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Entscheid

VB.2014.00140

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00140

4. September 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16555)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

E betreibt in der Landwirtschaftszone an der F-Strasse

in G einen gemischtwirtschaftlichen Landwirtschaftsbetrieb mit Milchwirtschaft,

Rindermast, Acker- und Futterbau, und er plant dessen Erweiterung. Die Baudirektion

Kanton Zürich und der Bauvorstand G bewilligten am 30. März 2007 bzw.

21. Mai 2007 ein erstes Projekt, das den Bau eines Milchvieh-Laufstalls,

einer Bergehalle, von drei Hochsilos und einer Jauchegrube südlich der F-Strasse

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 vorsah. Nach Opposition durch vier Nachbarn,

unter anderen A und B, wies das Verwaltungsgericht das Verfahren als Folge

eines Bundesgerichtsentscheids vom 19. Juni 2009 mit Urteil vom 8. Juli

2009 zur weiteren Abklärung betreffend betriebliche Notwendigkeit der

Bergehalle und Standort des Neubaus an die Baudirektion zurück. In der Folge

entschied sich E, die Milchwirtschaft aufzugeben und seinen Betrieb auf

Fleischproduktion umzustellen. Nachdem er den Neubau eines Rindermaststalls

vorerst neu nördlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 geplant

hatte, sah das im Juni 2011 eingereichte Projekt den Boxenlaufstall nunmehr

wieder südlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 vor. Da die

Baudirektion das Projekt mit Brief vom 23. April 2012 verschiedentlich

beanstandet hatte, reichte E im August 2012 ein leicht revidiertes Projekt mit

leicht verschobenem Baukörper am gleichen Standort ein.

B.

Geplant sind der Neubau eines dreireihigen

Boxenlaufstalls für 122 Tiere mit integrierter Jauchegrube und

Photovoltaikanlage, zwei Hoch- und zwei Kraftfuttersilos sowie der Umbau des

bestehenden Gebäudes Assek.-Nr. 03 für 57 Jungtiere und 28 Kälber.

Der Neubau wurde gegenüber dem im Juni 2011 eingegebenen Projekt in der Breite

leicht reduziert, etwas näher an die F-Strasse und einiges näher zu den

Wohnhäusern des Gehöfts gerückt, wodurch eine Anpassung der internen

Erschliessung möglich war. Die beiden Hochsilos wurden hintereinander angeordnet

und teilweise eingegraben. Die Baudirektion Kanton Zürich erteilte dem Projekt

am 23. Januar 2013 unter Auflagen die raumplanungsrechtliche Bewilligung;

der Bauvorstand der Gemeinde G bewilligte es am 22. Februar 2013

ebenfalls unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen.

Erwägungen

II.

Gegen beiden Entscheide erhoben A und B

Rekurs an das Baurekursgericht. Sie beantragten im Wesentlichen, die

Bewilligungen seien aufzuheben und die beiden Instanzen anzuweisen, Abklärungen

betreffend mögliche Alternativstandorte und eine Interessenabwägung unter

Berücksichtigung der Beanspruchung von Kulturland bzw. Fruchtfolgeflächen,

Einordnung und Bodenqualität vorzunehmen. Das Gericht wies den Rekurs mit

Entscheid vom 23. Januar 2014 ab und auferlegte den beiden Rekurrenten die

Verfahrenskosten je zur Hälfte.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B

wiederum am 24. Februar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem

Antrag, die angefochtenen Bewilligungen seien aufzuheben und die Sache

eventuell an die Vorinstanz, primär aber an den Gemeinderat G und insbesondere

an die Baudirektion zurückzuweisen, um Abklärungen betreffend mögliche

Alternativstandorte und eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der

Beanspruchung von Kulturland bzw. Fruchtfolgeflächen, der Einordnung und der Bodenqualität vorzunehmen (1 bis 4). Zudem beantragten

sie, im Hinblick auf die künftige Nutzung des frei werdenden Gebäudes sei eine

allfällige neue Bewilligung mit der Auflage zu versehen, dass vor dem Neubau

des Rindviehmaststalls und der Silos der Umbau des Milchviehstalls erfolgen

müsse (5 und 6), alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien

(8 bis 10).

Der Gemeinderat G verzichtete am 13. März

2014.

auf eine Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte am 27. März

2014.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 3. April 2014 beantragte die Baudirektion Beschwerdeabweisung und

verwies auf den Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur vom 27. März

2014, welches ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

von A und B verlangte. E erstattete seine Beschwerdeantwort am 4. April

2014.

Er beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf

einzutreten sei; aktuelle oder nachträgliche Parteientschädigungen zugunsten

der Beschwerdeführer seien zu verweigern, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. A und B ergänzten in ihrer

Replik vom 26. Mai 2014 ihre Anträge 5 und 6 um

den Eventualantrag, wonach die Auflage auch dann anzubringen sei, falls die

angefochtenen Verfügungen nicht aufgehoben werden sollten. Im Übrigen hielten

sie an ihren Beschwerdeanträgen fest. Der Gemeinderat G verzichtete am 3. Juni

2014.

auf eine Duplik; E liess

sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Noch im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführer beanstandet,

dass der Bauvorstand zur Beurteilung des Baugesuchs nicht zuständig gewesen

sei, da eine Kompetenz­delegation an ihn nur bei

untergeordneten baurechtlichen Entscheiden zulässig sei. Das Baurekursgericht

hatte dazu erwogen, das Planungs- und Baugesetz vom 7. September

1975.

(PBG) überlasse es den Gemeinden, ihre zuständige örtliche Baubehörde zu

bestimmen, dies unabhängig von der in Art. 325 Abs. 2 PBG

vorgesehenen Kompetenz­zuweisung im Anzeigeverfahren. Art. 14

der Gemeindeordnung G sehe als Grundsatz vor, dass der Gemeinderat seine

Aufgaben als Kollegialbehörde erfülle, ermächtige aber den Gemeinderat, in

seiner Geschäftsordnung bestimmte Geschäfte oder Geschäftsfelder an einzelne Mitglieder

oder Ausschüsse delegieren. Im Anhang V (recte

Titel V Art. 57 lit. a) dieser

Geschäftsordnung werde der Bauvorstand für sämtliche Verfahrensstufen des

baurechtlichen Verfahrens für zuständig erklärt. Die angefochtene Verfügung sei

daher kompetenzgemäss erfolgt (E. 3).

Im Beschwerdeverfahren wird die

Zuständigkeit des Bauvorstands nicht mehr thematisiert. Unter Hinweis auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist daher von der Zuständigkeit des

Bauvorstands auszugehen.

3.

Im Streit liegt im Wesentlichen der

Standort des geplanten Rindermaststalls, während der Umbau des bestehenden

landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes zum Jungviehstall nur insoweit

Streitgegenstand bildet, als er vom Antrag der Beschwerdeführer auf

Bau­etappierung betroffen ist.

Die mit der Standortwahl aufgeworfenen

Fragen wurden von der Kantonalen Siedlungs­kommission

(KSK) in mehrfachen Begehungen diskutiert, wobei sich

die Kommission insbesondere auch zu den alternativen Standorten auf den

Grundstücken Kat.-Nr. 02 nördlich und Kat.-Nrn. 01 und 05 südlich der F-Strasse äusserte. Auch das Baurekursgericht

nahm einen Augenschein vor und besichtigte dabei den bewilligten sowie die

alternativen Standorte nördlich der F-Strasse auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06

sowie südlich der F-Strasse auf der westlichen und östlichen Seite des H-Wegs.

Der Augenschein wurde mit mehreren Fotos dokumentiert, welche die in den Akten vorhandenen Pläne und Auszüge aus dem GIS-Browser

ergänzen, woraus sich unter anderem auch der Geländeverlauf

und die Bodenqualität ablesen lassen. Ob sich der gewählte Projektstandort

aufgrund der Akten schlüssig begründen lässt, ist eine Rechtsfrage, die das

Verwaltungsgericht ohne einen eigenen Augenschein beurteilen kann.

4.

4.1

Das Bauvorhaben ist grundsätzlich nötig zur

weiteren Bewirtschaftung des boden­abhängig betriebenen Landwirtschaftsbetriebs

des privaten Beschwerdegegners. Die Anforderungen an die Zonenkonformität, wie

sie in Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni

1979.

(RPG, in seiner Fassung vom 20. März 1998) festgelegt und in Art. 34

Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 lit. a der Raumplanungsverordnung vom

28.

Juni 2000 (RPV) näher konkretisiert werden, sind daher erfüllt. Zu

Recht gehen Vorinstanzen und Parteien auch davon aus, dass der Betrieb des

privaten Beschwerde­gegners voraussichtlich länger

bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Umstritten ist jedoch

die konkrete Standortwahl.

Nach Art. 34 Abs. 4 lit. b

RPV dürfen einer landwirtschaftlichen Baute oder Anlage am vorgesehenen

Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Hierfür muss der Bauherr

nachweisen, dass ein

schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu

errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein anderer, besser geeigneter

Standort in Betracht kommt (BGr, 19. Juni 2009,1C_565/2008,

E. 2). Bei der

Standortwahl für landwirtschaftliche Neubauten ist einerseits von den notwendigen

Betriebsabläufen und -bedürfnissen auszugehen, andererseits aber

zu berücksichtigen, dass der Neubau möglichst an bestehende Bauten und Anlagen der landwirtschaftlichen Siedlung anschliesst, sich möglichst schonungsvoll

in die Landschaft einfügt und dass möglichst wenig Land und insbesondere

kulturfähiger Boden beansprucht wird. Unter diesen

Aspekten sind im Folgenden die verschiedenen Standorte zu prüfen:

4.2

4.2.1

Der vom Beschwerdegegner gewählte Standort verläuft talseitig parallel zur

bestehenden F-Strasse, wobei wegen eines neben der Strasse verlaufenden

Rohrblocks des Unternehmens nicht näher an diese gebaut werden kann, und

schliesst östlich an den Garten mit dem bestehenden Wohnhaus des privaten

Beschwerdegegners Assek.-Nr. 07 an. Für die Bewirtschaftung erweist sich

die Längsanordnung der Baute im Hang und ihr Bezug zur Erschliessung als ideal.

Das Kriterium der Siedlungskonzentration und des sparsamen Umgangs mit

Kulturland ist erfüllt. Nachteilig wirkt sich allerdings aus, dass der über 50 m

lange Bau markant im Hang liegt und zu einem überwiegenden Teil Boden der

Eignungsklasse 2 (NK 2) beansprucht.

4.2.2

Der Alternativstandort a1 befindet sich nördlich des

Restaurants J auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06. Er würde das

Konzentrationsgebot erfüllen und wäre über die Zufahrt zum bestehenden Stall

auch an die F-Strasse angebunden. Hinsichtlich der Beanspruchung von

Fruchtfolgeflächen würde er teilweise besser abschneiden als der Projektstandort,

da der Boden zwar zum Teil auch zur NK 2, zum Teil aber auch zur NK 7

gehört. Von der Talseite her wäre der Standort dank seiner Lage hinter den

bestehenden Ökonomiegebäuden und der Restaurantliegenschaft etwas besser in die

Umgebung eingebettet als das Projekt. Der Standort wurde von den

Beschwerdegegnern sowie dem Baurekursgericht aber verworfen, da an dieser

Stelle ein geologisch-geomorphologisches Objekt von kantonaler Bedeutung situiert

sei. Tatsächlich figuriert dieses Quarzbergwerk als Objekt Nr. … im

Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung

von Dezember 1979. Darin wird als Ziel definiert, das Bergwerk mit einer

Ausdehnung von etwa 400 m Stollenlänge und rund 40 Steinskulpturen

wegen seiner ausserordentlichen geologischen und lokalhistorischen Bedeutung

ungeschmälert zu erhalten. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, wo sich

der Eingang zum Bergwerk und die einzelnen Stollen im Berg genau befinden. Je

nach Lage der Stollen dürfte ein Stallneubau mit darunterliegender Jauchegrube

im Nahbereich und nördlich des Ökonomiegebäudes Assek.-Nr. 03 tatsächlich

nicht infrage kommen. Ohne weitere Abklärungen lässt sich dies aufgrund der

Akten jedoch nicht beurteilen.

4.2.3

Der Alternativstandort a2 auf der Bergseite der F-Strasse zwischen der

Liegenschaft F-Strasse 08, wo sich über dem Restaurant J auch zwei

Wohnungen befinden, und dem Wohnhaus am L-Weg 09 wäre hinsichtlich der

Betriebsabläufe, der Siedlungskonzentration und Bodenqualität (NK 7) zu

begrüssen, und er wäre auch gut erschlossen. Bezüglich Einordnung wäre er aber

ähnlich problematisch wie der Projektstandort, da er optisch den Gebäudekomplex J

und die östlich davon liegenden Wohnhäuser an der F-Strasse und am L-Weg

zusammenwachsen liesse. Dieser Standort war allerdings der KSK gar nicht vorgelegt

worden, da der Stall samt den beidseitig erforderlichen Mindestabständen 93 m

benötige, aber nur 87 m zwischen der zum Restaurant J gehörenden

Trotte und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10 zur Verfügung

stünden. Das Baurekursgericht übernahm dieses Argument ohne nähere Prüfung oder

Belege.

Der geplante Baukörper mit Laufhof ist

51,62 m lang und beansprucht mit den Hochsilos

und den beidseitigen Erschliessungsvorplätzen eine Gesamtlänge von rund 77 m. Das Grundstück Kat.-Nr. 06 stösst zwischen dem Restaurant J bzw. der dazugehörigen Trotte und dem Grundstück Kat.-Nr. 11 nur über rund 71 m an die F-Strasse,

weitet sich aber darüber liegend auf ungefähr 77 m

aus. In der vorgesehenen Grösse liesse sich der Rindermaststall daher

allenfalls dann an dieser Stelle platzieren, wenn etwa die beiden Hochsilos

nicht mehr seitlich angeordnet und/oder der Bau wie beim strittigen Bauprojekt

von der Strasse etwas zurückgesetzt würde. Umstritten ist aber, ob sich damit der

notwendige Mindestabstand einhalten lässt:

Gestützt auf das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) müssen bei der

Errichtung von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln

erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden (BGE 133

II 370 E. 6.1). Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1

der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) insbesondere die

gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft

und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope

Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände. Der Abstand

muss zwischen dem Emissionspunkt (Ausgangspunkt) und dem nächstgelegenen

Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen werden (vgl. Hans Maurer,

Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Stellungnahme

zu ausgewählten Rechtsfragen, URP 4/2003, S. 297 ff., S. 319;

vgl. auch VGr, 21. August 2012, VB.2012.00338,

E. 4.3). Gestützt auf den

FAT-Bericht Nr. 476 hat der private Beschwerdegegner für das vorliegende

Projekt einen notwendigen gewichteten Abstand von 60 m gegenüber Wohngebäuden in der reinen Wohnzone, von 42 m

gegenüber solchen in einer gemischten

Zone und von 30 m gegenüber solchen in der Landwirtschaftszone berechnet. Diese Abstände wurden jeweils

vom Schnittpunkt der Stallgrundflächendiagonalen gerechnet und in einem

Hüllkurvenplan entsprechend den in der Landwirtschaftszone massgebenden

Abständen dargestellt. Dies entspricht der Regel, dass Emissionspunkt eines

einzeln stehenden Stallgebäudes der Stallmittelpunkt bildet und dass gegenüber

benachbarten Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone nur die Hälfte des

gegenüber Wohnzonen geltenden Mindestabstands verlangt werden kann (vgl.

FAT-Bericht Nr. 476, S. 5 und 8). Würde der Rindermaststall nunmehr am Alternativstandort a2

errichtet, so würden sich die erforderlichen Abstandsmasse gegenüber dem Stallneubau leicht erhöhen, denn diese sind ihrerseits auch vom Abstand

zu den beiden Ställen im Gebäude Assek.-Nr. 03 abhängig. Da der Stallneubau an

dieser Stelle weniger als 50 m Abstand zu den Nachbarbauten der

Landwirtschaftszone aufweist, könnte zudem als massgebender Emissionspunkt

nicht mehr der Stallmittelpunkt gelten, sondern es wäre auf die nächstgelegenen

Austrittsöffnungen der Stallabluft abzustellen (FAT-Bericht Nr. 476

S. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 ist dieser Abstand aber nicht gegenüber dem Trottengebäude

Assek.-Nr. 04 einzuhalten, da dieses keine

Wohnräume enthält. Bei den Wohnräumen des Wohnhauses L- Weg 09 ist

aufgrund der Versicherungsnummern im Katasterplan anzunehmen, dass diese sich

ausschliesslich im Gebäudeteil Assek.-Nr. 12 (Grundstück Kat.-Nr. 13),

nicht aber im Gebäudeteil Assek-Nr. 14 (Grundstück Kat.-Nr. 10) befinden.

Da die beiden massgebenden Gebäude Assek.-Nrn. 03 und 12 über 130 m auseinander liegen, müsste

sich bei einem dazwischen liegenden Baukörper von rund 52 m Länge ein beidseitiger Abstand von je rund 39 m zu den

äussersten möglichen Austrittsöffnungen des Stallgebäudes erzielen lassen.

Demgemäss kann heute nicht schlüssig davon ausgegangen werden, dass ein

Stallneubau an dieser Stelle die notwendigen Minimalabstände zu den nächsten

Wohngebäuden von vornherein nicht einhalten könnte.

4.2.4

Der schräg gegenüber an der F-Strasse gelegene Alternativstandort b2,

der im Osten an das Ökonomiegebäude Assek.-Nr. 15 anschliessen würde,

wurde von der Vorinstanz wegen Platzmangels ebenfalls verworfen. Für den Neubau

stehen hier zwar zwischen der nordöstlichen Ecke des genannten Ökonomiegebäudes

und der östlichen Grundstücksgrenze rund 77 m zur Verfügung. Dies könnte

allenfalls für den geplanten Baukörper mit seinen seitlichen Vorplätzen

reichen. Der Stallneubau müsste jedoch zur Wahrung des minimalen Abstands zu

den Wohnungen in der Liegenschaft F-Strasse 08 mehrere Meter nach Osten

verschoben werden, sodass die Platzverhältnisse tatsächlich nicht mehr genügen.

Demgemäss kann offenbleiben, inwiefern auch die unterhalb dieses Standorts bestehende,

im Katasterplan als Reservoir bezeichnete private Quellfassung durch einen

Stallneubau mit integrierter Jauchegrube in unzulässiger Weise beeinträchtigt

würde.

4.2.5

Die Alternativstandorte b1 und b3 befinden sich auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 05 östlich und Kat.-Nr. 01 westlich des H-Wegs. Beide

Standorte würden zwar, soweit sie südlich an die bestehenden Gebäude des Hofes

anschliessen, den notwendigen Siedlungszusammenhang herstellen und wären

hinsichtlich Einordnung eher besser und hinsichtlich Bodenqualität (NK 5

bis 7) klar besser als der Projektstandort. Da der H-Weg und das Gelände in diesem

Bereich aber ein Gefälle von 17,5 bis 19 % aufweisen, könnte die Erschliessung

des Stallgebäudes kaum über den H-Weg bewerkstelligt werden. In jedem Fall zöge

eine Stallbaute an dieser Stelle so grosse Nachteile in den Betriebsabläufen

für den privaten Beschwerdegegner nach sich, dass die beiden Standorte

ausgeschlossen werden durften.

Im unteren Bereich der beiden

Grundstücke ist das Gefälle zwar geringer, weshalb der Stall auch besser in der

Landschaft eingebettet wäre. Dafür müsste hier für die

Erschliessung des Stallgebäudes ebenfalls zusätzliches Land beansprucht werden, und der Siedlungszusammenhang entfiele vollends. Die Bodenqualität

wäre hier nur östlich des H-Wegs (NK 5) günstiger als am Projektstandort,

im Westen jedoch nicht (NK 1 und 2).

Insgesamt überwiegen bei den Standorten b1

und b3 die Nachteile.

4.3

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Vorinstanzen aufgrund der beschriebenen Vor- und

Nachteile mit guten Gründen den gewählten Projektstandort gegenüber den anderen

Standorten südlich der F-Strasse b1, b2 und b3 bevorzugten und dabei auch

gewisse Nachteile bei der Einordnung und beim Verbrauch von Fruchtfolgefläche

in Kauf nahmen. Zu Unrecht aber wurden die beiden alternativen Standorte a1

und a2 nördlich der F-Strasse, welche ohne andere zusätzliche Nachteile

bezüglich Einordnung und Verbrauch von Fruchtfolgefläche etwas besser abschneiden

als der Projektstandort, ohne nähere Prüfung verworfen und auch von der KSK gar

nicht beurteilt. Während es zum definitiven Ausschluss des Standorts a1

genauerer Abklärungen hinsichtlich der Lage der Bergwerkstollen bedarf, muss

der Standort a2 bezüglich der Einhaltung lufthygienischer Abstände näher

untersucht werden. Die Standortabklärungen erweisen sich insofern als mangelhaft.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren

Abklärung im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Vorliegend

erscheint es nicht zwingend erforderlich, dass die zusätzlichen Abklärungen von

der ersten Instanz durchgeführt werden, weshalb eine Rückweisung an das

Baurekursgericht erfolgt. Dieses hat die Standortabklärungen zu ergänzen, wobei

die nun noch strittigen Varianten sinnvollerweise der KSK vorzulegen sind.

5.

Die Beschwerdeführer verlangen auch für den Fall,

dass die angefochtenen Bewilligungen nicht aufgehoben werden sollten, eine

Auflage, wonach vor Neubau des Rindermaststalls und der Silos der

Umbau des Milchviehstalls erfolgen müsse.

Mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid

ist noch nicht über das Schicksal der erteilten

Baubewilligungen entschieden. Es wird daher in erster Linie am neu

entscheidenden Baurekursgericht liegen, über diesen

Antrag, der als Minus bereits im Rekursantrag enthalten war, zu entscheiden. In

der Sache mag es zwar durchaus Gründe für ein gewisses Misstrauen gegenüber den

Plänen des privaten Beschwerdegegners geben,

der sein Nutzungskonzept in den letzten Jahren bereits einmal

verändert hat. Es ist aber fraglich und durch das Baurekursgericht zu prüfen,

ob eine Bauetappierung im beantragten Sinn möglich

ist, ohne dass die Viehhaltung während

des Stallumbaus aufgegeben werden müsste.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

wird der Beschwerdegegner 3 kostenpflichtig (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er hat die Beschwerdeführer zudem angemessen zu entschädigen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid

stellt nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts

einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Im Rahmen der

Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenentscheide

nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn

sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom

23.

Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an

das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 4'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdegegner 3 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern 1 und 2

eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.- (inkl. MWSt) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an