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Entscheid

VB.2014.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00122

5. November 2014Deutsch11 min

(URT.2014.16686)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A arbeitet unentgeltlich bei der B GmbH und wird seit dem

1. Juli 2012 von der Sozialbehörde der Stadt D wirtschaftlich unterstützt.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 verpflichtete ihn der Sozialvorstand

der Stadt D, die Arbeit in der Sozialfirma C im Umfang von 50 %

aufzunehmen. Über die betragliche Unterstützungsleistung werde eine separate

Verfügung erlassen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. November 2013 Rekurs beim

Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Sozialamts sowie

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat D wies den

Rekurs mit Beschluss vom 22. Januar 2014 ab. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

III.

Gegen diesen Beschluss reichte A am 24. Februar 2014

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, die Verfügung des

Sozialvorstands vom 15. Oktober 2013 sei aufzuheben. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Der Bezirksrat D beantragte mit Eingabe vom 4. März

2014.

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014

beantragte die Sozialabteilung der Stadt D ebenfalls die Beschwerdeabweisung.

Nach ihren Angaben wird dem Beschwerdeführer seit Dezember 2013 der erzielbare Sozialfirma

C-Lohn in Höhe von Fr. 960.- vom Grundbedarf abgezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorlie­genden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert

des Beschwerdeverfahrens unter Fr. 20'000.- liegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer wehrt sich einerseits gegen die Weisung, die Arbeit im Sozialfirma

C aufzunehmen und andererseits gegen die Kürzung des Grundbedarfs um

100.

%.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch einzig

die Rechtmässigkeit der Weisung zur Arbeitsaufnahme. Das Dispositiv der

Verfügung vom 15. Oktober 2013 enthält keine Kürzung der

Unterstützungsleistungen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

kann nur sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die

Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die

Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu

§§ 19–28a, N. 45). Der Bezirksrat D überprüfte zu Recht lediglich die

Weisung zur Arbeitsaufnahme, da im erstinstanzlichen Entscheid keine Reduktion

der Unterstützungsleistungen verfüg wurde.

1.3

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Beschluss vom 15. Oktober

2013.

einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug

der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, die eine Anordnung getroffen hat,

erlangt nur für das unmittelbar anschliessende Rechtsmittelverfahren Geltung

(vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00658, E. 1.5; 30. Juli 2008, VB.2008.00337 E. 1.1 = RB 2008 Nr. 14). Der

Entzug der aufschiebenden Wirkung galt demnach nur für das Rekursverfahren. Da

die Rekursinstanz ihrerseits einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende

Wirkung jedoch nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der Beschwerdefrist

und der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu

(§ 55 Abs. 1 VRG). Somit galt die Weisung der Sozialbehörde

während des Beschwerdeverfahrens noch nicht.

2.

2.1

Die Sozialbehörde führte in ihrer Verfügung aus,

dass der Beschwerdeführer mangels gegenwärtiger anderer

Erwerbsmöglichkeit ab dem 1. November 2013 zu 50 % der

Basisbeschäftigung bei Sozialfirma C nachgehen könne,

wofür er einen monatlichen Verdienst von Fr. 960.- brutto erhalte. Sobald

eine Arbeitsstelle im Sozialfirma C zur Verfügung

stehe, werde der Nettoverdienst als Einnahme angerechnet und die

wirtschaftliche Hilfe um diesen Betrag reduziert. Dies gelte auch bei

Verweigerung der Arbeitsaufnahme.

2.2

Die Vorinstanz hielt fest, dass eine (auch

unentgeltliche) Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zwar unbestreitbar bessere

Chancen auf eine entgeltliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt eröffne, als

eine (teilweise) entgeltliche Arbeit in einem Beschäftigungs- und Integra­tionsprogramm. Dennoch sei die Weisung zur Arbeit im Sozialfirma C durchaus geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.

Es bleibe ihm offen, neben dem 50%-Pensum weiterhin

für die B GmbH tätig zu sein.

2.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das

Reintegrationsprogramm Sozialfirma C keine höhere

Chance auf Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt bringe, sondern Langzeit­arbeitslose durch das Programm lediglich eine Tagesstruktur

erhalten würden. Dies sei für ihn nicht nötig, da er eine Beschäftigung in

einem regulären Betrieb habe. Bei der Firma B GmbH habe er eine höher

qualifizierte Tätigkeit mit entsprechenden Referenzen. Zwar werde er dort nicht

entlöhnt, aber er könne Weiterbildungskurse besu­chen,

die die Chancen auf einen Wiedereinstieg erhöhten.

3.

3.1

Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit

dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die

Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt

vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen

und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind

Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und

Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit

herauszukommen. Zugleich sind die Pro­gramme Ausdruck

der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner

Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und

beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen,

Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und

Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische

und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

3.2

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen

mit Auflagen und Weisungen verbun­den werden, die sich

auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage

des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die

wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen

Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet

werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene

dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise

durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)

verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr,

19.

Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer

Erwerbs­tätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nach der arbeitslosen­versicherungsrechtlichen

Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosen­versicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine

Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen

Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten

Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand

angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau

der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert

werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2,

mit Hinweisen).

3.3

Der Beschwerdeführer hat bis zu einem Unfall im Jahr 2008 als

Gerüstmonteur gearbeitet. Danach erhielt er zuerst Taggelder der

Unfallversicherung und danach Arbeits­losengeld. Er

verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Er arbeitet nun unentgeltlich

ca. 30 % uniformiert und zusätzlich

administrativ bei der B GmbH. Gemäss einem Schreiben der SUVA vom 31. März

2010.

sind ihm leichte bis mittel­schwere Tätigkeiten

(ohne Tätigkeiten länger dauernd in der Hocke oder auf den Knien) ganztags

zumutbar.

Soweit auf seine körperlich bedingten Einschränkungen

Rücksicht genommen wird, erscheint eine Arbeit im Sozialfirma C als für den Beschwerdeführer

zumutbar.C ist eine Sozialfirma, die für Menschen, die lange

ohne Arbeit waren, Arbeitsplätze im Industrie- und Recyclingbereich anbietet. Es darf grundsätzlich auch in Kauf genommen werden, dass er durch die

Tätigkeit zeitweise unterfordert ist (BGE 139 I 218 E. 4).

3.4

Finanzielle

Interessen der Sozialbehörde an der Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Sozialfirma

C bestehen vorliegend keine, da der Lohn, der dem Beschwerdeführer vom Sozialfirma

C ausbezahlt würde, durch die Sozialbehörde refinanziert wird. Zu prüfen

bleibt, ob die Weisung, eine Arbeit im Sozialfirma C aufzunehmen, geeignet ist,

die Situation des Beschwerdeführers zu verbessern.

Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt können in der Regel

verbessert werden, wenn ein Sozialhilfeempfänger nach einer

Zeit der Arbeitslosigkeit wieder an einen geregelten und strukturierten

Berufsalltag gewöhnt wird. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, er habe

bereits durch seine Arbeit in der B GmbH eine Tagesstruktur und werde dort von

einem Bankkaufmann und einer diplomierten Treuhänderin unterstützt. Ausserdem

erhalte er auf diese Weise die Möglichkeit, Weiterbildungskurse zu besuchen.

Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, darf der Beschwerdeführer nicht

leichthin angehalten werden, eine solche Arbeit im ersten Arbeitsmarkt und die

damit geschaffenen Möglichkeiten aufzugeben. Mit der Weisung, 50 % im Sozialfirma C zu arbeiten, wird ihm aber nicht verunmöglicht, weiterhin bei der B GmbH tätig zu sein. Allenfalls muss er seine

Einsätze etwas reduzieren; dadurch gehen ihm aber die Vorteile, insbesondere

die Referenz sowie die Weiterbildungsmöglichkeiten, nicht per se verlustig. Im

Rahmen der Sozialhilfe muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer

bereits seit dem Jahr 2010 bei der B GmbH arbeitet, ohne dass eine entgeltliche

Anstellung hätte vereinbart werden können. Es muss davon ausgegangen werden,

dass sich diese Situation in näherer Zukunft nicht verbessert. Es kann nicht

die Aufgabe der Sozialhilfe sein, einen Arbeitnehmer, den ein privates

Unternehmen nicht entlöhnen kann, wirtschaftlich zu unterstützen. Somit ist es

zulässig, ihn aufzufordern, eine Arbeit im Sozialfirma

C aufzunehmen, aus welcher allenfalls eine Chance auf eine Arbeitstätigkeit in

dieser Branche resultiert.

Die angefochtene Weisung erweist sich folglich als

rechtmässig.

4.

4.1

Die

Sozialbehörde hat in den Erwägungen der Verfügung vom 15. Oktober 2013 festgehalten,

dass der Nettoverdienst als Einnahme angerechnet und die wirtschaftliche Hilfe

um diesen Betrag reduziert werde, sobald eine Arbeitsstelle im Sozialfirma C

zur Verfügung stehe. Dies gelte auch bei Verweigerung der Arbeitsaufnahme.

Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2014

wird dem Beschwerdeführer seit Dezember 2013 der erzielbare Sozialfirma C-Lohn

in Höhe von Fr. 960.- vom Grundbedarf abgezogen.

4.2

Für dieses

Vorgehen findet sich keine Rechtsgrundlage in den Akten. Die angefochtene

Weisung ist noch nicht rechtskräftig geworden (s. E. 1.3). Zudem müsste der

Hilfesuchende ohnehin auf eine allfällige Leistungskürzung bei Nichteinhaltung

einer Weisung der Sozialbehörde vorgängig schriftlich hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Verstösst er dann gegen die entsprechenden Weisungen der

Fürsorge­behörde, sind die

Sozialhilfeleistungen angemessen und um maximal 15 % des Grundbedarfs

zu kürzen (vgl. Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Vom grundsätzlichen Rechts­anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind dann ganz

oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare

Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die

Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter Androhung

der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a

Abs. 1 SHG).

4.3

Der Beschwerdeführer durfte vorliegend die Weisung, die Arbeit im Sozialfirma

C aufzunehmen, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens

überprüfen lassen. Erst anschliessend kann ihm allenfalls eine Weigerung

der Arbeitsaufnahme vorgeworfen werden. Eine Leistungseinstellung müsste sodann

separat verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Wurde die

Leistungseinstellung um monatlich Fr. 960.- ohne eine entsprechende Verfügung

vorgenommen, kann der Beschwerdeführer eine solche verlangen.

4.4

Falls die Beschwerdegegnerin davon

ausgeht, dass der Beschwerdeführer entweder ein Einkommen erzielt oder durch

freiwillige Leistungen Dritter sein Existenzminimum zu decken vermag, hat sie

diesbezügliche Abklärungen zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu

erlassen.

5.

5.1

Insgesamt

erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Weisung zur

Arbeitsaufnahme im Sozialfirma C als unbegründet. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzu­erlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG).

5.3

Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die

Beschwerde kann auch nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Somit sind die Gerichtskosten

vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16

Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…