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Entscheid

VB.2014.00132

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00132

4. Dezember 2014Deutsch29 min

(URT.2014.16771)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, iranischer Staatsangehöriger, reiste am

27. November 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Er

wurde dem Kanton Zürich zugewiesen und im Rahmen der ersten Unterbringungsphase

im Durchgangszentrum D untergebracht. Für die zweite Unterbringungsphase wurde

er der Gemeinde E zugewiesen. Nachdem A eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte,

wurde er auf den 1. Juli 2010 von der Asylfürsorge abgelöst. A zog in der

Folge nach F.

B.

Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das

Asylgesuch As mit Verfügung vom 23. November 2009 ab und wies ihn aus der

Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011 abgewiesen. Das

Urteil erwuchs am 3. Januar 2012 in Rechtskraft. Das BFM setzte A daraufhin

mit Schreiben vom 5. Januar 2012 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis

31. Januar 2012. Es teilte ihm zudem mit, dass er mit Eintritt der

Rechtskraft des Asylentscheids von der Sozialhilfe gemäss Asylgesetz ausgeschlossen

werde. A reichte gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Februar

2012 Beschwerde beim United Nations Committee against Torture (UNO-Ausschuss

gegen Folter) ein. Der Vollzug der Wegweisung wurde deshalb am 1. März

2012 ausgesetzt.

C.

Das Kantonale Sozialamt informierte am 11. Januar

2012 die Gemeindeverwaltung F darüber, dass dessen Asylgesuch abgewiesen worden

sei. Sollte er Sozialhilfe beantragen, müsse beachtet werden, dass er nur noch

Anspruch auf Nothilfe habe. Die Asylkoordination F teilte dem Sozialamt am

14. Februar 2012 mit, A habe seine Arbeitsstelle auf den 31. Januar

2012 aufgeben müssen. Da sie für ihn kein Bett frei habe, sei er notfallmässig

in der Unterkunft der Gemeinde G platziert worden.

D.

Am 10. September 2013 wies das Kantonale

Sozialamt A per 1. Oktober 2013 der NUK B in H zu. Nach erfolgtem Transfer

liess dieser am 2. Oktober 2013 das Kantonale Sozialamt um Ausstellung

einer beschwerdefähigen Verfügung ersuchen. Das Kantonale Sozialamt verfügte

deshalb am 8. Oktober 2013, A werde zwecks Gewährung der Nothilfe der NUK

B in H zugewiesen. Es nahm zudem davon Vormerk, dass A am 1. Oktober 2013

in der Notunterkunft aufgenommen worden sei.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2013

rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und stellte

folgende Anträge:

"1. Die

Verfügung vom 08. Oktober 2013 sei aufzuheben und dem Rekurrenten seien

Leistungen gemäss Asylfürsorgeverordnung zu gewähren.

2.

Eventualiter seien dem Rekurrenten Leistungen gemäss Nothilfeverordnung zu

gewähren, aber in Abänderung von Dispositiv-Ziffer I. der angefochtenen

Verfügung

a)

sei von einer Anwesenheits- und Meldepflicht in der NUK B als Voraussetzung für

die Ausrichtung der Geldleistungen für Nahrung und Kleider abzusehen;

b)

sei dem Rekurrenten der ihm nach Nothilfeverordnung zustehende monatliche Betrag

einmal pro Monat auszurichten.

3.

Subeventualiter sei die Verfügung vom

8.

Oktober 2013 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Begründung

dieses Rekurses zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens an den

Rekurs­gegner zurückzuweisen.

4.

Es sei festzustellen, dass die von der I erlassene

"Hausordnung", deren "Anhang I" sowie die

"Unterstützungsrichtlinien" die Kompetenzordnung der

Kantonsverfassung sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 der

Bundesverfassung verletzen.

5.

Es sei festzustellen, dass dem Lauf der Rekursfrist

und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Rekurrenten seien sofort

und rückwirkend für die Zeit ab dem 8. Oktober 2013 Leistungen gemäss

Asylfürsorgeverordnung zu gewähren.

6.

Es sei die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren.

Die

Sicherheitsdirektion wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 24. Januar

2014.

in der Hauptsache ab, ebenso wie das Begehren um unentgeltliche

Prozessführung und Verbei­ständung, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden

sei.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Februar 2014

liess A ans Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes beantragen:

"1. Die

Verfügung vom 08.10.2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend

ab 01.10.2013 CHF 13.20 / pro Tag (abzüglich des bereits erhaltenen

Nothilfegeldes seit 01.10.2013) auszurichten.

2.

Eventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend per 01.10.2013 Nothilfe

in der Höhe von CHF 13.20 / Tag (abzüglich des bereits erhaltenen

Nothilfegeldes ab 01.10.2013) auszurichten. Der ihm zustehende Nothilfebetrag

sei monatlich auszurichten.

3.

Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer rückwirkend per 01.10.2013 Nothilfe

in der Höhe von CHF 13.20 / Tag (abzüglich des bereits erhaltenen

Nothilfegeldes seit 01.10.2013) auszurichten. Es sei festzustellen, dass der

dem Beschwerdeführer zustehende Anspruch auf Nothilfe bei einem verpassten

Auszahlungstermin nicht verwirkt und in der Folge rückwirkend vergütet wird.

4.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es

sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und es sei ihm in der

Person der Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen.

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Die Sicherheitsdirektion reichte am

26.

März 2014 die Akten ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das

Kantonale Sozialamt beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. A

reichte hierzu am 30. September 2014 eine Stellungnahme ein, woraufhin das

Kantonale Sozialamt am 15. Mai 2014 eine letzte Eingabe machte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG

entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter über

Rechtsmittel, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. Bei Streitig­keiten über periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im

Bereich der Sozialhilfe ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der

Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung von Fr. 13.20 pro Tag,

rückwirkend ab 1. Oktober 2013, abzüglich des bereits erhaltenen

Nothilfegeldes (in der Regel Fr. 60.- pro Woche).

Der Streitwert liegt damit klar unter Fr. 20'000.- und würde damit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fallen. Da es sich aber um einen Fall von

grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist die Entscheidung der Kammer zu

übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 20 ff.).

2.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei vom

15.

Februar 2012 bis zum 30. September 2013 von der Gemeinde F in einer Kollektivunterkunft der Gemeinde G untergebracht worden. Er

habe dort pro Tag einen Nothilfeansatz von Fr. 13.20 erhalten, welcher

wöchentlich ausbezahlt worden sei. Am 1. Oktober 2013 sei er vom Kantonalen

Sozialamt der NUK B zugewiesen worden. Eine Verfügung über den Transfer sei

erst am 8. Oktober 2013 – auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin – erlassen

worden. Damit sei sein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden. Er sei weder über die Folgen und Gründe des

Transfers aufgeklärt noch sei ihm die Möglichkeit einer Anhörung zu den

bevorstehenden Veränderungen geboten worden. In der angefochtenen Verfügung vom

8.

Oktober 2013 sei überdies nichts betreffend Entzug der aufschiebenden

Wirkung erwähnt. Die Rekursinstanz habe zu Unrecht sein Begehren um

Feststellung, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme, als

gegenstandslos geworden abgeschrieben. In der NUK B erhalte er nun lediglich Nothilfe

in der Höhe von Fr. 8.50 pro Tag, wobei dieser Betrag nur jeweils Montag,

Mittwoch und Freitag (je Fr. 20.-) bei Anwesenheit ausbezahlt werde. Das

stelle eine Ungleichbehandlung unter den Nothilfebeziehenden ohne sachlichen

Grund dar und damit eine Verletzung des in Art. 8 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) statuierten Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung.

Wenn ein Nothilfeempfänger an einem der drei Tage, an welchem die Beträge

ausgerichtet würden, nicht in der Unterkunft erscheine, erhalte er das Geld

nicht rückwirkend ausbezahlt und müsse entsprechend mit weniger als dem

garantierten Existenzminimum zurechtkommen, was gegen Art. 12 BV

verstosse. Überdies schränke die Anwesenheitspflicht seine persönliche Freiheit

bzw. seine Bewegungsfreiheit ein (Art. 10 BV). Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, die Aufgabenübertragung an die I, welche die NUK B

führe, sei unzulässig.

3.

3.1

Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni

1998.

(AsylG) in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen

Mitteln bestreiten können, erhalten gemäss Art. 81 AsylG die notwendigen

Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte aufgrund einer gesetzlichen oder

vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf

Ersuchen hin Nothilfe. Zuständig für die Entrichtung von Sozialhilfe oder

Nothilfe sind die Zuweisungskantone. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen

wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der

Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die

Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten, namentlich den nach

Art. 30 Abs. 2 AsylG zugelassenen Hilfswerken, übertragen (Art. 80

Abs. 1 AsylG). Für die von den Kantonen zu entrichtenden Sozialhilfe- und

Nothilfeleistungen gilt kantonales Recht – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen

des Bundesrechts (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

3.2

Die vorliegend relevanten bundesrechtlichen Bestimmungen in

Art. 82 Abs. 1, 2 und 4 AsylG in der zum 31. Januar 2014 geltenden

Fassung lauteten wie folgt:

"1 Für die Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem

rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, können von der Sozialhilfe ausgeschlossen

werden.

2.

Wird der Vollzug der

Wegweisung für die Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt,

so erhalten abgewiesene Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe.

[…]

4.

Die Nothilfe ist in Form

von Sachleistungen oder täglichen Geldleistungen an den von den

Kantonen bezeichneten Orten auszurichten. Die Auszahlung kann auf Arbeitstage

beschränkt werden."

Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass

diejenigen Personen, deren Asylgesuch mit einem rechtskräftigen

Nichteintretensentscheid erledigt oder deren Asylgesuch rechtskräftig

abgewiesen worden und deren Wegweisung vollstreckbar ist, von Bundesrechts wegen

keinen Anspruch mehr auf gewöhnliche Sozialhilfe gemäss Art. 81 AsylG,

sondern nur noch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV haben (BGE 139 I 265

E. 3.1). Nach Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe und

Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich

sind (vgl. auch Margrith Bigler-Henberger in: Bernhard Ehren­zeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,

2.

A., Zürich etc. 2008, Art. 12 Rz. 6 ff.). Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen. Gestützt auf den bis zum 31. Januar

2014.

geltenden Art. 82 AsylG waren die Kantone – vorbehältlich

der verfassungsmässigen Mindestgarantieren – in der Ausgestaltung ihrer Leistungen

frei und konnten selber den Zeitpunkt des Übergangs von der Sozialhilfe zur

Nothilfe bestimmen (vgl. BGE 137 I 113 E. 3.1, 139 I 265 E. 3.1; vgl.

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat,

Frühjahrssession 2005, Sitzung vom 17. März 2005, S. 355).

Mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012

sind am 1. Februar 2014 einige Änderungen in Art. 82 Abs. 1, 2

und 4 AsylG in Kraft getreten:

"1 Für die Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem

rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden

ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

2.

Während der Dauer eines

ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach

Artikel 111c erhalten Personen nach Absatz 1 und Asylsuchende auf

Ersuchen hin Nothilfe. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt

wird.

[…]

4.

Die Nothilfe ist nach

Möglichkeit in Form von Sachleistungen an den von den Kantonen oder

vom Bund bezeichneten Orten auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung

liegt unter dem Ansatz für die Sozialhilfe, die Asylsuchenden und Schutzbedürftigen

ohne Aufenthaltsbewilligung ausgerichtet wird."

Der neue Art. 82 AsylG schränkt damit den

kantonalen Ermessenspielraum in Bezug auf die Ausgestaltung der

Nothilfeleistungen etwas ein, gewährt ihnen aber nach wie vor weitgehende

Gestaltungsfreiheit (vgl. Amtliches Bulletin der

Bundesversammlung, Nationalrat, Wintersession 2012, Sitzung vom 2. Dezember 2012,

S. 1953 ff.).

3.3

Im Kanton

Zürich regelt im Wesentlichen das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni

1981.

(SHG) den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und

Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV; § 5a Abs. 1 SHG). Wer

sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst

werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe

in Notlagen (§ 5c Abs. 1 SHG). Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG

hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Nothilfeverordnung vom

24.

Oktober 2007 erlassen, die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die

Sozialhilfeverordnung (vgl. zur Asylfürsorgeverordnung

VGr, 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2).

3.4

Gemäss § 1 Abs. 1 Nothilfeverordnung haben

Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur

Ausreise veranlasst werden können Anspruch auf Nothilfe im Sinn von

Art. 12 BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben

(lit. a) und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig

ist. Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege

sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1

Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen Unterkünften

gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs. 1

Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim

Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und

überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1

Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die

Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4

Abs. 2 Nothilfeverordnung). Die Nothilfe wird damit zentral durch den

Kanton gewährt. Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe

fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur

Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsbewilligung

[Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007 [ABl 2007, 2010 ff.,

2011.

f.]). Das Kantonale Sozialamt kann eine Nothilfe

beziehende Person aus dem Asylbereich aber auch einer Gemeinde zuweisen. Die

Gemeinden tragen dabei die von ihnen entrichteten Sozial- und

Nothilfeleistungen selbst, erhalten dafür aber vom Kanton eine Pauschale für

die Unterstützung und Unterbringung (§ 3 Abs. 3 Nothilfeverordnung;

vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,

Kap. 5.3.03, Ziff. 3.1, 10. Mai 2013). Die Gemeinde entscheidet

im Einzelfall über die Höhe der absolut notwendigen Leistungen (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.3.03, Ziff. 5.1,

10.

Mai 2013; vgl. ABl 2007, 2010 ff., 2012).

4.

4.1

Der

Entscheid über den Ausschluss aus der Asylfürsorge und die Gewährung blosser

Nothilfe hat in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen (es kann auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG,). Denn damit wird eine

Rechtsbeziehung der antragstellenden Person zum Staat verbindlich festgelegt

(vgl. BGE 135 II 22 E. 1.2; BGr, 9. Juli 2012,2C_272/2012,

E. 4.2). Der Beschwerdeführer erhält seit dem 15. Februar 2012 Nothilfe

(zuvor war der Beschwerdeführer arbeitstätig und erhielt keine

Asylfürsorgeleistungen). Ihm wurde jedoch seinerzeit nicht in

rechtsgenügender Form mitgeteilt, weshalb er nur Nothilfe gemäss Nothilfeverordnung

und keine Asylfürsorgeleistungen erhält, und er konnte dazu auch nicht vorgängig

Stellung nehmen. Aus dem Schreiben des Bundesamts für Migration vom

5.

Februar 2012 konnte der Beschwerdeführer nicht schliessen, dass er tatsächlich

aus der Asylfürsorge ausgeschlossen wird, denn für einen solchen Entscheid sind

die Kantone zuständig (Art. 82 Abs. 1 AsylG; vgl. oben 3.3 f.). Erst aus

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Oktober 2013 wurde für ihn ersichtlich,

dass und warum er nur Nothilfe erhält. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches

Gehör wurde insofern verletzt.

4.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller

Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine

Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen

Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der

Sache selbst (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37). Gemäss der

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene

Person die Mög­lichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzö­gerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförder­lichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Griffel, § 8

N. 38; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2).

Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die

konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

Die Vorinstanz hat zunächst geprüft, ob der Ausschluss von

der Asylfürsorge und die Gewährung blosser Nothilfe rechtmässig sind. Sie hat

dies zu Recht bejaht. Als Person mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid

hat der Beschwerdeführer nur noch Anspruch auf Nothilfe (auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden: § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG, Art. 82

Abs. 1 AsylG, § 5c Abs. 1 SHG). Die Beschwerde beim UN Committee

against Torture hat keine Suspensivwirkung und ist klarerweise kein

ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer beantragt im

Beschwerdeverfahren denn auch keine Leistungen mehr gestützt auf die Asylfürsorgeverordnung.

Eine Rückweisung an den Beschwerdegegner hätte damit lediglich zu einem formalistischen

Leerlauf geführt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem im Verfahren vor der

Rekursinstanz die Möglichkeit eingeräumt, sich vollumfänglich zum Ausschluss

aus der Asylfürsorge zu äussern. Da ein Amtsbericht bzw. eine persönliche Befragung

der zuständigen Sachbearbeiterin über den Ablauf des Transfers in die NUK B in

keiner Weise relevant für die Frage der Rechtmässigkeit des Ausschlusses aus

der Asylfürsorge bzw. des Anspruchs auf Nothilfe erscheint, durfte die Vorinstanz

auf die Einholung dieser Beweismittel verzichten (vgl. Plüss, § 7

N. 19; VGr, 12. Juni 2014, VB.2014.0009, E. 5.3.2 mit

Hinweisen). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtete

und von einer Rückweisung absah (vgl. VGr, 8. September

2010, VB.2010.00290, E. 2.1, und 19. Mai 2010, VB.2010.00209,

E. 3 Ingress Abs. 3; Griffel, § 8 N. 38).

5.

5.1

Bei der Zu- oder Umteilung eines Nothilfeempfängers an eine

Unterkunft des Kantons oder einer Gemeinde handelt es sich – im

Unterschied zum Ausschluss aus der Asylfürsorge – um eine

organisatorische Anordnung, die auf einen tatsächlichen Erfolg und zumindest

nicht primär auf eine bestimmte Rechtsfolge ausgerichtet ist (vgl. BGr, 25. August 2014,8C_435/2014, E. 2.3;

Art. 82 Abs. 4 AsylG; so auch der Beschwerdegegner). Sie greift daher

grundsätzlich nicht in die Rechtsstellung des Nothilfeempfängers ein und kann

somit regelmässig formlos ergehen. Sie ist damit auch in der Regel nicht anfechtbar

(zum Begriff des Realaktes: Griffel, § 10c

N. 1 ff.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 7; zur Anfechtung

organisatorischer Anordnungen im Schulbereich vgl.

BGr, 28. März 2002,2P.324/2001, E. 3.1, 9. Juli

2012,2C_272/2012, E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Anders kann

es sich dann verhalten, wenn die organisatorische Anordnung Rechte und

Pflichten des Nothilfebezügers berührt und ein legitimes Rechtsschutzinteresse

im Raum steht (vgl. BGr, 25. August 2014,8C_435/2014,

E. 2.3 auch zum Folgenden). Dies kann

beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Einheit der Familie durch die

Zuweisung nicht gewahrt wird oder andere Grundrechte durch die Zu- bzw.

Umteilung berührt werden. In solchen Konstellationen muss ein Rechtsschutz

gewährleistet sein. Gestützt auf § 10c VRG

wird entsprechend auf Verlangen hin eine anfechtbare Verfügung erlassen, welche

auf dem Rechtsmittelweg beanstandet werden kann (Bosshart/Bertschi,

§ 19 N. 6).

Die Umteilung des Beschwerdeführers in die NUK B berührt

seine Rechte und Pflichten. Er erhält dort einen geringeren Geldbetrag als in der Unterkunft der Gemeinde G und muss diesen Betrag dreimal in der

Woche beziehen. Er macht deshalb geltend, das durch Art. 12 BV garantierte

Existenzminimum sei nicht mehr gedeckt und seine persönliche Freiheit bzw.

seine Bewegungsfreiheit werde eingeschränkt. Der Beschwerdegegner

erliess daher zu Recht auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin eine Verfügung

über die Umteilung.

5.2

Handelt es

sich beim Verfahren um Erlass einer Verfügung nach § 10c VRG – wie hier –

um ein nachlaufendes Verfahren, ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs

faktisch eingeschränkt (vgl. Griffel, § 10c N. 30). Das rechtliche

Gehör ist dennoch zu gewähren, damit sich die betroffene Person zum Geschehen

und zu den Verfahrensakten äussern kann (Isabelle Häner in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 25a N. 47). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im

Rahmen seines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung sowie im

nachfolgenden Rechtsmittelverfahren seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

vollumfänglich wahrzunehmen. Auch in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit

der Umteilung in die NUK B ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Amtsbericht

oder eine persönliche Befragung der zuständigen Sachbearbeiterin hier neue Erkenntnisse

liefern könnte; zumal der Ablauf der Umteilung durch den Beschwerdegegner nicht

bestritten wird. Entsprechend durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Gehörsanspruchs

auf die Einholung dieser Beweismittel verzichten und kann dies auch im vorliegenden

Verfahren geschehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit

zu verneinen.

6.

6.1

Im

Verfahren um Erlass einer Anordnung gemäss § 10c VRG sieht das Gesetz

keine aufschiebende Wirkung vor. Gegebenenfalls muss deshalb eine vorsorgliche

Massnahme gemäss § 6 VRG beantragt werden (Griffel, § 10c N. 31;

Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 11). Der Beschwerdeführer hat im

erstinstanzlichen Verfahren indes keine vorsorglichen Massnahmen beantragt.

Hingegen stellte er im Rekursverfahren das Begehren, es sei festzustellen, dass dem Lauf der Rekursfrist und dem Rekurs die aufschiebende Wirkung

zukomme (vgl. oben Ziff. II).

6.2

Nach § 25 VRG hat der Rekurs aufschiebende

Wirkung, soweit diese nicht durch die Vorinstanz entzogen wurde und kein

Ausnahmegrund vorliegt. Der Beschwerdegegner hat dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung nicht entzogen und es liegt auch kein Ausnah­metatbestand

vor. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die aufschiebende Wirkung darauf

hinzielt, den rechtlichen und tatsächlichen Zustand, wie er vor Erlass des ange­fochtenen Entscheids galt, bis zum Urteil der Rechtsmittelinstanz

aufrechtzuerhalten. Demgegenüber bezweckt die aufschiebende Wirkung gerade

nicht, denjenigen Zustand herbeizuführen, der durch das Rechtsmittel erst

erreicht werden soll (RB 1997 Nr. 11). Die rekurrierende Partei soll

mit anderen Worten nicht so gestellt werden, wie wenn ihrem Begehren stattgegeben

worden wäre (VGr, 9. Januar 2013, VB.2012.00670, E. 3.2). Die

Feststellung der aufschiebenden Wirkung hätte damit nichts an der Unterbringung

des Beschwerdeführers in der NUK B geändert.

Fraglich ist aber, ob die Vorinstanz das

Gesuch des Beschwerdeführers allenfalls als solches zur Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme hätte auslegen und entsprechend hätte handeln müssen

(§ 6 VRG). Das kann hier aber offenbleiben, da eine vorsorgliche Massnahme

nur vorübergehend bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, das heisst bis zum

Endentscheid über die Nothilfe, Bestand gehabt hätte (VGr, 23. August

2012, VB.2012,00430, E. 1.2; Kiener, § 6 N. 29 mit Hinweisen).

Mit dem (negativen) Endentscheid der Vorinstanz ist das Gesuch um Erlass einer

Zwischenverfügung gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hat das Gesuch daher

zu Recht abgeschrieben. Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein aktuelles und

praktisches Interesse mehr an der Beantwortung der Frage, ob eine

Zwischenverfügung hätte erlassen werden müssen (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 24). Gemäss mittlerweile gefestigter Praxis ist ein

Begehren betreffend Feststellung einer (allfälligen) Verletzung des

Rechtsverzögerungsverbots auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell

zu behandeln, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für die betroffene

Person eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt

eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren

voraus (BGr, 26. Februar 2013,5A_903/2012, E. 3, Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52). Vorliegend

stellt der Be­schwerdeführer indes kein entsprechendes

Feststellungsbegehren.

7.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die

unterschiedlichen Nothilfeansätze und Auszahlungsmodalitäten je nach Unterkunft

gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen.

7.1

Die Rechtsgleichheit wird durch Art. 8 Abs. 1 BV

garantiert. Danach sind die rechts­anwendenden

Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche wesentliche Tat­sachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein

sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche

Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

verwendeten Formel ist Gleiches nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich und

Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 136

II 120 E. 3.3.2; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich

etc. 2010, Rz. 495, 507; Georg Müller,

Rechtsgleichheit, Kommentar zu Art. 4 BV, Basel etc. 1995, Rz. 38).

7.2

Das Grundrecht auf Nothilfe garantiert nicht ein Mindesteinkommen;

verfassungsrechtlich geboten ist nur, war für ein menschenwürdiges Dasein

unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE

135.

I 119 [= Pra 98/2009 Nr. 107] E. 5.3, 131

I 166 E. 3.1, 130 I 71 E. 4.1). Bei der Art und Weise der Leistungserbringung

unter dem Titel der Nothilfe sind die Kantone weitgehend frei (BGr, 22. November 2013,8C_912/2012 [=Pra 103/2014 Nr. 54]) E. 3.2 mit

zahlreichen Hinweisen).

7.3

Gemäss § 2 Nothilfeverordnung umfasst die Nothilfe

Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die

medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten

Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausge­richtet. Gemäss Richtlinie (bzw. "Unterstützungsrichtlinie")

des Beschwerdegegners wird ab 1. Januar 2012 bei einer

Unterbringung in kantonalen Strukturen ein Betrag von Fr. 20.- an jeweils

drei Tagen in der Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) ausbezahlt

(Fr. 8.50/Tag). Wie dem Dokument überdies zu entnehmen ist, werden Kleider

sowie diverse Artikel wie WC-Rollen oder persönliche Hygieneartikel in den

Zentren bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Dies stimmt auch mit den Angaben des

Beschwerdeführers überein; eine diesbezügliche Befragung des Leiters der NUK B

kann deshalb unterbleiben.

Diese allgemeinverbindliche Regelung befreit den

Beschwerdegegner indes nicht von einer Prüfung des Einzelfalles sowie bei

Bedarf von einer Abweichung dieser allgemeinen Regel. So hat

ein Säugling beispielsweise nicht die gleichen

Anforderungen an die Nahrung wie ein Jugendlicher im Wachstumsalter oder

wiederum eine betagte Person (BGE 131 I 166 E. 8.2 mit Hinweisen). Die (Geld-)Leistungen

im Rahmen der Nothilfegewährung können entsprechend durchaus variieren.

7.4

Ist eine Nothilfe beziehende Person einer Gemeinde

zugewiesen, so entscheidet diese im Einzelfall über die Höhe (und Modalitäten)

der Leistungen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 5.3.03, Ziff. 5.1, 10. Mai 2013; vgl. ABl

2007, 2010 ff., 2012; oben E. 3.4). Das kann dazu führen, dass eine

Gemeinde die im Einzelfall zu gewährende Nothilfe höher veranschlagt, als dies

der Beschwerdegegner tut. Das Prinzip der Rechtsgleichheit schliesst aber nicht

aus, dass in verschiedenen Kantonen oder Gemeinden unterschiedliche

Nothilfeleistungen als erforderlich erachtet und erbracht werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 501). Eine rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss Praxis des

Bundesgerichts grundsätzlich nur vor, wenn die gleiche Behörde

gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 508;

BGE 115 Ia 81, E. 3c). Die unterschiedlichen Nothilfeansätze und

Auszahlungsmodalitäten verstossen folglich nicht gegen das

Rechtsgleichheitsgebot.

8.

8.1

Auflagen und Bedingungen für Leistungen aus Art. 12

BV sind zulässig, sofern sie darauf gerichtet sind, die rechtmässige Ausübung

des Grundrechts auf Nothilfe zu sichern. So kann insbesondere eine gewisse

Mitwirkung bei der Feststellung verlangt werden, ob bei der betreffenden Person

eine Notlage vorliegt. Auch kann der Leistungsbezug an Auflagen geknüpft

werden, etwa an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder an die

geeignete Individualisierung des Bezügers, um eine mehrfache Ausrichtung zu

vermeiden. Ausgeschlossen sind hingegen Nebenbestimmungen, welche – wenn sie

durchgesetzt werden bzw. werden müssen – nicht zur Beseitigung der Notlage

führen, sondern diese gerade aktualisieren und damit anderen, von Art. 12

BV nicht geschützten Zwecken dienen. Die Anforderungen dürften zudem nicht

unzumutbar oder schikanös sein. Gestützt auf diese Erwägungen erachtete es das

Bundesgericht in einem Urteil vom 18. März 2005 als ohne Weiteres zulässig, dass von der Nothilfe

beziehenden Person verlangt wurde, dafür wöchentlich

einmal bei den Behörden vorzusprechen. Vorbehalten seien besondere Gründe, –

wie etwa ein schlechter Gesundheitszustand, der eine Vor­sprache verhindere –, die dies als unzumutbar erachten lassen

würden (zum Ganzen BGE 131 I 166 E. 4.4 und 8.4). Art. 82 Abs. 4

AsylG in der bis zum 31. Januar 2014 geltenden

Fassung sah denn auch vor, dass die Nothilfe in Form von Sachleistungen oder täglichen

Geldleistungen auszurichten sei, wobei die Auszahlung auf Arbeitstage

beschränkt werden konnte. Neu soll die Nothilfe möglichst in Form von Sachleistungen

ausgerichtet werden; was die Ausrichtung von Geldleistungen zur Bestreitung des

Lebensunterhalts aber nicht ausschliesst. Das Bundesgericht hat in Zusammenhang

mit der Ausrichtung von Nothilfe sodann ausgeführt,

dass sich eine Person, die den Status eines sich illegal in der Schweiz

aufhaltenden Ausländers habe, in Bezug auf die

Behörden in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis befinde, welches ihr gewiss das Recht auf Hilfe vermittle, im Gegenzug aber die Pflicht

mit sich bringe, sich gewissen Zwängen zu unterziehen, welche ihre Freiheit beschränken können, zumindest wenn diese innerhalb

zumutbarer Grenzen blieben und keine schweren

Beeinträchtigungen ihrer Grundrechte darstellen (BGE

135.

I 119 [= Pra 98/2009 Nr. 107] E. 8.2).

8.2

Die Ausrichtung von Nothilfegeldern in kantonalen

Nothilfeunterkünften an drei Tagen der Woche dient keinen fiskalischen

Interessen, sondern dazu, dass nur berechtigte

Personen die entsprechenden Leistungen beziehen und diese zweckkonform

verwendet werden. Wie die Vorinstanz überdies zu Recht erwogen hat, wird das in

Art. 12 BV verankerte Grundrecht auf die Mittel, die für ein

menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, durch die Auszahlungsweise der

Nothilfe nicht eingeschränkt, da dem Beschwerdeführer die entsprechenden Mittel

auch in dieser Weise zur Verfügung gestellt werden. Eine

rückwirkende Zahlung von Nothilfebeiträgen ist überdies nicht vorgesehen. Die Nothilfe hat nach dem Bedarfsprinzip das tatsächlich zum

Überleben Notwendige in der Gegenwart, das heisst nur so lange die Nothilfe

anhält, abzudecken. Für bereits überwundene Notlagen können daher grundsätzlich

keine Leistungen nachgefordert werden (BGr, 21. Juni 2013,8C_804/2012,

E. 3.2.1; Christoph RüH, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Christoph

Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 47

f.; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen

Konferenz für Sozial­hilfe, Basel 2011, S. 119). Würde

die Hilfe beispielsweise in Form von täglich ausge­gebenen

Essensrationen gewährt, so bestünde am Ende der Woche

kein Anspruch auf die verpassten Mahlzeiten.

8.3

Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Gründe

geltend, welche es ihm verunmöglichen würden, die Geldleistungen an drei Tagen

der Woche entgegenzunehmen. Da er als abgewiesener Asylbewerber die Schweiz zu

verlassen hat, müssen im Rahmen der Festlegung der Höhe der Nothilfeleistungen

sowie bei deren Ausrichtung keine Integrationsinteressen verfolgt, noch

dauerhafte Sozialkontakte gewährleistet werden (BGE 131 I 166

E. 8.2). Dass die Geldleistungen in der NUK B an jeweils drei Tagen der

Woche ausbezahlt werden und bei Nichterscheinen keine rück­wirkenden Zahlungen von Nothilfebeiträgen erfolgen, erscheint nach dem Gesagten als zulässig.

9.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufgabenübertragung

an I sei unzulässig. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben, denn die

Aufgabenübertragung selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Verfahrensgegenstände sind nur die Zuweisung des Beschwerdeführers zur NUK B in

H zwecks Gewährung der Nothilfe sowie die Höhe und die Auszahlungsmodalitäten

der Nothilfe. Insbesondere berufen sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner

in Bezug auf die Zulässigkeit der Höhe der gewährten Sozialhilfe zu Recht nicht

auf die von der I erlassene Hausordnung, denn

hoheitliche Kompetenzen wurden dieser Organisation offenbar nicht übertragen.

Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung der Leistungsvereinbarung

mit der I sowie über den Beschwerdeführer erhobene Daten zu neuen Erkenntnissen

führen würde. Es ist daher darauf zu verzichten.

10.

10.1

Die

Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung

und Verbeiständung abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos sei. Sie

begründete ihren Entscheid mit der Aussichtslosigkeit des Rekurses.

10.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich

bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren

entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren,

das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen

können, weil es ihn nichts kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).

10.3

Aufgrund der Nothilfebedürftigkeit ist von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Rekurs konnte sodann kaum

als offensichtlich aussichtslos bewertet werden. So wurde erst mit Verfügung

des Beschwerdegegners vom 8. Oktober 2013 ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer nur noch Nothilfe bezieht und konnte er im nachfolgenden

Rechtsmittelverfahren dazu Stellung nehmen. Schliesslich ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer zur Prozessführung auf den Beistand einer

rechtskundigen Person angewiesen war.

Der Beschwerdeführer hatte somit Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung seines damaligen

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist durch den Verzicht auf eine

Kostenerhebung gegenstandslos geworden. Die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion

vom 24. Januar 2014 ist aber insofern teilweise aufzuheben, als damit das Begehren um unentgeltlichen Rechtsbeistand abgewiesen wird. Da bei der Festsetzung der Entschädigung ein weites Ermessen der

entscheidenden Behörde besteht, ist die Sache insoweit an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

11.

11.1

Zusammengefasst ist die Beschwerde in der

Hauptsache abzuweisen. Einzig über die Nebenfolgen wird die Vorinstanz neu zu

entscheiden haben.

11.2

Der Beschwerdeführer

ist damit nahezu vollständig unterlegen, weshalb er auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 2 in Ver­bindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG hat.

11.3

Indessen ist ihm auch für

das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; als

unentgeltlicher Rechtsbeistand ist die neue

Rechtsvertreterin RA C zu bestellen.

11.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung gewährt wurde, zur Nach­zahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

11.5

Da der geltend gemachte Aufwand vernünftig

erscheint, ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin ihrer Kostennote

entsprechend mit Fr. 2'621.50 (inkl. Barauslagen)

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer III des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Januar 2014 im Sinn der

Erwägungen teilweise aufgehoben. Bezüglich des Begehrens um unentgeltliche

Rechtsvertretung und Bestellung des damaligen Rechtsvertreters J als

unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rekursverfahren wird die Sache zu neuer

Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'180.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. RA

C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers bestellt und mit Fr. 2'621.50 entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an…