VB.2014.00124
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00124
4. Dezember 2014Deutsch15 min
(URT.2014.16776)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00124
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C,
2. D,
3. E,
4.1 F,
4.2 G,
5.1 H,
5.2 I,
6. J,
7. K,
8. L,
9. M,
10.1 N,
10.2 O,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat von A erklärte am 23. Oktober
2013 die Gemeindestrasse von A nach W (Q-Strasse) für den Winter 2013/2014, das
heisst vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014, erneut als
Schlittelweg und für den Fahrzeugverkehr gesperrt, wenn es die Schneeverhältnisse
zulassen. Dies sei mittels Signalisationen bzw. Sperren zu bewerkstelligen,
welche bei offenen Strassen sofort zu entfernen und bei liegendem Schnee
unverzüglich wieder herzustellen seien. Die Publikation erfolgte am 30. Oktober
2013.
Im Winter 2012/2013 war der während
Jahrzehnten bestehende Schlittelweg versuchsweise nicht mehr errichtet worden,
unter anderem in der Meinung, die von einem Privaten zur Verfügung gestellte
danebenliegende Wiese tauge als Alternative. Daraufhin war von Befürwortern des
Schlittelwegs eine Unterschriftensammlung für die Wiederinbetriebnahme des
Schlittelwegs durchgeführt worden.
Erwägungen
II.
In der Folge gelangten C, D, E, F und G, I
und H, J, K, L, M sowie N und O mit Rekursen an das Statthalteramt des Bezirkes
R und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Oktober 2013 bzw.
es sei auf den Schlittelweg und die Sperrung der Strasse für den
Fahrzeugverkehr zu verzichten. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014
vereinigte der Statthalter die Rekurse und hob in deren Gutheissung den
angefochtenen Beschluss unter Kostenauflage zulasten des Gemeinderats A auf.
III.
Die Gemeinde A erhob am 26. Februar
2014.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 27. Januar 2014, wobei sie unabhängig vom
Verfahrensausgang sowohl die Kosten für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren
übernehme, ebenso die ihr erwachsenen Kosten für ihren neu beigezogenen
Rechtsvertreter. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
Durchführung eines Augenscheins. Nach am 27. Februar 2014 ergangener
Präsidialverfügung mit entsprechender Fristansetzung wurde mit Verfügung vom
15.
April 2014 die Adresse von M als gemeinsames Zustellungsdomizil aller
in der Sachverhaltserwägung II genannten Privatpersonen bestimmt. Mit Eingabe
vom 2. April 2014 beantragten C, D, F und G, J, K, L, M sowie N und O
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt hatte schon am 14. März
2014.
auf eine Vernehmlassung verzichtet. Am 16. Mai 2014 ging die Stellungnahme
der Gemeinde zur Beschwerdeantwort ein. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht
mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Autonomie, sodass sie gemäss
§ 21 Abs. 2 lit. b. VRG beschwerdelegitimiert ist (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff., insbes. N. 121 und
123). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten. Zwar bildet die am 23. Oktober 2013 für den
Fahrzeugverkehr bei entsprechenden Schneeverhältnissen beschlossene Sperrung
der Gemeindestrasse von A nach W (Q-Strasse) zufolge Erklärung dieses
Abschnitts zum Schlittelweg vom Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. März 2014 Streitgegenstand. Indessen kann vom
Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden, können sich doch die
aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder
stellen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 25 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines
Augenscheins. Ein solcher wäre indessen nur geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar wären und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund
ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 79). Vorliegend ist der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten hinreichend
deutlich ersichtlich, weshalb sich die Durchführung eines Augenscheins
erübrigt.
3.
3.1
Die
Befugnis der Gemeinde zur Erklärung einzelner Strassen zum Schlittelweg und zeitweisen
Sperrung für den Fahrzeugverkehr findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 3
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG),
§ 39 des Gesetzes über den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Strassen
(Strassengesetz) und Art. 34 der Polizeiverordnung der Gemeinde A (in
Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Gemeindewesen [Gemeindegesetz]
vom 6. Juni 1926). Gemäss Art. 34 der Polizeiverordnung kann der
Gemeinderat, im Sinn einer vorübergehenden Verkehrsbeschränkung, einzelne
Strassen als Schlittelwege bezeichnen. Die Gemeinde ist in diesem
ortspolizeilichen Bereich autonom und geniesst eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit (Art. 50 der Bundesverfassung vom 18. April
1999; Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV); vgl. zum Ganzen BGE 126 I 133 E. 2 mit Hinweisen).
3.2
Die umstrittene
Sperrung der Q-Strasse im Abschnitt A bis W wird in der Bevölkerung breit
diskutiert. Die Befürworter des Schlittelwegs argumentieren, der Schlittelweg
am X-Berg stelle eine traditionelle Winterattraktion dar. Contra-Reaktionen
erfolgen insbesondere seitens von Bewohnerinnen und Bewohnern vom W, welche bei
Sperrung des genannten Strassenabschnitts einen Umweg über die S- und T-Strasse
oder über die U-Strasse und dann via V-Strasse, eine Kantonsstrasse, fahren
müssen, um ins Dorfzentrum von A zu gelangen. Dazu gehören sämtliche Beschwerdegegnerinnen
und Beschwerdegegner, welche im W an der Q- bzw. U-Strasse wohnhaft sind. Der
Statthalter hat deren Rekurslegitimation bejaht, was nicht infrage gestellt
wird. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen im Rekursentscheid
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Die genannten Ausweichrouten über die S- und T-Strasse bzw. U-Strasse und
V-Strasse erfordern, unter anderem angesichts der Topographie des Geländes,
unstreitig eine konzentrierte Fahrweise. Anders als die Beschwerdegegnerschaft
qualifiziert die Gemeinde die Benützung der Ausweichrouten aber als genügend
sicher und somit zumutbar.
3.3
Die
Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, nämlich des öffentlichen Interesses
an der Errichtung des Schlittelwegs einerseits und der Zumutbarkeit der Umwege
für die Beschwerdegegnerschaft andererseits, liegt im Schnittbereich der
Gemeindeautonomie und des verfassungsmässigen Anspruchs auf einen effektiven
Rechtsschutz gemäss Art. 77 Abs. 1 KV, worauf näher einzugehen sein
wird. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auf die Überprüfung von
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung bzw. eine unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhaltes zu beschränken (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Es genügt, wenn es
sich auf die entscheidwesentlichen Aspekte beschränkt, das heisst, es muss
nicht jedes einzelne Vorbringen genannt und ausdrücklich widerlegt werden
(Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 5).
4.
4.1
Zusammengefasst
bejahte das Statthalteramt das öffentliche Interesse am Weiterbestand des seit
Jahrzehnten bestehenden Schlittelwegs, relativierte dieses aber, weil die
Sicherung des strittigen Schlittelwegs gemäss Stellungnahme der bfu –
Beratungsstelle für Unfallverhütung teurer sei als die Sicherung des
danebenliegenden Weidelandes (würde dort eine offizielle Schlittelpiste
errichtet, müsste lediglich ein EKZ-Mast gesichert werden, während die
Sicherungsmassnahmen bei Einrichtung des Schlittelwegs an der Q-Strasse
umfangreicher wären). Im Ergebnis gewichtete die Rekursinstanz die verkehrstechnische
Problematik, welche die Beschwerdegegnerschaft bei Benützung der Alternativrouten
in Kauf nehmen müssten, stärker als das öffentliche Interesse, auf der Fahrbahn
der Q-Strasse schlitteln zu können und hob daher den Beschluss der Gemeinde vom
23.
Oktober 2013 auf.
4.2
Das
Statthalteramt war – anders als das Verwaltungsgericht – grundsätzlich auch zur
Angemessenheitskontrolle im Sinn von § 20 lit. c VRG verpflichtet.
Insoweit ist eine Überprüfung der infrage stehenden Interessen, wie es die
Vorinstanz getan hat, nicht zu beanstanden, sofern dadurch nicht in
Überschreitung der Prüfungsbefugnis die Gemeindeautonomie verletzt wird (vgl.
BGE 139 I 169 E. 6.1). Im Rekursentscheid wurde aber mit keinem Wort auf
die Gemeindeautonomie eingegangen, welche der Beschwerdeführerin in dieser
Streitangelegenheit zweifelsohne zukommt. Schon deswegen liegt eine Rechtsverletzung
im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a VRG vor, fällt doch die
Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes auch unter
diese Bestimmung (Donatsch, § 20 N. 12 mit Hinweisen). Aus
prozessökonomischen Gründen ist indessen auf eine Rückweisung zwecks erneuter
Beurteilung unter Einbezug der Wahrung der Gemeindeautonomie zu verzichten und
es ist im Folgenden unter Berücksichtigung des genannten Gesichtspunkts zu
prüfen, ob der angefochtene Rekursentscheid im Ergebnis einer Ermessensüberschreitung
gleichkommt.
4.3
Wie in E. 3.1
erwähnt, geniesst die Gemeinde bezüglich der Errichtung des umstrittenen
Schlittelwegs eine relativ erhebliche Gestaltungs- bzw. Entscheidungsfreiheit,
was von der Rekursbehörde im ausgeführten Sinn zu respektieren ist. Die
Rekursinstanz darf daher nicht einfach eine eigene, gleichermassen vertretbare
Beurteilung der Streitangelegenheit vornehmen. Andererseits kommt der
Gemeindeautonomie auch kein allgemeiner Vorrang zu, sondern es ist den im
konkreten Einzelfall auf dem Spiel stehenden Interessen genügend Rechnung zu
tragen (vgl. Donatsch, § 20 N. 59 und N. 67, § 50 N. 37).
Im erwähnten Schnittbereich der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und
der Wahrung der Gemeindeautonomie ist daher eine wertende Abwägung vorzunehmen,
welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die
durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen
miteinander vergleicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 614). Zwischen
der Gemeindeautonomie und dem verfassungsmässigen Anspruch auf Ausschöpfung der
Überprüfungsbefugnis ist im Sinn eines möglichst schonenden Ausgleichs der verschiedenen
Verfassungs- und Grundrechtsinteressen praktische Konkordanz herzustellen.
Dabei ist auch dem Interesse an einem effektiven Rechtsschutz Beachtung zu schenken
(Art. 77 Abs. 1 KV, vgl. auch VB.2013.00468, E. 4.2.4, unter
anderem mit Hinweis auf Benjamin Schindler, Die Gemeindeautonomie als Hindernis
für einen wirksamen Rechtsschutz, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi
Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für
Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 145 ff.; auszugsweise in BEZ 2014
Nr. 3, ZBl 115 S. 448 ff., mit Kommentar von Arnold Marti).
5.
5.1
Die
Gemeinde hat im Zusammenhang mit dem Schlittelweg die verschiedenen Reaktionen
aus der Bevölkerung ausgewertet und bei der bfu – Beratungsstelle für
Unfallverhütung Empfehlungen bezüglich zu treffender Sicherheitsvorkehrungen
eingeholt. Die Beschwerdeführerin hielt an der Sitzung vom 10. Juli 2013
folgende Ausgangslage fest: die bfu –Beratungsstelle für Unfallverhütung
empfehle aufgrund der Verhältnismässigkeit auf eine Strassensperrung zu
verzichten und stattdessen das nebenanliegende Weideland als Schlittelpiste zu
deklarieren. Nur ein Drittel der erwachsenen Bewohner des Ws befürworte eine
Sperrung der Q-Strasse zwecks Errichtung des Schlittelwegs, während die meisten
Befürworter ausserhalb des Ws wohnten und von einer Strassensperrung nicht
betroffen seien. Eine Strassensperrung habe für die Bewohner und Bewohnerinnen
des Ws, aber auch für die Rettungskräfte, weite und nicht ungefährliche Umwege
zur Folge. Sodann sei die Schlittelpiste zwar zwischen Weihnachten und Neujahr
relativ gut genutzt worden, an anderen Tagen, auch an aussergewöhnlich schönen
Mittwochnachmittagen mit hervorragenden Schneeverhältnissen, seien jedoch
keinerlei Winteraktivitäten auf der Schlittelpiste auszumachen gewesen. Sodann
erwog er, die Einrichtung des Schlittelwegs an der Q-Strasse würde Kosten für
das nötige Sicherungsmaterial von Fr. 6'000.- bis 10'000.-, ohne
Montagekosten, verursachen, während die Errichtung einer offiziellen
Schlittelpiste im Weideland wesentlich günstiger wäre. Je nach Umfang kämen die
Materialkosten dort auf Fr. 1'000.- bis 2'000.- zu stehen. Obwohl den
Initianten eine Schlittelpiste im Weideland als unzumutbar erscheine, nutzten
gemäss deren Zählungen Dutzende von Kindern diese Piste, ohne dass ein
Engagement der Gemeinde nötig wäre. Ein unfallfreier Betrieb der Schlittelpiste
ausserhalb der Q-Strasse scheine also möglich zu sein. Dennoch gelangte der
Gemeinderat aber zum Ergebnis, beim Schlittelweg Q-Strasse handle es sich um
einen traditionellen Treffpunkt der Einwohnerinnen und Einwohner von A. Mehrere
Generationen hätten an diesem Hang geschlittelt. Daher soll der Schlittelweg
auf Zusehen geöffnet bleiben und als offizielle Schlittelpiste eingerichtet
werden.
Es zeigt sich somit, dass der Gemeinde die gegen den Schlittelweg
sprechenden Argumente bekannt sind und sie diese ernst nimmt. Trotzdem
gewichtet sie das öffentliche Interesse an der Schlittelpiste auf der Strasse
höher ein. Sie habe viel Aufwand betrieben und Geld investiert, um die
Attraktivität für Familien zu steigern, was mittlerweile Erfolg gezeitigt habe
und anhand der steigenden Schülerzahlen belegt sei.
5.2
Die von
der Gemeinde getroffene Entscheidung, den seit Jahrzehnten bestehenden
Schlittelweg an der Q-Strasse erneut zu errichten, liegt grundsätzlich in ihrer
Gestaltungsfreiheit. Das öffentliche Interesse an der Schlittelpiste auf
befestigtem Grund ist zu bejahen, was sich schon an der beachtlichen
Unterschriftensammlung pro Schlittelweg zeigt. Im öffentlichen Interesse liegt
auch das von der Gemeinde verfolgte Ziel, das Angebot für Familien zu steigern,
wozu der Schlittelweg zweifelsohne gehört. Es liegt zudem in der Kompetenz der
Beschwerdeführerin, dafür Mittel in der genannten Grössenordnung aufzuwenden,
so auch die infrage stehenden Mehrkosten für die Sicherung der Schlittelpiste
an der Q-Strasse, was von der Rechtsmittelbehörde zu respektieren ist.
5.3
Nachdem
auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Schlittelwegs zur Erreichung der
im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzung als solche zu bejahen sind –
eine Schlittelpiste auf befestigtem Grund ist naturgemäss nicht mit einer Piste
auf einer Wiese vergleichbar – bleibt die Prüfung der Zumutbarkeit der Sperrung
der Q-Strasse.
5.4
5.4.1
Wie ausgeführt, hat die zeitweise Sperrung des streitbetroffenen Strassenabschnitts
zwecks Errichtung der Schlittelpiste für die im W wohnenden Beschwerdegegner
und Beschwerdegegnerinnen – gerade im Winter – die Inkaufnahme von fahrerisch
anspruchsvollen bzw. "gefährlichen" Umwegen mit Mehrkilometern zur
Folge, wobei unter "gefährlich" die Erforderlichkeit einer besonders
vorsichtigen Fahrweise an teilweise unübersichtlichen und schmalen Stellen zu
verstehen ist. Hinzu kommen die Mündungsbereiche in die V-Strasse. Das bedeutet
aber nicht, dass die Umwege über die S- und U-Strasse fahrerisch nicht machbar
sind, andernfalls sie gesperrt werden müssten, wie die Beschwerdeführerin zu
Recht vorbringt. In der Vergangenheit wurden die genannten Umwegrouten bei Sperrung
der Q-Strasse denn auch benutzt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das
Gemeinwesen für einen genügend verkehrssicheren Betrieb der Strassen zu sorgen
hat (BGE 130 III 736 E. 1.4.). Dies gilt auch für die Umwegrouten.
Zusammengefasst ergibt sich hinsichtlich der Zumutbarkeit
folgende Ausgangssituation: Die Beschwerdegegnerschaft geht davon aus, die
genannten Erschwernisse seien angesichts der geringen Nutzung der
Schlittelpiste unverhältnismässig, welcher Argumentation die Vorinstanz gefolgt
ist. Die Beschwerdeführerin räumt wie erwähnt ein, dass die mit der zeitweisen
Sperrung der Q-Strasse verbundenen Nachteile für die Beschwerdegegnerschaft
zwar erheblich, aber immer noch zumutbar seien und das öffentliche Interesse an
der Schlittelpiste überwiege. In ihre Überlegungen fliesst auch ein so
genanntes "prospektives Ermessen" mit ein, indem sie in Kenntnis der
teilweise geringen Benützung der Schlittelpiste in der Vergangenheit auf eine
künftige Mehrbenützung derselben setzt, dies auch angesichts ihrer Bemühungen,
die Attraktivität des Standorts für Familien zu steigern.
5.4.2
In Abwägung dieser widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen
kann nicht von vornherein gesagt werden, die Letzteren würden überwiegen. Zwar
werden die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft unstreitig in dem
unter Erwägung 5.3 dargelegten Ausmass tangiert, was die Vorinstanz im
Rahmen der ihr zustehenden Angemessenheitskontrolle entsprechend berücksichtigt
hat. Auf der anderen Seite wiegt aber das als Ausfluss der Gemeindeautonomie
von der Beschwerdeführerin verfolgte Ziel, die Attraktivität des Standorts für
Familien zu steigern, beträchtlich, was von der Tatsache, dass die Schlittelpiste
schon während Jahrzehnten mitsamt der damit einhergehenden Umleitung betrieben
worden ist, noch untermauert wird. Wirft man den Aspekt der Gemeindeautonomie
mit in die Waagschale, was im Rekursentscheid zu Unrecht ausser Acht gelassen
wurde (vgl. E. 4.2), so ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin
beschlossene Sperrung der Q-Strasse zwecks Errichtung des Schlittelwegs
jedenfalls vertretbar ist, zumal die Q-Strasse nur bei entsprechenden
Schneeverhältnissen gesperrt werden soll und nicht während des gesamten
Zeitraums vom 1. Dezember bis zum 31. März.
5.4.3
Demgegenüber hat sich die Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses gegen die
Sperrung der Q-Strasse zwecks Errichtung des Schlittelwegs ausgesprochen. Wie
dargelegt kann es jedoch nicht sein, dass die Rekursinstanz einfach eine
eigene, gleichermassen vertretbare Beurteilung der Streitangelegenheit
vornimmt, wie dies vorliegend in Ausserachtlassung des Aspekts der Gemeindeautonomie
geschehen ist (E. 4.3). Auch kann der Standpunkt der bfu – Beratungsstelle
für Unfallverhütung, die Weide nebenan sei als Schlittelpiste zu deklarieren,
nur als unverbindliche Meinungsäusserung qualifiziert werden. Es mag zwar sein,
dass ein Verzicht auf die Wiedererrichtung des Schlittelwegs an der Q-Strasse
ebenso vertretbar gewesen wäre. Entsprechend hatte selbst die Beschwerdeführerin
in der vorangegangenen Saison ihrerseits auf die Errichtung des Schlittelwegs
verzichtet, kam aber für den Folgewinter auf ihren Entscheid zurück.
Im Ergebnis zeigt sich, dass
die Beschwerdeführerin die Argumente pro und contra sorgfältig abgewogen hat
(E. 5.4.1). Wenn sie sich trotz der für die Beschwerdegegnerschaft
entstehenden Nachteile für die Sperrung der Strasse bzw. die Errichtung des
Schlittelwegs entschieden hat, so lag dies in der Befugnis der Gemeinde, ohne
dass deswegen der Gemeindeautonomie eine fehlerhafte Vorrangstellung zu
bescheinigen wäre (E. 4.3). Die befristete Sperrung des betroffenen
Strassenabschnitts für den Fahrzeugverkehr erscheint aus den dargelegten
Gründen als verhältnismässig und somit rechtens.
Entsprechend ist der
Rekursentscheid aufzuheben, soweit der Rekurs gutgeheissen wurde.
6.
Unabhängig vom Verfahrensausgang sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens antragsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen
wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des
Statthalteramts des Bezirks R vom 27. Januar 2014 wird aufgehoben.
Demgemäss wird der Beschluss des Gemeinderates A vom 23. Oktober 2013
bestätigt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…