VB.2014.00132
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00132
4. Dezember 2014Deutsch29 min
(URT.2014.16771)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00132
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, zzt. NUK B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nothilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, iranischer Staatsangehöriger, reiste am
27. November 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er
wurde dem Kanton Zürich zugewiesen und im Rahmen der ersten Unterbringungsphase
im Durchgangszentrum D untergebracht. Für die zweite Unterbringungsphase wurde
er der Gemeinde E zugewiesen. Nachdem A eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte,
wurde er auf den 1. Juli 2010 von der Asylfürsorge abgelöst. A zog in der
Folge nach F.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das
Asylgesuch As mit Verfügung vom 23. November 2009 ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011 abgewiesen. Das
Urteil erwuchs am 3. Januar 2012 in Rechtskraft. Das BFM setzte A daraufhin
mit Schreiben vom 5. Januar 2012 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
31. Januar 2012. Es teilte ihm zudem mit, dass er mit Eintritt der
Rechtskraft des Asylentscheids von der Sozialhilfe gemäss Asylgesetz ausgeschlossen
werde. A reichte gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Februar
2012 Beschwerde beim United Nations Committee against Torture (UNO-Ausschuss
gegen Folter) ein. Der Vollzug der Wegweisung wurde deshalb am 1. März
2012 ausgesetzt.
C.
Das Kantonale Sozialamt informierte am 11. Januar
2012 die Gemeindeverwaltung F darüber, dass dessen Asylgesuch abgewiesen worden
sei. Sollte er Sozialhilfe beantragen, müsse beachtet werden, dass er nur noch
Anspruch auf Nothilfe habe. Die Asylkoordination F teilte dem Sozialamt am
14. Februar 2012 mit, A habe seine Arbeitsstelle auf den 31. Januar
2012 aufgeben müssen. Da sie für ihn kein Bett frei habe, sei er notfallmässig
in der Unterkunft der Gemeinde G platziert worden.
D.
Am 10. September 2013 wies das Kantonale
Sozialamt A per 1. Oktober 2013 der NUK B in H zu. Nach erfolgtem Transfer
liess dieser am 2. Oktober 2013 das Kantonale Sozialamt um Ausstellung
einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen. Das Kantonale Sozialamt verfügte
deshalb am 8. Oktober 2013, A werde zwecks Gewährung der Nothilfe der NUK
B in H zugewiesen. Es nahm zudem davon Vormerk, dass A am 1. Oktober 2013
in der Notunterkunft aufgenommen worden sei.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2013
rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und stellte
folgende Anträge:
"1. Die
Verfügung vom 08. Oktober 2013 sei aufzuheben und dem Rekurrenten seien
Leistungen gemäss Asylfürsorgeverordnung zu gewähren.
2.
Eventualiter seien dem Rekurrenten Leistungen gemäss Nothilfeverordnung zu
gewähren, aber in Abänderung von Dispositiv-Ziffer I. der angefochtenen
Verfügung
a)
sei von einer Anwesenheits- und Meldepflicht in der NUK B als Voraussetzung für
die Ausrichtung der Geldleistungen für Nahrung und Kleider abzusehen;
b)
sei dem Rekurrenten der ihm nach Nothilfeverordnung zustehende monatliche Betrag
einmal pro Monat auszurichten.
3.
Subeventualiter sei die Verfügung vom
8.
Oktober 2013 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Begründung
dieses Rekurses zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an den
Rekursgegner zurückzuweisen.
4.
Es sei festzustellen, dass die von der I erlassene
"Hausordnung", deren "Anhang I" sowie die
"Unterstützungsrichtlinien" die Kompetenzordnung der
Kantonsverfassung sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 der
Bundesverfassung verletzen.
5.
Es sei festzustellen, dass dem Lauf der Rekursfrist
und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Rekurrenten seien sofort
und rückwirkend für die Zeit ab dem 8. Oktober 2013 Leistungen gemäss
Asylfürsorgeverordnung zu gewähren.
6.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
Die
Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Januar
2014.
in der Hauptsache ab, ebenso wie das Begehren um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden
sei.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2014
liess A ans Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes beantragen:
"1. Die
Verfügung vom 08.10.2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend
ab 01.10.2013 CHF 13.20 / pro Tag (abzüglich des bereits erhaltenen
Nothilfegeldes seit 01.10.2013) auszurichten.
2.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend per 01.10.2013 Nothilfe
in der Höhe von CHF 13.20 / Tag (abzüglich des bereits erhaltenen
Nothilfegeldes ab 01.10.2013) auszurichten. Der ihm zustehende Nothilfebetrag
sei monatlich auszurichten.
3.
Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend per 01.10.2013 Nothilfe
in der Höhe von CHF 13.20 / Tag (abzüglich des bereits erhaltenen
Nothilfegeldes seit 01.10.2013) auszurichten. Es sei festzustellen, dass der
dem Beschwerdeführer zustehende Anspruch auf Nothilfe bei einem verpassten
Auszahlungstermin nicht verwirkt und in der Folge rückwirkend vergütet wird.
4.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es
sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm in der
Person der Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
5.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
Die Sicherheitsdirektion reichte am
26.
März 2014 die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das
Kantonale Sozialamt beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. A
reichte hierzu am 30. September 2014 eine Stellungnahme ein, woraufhin das
Kantonale Sozialamt am 15. Mai 2014 eine letzte Eingabe machte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG
entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter über
Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im
Bereich der Sozialhilfe ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der
Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von Fr. 13.20 pro Tag,
rückwirkend ab 1. Oktober 2013, abzüglich des bereits erhaltenen
Nothilfegeldes (in der Regel Fr. 60.- pro Woche).
Der Streitwert liegt damit klar unter Fr. 20'000.- und würde damit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fallen. Da es sich aber um einen Fall von
grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist die Entscheidung der Kammer zu
übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 20 ff.).
2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei vom
15.
Februar 2012 bis zum 30. September 2013 von der Gemeinde F in einer Kollektivunterkunft der Gemeinde G untergebracht worden. Er
habe dort pro Tag einen Nothilfeansatz von Fr. 13.20 erhalten, welcher
wöchentlich ausbezahlt worden sei. Am 1. Oktober 2013 sei er vom Kantonalen
Sozialamt der NUK B zugewiesen worden. Eine Verfügung über den Transfer sei
erst am 8. Oktober 2013 – auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin – erlassen
worden. Damit sei sein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Er sei weder über die Folgen und Gründe des
Transfers aufgeklärt noch sei ihm die Möglichkeit einer Anhörung zu den
bevorstehenden Veränderungen geboten worden. In der angefochtenen Verfügung vom
8.
Oktober 2013 sei überdies nichts betreffend Entzug der aufschiebenden
Wirkung erwähnt. Die Rekursinstanz habe zu Unrecht sein Begehren um
Feststellung, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, als
gegenstandslos geworden abgeschrieben. In der NUK B erhalte er nun lediglich Nothilfe
in der Höhe von Fr. 8.50 pro Tag, wobei dieser Betrag nur jeweils Montag,
Mittwoch und Freitag (je Fr. 20.-) bei Anwesenheit ausbezahlt werde. Das
stelle eine Ungleichbehandlung unter den Nothilfebeziehenden ohne sachlichen
Grund dar und damit eine Verletzung des in Art. 8 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) statuierten Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung.
Wenn ein Nothilfeempfänger an einem der drei Tage, an welchem die Beträge
ausgerichtet würden, nicht in der Unterkunft erscheine, erhalte er das Geld
nicht rückwirkend ausbezahlt und müsse entsprechend mit weniger als dem
garantierten Existenzminimum zurechtkommen, was gegen Art. 12 BV
verstosse. Überdies schränke die Anwesenheitspflicht seine persönliche Freiheit
bzw. seine Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 BV). Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, die Aufgabenübertragung an die I, welche die NUK B
führe, sei unzulässig.
3.
3.1
Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998.
(AsylG) in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen
Mitteln bestreiten können, erhalten gemäss Art. 81 AsylG die notwendigen
Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf
Ersuchen hin Nothilfe. Zuständig für die Entrichtung von Sozialhilfe oder
Nothilfe sind die Zuweisungskantone. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen
wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der
Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die
Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach
Art. 30 Abs. 2 AsylG zugelassenen Hilfswerken, übertragen (Art. 80
Abs. 1 AsylG). Für die von den Kantonen zu entrichtenden Sozialhilfe- und
Nothilfeleistungen gilt kantonales Recht – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen
des Bundesrechts (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
3.2
Die vorliegend relevanten bundesrechtlichen Bestimmungen in
Art. 82 Abs. 1, 2 und 4 AsylG in der zum 31. Januar 2014 geltenden
Fassung lauteten wie folgt:
"1 Für die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem
rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, können von der Sozialhilfe ausgeschlossen
werden.
2.
Wird der Vollzug der
Wegweisung für die Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt,
so erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe.
[…]
4.
Die Nothilfe ist in Form
von Sachleistungen oder täglichen Geldleistungen an den von den
Kantonen bezeichneten Orten auszurichten. Die Auszahlung kann auf Arbeitstage
beschränkt werden."
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass
diejenigen Personen, deren Asylgesuch mit einem rechtskräftigen
Nichteintretensentscheid erledigt oder deren Asylgesuch rechtskräftig
abgewiesen worden und deren Wegweisung vollstreckbar ist, von Bundesrechts wegen
keinen Anspruch mehr auf gewöhnliche Sozialhilfe gemäss Art. 81 AsylG,
sondern nur noch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV haben (BGE 139 I 265
E. 3.1). Nach Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe und
Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich
sind (vgl. auch Margrith Bigler-Henberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2.
A., Zürich etc. 2008, Art. 12 Rz. 6 ff.). Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Gestützt auf den bis zum 31. Januar
2014.
geltenden Art. 82 AsylG waren die Kantone – vorbehältlich
der verfassungsmässigen Mindestgarantieren – in der Ausgestaltung ihrer Leistungen
frei und konnten selber den Zeitpunkt des Übergangs von der Sozialhilfe zur
Nothilfe bestimmen (vgl. BGE 137 I 113 E. 3.1, 139 I 265 E. 3.1; vgl.
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat,
Frühjahrssession 2005, Sitzung vom 17. März 2005, S. 355).
Mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012
sind am 1. Februar 2014 einige Änderungen in Art. 82 Abs. 1, 2
und 4 AsylG in Kraft getreten:
"1 Für die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem
rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden
ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.
2.
Während der Dauer eines
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach
Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf
Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt
wird.
[…]
4.
Die Nothilfe ist nach
Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder
vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung
liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird."
Der neue Art. 82 AsylG schränkt damit den
kantonalen Ermessenspielraum in Bezug auf die Ausgestaltung der
Nothilfeleistungen etwas ein, gewährt ihnen aber nach wie vor weitgehende
Gestaltungsfreiheit (vgl. Amtliches Bulletin der
Bundesversammlung, Nationalrat, Wintersession 2012, Sitzung vom 2. Dezember 2012,
S. 1953 ff.).
3.3
Im Kanton
Zürich regelt im Wesentlichen das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni
1981.
(SHG) den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV; § 5a Abs. 1 SHG). Wer
sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst
werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe
in Notlagen (§ 5c Abs. 1 SHG). Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG
hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Nothilfeverordnung vom
24.
Oktober 2007 erlassen, die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die
Sozialhilfeverordnung (vgl. zur Asylfürsorgeverordnung
VGr, 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2).
3.4
Gemäss § 1 Abs. 1 Nothilfeverordnung haben
Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur
Ausreise veranlasst werden können Anspruch auf Nothilfe im Sinn von
Art. 12 BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben
(lit. a) und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig
ist. Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege
sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen Unterkünften
gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs. 1
Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim
Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und
überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1
Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die
Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4
Abs. 2 Nothilfeverordnung). Die Nothilfe wird damit zentral durch den
Kanton gewährt. Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe
fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur
Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsbewilligung
[Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007 [ABl 2007, 2010 ff.,
2011.
f.]). Das Kantonale Sozialamt kann eine Nothilfe
beziehende Person aus dem Asylbereich aber auch einer Gemeinde zuweisen. Die
Gemeinden tragen dabei die von ihnen entrichteten Sozial- und
Nothilfeleistungen selbst, erhalten dafür aber vom Kanton eine Pauschale für
die Unterstützung und Unterbringung (§ 3 Abs. 3 Nothilfeverordnung;
vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,
Kap. 5.3.03, Ziff. 3.1, 10. Mai 2013). Die Gemeinde entscheidet
im Einzelfall über die Höhe der absolut notwendigen Leistungen (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.3.03, Ziff. 5.1,
10.
Mai 2013; vgl. ABl 2007, 2010 ff., 2012).
4.
4.1
Der
Entscheid über den Ausschluss aus der Asylfürsorge und die Gewährung blosser
Nothilfe hat in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen (es kann auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG,). Denn damit wird eine
Rechtsbeziehung der antragstellenden Person zum Staat verbindlich festgelegt
(vgl. BGE 135 II 22 E. 1.2; BGr, 9. Juli 2012,2C_272/2012,
E. 4.2). Der Beschwerdeführer erhält seit dem 15. Februar 2012 Nothilfe
(zuvor war der Beschwerdeführer arbeitstätig und erhielt keine
Asylfürsorgeleistungen). Ihm wurde jedoch seinerzeit nicht in
rechtsgenügender Form mitgeteilt, weshalb er nur Nothilfe gemäss Nothilfeverordnung
und keine Asylfürsorgeleistungen erhält, und er konnte dazu auch nicht vorgängig
Stellung nehmen. Aus dem Schreiben des Bundesamts für Migration vom
5.
Februar 2012 konnte der Beschwerdeführer nicht schliessen, dass er tatsächlich
aus der Asylfürsorge ausgeschlossen wird, denn für einen solchen Entscheid sind
die Kantone zuständig (Art. 82 Abs. 1 AsylG; vgl. oben 3.3 f.). Erst aus
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Oktober 2013 wurde für ihn ersichtlich,
dass und warum er nur Nothilfe erhält. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör wurde insofern verletzt.
4.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine
Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen
Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der
Sache selbst (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37). Gemäss der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Griffel, § 8
N. 38; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).
Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die
konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).
Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob der Ausschluss von
der Asylfürsorge und die Gewährung blosser Nothilfe rechtmässig sind. Sie hat
dies zu Recht bejaht. Als Person mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid
hat der Beschwerdeführer nur noch Anspruch auf Nothilfe (auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden: § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG, Art. 82
Abs. 1 AsylG, § 5c Abs. 1 SHG). Die Beschwerde beim UN Committee
against Torture hat keine Suspensivwirkung und ist klarerweise kein
ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer beantragt im
Beschwerdeverfahren denn auch keine Leistungen mehr gestützt auf die Asylfürsorgeverordnung.
Eine Rückweisung an den Beschwerdegegner hätte damit lediglich zu einem formalistischen
Leerlauf geführt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem im Verfahren vor der
Rekursinstanz die Möglichkeit eingeräumt, sich vollumfänglich zum Ausschluss
aus der Asylfürsorge zu äussern. Da ein Amtsbericht bzw. eine persönliche Befragung
der zuständigen Sachbearbeiterin über den Ablauf des Transfers in die NUK B in
keiner Weise relevant für die Frage der Rechtmässigkeit des Ausschlusses aus
der Asylfürsorge bzw. des Anspruchs auf Nothilfe erscheint, durfte die Vorinstanz
auf die Einholung dieser Beweismittel verzichten (vgl. Plüss, § 7
N. 19; VGr, 12. Juni 2014, VB.2014.0009, E. 5.3.2 mit
Hinweisen). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtete
und von einer Rückweisung absah (vgl. VGr, 8. September
2010, VB.2010.00290, E. 2.1, und 19. Mai 2010, VB.2010.00209,
E. 3 Ingress Abs. 3; Griffel, § 8 N. 38).
5.
5.1
Bei der Zu- oder Umteilung eines Nothilfeempfängers an eine
Unterkunft des Kantons oder einer Gemeinde handelt es sich – im
Unterschied zum Ausschluss aus der Asylfürsorge – um eine
organisatorische Anordnung, die auf einen tatsächlichen Erfolg und zumindest
nicht primär auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichtet ist (vgl. BGr, 25. August 2014,8C_435/2014, E. 2.3;
Art. 82 Abs. 4 AsylG; so auch der Beschwerdegegner). Sie greift daher
grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann
somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit auch in der Regel nicht anfechtbar
(zum Begriff des Realaktes: Griffel, § 10c
N. 1 ff.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19
N. 7; zur Anfechtung
organisatorischer Anordnungen im Schulbereich vgl.
BGr, 28. März 2002,2P.324/2001, E. 3.1, 9. Juli
2012,2C_272/2012, E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Anders kann
es sich dann verhalten, wenn die organisatorische Anordnung Rechte und
Pflichten des Nothilfebezügers berührt und ein legitimes Rechtsschutzinteresse
im Raum steht (vgl. BGr, 25. August 2014,8C_435/2014,
E. 2.3 auch zum Folgenden). Dies kann
beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die
Zuweisung nicht gewahrt wird oder andere Grundrechte durch die Zu- bzw.
Umteilung berührt werden. In solchen Konstellationen muss ein Rechtsschutz
gewährleistet sein. Gestützt auf § 10c VRG
wird entsprechend auf Verlangen hin eine anfechtbare Verfügung erlassen, welche
auf dem Rechtsmittelweg beanstandet werden kann (Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 6).
Die Umteilung des Beschwerdeführers in die NUK B berührt
seine Rechte und Pflichten. Er erhält dort einen geringeren Geldbetrag als in der Unterkunft der Gemeinde G und muss diesen Betrag dreimal in der
Woche beziehen. Er macht deshalb geltend, das durch Art. 12 BV garantierte
Existenzminimum sei nicht mehr gedeckt und seine persönliche Freiheit bzw.
seine Bewegungsfreiheit werde eingeschränkt. Der Beschwerdegegner
erliess daher zu Recht auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin eine Verfügung
über die Umteilung.
5.2
Handelt es
sich beim Verfahren um Erlass einer Verfügung nach § 10c VRG – wie hier –
um ein nachlaufendes Verfahren, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs
faktisch eingeschränkt (vgl. Griffel, § 10c N. 30). Das rechtliche
Gehör ist dennoch zu gewähren, damit sich die betroffene Person zum Geschehen
und zu den Verfahrensakten äussern kann (Isabelle Häner in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 25a N. 47). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im
Rahmen seines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung sowie im
nachfolgenden Rechtsmittelverfahren seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
vollumfänglich wahrzunehmen. Auch in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit
der Umteilung in die NUK B ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Amtsbericht
oder eine persönliche Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin hier neue Erkenntnisse
liefern könnte; zumal der Ablauf der Umteilung durch den Beschwerdegegner nicht
bestritten wird. Entsprechend durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Gehörsanspruchs
auf die Einholung dieser Beweismittel verzichten und kann dies auch im vorliegenden
Verfahren geschehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit
zu verneinen.
6.
6.1
Im
Verfahren um Erlass einer Anordnung gemäss § 10c VRG sieht das Gesetz
keine aufschiebende Wirkung vor. Gegebenenfalls muss deshalb eine vorsorgliche
Massnahme gemäss § 6 VRG beantragt werden (Griffel, § 10c N. 31;
Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 11). Der Beschwerdeführer hat im
erstinstanzlichen Verfahren indes keine vorsorglichen Massnahmen beantragt.
Hingegen stellte er im Rekursverfahren das Begehren, es sei festzustellen, dass dem Lauf der Rekursfrist und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zukomme (vgl. oben Ziff. II).
6.2
Nach § 25 VRG hat der Rekurs aufschiebende
Wirkung, soweit diese nicht durch die Vorinstanz entzogen wurde und kein
Ausnahmegrund vorliegt. Der Beschwerdegegner hat dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen und es liegt auch kein Ausnahmetatbestand
vor. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die aufschiebende Wirkung darauf
hinzielt, den rechtlichen und tatsächlichen Zustand, wie er vor Erlass des angefochtenen Entscheids galt, bis zum Urteil der Rechtsmittelinstanz
aufrechtzuerhalten. Demgegenüber bezweckt die aufschiebende Wirkung gerade
nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst
erreicht werden soll (RB 1997 Nr. 11). Die rekurrierende Partei soll
mit anderen Worten nicht so gestellt werden, wie wenn ihrem Begehren stattgegeben
worden wäre (VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 3.2). Die
Feststellung der aufschiebenden Wirkung hätte damit nichts an der Unterbringung
des Beschwerdeführers in der NUK B geändert.
Fraglich ist aber, ob die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers allenfalls als solches zur Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme hätte auslegen und entsprechend hätte handeln müssen
(§ 6 VRG). Das kann hier aber offenbleiben, da eine vorsorgliche Massnahme
nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, das heisst bis zum
Endentscheid über die Nothilfe, Bestand gehabt hätte (VGr, 23. August
2012, VB.2012,00430, E. 1.2; Kiener, § 6 N. 29 mit Hinweisen).
Mit dem (negativen) Endentscheid der Vorinstanz ist das Gesuch um Erlass einer
Zwischenverfügung gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hat das Gesuch daher
zu Recht abgeschrieben. Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein aktuelles und
praktisches Interesse mehr an der Beantwortung der Frage, ob eine
Zwischenverfügung hätte erlassen werden müssen (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 24). Gemäss mittlerweile gefestigter Praxis ist ein
Begehren betreffend Feststellung einer (allfälligen) Verletzung des
Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell
zu behandeln, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für die betroffene
Person eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt
eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren
voraus (BGr, 26. Februar 2013,5A_903/2012, E. 3, Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Vorliegend
stellt der Beschwerdeführer indes kein entsprechendes
Feststellungsbegehren.
7.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die
unterschiedlichen Nothilfeansätze und Auszahlungsmodalitäten je nach Unterkunft
gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen.
7.1
Die Rechtsgleichheit wird durch Art. 8 Abs. 1 BV
garantiert. Danach sind die rechtsanwendenden
Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein
sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche
Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und
Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 136
II 120 E. 3.3.2; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich
etc. 2010, Rz. 495, 507; Georg Müller,
Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 BV, Basel etc. 1995, Rz. 38).
7.2
Das Grundrecht auf Nothilfe garantiert nicht ein Mindesteinkommen;
verfassungsrechtlich geboten ist nur, war für ein menschenwürdiges Dasein
unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE
135.
I 119 [= Pra 98/2009 Nr. 107] E. 5.3, 131
I 166 E. 3.1, 130 I 71 E. 4.1). Bei der Art und Weise der Leistungserbringung
unter dem Titel der Nothilfe sind die Kantone weitgehend frei (BGr, 22. November 2013,8C_912/2012 [=Pra 103/2014 Nr. 54]) E. 3.2 mit
zahlreichen Hinweisen).
7.3
Gemäss § 2 Nothilfeverordnung umfasst die Nothilfe
Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die
medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten
Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Gemäss Richtlinie (bzw. "Unterstützungsrichtlinie")
des Beschwerdegegners wird ab 1. Januar 2012 bei einer
Unterbringung in kantonalen Strukturen ein Betrag von Fr. 20.- an jeweils
drei Tagen in der Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) ausbezahlt
(Fr. 8.50/Tag). Wie dem Dokument überdies zu entnehmen ist, werden Kleider
sowie diverse Artikel wie WC-Rollen oder persönliche Hygieneartikel in den
Zentren bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Dies stimmt auch mit den Angaben des
Beschwerdeführers überein; eine diesbezügliche Befragung des Leiters der NUK B
kann deshalb unterbleiben.
Diese allgemeinverbindliche Regelung befreit den
Beschwerdegegner indes nicht von einer Prüfung des Einzelfalles sowie bei
Bedarf von einer Abweichung dieser allgemeinen Regel. So hat
ein Säugling beispielsweise nicht die gleichen
Anforderungen an die Nahrung wie ein Jugendlicher im Wachstumsalter oder
wiederum eine betagte Person (BGE 131 I 166 E. 8.2 mit Hinweisen). Die (Geld-)Leistungen
im Rahmen der Nothilfegewährung können entsprechend durchaus variieren.
7.4
Ist eine Nothilfe beziehende Person einer Gemeinde
zugewiesen, so entscheidet diese im Einzelfall über die Höhe (und Modalitäten)
der Leistungen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 5.3.03, Ziff. 5.1, 10. Mai 2013; vgl. ABl
2007, 2010 ff., 2012; oben E. 3.4). Das kann dazu führen, dass eine
Gemeinde die im Einzelfall zu gewährende Nothilfe höher veranschlagt, als dies
der Beschwerdegegner tut. Das Prinzip der Rechtsgleichheit schliesst aber nicht
aus, dass in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden unterschiedliche
Nothilfeleistungen als erforderlich erachtet und erbracht werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 501). Eine rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss Praxis des
Bundesgerichts grundsätzlich nur vor, wenn die gleiche Behörde
gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 508;
BGE 115 Ia 81, E. 3c). Die unterschiedlichen Nothilfeansätze und
Auszahlungsmodalitäten verstossen folglich nicht gegen das
Rechtsgleichheitsgebot.
8.
8.1
Auflagen und Bedingungen für Leistungen aus Art. 12
BV sind zulässig, sofern sie darauf gerichtet sind, die rechtmässige Ausübung
des Grundrechts auf Nothilfe zu sichern. So kann insbesondere eine gewisse
Mitwirkung bei der Feststellung verlangt werden, ob bei der betreffenden Person
eine Notlage vorliegt. Auch kann der Leistungsbezug an Auflagen geknüpft
werden, etwa an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder an die
geeignete Individualisierung des Bezügers, um eine mehrfache Ausrichtung zu
vermeiden. Ausgeschlossen sind hingegen Nebenbestimmungen, welche – wenn sie
durchgesetzt werden bzw. werden müssen – nicht zur Beseitigung der Notlage
führen, sondern diese gerade aktualisieren und damit anderen, von Art. 12
BV nicht geschützten Zwecken dienen. Die Anforderungen dürften zudem nicht
unzumutbar oder schikanös sein. Gestützt auf diese Erwägungen erachtete es das
Bundesgericht in einem Urteil vom 18. März 2005 als ohne Weiteres zulässig, dass von der Nothilfe
beziehenden Person verlangt wurde, dafür wöchentlich
einmal bei den Behörden vorzusprechen. Vorbehalten seien besondere Gründe, –
wie etwa ein schlechter Gesundheitszustand, der eine Vorsprache verhindere –, die dies als unzumutbar erachten lassen
würden (zum Ganzen BGE 131 I 166 E. 4.4 und 8.4). Art. 82 Abs. 4
AsylG in der bis zum 31. Januar 2014 geltenden
Fassung sah denn auch vor, dass die Nothilfe in Form von Sachleistungen oder täglichen
Geldleistungen auszurichten sei, wobei die Auszahlung auf Arbeitstage
beschränkt werden konnte. Neu soll die Nothilfe möglichst in Form von Sachleistungen
ausgerichtet werden; was die Ausrichtung von Geldleistungen zur Bestreitung des
Lebensunterhalts aber nicht ausschliesst. Das Bundesgericht hat in Zusammenhang
mit der Ausrichtung von Nothilfe sodann ausgeführt,
dass sich eine Person, die den Status eines sich illegal in der Schweiz
aufhaltenden Ausländers habe, in Bezug auf die
Behörden in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinde, welches ihr gewiss das Recht auf Hilfe vermittle, im Gegenzug aber die Pflicht
mit sich bringe, sich gewissen Zwängen zu unterziehen, welche ihre Freiheit beschränken können, zumindest wenn diese innerhalb
zumutbarer Grenzen blieben und keine schweren
Beeinträchtigungen ihrer Grundrechte darstellen (BGE
135.
I 119 [= Pra 98/2009 Nr. 107] E. 8.2).
8.2
Die Ausrichtung von Nothilfegeldern in kantonalen
Nothilfeunterkünften an drei Tagen der Woche dient keinen fiskalischen
Interessen, sondern dazu, dass nur berechtigte
Personen die entsprechenden Leistungen beziehen und diese zweckkonform
verwendet werden. Wie die Vorinstanz überdies zu Recht erwogen hat, wird das in
Art. 12 BV verankerte Grundrecht auf die Mittel, die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, durch die Auszahlungsweise der
Nothilfe nicht eingeschränkt, da dem Beschwerdeführer die entsprechenden Mittel
auch in dieser Weise zur Verfügung gestellt werden. Eine
rückwirkende Zahlung von Nothilfebeiträgen ist überdies nicht vorgesehen. Die Nothilfe hat nach dem Bedarfsprinzip das tatsächlich zum
Überleben Notwendige in der Gegenwart, das heisst nur so lange die Nothilfe
anhält, abzudecken. Für bereits überwundene Notlagen können daher grundsätzlich
keine Leistungen nachgefordert werden (BGr, 21. Juni 2013,8C_804/2012,
E. 3.2.1; Christoph RüH, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Christoph
Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 47
f.; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 119). Würde
die Hilfe beispielsweise in Form von täglich ausgegebenen
Essensrationen gewährt, so bestünde am Ende der Woche
kein Anspruch auf die verpassten Mahlzeiten.
8.3
Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Gründe
geltend, welche es ihm verunmöglichen würden, die Geldleistungen an drei Tagen
der Woche entgegenzunehmen. Da er als abgewiesener Asylbewerber die Schweiz zu
verlassen hat, müssen im Rahmen der Festlegung der Höhe der Nothilfeleistungen
sowie bei deren Ausrichtung keine Integrationsinteressen verfolgt, noch
dauerhafte Sozialkontakte gewährleistet werden (BGE 131 I 166
E. 8.2). Dass die Geldleistungen in der NUK B an jeweils drei Tagen der
Woche ausbezahlt werden und bei Nichterscheinen keine rückwirkenden Zahlungen von Nothilfebeiträgen erfolgen, erscheint nach dem Gesagten als zulässig.
9.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufgabenübertragung
an I sei unzulässig. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben, denn die
Aufgabenübertragung selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Verfahrensgegenstände sind nur die Zuweisung des Beschwerdeführers zur NUK B in
H zwecks Gewährung der Nothilfe sowie die Höhe und die Auszahlungsmodalitäten
der Nothilfe. Insbesondere berufen sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
in Bezug auf die Zulässigkeit der Höhe der gewährten Sozialhilfe zu Recht nicht
auf die von der I erlassene Hausordnung, denn
hoheitliche Kompetenzen wurden dieser Organisation offenbar nicht übertragen.
Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung der Leistungsvereinbarung
mit der I sowie über den Beschwerdeführer erhobene Daten zu neuen Erkenntnissen
führen würde. Es ist daher darauf zu verzichten.
10.
10.1
Die
Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos sei. Sie
begründete ihren Entscheid mit der Aussichtslosigkeit des Rekurses.
10.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren
entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren,
das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil es ihn nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).
10.3
Aufgrund der Nothilfebedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Rekurs konnte sodann kaum
als offensichtlich aussichtslos bewertet werden. So wurde erst mit Verfügung
des Beschwerdegegners vom 8. Oktober 2013 ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer nur noch Nothilfe bezieht und konnte er im nachfolgenden
Rechtsmittelverfahren dazu Stellung nehmen. Schliesslich ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zur Prozessführung auf den Beistand einer
rechtskundigen Person angewiesen war.
Der Beschwerdeführer hatte somit Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung seines damaligen
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist durch den Verzicht auf eine
Kostenerhebung gegenstandslos geworden. Die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion
vom 24. Januar 2014 ist aber insofern teilweise aufzuheben, als damit das Begehren um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen wird. Da bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen der
entscheidenden Behörde besteht, ist die Sache insoweit an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
11.
11.1
Zusammengefasst ist die Beschwerde in der
Hauptsache abzuweisen. Einzig über die Nebenfolgen wird die Vorinstanz neu zu
entscheiden haben.
11.2
Der Beschwerdeführer
ist damit nahezu vollständig unterlegen, weshalb er auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG hat.
11.3
Indessen ist ihm auch für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; als
unentgeltlicher Rechtsbeistand ist die neue
Rechtsvertreterin RA C zu bestellen.
11.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
11.5
Da der geltend gemachte Aufwand vernünftig
erscheint, ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin ihrer Kostennote
entsprechend mit Fr. 2'621.50 (inkl. Barauslagen)
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Januar 2014 im Sinn der
Erwägungen teilweise aufgehoben. Bezüglich des Begehrens um unentgeltliche
Rechtsvertretung und Bestellung des damaligen Rechtsvertreters J als
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rekursverfahren wird die Sache zu neuer
Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. RA
C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers bestellt und mit Fr. 2'621.50 entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an…