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Entscheid

VB.2014.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00125

31. März 2014Deutsch26 min

(URT.2014.16316)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene chilenische

Staatsangehörige A heiratete am 6. April 2006 in

seinem Heimatstaat die am 5. Januar 1978 geborene

französische Staatsangehörige C. Nachdem die Eheleute Mitte 2006 von Chile nach

Spanien übersiedelten, kamen 2008 der gemeinsame Sohn D und 2010 in der

Stadt E die gemeinsame Tochter F zur Welt, welche beide über

die französische Staatsangehörigkeit verfügen. A reiste sodann am 23. Februar 2011 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in die

Schweiz ein und erhielt am 30. Mai 2011 eine bis

zum 22. Februar 2013 befristete

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zum

Verbleib bei seiner Ehegattin, nachdem dieser und den beiden Kindern

gleichentags ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde.

Nachdem gegen A

zuvor schon Gewaltschutzmassnahmen wegen häuslicher Gewalt angeordnet und

mehrfach gerichtlich verlängert wurden, nahm der Eheschutzrichter des

Bezirksgerichts G mit Urteil vom 1. Oktober

2012 von der Trennung der Ehegatten per 8. Juli

2012 Vormerk und stellte die gemeinsamen Kinder für die Dauer des

Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau. Eine dagegen erhobene Berufung

hiess das Obergericht des Kantons Zürich vom 14. März 2013 lediglich in

Nebenpunkten teilweise gut.

Mit Verfügung vom 10. April 2013 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch von A ab

und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 30. Juni 2013.

Erwägungen

II.

Den von A hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Januar 2014

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Februar 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

angefochtene Rekursentscheid vom 27. Januar 2014

aufzuheben, und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Zudem beantragte er sinngemäss die Aussetzung von

Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorinstanzliche und

das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Weiter verlangte er die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder

ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die

Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht

lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG ], § 20 N. 5).

1.2

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht

nichts anderes anordnen (§ 55 VRG in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3

VRG; VGr, 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 1.2). Mangels Aufhebung

der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich der entsprechende prozessuale Antrag.

2.

2.1

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf Achtung des

Familienlebens. Unter dem

Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die

Kernfamilie. Darunter ist einerseits die eheliche Gemeinschaft der

Ehegatten und andererseits das Zusammen­­leben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei

soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Ehe- und Familienleben

geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3).

2.2

Der Beschwerdeführer lebt

unbestrittenermassen getrennt von seiner hier aufenthaltsberechtigten

französischen Ehefrau, ohne dass eine baldige Wiederaufnahme des Ehelebens geplant

ist. Da damit kein intaktes und tatsächlich gelebtes Eheleben mehr gegeben ist,

kann der Beschwerdeführer keine konventions- oder verfassungsrechtliche Bleiberechte

aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten.

2.3

Der Beschwerdeführer ist auch Vater zweier

minderjähriger Kinder, die unter der Obhut der Mutter stehen und hier

aufenthaltsberechtigt sind. Zu prüfen bleibt deshalb, ob er

einen Aufenthaltsanspruch aus einer konventions- und verfassungsmässig

geschützten familiären Bande zu seinen Kindern ableiten kann.

2.3.1

Derjenige Elternteil, der sich hinsichtlich seiner Beziehungen zu seinen

Kindern auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich

über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der nicht sorge-

oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf

Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher

und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen

diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr

aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu

keinen Klagen Anlass gegeben haben (BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011,

E. 4.1.4).

2.3.2
2.3.2.1

Auf das Recht auf Familienleben kann sich praxisgemäss nur berufen, wer

durch sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass

gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten", vgl. BGr, 3. Dezember

2013,2C_586/2013, E. 3.2.6; BGr, 27. November 2013,2C_329/2013, E. 3.2).

Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch rechtskräftige Verurteilungen

in Frage gestellt, soweit es sich hierbei nicht um eigentliche Bagatellfälle handelt.

Hingegen gibt das Verhalten eines Ausländers nicht unbedingt schon deshalb Anlass

zu Tadel, weil Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn ergriffen oder

Strafuntersuchungen gegen ihn eingeleitet wurden: Gewaltschutzmassnahmen im

Sinn des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) können bereits

angeordnet und verlängert werden, wenn eine entsprechende Gefährdung glaubhaft

gemacht ist und Strafverfahren müssen auch auf blossen Verdacht hin eröffnet

werden. In letztgenannten Fällen ist deshalb entscheidend, ob der zu Tadel Anlass

gebende Sachverhalt auf andere Weise als ausreichend erwiesen erachtet werden

kann, z. B. weil die

Sachlage eingestanden und nicht widerrufen wurde oder eine Untersuchung trotz

erwiesener Schuld aus rein prozessualen Gründen eingestellt oder sistiert wurde.

2.3.2.2

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 2. Juli

2013.

rechtskräftig wegen Unterdrückung von Urkunden im Sinn von Art. 254

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

Auch wenn es sich beim genannten Delikt grundsätzlich bereits um ein Verbrechen

im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, legen das relativ geringe Strafmass

und die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl kein schweres Verschulden des

Beschwerdeführers nahe und deuten auf ein eigentliches Bagatelldelikt. Weitere

Delikte konnten ihm nicht nachgewiesen werden, da eine Strafuntersuchung wegen

häuslicher Gewalt nach einer Desinteresseerklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers

einstweilen sistiert und ein weiteres Strafverfahren aus formaljuristischen

Gründen (fehlender Strafantrag) ohne materielle Prüfung eingestellt wurde.

Damit hat sich der Beschwerdeführer weitgehend tadellos verhalten und seine

Vorstrafe fällt aufgrund ihres Bagatellcharakters nicht entscheidend ins

Gewicht.

2.3.3
2.3.3.1

Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist in der Regel

keine dauernde Anwesenheit des nicht obhutsberechtigten Elternteils im Gastland

bzw. Aufenthaltsland der Kinder erforderlich. Vielmehr reicht es üblicherweise

bereits aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind (BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 4.2).

2.3.3.2

Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen der chilenischen Heimat des Beschwerdeführers

und dem schweizerischen Aufenthaltsort von dessen Kindern wäre es dem Beschwerdeführer

kaum möglich, den Kontakt zu seinen Kindern im bisherigen Ausmass auch von

Chile aus beizubehalten. Auch wenn im Rahmen einer Neuregelung des Besuchsrechts

das bisherige Wochenendbesuchsrecht durch die Etablierung eines ausgedehnten

Ferienbesuchsrechts ersetzt würde, erschiene fraglich, inwieweit dieses durch

den Beschwerdeführer auch wahrgenommen werden könnte, zumal ihm die

finanziellen Mittel für regelmässige Flugreisen zwischen Chile und der Schweiz

fehlen dürften.

2.3.4
2.3.4.1

Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis war eine besonders enge

affektive Beziehung bloss dann anzunehmen, wenn dem nicht obhutsberechtigten

Elternteil ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt und dieses

kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wurde; ein im üblichen Rahmen

bestehendes und ausgeübtes Besuchsrecht genügte demgegenüber in der Regel nicht

(BGr, 7. Januar 2013,2C_1045/2012, E. 2.3.1). Gemäss jüngster und

präzisierter Rechtsprechung des Bundes­gerichts soll das Erfordernis der

besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen,

die wie der Beschwerdeführer schon eine Aufenthalts­bewilligung besassen,

bereits dann erfüllt sein, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach

heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das formelle Ausmass

des Besuchsrechts ist freilich nur insoweit massgebend, als dieses auch

tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5).

Von einem

"üblichen Besuchsrecht" spricht man, wenn der nicht obhutsberechtigte

Elternteil sein Kind im Vorschulalter monatlich an einem Tag oder an zwei

Halbtagen sehen kann. Bei schulpflichtigen Kindern gelten zwei Wochenenden pro

Monat und zusätzlich zwei bis drei gemeinsame Ferienwochen pro Jahr als

"übliches Besuchsrecht" (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et al.

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich etc. 2012, Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr,

12.

Juni 2013, VB.2013.00065, E. 4.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert]).

2.3.4.2

In der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts G vom 1. Oktober 2012

wurde die Obhut über die beiden Kinder der Mutter zugesprochen und dem

Beschwerdeführer ein gerichtsübliches Besuchsrecht von zwei Wochenendbesuchen

pro Monat zugesprochen. Die entsprechende Obhutszuteilung und

Besuchsrechtsregelung wurde sodann vom Zürcher Obergericht mit Entscheid vom

14.

März 2013 vollumfänglich bestätigt. Soweit ersichtlich übte der

Beschwerdeführer sein Besuchsrecht in der Folge regelmässig und reibungslos

aus. Eine besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen Kindern kann damit bejaht werden. Fraglich erscheint jedoch, ob er auch

in wirtschaftlicher Hinsicht eine hinreichend enge Beziehung zu seinen beiden

hier aufenthaltsberechtigten Kindern pflegt.

2.3.5
2.3.5.1

Der Beschwerdeführer wurde im eheschutzrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts

G vom 1. Oktober 2012 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 415.-

pro Kind (bzw. Fr. 830.- insgesamt) verpflichtet. Im Berufungsprozess

hiergegen bestätigte das Obergericht die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten

Unterhaltsbeträge, hielt aber unter Berücksichtigung eines hypothetischen

Bedarfs des Beschwerdeführers von Fr. 2'677.- und unter Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens von Fr. 3'500.- fest, dass die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erste Unterhaltszahlungen erst ab

1.

Juni 2013 zulassen würde. Entsprechend legte es die Fälligkeit der ersten

Unterhaltsrate auf diesen Termin fest.

2.3.5.2

Es wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, bislang seinen auferlegten

Unterhaltspflichten nicht nachgekommen zu sein. Der Beschwerdeführer lässt

hierzu hauptsächlich ausführen, in der Vergangenheit Mühe bekundet zu haben,

seine Erwerbsfähigkeit entsprechend zu verwerten. Unterhaltszahlungen werden

von ihm weder behauptet noch belegt, vielmehr stellte er mit Eingabe vom 17. Dezember

2013.

lediglich in Aussicht, ab Januar 2014 Unterhaltszahlungen leisten zu

können. Auch wenn damit unklar bleibt, ob und in welchem Umfang der

Beschwerdeführer bislang Unterhaltszahlungen geleistet hat, darf ohne

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes angenommen werden, dass er seine

finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern kaum wahrgenommen haben

wird. Da der Beschwerdeführer implizit geltend macht, bislang nicht ausreichend

leistungsfähig gewesen zu sein, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen,

wäre als Ausfluss der Mitwirkungspflichten im Sinn von Art. 90 des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu

erwarten gewesen, dass entsprechende Unterhaltszahlungen zumindest

substanziiert behauptet würden, wären solche tatsächlich geleistet worden. Dies

gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und ihm eine

Missachtung seiner Unterhaltsverpflichtungen bereits in den beiden vorinstanzlichen

Entscheiden vorgeworfen wurde. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen nicht oder nur unzureichend

geleistet hat.

2.3.5.3

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass es ihm aus

wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, seinen

Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Das Eheschutz- und das

Gewaltschutzverfahren hätten ihn stark belastet, weshalb es ihm Mühe bereitet

habe, seine Erwerbsfähigkeit entsprechend zu verwerten. Unter grosser Anstrengung

sei es ihm gelungen, per 1. Januar 2014 bei der Genossenschaft J eine

Festanstellung zu erhalten.

2.3.5.4

Bereits im obergerichtlichen Entscheid vom 14. März 2013 wurde

festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sein müsste,

ab Juni 2013 mittels einer Vollbeschäftigung ein Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-

zu erzielen. Dies zumal er in der Vergangenheit bereits in der Lage war, ein

entsprechendes Einkommen zu verdienen und er sich über seine Pflicht zur

Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen

schon seit Abschluss des Eheschutzverfahrens im Klaren sein musste. Daher wurde

ihm zur Festsetzung seiner Unterhaltsbeiträge ein entsprechendes hypothetisches

Einkommen per 1. Juni 2013 angerechnet. Aus den Akten sind für die Zeit

nach der Trennung zwar bestimmte Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich:

So trat er per 1. März 2013 eine Teilzeitstelle von 80 % bei der I AG

an und wechselte später zur Genossenschaft J. Der Umfang seiner

Erwerbstätigkeit erreichte jedoch selbst nach Antritt seiner Festanstellung bei

der Genossenschaft J per 1. Januar 2014 nie das Äquivalent einer

Vollzeitstelle und blieb damit unter den Erwartungen zurück, welche der

Unterhaltsberechnung im zitierten obergerichtlichen Entscheid zugrunde gelegt

wurden. Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um

eine Aufstockung seines Arbeitspensums besonders bemüht, noch dass er eine

Vollbeschäftigung überhaupt angestrebt hat. Gemäss Art. 134 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 286 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907.

(ZGB) könnten Unterhaltsbeiträge bei erheblichen Verhältnisveränderungen

auf entsprechenden Antrag neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer

hat sich jedoch nie um eine Neufestsetzung oder Sistierung der obergerichtlich

festgesetzten Unterhaltsbeiträge bemüht und es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern sich seine Erwerbsaussichten heute erheblich anders darstellen

sollten als vom Obergericht in seinem Entscheid antizipiert.

2.3.5.5

Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Trennung und

die eingeleiteten Gewaltschutzmassnahmen vorliegend negativ auf die

Erwerbssituation des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollen: So steigen die

finanziellen Gesamtbelastungen bei Auflösung der ehelichen

Wirtschaftsgemeinschaft zufolge getrennter Haushaltsführung zwar regelmässig

an. Dies betrifft aber primär den Familienbedarf, nicht aber die Erwerbssituation

des unterhaltspflichtigen Elternteils ohne wesentliche Kinderbetreuungspflichten.

Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, war er zudem stets erwerbsfähig. Die

Zwangsmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mögen vom Beschwerdeführer als

willkürlich empfunden worden sein. Seine Erwerbsfähigkeit wurde hierdurch aber

nicht wesentlich beeinträchtigt, zumal die ersten Unterhaltszahlungen erst ein

knappes Jahr nach der Ehetrennung fällig wurden und der Beschwerdeführer damit

ausreichend Zeit hatte, sich auf die neue Situation einzustellen. Wie der Beschwerdeführer

ausführen lässt, hat er nach der Trennung seine Integrationsbemühungen

intensiviert und fortlaufend Deutschkurse besucht. Damit dürften sich seine

Aussichten auf dem Schweizer Arbeitsmarkt nach der Trennung eher verbessert als

verschlechtert haben, weshalb letztlich fraglich erscheint, warum sich seine

Verdienstmöglichkeiten in der Folge eingetrübt haben sollten.

2.3.5.6

Während der Beschwerdeführer selbst (mit Verweis auf seine Rekursschrift)

einen Bedarf von Fr. 3'426.- geltend macht, wurde dieser im Entscheid des

Obergerichts vom 14. März 2013 (hypothetisch) auf Fr. 2'677.- festgelegt.

Das Obergericht hatte sich bereits damals ausführlich mit der Bedarfsberechnung

des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und mit zutreffender Begründung

gekürzt. Die diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen können nach wie vor

Gültigkeit beanspruchen, zumal der Beschwerdeführer seinen gegenwärtigen Bedarf

praktisch unverändert herleitet und nicht auf die aktuellen Verhältnisse adaptiert

hat. So ist auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb er bei seinem gegenwärtigen

Anstellungsverhältnis auf ein privates Fahrzeug angewiesen oder erhöhte Verpflegungskosten

haben sollte.

2.3.5.7

Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und

möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig um eine Vollzeitstelle zu bemühen,

seinen Bedarf einzuschränken und spätestens ab 1. Juni 2013 seine

Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Dennoch ist er seinen diesbezüglichen

Verpflichtungen nicht vollumfänglich und fristgerecht nachgekommen, weshalb

eine ausreichende wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

seinen Kindern von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde.

2.3.6

Da der nicht obhutsberechtigte Beschwerdeführer damit keine besonders enge

wirtschaftliche Beziehung zu seinen hier aufenthaltsberechtigten Kindern

unterhält, kann er keine Aufenthaltsansprüche aus dem Recht auf Familienleben

im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ableiten.

3.

Auch wenn Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) eine vorrangige

Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, lässt sich hieraus nach ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung

einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten (BGE 135 I 153 E. 2.2.2).

4.

4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen

[FZA]) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

4.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben

Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz

ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu

nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht

knüpft an den formellen Bestand der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; 139

II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985,

Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

4.3

Der Beschwerdeführer ist Ehegatte einer hier

aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin aus Frankreich und kann sich damit während

der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten

Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen

des FZA berufen.

4.4

Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen

Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter

dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,

sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies

ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften

zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und

inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die

inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten

einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf

Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom

22.

Mai 2002 (VEP) und Art. 62 lit. d AuG die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen

diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen

BGE 130 II 113 E. 9; 139 II 393 E. 2.1).

4.5

Nachdem gegen den Beschwerdeführer zuvor schon

Gewaltschutzmassnahmen wegen häuslicher Gewalt angeordnet und mehrfach

gerichtlich verlängert wurden, nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts G

mit Urteil vom 1. Oktober 2012 von der Trennung der Ehegatten per 8. Juli 2012

Vormerk und stellte die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens

unter die Obhut der Ehefrau. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist

weder absehbar noch von den Eheleuten beabsichtigt und eine Scheidung auf

gemeinsames Begehren scheiterte bislang an der fehlenden Zustimmung eines

Ehegatten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers

zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten

Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist sowie

lediglich zur Aufenthaltssicherung formell aufrechterhalten wird. Da in dieser

Situation die Berufung auf die formell fortbestehende Ehe rechtsmissbräuchlich

erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die

entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.

5.

5.1

Während

Art. 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA die abgeleiteten Aufenthaltsrechte der Kinder von hier

Aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern ausdrücklich regelt, enthält das FZA keine

generelle Regelung für den umgekehrten Fall (vgl. aber immerhin Art. 3

Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Praxisgemäss können sich aber auch

Drittstaatenangehörige, welche mit Staatsangehörigen aus EU- oder EFTA-Staaten

gemeinsame und hier wohnhafte sowie aufenthaltsberechtige Kinder haben, auf ein

abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen, sofern sie die elterliche Sorge

innehaben und auch tatsächlich ausüben. Die entsprechende Bundesgerichtspraxis

lehnt sich an die diesbezügliche Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an

und bezweckt die effektive Wirksamkeit des FZA zu erhalten, da ein hier

aufenthaltsberechtigtes Kind sein Aufenthaltsrecht in der Regel nur wahrnehmen

kann, wenn auch der Aufenthalt des für das Kind effektiv sorgenden Elternteils

gesichert scheint (vgl. BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 3.2 ff.

[insbesondere E. 3.4] mit Verweis auf BGE 139 II 393; BGr, 15. November

2010,2C_574/2010, E. 2; Astrid Epiney/Beate Metz, Zur schweizerischen

Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Alberto Achermann et al.

[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 244 ff.;

Astrid Epiney/Gaëtan Blaser, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code

annoté de droit des migrations, Vol. III: Accord sur la libre circulation des

personnes [ALCP], Bern 2014, Art. 7 ALCP N. 43 f.; kritisch Marc

Spescha, Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht [FZA/AuG/EMRK]

ab August 2012 bis Ende Juli 2013, FamPra 2013, S. 995 ff., insbesondere

S. 997 f.).

5.2

Im Eheschutzverfahren wurde der Kindsmutter für die Dauer des

Getrenntlebens die Obhut über die gemeinsamen Kinder zugeteilt. Auch wenn damit

die elterliche Sorge während der formellen Fortdauer der Ehe rechtlich weiterhin

beiden Ehegatten zukommt (vgl. Art. 176 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 297

Abs. 1 und 2 ZGB), wird diese zumindest in tatsächlicher Hinsicht

weitgehend durch die nunmehr allein obhutsberechtigte Kindsmutter wahrgenommen.

Der Beschwerdeführer hat zwar weiterhin finanzielle Unterstützungspflichten und

sollte im Rahmen seines Besuchsrechts in beschränktem Mass auch persönliche

Betreuungsaufgaben übernehmen. Dennoch hängt der weitere Aufenthalt der beiden

gemeinsamen Kinder und damit die effektive Wirksamkeit ihres hiesigen Aufenthaltsrechts

nach den Bestimmungen des FZA nicht mehr entscheidend vom Aufenthaltsstatus des

Beschwerdeführers ab (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die Statuierung

eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts desselben zur Durchsetzung der Ziele des

FZA erscheint damit nicht erforderlich und ist zu verneinen (vgl. obiter dictum

BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 3.4;

Epiney/Blaser in: Code annoté de droit des migrations, Vol. III,

Art. 7 ALCP N. 43). Dies gilt umso mehr, als ansonsten eine verpönte

Inländerdiskriminierung drohen würde, da ausserhalb des Anwendungsbereichs des

FZA dem nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteil eines

schweizerischen Kindes ein entsprechendes Bleiberecht nur bei intensiver

Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht und tadellosem Verhalten

zustehen würde (vgl. zum sogenannten "umgekehrten" Familiennachzug

nach Verfassungs- und Konventionsrecht BGE 137 I 247 E. 4.2.3 sowie E. 2.3

vorstehend).

6.

6.1

Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt weder über eine

Niederlassungsbewilligung noch über die schweizerische Staatsbürgerschaft, ist

aber hier als EU-Bürgerin aufenthaltsberechtigt. In Nachachtung des

Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und des Günstigkeitsprinzips von

Art. 2 Abs. 2 AuG ist deshalb losgelöst von der Bewilligungssituation

der Ehegattin zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers auch entfallen wäre, wenn er Ehegatte einer Schweizerin oder

einer hier niedergelassenen Ausländerin aus einem Drittstaat ausserhalb der EU

oder EFTA gewesen wäre (vgl.

BGr, 8. Januar 2013,2C_13/2012, E. 3.1; VGr, 13. November 2013, VB.2013.00358, E. 4;

VGr, 26. März 2014, VB.2014.00092, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch

publiziert]). Da die

Aufenthaltsansprüche von Familienangehörigen von hier Niedergelassenen im hier

interessierenden Bereich nicht weitergehen als die Aufenthaltsansprüche von

Angehörigen von Schweizern (vgl. die analoge Formulierung von Art. 42

Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG), reicht hierbei die Prüfung, ob

dem Beschwerdeführer nach inländischem Recht ein Aufenthaltsanspruch als

Ehegatte einer hier niedergelassenen

Drittstaatenangehörigen zugestanden wäre. Hingegen muss sich der

Beschwerdeführer trotz fehlender Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau und

entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf die weniger weitgehenden

"kann"-Vorschriften von Art. 44 AuG und Art. 77 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE) berufen.

6.2

Der analog anwendbare Art. 50 Abs. 1

lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen

Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

und sich der betroffene Ausländer zudem hier erfolgreich integriert hat. Für

die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Diese Dreijahresfrist

gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der

Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3). Art. 50 AuG soll

nacheheliche Härtefälle vermeiden, wie diese bei fortgeschrittener Integration

oder wichtigen persönlichen Gründen entstehen können (vgl. Weisungen AuG

des BFM, Kapitel I. Ausländerbereich, 6. Familiennachzug, Version vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.14.1). Dies setzt einen ausreichenden Bezug zur

Schweiz voraus, was regelmässig nicht der Fall ist, wenn Ehen vorwiegend im

Ausland gelebt worden sind (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 3.2). Zudem

sprechen auch Praktikabilitätsüberlegungen und das Missbrauchspotential dafür,

nicht auf die im Ausland gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGr, 9. Dezember 2009,

2C_304/2009, E. 3.3.3 f.)

Der ausländerrechtliche Begriff der ehelichen Gemeinschaft

deckt sich sodann auch nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der

Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 159 ZGB: Während die zivilrechtliche

Ehegemeinschaft erst mit der Eheauflösung zufolge Scheidungen, Tod oder

Ungültigerklärung endet (vgl. Ivo Schwander in: Heinrich Honsell/Nedim Peter

Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456

ZGB, 4. A., Basel 2010, Art. 159 N. 6), ist die Auflösung der

ausländerrechtlich relevanten Ehegemeinschaft schon anzunehmen, wenn die

Ehegatten sich dauerhaft getrennt oder auch nur den gemeinsamen Haushalt ohne

wichtigen Grund aufgehoben haben (vgl. Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76

VZAE; BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 4). Eine unterschiedliche

Begriffsverwendung im Zivil- und Ausländerrecht ist ohne Weiteres zulässig, vom

Gesetzgeber u. a.

mit der erwähnten Statuierung des Erfordernisses des Zusammenwohnens

offenkundig gewollt und aufgrund der unterschiedlichen Regelungsmaterie auch

geboten.

6.3

Die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft hat im

ausländerrechtlichen Sinn von der gemeinsamen Einreise der

Ehegatten am 23. Februar 2011 bis zur Trennung vom 8. Juli 2012 und damit weniger als drei Jahre gedauert. Da für die

Fristberechnung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG allein die in der

Schweiz tatsächlich gelebte Ehe abzustellen ist, ist

die im Ausland in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit dem Beschwerdeführer ebenso

wenig anzurechnen wie die Dauer der Ehe nach der definitiven Trennung der

Ehegatten.

6.4

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AuG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher

ersichtlich. Insbesondere vermag das Vorhandensein gemeinsamer und in der

Schweiz allenfalls bereits integrierter Kinder nur unter den bereits

dargelegten Voraussetzungen einer besonders engen Beziehung in affektiver und

wirtschaftlicher Hinsicht und bei tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers

einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. Weisungen AuG

des BFM, Kapitel I.

Ausländerbereich, 6. Familiennachzug, Version vom

25.

Oktober 2013,

Ziff. 6.14.3 sowie E. 2.3.1 vorstehend).

7.

7.1

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die

kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96

AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter

Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich

2012, Art. 33 AuG N. 7). Diese haben bei der

Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu

berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Zu beachten sind dabei die in Art. 3

und 4 AuG konkretisierten Grundsätze, wonach insbesondere auch der

demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung

zu tragen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG sowie Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, Art. 96 AuG N. 3).

7.2

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei

Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur

dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände

einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich

vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in

qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers,

den Kontakt zu seinen in der Schweiz verbleibenden Kindern über die Distanz

aufrechtzuerhalten, sind zwar zu berücksichtigen: Da aber ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zu verneinen ist und keine besonderen Umstände die ermessensweise Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nahelegen, erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

vorliegend auch unter Mitberücksichtigung der Kindsinteressen nicht

willkürlich. Sowohl die Eltern als auch ein weiterer minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers

leben in Chile, wo der Beschwerdeführer auch seine prägenden Kindheits- und

Jugendjahre verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat sich während seinem hiesigen

Aufenthalt zwar einige Deutschkenntnisse angeeignet, ist jedoch sprachlich

keineswegs voll integriert. Darüber hinaus hat der

diesbezüglich gemäss Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer

keinerlei Unterlagen eingereicht, welche eine vertiefte Integration oder

Heimatentwurzelung nahelegen. Da solches angesichts

seiner noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und den vorliegenden Akten auch

nicht zu erwarten ist, durfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne

weitere Untersuchungen versagt werden.

7.3

Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.

Dementsprechend ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.

8.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

8.2

Mittellos ist, wer zur Deckung der Prozess- bzw. Vertretungskosten

auf Mittel zurückgreifen müsste, die er zur Deckung

seines Grundbedarfs und desjenigen seiner Familie benötigt (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 18).

Mit einem gegenwärtigen Netto-Einkommen von rund Fr. 3'300.-

verfügt der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel, um seine

Verfahrenskosten innert angemessener Frist tilgen zu können, ohne zugleich in

seinen eigenen Grundbedarf von Fr. 2'677.- eingreifen oder seine Unterhaltsverpflichtungen

in Höhe von Fr. 830.- weiter vernachlässigen zu müssen. Damit ist seine

Mittellosigkeit zu bejahen.

8.3

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich

bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren

entschliessen würde oder davon Abstand nähme (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46 f.).

Angesichts der klaren

ausländerrechtlichen Praxis der Gerichte war das vom Beschwerdeführer

erhobene Rechtsmittel aussichtslos. Demzufolge ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand

zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007

beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:…