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Entscheid

VB.2014.00134

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00134

16. April 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16257)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1978, Staatsangehöriger von Pakistan, reiste

am 5. Juni 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Mit Entscheid vom 30. Juni 2005 lehnte das Bundesamt für

Migration (BFM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 11. Juli

2005 heiratete er die Schweizerin C (geboren 1969).

Am 12. Juni 2008 reichte A ein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein, welches mit Verfügung des

Migrationsamtes vom 26. August 2013 abgewiesen wurde, da sich A

rechtsmissbräuchlich auf eine inhaltslose Ehe berufen habe, um die

ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Januar 2014

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 3. März 2014 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des

Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014 seien aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots

im Dispositiv explizit festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das

Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.

Die

Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von

Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung

der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 des AuG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration

besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG besteht sodann ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in

der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein entsprechender nachehelicher

Härtefall muss bezogen auf die konkrete und individuelle Situation der

ausländischen Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht in ihrem Herkunftsland

dargetan werden und von gewisser Erheblichkeit sein (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

BGr, 2. September 2011,2C_236/2011, E. 2.2). In jedem Fall

unzureichend ist es, wenn die Verhältnisse im Heimatland lediglich weniger

günstig als in der Schweiz erscheinen oder ohne weitere Konkretisierung auf die

persönliche Situation der beschwerdeführenden Person und in pauschaler Weise

auf angeblich im Herkunftsland bestehende gesellschaftliche und soziale

Probleme hingewiesen wird (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 4. Juni

2012,2C_804/2011, E. 2.4).

2.2

Die

Vorinstanz hat sich im angefochtenen Rekurs einlässlich mit dem durch das Migrationsamt

festgestellten Vorwurf, dass zwischen den Ehegatten A/C seit spätestens Anfang

2006.

keine Ehegemeinschaft mehr bestanden habe, auseinandergesetzt. Auf diese

Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf den Sachverhalt – kann verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was

der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet die vorinstanzliche

Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So ist unabhängig

davon, ob er bis Ende 2008 Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft mit seiner

Ehefrau gehabt hatte, nicht davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft bis Ende

2008.

bestanden hat. Nur wenige Monate nach der Heirat ist die Ehefrau eine

aussereheliche Beziehung eingegangen, aus der eine Tochter hervorgegangen ist (geboren

am 19. September 2006). Darüber hinaus hat sie im Rahmen einer Erklärung

gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Genf angegeben, spätestens acht Monate

nach der Heirat keine eheliche Beziehung mit dem in Zürich lebenden Beschwerdeführer

mehr geführt zu haben. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht festgestellt, dass

die Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat und somit kein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG besteht.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, es bestünden wichtige persönliche Gründe

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die seinen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Aufgrund eines drohenden

Strafverfahrens sei seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt und die Abdrängung in

die Anonymität der Hauptstadt Islamabad stelle eine nicht zumutbare Härte dar.

2.3.1

Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer

Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung

verbunden sind. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des

Anspruchs nach dem Scheitern der Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die

Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

2.3.2

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse wegen des durch Mitglieder

seiner Familie verübten Tötungsdelikts D in Pakistan mit einer

(ungerechtfertigten) Strafverfolgung rechnen, weist keinen Zusammenhang zur nur

kurz gelebten Ehe auf. Es liegt deshalb kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG vor. Der Beschwerdeführer schildert eine

Verfolgungssituation, welche im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen wäre. Es

steht ihm frei, ein entsprechendes Gesuch beim Bundesamt für Migration (BFM)

einzureichen. Es ist diesbezüglich jedoch dennoch festzuhalten, dass keine

Hinweise dafür bestehen, dass er in Pakistan mit einer (ungerechtfertigten)

Strafverfolgung rechnen muss. Auch lässt der Hinweis im Strafurteil, dass eine

der am Tötungsdelikt beteiligten Personen unbekannt sei und allenfalls noch

erkannt werden könnte, keine solche Vermutung zu. Der Beschwerdeführer hat

ausdrücklich angegeben, mit dem Vorfall D nichts zu tun gehabt zu haben. Er ist

seit dem Vorfall regelmässig für mehrere Wochen in sein Heimatland gereist.

Darüber hinaus leben nach wie vor ein Bruder mit seiner Familie und weitere

Familienangehörige in Pakistan, welche offensichtlich vor einer unberechtigten

Strafverfolgung verschont geblieben sind. Es ist deshalb nicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre in der "Anonymität

der Hauptstadt Islamabad" zu leben. Zwischen den geltend gemachten

Wiedereingliederungsproblemen in Pakistan und seiner nur kurz gelebten Ehe

besteht somit kein notwendiger Zusammenhang, sodass sich der Beschwerdeführer

nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen kann.

3.

3.1

Nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG kann von den

Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen

Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann

(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b), liegt der Entscheid darüber, ob eine

Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall

voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage

befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage

gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für

den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33

E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die

Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand

sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und

mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell

unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos

verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3).

3.2

Der

Beschwerdeführer lebt seit über zehn Jahren in der Schweiz. Nach dieser langen

Zeit kann im Allgemeinen von einer Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen

Verhältnissen ausgegangen werden. Als Partei, welche im Rechtsmittelverfahren

Begehren gestellt hat, trifft den Beschwerdeführer in Bezug auf die

Geltendmachung eines Härtefalls eine Mitwirkungspflicht mit Bezug auf die

Erhebung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit

§ 70 VRG); da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die

sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur

erschwert möglich ist. Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss den Akten in

wirtschaftlicher Hinsicht als gut integriert erscheint, sich nichts zu Schulden

hat kommen lassen, oblag es ihm, die notwendigen Beweise für eine gute

sprachliche und soziale Integration beizubringen. Die von ihm eingereichte undatierte

Unterschriftensammlung unter dem Titel "Wir setzen uns dafür ein, dass A

seine Aufenthaltsbewilligung erneut erhält" genügt alleine nicht, um auf

eine gute soziale Integration zu schliessen. Beweise, die eine gute sprachliche

Integration belegen würden, fehlen gänzlich. Der Beschwerdeführer muss selbst

verantworten, wenn Umstände für eine Gutheissung seines Härtefallgesuchs nicht

hinreichend substanziiert dargelegt worden sind. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung

mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Pakistan

vorliegend auch nach über zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht

unzumutbar erscheint. Der Beschwerdeführer ist in Pakistan aufgewachsen, hat

dort eine Ausbildung an einem College genossen und ist mit den Verhältnissen

vor Ort vertraut. Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz hat er stets engen

Kontakt zu seiner Familie im Heimatland gepflegt und sich jährlich während mehreren

Wochen dort aufgehalten. Eine Rückkehr erscheint im vorliegenden Fall nicht als

unverhältnismässig. Die Rekursinstanz hat ihr Ermessen somit nicht

unrechtmässig ausgeübt.

4.

4.1

Gemäss

Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme, wenn der

Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.

Die kanto­na­len Behörden können dem BFM die vorläufige Aufnahme eines

Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG).

4.2

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr E-4962/2010 vom 22. März

2012.

E. 6.5) herrscht in Pakistan zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg

noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Individuelle Vollzugshindernisse werden

vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergeben sich auch anhand der Akten

nicht. Es liegen somit keine Vollzugshindernisse vor, welche eine Rückkehr des

Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die lange Verfahrensdauer des

Bewilligungsverfahrens von mehr als fünf Jahren, stelle eine eigentliche

konkludente Genehmigung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

dar.

5.2

Der

Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

am 12. Juni 2008. Die Verfügung des Migrationsamts erging am 26. August

2013, rund fünf Jahre später. In seiner Verfügung hielt das Migrationsamt fest,

dass die lange Verfahrensdauer in erster Linie auf das rechtsmissbräuchliche

Festhalten des Beschwerdeführers (und der Ehefrau) an der längst nur noch

formell bestehenden Ehe und auf die gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten wahrheitswidrigen

Angaben zurückzuführen seien. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau zwischen August 2008 und Februar 2009 wahrheitswidrig in mehreren

Schreiben angegeben hatten, trotz getrennter Wohnsitze eine Ehegemeinschaft zu führen

und damit das Verfahren verzögerten. Jedoch benötigte die Beschwerdegegnerin

alsdann ein Jahr, um dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Sachen

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren (8. Februar

2010). In der Folge zog sich das Verfahren aufgrund der zahlreichen Fristverlängerungsgesuche

des Beschwerdeführers bis August 2010 in die Länge. Sodann haben Abklärungen

beim Migrationsamt des Kantons Genf am 29. November 2010 ergeben, dass die

Ehefrau mit einem Mann in Genf zusammenlebe. Im Januar 2011 ist der Beschwerdeführer

durch die Stadtpolizei Zürich dazu befragt worden. Danach sind jedoch nochmals

fast zwei Jahre vergangen, bis eine kurze Anhörung der Ehefrau durch die Genfer

Behörden stattgefunden hat. Es ist zwar aktenkundig, dass das Migrationsamt die

Genfer Behörden mehrfach um Befragung der Ehefrau ersuchten, jedoch

rechtfertigt dies die lange Verfahrensdauer nicht. Das Migrationsamt hätte

selber eine Befragung vornehmen oder die Ehefrau allenfalls schriftlich dazu

befragen können. Nach der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers im

Februar 2013 hat es nochmals sechs Monate bis zum Entscheid gedauert. Mit

diesem Verhalten hat das Migrationsamt den in § 4a

VRG und Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der beförderlichen

Verfahrenserledigung (Beschleunigungsgebot) verletzt.

5.3

Die übermässige Verfahrensdauer vermag dem

Beschwerdeführer indes keinen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu vermitteln. Wie bereits festgestellt wurde (s. vorne,

E. 3), erweist sich die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Es besteht weiter kein Rechtsschutzinteresse an der

Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv. Ein

solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert vorgebracht. Der Antrag

ist daher abzuweisen.

6.

Angesichts der festgestellten Verletzung des

Beschleunigungsgebots rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden

Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss steht dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der

Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…