VB.2014.00134
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00134
16. April 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16257)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2014.00134
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. April 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1978, Staatsangehöriger von Pakistan, reiste
am 5. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 lehnte das Bundesamt für
Migration (BFM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 11. Juli
2005 heiratete er die Schweizerin C (geboren 1969).
Am 12. Juni 2008 reichte A ein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein, welches mit Verfügung des
Migrationsamtes vom 26. August 2013 abgewiesen wurde, da sich A
rechtsmissbräuchlich auf eine inhaltslose Ehe berufen habe, um die
ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Januar 2014
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. März 2014 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014 seien aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots
im Dispositiv explizit festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das
Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung
der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 des AuG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration
besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG besteht sodann ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in
der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein entsprechender nachehelicher
Härtefall muss bezogen auf die konkrete und individuelle Situation der
ausländischen Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht in ihrem Herkunftsland
dargetan werden und von gewisser Erheblichkeit sein (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
BGr, 2. September 2011,2C_236/2011, E. 2.2). In jedem Fall
unzureichend ist es, wenn die Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger
günstig als in der Schweiz erscheinen oder ohne weitere Konkretisierung auf die
persönliche Situation der beschwerdeführenden Person und in pauschaler Weise
auf angeblich im Herkunftsland bestehende gesellschaftliche und soziale
Probleme hingewiesen wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 4. Juni
2012,2C_804/2011, E. 2.4).
2.2
Die
Vorinstanz hat sich im angefochtenen Rekurs einlässlich mit dem durch das Migrationsamt
festgestellten Vorwurf, dass zwischen den Ehegatten A/C seit spätestens Anfang
2006.
keine Ehegemeinschaft mehr bestanden habe, auseinandergesetzt. Auf diese
Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf den Sachverhalt – kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was
der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet die vorinstanzliche
Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist unabhängig
davon, ob er bis Ende 2008 Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft mit seiner
Ehefrau gehabt hatte, nicht davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft bis Ende
2008.
bestanden hat. Nur wenige Monate nach der Heirat ist die Ehefrau eine
aussereheliche Beziehung eingegangen, aus der eine Tochter hervorgegangen ist (geboren
am 19. September 2006). Darüber hinaus hat sie im Rahmen einer Erklärung
gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Genf angegeben, spätestens acht Monate
nach der Heirat keine eheliche Beziehung mit dem in Zürich lebenden Beschwerdeführer
mehr geführt zu haben. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, dass
die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat und somit kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG besteht.
2.3
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestünden wichtige persönliche Gründe
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Aufgrund eines drohenden
Strafverfahrens sei seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt und die Abdrängung in
die Anonymität der Hauptstadt Islamabad stelle eine nicht zumutbare Härte dar.
2.3.1
Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des
Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die
Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
2.3.2
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse wegen des durch Mitglieder
seiner Familie verübten Tötungsdelikts D in Pakistan mit einer
(ungerechtfertigten) Strafverfolgung rechnen, weist keinen Zusammenhang zur nur
kurz gelebten Ehe auf. Es liegt deshalb kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG vor. Der Beschwerdeführer schildert eine
Verfolgungssituation, welche im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen wäre. Es
steht ihm frei, ein entsprechendes Gesuch beim Bundesamt für Migration (BFM)
einzureichen. Es ist diesbezüglich jedoch dennoch festzuhalten, dass keine
Hinweise dafür bestehen, dass er in Pakistan mit einer (ungerechtfertigten)
Strafverfolgung rechnen muss. Auch lässt der Hinweis im Strafurteil, dass eine
der am Tötungsdelikt beteiligten Personen unbekannt sei und allenfalls noch
erkannt werden könnte, keine solche Vermutung zu. Der Beschwerdeführer hat
ausdrücklich angegeben, mit dem Vorfall D nichts zu tun gehabt zu haben. Er ist
seit dem Vorfall regelmässig für mehrere Wochen in sein Heimatland gereist.
Darüber hinaus leben nach wie vor ein Bruder mit seiner Familie und weitere
Familienangehörige in Pakistan, welche offensichtlich vor einer unberechtigten
Strafverfolgung verschont geblieben sind. Es ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre in der "Anonymität
der Hauptstadt Islamabad" zu leben. Zwischen den geltend gemachten
Wiedereingliederungsproblemen in Pakistan und seiner nur kurz gelebten Ehe
besteht somit kein notwendiger Zusammenhang, sodass sich der Beschwerdeführer
nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen kann.
3.
3.1
Nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen
Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann
(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine
Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall
voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage
befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage
gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für
den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33
E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und
mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell
unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos
verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).
3.2
Der
Beschwerdeführer lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz. Nach dieser langen
Zeit kann im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen
Verhältnissen ausgegangen werden. Als Partei, welche im Rechtsmittelverfahren
Begehren gestellt hat, trifft den Beschwerdeführer in Bezug auf die
Geltendmachung eines Härtefalls eine Mitwirkungspflicht mit Bezug auf die
Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit
§ 70 VRG); da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die
sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur
erschwert möglich ist. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den Akten in
wirtschaftlicher Hinsicht als gut integriert erscheint, sich nichts zu Schulden
hat kommen lassen, oblag es ihm, die notwendigen Beweise für eine gute
sprachliche und soziale Integration beizubringen. Die von ihm eingereichte undatierte
Unterschriftensammlung unter dem Titel "Wir setzen uns dafür ein, dass A
seine Aufenthaltsbewilligung erneut erhält" genügt alleine nicht, um auf
eine gute soziale Integration zu schliessen. Beweise, die eine gute sprachliche
Integration belegen würden, fehlen gänzlich. Der Beschwerdeführer muss selbst
verantworten, wenn Umstände für eine Gutheissung seines Härtefallgesuchs nicht
hinreichend substanziiert dargelegt worden sind. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Pakistan
vorliegend auch nach über zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht
unzumutbar erscheint. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan aufgewachsen, hat
dort eine Ausbildung an einem College genossen und ist mit den Verhältnissen
vor Ort vertraut. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz hat er stets engen
Kontakt zu seiner Familie im Heimatland gepflegt und sich jährlich während mehreren
Wochen dort aufgehalten. Eine Rückkehr erscheint im vorliegenden Fall nicht als
unverhältnismässig. Die Rekursinstanz hat ihr Ermessen somit nicht
unrechtmässig ausgeübt.
4.
4.1
Gemäss
Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.
Die kantonalen Behörden können dem BFM die vorläufige Aufnahme eines
Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG).
4.2
Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr E-4962/2010 vom 22. März
2012.
E. 6.5) herrscht in Pakistan zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Individuelle Vollzugshindernisse werden
vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergeben sich auch anhand der Akten
nicht. Es liegen somit keine Vollzugshindernisse vor, welche eine Rückkehr des
Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die lange Verfahrensdauer des
Bewilligungsverfahrens von mehr als fünf Jahren, stelle eine eigentliche
konkludente Genehmigung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
dar.
5.2
Der
Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
am 12. Juni 2008. Die Verfügung des Migrationsamts erging am 26. August
2013, rund fünf Jahre später. In seiner Verfügung hielt das Migrationsamt fest,
dass die lange Verfahrensdauer in erster Linie auf das rechtsmissbräuchliche
Festhalten des Beschwerdeführers (und der Ehefrau) an der längst nur noch
formell bestehenden Ehe und auf die gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten wahrheitswidrigen
Angaben zurückzuführen seien. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau zwischen August 2008 und Februar 2009 wahrheitswidrig in mehreren
Schreiben angegeben hatten, trotz getrennter Wohnsitze eine Ehegemeinschaft zu führen
und damit das Verfahren verzögerten. Jedoch benötigte die Beschwerdegegnerin
alsdann ein Jahr, um dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Sachen
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren (8. Februar
2010). In der Folge zog sich das Verfahren aufgrund der zahlreichen Fristverlängerungsgesuche
des Beschwerdeführers bis August 2010 in die Länge. Sodann haben Abklärungen
beim Migrationsamt des Kantons Genf am 29. November 2010 ergeben, dass die
Ehefrau mit einem Mann in Genf zusammenlebe. Im Januar 2011 ist der Beschwerdeführer
durch die Stadtpolizei Zürich dazu befragt worden. Danach sind jedoch nochmals
fast zwei Jahre vergangen, bis eine kurze Anhörung der Ehefrau durch die Genfer
Behörden stattgefunden hat. Es ist zwar aktenkundig, dass das Migrationsamt die
Genfer Behörden mehrfach um Befragung der Ehefrau ersuchten, jedoch
rechtfertigt dies die lange Verfahrensdauer nicht. Das Migrationsamt hätte
selber eine Befragung vornehmen oder die Ehefrau allenfalls schriftlich dazu
befragen können. Nach der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers im
Februar 2013 hat es nochmals sechs Monate bis zum Entscheid gedauert. Mit
diesem Verhalten hat das Migrationsamt den in § 4a
VRG und Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der beförderlichen
Verfahrenserledigung (Beschleunigungsgebot) verletzt.
5.3
Die übermässige Verfahrensdauer vermag dem
Beschwerdeführer indes keinen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln. Wie bereits festgestellt wurde (s. vorne,
E. 3), erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Es besteht weiter kein Rechtsschutzinteresse an der
Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv. Ein
solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht. Der Antrag
ist daher abzuweisen.
6.
Angesichts der festgestellten Verletzung des
Beschleunigungsgebots rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005.
über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…