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Entscheid

VB.2014.00123

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00123

21. August 2014Deutsch18 min

(URT.2014.16529)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich führte am

14. Mai 2013 eine Basisinspektion der B-Apotheke in D durch. Anlässlich

dieser Inspektion beschlagnahmte sie 107 Durchstechflaschen Morphin HCl

5 % 50 ml und 150 Packungen à 50 Tabletten Morphinsulfat 200 mg.

Gegen die vorsorgliche Beschlagnahme erhob die

fachverantwortliche Person der B-Apotheke, C, am 16. Mai 2013 Rekurs an

die Kantonale Heilmittelkontrolle, welche den Rekurs nicht an die

Gesundheitsdirektion weiterleitete. Am 5. Juni 2013 verfügte die Kantonale

Heilmittelkontrolle die entschädigungslose Einziehung und Vernichtung der vorsorglich

beschlagnahmten Heilmittel.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2013 erhob C am

5.

Juli 2013 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte die Aufhebung

der Verfügung und die Herausgabe der beschlagnahmten Heilmittel, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Kantonalen Heilmittelkontrolle. Mit

Verfügung vom 21. Januar 2014 vereinigte die Gesundheitsdirektion die

Rekursverfahren betreffend die Verfügungen der Kantonalen Heilmittelkontrolle

vom 14. Mai 2013 (provisorische Beschlagnahme) und vom 5. Juni 2013.

Sie schrieb den Rekurs gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 als

gegenstandslos geworden ab und wies den Rekurs gegen die Verfügung vom 5. Juni

2013.

ab.

III.

Dagegen gelangte C mit Beschwerde vom 21. Februar

2014.

an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und die eingezogenen Heilmittel seien herauszugeben, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2014 setzte

das Verwaltungsgericht C eine Frist zum Nachreichen einer Vollmacht von A, der

als Inhaber der B-Apotheke als Einzelunternehmen Verfügungsadressat ist. Mit

Schreiben vom 8. März 2014 reichte A eine Vollmacht sowie eine von ihm

unterzeichnete Beschwerde ein.

Am 14. März 2014 beantragte die Gesundheitsdirektion

die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die kantonale

Heilmittelkontrolle reichte am 10. April 2014 eine Beschwerdeantwort ein.

In der Replik vom 12. Mai 2014 hielt A an seinen Begehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Kantonale Heilmittelkontrolle zog die Arzneimittel (Morphin und Morphinsulfat)

aus folgenden Gründen ein:

Einerseits beanstandete sie eine nicht gesetzeskonforme

Abgabe- und Lieferpraxis: Die genannten Präparate könnten einzig als

Arzneimittel nach Formula magistralis (Magistralrezepturen) eingeteilt werden,

die jedoch nur auf ärztliche Verschreibung hin in der öffentlichen Apotheke

patientenspezifisch und pharmakopöekonform beschriftet abgegeben werden

dürften; ein entsprechender Lohnherstellungsvertrag sei aber nicht vorhanden gewesen

(s. unten E. 4). Andererseits rügte die Beschwerdegegnerin die

Vernachlässigung der Bestandeskontrolle über die Morphinpräparate (s.

E. 5). Zudem hätten die Lagerbedingungen nicht den Anforderungen an einen

sorgfältigen Umgang mit Heilmitteln entsprochen und die Betäubungsmittel seien

nicht diebstahlsicher aufbewahrt worden (s. E. 6).

2.2

Der Beschwerdeführer

beantragt die Herausgabe der eingezogenen Heilmittel.

3.

3.1

Nach Art. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951

(Betäubungsmittelgesetz, BetmG) gelten abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate

des Wirkungstypen Morphin sowie Stoffe und Präparate, die auf dessen Grundlage

hergestellt werden oder eine ähnliche Wirkung haben, als Betäubungsmittel. Somit

fallen die genannten Präparate unter die Betäubungsmittelgesetzgebung. Für Betäubungsmittel,

die als Heilmittel verwendet werden, gelten nach Art. 1b BetmG auch die

Bestimmungen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und

Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz,

HMG). Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die

anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften

beachtet werden (Art. 26 Abs. 1 HMG).

3.2

Bei den eingezogenen Präparaten handelt es sich unbestrittenermassen um

vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic nicht zugelassene Arzneimittel.

Keine Zulassung benötigen u. a. gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG Arzneimittel,

die in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Spitalapotheke in Ausführung

einer ärztlichen Verschreibung für eine bestimmte Person oder einen bestimmten

Personenkreis oder für ein bestimmtes Tier oder einen bestimmten Tierbestand

hergestellt werden (Formula magistralis). Gestützt auf eine solche

Verschreibung kann das Arzneimittel in der öffentlichen Apotheke oder der

Spitalapotheke ad hoc oder defekturmässig hergestellt, aber nur auf ärztliche

Verschreibung hin abgegeben werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sind die in Art. 9 Abs. 2 HMG vorgesehenen Ausnahmen von der

Zulassungspflicht restriktiv auszulegen (BGE 132 II 200 E. 1.7.1).

3.3

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Belieferung von Ärzten, Kliniken, insbesondere

der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) sowie einer Spitex die

Einteilung der eingezogenen Präparate als Arzneimittel nach Formula magistralis

widerspreche. Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibe, bedürfe nach

Art. 28 HMG einer Grosshandelsbewilligung von Swissmedic, welche die B-Apotheke

nicht besitze. Für die einzelfallsweise Vermittlung von Arzneimitteln mit

kontrollierten Substanzen benötigten Apotheken zwar keine Betriebsbewilligung

nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle

vom 25. Mai 2011 (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV); die B-Apotheke

habe aber mehr als neun Vermittlungen pro Jahr getätigt, und nicht lediglich

einzelfallweise gehandelt. Dafür wäre eine Betriebsbewilligung nach Art. 11.

Abs. 4 BetmKV erforderlich, über die sie nicht verfügt habe.

3.4

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ein Grossteil der strittigen Arzneimittel

(Morphinsulfat Tabletten 200 mg) an die PUK geliefert worden seien, die

für die Abgabe selber befugt sei. Die Arzneimittel seien nicht an eine

unbestimmte Anzahl Patienten abgegeben worden, sondern die ausgestellten

Rezepte seien mehrheitlich personifiziert gewesen. Da es sich bei der PUK um

eine kantonale Institution handle, habe der Beschwerdeführer davon ausgehen

können, dass deren Rezepte und Bezüge (über Jahre) rechtens seien, ohne dabei

die eigene Sorgfaltspflicht zu verletzen. Dass einzelne Rezepte nicht

personifiziert gewesen seien, werde nicht bestritten.

Die Lieferungen an Apotheken seien für einige konkrete

Personen bestimmt gewesen. In einzelnen Fällen habe der Name des Patienten

gefehlt. Vom 1. Januar 2013 bis am 14. Mai 2013 seien diesen

Apotheken lediglich sechs Lieferungen (32 Stechampullen) zugestellt worden.

Die Belieferung der Spitex sei seit 2005 bis zum 13. Mai 2013 unbeanstandet

erfolgt, weshalb diese Praxis immer wieder zur Anwendung gekommen sei.

4.

4.1

Die

Morphin HCl 5 % Lösung und die Morphinsulfat-Tabletten wurden durch die E AG,

F, hergestellt. Gestützt auf Art. 9 Abs. 2bis HMG darf ein

Betrieb mit Herstellungsbewilligung mit der Herstellung von

Formula-Arzneimitteln beauftragt werden. Gemäss Ziff. 20.1.7.2 der Pharmacopoea Helvetica 11 müssen Auftraggeber und Auftragnehmer einen schriftlichen

Vertrag abschliessen, der den Lohnauftrag genau umschreibt. Ein

Lohnherstellvertrag mit der E AG war anlässlich der Inspektion vom

14.

Mai 2013 nicht vorhanden und wurde bis anhin auch nicht eingereicht

(act. … bezieht sich auf das Produkt Troxerutin 10 %, 2 ml Ampullen).

Die B-Apotheke bezog die

Morphinsulfat-Tabletten jeweils von der E AG und belieferte regelmässig

die PUK (Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen) sowie Dr. med. G, in D,

und Dr. med. H, in D. In einem Zeitraum von neun Monaten lieferte der

Beschwerdeführer eine grosse Menge Morphinsulfat-Tabletten an die PUK, pro

Lieferung jeweils 3'000–4'000 Tabletten à 200 mg. Dabei lagen jeweils

Betäubungsmittelrezepte für bestimmte Personen vor, die Lieferung und die

Verrechnung erfolgten direkt an die PUK. Dr. med. G

wurden die Tablettenpackungen zwar auf Betäubungsmittelrezept für einen

bestimmten Patienten geliefert, jedoch ebenfalls dem Arzt in Rechnung gestellt,

der dem Patienten die Tabletten in der Praxis abgab. Dr. med. H

wurden jeweils sechs Packungen Morphinsulfat-Tabletten für den Praxisbedarf geliefert.

Die Morphin HCl 5 % Stechampullen wurden

ebenfalls von der E AG bezogen und auf Bestellung mehrheitlich an andere

öffentliche Apotheken sowie an die Spitex, in D, geliefert. Regelmässig

wurde auch Dr. med. I, in J, für den Praxisbedarf beliefert.

4.2

4.2.1

Die Herstellung von

Magistralrezepturen hat in Ausführung einer ärztlichen Verschreibung für

bestimmte Personen zu erfolgen. Somit sind von Art. 9 Abs. 2

lit. a HMG Arzneimittel erfasst, die auf ärztliches Rezept zubereitet

werden, um individuelle Bedürfnisse von Patienten zu decken oder

Versorgungslücken zu schliessen, weil das Arzneimittel beispielsweise in der

benötigten Zusammensetzung oder Dosierung nicht auf dem Markt erhältlich ist (Thomas

Gächter/Bernhard Rütsche, Gesundheitsrecht, 3. A., Basel 2013,

Rz. 868; Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 zum

Heilmittelgesetz, BBl 1999 S. 3453 ff., 3495). Diese Bedarfslage kann

nicht nur für eine bestimmte Einzelperson, sondern auch für einen bestimmten

Personenkreis zutreffen (BGE 132 II 298 E. 4.4.1). Während eine Lagerhaltung

nach dem bis zum 30. September 2010 geltenden Art. 9 Abs. 2

lit. a aHMG unzulässig war, ist gemäss der seit 1. Oktober 2010

gültigen Bestimmung eine defekturmässige Herstellung und damit eine Lagerhaltung

in einem beschränkten Masse zulässig. Die zu behandelnde Person oder der

zu behandelnde Personenkreis muss damit vor der Herstellung nicht mehr

namentlich bekannt sein. Eine serienmässige Herstellung ist aber nicht erlaubt.

Die öffentliche Apotheke hält das Arzneimittel für die künftige

direkte Abgabe auf ärztliche Verschreibung hin an die eigene Kundschaft bereit.

4.2.2

Die Apotheke kann im

Lohnauftragsverhältnis die Arzneimittel nach Formula magistralis für einen anderen

herstellungs- und abgabeberechtigten Betrieb herstellen (Art. 9

Abs. 2bis HMG). Die Belieferung von anderen öffentlichen Apotheken,

die eine kantonale Herstellbewilligung besitzen, ist somit erlaubt. Der

Beschwerdeführer konnte aber keine Lohnaufträge zwischen seiner Apotheke und

den von ihr regelmässig belieferten öffentlichen Apotheken vorlegen.

4.2.3

Vorliegend wurden die strittigen Arzneimittel nicht nur an

andere öffentliche Apotheken, sondern auch an die PUK, Arztpraxen und

Spitexorganisationen geliefert. Die Lieferungen erfolgten – wie der

Beschwerdeführer selbst ausführt – teilweise auch ohne ärztliches Rezept und wurden

nicht direkt an Patienten abgegeben. Eine Herstellung für die Lagerhaltung auf

spätere Abgabe in kleinen Mengen ist damit zwar möglich, aber die Präparate

dürfen nur auf eine weitere ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden

(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zur

Änderung des Heilmittelgesetzes, BBl 2007 S. 2393 ff., 2413 f.).

Zum Auftrag eines

anderen Betriebs zur Herstellung von Magistralrezepturen ist nur berechtigt,

wer eine Herstellungsbewilligung besitzt (Swissmedic Journal 11/2011,

S. 939). Ärzte dürfen keinen Auftrag für die Herstellung einer

Magistralrezeptur erteilen. Eine Vermittlung im Sinn von Art. 2

lit. k AMBV (s. E. 4.3) ist nicht zulässig, da die Arzneimittel, die

gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG hergestellt werden, zur

Abgabe an die eigenen Kunden bestimmt sind und dem Patienten bzw. dessen

Krankenkasse in Rechnung gestellt werden müssen. Die Einschränkung auf die

eigene Kundschaft stellt sicher, dass die Inhaberin einer kantonalen

Detailhandelsbewilligung nach Art. 30 HMG die Verantwortung für die

Freigabe des zulassungsbefreiten Arzneimittels und die Abgabe trägt, da dieses

üblicherweise vor dessen Inverkehrbringen nicht auf Qualität, Wirksamkeit und

Sicherheit hin behördllich geprüft worden ist (Swissmedic Journal 11/2011

S. 940). Die Ansicht des Beschwerdeführers, Art. 9 Abs. 2

lit. a HMG lasse auch die Belieferung von Ärzten oder eines Spitals auf

Vorrat hin zu, widerspricht somit dem Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl.

Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. a HMG). Die Vorinstanz

stellte zu Recht fest, dass die vorliegende Belieferung von Ärzten,

Spitexorganisationen und einer Uniklinik ausserhalb des Geltungsbereichs von

Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG liegt.

Hinzu kommt, dass gemäss Art. 47 Abs. 3 BetmKV die

auf einem Betäubungsmittelrezept verschriebene Menge nicht über den Bedarf für

die Behandlung von höchstens drei Monaten hinausgehen darf. Die B-Apotheke führte

Verschreibungen aus, die diesen Bedarf weit überschritten, ohne nähere Abklärungen

zu treffen (vgl. § 11 HMV). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer

die Grundsätze der guten Abgabepraxis nach Art. 26 HMG nicht eingehalten.

4.3

Nach Art. 11

Abs. 1 BetmKV benötigt vorgängig eine Betriebsbewilligung, wer kontrollierte

Substanzen herstellen, beziehen, vermitteln, ein- und ausführen, abgeben oder mit

diesen Handel treiben will. Unter Vermitteln ist das Beziehen, Importieren,

Exportieren, Aufbewahren, Lagern, Anbieten, Anpreisen sowie entgeltliches oder

unentgeltliches Übertragen oder Überlassen von Arzneimitteln einschliesslich

der Auslieferung zu verstehen, jedoch nicht die Abgabe an die Patienten

(Art. 2 lit. k der Verordnung über die Bewilligungen im

Arzneimittelbereich vom 17. Oktober 2001 [AMBV]).

Apotheken benötigen allerdings nach Art. 11 Abs. 4 BetmKV erst bei

mehr als jährlich neun Vermittlungen von Arzneimitteln mit kontrollierten

Substanzen eine Betriebsbewilligung des Instituts. Die Betäubungsmittel Morphin

und Morphinsulfat sind gemäss Art. 2 lit. h BetmKV kontrollierte

Substanzen. Die B-Apotheke verfügt nicht über die notwendige Bewilligung,

obwohl sie deutlich mehr als neun Vermittlungen von kontrollierten Substanzen pro Jahr tätigte.

4.4

Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit bei den Lieferungen der Morphin

HCl 5 % Lösung und der Morphinsulfat-Tabletten die gesetzlichen Vorgaben

von Art. 9 HMG und Art. 11 BetmKV nicht beachtet.

5.

5.1

Weiter

beanstanden die Vorinstanzen die ungenügende Betäubungsmittelkontrolle. Der

Beschwerdeführer gesteht ein, dass die Betäubungsmittel-Buchführung mangelhaft

war. Inzwischen seien die Mängel mittels Rekonstruktion behoben worden, und

künftig werde die Kontrolle gesetzeskonform durchgeführt.

5.2

Verantwortliche

Leiterinnen und Leiter einer Apotheke müssen nach Art. 63 BetmKV den Bezug

und die Abgabe von kontrollierten Substanzen jederzeit (durch die Lieferscheine

bzw. Betäubungsmittelrezepte) belegen können. Art. 57 Abs. 1

lit. b und c BetmKV nennen die Angaben, die die Buchführung enthalten

muss. Zudem muss, wer nach § 14 Abs. 1 HMV Arzneimittel nach Formula

magistralis abgibt, darüber fortlaufend Aufzeichnungen machen, welche die

Angaben gemäss § 10 Abs. 1 lit. a und c–e HMV sowie das Datum

der Abgabe, das vorgeschriebene Verfallsdatum und gegebenenfalls die im Rezept

angegebene Gebrauchsanweisung enthalten.

5.3

Die Inspektion durch die Beschwerdegegnerin fand am 14. Mai 2013

statt. Dabei wurde festgestellt, dass die letzte Eintragung in der

Bestandeskontrolle der Morphinsulfat-Tabletten vom 13. März 2013 stammte.

Gemäss Datum des Lieferscheins erfolgte die Lieferung jedoch am 5. März

2013.

Weitere Bewegungen konnten anlässlich der Inspektion nicht nachvollzogen

werden, da die Belege fehlten. Es wurde eine Abweichung von 130 Packungen

Morphinsulfat-Tabletten festgestellt. Ebenso war die Betäubungsmittelkontrolle

über die Morphin HCl 5 %, 50 ml Durchstechflaschen nicht

nachvollziehbar. Aus der nachgereichten Bestandeskontrolle über die Morphin HCl

5.

%, 50 ml Durchstechflaschen vom 27. Juni 2013 ergab sich, dass

einige Betäubungsmittelrezepte von Dr. med. I erst im Nachhinein am

26.

Juni 2013 von der B-Apotheke abgestempelt wurden.

Damit wurden die gesetzlichen Buchführungsvorschriften vom

Beschwerdeführer nicht eingehalten. Daran ändert sich durch die nachträglich

eingelegte Buchführung nichts. Dieser Umstand ist allenfalls bei der Frage der

Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmung zu berücksichtigen.

6.

6.1

Schliesslich

rügen die Vorinstanzen die Lagerbedingungen: Der Lagerraum der Arzneimittel sei

staubig und dreckig gewesen, und es habe nicht belegt werden können, dass eine

Temperaturüberwachung stattfinde. Zudem seien die Betäubungsmittel nicht diebstahlsicher

aufbewahrt worden. Aufgrund der lückenhaften und nicht aktuell geführten

Betäubungsmittel-Bestandeskontrollen habe nicht ausgeschlossen werden können, dass

Packungen fälschlicherweise abhanden gekommen sein könnten.

6.2

Der

Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die strittigen Arzneimittel keinen

Lagerhinweis enthielten, womit auch keine spezifische Temperaturüberwachung

erforderlich sei. Eine völlig diebstahlsichere Lagerung gebe es ohnehin nicht,

und von einer nicht diebstahlsicheren Lagerung alleine könne noch keine Gesundheitsgefährdung

ausgehen.

6.3

Wer mit

Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von

Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und

Tier nicht gefährdet wird (Art. 3 HMG). Kontrollierte Substanzen wie

Morphin müssen vor Diebstahl gesichert aufbewahrt werden (Art. 54

Abs. 1 BetmKV). Da ein defekturmässig hergestelltes Arzneimittel über eine

bestimmte Zeit gelagert und für mehrere Anwender bestimmt ist, unterliegt es im

Vergleich zu ad hoc hergestellten Arzneimitteln erhöhten qualitätssichernden

Auflagen.

6.4

Die

strittigen Arzneimittel wurden anlässlich der Inspektion vom 14. Mai 2013

in zwei Kartonkisten im ehemaligen Feuerkeller der B-Apotheke aufgefunden. Der

Lagerraum war schmutzig, und der Beschwerdeführer konnte nicht belegen, dass

die Temperatur in diesem Raum nicht über 25° C steigt oder unter

15° C sinkt.

Nicht zulassungspflichtige Arzneimittel sind mit den

Aufbewahrungsbedingungen, u. a.

den Lagertemperaturen, zu beschriften (Ziff. 17.1.4 der Pharmacopoea

Helvetica), was vorliegend nicht erfolgte. Bei Fehlen von Temperaturangaben ist

von einer Lagerung bei Raumtemperatur auszugehen. So ist beispielsweise das von

Swissmedic zugelassenen Produkt Morphin HCl Amino bei Raumtemperatur

(15–25° C) und vor Licht geschützt aufzubewahren. Eine temperaturgerechte

Lagerung konnte vorliegend nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer

bestreitet die unterbliebene Temperaturmessung nicht. Zudem war der Lagerraum

nicht genügend sauber, da er aufgrund der Beschaffenheit der Böden nicht leicht

zu reinigen scheint. Werden Arzneimittel verschmutzt oder bei falscher Temperatur

gelagert, ist eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen. Ebenso ist eine

nicht diebstahlsichere Aufbewahrung der Betäubungsmittel nicht gesetzeskonform.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass keine diebstahlsichere Lagerung

bestand und besteht. Folglich beanstandeten die Vorinstanzen die Lagerung der

eingezogenen Arzneimittel zu Recht.

6.5

Insgesamt

hat der Beschwerdeführer somit die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Arzneimitteln

sowie die Betäubungsmittelvorschriften in verschiedener Hinsicht nicht eingehalten.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die getroffene Massnahme sei nicht verhältnismässig. Er

macht geltend, eine mangelhafte Betäubungsmittel-Buchführung sowie die nicht

diebstahlsichere Lagerung könnten kein Grund für die Einziehung und Vernichtung

von Heilmitteln sein. Mit ihrem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin massiv in

die Arzneimittelversorgungspflicht der Apotheke und in die Geschäftsbeziehungen

des Beschwerdeführers mit der PUK eingegriffen. Allenfalls wäre eine mildere

Massnahme, wie beispielsweise ein Lieferverbot zu verhängen gewesen.

7.2

Nach

Art. 66 Abs. 1 HMG kann Swissmedic alle Verwaltungsmassnahmen

treffen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Insbesondere kann das

Institut (Abs. 2):

a. Beanstandungen

aussprechen und eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes ansetzen;

b. Bewilligungen

und Zulassungen sistieren oder widerrufen;

c. Betriebe

schliessen;

d. gesundheitsgefährdende

oder nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Heilmittel

beschlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten;

e. das

Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln, die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel

im Ausland von der Schweiz aus verbieten und den unverzüglichen Rückruf von

Heilmitteln vom Markt oder die Verbreitung von schadenverhütenden Verhaltensempfehlungen

anordnen;

f. unzulässige

Werbemittel beschlagnahmen, amtlich verwahren, vernichten sowie deren

Verwendung verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen

veröffentlichen;

g. die

Werbung für ein bestimmtes Heilmittel bei schwerer oder wiederholter Widerhandlung

gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Werbung vorübergehend oder

dauernd verbieten und dieses Verbot auf Kosten der Verantwortlichen veröffentlichen.

7.3

Die

Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zum Vollzug dieses Gesetzes

erforderlichen Verwaltungsmassnahmen nach Absatz 2. Die Kantonale Heilmittelkontrolle

ist für den Vollzug der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung des Bundes

sowie für den Vollzug der kantonalen Heilmittelverordnung zuständig (vgl.

Art. 83 Abs. 1 HMG, Art. 69 Abs. 1 BetmKV und § 41

HMV). Bei der Wahl der betreffenden Verwaltungsmassnahme kommt den

Vollzugsorganen ein grosses Ermessen zu (Christoph Meyer/Karin

Pfenninger-Hirschi, Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, 2006, Art. 66,

N. 18).

7.4

Die

Beschlagnahmung und anschliessende Einziehung und Vernichtung der Morphin HCl

Durchstechflaschen und Morphinsulfat-Tabletten tangiert die Wirtschaftsfreiheit

des Beschwerdeführers (Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April

1999). Die Massnahme stützt sich indes auf eine genügende gesetzliche Grundlage

in Art. 66 Abs. 2 lit. d HMG. Es besteht ein öffentliches

Interesse daran, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame

Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Die B-Apotheke hat in verschiedener

Weise gegen das Heilmittel- und das Betäubungsmittelgesetz verstossen, indem

sie Lager- und Buchführungsvorschriften nicht eingehalten, nicht zugelassene

Arzneimittel unter anderem auch an Spitäler und Ärzte geliefert und die

Betäubungsmittel ohne entsprechende Bewilligung verkauft hat. Unter

Berücksichtigung der verschärften Geltung der Sorgfaltspflichten im Umgang mit

Betäubungsmitteln, welche auch die Buchführungspflichten umfassen, ist die

Beschlagnahmung und die Vernichtung der entsprechenden Heilmittel eine

geeignete und erforderliche Massnahme, um einen sorgfaltswidrigen Umgang mit diesen

Betäubungsmitteln zu verhindern. Inzwischen haben die eingezogenen

Morphinsulfat-Tabletten ihr Verfallsdatum von Januar 2014 bereits überschritten,

womit eine Rückgabe ausser Betracht fällt. Ob der Beschwerdeführer auch in der

Zwischenzeit keinen geeigneten Lagerraum mit diebstahlsicherer Aufbewahrung

garantiert, kann dahingestellt bleiben, weil bei der bisherigen Lagerung schon

die Einhaltung der nötigen Lagertemparatur ungewiss ist, und insofern eine Beeinträchtigung

der Qualität der Durchstechflaschen nicht ausgeschlossen werden kann.

Entsprechend ist auch eine Rückgabe der Morphin HCl Durchstechflaschen nicht

angezeigt. Eine korrigierte Betäubungsmittelkontrolle vermag daran nichts zu

ändern. Zudem handelt es sich bei der Beschlagnahmung und Vernichtung

nach Art. 66 Abs. 2 lit. d nicht um die schärfste Massnahme.

Inwiefern ein Lieferverbot einen weniger starken Eingriff in seine

Wirtschaftsfreiheit darstellen würde, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Zudem trifft die Einziehung der entsprechenden Heilmittel die Apotheke nicht

besonders stark, da es sich nicht um eine grosse Menge handelte.

Es sind damit keine besonderen, unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteile des

Beschwerdeführers aufgrund der Vernichtung der fraglichen Präparate

ersichtlich. Die getroffene Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig.

8.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm gemäss § 17 Abs. 2 VRG nicht

zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …