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Entscheid

VB.2014.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00114

24. April 2014Deutsch7 min

(URT.2014.16282)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 18. Juni 2012

verfügte die Fürsorgebehörde Winterthur unter Anordnung diverser Auflagen, B

werde im Zeitraum vom 1. April 2012 bis 13. März 2013 mit Bruttoleistungen

für den materiellen Grundbedarf von Fr. 2'312.- pro Monat unterstützt.

Eine dagegen gerichtete Einsprache Bs hiess die Unterstützungskommission

Winterthur am 27. September 2012 teilweise gut. Dagegen erhob B erneut

Einsprache, die die Fürsorgebehörde Winterthur am 13. Dezember 2012

teilweise guthiess. Das Gesuch von B um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

wies die Fürsorgebehörde ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Einsprachentscheid

vom 13. Dezember 2012 erhob B Rekurs. Diesen hiess der Bezirksrat

Winterthur am 23. Januar 2014 insoweit gut, als er die Fürsorgebehörde

Winterthur dazu verpflichtete, B die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.

III.

Am 20. Februar 2014

gelangte die Stadt Winterthur mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragte, der Bezirksratsbeschluss vom 23. Januar 2014 sei aufzuheben, soweit

er sie dazu verpflichte, B die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren

(unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B). Eventualiter sei die

Sache zur ergänzenden Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 3. März 2014 reichte

der Bezirksrat Winterthur dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten ein. Das

Gericht verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

1.2

Der

Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin

dazu verpflichten durfte, der Beschwerdegegnerin im sozialhilferechtlichen Einspracheverfahren

die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Weil davon auszugehen ist,

dass das mutmassliche Honorar der Anwältin der Beschwerdegegnerin für die Vertretung

im Einspracheverfahren weniger als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

1.3

Die

Beschwerdeführerin hat sich zu ihrer Beschwerdeberechtigung nicht geäussert.

Ihre Legitimation ist im Folgenden von Amtes wegen zu prüfen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das

Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) ist

zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor

Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme

erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders

berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung hat (lit. c). Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG

sind ferner Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn

sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder

Bundesverfassung gewährt. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt

ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen

können (Art. 111 Abs. 1 BGG).

2.2

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Legitimation eines Gemeinwesens

gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG nur dann bejaht werden, wenn dieses

durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder

aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe

betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung

geltend macht (BGr, 20. Januar 2014,2C_169/2013, E. 1.2.2 [zur

BGE-Publikation vorgesehen]). Im vorliegenden Fall wehrt sich die

Beschwerdeführerin dagegen, dass sie vom Bezirksrat zur Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung in einem Einspracheverfahren verpflichtet wurde. Die Situation

ist vergleichbar mit Fällen, in denen sich ein Gemeinwesen vor Bundesgericht

gegen die vorinstanzliche Verpflichtung wehren wollte, Verfahrens- oder

Parteikosten zu bezahlen (BGE 134 V 53 E. 2.3.3) oder auf einen Anspruch

auf Rückerstattung von Leistungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu verzichten (BGE 138 II 506 E. 2.4). Wie in diesen beiden

Fällen kann auch im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, dass das

beschwerdeführende Gemeinwesen wie eine Privatperson betroffen ist, zumal bei

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung – anders

als etwa beim öffentlichen Dienstrecht, Staatshaftungsrecht oder

Enteignungsrecht (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.3) – keine Analogien zu entsprechenden privatrechtlichen Instituten

bestehen. Die Konsequenzen des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses

beschränken sich darauf, dass die Beschwerdeführerin in einem konkreten

sozialhilferechtlichen Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung

zu finanzieren hat. Der Umfang der mutmasslichen Vertretungskosten ist relativ

gering (vgl. E. 1.2), und die Zahlungspflicht hat keine Präzedenzwirkung

für weitere Fälle. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene

Entscheid über die finanziellen Auswirkungen hinaus die Erfüllung öffentlicher

Aufgaben der Beschwerdeführerin tangieren könnte.

2.3

Die

Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie

(Art. 89 Abs. 2 BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung unterliegt ohnehin übergeordneten Rechtsbestimmungen (Art. 29

Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG), die den Gemeinden keinen Raum für

einschränkendere Regeln lassen.

2.4

Aus Art. 89

Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 111 BGG lässt sich die

Legitimation der Beschwerdeführerin somit nicht ableiten.

3.

3.1

Nach § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert,

wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung

von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),

oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen

Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

3.2

Vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung (VGr, 5. Dezember 2013,

VB.2013.00523, E. 2.3.1) und Lehre (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 17 ff.)

zu § 21 Abs. 2 VRG ist die Legitimation der Beschwerdeführerin auch

nach kantonalem Recht zu verneinen. Die Frage

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung berührt die Beschwerdeführerin nicht im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. a VRG

wie eine Privatperson (vgl. E. 2.2), und eine Verletzung der Gemeindeautonomie

(§ 21 Abs. 2 lit. b VRG) ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3).

Schliesslich werden aufgrund des angefochtenen Entscheids keine schutzwürdigen

Interessen der Beschwerdeführerin bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben

tangiert (§ 21 Abs. 2 lit. c VRG). Angesichts des Umstands, dass

lediglich umstritten ist, ob in einem konkreten Einzelfall ohne präjudizielle

Bedeutung die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren ist, liegt

insbesondere kein wesentlicher Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen

der Beschwerdeführerin vor (vgl. E. 2.2).

4.

Zusammenfassend ist die Legitimation der

Beschwerdeführerin zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten

ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), der keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…