VB.2014.00144
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00144
15. April 2014Deutsch12 min
(URT.2014.16249)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00144
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. April 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C, subst. durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
E,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS140025,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. E ist
seit Mai 2012 mit B verheiratet. Bis zur Trennung im Frühling 2013 wohnte das
Paar in F. Seit November 2013 hält sich E in einem Heim für epilepsiekranke
Personen in G auf.
B. Am
11. Februar 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich sowohl gegenüber B als
auch dessen Bruder A ein Betretverbot auf einem begrenzten Gebiet der Gemeinde G
(Umgebung des Heims) sowie ein Kontaktverbot zu E für die Dauer von jeweils
14 Tagen.
Erwägungen
II.
Am 17. Februar 2014 ersuchte E den Haftrichter am Bezirksgericht
F um Erstreckung der Rayon- und Kontaktverbote um drei Monate. Nachdem er E, B
und A am 21. Februar 2014 getrennt angehört hatte, verlängerte der Haftrichter
die Schutzmassnahmen gleichentags bis 21. Mai 2014. Verfahrenskosten
wurden keine erhoben.
III.
A. Dagegen
erhoben B und A am 3. März 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 21. Februar
2014.
Von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzusehen. Eventualiter
sei nur das Rayonverbot zu widerrufen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Staats.
B. Mit
Vernehmlassung vom 11. März 2014 hielt der Haftrichter vollumfänglich an
seiner Verfügung vom 21. Februar 2014 fest. Am 12. März 2014 verzichtete
die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
E reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig,
die vom Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die
einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458,
E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird, sei es a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
unter anderem untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Nach § 8 Abs. 1 und 2 GSG ist hierfür die Haftrichterin oder
der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt zuständig. Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdegegnerin
von den Beschwerdeführenden belästigt werde. Sie hätten von ihr Fotos erstellt,
wie sie in einem Restaurant am Bahnhof F Bier getrunken habe und diese an
Verwandte in der Türkei geschickt. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb nun
Probleme mit ihrer Familie in der Türkei. Sodann hätten die Beschwerdeführenden
an vier Wochenenden im Januar und Februar 2014 auf einem in der Nähe des Wohnorts
der Beschwerdegegnerin gelegenen Sportplatz Fussball gespielt und diese
beobachtet. Die Beschwerdegegnerin habe sich dadurch belästigt gefühlt.
3.2
Die Beschwerdeführenden
machten geltend, der Haftrichter in F sei für die Verlängerung der Schutzmassnahmen
nicht zuständig gewesen, weil sich die behauptete häusliche Gewalt in G
zugetragen habe. Das angebliche Fotografieren am Bahnhof F stelle keine
häusliche Gewalt dar. Dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügung der
Mitbeteiligten vom 11. Februar 2014 noch weitere Übergriffe ausserhalb von
G geltend gemacht habe, ändere daran nichts.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin hat die gegenüber den Beschwerdeführenden erhobenen Anschuldigungen
nach Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2014 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
nicht ausgedehnt. Vielmehr hatte sie die Vorwürfe bereits in den zahlreichen
Einvernahmen durch die Mitbeteiligte zwischen Juli und November 2013 geäussert und
dort unter anderem geltend gemacht, in der ehelichen Wohnung von den Beschwerdeführenden
mehrfach geschlagen worden zu sein. In der polizeilichen Einvernahme vom
10.
Februar 2014 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen
"lediglich" insofern, als sie auch vom Beschwerdeführer 1
vergewaltigt worden sei. Von den Fotografien und dem Umstand, dass diese an
ihre Familie in die Türkei geschickt worden waren, habe sie erst am
9.
Februar 2014 erfahren. Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass
sie deswegen am folgenden Tag die Polizei aufsuchte. In der haftrichterlichen
Anhörung erhob die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine neuen Vorwürfe.
3.4
Der
Beschwerdegegner 2 räumte ein, von der Beschwerdegegnerin im Restaurant I
am Bahnhof F Fotografien gemacht und diese an seine Schwester weitergeleitet zu
haben. Der Beschwerdeführer 1 bestätigte, dasselbe Lokal einen Tag später aufgesucht
zu haben, um zu sehen, ob die Beschwerdegegnerin wieder dort sei. In Anbetracht
der offensichtlich stark belasteten ehelichen und familiären Beziehungen (vgl hierzu
E. 5.2) stufte die Mitbeteiligte dieses Verhalten zu Recht als
"Stalking" im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG ein. Das
Nachstellen in F und das wiederholte Frequentieren des Sportplatzes in G
seitens der Beschwerdeführenden bildeten den Anlass für die Anordnung der
Schutzmassnahmen. Die behauptete häusliche Gewalt wurde damit aber zumindest
teilweise in F begangen, weshalb der dortige Haftrichter nach § 8 GSG auch
zur Beurteilung der Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote zuständig war. Dass
sich die weiteren Übergriffe zuvor in G abgespielt haben sollen, ist folglich
insofern nicht massgeblich.
4.
4.1
Im
vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegen die Beschwerdeführenden
angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. In diesem
Zusammenhang ist dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum
zuzugestehen. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das
Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei
der diesbezüglichen Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr,
18.
Juli 2013, VB.2013.00458, E. 5.1; 5. November 2009,
VB.2009.00514, E. 4.1). Die Vorinstanz hat sich zu Recht darauf
konzentriert, in erster Linie die Darstellung der Ereignisse durch die
Beschwerdegegnerin und ihre Aussagen vor den Behörden in den Grundzügen zu
analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen.
4.2
Anlässlich
ihrer polizeilichen Einvernahmen von Juli bis November 2013 führte die
Beschwerdegegnerin ausführlich aus, der Beschwerdeführer 2 habe sie
wiederholt geschlagen, er habe sie vergewaltigt, in der Wohnung eingesperrt und
mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdegegner 1 habe sie ebenfalls mehrfach
geschlagen. Ihre damaligen Schilderungen, diejenigen in der polizeilichen
Einvernahme vom 10. Februar 2014, in deren Anschluss die strittigen
Schutzmassnahmen angeordnet wurden, ihre Ausführungen in den Gesuchen um
Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie diejenigen vor dem Haftrichter lassen keine
Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der
Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden
gegenüber der Polizei ausdrücklich bestätigt hatten, die Beschwerdegegnerin am Bahnhof
F fotografiert und kontrolliert zu haben (vorn E. 4.3).
4.3
Die
Einwände der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift können demgegenüber
weder die Aussagen der Beschwerdegegnerin noch die Erwägungen der Vorinstanz in
Zweifel ziehen.
4.3.1
Gegenüber dem Haftrichter hatten die Beschwerdeführenden ausdrücklich ihr
Einverständnis mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen erklärt. In der
Beschwerdeschrift machten sie nun geltend, sie seien mangels Sprach- und
Rechtskenntnissen davon ausgegangen, die Verlängerung würde allein die Kontakt-
und nicht auch die Rayonverbote betreffen. Dieser Einwand vermag allerdings
nicht zu überzeugen. Im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung war stets von
(mehreren) Schutzmassnahmen und damit auch von den angeordneten Rayonverboten
die Rede. Bei Unklarheiten hätten die Beschwerdeführenden überdies den anwesenden
Dolmetscher beiziehen können.
4.3.2
An einer Aufhebung der Kontaktverbote scheinen die Beschwerdeführenden auch
zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse zu haben. In Bezug auf die Rayonverbote
gilt es zunächst festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2
widersprüchlich sind. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen hatte er noch
abgestritten, dass er und der Beschwerdegegner 1 in G Fussball gespielt
hätten. In der Beschwerdeschrift dagegen wurde dies ausdrücklich bejaht. Der
Beschwerdegegner 1 stritt bei der Polizei immerhin ab, die
Beschwerdeführerin in G getroffen und aufgesucht zu haben.
Den Beschwerdeführenden ist
freilich insoweit beizupflichten, als die Rayonverbote einen Eingriff in ihre
gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) geschützte Bewegungsfreiheit bedeuten. Dieser erweist sich jedoch als
zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt (vgl. hierzu
Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
8.
A., Zürich etc. 2012, Rz. 302 ff.). Die notwendige gesetzliche
Grundlage findet sich in § 3 Abs. 2 lit. b GSG (vorn
E. 3.2). Die Rayonverbote dienen sodann dem Schutz von Grundrechten
Dritter, vorliegend dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf psychische und
physische Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das öffentliche
Interesse äussert sich daneben auch im Zweck des Gesetzes, nämlich dem
Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind (§ 1
Abs. 1 GSG). Schliesslich erweisen sich die Rayonverbote auch als verhältnismässig.
Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen
Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits sind sie auch
erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen ersichtlich
sind. Der Sportplatz in G befindet sich unmittelbar gegenüber dem Wohnheim der
Beschwerdegegnerin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden reicht es damit
nicht aus, die Rayonverbote auf den privaten Grund des Wohnheims zu
beschränken, lassen sich so ein Nachstellen und die bereits durch ihre Anwesenheit
bei der Beschwerdegegnerin hervorgerufenen Gefühle der Unsicherheit und Angst,
die in Anbetracht ihrer gesamten Aussagen ohne Weiteres verständlich
erscheinen, nicht wirksam verhindern. Genauso wenig kann hierzu ein situativer
bzw. nachträglicher Einsatz der Polizei beitragen. Ob sich der behördliche
Wohnsitz der Beschwerdegegnerin am Ort des Wohnheims in G befindet, ist dabei nicht
massgeblich. Die Beschwerdegegnerin hält sich schon seit November 2013 im
besagten Wohnheim auf, und mangels anderslautender Hinweise ist davon
auszugehen, dass sie dort auch noch in nächster Zukunft bleiben wird. Lediglich
der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass für die Abmeldung der Beschwerdegegnerin
bei der Einwohnerkontrolle am 30. April 2014 offenbar der Beschwerdeführer 2
und nicht sie selbst verantwortlich ist. Zu guter Letzt erweisen sich die Rayonverbote
auch als verhältnismässig im engeren Sinn. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin
überwiegt die Interessen der Beschwerdeführenden an der Benutzung des Sportplatzes
in G klar. Diesen ist ohne Weiteres zuzumuten, für ihr Fussballspiel einen
anderen Ort aufzusuchen.
4.4
Die
Vorinstanz erwog, die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihr vonseiten ihrer
Familie erhebliche Nachteile drohen würden, erscheine angesichts des
offenkundig konservativ und patriarchalisch geprägten Umfelds der Parteien
glaubhaft. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden die
Beschwerdegegnerin ohne entsprechende Massnahmen mit einer nicht zu
vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit wieder überwachen, aufsuchen oder unter
Druck setzen könnten und dies der Beschwerdegegnerin zum Nachteil gereichen
oder für sie gar zu einer erheblichen Gefahr werden könne. Ein Fortbestand der
Gefährdung erscheine somit glaubhaft. Angesichts des von den Beschwerdeführenden
eingestandenen Kontrollverhaltens und der gegen sie glaubhaft vorgetragenen übrigen
Vorwürfe, des dem Haftrichter zukommenden Beurteilungsspielraums und der
auszuübenden Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts (vorn E. 5.1), sind
diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich
die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 2 offenbar in einem
Eheschutzverfahren befinden, was erfahrungsgemäss eine starke emotionale
Belastung der involvierten Parteien bedeutet. Vorliegend dürfte dies umso mehr
gelten, als die Beschwerdegegnerin sehr schwere Anschuldigungen gegenüber
Beschwerdeführer 2 erhoben hat. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen kann
daher auch in diesem Zusammenhang zu einer (weiteren) Beruhigung der Situation
beitragen.
4.5
Die
Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote hält nach dem Gesagten einer
Rechtskontrolle stand. Sie erweist sich überdies auch in zeitlicher Hinsicht als
verhältnismässig und bewegt sich im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss und aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens,
namentlich der gemeinsamen Mandatierung ihres Rechtsvertreters, sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 11). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:…