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Entscheid

VB.2014.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00117

4. Juni 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16355)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 6. September 2013 eröffnete

die Gemeinde Richterswil ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe des

Bauauftrags "D". Innert Frist gingen zehn Offerten ein. Die

Eingabesummen reichten von Fr. 2'481'007.95 bis Fr. 3'119'649.75

(netto, inkl. Mehrwertsteuer). Am 22. Januar 2014 beschloss die Baukommission,

die Baumeisterarbeiten zum Preis von Fr. 2'501'268.10 (inkl. Mehrwertsteuer)

an die C AG, E, zu vergeben. Dieses Ergebnis wurde den Anbieterinnen mit

Schreiben vom 11. Februar 2014 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Die A AG, I, erhob dagegen mit Eingabe vom

24.

Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den

Zuschlag aufzuheben und die Sache mit der Anordnung an die Vergabestelle

zurückzuweisen, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter

sei der Zuschlag aufzuheben und die Sache zur Neuvergabe an die Vergabestelle

zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Richterswil.

Zudem ersuchte die A AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Die Gemeinde Richterswil beantragte am 14. März

2014, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder diese abzuweisen. Insbesondere

sei auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die C AG nahm mit Eingabe vom 7. März 2014 zur Beschwerde Stellung,

ohne formelle Anträge zu stellen. Mit Replik vom 10. April 2014 hielt die A AG

an ihren Anträgen fest. Die Gemeinde Richterswil verzichtete in der Folge auf

eine Duplik, während sich die C AG mit Eingabe vom 24. April 2014

erneut äusserte, ohne formelle Anträge zu stellen. Die A AG verzichtete

darauf, dazu noch einmal Stellung zu nehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2014 wurde der

Beschwerdegegnerin einstweilen untersagt, den Vertrag mit der C AG

abzuschliessen. Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin wurde mit

Präsidialverfügung vom 26. März 2014 teilweise gutgeheissen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 41 N. 10). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB)

sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich

zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbieterinnen sind zur Beschwerde

gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen

das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ

1999.

Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend erreichte die

Beschwerdeführerin knapp hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang. Bei einem

preislich leicht günstigeren Angebot seitens der Beschwerdeführerin liegt der

Grund für die schlechtere Platzierung in der Beurteilung des Lehrlingsanteils.

Die Beschwerdeführerin rügt, bei dieser Beurteilung sei nicht Gleiches mit Gleichem

verglichen worden, weshalb sie zu korrigieren sei. Zudem sei das Angebot der

Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis zu Unrecht nicht besser

bewertet worden als jenes der Mitbeteiligten. Würde die Beschwerdeführerin mit

ihren Rügen durchdringen, wäre ihr der Zuschlag zu erteilen. Sie ist daher zur

Beschwerde legitimiert.

Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

In Bezug auf die Bewertung

der offerierten Preise macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Angebot hätte

besser bewertet werden müssen, da es günstiger gewesen sei als jenes der Mitbeteiligten

und gemäss den Ausschreibungsunterlagen bei der Preisbewertung der Rang zu

berücksichtigen gewesen sei.

3.1

In den

Ausschreibungsunterlagen wurden die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung

bekannt gegeben. Beim Kriterium Preis fand sich unter dem Titel

"Bemerkungen zur Punktevergabe" der Hinweis "Höhe des Preises

(Rang)".

3.2

Wenn die

Beschwerdeführerin daraus ableitet, die Vergabestelle habe bei der Bewertung

nicht auf die effektiven Preisunterschiede zwischen den Angeboten sondern auf

die Rangfolge derselben abstellen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Der

erwähnte Hinweis auf einen Rang mag zwar in diese Richtung deuten. Eine

Auslegung des Zuschlagskriteriums, die sich grundsätzlich am Vertrauensprinzip

zu orientieren hat (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00600, E. 5.4

mit Hinweisen), kann jedoch nicht zur von der Beschwerdeführerin vertretenen

Auffassung führen. Dies ist schon deswegen nicht möglich, weil eine solche

Auslegung zu einem klar rechtswidrigen Ergebnis führen würde. Die Bewertung

muss der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit diese tatsächlich zum

Tragen kommt. Dabei kann es nicht auf die Rangordnung ankommen, die mehr von

der Anzahl eingereichter Angebote als von den offerierten Preisen abhängt. Vielmehr

muss die Bewertung die effektiven Preisunterschiede widerspiegeln. Würde dagegen

– wie von der Beschwerdeführerin vertreten – (auch) auf den Rang abgestellt

hätte dies zur Folge, dass vergleichsweise kleine preisliche Unterschiede zu

grossen Unterschieden in der Bewertung führen könnten, oder umgekehrt. Dies

stünde im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Vergaberechts, insbesondere

dem Gleichbehandlungs- und dem Transparenzprinzip sowie der wirtschaftlichen

Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. Art. 1 Abs. 3 IVöB).

3.3

Da

Verfügungen mit dem Gesetz in Einklang stehen sollen, muss bei deren Auslegung

mit beachtet werden, welche Lösung mit dem Gesetz übereinstimmt (BGr,

6.

Juni 2006,1A.42/2006, E. 2.3; VGr, 12. Oktober 2011,

VB.2011.00332, E. 3.2.1). Dementsprechend sind nachdem Gesagten die

tatsächlich offerierten Preise miteinander zu vergleichen, ohne dass die

Rangierung zu berücksichtigen wäre. Das Vorgehen der Vergabebehörde ist insofern

nicht zu beanstanden.

3.4

Die Beschwerdegegnerin bewertete die von den Anbieterinnen offerierten

Preise nach der gängigen Formel, deren Rechtmässigkeit das Verwaltungsgericht

in einem neueren Entscheid erneut bestätigt hat (vgl. VGr,

17.

April 2014, VB.2013.00824, E. 6.4). Diese lautet:

3.5

Die

Beschwerdeführerin wendet sich weder gegen die Gewichtung des Preiskriteriums

mit 50 % noch gegen die angewendete Preisspanne von 100 %. Das

preislich günstigste Angebot lag bei Fr. 2'481'008.-. Die berücksichtigte

Bandbreite reichte demnach bis zu einem Preis von Fr. 4'962'016.-.

3.6

Bei einem

höchsten Angebot in der Höhe von Fr. 3'119'649.75 erscheint diese Preisspanne

zwar als sehr gross. Angesichts des sehr geringen Unterschieds zwischen den Angeboten

der Beschwerdeführerin (Fr. 2'500'733.-) und der Mitbeteiligten (Fr.

2'501'286.10) würde sich am Ergebnis jedoch selbst bei einer Preisspanne von

nur 60 % nichts ändern. Nach der genannten Formel erreichten beide

Angebote ungewichtet gerundet je 9,9 Punkte bzw. gewichtet je

4,96 Punkte. Ohne Rundungen ergäben sich Werte von 4,960248 Punkten

für die Beschwerdeführerin und 4,959169 für die Mitbeteiligte. Die Differenz

beträgt somit 0,0011 Punkte. Bei einer Preisspanne von 60 % würde sie

sich nur auf 0,0018 Punkte vergrössern. Die Differenz ist damit deutlich zu

gering, um an der Gesamtbewertung, bei der die Beschwerdeführerin um 0,15 Punkte

hinter der Mitbeteiligten liegt, etwas zugunsten der Beschwerdeführerin zu

verändern.

4.

Die Beschwerdeführerin

beanstandet ferner die Bewertung des Kriteriums Lehrlingsausbildung. Bei der

Mitbeteiligten sei von einem zu hohen Lehrlingsanteil ausgegangen worden.

Massgebend sei diesbezüglich nicht der Personalbestand einer

Zweigniederlassung, sondern sämtliches Personal des Anbieters am Hauptsitz und

in seinen Zweigniederlassungen.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der

Beschwerdeführerin von einem Lehrlingsanteil von 7,06 %, bei der Mitbeteiligten

von einem solchen von 8,62 % aus.

4.1.1

Bei der Mitbeteiligten stützte sich die

Beschwerdegegnerin dabei auf die unter Ziffer 13.2 des Angebots anzugebenden

Angaben zur Belegschaft. Die Mitbeteiligte wies dabei eine Belegschaft von 139 Beschäftigen

aus, wovon 11 mit höherer Fachausbildung, 116 mit Fachausbildung,

2.

Büropersonal und 10 Lehrlinge. Die Beschwerdegegnerin setzte die

10.

Lehrlinge ins Verhältnis zu den 116 Beschäftigen mit Fachausbildung.

Warum sie nicht die gesamte Belegschaft berücksichtigte, begründete die

Beschwerdegegnerin nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb nicht die

gesamte Belegschaft (139 Personen) zu berücksichtigen sein soll. Werden

die 10 Lehrlinge zu dieser ins Verhältnis gesetzt, ergibt sich bei der

Mitbeteiligten ein Lehrlingsanteil von 7,2 %.

4.1.2

Bei der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin – anders als bei

der Mitbeteiligten (vorstehend, E. 4.1.1) – nicht auf die Angaben zur

Belegschaft an, welche die Beschwerdeführerin unter Ziffer 13.2 des Angebots

auswies. Dort gab die Beschwerdeführerin an, 151 Personen zu beschäftigen,

davon 7 mit höherer Fachausbildung, 97 mit Fachausbildung, 8 Büropersonal,

33.

Hilfskräfte und 6 Lehrlinge. Die Beschwerdeführerin legte ihrer

Offerte eine Beilage 12 mit dem Titel "Lehrlingsausbildung –

Verhältnis zum Fachpersonal" bei. In dieser Aufstellung listete die

Beschwerdeführerin in der Spalte "Personal" die soeben erwähnten

151.

Mitarbeitenden, aufgeteilt in sechs Kategorien, auf. In der zweiten

Spalte nannte die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Anrechenbares Fachpersonal"

die bei den verschiedenen Kategorien jeweils für die Berechnung des Lehrlingsanteils

zu berücksichtigende Anzahl Mitarbeitender. Demnach sollten die sechs Maurer-Lehrlinge

einem "anrechenbaren" Personalbestand von 85 gegenübergestellt

werden, was einen Anteil von 7,06 % ergibt. Dieser Ansicht schloss sich

die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung an, ohne sich dazu näher zu äussern.

4.2

Das

Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung orientiert sich – anders als die übrigen

in § 33 Abs. 1 SubmV genannten Kriterien – nicht am Nutzen der

Angebote. Nur wegen der ausdrücklichen Erwähnung in dieser Bestimmung darf das

sozialpolitische Anliegen überhaupt berücksichtig werden (VGr, 20. Juli

2012, VB.2012.00055, E. 5 mit Hinweisen).

4.3

Der

sozialpolitischen Bedeutung des Kriteriums entsprechend, kommt es gemäss der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die von einem

Anbieter ausgebildeten Lehrlinge gerade in dem Geschäftsbereich tätig sind, der

bei der Ausführung des vorgesehenen Auftrags zum Einsatz gelangt (VGr,

27.

Juni 2012, VB.2012.00001, E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Dementsprechend ist bei allen Anbieterinnen grundsätzlich auf den Gesamtbestand

der Mitarbeitenden abzustellen. Dafür, dass es vorliegend auf das Verhältnis

der Lehrlinge zu den beschäftigten Fachkräften ankommen sollte, sind

keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies mag zwar in konkreten Einzelfällen

zulässig sein, vorliegend ergibt sich jedoch weder aus den

Ausschreibungsunterlagen noch aus der Beschwerdeantwort der Vergabestelle, dass

bzw. weshalb nur Fachkräfte Berücksichtigung finden sollten. Jedenfalls muss

sich die Bewertung des Lehrlingsanteils bei allen Anbieterinnen an denselben

Grössen orientieren (VGr, 27. Juni 2012, VB.2012.00001, E. 4.3.2.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. vorstehend, E. 4.1).

4.4

Werden die

beschäftigten Lehrlinge bei der Beschwerdeführerin – gleich wie bei der

Mitbeteiligten – ins Verhältnis zum angegebenen gesamten Personalbestand

(151 Beschäftigte) gesetzt, ergibt sich ein Anteil von 3,97 %. Damit

vergrössert sich die Differenz zwischen der Beschwerdeführerin und der

Mitbeteiligten deutlich zugunsten der Mitbeteiligten. Da auch bei der

Mitbeteiligten alle Lehrlinge die Maurer-Lehre absolvieren, wäre dies auch der

Fall, wenn auch bei der Mitbeteiligten auf die beschäftigten Fachkräfte

abgestellt würde.

4.5

Bei der

Mitbeteiligten musste die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Lehrlingsanteil

sodann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf den Personalbestand

am Hauptsitz und den sechs Zweigniederlassungen abstellen. Entscheidende Bedeutung

kommt dabei nicht der Frage der Rechtspersönlichkeit zu. Massgeblich ist vielmehr

der unmittelbare Marktzugang der Zweigniederlassung, in dem sich deren Eigenständigkeit

nach aussen manifestiert (vgl. BGE 117 II 85 E. 4; Arthur

Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. A.,

Bern 2012, § 24 N. 10 mit Hinweisen). Das Angebot der Mitbeteiligten

stammt von der Zweigniederlassung E. Diese steht unter einer eigenen Leitung,

die für die Niederlassung selbständig Geschäfte abschliessen kann (vgl. Peter

Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern

1996, § 59 N. 15). Sie kann daher Zuschlagsempfängerin sein (vgl.

auch Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich etc. 2012,

N. 1409 und N. 2554). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht

geltend, dass die Mitbeteiligte den strittigen Auftrag nicht ohne Rückgriff auf

Ressourcen der Hauptunternehmung mit Sitz in F ausführen könnte.

Dementsprechend stellen sich keine Probleme der Gleichbehandlung mit anderen

Anbietern, wenn in Bezug auf den Lehrlingsanteil der Mitbeteiligten nur auf die

Zweigniederlassung E abgestellt wird. Es ist daher nicht rechtsverletzend, dass

die Beschwerdegegnerin auf den Lehrlingsanteil der Zweigniederlassung E

abstellte und sich nicht nach den entsprechenden Angaben zur C AG als

Ganzer erkundigte.

4.6

Wäre die

Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei zwingend auf den Lehrlingsanteil der C AG

mit Sitz in F abzustellen, zutreffend, hätte dies im Übrigen – entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin – nicht zur Folge, dass der Mitbeteiligten keine Punkte

hätten vergeben werden dürfen.

Schliesslich weist die Mitbeteiligte mit Recht darauf hin,

dass aufgrund der Organisation der A AG Bauunternehmungen in G und H auch

bei der Beschwerdeführerin infrage gestellt werden könnte, ob nicht eine

Gesamtbetrachtung angezeigt erschiene.

5.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der

Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten sind mangels entsprechender Anträge

von vornherein keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

6.

Der geschätzte Auftragswert erreicht den im Staatsvertragsbereich

massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des

WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im

öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015

[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht

daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 9'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …