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Entscheid

VB.2014.00135

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00135

15. Mai 2014Deutsch19 min

(URT.2014.16322)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1992, wurde vom Bezirksgericht Zürich am 19. Dezember 2013 wegen

Schändung etc. mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie einer Busse

von Fr. 300.- bestraft. Zudem wurde eine stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, Behandlung

von psychischen Störungen in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder

einer Massnahmevollzugseinrichtung) angeordnet. A erhob am 25. Februar

2014 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, unter anderem mit dem

Antrag, er sei in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB

einzuweisen, bei gleichzeitigem Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe. Die Berufung ist hängig.

B. Im

Vorfeld war A beim Psychiatriezentrum Uster von med. pract. C, unter der Leitung von Dr. med. D, begutachtet worden. Im

Gutachten vom 9. April 2013 wurden bei A diverse psychische Störungen

diagnostiziert und eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61

StGB als sinnvoll erachtet.

Am 14. Mai 2013 ersuchte die Verteidigerin von A den

Staatsanwalt darum, alles in die Wege zu leiten, damit A, welcher sich in

Untersuchungshaft befand, den vorzeitigen Massnahmevollzug antreten könne.

In Zustimmung des vorzeitigen Massnahmevollzugs ersuchte

der Staatsanwalt mit Schreiben vom 15. Mai 2013 das Amt für Justizvollzug

des Kantons Zürich, für A einen geeigneten Massnahmeplatz zu suchen. Am 9. Juli

2013 fand ein Vorstellungsgespräch von A im Massnahmenzentrum E statt. Im

Rahmen der damit einhergehenden Abklärungsgespräche wurde die

Massnahmefähigkeit für eine Massnahme nach Art. 61 StGB stark infrage gestellt,

unter anderem, weil A angab, Stimmen zu hören. Das Ergebnis wurde vom Leiter

der Geschlossenen Abteilung des Massnahmezentrums E mit Bericht vom 12. Juli

2013 festgehalten.

Am 16. Juli 2013 teilte der Justizvollzug, Abteilung

Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Strafen Junge Erwachsene, der

Staatsanwaltschaft mit, es gebe zurzeit keine geeignete Institution, welche

bereit sei, mit A eine Massnahme nach Art. 61 StGB zu vollziehen.

C. Am 17. September

2013 erging ein Ergänzungsgutachten von Dr. med. D, unter anderem in Berücksichtigung des

Berichts des Massnahmezentrums E vom 12. Juli 2013 sowie der zur Verfügung

gestellten Akten über weitere Delikte von A vom 16. März 2013. Die

Gutachterin hielt fest, die Massnahmefähigkeit nach Art. 61 StGB sei

durchaus infrage zu stellen. Hingegen könne das Aussprechen einer stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB befürwortet werden. Diese sollte in einer

geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung

angeordnet werden.

D. Mit

Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. September 2013 wurde

A nach entsprechendem Antrag auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59

StGB der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt.

E. Am 5. November

2013 erging ein Bericht des ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug), wonach

eine Triagierung in den SMV3 (Straf-und Massnahmenvollzug 3) als indiziert

erscheine.

F. Den

vorzeitigen Massnahmeantritt setzte der Justizvollzug mit Verfügung vom 3. Dezember

2013 in der Strafanstalt F in Vollzug (Dispositiv-Ziffer I). Der

Psychiatrisch-Psychologische Dienst wurde beauftragt, die stationäre Massnahme

durchzuführen (Dispositiv-Ziffer IV).

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Verfügung des Justizvollzugs vom 3. Dezember 2013 erhob A am

17.

Dezember 2013 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seiner Rechtsvertreterin als

unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge. Er machte nebst anderem geltend, die Unterbringung in der

Strafanstalt F, nunmehr im Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB, sei willkürlich

und unverhältnismässig. Er widerrufe ausdrücklich seine Zustimmung für den

vorzeitigen Antritt einer Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB, sei er doch

bei seiner Antragstellung davon ausgegangen, dass eine Massnahme nach Art. 59

StGB in einer für ihn geeigneten Anstalt vollzogen werde.

Am 19. Dezember 2013 erfolgte eine weitere

Beurteilung des ROS. Es wurde empfohlen, den Fall im Bereich Vollzug 3 zu

führen.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern wies am 31. Januar 2014 den Rekurs

gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 3. Dezember 2013 ab, soweit sie

darauf eintrat. A wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der

Person seiner Anwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Unter

anderem wurde ausgeführt, wenn A seine Zustimmung für den vorzeitigen

Massnahmeantritt widerrufe, so sei dies sinngemäss ein Entlassungsgesuch aus

dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, wofür nicht die Justizvollzugsbehörde

zuständig und worauf nicht einzutreten sei. Was die Platzierung im offenen oder

geschlossenen Regime angehe, so handle es sich um eine reine Vollzugsfrage,

wobei Art. 59 Abs. 3 StGB keine eigenständige Massnahme darstelle,

sondern als eine Vollzugsform, Vollzugsart oder Vollzugsvorschrift zu verstehen

sei.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 31. Januar 2014 erhob A

am 28. Februar 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag

auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates. Zudem sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und es sei seine Rechtanwältin als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Auch rügte er eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs, weil ihm vorgängig keine Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme zum

Bericht des ROS vom 17. Dezember 2013 (recte: 19. Dezember 2013)

gegeben worden sei. Die Direktion der Justiz und des Innern beantrage mit

Vernehmlassung vom 10. März 2014 die Abweisung der Beschwerde und hielt

fest, der Bericht vom 17. Dezember 2013 (recte: 19. Dezember 2013)

habe im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht vorgelegen, weshalb sich die Rüge

der Gehörsverletzung als unbegründet erweise. Der Justizvollzug liess sich am

11.

März 2014 dazu vernehmen und beantragte am 12. März 2014 die Abweisung

der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten

1.2

Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da

dem vorliegenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt er in die

einzelrichterliche Kompetenz.

2.

In Bezug auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers ist

festzuhalten, dass sich aus dem Verzeichnis der Justizvollzugsakten, welche der

Vorinstanz vorgelegen haben, ergibt, dass Letztere bei Fällung des

Rekursentscheids keine Kenntnis vom ROS-Bericht vom 19. Dezember 2013

hatte und daher diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht

verletzt hat. Der Beschwerdeführer hat denn auch die entsprechenden Ausführungen

in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht bestritten, mittlerweile den Bericht

eingesehen und dazu im Rahmen der vorliegenden Beschwerde Stellung genommen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 59 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter

eine stationäre Behandlung anordnen (Abs. 1), wenn der Täter ein

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten

begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in

einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern

die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

In der Praxis hat sich die gesicherte Unterbringung im

Sinn von Art. 59 Abs. 3 StGB als eigenständige Massnahme

entwickelt, welche die Verwahrung in weiten Teilen ersetzt. Diese so

genannte "kleine Verwahrung" nach Art. 59 Abs. 3 StGB als Sonderform

einer stationären Massnahme unterscheidet sich faktisch kaum mehr von einer

Verwahrung und das Bundesgericht setzt entsprechend hohe Anforderungen an die

Voraussetzungen (zum Ganzen Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 59 N. 101 ff.,

unter anderem mit Hinweis auf BGr, 21. Dezember 2009,6B_629/2009). Diese

Auffassung wird auch im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember

2013.

geteilt, worauf zurückzukommen ist.

3.2

Nach Art. 61

Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht

25.

Jahre alt war und in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich

gestört ist, ihn in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er

ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner

Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten

ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung

in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Einrichtungen für junge

Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen des Strafgesetzbuchs

getrennt zu führen (Art. 61 Abs. 2 StGB).

3.3

Art. 236

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober

2007.

bestimmt, dass die Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO) der

beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende

Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt.

Gemäss Art. 236 Abs. 4 StPO tritt die beschuldigte Person mit dem

Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht

von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs-

oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.

Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine

strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und

Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits

vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung

im Rahmen des Strafvollzugs geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1;

BGr, 21. März 2012,1B_90/2012 E. 2.2).

3.4

§ 19

der kantonalen Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 6. Dezember 2006

verweist in Bezug auf den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug auf Art. 236

StPO und hält in § 20 fest, dass – wenn die Verfahrensleitung den

vorzeitigen Strafvollzug bewilligt – das Amt (für Justizvollzug, vgl. § 2

JVV) für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen sorgt, wenn

die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Abs. 1). Der vorzeitige Strafantritt

erfolgt in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den Regeln und

Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile (Abs. 2 Satz 1).

Nach § 22 JVV stellt die Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO vor

der Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs von therapeutischen Massnahmen sicher,

dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Aufnahme oder eine Therapeutin oder

ein Therapeut zur Durchführung bereit ist (Abs. 1). Das Amt sorgt für die

Durchführung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und die erforderlichen

Vollzugsregelungen. Die Bestimmungen über den ordentlichen Massnahmenvollzug

und die Regelungen der Vollzugseinrichtung sind anwendbar (Abs. 2). Im Übrigen

gelten die Bestimmungen über den vorzeitigen Strafvollzug (Abs. 4).

4.

4.1

Die

Vorinstanz hält fest, abgesehen davon, dass im angefochtenen Entscheid Art. 59

Abs. 3 StGB nicht als eigenständige Massnahme, sondern als eine in die

Kompetenz der Vollzugsbehörde fallende Vollzugsform zu verstehen sei, gehe aus

dem Strafurteil vom 19. Dezember 2013 nicht hervor, dass die

Massnahme in einer offenen Einrichtung zu vollziehen sei. Aufgrund der zur

Diskussion stehenden Anlasstaten und des komplexen Störungsbildes von A müsse

von einer massiven Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben,

sexuelle Integrität) durch ihn ausgegangen werden, zumal er die Behandlungsbedürftigkeit

nicht anerkenne, sodass der Justizvollzug zu Recht den Massnahmevollzug in

einer geschlossenen Massnahmeinstitution vorgesehen habe. Keines der drei Massnahmezentren

für junge Erwachsene in der deutschen Schweiz könne die benötigte psychiatrisch-medikamentöse

Behandlung bieten. Soweit A vorbringe, die Gutachterin habe ausdrücklich davon

abgeraten, ihn in eine geschlossene Strafvollzugsanstalt einzuweisen, wo er von

zum Teil schwerkriminellen Erwachsenen umgeben sei, sei darauf hinzuweisen,

dass die Sachverständige dies lediglich für die Anordnung einer ambulanten,

vollzugsbegleitenden Massnahme erwähnt habe, ohne sich zu den konkreten

Gegebenheiten in der Strafanstalt F und insbesondere zu den Verhältnissen in

der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung (FPA) zu äussern. Die FPA werde

weitgehend getrennt vom Normalvollzug geführt.

4.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet namentlich, dass eine Massnahme nach Art. 59

Abs. 3 StGB eine reine Vollzugsfrage sei. Auch gehe von ihm keine massive

Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter aus, was seine Einweisung in eine

geschlossene Anstalt zum Schutz der Öffentlichkeit rechtfertigen würde.

Ausserdem fehle es hinsichtlich der angeordneten Vollzugsform an einem

genügenden Gutachten.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hat in seiner Berufungserklärung vom 25. Februar 2014

gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 die

Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB

beantragt, eventualiter die Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage der

Massnahmebedürftigkeit, insbesondere dazu, ob die Voraussetzungen für die

Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB gegeben seien.

Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ist demnach nicht

rechtskräftig und es ist offen, wie das Obergericht die Frage der Massnahme

beurteilen wird (vgl. E. 3.1/3.2). Vorliegend steht daher nach wie vor der

vorzeitige Massnahmenvollzug nach Art. 236 StPO zur Diskussion (E. 3.3/3.4).

Unstreitig hat der Beschwerdeführer die Massnahme bislang noch nicht

angetreten.

Ebenso ist unbestritten, dass der vom Beschwerdegegner in

der FPA der Strafanstalt F angeordnete vorzeitige Massnahmeantritt – zumindest

im Effekt – einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB gleichkommt.

Davon geht auch die Vorinstanz in ihrem den erstinstanzlichen Entscheid

schützenden Rekursentscheid vom 31. Januar 2014 aus, obgleich das

Bezirksgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2013 ausdrücklich eine Massnahme

nach Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet hat.

5.2

Vor

Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen

Strafantritts noch ausdrücklich widerrufen, worauf die Rekursinstanz nicht

eintrat. Es trifft zwar zu, dass die Zustimmung des Beschuldigten zum

vorzeitigen Sanktionenvollzug grundsätzlich unwiderruflich ist (Matthias

Härri in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung,

Basel 2011, Art. 236 N. 19, mit Hinweisen). Allerdings setzt eine

solche Unwiderruflichkeit per se voraus, dass der Beschuldigte vorgängig dem

vorzeitigen Sanktionenvollzug in Kenntnis aller relevanten Punkte überhaupt

zugestimmt hat. Sinngemäss ging die Vorinstanz bei ihrer übrigen Beurteilung

davon aus, der Beschwerdeführer habe sein Einverständnis zum vorzeitigen

Massnahmenantritt als solches gegeben, was auch die Ergreifung einer Massnahme

nach Art. 59 Abs. 3 StGB mit eingeschlossen habe. Ob dies so zutrifft,

ist von Amtes wegen zu prüfen.

5.3

Die

Unschuldsvermutung verbietet es, jemanden vor einem rechtskräftigen Strafurteil

zwangsweise zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden

Massnahme einzuweisen. Der vorzeitige Antritt einer Strafe oder Massnahme setzt

deshalb ein entsprechendes Gesuch der beschuldigten Person voraus; er ist nur

mit deren Einverständnis zulässig. Das Einverständnis zum vorzeitigen Vollzug

muss aus eigenem, ungehindertem Willen erklärt werden. Es kann nur als verbindlich

anerkannt werden, wenn es nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich und in

Kenntnis der Rechtslage erteilt wird. Das Einverständnis muss klar und

unmissverständlich sein. Bei Massnahmen muss sich der Beschuldigte ausdrücklich

mit der konkreten einverstanden erklärt haben; die Zustimmung zu irgendeiner

Massnahme genügt nicht (Härri, Art. 236 N. 9 mit Hinweisen,

insbesondere auf BGE 117 Ia 72 E. 1c; ebenso Benjamin F. Brägger, Das

schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 525, Peter Goldschmid/Thomas

Maurer/Jürg Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007, zu Art. 236).

Dementsprechend ist die beschuldigte Person unabhängig

davon, ob die "kleine Verwahrung" nach Art. 59 Abs. 3

StGB dogmatisch als "eigenständige Massnahme" oder "reine

Vollzugsfrage" zu qualifizieren ist, vorab unmissverständlich über den

Inhalt und die Konsequenzen der genannten (Spezial-)Bestimmung in Kenntnis zu

setzen, sofern diese für den vorzeitigen Vollzug im Raum steht. Erst

wenn die beschuldigte Person darüber orientiert wird, dass eine Behandlung in

einer geschlossenen Einrichtung oder in einer Strafanstalt nach Art. 76

Abs. 2 StGB, hier in der FPA der Strafanstalt F, infrage kommt, ist sie in

der Lage, ihr diesbezügliches Einverständnis zum vorzeitigen Antritt abzugeben.

5.4

Vorliegend

fehlt es an einer unmissverständlichen und klaren Zustimmung des Beschwerdeführers

für den vorzeitigen Antritt einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB,

ist doch eine vorgängig erfolgte rechtsgenügende Information darüber, dass die

vorgesehene Behandlung in einer geschlossenen Strafanstalt bzw. in der FPA der Strafanstalt

F zur Diskussion steht, nicht aktenkundig. Dies ergibt sich auch aus den übrigen

Umständen:

Nachdem sich das Massnahmenzentrum E ausser Stande sah,

dem Beschwerdeführer eine Massnahme nach Art. 61 StGB anzubieten, erfolgte

am 17. September 2013 ein Ergänzungsgutachten und es wurde ihm vom

Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Zürich am 30. September 2013 der

vorzeitige stationäre Massnahmeantritt nach Art. 59 StGB bewilligt. Weder

im Ergänzungsgutachten vom 17. September 2013 noch in der genannten Präsidialverfügung

vom 30. September 2013 wurde auf Art. 59 Abs. 3 StGB Bezug genommen.

Im Gegenteil wurde im Ergänzungsgutachten sogar ausdrücklich festgehalten, dass

eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB befürwortet werden könne,

diese aber in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmevollzugseinrichtung angeordnet werden sollte und eine vollzugsbegleitende

Therapie nur unter Gewährleistung einer ausreichenden Betreuung durch ein

entsprechendes Fachpersonal zu empfehlen sei, da zu befürchten wäre, dass der

subkulturelle Kontext einer Haftanstalt therapeutische Erfolge eventuell

zunichtemachen könnte.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember

2013.

wurde sodann eine Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 und

2.

StGB angeordnet. Das Bezirksgericht hielt in den Erwägungen

ausdrücklich fest, von einer Anordnung einer Massnahme im Sinn von Art. 59

Abs. 3 StGB, welche eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung

oder einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB begründe, sei

abzusehen. Beim Beschuldigten liege weder eine Fluchtgefahr noch eine

"besondere künftige Gefährlichkeit" vor, wie sie für eine Massnahme

nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu verlangen wäre. Zu betonen sei auch das

noch sehr junge Alter des Beschuldigten, welches bei der Wahl der Institution

ebenfalls zu berücksichtigen sein werde.

Wenn aber schon das Bezirksgericht Zürich eine Massnahme

nach Art. 59 Abs. 3 StGB ausdrücklich ablehnte, sogar eine

Fluchtgefahr und eine "besondere künftige Gefährlichkeit" des Beschwerdeführers

in Abrede stellte und auch im Ergänzungsgutachten vom 17. September 2013

im Zusammenhang mit einer vollzugsbegleitenden Massnahme auf die Problematik

des subkulturellen Kontextes einer Haftanstalt hingewiesen wurde, kann umso

weniger davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit einem

vorzeitigen Massnahmeantritt in der FPA der Vollzugsanstalt F nach Art. 59

Abs. 3 StGB rechnen müssen bzw. vorgängig sein Einverständnis hierfür

gegeben. So räumt auch die Vorinstanz ein, dass sich die Gutachterin nicht zu

den konkreten Gegebenheiten in der Strafanstalt F und insbesondere zu den

Verhältnissen in der FPA geäussert habe. Auch deswegen musste der

Beschwerdeführer nicht mit dem vom Beschwerdegegner gewählten Vollzugsort rechnen.

Folglich mangelt es an der gesetzlich vorausgesetzten

rechtsgenügenden Zustimmung und somit einem entsprechenden Gesuch des

Beschwerdeführers für den zur Diskussion stehenden vorzeitigen Vollzug. Die

fehlende Zustimmung lässt sich selbstredend nicht "von Amts wegen"

durch die von der Vollzugsbehörde vorgenommenen Evaluierungen ersetzen, selbst

wenn Letztere der Meinung ist, der getroffene Entscheid sei für den Beschwerdeführer

die beste Lösung, andernfalls er mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin im Bezirksgefängnis

Zürich oder in einer anderen Strafanstalt in Sicherheitshaft verbleiben müsste.

Es ist davon auszugehen, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer über

die diesbezüglichen Konsequenzen informiert ist, weshalb sein Entscheid

entsprechend zu respektieren ist.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, ohne dass im

vorliegenden Stadium, wo es um den vorzeitigen Massnahmeantritt in die

FPA der Strafanstalt F geht, auf die Problematik des Findens einer anderen

geeigneten Institution, unter anderem die Frage des vorzeitigen

Massnahmevollzug in offenen Anstalten (vgl. Härri, Art. 236 N. 17),

bzw. der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, wie dies insbesondere in den

ROS-Berichten thematisiert wurde, eingegangen werden könnte. Diese Fragen

bilden unter anderem Gegenstand der beim Obergericht hängigen Berufung und

fallen insoweit in dessen Beurteilungskompetenz (vgl. zum Beispiel Urteil der

1.

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2013,

SK 2012 298, mit Hinweis auf BGr 6B_629/2009).

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), weshalb

die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren

gegenstandslos werden. Der Beschwerdegegner ist zudem zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das Beschwerde- und das Rekursverfahren je eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Dem Gesuch

des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in

der Person seiner Rechtsanwältin ist zu entsprechen. Es kann diesbezüglich auf

die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam zu machen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und es wird Dispositiv-Ziffer I der Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 31. Januar 2014 aufgehoben,

soweit der Rekurs abgewiesen wurde. Ebenso wird die Verfügung des Amts für

Justizvollzug vom 3. Dezember 2013 aufgehoben.

2.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und

des Innern vom 31. Januar 2014 werden die dem Beschwerdeführer auferlegten

Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Verfahrensführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

3.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz und

des Innern vom 31. Januar 2014 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Parteientschädigung wird an

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Direktion der

Justiz und des Innern angerechnet.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Urteils.

8.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person seiner Anwältin, B, eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die Parteientschädigung gemäss

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 7 wird an die Entschädigung durch das Verwaltungsgericht

angerechnet.

9. Rechtsanwältin

B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung

dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das

Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

nach Ermessen festgesetzt würde.

10. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

11. Mitteilung an:…