VB.2014.00125
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00125
31. März 2014Deutsch26 min
(URT.2014.16316)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2014.00125
Urteil
der 2.Kammer
vom 14. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene chilenische
Staatsangehörige A heiratete am 6. April 2006 in
seinem Heimatstaat die am 5. Januar 1978 geborene
französische Staatsangehörige C. Nachdem die Eheleute Mitte 2006 von Chile nach
Spanien übersiedelten, kamen 2008 der gemeinsame Sohn D und 2010 in der
Stadt E die gemeinsame Tochter F zur Welt, welche beide über
die französische Staatsangehörigkeit verfügen. A reiste sodann am 23. Februar 2011 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in die
Schweiz ein und erhielt am 30. Mai 2011 eine bis
zum 22. Februar 2013 befristete
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zum
Verbleib bei seiner Ehegattin, nachdem dieser und den beiden Kindern
gleichentags ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde.
Nachdem gegen A
zuvor schon Gewaltschutzmassnahmen wegen häuslicher Gewalt angeordnet und
mehrfach gerichtlich verlängert wurden, nahm der Eheschutzrichter des
Bezirksgerichts G mit Urteil vom 1. Oktober
2012 von der Trennung der Ehegatten per 8. Juli
2012 Vormerk und stellte die gemeinsamen Kinder für die Dauer des
Getrenntlebens unter die Obhut der Ehefrau. Eine dagegen erhobene Berufung
hiess das Obergericht des Kantons Zürich vom 14. März 2013 lediglich in
Nebenpunkten teilweise gut.
Mit Verfügung vom 10. April 2013 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch von A ab
und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis zum 30. Juni 2013.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Januar 2014
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
angefochtene Rekursentscheid vom 27. Januar 2014
aufzuheben, und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Zudem beantragte er sinngemäss die Aussetzung von
Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorinstanzliche und
das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Weiter verlangte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche, unrichtige oder
ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die
Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz überprüft das Verwaltungsgericht
lediglich auf Über- oder Unterschreitung sowie Missbrauch (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG ], § 20 N. 5).
1.2
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht
nichts anderes anordnen (§ 55 VRG in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3
VRG; VGr, 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 1.2). Mangels Aufhebung
der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich der entsprechende prozessuale Antrag.
2.
2.1
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf Achtung des
Familienlebens. Unter dem
Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die
Kernfamilie. Darunter ist einerseits die eheliche Gemeinschaft der
Ehegatten und andererseits das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei
soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Ehe- und Familienleben
geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3).
2.2
Der Beschwerdeführer lebt
unbestrittenermassen getrennt von seiner hier aufenthaltsberechtigten
französischen Ehefrau, ohne dass eine baldige Wiederaufnahme des Ehelebens geplant
ist. Da damit kein intaktes und tatsächlich gelebtes Eheleben mehr gegeben ist,
kann der Beschwerdeführer keine konventions- oder verfassungsrechtliche Bleiberechte
aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten.
2.3
Der Beschwerdeführer ist auch Vater zweier
minderjähriger Kinder, die unter der Obhut der Mutter stehen und hier
aufenthaltsberechtigt sind. Zu prüfen bleibt deshalb, ob er
einen Aufenthaltsanspruch aus einer konventions- und verfassungsmässig
geschützten familiären Bande zu seinen Kindern ableiten kann.
2.3.1
Derjenige Elternteil, der sich hinsichtlich seiner Beziehungen zu seinen
Kindern auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich
über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen. Demgegenüber hat der nicht sorge-
oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf
Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen
diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr
aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu
keinen Klagen Anlass gegeben haben (BGr, 22. März 2012,2C_1031/2011,
E. 4.1.4).
2.3.2
2.3.2.1
Auf das Recht auf Familienleben kann sich praxisgemäss nur berufen, wer
durch sein bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass
gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten", vgl. BGr, 3. Dezember
2013,2C_586/2013, E. 3.2.6; BGr, 27. November 2013,2C_329/2013, E. 3.2).
Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch rechtskräftige Verurteilungen
in Frage gestellt, soweit es sich hierbei nicht um eigentliche Bagatellfälle handelt.
Hingegen gibt das Verhalten eines Ausländers nicht unbedingt schon deshalb Anlass
zu Tadel, weil Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn ergriffen oder
Strafuntersuchungen gegen ihn eingeleitet wurden: Gewaltschutzmassnahmen im
Sinn des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) können bereits
angeordnet und verlängert werden, wenn eine entsprechende Gefährdung glaubhaft
gemacht ist und Strafverfahren müssen auch auf blossen Verdacht hin eröffnet
werden. In letztgenannten Fällen ist deshalb entscheidend, ob der zu Tadel Anlass
gebende Sachverhalt auf andere Weise als ausreichend erwiesen erachtet werden
kann, z. B. weil die
Sachlage eingestanden und nicht widerrufen wurde oder eine Untersuchung trotz
erwiesener Schuld aus rein prozessualen Gründen eingestellt oder sistiert wurde.
2.3.2.2
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K vom 2. Juli
2013.
rechtskräftig wegen Unterdrückung von Urkunden im Sinn von Art. 254
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt.
Auch wenn es sich beim genannten Delikt grundsätzlich bereits um ein Verbrechen
im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, legen das relativ geringe Strafmass
und die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl kein schweres Verschulden des
Beschwerdeführers nahe und deuten auf ein eigentliches Bagatelldelikt. Weitere
Delikte konnten ihm nicht nachgewiesen werden, da eine Strafuntersuchung wegen
häuslicher Gewalt nach einer Desinteresseerklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers
einstweilen sistiert und ein weiteres Strafverfahren aus formaljuristischen
Gründen (fehlender Strafantrag) ohne materielle Prüfung eingestellt wurde.
Damit hat sich der Beschwerdeführer weitgehend tadellos verhalten und seine
Vorstrafe fällt aufgrund ihres Bagatellcharakters nicht entscheidend ins
Gewicht.
2.3.3
2.3.3.1
Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist in der Regel
keine dauernde Anwesenheit des nicht obhutsberechtigten Elternteils im Gastland
bzw. Aufenthaltsland der Kinder erforderlich. Vielmehr reicht es üblicherweise
bereits aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts
entsprechend auszugestalten sind (BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 4.2).
2.3.3.2
Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen der chilenischen Heimat des Beschwerdeführers
und dem schweizerischen Aufenthaltsort von dessen Kindern wäre es dem Beschwerdeführer
kaum möglich, den Kontakt zu seinen Kindern im bisherigen Ausmass auch von
Chile aus beizubehalten. Auch wenn im Rahmen einer Neuregelung des Besuchsrechts
das bisherige Wochenendbesuchsrecht durch die Etablierung eines ausgedehnten
Ferienbesuchsrechts ersetzt würde, erschiene fraglich, inwieweit dieses durch
den Beschwerdeführer auch wahrgenommen werden könnte, zumal ihm die
finanziellen Mittel für regelmässige Flugreisen zwischen Chile und der Schweiz
fehlen dürften.
2.3.4
2.3.4.1
Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis war eine besonders enge
affektive Beziehung bloss dann anzunehmen, wenn dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt und dieses
kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wurde; ein im üblichen Rahmen
bestehendes und ausgeübtes Besuchsrecht genügte demgegenüber in der Regel nicht
(BGr, 7. Januar 2013,2C_1045/2012, E. 2.3.1). Gemäss jüngster und
präzisierter Rechtsprechung des Bundesgerichts soll das Erfordernis der
besonderen Intensität der affektiven Beziehung bei gesuchstellenden Personen,
die wie der Beschwerdeführer schon eine Aufenthaltsbewilligung besassen,
bereits dann erfüllt sein, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach
heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Das formelle Ausmass
des Besuchsrechts ist freilich nur insoweit massgebend, als dieses auch
tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5).
Von einem
"üblichen Besuchsrecht" spricht man, wenn der nicht obhutsberechtigte
Elternteil sein Kind im Vorschulalter monatlich an einem Tag oder an zwei
Halbtagen sehen kann. Bei schulpflichtigen Kindern gelten zwei Wochenenden pro
Monat und zusätzlich zwei bis drei gemeinsame Ferienwochen pro Jahr als
"übliches Besuchsrecht" (Peter Breitschmid in: Marc Amstutz et al.
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. A., Zürich etc. 2012, Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr,
12.
Juni 2013, VB.2013.00065, E. 4.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert]).
2.3.4.2
In der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts G vom 1. Oktober 2012
wurde die Obhut über die beiden Kinder der Mutter zugesprochen und dem
Beschwerdeführer ein gerichtsübliches Besuchsrecht von zwei Wochenendbesuchen
pro Monat zugesprochen. Die entsprechende Obhutszuteilung und
Besuchsrechtsregelung wurde sodann vom Zürcher Obergericht mit Entscheid vom
14.
März 2013 vollumfänglich bestätigt. Soweit ersichtlich übte der
Beschwerdeführer sein Besuchsrecht in der Folge regelmässig und reibungslos
aus. Eine besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern kann damit bejaht werden. Fraglich erscheint jedoch, ob er auch
in wirtschaftlicher Hinsicht eine hinreichend enge Beziehung zu seinen beiden
hier aufenthaltsberechtigten Kindern pflegt.
2.3.5
2.3.5.1
Der Beschwerdeführer wurde im eheschutzrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts
G vom 1. Oktober 2012 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 415.-
pro Kind (bzw. Fr. 830.- insgesamt) verpflichtet. Im Berufungsprozess
hiergegen bestätigte das Obergericht die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten
Unterhaltsbeträge, hielt aber unter Berücksichtigung eines hypothetischen
Bedarfs des Beschwerdeführers von Fr. 2'677.- und unter Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens von Fr. 3'500.- fest, dass die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erste Unterhaltszahlungen erst ab
1.
Juni 2013 zulassen würde. Entsprechend legte es die Fälligkeit der ersten
Unterhaltsrate auf diesen Termin fest.
2.3.5.2
Es wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, bislang seinen auferlegten
Unterhaltspflichten nicht nachgekommen zu sein. Der Beschwerdeführer lässt
hierzu hauptsächlich ausführen, in der Vergangenheit Mühe bekundet zu haben,
seine Erwerbsfähigkeit entsprechend zu verwerten. Unterhaltszahlungen werden
von ihm weder behauptet noch belegt, vielmehr stellte er mit Eingabe vom 17. Dezember
2013.
lediglich in Aussicht, ab Januar 2014 Unterhaltszahlungen leisten zu
können. Auch wenn damit unklar bleibt, ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer bislang Unterhaltszahlungen geleistet hat, darf ohne
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes angenommen werden, dass er seine
finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern kaum wahrgenommen haben
wird. Da der Beschwerdeführer implizit geltend macht, bislang nicht ausreichend
leistungsfähig gewesen zu sein, um seine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen,
wäre als Ausfluss der Mitwirkungspflichten im Sinn von Art. 90 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu
erwarten gewesen, dass entsprechende Unterhaltszahlungen zumindest
substanziiert behauptet würden, wären solche tatsächlich geleistet worden. Dies
gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und ihm eine
Missachtung seiner Unterhaltsverpflichtungen bereits in den beiden vorinstanzlichen
Entscheiden vorgeworfen wurde. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer die ihm auferlegten Unterhaltszahlungen nicht oder nur unzureichend
geleistet hat.
2.3.5.3
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass es ihm aus
wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, seinen
Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Das Eheschutz- und das
Gewaltschutzverfahren hätten ihn stark belastet, weshalb es ihm Mühe bereitet
habe, seine Erwerbsfähigkeit entsprechend zu verwerten. Unter grosser Anstrengung
sei es ihm gelungen, per 1. Januar 2014 bei der Genossenschaft J eine
Festanstellung zu erhalten.
2.3.5.4
Bereits im obergerichtlichen Entscheid vom 14. März 2013 wurde
festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sein müsste,
ab Juni 2013 mittels einer Vollbeschäftigung ein Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-
zu erzielen. Dies zumal er in der Vergangenheit bereits in der Lage war, ein
entsprechendes Einkommen zu verdienen und er sich über seine Pflicht zur
Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen
schon seit Abschluss des Eheschutzverfahrens im Klaren sein musste. Daher wurde
ihm zur Festsetzung seiner Unterhaltsbeiträge ein entsprechendes hypothetisches
Einkommen per 1. Juni 2013 angerechnet. Aus den Akten sind für die Zeit
nach der Trennung zwar bestimmte Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich:
So trat er per 1. März 2013 eine Teilzeitstelle von 80 % bei der I AG
an und wechselte später zur Genossenschaft J. Der Umfang seiner
Erwerbstätigkeit erreichte jedoch selbst nach Antritt seiner Festanstellung bei
der Genossenschaft J per 1. Januar 2014 nie das Äquivalent einer
Vollzeitstelle und blieb damit unter den Erwartungen zurück, welche der
Unterhaltsberechnung im zitierten obergerichtlichen Entscheid zugrunde gelegt
wurden. Aus den Akten ist weder ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer um
eine Aufstockung seines Arbeitspensums besonders bemüht, noch dass er eine
Vollbeschäftigung überhaupt angestrebt hat. Gemäss Art. 134 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 286 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907.
(ZGB) könnten Unterhaltsbeiträge bei erheblichen Verhältnisveränderungen
auf entsprechenden Antrag neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer
hat sich jedoch nie um eine Neufestsetzung oder Sistierung der obergerichtlich
festgesetzten Unterhaltsbeiträge bemüht und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern sich seine Erwerbsaussichten heute erheblich anders darstellen
sollten als vom Obergericht in seinem Entscheid antizipiert.
2.3.5.5
Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Trennung und
die eingeleiteten Gewaltschutzmassnahmen vorliegend negativ auf die
Erwerbssituation des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollen: So steigen die
finanziellen Gesamtbelastungen bei Auflösung der ehelichen
Wirtschaftsgemeinschaft zufolge getrennter Haushaltsführung zwar regelmässig
an. Dies betrifft aber primär den Familienbedarf, nicht aber die Erwerbssituation
des unterhaltspflichtigen Elternteils ohne wesentliche Kinderbetreuungspflichten.
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, war er zudem stets erwerbsfähig. Die
Zwangsmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mögen vom Beschwerdeführer als
willkürlich empfunden worden sein. Seine Erwerbsfähigkeit wurde hierdurch aber
nicht wesentlich beeinträchtigt, zumal die ersten Unterhaltszahlungen erst ein
knappes Jahr nach der Ehetrennung fällig wurden und der Beschwerdeführer damit
ausreichend Zeit hatte, sich auf die neue Situation einzustellen. Wie der Beschwerdeführer
ausführen lässt, hat er nach der Trennung seine Integrationsbemühungen
intensiviert und fortlaufend Deutschkurse besucht. Damit dürften sich seine
Aussichten auf dem Schweizer Arbeitsmarkt nach der Trennung eher verbessert als
verschlechtert haben, weshalb letztlich fraglich erscheint, warum sich seine
Verdienstmöglichkeiten in der Folge eingetrübt haben sollten.
2.3.5.6
Während der Beschwerdeführer selbst (mit Verweis auf seine Rekursschrift)
einen Bedarf von Fr. 3'426.- geltend macht, wurde dieser im Entscheid des
Obergerichts vom 14. März 2013 (hypothetisch) auf Fr. 2'677.- festgelegt.
Das Obergericht hatte sich bereits damals ausführlich mit der Bedarfsberechnung
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und mit zutreffender Begründung
gekürzt. Die diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen können nach wie vor
Gültigkeit beanspruchen, zumal der Beschwerdeführer seinen gegenwärtigen Bedarf
praktisch unverändert herleitet und nicht auf die aktuellen Verhältnisse adaptiert
hat. So ist auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb er bei seinem gegenwärtigen
Anstellungsverhältnis auf ein privates Fahrzeug angewiesen oder erhöhte Verpflegungskosten
haben sollte.
2.3.5.7
Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar und
möglich gewesen wäre, sich rechtzeitig um eine Vollzeitstelle zu bemühen,
seinen Bedarf einzuschränken und spätestens ab 1. Juni 2013 seine
Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Dennoch ist er seinen diesbezüglichen
Verpflichtungen nicht vollumfänglich und fristgerecht nachgekommen, weshalb
eine ausreichende wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seinen Kindern von der Vorinstanz zu Recht verneint wurde.
2.3.6
Da der nicht obhutsberechtigte Beschwerdeführer damit keine besonders enge
wirtschaftliche Beziehung zu seinen hier aufenthaltsberechtigten Kindern
unterhält, kann er keine Aufenthaltsansprüche aus dem Recht auf Familienleben
im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ableiten.
3.
Auch wenn Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) eine vorrangige
Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, lässt sich hieraus nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung
einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten (BGE 135 I 153 E. 2.2.2).
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen
[FZA]) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
4.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben
Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu
nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht
knüpft an den formellen Bestand der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; 139
II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
4.3
Der Beschwerdeführer ist Ehegatte einer hier
aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin aus Frankreich und kann sich damit während
der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen
des FZA berufen.
4.4
Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen
Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,
sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies
ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften
zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und
inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die
inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten
einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf
Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom
22.
Mai 2002 (VEP) und Art. 62 lit. d AuG die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen
BGE 130 II 113 E. 9; 139 II 393 E. 2.1).
4.5
Nachdem gegen den Beschwerdeführer zuvor schon
Gewaltschutzmassnahmen wegen häuslicher Gewalt angeordnet und mehrfach
gerichtlich verlängert wurden, nahm der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts G
mit Urteil vom 1. Oktober 2012 von der Trennung der Ehegatten per 8. Juli 2012
Vormerk und stellte die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens
unter die Obhut der Ehefrau. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist
weder absehbar noch von den Eheleuten beabsichtigt und eine Scheidung auf
gemeinsames Begehren scheiterte bislang an der fehlenden Zustimmung eines
Ehegatten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers
zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten
Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist sowie
lediglich zur Aufenthaltssicherung formell aufrechterhalten wird. Da in dieser
Situation die Berufung auf die formell fortbestehende Ehe rechtsmissbräuchlich
erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die
entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.
5.
5.1
Während
Art. 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA die abgeleiteten Aufenthaltsrechte der Kinder von hier
Aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern ausdrücklich regelt, enthält das FZA keine
generelle Regelung für den umgekehrten Fall (vgl. aber immerhin Art. 3
Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Praxisgemäss können sich aber auch
Drittstaatenangehörige, welche mit Staatsangehörigen aus EU- oder EFTA-Staaten
gemeinsame und hier wohnhafte sowie aufenthaltsberechtige Kinder haben, auf ein
abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen, sofern sie die elterliche Sorge
innehaben und auch tatsächlich ausüben. Die entsprechende Bundesgerichtspraxis
lehnt sich an die diesbezügliche Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an
und bezweckt die effektive Wirksamkeit des FZA zu erhalten, da ein hier
aufenthaltsberechtigtes Kind sein Aufenthaltsrecht in der Regel nur wahrnehmen
kann, wenn auch der Aufenthalt des für das Kind effektiv sorgenden Elternteils
gesichert scheint (vgl. BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 3.2 ff.
[insbesondere E. 3.4] mit Verweis auf BGE 139 II 393; BGr, 15. November
2010,2C_574/2010, E. 2; Astrid Epiney/Beate Metz, Zur schweizerischen
Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Alberto Achermann et al.
[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 244 ff.;
Astrid Epiney/Gaëtan Blaser, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code
annoté de droit des migrations, Vol. III: Accord sur la libre circulation des
personnes [ALCP], Bern 2014, Art. 7 ALCP N. 43 f.; kritisch Marc
Spescha, Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht [FZA/AuG/EMRK]
ab August 2012 bis Ende Juli 2013, FamPra 2013, S. 995 ff., insbesondere
S. 997 f.).
5.2
Im Eheschutzverfahren wurde der Kindsmutter für die Dauer des
Getrenntlebens die Obhut über die gemeinsamen Kinder zugeteilt. Auch wenn damit
die elterliche Sorge während der formellen Fortdauer der Ehe rechtlich weiterhin
beiden Ehegatten zukommt (vgl. Art. 176 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 297
Abs. 1 und 2 ZGB), wird diese zumindest in tatsächlicher Hinsicht
weitgehend durch die nunmehr allein obhutsberechtigte Kindsmutter wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer hat zwar weiterhin finanzielle Unterstützungspflichten und
sollte im Rahmen seines Besuchsrechts in beschränktem Mass auch persönliche
Betreuungsaufgaben übernehmen. Dennoch hängt der weitere Aufenthalt der beiden
gemeinsamen Kinder und damit die effektive Wirksamkeit ihres hiesigen Aufenthaltsrechts
nach den Bestimmungen des FZA nicht mehr entscheidend vom Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers ab (vgl. auch Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die Statuierung
eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts desselben zur Durchsetzung der Ziele des
FZA erscheint damit nicht erforderlich und ist zu verneinen (vgl. obiter dictum
BGr, 23. Februar 2014,2C_757/2013, E. 3.4;
Epiney/Blaser in: Code annoté de droit des migrations, Vol. III,
Art. 7 ALCP N. 43). Dies gilt umso mehr, als ansonsten eine verpönte
Inländerdiskriminierung drohen würde, da ausserhalb des Anwendungsbereichs des
FZA dem nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteil eines
schweizerischen Kindes ein entsprechendes Bleiberecht nur bei intensiver
Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht und tadellosem Verhalten
zustehen würde (vgl. zum sogenannten "umgekehrten" Familiennachzug
nach Verfassungs- und Konventionsrecht BGE 137 I 247 E. 4.2.3 sowie E. 2.3
vorstehend).
6.
6.1
Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt weder über eine
Niederlassungsbewilligung noch über die schweizerische Staatsbürgerschaft, ist
aber hier als EU-Bürgerin aufenthaltsberechtigt. In Nachachtung des
Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und des Günstigkeitsprinzips von
Art. 2 Abs. 2 AuG ist deshalb losgelöst von der Bewilligungssituation
der Ehegattin zu prüfen, ob der Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers auch entfallen wäre, wenn er Ehegatte einer Schweizerin oder
einer hier niedergelassenen Ausländerin aus einem Drittstaat ausserhalb der EU
oder EFTA gewesen wäre (vgl.
BGr, 8. Januar 2013,2C_13/2012, E. 3.1; VGr, 13. November 2013, VB.2013.00358, E. 4;
VGr, 26. März 2014, VB.2014.00092, E. 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert]). Da die
Aufenthaltsansprüche von Familienangehörigen von hier Niedergelassenen im hier
interessierenden Bereich nicht weitergehen als die Aufenthaltsansprüche von
Angehörigen von Schweizern (vgl. die analoge Formulierung von Art. 42
Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AuG), reicht hierbei die Prüfung, ob
dem Beschwerdeführer nach inländischem Recht ein Aufenthaltsanspruch als
Ehegatte einer hier niedergelassenen
Drittstaatenangehörigen zugestanden wäre. Hingegen muss sich der
Beschwerdeführer trotz fehlender Niederlassungsbewilligung seiner Ehefrau und
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auf die weniger weitgehenden
"kann"-Vorschriften von Art. 44 AuG und Art. 77 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) berufen.
6.2
Der analog anwendbare Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG räumt nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft einen
Bewilligungsanspruch ein, wenn die Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
und sich der betroffene Ausländer zudem hier erfolgreich integriert hat. Für
die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in
ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,2C_430/2011, E. 4.1.1). Diese Dreijahresfrist
gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,2C_781/2010, E. 2.1.3). Art. 50 AuG soll
nacheheliche Härtefälle vermeiden, wie diese bei fortgeschrittener Integration
oder wichtigen persönlichen Gründen entstehen können (vgl. Weisungen AuG
des BFM, Kapitel I. Ausländerbereich, 6. Familiennachzug, Version vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.14.1). Dies setzt einen ausreichenden Bezug zur
Schweiz voraus, was regelmässig nicht der Fall ist, wenn Ehen vorwiegend im
Ausland gelebt worden sind (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 3.2). Zudem
sprechen auch Praktikabilitätsüberlegungen und das Missbrauchspotential dafür,
nicht auf die im Ausland gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGr, 9. Dezember 2009,
2C_304/2009, E. 3.3.3 f.)
Der ausländerrechtliche Begriff der ehelichen Gemeinschaft
deckt sich sodann auch nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff der
Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 159 ZGB: Während die zivilrechtliche
Ehegemeinschaft erst mit der Eheauflösung zufolge Scheidungen, Tod oder
Ungültigerklärung endet (vgl. Ivo Schwander in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456
ZGB, 4. A., Basel 2010, Art. 159 N. 6), ist die Auflösung der
ausländerrechtlich relevanten Ehegemeinschaft schon anzunehmen, wenn die
Ehegatten sich dauerhaft getrennt oder auch nur den gemeinsamen Haushalt ohne
wichtigen Grund aufgehoben haben (vgl. Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76
VZAE; BGr, 9. Dezember 2009,2C_388/2009, E. 4). Eine unterschiedliche
Begriffsverwendung im Zivil- und Ausländerrecht ist ohne Weiteres zulässig, vom
Gesetzgeber u. a.
mit der erwähnten Statuierung des Erfordernisses des Zusammenwohnens
offenkundig gewollt und aufgrund der unterschiedlichen Regelungsmaterie auch
geboten.
6.3
Die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft hat im
ausländerrechtlichen Sinn von der gemeinsamen Einreise der
Ehegatten am 23. Februar 2011 bis zur Trennung vom 8. Juli 2012 und damit weniger als drei Jahre gedauert. Da für die
Fristberechnung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG allein die in der
Schweiz tatsächlich gelebte Ehe abzustellen ist, ist
die im Ausland in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit dem Beschwerdeführer ebenso
wenig anzurechnen wie die Dauer der Ehe nach der definitiven Trennung der
Ehegatten.
6.4
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AuG wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher
ersichtlich. Insbesondere vermag das Vorhandensein gemeinsamer und in der
Schweiz allenfalls bereits integrierter Kinder nur unter den bereits
dargelegten Voraussetzungen einer besonders engen Beziehung in affektiver und
wirtschaftlicher Hinsicht und bei tadellosem Verhalten des Beschwerdeführers
einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. Weisungen AuG
des BFM, Kapitel I.
Ausländerbereich, 6. Familiennachzug, Version vom
25.
Oktober 2013,
Ziff. 6.14.3 sowie E. 2.3.1 vorstehend).
7.
7.1
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AuG über die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. A., Zürich
2012, Art. 33 AuG N. 7). Diese haben bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu
berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Zu beachten sind dabei die in Art. 3
und 4 AuG konkretisierten Grundsätze, wonach insbesondere auch der
demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung
zu tragen ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG sowie Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, Art. 96 AuG N. 3).
7.2
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur
dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände
einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich
vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in
qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers,
den Kontakt zu seinen in der Schweiz verbleibenden Kindern über die Distanz
aufrechtzuerhalten, sind zwar zu berücksichtigen: Da aber ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zu verneinen ist und keine besonderen Umstände die ermessensweise Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nahelegen, erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
vorliegend auch unter Mitberücksichtigung der Kindsinteressen nicht
willkürlich. Sowohl die Eltern als auch ein weiterer minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers
leben in Chile, wo der Beschwerdeführer auch seine prägenden Kindheits- und
Jugendjahre verbracht hat. Der Beschwerdeführer hat sich während seinem hiesigen
Aufenthalt zwar einige Deutschkenntnisse angeeignet, ist jedoch sprachlich
keineswegs voll integriert. Darüber hinaus hat der
diesbezüglich gemäss Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführer
keinerlei Unterlagen eingereicht, welche eine vertiefte Integration oder
Heimatentwurzelung nahelegen. Da solches angesichts
seiner noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer und den vorliegenden Akten auch
nicht zu erwarten ist, durfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne
weitere Untersuchungen versagt werden.
7.3
Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.
Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
8.2
Mittellos ist, wer zur Deckung der Prozess- bzw. Vertretungskosten
auf Mittel zurückgreifen müsste, die er zur Deckung
seines Grundbedarfs und desjenigen seiner Familie benötigt (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 18).
Mit einem gegenwärtigen Netto-Einkommen von rund Fr. 3'300.-
verfügt der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel, um seine
Verfahrenskosten innert angemessener Frist tilgen zu können, ohne zugleich in
seinen eigenen Grundbedarf von Fr. 2'677.- eingreifen oder seine Unterhaltsverpflichtungen
in Höhe von Fr. 830.- weiter vernachlässigen zu müssen. Damit ist seine
Mittellosigkeit zu bejahen.
8.3
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren
entschliessen würde oder davon Abstand nähme (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46 f.).
Angesichts der klaren
ausländerrechtlichen Praxis der Gerichte war das vom Beschwerdeführer
erhobene Rechtsmittel aussichtslos. Demzufolge ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand
zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:…