VB.2014.00146
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00146
21. Mai 2014Deutsch16 min
(URT.2014.16340)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00146
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Juli 2008 bis August 2012 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Anfang Oktober 2012 bezog sie eine Wohnung in B und wurde ab
dann von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mitte Oktober
2013 wurde A aus ihrer Wohnung an der I-Strasse 01 in B ausgewiesen, ohne die
von der Gemeinde B bereitgestellte Notunterkunft zu beziehen. Seither weigert
sie sich, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt zu geben.
B. Mit
Schreiben vom 26. November, 15. und 20. Dezember 2013 stellte A bei
der Sozialbehörde B verschiedene Anträge. So ersuchte sie u. a. um Bezahlung der
Wohnkosten inkl. Nebenkosten seit ihrem Wegzug aus der Wohnung an der I-Strasse
01 in B, wobei die Wohnkosten direkt an den Vermieter geleistet werden sollten.
Zudem verlangte sie von der Behörde, sie habe Bürgschaft für eine Wohnung zu
leisten und drei Mietzinsen, das Mietzinsdepot sowie die Krankenkassenprämien
für sechs Monate im Voraus zu bezahlen, damit sie in einem anderen Kanton
Wohnsitz nehmen oder ins Ausland umsiedeln könne. Das Sozialamt B habe sodann
für sie eine Wohnung zu suchen, die Zahlung der Mietzinsen und des Depots
zuzusichern und die ganze Miete direkt an den Vermieter zu bezahlen, ihr im
Gegenzug dafür keinen Grundbedarf auszurichten. Mit Beschluss vom 30. Januar
2014 verpflichtete die Sozialbehörde B A, ihr ihren aktuellen Aufenthaltsort bis
28. Februar 2014 bekannt zu geben, ansonsten die Sozialhilfe per Ende März
2014 eingestellt werde, da die örtliche Zuständigkeit des Sozialamts infrage
stehe. Zudem werde ihr die monatliche Sozialhilfe erst nach Vorlage der
Quittung der einbezahlten Krankenkassenprämien für den Vormonat bezahlt. Die
zahlreichen übrigen Anträge wies die Behörde im Sinn der Erwägungen ab, soweit
sie darauf einging.
C. Gegen
den Beschluss vom 30. Januar 2014 erhob A am 12. Februar 2014 Rekurs
beim Bezirksrat B. Darin erhob sie zahlreiche Vorwürfe gegen Mitglieder der für
sie zuständigen Sozialbehörden und gegen die Gemeinde B, die ihr noch drei
Monatsbetreffnisse an Sozialhilfe schulde sowie die Mietzinsen von Juli bis
September 2012. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, verlangte A,
das Sozialamt B habe ihr bei der Wohnungssuche behilflich zu sein oder
mindestens eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Mangels Leistung eines
Vorschusses für Umzugskosten, Mietzinsen und Depot durch das Sozialamt B habe
sie den Kanton nicht wechseln können. Sie sei nun mittellos, ohne Kleider und
Schuhe, habe keine Bleibe und keinen Aufenthaltsort, sei aber in B angemeldet
und werde dies auch bleiben. Schliesslich beanstandete sie, dass sie die
Bezahlung der Krankenkassenprämie nachzuweisen habe, um die Sozialhilfe
ausbezahlt zu erhalten. Anlässlich ihres Erscheinens auf der Bezirksratskanzlei
B am 13. Februar 2014 wurde A von der Ratsschreiberin ermahnt, ihre Wohn-,
Aufenthalts- oder mindestens eine Zustelladresse anzugeben, was sie
verweigerte. In der Folge trat der Bezirksrat B mit Beschluss vom 25. Februar
2014 auf ihren Rekurs nicht ein.
D. Ein
zweiter, gegen den Entscheid der Sozialbehörde B vom 30. Januar 2014
gerichteter Rekurs wurde von A am 26. Februar 2014 und damit zwar noch
innert der Rechtsmittelfrist, jedoch erst nach Fällung des hier
angefochtenen Rekursentscheids erhoben. Der Bezirksrat B entschied darüber am
2. April 2014, zusammen mit dem Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde
B vom 6. März 2014, womit die Sozialhilfe an A eingestellt wurde.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Rekursentscheid vom 25. Februar 2014 erhob A am 4. März 2014 Beschwerde
am Verwaltungsgericht, worin sie wiederum zahlreiche Vorwürfe gegen die mit ihr
befassten Behörden erhob (Mobbing, Schikane, Erpressung und ständiges Fordern)
und den aus ihrer Sicht schleppenden Verfahrensgang beanstandete. Die Gemeinde B
schulde ihr nach wie vor drei Monatsbetreffnisse an Sozialhilfe sowie die
Mietzinsen von Juli bis September 2012. Ausserdem beanstandete sie erneut die
mangelnde Unterstützung der Sozialbehörde bei der Wohnungssuche, beim
Bereitstellen einer Notwohnung und bei Leistung des verlangten Vorschusses,
womit ihr die Übernahme einer Wohnung in einem anderen Kanton verunmöglicht
worden sei. Ferner habe sie die Abtretungserklärung für die Krankenkasse für
nichtig erklärt, weil sie sich nicht erpressen lasse. Sie habe keinen Aufenthaltsort,
pendle zwischen der Schweiz, dem Land D und überall herum, sei auf der Strasse
und lebe aus zwei Koffern. Schliesslich verlangte sie, der Rekurs sei innerhalb
von fünf bzw. 10 Tagen zu bearbeiten. Falls die Wohnproblematik nicht in
den nächsten Tagen behoben sei, sei ihr der Umzug ins Ausland zu finanzieren.
B. Am 19. März
2014.
nahm A wie beantragt Einsicht in die Akten am Gericht. Obwohl sie
beanstandet hatte, die Akten seien nicht vollständig, nahm sie einen weiteren
Einsichtstermin nicht wahr.
C. Mit
Eingabe vom 26. März 2014 wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht
und beschwerte sich darüber, dass die Behörden sich ihren Anliegen verweigert,
ihre missliche Situation verursacht und ihr den Abschluss ihres Studiums verunmöglicht
hätten. Weiter machte sie geltend, dass die am Gericht liegenden Akten nicht
vollständig seien, weshalb die behaupteten Fehlleistungen von
Behördenmitgliedern besonders untersucht werden müssten. Schliesslich bat sie
um "Abschiebung" in einen anderen Kanton. Sie sei zwar in B
angemeldet, befinde sich aber in E, F und G bei nicht genannten Personen. Die
Eingabe vom 26. März 2014 ergänzte A mit einer weiteren undatierten
Eingabe, worin sie die – erbetene – "Abschiebung" wiederum
kritisierte und sich darüber beschwerte, dass sie wegen des Verhaltens der
Behörden für verschiedene Arbeitsstellen keine Zusage erhalten habe und ihr der
Bezug einer neuen Wohnung verunmöglicht werde.
D. Mit
Eingabe vom 26. März 2014 wandte sich A an das Bundesverwaltungsgericht,
welches diese zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Diese
Eingabe entspricht im Wesentlichen derjenigen vom 26. März 2014 an das
Verwaltungsgericht mit Ergänzungen.
E. Am 3. April
2014.
übermittelte der Bezirksrat B dem Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom
2.
April 2014 zur Kenntnis, worin er die Rekurse von A gegen die Entscheide
der Sozialbehörde B vom 30. Januar 2014 (Angabe einer Wohn-, Aufenthalts-
oder Zustelladresse) und vom 6. März 2014 (Einstellung der Leistungen)
abwies, soweit er darauf eintrat. Dagegen ist eine weitere Beschwerde von A
hängig.
F. Schliesslich
wandte sich A per E-Mail an das Gericht und verlangte, der schriftliche
Beschwerdeentscheid sei ihr persönlich auszuhändigen und nicht wie angedroht im
Amtsblatt zu publizieren. In weiteren Eingaben bat sie um beförderliche Entscheidung
ihres Falles.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin hatte im November und Dezember 2013 ihre weitere Unterstützung
verlangt (vorn I.), wobei diese zur Berechnung des Streitwerts auf ein Jahr hochzurechnen
ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Sie verlangte zusätzlich einen Vorschuss für ein Mietzinsdepot und
Umzugskosten, ferner drei Monatsbetreffnisse an ausstehender Sozialhilfe sowie
die Mietzinsen für Juli bis September 2012 (vorn III.A). Damit dürfte ein
Streitwert von Fr. 20'000.- überschritten werden (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG), weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist. Dasselbe ergibt
sich daraus, dass diesen Anträgen vermögensrechtlicher Natur weitere ohne
solche gegenüberstehen (beanstandetes Verhalten verschiedener Behörden, Bereitstellen
einer Notunterkunft), sodass eine Streitsache von ausschliesslich
vermögensrechtlicher Natur nicht vorliegt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b
N. 13).
1.3
Nicht
zuständig ist das Verwaltungsgericht für aufsichtsrechtliche Belange, da es Aufsichtsbehörde
weder über die Sozialämter, Behörden noch (Fach-)Hochschulen und Ausbildungsstätten
im Kanton Zürich ist (Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 73 f.).
Entsprechend ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, das Verhalten von Mitarbeitenden
der Gemeinden H, C und B sei vom Gericht gesondert zu untersuchen (vorn II. und
III.C und D), nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Vorwürfe, wonach ihr
Computer von Behördenmitgliedern "gehackt" worden und ihr die
Vervollständigung ihrer Ausbildung verweigert worden sei. Angesichts der Unzuständigkeit
des Gerichts, das beanstandete Verhalten von Mitarbeitenden verschiedener
Gemeinden zu untersuchen, ist auch auf den in diesem Zusammenhang erhobenen
Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten nicht weiter einzugehen.
1.4
Soweit die
Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es sei ihr seit dem Jahr 2012
nicht der korrekte Betrag für den Grundbedarf ausbezahlt worden, wurde darüber
bereits im Entscheid des Einzelrichters am Verwaltungsgericht vom 31. Januar
2014.
entschieden (vgl. Verfahren VB.2013.00652, E. 5.2). Weiter ist die
Beschwerdegegnerin nicht zuständig für die geltend gemachten Mietzinsen von
Juli bis September 2012, weil die Beschwerdeführerin damals in C gemeldet war
(vorn I.A, III.A.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend,
für welche drei Monate die Beschwerdegegnerin mit der Zahlung der
wirtschaftlichen Hilfe im Rückstand sei; mindestens die Mietzinsen wurden bis
Ende Dezember 2013 bezahlt. Auch insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist vorliegend einzig die Frage, ob sich der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz aufrecht erhalten lässt oder nicht.
2.2
Die
formell unterlegene Person ist legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen einen
Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz zu wehren. Die Beschwerdeführerin
ist daher zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt. Aus ihren Anträgen, die im
Wesentlichen den im Rekurs gestellten entsprechen, kann geschlossen werden,
dass sie geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte auf ihre Anliegen
eintreten müssen. Insofern liegt ein genügender Antrag vor (§ 54 Abs. 1
VRG).
2.3
Die
materielle Beschwer setzt voraus, dass die betroffene Person über eine
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und unmittelbar einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang
des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Bertschi,
§ 21 N. 13, 15). Eine solche Situation liegt hier vor, müsste doch
durch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids der erstinstanzliche
Beschluss vom 30. Januar 2014 materiell überprüft werden und hätte die
Beschwerdeführerin mindestens die theoretische Chance, dass ihr wirtschaftliche
Hilfe zugesprochen würde.
2.4
Im
Zeitpunkt des Rekurses war die Beschwerdegegnerin (noch) örtlich zuständig,
nachdem die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 30. Januar
2014.
noch bis März 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe rechnen konnte. Da die Frist
zur Angabe einer Wohn- oder Aufenthaltsadresse bis 28. Februar 2014 lief,
war die örtliche Zuständigkeit der Rekursinstanz im Zeitpunkt des Rekurses
ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
In der Eingabe vom 26. März 2014 erwähnte die
Beschwerdeführerin eine "Rechtsverweigerung/Verzögerung" unter
Hinweis auf ihre Eingabe vom 3. März 2014, ohne diese jedoch substanziiert
zu begründen. Sollte sich die Rüge gegen das Verwaltungsgericht richten, so
erübrigte sich mangels Substanziierung eine Überweisung an das Bundesgericht. Beträfe
der Vorwurf die Rekursinstanz, so fehlte ihm jegliche Grundlage, nachdem diese
den Rekurs vom 12. Februar bereits am 25. Februar 2014 entschieden
hatte (vgl. § 27c Abs. 1 VRG).
4.
Die Rekursinstanz warf der Beschwerdeführerin vor, bei der
Abklärung des Sachverhalts nicht nach § 7 Abs. 2 VRG mitgewirkt und
ihre Mitwirkungspflicht nach § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) verletzt zu haben, weil sie keinen Aufenthaltsort
bekannt gab, der notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Zuständigkeit
der Beschwerdegegnerin und des Sozialhilfeanspruchs darstellt (§ 32 SHG).
4.1
Behörden
und Gerichtsinstanzen müssen über die Anschrift einer Partei oder mindestens
eine Zustelladresse informiert sein, schon nur, um deren prozessuale Rechte
gewährleisten zu können. Es besteht für die Parteien während eines prozess-
oder verfahrensrechtlichen Verhältnisses eine Melde- und Erreichbarkeitspflicht
(Plüss, § 10 N. 86 f.), nämlich die Pflicht, der Behörde oder
dem Gericht Adressänderungen zu melden (BGr, 21. März 2013,2C_1040/2012,
E. 4.1) bzw. dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, die das Verfahren
betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dies gilt
auch, wenn die betroffene Person wie vorliegend ohne Adressangabe ihre
bisherige Wohnung aufgibt und deshalb kein Zustellungsdomizil mehr besteht
(BGr, 18. Oktober 2010,2C_666/2010; BGr, 29. April 2008,2C_67/2008,
E. 2.2). Zudem verlangt § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) ausdrücklich, dass die hilfesuchende Person Änderungen
in ihren Verhältnissen zu melden hat.
4.2
Nach
§ 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und
wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Vorliegend war zwar
die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Rekurses noch gegeben
(vorn E. 2.4) und der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin nicht allein
auf die aktuellen Wohnkosten beschränkt. Dies ändert indessen nichts daran,
dass die Rekursinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte, wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4.3
Die
Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin im Beschluss vom 30. Januar
2014.
aufgefordert, ihr bis 28. Februar 2014 ihren Aufenthaltsort seit der
Ausweisung aus der Wohnung an der I-Strasse in B nachzuweisen unter der
Androhung, dass andernfalls die Sozialhilfe per März 2014 eingestellt würde. Damit
erliess sie eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen
und finanziellen Verhältnisse (etwa Wohnkosten) der Beschwerdeführerin mit der
Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall eingestellt werde (vgl. dazu Claudia
Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel
2011, S. 142). Derartige verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung des
Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG sind nicht mit Rekurs anfechtbar,
da es sich nicht um anfechtbare Zwischenentscheide im Sinn von § 19a Abs. 2
VRG handelt, welche einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil
zur Folge haben könnten (RB 1998 Nr. 35; VGr, 4. Dezember 2008,
VB.2008.00478, E. 2; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2;
10.
August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3; 7. Oktober 2010,
VB.2010.00379, E. 3.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; VB.2012.00208,
E. 2.2; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19a N. 48 S. 524;
Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012,
Kap. 14.1.01 Ziff. 3.2, Version vom 3. Mai 2013, und Kap. 14.1.03
Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). Die Rekursinstanz trat deshalb
zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein. Mangels eines
tauglichen Anfechtungsobjektes spielt auch der Umstand keine Rolle, dass im
Zeitpunkt des Rekursentscheids die der Beschwerdeführerin bis 28. Februar
2014.
angesetzte Frist, ihren Aufenthaltsort anzugeben, noch nicht abgelaufen
war.
4.4
Selbst
wenn auf den Rekurs einzutreten gewesen wäre, war der Schluss der Vorinstanz darauf,
dass die Anträge der Beschwerdeführerin materiell nicht beurteilt werden
könnten, zutreffend. Es ist deshalb vorweg auf ihre Begründung zu verweisen.
Ergänzend ist dazu Folgendes auszuführen.
4.5
Nach § 23
Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Antrag und Begründung gehören zu den eigentlichen
Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid
führt (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23 N. 8). Entsprechend
trifft die rechtsmittelführende Partei eine Mitwirkungspflicht in Form einer
Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat sich mit den Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen, die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen,
allenfalls Beweismittel einzureichen und muss dartun, in welchen Punkten und
weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird. Die blosse Behauptung, die
angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, genügt dagegen nicht. Es ist zudem nicht
Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere
Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Plüss, § 7 N. 33
und 105; Griffel, § 23 N. 17, 21; Donatsch, § 20 N. 45 f.,
§ 60 N. 6).
4.6
Die Beschwerdeführerin
machte – seitdem sie ihre Wohnung in B unbestrittenermassen im Oktober 2013
verlassen musste – keinerlei Angaben darüber, wo sie wohnt(e), ob sie allein
wohnt und welche Kosten und Nebenkosten daraus entstehen. Die von ihr angeführten
Wohnkosten bis Fr. 1'200.- werden weder begründet noch belegt. Im Beschwerdeverfahren
erwähnte sie, zwischen der Schweiz und dem Land D sowie den Gemeinden E, F
und G zu pendeln oder auf der Strasse ohne feste Ortschaft zu leben (vorn
III.A, C und D). Damit wurde es der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, die
Verhältnisse der Beschwerdeführerin materiell zu beurteilen, um die Leistungen
an sie festzulegen und periodisch zu überprüfen (vgl. § 33 SHV).
Zudem war die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 30. Januar
2014.
soweit möglich auf die einzelnen, von der Beschwerdeführerin gestellten
Anträge eingegangen und hatte begründet, warum sie diesen nicht folgte. Hierzu
äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren höchst unzureichend,
wiederholte im Wesentlichen ihre unsubstanziierten Forderungen, warf der
Behörde Nötigung, Schikane und Diskriminierung vor und weigerte sich, über ihre
wahren aktuellen Verhältnisse irgendwelche Angaben zu machen. Sie ging weiter
nicht auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid zu ihren Vorbringen
ein, wonach etwa eine direkte Zahlung des Mietzinses an den Vermieter im
Regelfall nicht vorgesehen sei und die Behörde kein Verschulden daran treffe,
dass sie keine andere Wohnung erhalten habe. Weiter nutzte die Beschwerdeführerin
die ihr nach ihrer Ausweisung angebotene Notunterkunft offenkundig nicht (vorn
I.A.), was nicht der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden kann. Schliesslich begründete
die Beschwerdegegnerin, weshalb die Unterzeichnung einer Abtretung der Krankenkasse
für das Jahr 2014 notwendig sei, was die Beschwerdeführerin im Rekurs mit dem
Vorwurf der Erpressung abtut. Der von ihr erhobene Vorwurf der Abschiebung geht
schon deswegen fehl, weil sie im Zeitpunkt des Rekurses noch mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde.
4.7
Der rekurrierenden
Partei ist eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, wenn die
Rekursschrift den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG (Antrag und
Begründung) nicht genügt, unter der Androhung, dass andernfalls auf den Rekurs
nicht eingetreten werde (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Rekursinstanz hat die
rekurrierende Partei jedoch höchstens auf formale Mängel ihrer Eingabe
aufmerksam zu machen. Kein Mangel im erwähnten Sinn liegt vor, wenn eine
Begründung des Rekurses zwar vorhanden ist, sich jedoch als fehlerhaft,
untauglich oder sachlich unzureichend erweist (Griffel, § 23 N. 31).
Die Rekursinstanz war daher nicht verpflichtet, eine Verbesserung der Rekursschrift
einzufordern.
4.8
Demnach
ist die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:…