VB.2014.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00122
5. November 2014Deutsch11 min
(URT.2014.16686)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00122
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt D,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A arbeitet unentgeltlich bei der B GmbH und wird seit dem
1. Juli 2012 von der Sozialbehörde der Stadt D wirtschaftlich unterstützt.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 verpflichtete ihn der Sozialvorstand
der Stadt D, die Arbeit in der Sozialfirma C im Umfang von 50 %
aufzunehmen. Über die betragliche Unterstützungsleistung werde eine separate
Verfügung erlassen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. November 2013 Rekurs beim
Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Sozialamts sowie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat D wies den
Rekurs mit Beschluss vom 22. Januar 2014 ab. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
III.
Gegen diesen Beschluss reichte A am 24. Februar 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit dem Antrag, die Verfügung des
Sozialvorstands vom 15. Oktober 2013 sei aufzuheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Der Bezirksrat D beantragte mit Eingabe vom 4. März
2014.
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2014
beantragte die Sozialabteilung der Stadt D ebenfalls die Beschwerdeabweisung.
Nach ihren Angaben wird dem Beschwerdeführer seit Dezember 2013 der erzielbare Sozialfirma
C-Lohn in Höhe von Fr. 960.- vom Grundbedarf abgezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert
des Beschwerdeverfahrens unter Fr. 20'000.- liegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer wehrt sich einerseits gegen die Weisung, die Arbeit im Sozialfirma
C aufzunehmen und andererseits gegen die Kürzung des Grundbedarfs um
100.
%.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch einzig
die Rechtmässigkeit der Weisung zur Arbeitsaufnahme. Das Dispositiv der
Verfügung vom 15. Oktober 2013 enthält keine Kürzung der
Unterstützungsleistungen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann nur sein, was auch Gegenstand des Rekursverfahrens war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die
Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die
Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu
§§ 19–28a, N. 45). Der Bezirksrat D überprüfte zu Recht lediglich die
Weisung zur Arbeitsaufnahme, da im erstinstanzlichen Entscheid keine Reduktion
der Unterstützungsleistungen verfüg wurde.
1.3
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Beschluss vom 15. Oktober
2013.
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung durch die Instanz, die eine Anordnung getroffen hat,
erlangt nur für das unmittelbar anschliessende Rechtsmittelverfahren Geltung
(vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00658, E. 1.5; 30. Juli 2008, VB.2008.00337 E. 1.1 = RB 2008 Nr. 14). Der
Entzug der aufschiebenden Wirkung galt demnach nur für das Rekursverfahren. Da
die Rekursinstanz ihrerseits einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung jedoch nicht entzogen hatte, kam dem Lauf der Beschwerdefrist
und der Einreichung der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(§ 55 Abs. 1 VRG). Somit galt die Weisung der Sozialbehörde
während des Beschwerdeverfahrens noch nicht.
2.
2.1
Die Sozialbehörde führte in ihrer Verfügung aus,
dass der Beschwerdeführer mangels gegenwärtiger anderer
Erwerbsmöglichkeit ab dem 1. November 2013 zu 50 % der
Basisbeschäftigung bei Sozialfirma C nachgehen könne,
wofür er einen monatlichen Verdienst von Fr. 960.- brutto erhalte. Sobald
eine Arbeitsstelle im Sozialfirma C zur Verfügung
stehe, werde der Nettoverdienst als Einnahme angerechnet und die
wirtschaftliche Hilfe um diesen Betrag reduziert. Dies gelte auch bei
Verweigerung der Arbeitsaufnahme.
2.2
Die Vorinstanz hielt fest, dass eine (auch
unentgeltliche) Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zwar unbestreitbar bessere
Chancen auf eine entgeltliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt eröffne, als
eine (teilweise) entgeltliche Arbeit in einem Beschäftigungs- und Integrationsprogramm. Dennoch sei die Weisung zur Arbeit im Sozialfirma C durchaus geeignet, die Lage des Beschwerdeführers zu verbessern.
Es bleibe ihm offen, neben dem 50%-Pensum weiterhin
für die B GmbH tätig zu sein.
2.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das
Reintegrationsprogramm Sozialfirma C keine höhere
Chance auf Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt bringe, sondern Langzeitarbeitslose durch das Programm lediglich eine Tagesstruktur
erhalten würden. Dies sei für ihn nicht nötig, da er eine Beschäftigung in
einem regulären Betrieb habe. Bei der Firma B GmbH habe er eine höher
qualifizierte Tätigkeit mit entsprechenden Referenzen. Zwar werde er dort nicht
entlöhnt, aber er könne Weiterbildungskurse besuchen,
die die Chancen auf einen Wiedereinstieg erhöhten.
3.
3.1
Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit
dem Hilfesuchenden erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die
Kapitel A.3 und D.2 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt
vor, die von der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen
und sozialen Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind
Integrationsprogramme zu entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und
Gegenleistung basieren, und Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit
herauszukommen. Zugleich sind die Programme Ausdruck
der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner
Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als Massnahme zur sozialen und
beruflichen Integration gelten berufliche Orientierungsmassnahmen,
Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt, Einsatz- und
Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie sozialpädagogische
und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).
3.2
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen
mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich
auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage
des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die
wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen
Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet
werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene
dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise
durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche)
verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr,
19.
Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen
Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine
Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen
Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten
Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand
angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau
der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert
werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2,
mit Hinweisen).
3.3
Der Beschwerdeführer hat bis zu einem Unfall im Jahr 2008 als
Gerüstmonteur gearbeitet. Danach erhielt er zuerst Taggelder der
Unfallversicherung und danach Arbeitslosengeld. Er
verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Er arbeitet nun unentgeltlich
ca. 30 % uniformiert und zusätzlich
administrativ bei der B GmbH. Gemäss einem Schreiben der SUVA vom 31. März
2010.
sind ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
(ohne Tätigkeiten länger dauernd in der Hocke oder auf den Knien) ganztags
zumutbar.
Soweit auf seine körperlich bedingten Einschränkungen
Rücksicht genommen wird, erscheint eine Arbeit im Sozialfirma C als für den Beschwerdeführer
zumutbar.C ist eine Sozialfirma, die für Menschen, die lange
ohne Arbeit waren, Arbeitsplätze im Industrie- und Recyclingbereich anbietet. Es darf grundsätzlich auch in Kauf genommen werden, dass er durch die
Tätigkeit zeitweise unterfordert ist (BGE 139 I 218 E. 4).
3.4
Finanzielle
Interessen der Sozialbehörde an der Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers im Sozialfirma
C bestehen vorliegend keine, da der Lohn, der dem Beschwerdeführer vom Sozialfirma
C ausbezahlt würde, durch die Sozialbehörde refinanziert wird. Zu prüfen
bleibt, ob die Weisung, eine Arbeit im Sozialfirma C aufzunehmen, geeignet ist,
die Situation des Beschwerdeführers zu verbessern.
Die Chancen auf dem Arbeitsmarkt können in der Regel
verbessert werden, wenn ein Sozialhilfeempfänger nach einer
Zeit der Arbeitslosigkeit wieder an einen geregelten und strukturierten
Berufsalltag gewöhnt wird. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, er habe
bereits durch seine Arbeit in der B GmbH eine Tagesstruktur und werde dort von
einem Bankkaufmann und einer diplomierten Treuhänderin unterstützt. Ausserdem
erhalte er auf diese Weise die Möglichkeit, Weiterbildungskurse zu besuchen.
Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, darf der Beschwerdeführer nicht
leichthin angehalten werden, eine solche Arbeit im ersten Arbeitsmarkt und die
damit geschaffenen Möglichkeiten aufzugeben. Mit der Weisung, 50 % im Sozialfirma C zu arbeiten, wird ihm aber nicht verunmöglicht, weiterhin bei der B GmbH tätig zu sein. Allenfalls muss er seine
Einsätze etwas reduzieren; dadurch gehen ihm aber die Vorteile, insbesondere
die Referenz sowie die Weiterbildungsmöglichkeiten, nicht per se verlustig. Im
Rahmen der Sozialhilfe muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer
bereits seit dem Jahr 2010 bei der B GmbH arbeitet, ohne dass eine entgeltliche
Anstellung hätte vereinbart werden können. Es muss davon ausgegangen werden,
dass sich diese Situation in näherer Zukunft nicht verbessert. Es kann nicht
die Aufgabe der Sozialhilfe sein, einen Arbeitnehmer, den ein privates
Unternehmen nicht entlöhnen kann, wirtschaftlich zu unterstützen. Somit ist es
zulässig, ihn aufzufordern, eine Arbeit im Sozialfirma
C aufzunehmen, aus welcher allenfalls eine Chance auf eine Arbeitstätigkeit in
dieser Branche resultiert.
Die angefochtene Weisung erweist sich folglich als
rechtmässig.
4.
4.1
Die
Sozialbehörde hat in den Erwägungen der Verfügung vom 15. Oktober 2013 festgehalten,
dass der Nettoverdienst als Einnahme angerechnet und die wirtschaftliche Hilfe
um diesen Betrag reduziert werde, sobald eine Arbeitsstelle im Sozialfirma C
zur Verfügung stehe. Dies gelte auch bei Verweigerung der Arbeitsaufnahme.
Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 1. April 2014
wird dem Beschwerdeführer seit Dezember 2013 der erzielbare Sozialfirma C-Lohn
in Höhe von Fr. 960.- vom Grundbedarf abgezogen.
4.2
Für dieses
Vorgehen findet sich keine Rechtsgrundlage in den Akten. Die angefochtene
Weisung ist noch nicht rechtskräftig geworden (s. E. 1.3). Zudem müsste der
Hilfesuchende ohnehin auf eine allfällige Leistungskürzung bei Nichteinhaltung
einer Weisung der Sozialbehörde vorgängig schriftlich hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Verstösst er dann gegen die entsprechenden Weisungen der
Fürsorgebehörde, sind die
Sozialhilfeleistungen angemessen und um maximal 15 % des Grundbedarfs
zu kürzen (vgl. Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien). Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann nur ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art. 12 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind dann ganz
oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare
Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die
Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter Androhung
der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a
Abs. 1 SHG).
4.3
Der Beschwerdeführer durfte vorliegend die Weisung, die Arbeit im Sozialfirma
C aufzunehmen, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens
überprüfen lassen. Erst anschliessend kann ihm allenfalls eine Weigerung
der Arbeitsaufnahme vorgeworfen werden. Eine Leistungseinstellung müsste sodann
separat verfügt und mit Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Wurde die
Leistungseinstellung um monatlich Fr. 960.- ohne eine entsprechende Verfügung
vorgenommen, kann der Beschwerdeführer eine solche verlangen.
4.4
Falls die Beschwerdegegnerin davon
ausgeht, dass der Beschwerdeführer entweder ein Einkommen erzielt oder durch
freiwillige Leistungen Dritter sein Existenzminimum zu decken vermag, hat sie
diesbezügliche Abklärungen zu treffen und eine entsprechende Verfügung zu
erlassen.
5.
5.1
Insgesamt
erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Weisung zur
Arbeitsaufnahme im Sozialfirma C als unbegründet. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
5.3
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die
Beschwerde kann auch nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Somit sind die Gerichtskosten
vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…