VB.2014.00135
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00135
15. Mai 2014Deutsch19 min
(URT.2014.16322)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00135
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. Mai 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, zzt. Gefängnis Zürich,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Einweisung
in JVA F,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1992, wurde vom Bezirksgericht Zürich am 19. Dezember 2013 wegen
Schändung etc. mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse
von Fr. 300.- bestraft. Zudem wurde eine stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, Behandlung
von psychischen Störungen in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder
einer Massnahmevollzugseinrichtung) angeordnet. A erhob am 25. Februar
2014 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, unter anderem mit dem
Antrag, er sei in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB
einzuweisen, bei gleichzeitigem Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe. Die Berufung ist hängig.
B. Im
Vorfeld war A beim Psychiatriezentrum Uster von med. pract. C, unter der Leitung von Dr. med. D, begutachtet worden. Im
Gutachten vom 9. April 2013 wurden bei A diverse psychische Störungen
diagnostiziert und eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61
StGB als sinnvoll erachtet.
Am 14. Mai 2013 ersuchte die Verteidigerin von A den
Staatsanwalt darum, alles in die Wege zu leiten, damit A, welcher sich in
Untersuchungshaft befand, den vorzeitigen Massnahmevollzug antreten könne.
In Zustimmung des vorzeitigen Massnahmevollzugs ersuchte
der Staatsanwalt mit Schreiben vom 15. Mai 2013 das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich, für A einen geeigneten Massnahmeplatz zu suchen. Am 9. Juli
2013 fand ein Vorstellungsgespräch von A im Massnahmenzentrum E statt. Im
Rahmen der damit einhergehenden Abklärungsgespräche wurde die
Massnahmefähigkeit für eine Massnahme nach Art. 61 StGB stark infrage gestellt,
unter anderem, weil A angab, Stimmen zu hören. Das Ergebnis wurde vom Leiter
der Geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums E mit Bericht vom 12. Juli
2013 festgehalten.
Am 16. Juli 2013 teilte der Justizvollzug, Abteilung
Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene, der
Staatsanwaltschaft mit, es gebe zurzeit keine geeignete Institution, welche
bereit sei, mit A eine Massnahme nach Art. 61 StGB zu vollziehen.
C. Am 17. September
2013 erging ein Ergänzungsgutachten von Dr. med. D, unter anderem in Berücksichtigung des
Berichts des Massnahmezentrums E vom 12. Juli 2013 sowie der zur Verfügung
gestellten Akten über weitere Delikte von A vom 16. März 2013. Die
Gutachterin hielt fest, die Massnahmefähigkeit nach Art. 61 StGB sei
durchaus infrage zu stellen. Hingegen könne das Aussprechen einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB befürwortet werden. Diese sollte in einer
geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung
angeordnet werden.
D. Mit
Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. September 2013 wurde
A nach entsprechendem Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59
StGB der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt.
E. Am 5. November
2013 erging ein Bericht des ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug), wonach
eine Triagierung in den SMV3 (Straf-und Massnahmenvollzug 3) als indiziert
erscheine.
F. Den
vorzeitigen Massnahmeantritt setzte der Justizvollzug mit Verfügung vom 3. Dezember
2013 in der Strafanstalt F in Vollzug (Dispositiv-Ziffer I). Der
Psychiatrisch-Psychologische Dienst wurde beauftragt, die stationäre Massnahme
durchzuführen (Dispositiv-Ziffer IV).
Erwägungen
II.
A. Gegen
die Verfügung des Justizvollzugs vom 3. Dezember 2013 erhob A am
17.
Dezember 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seiner Rechtsvertreterin als
unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Er machte nebst anderem geltend, die Unterbringung in der
Strafanstalt F, nunmehr im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB, sei willkürlich
und unverhältnismässig. Er widerrufe ausdrücklich seine Zustimmung für den
vorzeitigen Antritt einer Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB, sei er doch
bei seiner Antragstellung davon ausgegangen, dass eine Massnahme nach Art. 59
StGB in einer für ihn geeigneten Anstalt vollzogen werde.
Am 19. Dezember 2013 erfolgte eine weitere
Beurteilung des ROS. Es wurde empfohlen, den Fall im Bereich Vollzug 3 zu
führen.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern wies am 31. Januar 2014 den Rekurs
gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 3. Dezember 2013 ab, soweit sie
darauf eintrat. A wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der
Person seiner Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Unter
anderem wurde ausgeführt, wenn A seine Zustimmung für den vorzeitigen
Massnahmeantritt widerrufe, so sei dies sinngemäss ein Entlassungsgesuch aus
dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, wofür nicht die Justizvollzugsbehörde
zuständig und worauf nicht einzutreten sei. Was die Platzierung im offenen oder
geschlossenen Regime angehe, so handle es sich um eine reine Vollzugsfrage,
wobei Art. 59 Abs. 3 StGB keine eigenständige Massnahme darstelle,
sondern als eine Vollzugsform, Vollzugsart oder Vollzugsvorschrift zu verstehen
sei.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 31. Januar 2014 erhob A
am 28. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates. Zudem sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und es sei seine Rechtanwältin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Auch rügte er eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil ihm vorgängig keine Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme zum
Bericht des ROS vom 17. Dezember 2013 (recte: 19. Dezember 2013)
gegeben worden sei. Die Direktion der Justiz und des Innern beantrage mit
Vernehmlassung vom 10. März 2014 die Abweisung der Beschwerde und hielt
fest, der Bericht vom 17. Dezember 2013 (recte: 19. Dezember 2013)
habe im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht vorgelegen, weshalb sich die Rüge
der Gehörsverletzung als unbegründet erweise. Der Justizvollzug liess sich am
11.
März 2014 dazu vernehmen und beantragte am 12. März 2014 die Abweisung
der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten
1.2
Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da
dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt er in die
einzelrichterliche Kompetenz.
2.
In Bezug auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass sich aus dem Verzeichnis der Justizvollzugsakten, welche der
Vorinstanz vorgelegen haben, ergibt, dass Letztere bei Fällung des
Rekursentscheids keine Kenntnis vom ROS-Bericht vom 19. Dezember 2013
hatte und daher diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht
verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat denn auch die entsprechenden Ausführungen
in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht bestritten, mittlerweile den Bericht
eingesehen und dazu im Rahmen der vorliegenden Beschwerde Stellung genommen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 59 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter
eine stationäre Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten
psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten
begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in
einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern
die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
In der Praxis hat sich die gesicherte Unterbringung im
Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB als eigenständige Massnahme
entwickelt, welche die Verwahrung in weiten Teilen ersetzt. Diese so
genannte "kleine Verwahrung" nach Art. 59 Abs. 3 StGB als Sonderform
einer stationären Massnahme unterscheidet sich faktisch kaum mehr von einer
Verwahrung und das Bundesgericht setzt entsprechend hohe Anforderungen an die
Voraussetzungen (zum Ganzen Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 59 N. 101 ff.,
unter anderem mit Hinweis auf BGr, 21. Dezember 2009,6B_629/2009). Diese
Auffassung wird auch im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember
2013.
geteilt, worauf zurückzukommen ist.
3.2
Nach Art. 61
Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht
25.
Jahre alt war und in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich
gestört ist, ihn in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er
ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner
Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten
ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung
in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Einrichtungen für junge
Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen des Strafgesetzbuchs
getrennt zu führen (Art. 61 Abs. 2 StGB).
3.3
Art. 236
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober
2007.
bestimmt, dass die Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO) der
beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende
Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt.
Gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO tritt die beschuldigte Person mit dem
Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht
von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs-
oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.
Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine
strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und
Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits
vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung
im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1;
BGr, 21. März 2012,1B_90/2012 E. 2.2).
3.4
§ 19
der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 6. Dezember 2006
verweist in Bezug auf den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug auf Art. 236
StPO und hält in § 20 fest, dass – wenn die Verfahrensleitung den
vorzeitigen Strafvollzug bewilligt – das Amt (für Justizvollzug, vgl. § 2
JVV) für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen sorgt, wenn
die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Abs. 1). Der vorzeitige Strafantritt
erfolgt in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den Regeln und
Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile (Abs. 2 Satz 1).
Nach § 22 JVV stellt die Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO vor
der Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs von therapeutischen Massnahmen sicher,
dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine Therapeutin oder
ein Therapeut zur Durchführung bereit ist (Abs. 1). Das Amt sorgt für die
Durchführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und die erforderlichen
Vollzugsregelungen. Die Bestimmungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug
und die Regelungen der Vollzugseinrichtung sind anwendbar (Abs. 2). Im Übrigen
gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Strafvollzug (Abs. 4).
4.
4.1
Die
Vorinstanz hält fest, abgesehen davon, dass im angefochtenen Entscheid Art. 59
Abs. 3 StGB nicht als eigenständige Massnahme, sondern als eine in die
Kompetenz der Vollzugsbehörde fallende Vollzugsform zu verstehen sei, gehe aus
dem Strafurteil vom 19. Dezember 2013 nicht hervor, dass die
Massnahme in einer offenen Einrichtung zu vollziehen sei. Aufgrund der zur
Diskussion stehenden Anlasstaten und des komplexen Störungsbildes von A müsse
von einer massiven Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben,
sexuelle Integrität) durch ihn ausgegangen werden, zumal er die Behandlungsbedürftigkeit
nicht anerkenne, sodass der Justizvollzug zu Recht den Massnahmevollzug in
einer geschlossenen Massnahmeinstitution vorgesehen habe. Keines der drei Massnahmezentren
für junge Erwachsene in der deutschen Schweiz könne die benötigte psychiatrisch-medikamentöse
Behandlung bieten. Soweit A vorbringe, die Gutachterin habe ausdrücklich davon
abgeraten, ihn in eine geschlossene Strafvollzugsanstalt einzuweisen, wo er von
zum Teil schwerkriminellen Erwachsenen umgeben sei, sei darauf hinzuweisen,
dass die Sachverständige dies lediglich für die Anordnung einer ambulanten,
vollzugsbegleitenden Massnahme erwähnt habe, ohne sich zu den konkreten
Gegebenheiten in der Strafanstalt F und insbesondere zu den Verhältnissen in
der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) zu äussern. Die FPA werde
weitgehend getrennt vom Normalvollzug geführt.
4.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet namentlich, dass eine Massnahme nach Art. 59
Abs. 3 StGB eine reine Vollzugsfrage sei. Auch gehe von ihm keine massive
Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter aus, was seine Einweisung in eine
geschlossene Anstalt zum Schutz der Öffentlichkeit rechtfertigen würde.
Ausserdem fehle es hinsichtlich der angeordneten Vollzugsform an einem
genügenden Gutachten.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hat in seiner Berufungserklärung vom 25. Februar 2014
gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 die
Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB
beantragt, eventualiter die Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage der
Massnahmebedürftigkeit, insbesondere dazu, ob die Voraussetzungen für die
Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben seien.
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ist demnach nicht
rechtskräftig und es ist offen, wie das Obergericht die Frage der Massnahme
beurteilen wird (vgl. E. 3.1/3.2). Vorliegend steht daher nach wie vor der
vorzeitige Massnahmenvollzug nach Art. 236 StPO zur Diskussion (E. 3.3/3.4).
Unstreitig hat der Beschwerdeführer die Massnahme bislang noch nicht
angetreten.
Ebenso ist unbestritten, dass der vom Beschwerdegegner in
der FPA der Strafanstalt F angeordnete vorzeitige Massnahmeantritt – zumindest
im Effekt – einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB gleichkommt.
Davon geht auch die Vorinstanz in ihrem den erstinstanzlichen Entscheid
schützenden Rekursentscheid vom 31. Januar 2014 aus, obgleich das
Bezirksgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2013 ausdrücklich eine Massnahme
nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet hat.
5.2
Vor
Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen
Strafantritts noch ausdrücklich widerrufen, worauf die Rekursinstanz nicht
eintrat. Es trifft zwar zu, dass die Zustimmung des Beschuldigten zum
vorzeitigen Sanktionenvollzug grundsätzlich unwiderruflich ist (Matthias
Härri in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,
Basel 2011, Art. 236 N. 19, mit Hinweisen). Allerdings setzt eine
solche Unwiderruflichkeit per se voraus, dass der Beschuldigte vorgängig dem
vorzeitigen Sanktionenvollzug in Kenntnis aller relevanten Punkte überhaupt
zugestimmt hat. Sinngemäss ging die Vorinstanz bei ihrer übrigen Beurteilung
davon aus, der Beschwerdeführer habe sein Einverständnis zum vorzeitigen
Massnahmenantritt als solches gegeben, was auch die Ergreifung einer Massnahme
nach Art. 59 Abs. 3 StGB mit eingeschlossen habe. Ob dies so zutrifft,
ist von Amtes wegen zu prüfen.
5.3
Die
Unschuldsvermutung verbietet es, jemanden vor einem rechtskräftigen Strafurteil
zwangsweise zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden
Massnahme einzuweisen. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt
deshalb ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus; er ist nur
mit deren Einverständnis zulässig. Das Einverständnis zum vorzeitigen Vollzug
muss aus eigenem, ungehindertem Willen erklärt werden. Es kann nur als verbindlich
anerkannt werden, wenn es nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in
Kenntnis der Rechtslage erteilt wird. Das Einverständnis muss klar und
unmissverständlich sein. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich
mit der konkreten einverstanden erklärt haben; die Zustimmung zu irgendeiner
Massnahme genügt nicht (Härri, Art. 236 N. 9 mit Hinweisen,
insbesondere auf BGE 117 Ia 72 E. 1c; ebenso Benjamin F. Brägger, Das
schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 525, Peter Goldschmid/Thomas
Maurer/Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007, zu Art. 236).
Dementsprechend ist die beschuldigte Person unabhängig
davon, ob die "kleine Verwahrung" nach Art. 59 Abs. 3
StGB dogmatisch als "eigenständige Massnahme" oder "reine
Vollzugsfrage" zu qualifizieren ist, vorab unmissverständlich über den
Inhalt und die Konsequenzen der genannten (Spezial-)Bestimmung in Kenntnis zu
setzen, sofern diese für den vorzeitigen Vollzug im Raum steht. Erst
wenn die beschuldigte Person darüber orientiert wird, dass eine Behandlung in
einer geschlossenen Einrichtung oder in einer Strafanstalt nach Art. 76
Abs. 2 StGB, hier in der FPA der Strafanstalt F, infrage kommt, ist sie in
der Lage, ihr diesbezügliches Einverständnis zum vorzeitigen Antritt abzugeben.
5.4
Vorliegend
fehlt es an einer unmissverständlichen und klaren Zustimmung des Beschwerdeführers
für den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB,
ist doch eine vorgängig erfolgte rechtsgenügende Information darüber, dass die
vorgesehene Behandlung in einer geschlossenen Strafanstalt bzw. in der FPA der Strafanstalt
F zur Diskussion steht, nicht aktenkundig. Dies ergibt sich auch aus den übrigen
Umständen:
Nachdem sich das Massnahmenzentrum E ausser Stande sah,
dem Beschwerdeführer eine Massnahme nach Art. 61 StGB anzubieten, erfolgte
am 17. September 2013 ein Ergänzungsgutachten und es wurde ihm vom
Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Zürich am 30. September 2013 der
vorzeitige stationäre Massnahmeantritt nach Art. 59 StGB bewilligt. Weder
im Ergänzungsgutachten vom 17. September 2013 noch in der genannten Präsidialverfügung
vom 30. September 2013 wurde auf Art. 59 Abs. 3 StGB Bezug genommen.
Im Gegenteil wurde im Ergänzungsgutachten sogar ausdrücklich festgehalten, dass
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB befürwortet werden könne,
diese aber in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmevollzugseinrichtung angeordnet werden sollte und eine vollzugsbegleitende
Therapie nur unter Gewährleistung einer ausreichenden Betreuung durch ein
entsprechendes Fachpersonal zu empfehlen sei, da zu befürchten wäre, dass der
subkulturelle Kontext einer Haftanstalt therapeutische Erfolge eventuell
zunichtemachen könnte.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember
2013.
wurde sodann eine Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 und
2.
StGB angeordnet. Das Bezirksgericht hielt in den Erwägungen
ausdrücklich fest, von einer Anordnung einer Massnahme im Sinn von Art. 59
Abs. 3 StGB, welche eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung
oder einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB begründe, sei
abzusehen. Beim Beschuldigten liege weder eine Fluchtgefahr noch eine
"besondere künftige Gefährlichkeit" vor, wie sie für eine Massnahme
nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu verlangen wäre. Zu betonen sei auch das
noch sehr junge Alter des Beschuldigten, welches bei der Wahl der Institution
ebenfalls zu berücksichtigen sein werde.
Wenn aber schon das Bezirksgericht Zürich eine Massnahme
nach Art. 59 Abs. 3 StGB ausdrücklich ablehnte, sogar eine
Fluchtgefahr und eine "besondere künftige Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers
in Abrede stellte und auch im Ergänzungsgutachten vom 17. September 2013
im Zusammenhang mit einer vollzugsbegleitenden Massnahme auf die Problematik
des subkulturellen Kontextes einer Haftanstalt hingewiesen wurde, kann umso
weniger davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit einem
vorzeitigen Massnahmeantritt in der FPA der Vollzugsanstalt F nach Art. 59
Abs. 3 StGB rechnen müssen bzw. vorgängig sein Einverständnis hierfür
gegeben. So räumt auch die Vorinstanz ein, dass sich die Gutachterin nicht zu
den konkreten Gegebenheiten in der Strafanstalt F und insbesondere zu den
Verhältnissen in der FPA geäussert habe. Auch deswegen musste der
Beschwerdeführer nicht mit dem vom Beschwerdegegner gewählten Vollzugsort rechnen.
Folglich mangelt es an der gesetzlich vorausgesetzten
rechtsgenügenden Zustimmung und somit einem entsprechenden Gesuch des
Beschwerdeführers für den zur Diskussion stehenden vorzeitigen Vollzug. Die
fehlende Zustimmung lässt sich selbstredend nicht "von Amts wegen"
durch die von der Vollzugsbehörde vorgenommenen Evaluierungen ersetzen, selbst
wenn Letztere der Meinung ist, der getroffene Entscheid sei für den Beschwerdeführer
die beste Lösung, andernfalls er mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin im Bezirksgefängnis
Zürich oder in einer anderen Strafanstalt in Sicherheitshaft verbleiben müsste.
Es ist davon auszugehen, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer über
die diesbezüglichen Konsequenzen informiert ist, weshalb sein Entscheid
entsprechend zu respektieren ist.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, ohne dass im
vorliegenden Stadium, wo es um den vorzeitigen Massnahmeantritt in die
FPA der Strafanstalt F geht, auf die Problematik des Findens einer anderen
geeigneten Institution, unter anderem die Frage des vorzeitigen
Massnahmevollzug in offenen Anstalten (vgl. Härri, Art. 236 N. 17),
bzw. der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, wie dies insbesondere in den
ROS-Berichten thematisiert wurde, eingegangen werden könnte. Diese Fragen
bilden unter anderem Gegenstand der beim Obergericht hängigen Berufung und
fallen insoweit in dessen Beurteilungskompetenz (vgl. zum Beispiel Urteil der
1.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2013,
SK 2012 298, mit Hinweis auf BGr 6B_629/2009).
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), weshalb
die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren
gegenstandslos werden. Der Beschwerdegegner ist zudem zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerde- und das Rekursverfahren je eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Dem Gesuch
des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in
der Person seiner Rechtsanwältin ist zu entsprechen. Es kann diesbezüglich auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam zu machen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und es wird Dispositiv-Ziffer I der Verfügung
der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Januar 2014 aufgehoben,
soweit der Rekurs abgewiesen wurde. Ebenso wird die Verfügung des Amts für
Justizvollzug vom 3. Dezember 2013 aufgehoben.
2.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern vom 31. Januar 2014 werden die dem Beschwerdeführer auferlegten
Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Verfahrensführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
3.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern vom 31. Januar 2014 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird an
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Direktion der
Justiz und des Innern angerechnet.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
8.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person seiner Anwältin, B, eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 7 wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht
angerechnet.
9. Rechtsanwältin
B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das
Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
nach Ermessen festgesetzt würde.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
11. Mitteilung an:…