmung AG K. Die A Bauunternehmung AG

in K sei an der Parzelle Kat.-Nr. 04 baurechtsberechtigt gewesen. Dieses

Baurecht sei am 7. November 1995 im Grundbuch gelöscht worden. In der

Folge sei die A Bauunternehmung AG in K durch Fusion mit der A Unternehmungen AG K

aufgelöst und im Jahre 2004 liquidiert worden. Die A Unternehmungen AG

in K habe ihrerseits in die N AG umfirmiert und sei nach beendeter

Nachlassliquidation im Jahr 2004 ebenfalls im Handelsregister gelöscht worden.

Zum heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Rechtsträger, der als Nachfolger der A Bauunternehmung AG

in K für eine Kostenübernahme bzw. Sanierungspflicht infrage komme. Die

Beschwerdeführerin habe zum mutmasslichen Zeitpunkt der Entstehung des Schadens,

mithin vor 1990, noch gar nicht existiert, sei sie doch erst am

6.

November 1995 gegründet worden. Zwischen der Beschwerdeführerin und der

A Bauunternehmung AG in K habe weder eine Vermögens- oder eine

Geschäftsübernahme stattgefunden noch sei sie Erbin derselben. Die

Beschwerdeführerin sei vielmehr ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen

mit eigener Rechtspersönlichkeit. Aus diesem Grund könnten allfällige

Schadenersatzansprüche gegen die A Bauunternehmung AG in K nicht auf

sie überwälzt werden. Das einzig verbindende Element zwischen den beiden Unternehmen

sei das Grundstück Kat.-Nr. 04, für welches nacheinander ein Baurecht eingeräumt

worden sei. Es sei indessen unzulässig, aus dieser Baurechtseinräumung eine

faktische Betriebsübernahme ableiten zu wollen, wie dies die Vorinstanz tue.

4.2

Wie oben

dargelegt, ist die A Bauunternehmung AG in K für die Verschmutzung

der Parzelle Kat.-Nr. 02 verantwortlich und folglich als

Verhaltensstörerin zu qualifizieren. Aufgrund ihrer Löschung im Handelsregister

kann sie nicht mehr für die Standortsanierung in Anspruch genommen werden.

Entsprechend ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 20 Abs. 3 AltlV

mit der Verhaltensstörereigenschaft verbundene Sanierungspflicht auf die

Beschwerdeführerin übergegangen ist. Dies wäre nur dann möglich, wenn es sich

bei der Beschwerdeführerin um ein Nachfolgeunternehmen der A Bauunternehmung AG

K handeln würde.

4.3

Eine

solche Unternehmensnachfolge kann zunächst einmal rechtlich begründet sein.

Diesbezüglich ist insbesondere an die im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003

umschriebenen Tatbestände zu denken. In den Akten sind keine Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, dass es aufgrund eines förmlichen Rechtsgeschäfts zu einer

Vermögensübertragung oder Geschäftsübernahme gekommen wäre.

4.4

In der

Literatur wird die Verhaltensstörereigenschaft mit einer Realobligation verglichen.

Dies wiederum hat zur Folge, dass die Sanierungspflicht an dem die Belastung verursachenden

Betriebsteil haften bleibt (vgl. Hans Liniger/Curdin Conrad, Altlastenrechtliche

Störerhaftung und Rechtsnachfolge bei Unternehmenstransaktionen: Quid iuris?,

in: Matthias Oertle et al. [Hrsg.], Recht und Wirtschaft in der Praxis: Liber

amicorum für Rudolf Tschäni, Zürich/St. Gallen 2010, S. 229–247,

S. 240). Folgt man dieser Auffassung, kann es nicht entscheidend sein, ob

ein Unternehmen aufgrund eines förmlichen Rechtsgeschäftes den die

Verschmutzung verursachenden Betrieb weiterführt. Vielmehr muss es bereits

genügen, wenn eine tatsächliche Betriebsfortführung gegeben ist. Vorliegend bestehen

gewichtige Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin auf der Parzelle

Kat.-Nr. 04 faktisch den Werkhof und damit den Betrieb der A Bauunternehmung AG

in K weiterführt. Wie den Handelsregisterauszügen zu entnehmen ist, verfolgen

beide Unternehmen einen identischen Zweck, nämlich "Übernahme und

Ausführung von Bauarbeiten jeder Art, Fabrikation von und Handel mit Baumaterialien,

Vermietung von Baumaschinen sowie Ausführung von

Elektro-Hausinstallationen". Es wird mit anderen Worten auf demselben

Grundstück mit denselben Installationen dieselbe Tätigkeit ausgeübt. Auch die

Modalitäten der Baurechtseinräumung sprechen gegen die Annahme, dass es sich

bei der Beschwerdeführerin um ein völlig eigenständiges Unternehmen handelt,

das mit der A Bauunternehmung AG in K nichts zu tun hat: Wie bereits

oben dargelegt, räumte im Jahr 1976 der damalige Grundstückseigentümer G der A Bauunternehmung AG

in K ein Baurecht bezüglich der Parzelle Kat.-Nr. 04 ein. Am

7.

November 1995 vereinbarten O (als Bevollmächtigter von G) und P (als

Mitglied des Verwaltungsrates der A Bauunternehmung AG in K) die

Auflösung dieses Baurechts. Am 9. Februar 1996 unterzeichneten O (wiederum

als Bevollmächtigter von G) und P (diesmal als Mitglied des Verwaltungsrates

der Beschwerdeführerin) einen neuen Baurechtsvertrag über die Parzelle

Kat.-Nr. 04. Dabei wurde vereinbart, dass der Baurechtsvertrag rückwirkend

per 1. November 1995 Rechtswirkung entfalten solle. Angesichts der

Tatsache, dass dieselben Personen in die Baurechtseinräumung involviert waren

und das Baurecht nahtlos von der einen auf die andere Gesellschaft übertragen

wurde, muss die Beschwerdeführerin als faktisches Nachfolgeunternehmen der A Bauunternehmung AG

in K qualifiziert werden. Mit dem Übergang des die Verschmutzung verursachenden

Betriebsteils ist zugleich auch die Realleistungspflicht auf die

Beschwerdeführerin übergegangen. Diese ist somit bezüglich der

Sanierungspflicht als Nachfolgerin der A Bauunternehmung AG in K zu

qualifizieren.

5.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist eine solche Entschädigung

antragsgemäss dem Mitbeteiligten zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …