VB.2014.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00114
24. April 2014Deutsch7 min
(URT.2014.16282)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00114
Verfügung
des Einzelrichters
vom 24. April 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
Stadt
Winterthur,
vertreten durch das Departement Soziales,
dieses vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 18. Juni 2012
verfügte die Fürsorgebehörde Winterthur unter Anordnung diverser Auflagen, B
werde im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 13. März 2013 mit Bruttoleistungen
für den materiellen Grundbedarf von Fr. 2'312.- pro Monat unterstützt.
Eine dagegen gerichtete Einsprache Bs hiess die Unterstützungskommission
Winterthur am 27. September 2012 teilweise gut. Dagegen erhob B erneut
Einsprache, die die Fürsorgebehörde Winterthur am 13. Dezember 2012
teilweise guthiess. Das Gesuch von B um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
wies die Fürsorgebehörde ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Einsprachentscheid
vom 13. Dezember 2012 erhob B Rekurs. Diesen hiess der Bezirksrat
Winterthur am 23. Januar 2014 insoweit gut, als er die Fürsorgebehörde
Winterthur dazu verpflichtete, B die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
III.
Am 20. Februar 2014
gelangte die Stadt Winterthur mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragte, der Bezirksratsbeschluss vom 23. Januar 2014 sei aufzuheben, soweit
er sie dazu verpflichte, B die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren
(unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B). Eventualiter sei die
Sache zur ergänzenden Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 3. März 2014 reichte
der Bezirksrat Winterthur dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten ein. Das
Gericht verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
1.2
Der
Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
dazu verpflichten durfte, der Beschwerdegegnerin im sozialhilferechtlichen Einspracheverfahren
die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Weil davon auszugehen ist,
dass das mutmassliche Honorar der Anwältin der Beschwerdegegnerin für die Vertretung
im Einspracheverfahren weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
1.3
Die
Beschwerdeführerin hat sich zu ihrer Beschwerdeberechtigung nicht geäussert.
Ihre Legitimation ist im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist
zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (lit. c). Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG
sind ferner Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn
sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt
ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen
können (Art. 111 Abs. 1 BGG).
2.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Legitimation eines Gemeinwesens
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG nur dann bejaht werden, wenn dieses
durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder
aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe
betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
geltend macht (BGr, 20. Januar 2014,2C_169/2013, E. 1.2.2 [zur
BGE-Publikation vorgesehen]). Im vorliegenden Fall wehrt sich die
Beschwerdeführerin dagegen, dass sie vom Bezirksrat zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung in einem Einspracheverfahren verpflichtet wurde. Die Situation
ist vergleichbar mit Fällen, in denen sich ein Gemeinwesen vor Bundesgericht
gegen die vorinstanzliche Verpflichtung wehren wollte, Verfahrens- oder
Parteikosten zu bezahlen (BGE 134 V 53 E. 2.3.3) oder auf einen Anspruch
auf Rückerstattung von Leistungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu verzichten (BGE 138 II 506 E. 2.4). Wie in diesen beiden
Fällen kann auch im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass das
beschwerdeführende Gemeinwesen wie eine Privatperson betroffen ist, zumal bei
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung – anders
als etwa beim öffentlichen Dienstrecht, Staatshaftungsrecht oder
Enteignungsrecht (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.3) – keine Analogien zu entsprechenden privatrechtlichen Instituten
bestehen. Die Konsequenzen des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses
beschränken sich darauf, dass die Beschwerdeführerin in einem konkreten
sozialhilferechtlichen Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
zu finanzieren hat. Der Umfang der mutmasslichen Vertretungskosten ist relativ
gering (vgl. E. 1.2), und die Zahlungspflicht hat keine Präzedenzwirkung
für weitere Fälle. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene
Entscheid über die finanziellen Auswirkungen hinaus die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben der Beschwerdeführerin tangieren könnte.
2.3
Die
Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie
(Art. 89 Abs. 2 BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung unterliegt ohnehin übergeordneten Rechtsbestimmungen (Art. 29
Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG), die den Gemeinden keinen Raum für
einschränkendere Regeln lassen.
2.4
Aus Art. 89
Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 111 BGG lässt sich die
Legitimation der Beschwerdeführerin somit nicht ableiten.
3.
3.1
Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert,
wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),
oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
3.2
Vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung (VGr, 5. Dezember 2013,
VB.2013.00523, E. 2.3.1) und Lehre (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 17 ff.)
zu § 21 Abs. 2 VRG ist die Legitimation der Beschwerdeführerin auch
nach kantonalem Recht zu verneinen. Die Frage
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung berührt die Beschwerdeführerin nicht im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG
wie eine Privatperson (vgl. E. 2.2), und eine Verletzung der Gemeindeautonomie
(§ 21 Abs. 2 lit. b VRG) ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3).
Schliesslich werden aufgrund des angefochtenen Entscheids keine schutzwürdigen
Interessen der Beschwerdeführerin bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben
tangiert (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG). Angesichts des Umstands, dass
lediglich umstritten ist, ob in einem konkreten Einzelfall ohne präjudizielle
Bedeutung die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, liegt
insbesondere kein wesentlicher Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen
der Beschwerdeführerin vor (vgl. E. 2.2).
4.
Zusammenfassend ist die Legitimation der
Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), der keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…