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Entscheid

VB.2014.00144

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00144

15. April 2014Deutsch12 min

(URT.2014.16249)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. E ist

seit Mai 2012 mit B verheiratet. Bis zur Trennung im Frühling 2013 wohnte das

Paar in F. Seit November 2013 hält sich E in einem Heim für epilepsiekranke

Personen in G auf.

B. Am

11. Februar 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich sowohl gegenüber B als

auch dessen Bruder A ein Betretverbot auf einem begrenzten Gebiet der Gemeinde G

(Umgebung des Heims) sowie ein Kontaktverbot zu E für die Dauer von jeweils

14 Tagen.

Erwägungen

II.

Am 17. Februar 2014 ersuchte E den Haftrichter am Bezirksgericht

F um Erstreckung der Rayon- und Kontaktverbote um drei Monate. Nachdem er E, B

und A am 21. Februar 2014 getrennt angehört hatte, verlängerte der Haftrichter

die Schutzmassnahmen gleichentags bis 21. Mai 2014. Verfahrenskosten

wurden keine erhoben.

III.

A. Dagegen

erhoben B und A am 3. März 2014 Beschwerde am Verwaltungsgericht und

beantragten die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 21. Februar

2014.

Von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzusehen. Eventualiter

sei nur das Rayonverbot zu widerrufen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Staats.

B. Mit

Vernehmlassung vom 11. März 2014 hielt der Haftrichter vollumfänglich an

seiner Verfügung vom 21. Februar 2014 fest. Am 12. März 2014 verzichtete

die Kantonspolizei Zürich auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

E reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig,

die vom Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458,

E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird, sei es a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person

unter anderem untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu

betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in

irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c

GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim

Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1

GSG). Nach § 8 Abs. 1 und 2 GSG ist hierfür die Haftrichterin oder

der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt zuständig. Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdegegnerin

von den Beschwerdeführenden belästigt werde. Sie hätten von ihr Fotos erstellt,

wie sie in einem Restaurant am Bahnhof F Bier getrunken habe und diese an

Verwandte in der Türkei geschickt. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb nun

Probleme mit ihrer Familie in der Türkei. Sodann hätten die Beschwerdeführenden

an vier Wochenenden im Januar und Februar 2014 auf einem in der Nähe des Wohnorts

der Beschwerdegegnerin gelegenen Sportplatz Fussball gespielt und diese

beobachtet. Die Beschwerdegegnerin habe sich dadurch belästigt gefühlt.

3.2

Die Beschwerdeführenden

machten geltend, der Haftrichter in F sei für die Verlängerung der Schutzmassnahmen

nicht zuständig gewesen, weil sich die behauptete häusliche Gewalt in G

zugetragen habe. Das angebliche Fotografieren am Bahnhof F stelle keine

häusliche Gewalt dar. Dass die Beschwerdegegnerin nach Erlass der Verfügung der

Mitbeteiligten vom 11. Februar 2014 noch weitere Übergriffe ausserhalb von

G geltend gemacht habe, ändere daran nichts.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin hat die gegenüber den Beschwerdeführenden erhobenen Anschuldigungen

nach Erlass der Verfügung vom 11. Februar 2014 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

nicht ausgedehnt. Vielmehr hatte sie die Vorwürfe bereits in den zahlreichen

Einvernahmen durch die Mitbeteiligte zwischen Juli und November 2013 geäussert und

dort unter anderem geltend gemacht, in der ehelichen Wohnung von den Beschwerdeführenden

mehrfach geschlagen worden zu sein. In der polizeilichen Einvernahme vom

10.

Februar 2014 ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen

"lediglich" insofern, als sie auch vom Beschwerdeführer 1

vergewaltigt worden sei. Von den Fotografien und dem Umstand, dass diese an

ihre Familie in die Türkei geschickt worden waren, habe sie erst am

9.

Februar 2014 erfahren. Es ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass

sie deswegen am folgenden Tag die Polizei aufsuchte. In der haftrichterlichen

Anhörung erhob die Beschwerdegegnerin ebenfalls keine neuen Vorwürfe.

3.4

Der

Beschwerdegegner 2 räumte ein, von der Beschwerdegegnerin im Restaurant I

am Bahnhof F Fotografien gemacht und diese an seine Schwester weitergeleitet zu

haben. Der Beschwerdeführer 1 bestätigte, dasselbe Lokal einen Tag später aufgesucht

zu haben, um zu sehen, ob die Beschwerdegegnerin wieder dort sei. In Anbetracht

der offensichtlich stark belasteten ehelichen und familiären Beziehungen (vgl hierzu

E. 5.2) stufte die Mitbeteiligte dieses Verhalten zu Recht als

"Stalking" im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b GSG ein. Das

Nachstellen in F und das wiederholte Frequentieren des Sportplatzes in G

seitens der Beschwerdeführenden bildeten den Anlass für die Anordnung der

Schutzmassnahmen. Die behauptete häusliche Gewalt wurde damit aber zumindest

teilweise in F begangen, weshalb der dortige Haftrichter nach § 8 GSG auch

zur Beurteilung der Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote zuständig war. Dass

sich die weiteren Übergriffe zuvor in G abgespielt haben sollen, ist folglich

insofern nicht massgeblich.

4.

4.1

Im

vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegen die Beschwerdeführenden

angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. In diesem

Zusammenhang ist dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum

zuzugestehen. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das

Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt

gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei

der diesbezüglichen Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr,

18.

Juli 2013, VB.2013.00458, E. 5.1; 5. November 2009,

VB.2009.00514, E. 4.1). Die Vorinstanz hat sich zu Recht darauf

konzentriert, in erster Linie die Darstellung der Ereignisse durch die

Beschwerdegegnerin und ihre Aussagen vor den Behörden in den Grundzügen zu

analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen.

4.2

Anlässlich

ihrer polizeilichen Einvernahmen von Juli bis November 2013 führte die

Beschwerdegegnerin ausführlich aus, der Beschwerdeführer 2 habe sie

wiederholt geschlagen, er habe sie vergewaltigt, in der Wohnung eingesperrt und

mit dem Tode bedroht. Der Beschwerdegegner 1 habe sie ebenfalls mehrfach

geschlagen. Ihre damaligen Schilderungen, diejenigen in der polizeilichen

Einvernahme vom 10. Februar 2014, in deren Anschluss die strittigen

Schutzmassnahmen angeordnet wurden, ihre Ausführungen in den Gesuchen um

Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie diejenigen vor dem Haftrichter lassen keine

Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der

Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden

gegenüber der Polizei ausdrücklich bestätigt hatten, die Beschwerdegegnerin am Bahnhof

F fotografiert und kontrolliert zu haben (vorn E. 4.3).

4.3

Die

Einwände der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift können demgegenüber

weder die Aussagen der Beschwerdegegnerin noch die Erwägungen der Vorinstanz in

Zweifel ziehen.

4.3.1

Gegenüber dem Haftrichter hatten die Beschwerdeführenden ausdrücklich ihr

Einverständnis mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen erklärt. In der

Beschwerdeschrift machten sie nun geltend, sie seien mangels Sprach- und

Rechtskenntnissen davon ausgegangen, die Verlängerung würde allein die Kontakt-

und nicht auch die Rayonverbote betreffen. Dieser Einwand vermag allerdings

nicht zu überzeugen. Im Rahmen der haftrichterlichen Anhörung war stets von

(mehreren) Schutzmassnahmen und damit auch von den angeordneten Rayonverboten

die Rede. Bei Unklarheiten hätten die Beschwerdeführenden überdies den anwesenden

Dolmetscher beiziehen können.

4.3.2

An einer Aufhebung der Kontaktverbote scheinen die Beschwerdeführenden auch

zum jetzigen Zeitpunkt kein Interesse zu haben. In Bezug auf die Rayonverbote

gilt es zunächst festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 2

widersprüchlich sind. Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen hatte er noch

abgestritten, dass er und der Beschwerdegegner 1 in G Fussball gespielt

hätten. In der Beschwerdeschrift dagegen wurde dies ausdrücklich bejaht. Der

Beschwerdegegner 1 stritt bei der Polizei immerhin ab, die

Beschwerdeführerin in G getroffen und aufgesucht zu haben.

Den Beschwerdeführenden ist

freilich insoweit beizupflichten, als die Rayonverbote einen Eingriff in ihre

gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) geschützte Bewegungsfreiheit bedeuten. Dieser erweist sich jedoch als

zulässig, da er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt (vgl. hierzu

Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

8.

A., Zürich etc. 2012, Rz. 302 ff.). Die notwendige gesetzliche

Grundlage findet sich in § 3 Abs. 2 lit. b GSG (vorn

E. 3.2). Die Rayonverbote dienen sodann dem Schutz von Grundrechten

Dritter, vorliegend dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf psychische und

physische Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Das öffentliche

Interesse äussert sich daneben auch im Zweck des Gesetzes, nämlich dem

Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind (§ 1

Abs. 1 GSG). Schliesslich erweisen sich die Rayonverbote auch als verhältnismässig.

Einerseits sind sie geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen

Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen. Andererseits sind sie auch

erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen ersichtlich

sind. Der Sportplatz in G befindet sich unmittelbar gegenüber dem Wohnheim der

Beschwerdegegnerin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden reicht es damit

nicht aus, die Rayonverbote auf den privaten Grund des Wohnheims zu

beschränken, lassen sich so ein Nachstellen und die bereits durch ihre Anwesenheit

bei der Beschwerdegegnerin hervorgerufenen Gefühle der Unsicherheit und Angst,

die in Anbetracht ihrer gesamten Aussagen ohne Weiteres verständlich

erscheinen, nicht wirksam verhindern. Genauso wenig kann hierzu ein situativer

bzw. nachträglicher Einsatz der Polizei beitragen. Ob sich der behördliche

Wohnsitz der Beschwerdegegnerin am Ort des Wohnheims in G befindet, ist dabei nicht

massgeblich. Die Beschwerdegegnerin hält sich schon seit November 2013 im

besagten Wohnheim auf, und mangels anderslautender Hinweise ist davon

auszugehen, dass sie dort auch noch in nächster Zukunft bleiben wird. Lediglich

der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass für die Abmeldung der Beschwerdegegnerin

bei der Einwohnerkontrolle am 30. April 2014 offenbar der Beschwerdeführer 2

und nicht sie selbst verantwortlich ist. Zu guter Letzt erweisen sich die Rayonverbote

auch als verhältnismässig im engeren Sinn. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin

überwiegt die Interessen der Beschwerdeführenden an der Benutzung des Sportplatzes

in G klar. Diesen ist ohne Weiteres zuzumuten, für ihr Fussballspiel einen

anderen Ort aufzusuchen.

4.4

Die

Vorinstanz erwog, die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihr vonseiten ihrer

Familie erhebliche Nachteile drohen würden, erscheine angesichts des

offenkundig konservativ und patriarchalisch geprägten Umfelds der Parteien

glaubhaft. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Beschwerdeführenden die

Beschwerdegegnerin ohne entsprechende Massnahmen mit einer nicht zu

vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit wieder überwachen, aufsuchen oder unter

Druck setzen könnten und dies der Beschwerdegegnerin zum Nachteil gereichen

oder für sie gar zu einer erheblichen Gefahr werden könne. Ein Fortbestand der

Gefährdung erscheine somit glaubhaft. Angesichts des von den Beschwerdeführenden

eingestandenen Kontrollverhaltens und der gegen sie glaubhaft vorgetragenen übrigen

Vorwürfe, des dem Haftrichter zukommenden Beurteilungsspielraums und der

auszuübenden Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts (vorn E. 5.1), sind

diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich

die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer 2 offenbar in einem

Eheschutzverfahren befinden, was erfahrungsgemäss eine starke emotionale

Belastung der involvierten Parteien bedeutet. Vorliegend dürfte dies umso mehr

gelten, als die Beschwerdegegnerin sehr schwere Anschuldigungen gegenüber

Beschwerdeführer 2 erhoben hat. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen kann

daher auch in diesem Zusammenhang zu einer (weiteren) Beruhigung der Situation

beitragen.

4.5

Die

Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote hält nach dem Gesagten einer

Rechtskontrolle stand. Sie erweist sich überdies auch in zeitlicher Hinsicht als

verhältnismässig und bewegt sich im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss und aufgrund des gemeinschaftlichen Vorgehens,

namentlich der gemeinsamen Mandatierung ihres Rechtsvertreters, sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 11). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:…