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Entscheid

VB.2014.00124

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00124

4. Dezember 2014Deutsch15 min

(URT.2014.16776)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat von A erklärte am 23. Oktober

2013 die Gemeindestrasse von A nach W (Q-Strasse) für den Winter 2013/2014, das

heisst vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014, erneut als

Schlittelweg und für den Fahrzeugverkehr gesperrt, wenn es die Schneeverhältnisse

zulassen. Dies sei mittels Signalisationen bzw. Sperren zu bewerkstelligen,

welche bei offenen Strassen sofort zu entfernen und bei liegendem Schnee

unverzüglich wieder herzustellen seien. Die Publikation erfolgte am 30. Oktober

2013.

Im Winter 2012/2013 war der während

Jahrzehnten bestehende Schlittelweg versuchsweise nicht mehr errichtet worden,

unter anderem in der Meinung, die von einem Privaten zur Verfügung gestellte

danebenliegende Wiese tauge als Alternative. Daraufhin war von Befürwortern des

Schlittelwegs eine Unterschriftensammlung für die Wiederinbetriebnahme des

Schlittelwegs durchgeführt worden.

Erwägungen

II.

In der Folge gelangten C, D, E, F und G, I

und H, J, K, L, M sowie N und O mit Rekursen an das Statthalteramt des Bezirkes

R und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Oktober 2013 bzw.

es sei auf den Schlittelweg und die Sperrung der Strasse für den

Fahrzeugverkehr zu verzichten. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014

vereinigte der Statthalter die Rekurse und hob in deren Gutheissung den

angefochtenen Beschluss unter Kostenauflage zulasten des Gemeinderats A auf.

III.

Die Gemeinde A erhob am 26. Februar

2014.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 27. Januar 2014, wobei sie unabhängig vom

Verfahrensausgang sowohl die Kosten für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren

übernehme, ebenso die ihr erwachsenen Kosten für ihren neu beigezogenen

Rechtsvertreter. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die

Durchführung eines Augenscheins. Nach am 27. Februar 2014 ergangener

Präsidialverfügung mit entsprechender Fristansetzung wurde mit Verfügung vom

15.

April 2014 die Adresse von M als gemeinsames Zustellungsdomizil aller

in der Sachverhaltserwägung II genannten Privatpersonen bestimmt. Mit Eingabe

vom 2. April 2014 beantragten C, D, F und G, J, K, L, M sowie N und O

sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt hatte schon am 14. März

2014.

auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 16. Mai 2014 ging die Stellungnahme

der Gemeinde zur Beschwerdeantwort ein. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht

mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Autonomie, sodass sie gemäss

§ 21 Abs. 2 lit. b. VRG beschwerdelegitimiert ist (Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff., insbes. N. 121 und

123). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten. Zwar bildet die am 23. Oktober 2013 für den

Fahrzeugverkehr bei entsprechenden Schneeverhältnissen beschlossene Sperrung

der Gemeindestrasse von A nach W (Q-Strasse) zufolge Erklärung dieses

Abschnitts zum Schlittelweg vom Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014 Streitgegenstand. Indessen kann vom

Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden, können sich doch die

aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 25 mit Hinweisen).

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines

Augenscheins. Ein solcher wäre indessen nur geboten, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund

ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen

Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 79). Vorliegend ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten hinreichend

deutlich ersichtlich, weshalb sich die Durchführung eines Augenscheins

erübrigt.

3.

3.1

Die

Befugnis der Gemeinde zur Erklärung einzelner Strassen zum Schlittelweg und zeitweisen

Sperrung für den Fahrzeugverkehr findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 3

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG),

§ 39 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen

(Strassengesetz) und Art. 34 der Polizeiverordnung der Gemeinde A (in

Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Gemeindewesen [Gemeindegesetz]

vom 6. Juni 1926). Gemäss Art. 34 der Polizeiverordnung kann der

Gemeinderat, im Sinn einer vorübergehenden Verkehrsbeschränkung, einzelne

Strassen als Schlittelwege bezeichnen. Die Gemeinde ist in diesem

ortspolizeilichen Bereich autonom und geniesst eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit (Art. 50 der Bundesverfassung vom 18. April

1999; Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV); vgl. zum Ganzen BGE 126 I 133 E. 2 mit Hinweisen).

3.2

Die umstrittene

Sperrung der Q-Strasse im Abschnitt A bis W wird in der Bevölkerung breit

diskutiert. Die Befürworter des Schlittelwegs argumentieren, der Schlittelweg

am X-Berg stelle eine traditionelle Winterattraktion dar. Contra-Reaktionen

erfolgen insbesondere seitens von Bewohnerinnen und Bewohnern vom W, welche bei

Sperrung des genannten Strassenabschnitts einen Umweg über die S- und T-Strasse

oder über die U-Strasse und dann via V-Strasse, eine Kantonsstrasse, fahren

müssen, um ins Dorfzentrum von A zu gelangen. Dazu gehören sämtliche Beschwerdegegnerinnen

und Beschwerdegegner, welche im W an der Q- bzw. U-Strasse wohnhaft sind. Der

Statthalter hat deren Rekurslegitimation bejaht, was nicht infrage gestellt

wird. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen im Rekursentscheid

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Die genannten Ausweichrouten über die S- und T-Strasse bzw. U-Strasse und

V-Strasse erfordern, unter anderem angesichts der Topographie des Geländes,

unstreitig eine konzentrierte Fahrweise. Anders als die Beschwerdegegnerschaft

qualifiziert die Gemeinde die Benützung der Ausweichrouten aber als genügend

sicher und somit zumutbar.

3.3

Die

Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, nämlich des öffentlichen Interesses

an der Errichtung des Schlittelwegs einerseits und der Zumutbarkeit der Umwege

für die Beschwerdegegnerschaft andererseits, liegt im Schnittbereich der

Gemeindeautonomie und des verfassungsmässigen Anspruchs auf einen effektiven

Rechtsschutz gemäss Art. 77 Abs. 1 KV, worauf näher einzugehen sein

wird. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf die Überprüfung von

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung bzw. eine unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhaltes zu beschränken (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Es genügt, wenn es

sich auf die entscheidwesentlichen Aspekte beschränkt, das heisst, es muss

nicht jedes einzelne Vorbringen genannt und ausdrücklich widerlegt werden

(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 5).

4.

4.1

Zusammengefasst

bejahte das Statthalteramt das öffentliche Interesse am Weiterbestand des seit

Jahrzehnten bestehenden Schlittelwegs, relativierte dieses aber, weil die

Sicherung des strittigen Schlittelwegs gemäss Stellungnahme der bfu –

Beratungsstelle für Unfallverhütung teurer sei als die Sicherung des

danebenliegenden Weidelandes (würde dort eine offizielle Schlittelpiste

errichtet, müsste lediglich ein EKZ-Mast gesichert werden, während die

Sicherungsmassnahmen bei Einrichtung des Schlittelwegs an der Q-Strasse

umfangreicher wären). Im Ergebnis gewichtete die Rekursinstanz die verkehrstechnische

Problematik, welche die Beschwerdegegnerschaft bei Benützung der Alternativrouten

in Kauf nehmen müssten, stärker als das öffentliche Interesse, auf der Fahrbahn

der Q-Strasse schlitteln zu können und hob daher den Beschluss der Gemeinde vom

23.

Oktober 2013 auf.

4.2

Das

Statthalteramt war – anders als das Verwaltungsgericht – grundsätzlich auch zur

Angemessenheitskontrolle im Sinn von § 20 lit. c VRG verpflichtet.

Insoweit ist eine Überprüfung der infrage stehenden Interessen, wie es die

Vorinstanz getan hat, nicht zu beanstanden, sofern dadurch nicht in

Überschreitung der Prüfungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzt wird (vgl.

BGE 139 I 169 E. 6.1). Im Rekursentscheid wurde aber mit keinem Wort auf

die Gemeindeautonomie eingegangen, welche der Beschwerdeführerin in dieser

Streitangelegenheit zweifelsohne zukommt. Schon deswegen liegt eine Rechtsverletzung

im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vor, fällt doch die

Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes auch unter

diese Bestimmung (Donatsch, § 20 N. 12 mit Hinweisen). Aus

prozessökonomischen Gründen ist indessen auf eine Rückweisung zwecks erneuter

Beurteilung unter Einbezug der Wahrung der Gemeindeautonomie zu verzichten und

es ist im Folgenden unter Berücksichtigung des genannten Gesichtspunkts zu

prüfen, ob der angefochtene Rekursentscheid im Ergebnis einer Ermessensüberschreitung

gleichkommt.

4.3

Wie in E. 3.1

erwähnt, geniesst die Gemeinde bezüglich der Errichtung des umstrittenen

Schlittelwegs eine relativ erhebliche Gestaltungs- bzw. Entscheidungsfreiheit,

was von der Rekursbehörde im ausgeführten Sinn zu respektieren ist. Die

Rekursinstanz darf daher nicht einfach eine eigene, gleichermassen vertretbare

Beurteilung der Streitangelegenheit vornehmen. Andererseits kommt der

Gemeindeautonomie auch kein allgemeiner Vorrang zu, sondern es ist den im

konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen genügend Rechnung zu

tragen (vgl. Donatsch, § 20 N. 59 und N. 67, § 50 N. 37).

Im erwähnten Schnittbereich der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und

der Wahrung der Gemeindeautonomie ist daher eine wertende Abwägung vorzunehmen,

welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die

durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen

miteinander vergleicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 614). Zwischen

der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der

Überprüfungsbefugnis ist im Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs der verschiedenen

Verfassungs- und Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz herzustellen.

Dabei ist auch dem Interesse an einem effektiven Rechtsschutz Beachtung zu schenken

(Art. 77 Abs. 1 KV, vgl. auch VB.2013.00468, E. 4.2.4, unter

anderem mit Hinweis auf Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hindernis

für einen wirksamen Rechtsschutz, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi

Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für

Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 145 ff.; auszugsweise in BEZ 2014

Nr. 3, ZBl 115 S. 448 ff., mit Kommentar von Arnold Marti).

5.

5.1

Die

Gemeinde hat im Zusammenhang mit dem Schlittelweg die verschiedenen Reaktionen

aus der Bevölkerung ausgewertet und bei der bfu – Beratungsstelle für

Unfallverhütung Empfehlungen bezüglich zu treffender Sicherheitsvorkehrungen

eingeholt. Die Beschwerdeführerin hielt an der Sitzung vom 10. Juli 2013

folgende Ausgangslage fest: die bfu –Beratungsstelle für Unfallverhütung

empfehle aufgrund der Verhältnismässigkeit auf eine Strassensperrung zu

verzichten und stattdessen das nebenanliegende Weideland als Schlittelpiste zu

deklarieren. Nur ein Drittel der erwachsenen Bewohner des Ws befürworte eine

Sperrung der Q-Strasse zwecks Errichtung des Schlittelwegs, während die meisten

Befürworter ausserhalb des Ws wohnten und von einer Strassensperrung nicht

betroffen seien. Eine Strassensperrung habe für die Bewohner und Bewohnerinnen

des Ws, aber auch für die Rettungskräfte, weite und nicht ungefährliche Umwege

zur Folge. Sodann sei die Schlittelpiste zwar zwischen Weihnachten und Neujahr

relativ gut genutzt worden, an anderen Tagen, auch an aussergewöhnlich schönen

Mittwochnachmittagen mit hervorragenden Schneeverhältnissen, seien jedoch

keinerlei Winteraktivitäten auf der Schlittelpiste auszumachen gewesen. Sodann

erwog er, die Einrichtung des Schlittelwegs an der Q-Strasse würde Kosten für

das nötige Sicherungsmaterial von Fr. 6'000.- bis 10'000.-, ohne

Montagekosten, verursachen, während die Errichtung einer offiziellen

Schlittelpiste im Weideland wesentlich günstiger wäre. Je nach Umfang kämen die

Materialkosten dort auf Fr. 1'000.- bis 2'000.- zu stehen. Obwohl den

Initianten eine Schlittelpiste im Weideland als unzumutbar erscheine, nutzten

gemäss deren Zählungen Dutzende von Kindern diese Piste, ohne dass ein

Engagement der Gemeinde nötig wäre. Ein unfallfreier Betrieb der Schlittelpiste

ausserhalb der Q-Strasse scheine also möglich zu sein. Dennoch gelangte der

Gemeinderat aber zum Ergebnis, beim Schlittelweg Q-Strasse handle es sich um

einen traditionellen Treffpunkt der Einwohnerinnen und Einwohner von A. Mehrere

Generationen hätten an diesem Hang geschlittelt. Daher soll der Schlittelweg

auf Zusehen geöffnet bleiben und als offizielle Schlittelpiste eingerichtet

werden.

Es zeigt sich somit, dass der Gemeinde die gegen den Schlittelweg

sprechenden Argumente bekannt sind und sie diese ernst nimmt. Trotzdem

gewichtet sie das öffentliche Interesse an der Schlittelpiste auf der Strasse

höher ein. Sie habe viel Aufwand betrieben und Geld investiert, um die

Attraktivität für Familien zu steigern, was mittlerweile Erfolg gezeitigt habe

und anhand der steigenden Schülerzahlen belegt sei.

5.2

Die von

der Gemeinde getroffene Entscheidung, den seit Jahrzehnten bestehenden

Schlittelweg an der Q-Strasse erneut zu errichten, liegt grundsätzlich in ihrer

Gestaltungsfreiheit. Das öffentliche Interesse an der Schlittelpiste auf

befestigtem Grund ist zu bejahen, was sich schon an der beachtlichen

Unterschriftensammlung pro Schlittelweg zeigt. Im öffentlichen Interesse liegt

auch das von der Gemeinde verfolgte Ziel, das Angebot für Familien zu steigern,

wozu der Schlittelweg zweifelsohne gehört. Es liegt zudem in der Kompetenz der

Beschwerdeführerin, dafür Mittel in der genannten Grössenordnung aufzuwenden,

so auch die infrage stehenden Mehrkosten für die Sicherung der Schlittelpiste

an der Q-Strasse, was von der Rechtsmittelbehörde zu respektieren ist.

5.3

Nachdem

auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Schlittelwegs zur Erreichung der

im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung als solche zu bejahen sind –

eine Schlittelpiste auf befestigtem Grund ist naturgemäss nicht mit einer Piste

auf einer Wiese vergleichbar – bleibt die Prüfung der Zumutbarkeit der Sperrung

der Q-Strasse.

5.4

5.4.1

Wie ausgeführt, hat die zeitweise Sperrung des streitbetroffenen Strassenabschnitts

zwecks Errichtung der Schlittelpiste für die im W wohnenden Beschwerdegegner

und Beschwerdegegnerinnen – gerade im Winter – die Inkaufnahme von fahrerisch

anspruchsvollen bzw. "gefährlichen" Umwegen mit Mehrkilometern zur

Folge, wobei unter "gefährlich" die Erforderlichkeit einer besonders

vorsichtigen Fahrweise an teilweise unübersichtlichen und schmalen Stellen zu

verstehen ist. Hinzu kommen die Mündungsbereiche in die V-Strasse. Das bedeutet

aber nicht, dass die Umwege über die S- und U-Strasse fahrerisch nicht machbar

sind, andernfalls sie gesperrt werden müssten, wie die Beschwerdeführerin zu

Recht vorbringt. In der Vergangenheit wurden die genannten Umwegrouten bei Sperrung

der Q-Strasse denn auch benutzt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das

Gemeinwesen für einen genügend verkehrssicheren Betrieb der Strassen zu sorgen

hat (BGE 130 III 736 E. 1.4.). Dies gilt auch für die Umwegrouten.

Zusammengefasst ergibt sich hinsichtlich der Zumutbarkeit

folgende Ausgangssituation: Die Beschwerdegegnerschaft geht davon aus, die

genannten Erschwernisse seien angesichts der geringen Nutzung der

Schlittelpiste unverhältnismässig, welcher Argumentation die Vorinstanz gefolgt

ist. Die Beschwerdeführerin räumt wie erwähnt ein, dass die mit der zeitweisen

Sperrung der Q-Strasse verbundenen Nachteile für die Beschwerdegegnerschaft

zwar erheblich, aber immer noch zumutbar seien und das öffentliche Interesse an

der Schlittelpiste überwiege. In ihre Überlegungen fliesst auch ein so

genanntes "prospektives Ermessen" mit ein, indem sie in Kenntnis der

teilweise geringen Benützung der Schlittelpiste in der Vergangenheit auf eine

künftige Mehrbenützung derselben setzt, dies auch angesichts ihrer Bemühungen,

die Attraktivität des Standorts für Familien zu steigern.

5.4.2

In Abwägung dieser widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen

kann nicht von vornherein gesagt werden, die Letzteren würden überwiegen. Zwar

werden die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft unstreitig in dem

unter Erwägung 5.3 dargelegten Ausmass tangiert, was die Vorinstanz im

Rahmen der ihr zustehenden Angemessenheitskontrolle entsprechend berücksichtigt

hat. Auf der anderen Seite wiegt aber das als Ausfluss der Gemeindeautonomie

von der Beschwerdeführerin verfolgte Ziel, die Attraktivität des Standorts für

Familien zu steigern, beträchtlich, was von der Tatsache, dass die Schlittelpiste

schon während Jahrzehnten mitsamt der damit einhergehenden Umleitung betrieben

worden ist, noch untermauert wird. Wirft man den Aspekt der Gemeindeautonomie

mit in die Waagschale, was im Rekursentscheid zu Unrecht ausser Acht gelassen

wurde (vgl. E. 4.2), so ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin

beschlossene Sperrung der Q-Strasse zwecks Errichtung des Schlittelwegs

jedenfalls vertretbar ist, zumal die Q-Strasse nur bei entsprechenden

Schneeverhältnissen gesperrt werden soll und nicht während des gesamten

Zeitraums vom 1. Dezember bis zum 31. März.

5.4.3

Demgegenüber hat sich die Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses gegen die

Sperrung der Q-Strasse zwecks Errichtung des Schlittelwegs ausgesprochen. Wie

dargelegt kann es jedoch nicht sein, dass die Rekursinstanz einfach eine

eigene, gleichermassen vertretbare Beurteilung der Streitangelegenheit

vornimmt, wie dies vorliegend in Ausserachtlassung des Aspekts der Gemeindeautonomie

geschehen ist (E. 4.3). Auch kann der Standpunkt der bfu – Beratungsstelle

für Unfallverhütung, die Weide nebenan sei als Schlittelpiste zu deklarieren,

nur als unverbindliche Meinungsäusserung qualifiziert werden. Es mag zwar sein,

dass ein Verzicht auf die Wiedererrichtung des Schlittelwegs an der Q-Strasse

ebenso vertretbar gewesen wäre. Entsprechend hatte selbst die Beschwerdeführerin

in der vorangegangenen Saison ihrerseits auf die Errichtung des Schlittelwegs

verzichtet, kam aber für den Folgewinter auf ihren Entscheid zurück.

Im Ergebnis zeigt sich, dass

die Beschwerdeführerin die Argumente pro und contra sorgfältig abgewogen hat

(E. 5.4.1). Wenn sie sich trotz der für die Beschwerdegegnerschaft

entstehenden Nachteile für die Sperrung der Strasse bzw. die Errichtung des

Schlittelwegs entschieden hat, so lag dies in der Befugnis der Gemeinde, ohne

dass deswegen der Gemeindeautonomie eine fehlerhafte Vorrangstellung zu

bescheinigen wäre (E. 4.3). Die befristete Sperrung des betroffenen

Strassenabschnitts für den Fahrzeugverkehr erscheint aus den dargelegten

Gründen als verhältnismässig und somit rechtens.

Entsprechend ist der

Rekursentscheid aufzuheben, soweit der Rekurs gutgeheissen wurde.

6.

Unabhängig vom Verfahrensausgang sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens antragsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen

wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des

Statthalteramts des Bezirks R vom 27. Januar 2014 wird aufgehoben.

Demgemäss wird der Beschluss des Gemeinderates A vom 23. Oktober 2013

bestätigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an