Lexipedia

Entscheid

VB.2014.00146

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00146

21. Mai 2014Deutsch16 min

(URT.2014.16340)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Juli 2008 bis August 2012 von der Sozialbehörde C mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Anfang Oktober 2012 bezog sie eine Wohnung in B und wurde ab

dann von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mitte Oktober

2013 wurde A aus ihrer Wohnung an der I-Strasse 01 in B ausgewiesen, ohne die

von der Gemeinde B bereitgestellte Notunterkunft zu beziehen. Seither weigert

sie sich, ihren Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt zu geben.

B. Mit

Schreiben vom 26. November, 15. und 20. Dezember 2013 stellte A bei

der Sozialbehörde B verschiedene Anträge. So ersuchte sie u. a. um Bezahlung der

Wohnkosten inkl. Nebenkosten seit ihrem Wegzug aus der Wohnung an der I-Strasse

01 in B, wobei die Wohnkosten direkt an den Vermieter geleistet werden sollten.

Zudem verlangte sie von der Behörde, sie habe Bürgschaft für eine Wohnung zu

leisten und drei Mietzinsen, das Mietzinsdepot sowie die Krankenkassenprämien

für sechs Monate im Voraus zu bezahlen, damit sie in einem anderen Kanton

Wohnsitz nehmen oder ins Ausland umsiedeln könne. Das Sozialamt B habe sodann

für sie eine Wohnung zu suchen, die Zahlung der Mietzinsen und des Depots

zuzusichern und die ganze Miete direkt an den Vermieter zu bezahlen, ihr im

Gegenzug dafür keinen Grundbedarf auszurichten. Mit Beschluss vom 30. Januar

2014 verpflichtete die Sozialbehörde B A, ihr ihren aktuellen Aufenthaltsort bis

28. Februar 2014 bekannt zu geben, ansonsten die Sozialhilfe per Ende März

2014 eingestellt werde, da die örtliche Zuständigkeit des Sozialamts infrage

stehe. Zudem werde ihr die monatliche Sozialhilfe erst nach Vorlage der

Quittung der einbezahlten Krankenkassenprämien für den Vormonat bezahlt. Die

zahlreichen übrigen Anträge wies die Behörde im Sinn der Erwägungen ab, soweit

sie darauf einging.

C. Gegen

den Beschluss vom 30. Januar 2014 erhob A am 12. Februar 2014 Rekurs

beim Bezirksrat B. Darin erhob sie zahlreiche Vorwürfe gegen Mitglieder der für

sie zuständigen Sozialbehörden und gegen die Gemeinde B, die ihr noch drei

Monatsbetreffnisse an Sozialhilfe schulde sowie die Mietzinsen von Juli bis

September 2012. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, verlangte A,

das Sozialamt B habe ihr bei der Wohnungssuche behilflich zu sein oder

mindestens eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Mangels Leistung eines

Vorschusses für Umzugskosten, Mietzinsen und Depot durch das Sozialamt B habe

sie den Kanton nicht wechseln können. Sie sei nun mittellos, ohne Kleider und

Schuhe, habe keine Bleibe und keinen Aufenthaltsort, sei aber in B angemeldet

und werde dies auch bleiben. Schliesslich beanstandete sie, dass sie die

Bezahlung der Krankenkassenprämie nachzuweisen habe, um die Sozialhilfe

ausbezahlt zu erhalten. Anlässlich ihres Erscheinens auf der Bezirksratskanzlei

B am 13. Februar 2014 wurde A von der Ratsschreiberin ermahnt, ihre Wohn-,

Aufenthalts- oder mindestens eine Zustelladresse anzugeben, was sie

verweigerte. In der Folge trat der Bezirksrat B mit Beschluss vom 25. Februar

2014 auf ihren Rekurs nicht ein.

D. Ein

zweiter, gegen den Entscheid der Sozialbehörde B vom 30. Januar 2014

gerichteter Rekurs wurde von A am 26. Februar 2014 und damit zwar noch

innert der Rechtsmittelfrist, jedoch erst nach Fällung des hier

angefochtenen Rekursentscheids erhoben. Der Bezirksrat B entschied darüber am

2. April 2014, zusammen mit dem Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde

B vom 6. März 2014, womit die Sozialhilfe an A eingestellt wurde.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Rekursentscheid vom 25. Februar 2014 erhob A am 4. März 2014 Beschwerde

am Verwaltungsgericht, worin sie wiederum zahlreiche Vorwürfe gegen die mit ihr

befassten Behörden erhob (Mobbing, Schikane, Erpressung und ständiges Fordern)

und den aus ihrer Sicht schleppenden Verfahrensgang beanstandete. Die Gemeinde B

schulde ihr nach wie vor drei Monatsbetreffnisse an Sozialhilfe sowie die

Mietzinsen von Juli bis September 2012. Ausserdem beanstandete sie erneut die

mangelnde Unterstützung der Sozialbehörde bei der Wohnungssuche, beim

Bereitstellen einer Notwohnung und bei Leistung des verlangten Vorschusses,

womit ihr die Übernahme einer Wohnung in einem anderen Kanton verunmöglicht

worden sei. Ferner habe sie die Abtretungserklärung für die Krankenkasse für

nichtig erklärt, weil sie sich nicht erpressen lasse. Sie habe keinen Aufenthaltsort,

pendle zwischen der Schweiz, dem Land D und überall herum, sei auf der Strasse

und lebe aus zwei Koffern. Schliesslich verlangte sie, der Rekurs sei innerhalb

von fünf bzw. 10 Tagen zu bearbeiten. Falls die Wohnproblematik nicht in

den nächsten Tagen behoben sei, sei ihr der Umzug ins Ausland zu finanzieren.

B. Am 19. März

2014.

nahm A wie beantragt Einsicht in die Akten am Gericht. Obwohl sie

beanstandet hatte, die Akten seien nicht vollständig, nahm sie einen weiteren

Einsichtstermin nicht wahr.

C. Mit

Eingabe vom 26. März 2014 wandte sich A erneut an das Verwaltungsgericht

und beschwerte sich darüber, dass die Behörden sich ihren Anliegen verweigert,

ihre missliche Situation verursacht und ihr den Abschluss ihres Studiums verunmöglicht

hätten. Weiter machte sie geltend, dass die am Gericht liegenden Akten nicht

vollständig seien, weshalb die behaupteten Fehlleistungen von

Behördenmitgliedern besonders untersucht werden müssten. Schliesslich bat sie

um "Abschiebung" in einen anderen Kanton. Sie sei zwar in B

angemeldet, befinde sich aber in E, F und G bei nicht genannten Personen. Die

Eingabe vom 26. März 2014 ergänzte A mit einer weiteren undatierten

Eingabe, worin sie die – erbetene – "Abschiebung" wiederum

kritisierte und sich darüber beschwerte, dass sie wegen des Verhaltens der

Behörden für verschiedene Arbeitsstellen keine Zusage erhalten habe und ihr der

Bezug einer neuen Wohnung verunmöglicht werde.

D. Mit

Eingabe vom 26. März 2014 wandte sich A an das Bundesverwaltungsgericht,

welches diese zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Diese

Eingabe entspricht im Wesentlichen derjenigen vom 26. März 2014 an das

Verwaltungsgericht mit Ergänzungen.

E. Am 3. April

2014.

übermittelte der Bezirksrat B dem Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom

2.

April 2014 zur Kenntnis, worin er die Rekurse von A gegen die Entscheide

der Sozialbehörde B vom 30. Januar 2014 (Angabe einer Wohn-, Aufenthalts-

oder Zustelladresse) und vom 6. März 2014 (Einstellung der Leistungen)

abwies, soweit er darauf eintrat. Dagegen ist eine weitere Beschwerde von A

hängig.

F. Schliesslich

wandte sich A per E-Mail an das Gericht und verlangte, der schriftliche

Beschwerdeentscheid sei ihr persönlich auszuhändigen und nicht wie angedroht im

Amtsblatt zu publizieren. In weiteren Eingaben bat sie um beförderliche Entscheidung

ihres Falles.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin hatte im November und Dezember 2013 ihre weitere Unterstützung

verlangt (vorn I.), wobei diese zur Berechnung des Streitwerts auf ein Jahr hochzurechnen

ist (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Sie verlangte zusätzlich einen Vorschuss für ein Mietzinsdepot und

Umzugskosten, ferner drei Monatsbetreffnisse an ausstehender Sozialhilfe sowie

die Mietzinsen für Juli bis September 2012 (vorn III.A). Damit dürfte ein

Streitwert von Fr. 20'000.- überschritten werden (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG), weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist. Dasselbe ergibt

sich daraus, dass diesen Anträgen vermögensrechtlicher Natur weitere ohne

solche gegenüberstehen (beanstandetes Verhalten verschiedener Behörden, Bereitstellen

einer Notunterkunft), sodass eine Streitsache von ausschliesslich

vermögensrechtlicher Natur nicht vorliegt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b

N. 13).

1.3

Nicht

zuständig ist das Verwaltungsgericht für aufsichtsrechtliche Belange, da es Aufsichtsbehörde

weder über die Sozialämter, Behörden noch (Fach-)Hochschulen und Ausbildungsstätten

im Kanton Zürich ist (Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a, N. 73 f.).

Entsprechend ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, das Verhalten von Mitarbeitenden

der Gemeinden H, C und B sei vom Gericht gesondert zu untersuchen (vorn II. und

III.C und D), nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Vorwürfe, wonach ihr

Computer von Behördenmitgliedern "gehackt" worden und ihr die

Vervollständigung ihrer Ausbildung verweigert worden sei. Angesichts der Unzuständigkeit

des Gerichts, das beanstandete Verhalten von Mitarbeitenden verschiedener

Gemeinden zu untersuchen, ist auch auf den in diesem Zusammenhang erhobenen

Vorwurf der Unvollständigkeit der Akten nicht weiter einzugehen.

1.4

Soweit die

Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es sei ihr seit dem Jahr 2012

nicht der korrekte Betrag für den Grundbedarf ausbezahlt worden, wurde darüber

bereits im Entscheid des Einzelrichters am Verwaltungsgericht vom 31. Januar

2014.

entschieden (vgl. Verfahren VB.2013.00652, E. 5.2). Weiter ist die

Beschwerdegegnerin nicht zuständig für die geltend gemachten Mietzinsen von

Juli bis September 2012, weil die Beschwerdeführerin damals in C gemeldet war

(vorn I.A, III.A.). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin nicht geltend,

für welche drei Monate die Beschwerdegegnerin mit der Zahlung der

wirtschaftlichen Hilfe im Rückstand sei; mindestens die Mietzinsen wurden bis

Ende Dezember 2013 bezahlt. Auch insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist vorliegend einzig die Frage, ob sich der Nichteintretensentscheid der

Vorinstanz aufrecht erhalten lässt oder nicht.

2.2

Die

formell unterlegene Person ist legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen einen

Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz zu wehren. Die Beschwerdeführerin

ist daher zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt. Aus ihren Anträgen, die im

Wesentlichen den im Rekurs gestellten entsprechen, kann geschlossen werden,

dass sie geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte auf ihre Anliegen

eintreten müssen. Insofern liegt ein genügender Antrag vor (§ 54 Abs. 1

VRG).

2.3

Die

materielle Beschwer setzt voraus, dass die betroffene Person über eine

spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und unmittelbar einen

praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheides zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang

des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Bertschi,

§ 21 N. 13, 15). Eine solche Situation liegt hier vor, müsste doch

durch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids der erstinstanzliche

Beschluss vom 30. Januar 2014 materiell überprüft werden und hätte die

Beschwerdeführerin mindestens die theoretische Chance, dass ihr wirtschaftliche

Hilfe zugesprochen würde.

2.4

Im

Zeitpunkt des Rekurses war die Beschwerdegegnerin (noch) örtlich zuständig,

nachdem die Beschwerdeführerin gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 30. Januar

2014.

noch bis März 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe rechnen konnte. Da die Frist

zur Angabe einer Wohn- oder Aufenthaltsadresse bis 28. Februar 2014 lief,

war die örtliche Zuständigkeit der Rekursinstanz im Zeitpunkt des Rekurses

ebenfalls gegeben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

In der Eingabe vom 26. März 2014 erwähnte die

Beschwerdeführerin eine "Rechtsverweigerung/Verzögerung" unter

Hinweis auf ihre Eingabe vom 3. März 2014, ohne diese jedoch substanziiert

zu begründen. Sollte sich die Rüge gegen das Verwaltungsgericht richten, so

erübrigte sich mangels Substanziierung eine Überweisung an das Bundesgericht. Beträfe

der Vorwurf die Rekursinstanz, so fehlte ihm jegliche Grundlage, nachdem diese

den Rekurs vom 12. Februar bereits am 25. Februar 2014 entschieden

hatte (vgl. § 27c Abs. 1 VRG).

4.

Die Rekursinstanz warf der Beschwerdeführerin vor, bei der

Abklärung des Sachverhalts nicht nach § 7 Abs. 2 VRG mitgewirkt und

ihre Mitwirkungspflicht nach § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) verletzt zu haben, weil sie keinen Aufenthaltsort

bekannt gab, der notwendige Voraussetzung für die Beurteilung der Zuständigkeit

der Beschwerdegegnerin und des Sozialhilfeanspruchs darstellt (§ 32 SHG).

4.1

Behörden

und Gerichtsinstanzen müssen über die Anschrift einer Partei oder minde­stens

eine Zustelladresse informiert sein, schon nur, um deren prozessuale Rechte

gewährleisten zu können. Es besteht für die Parteien während eines prozess-

oder verfahrensrechtlichen Verhältnisses eine Melde- und Erreichbarkeitspflicht

(Plüss, § 10 N. 86 f.), nämlich die Pflicht, der Behörde oder

dem Gericht Adressänderungen zu melden (BGr, 21. März 2013,2C_1040/2012,

E. 4.1) bzw. dafür zu sorgen, dass ihr Entscheide, die das Verfahren

betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dies gilt

auch, wenn die betroffene Person wie vorliegend ohne Adressangabe ihre

bisherige Wohnung aufgibt und deshalb kein Zustellungsdomizil mehr besteht

(BGr, 18. Oktober 2010,2C_666/2010; BGr, 29. April 2008,2C_67/2008,

E. 2.2). Zudem verlangt § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) ausdrücklich, dass die hilfesuchende Person Änderungen

in ihren Verhältnissen zu melden hat.

4.2

Nach

§ 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und

wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Vorliegend war zwar

die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Rekurses noch gegeben

(vorn E. 2.4) und der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin nicht allein

auf die aktuellen Wohnkosten beschränkt. Dies ändert indessen nichts daran,

dass die Rekursinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid fällte, wie sich

aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

4.3

Die

Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin im Beschluss vom 30. Januar

2014.

aufgefordert, ihr bis 28. Februar 2014 ihren Aufenthaltsort seit der

Ausweisung aus der Wohnung an der I-Strasse in B nachzuweisen unter der

Androhung, dass andernfalls die Sozialhilfe per März 2014 eingestellt würde. Damit

erliess sie eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen

und finanziellen Verhältnisse (etwa Wohnkosten) der Beschwerdeführerin mit der

Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall eingestellt werde (vgl. dazu Claudia

Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel

2011, S. 142). Derartige verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung des

Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG sind nicht mit Rekurs anfechtbar,

da es sich nicht um anfechtbare Zwischenentscheide im Sinn von § 19a Abs. 2

VRG handelt, welche einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil

zur Folge haben könnten (RB 1998 Nr. 35; VGr, 4. Dezember 2008,

VB.2008.00478, E. 2; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2;

10.

August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3; 7. Oktober 2010,

VB.2010.00379, E. 3.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; VB.2012.00208,

E. 2.2; Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19a N. 48 S. 524;

Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, August 2012,

Kap. 14.1.01 Ziff. 3.2, Version vom 3. Mai 2013, und Kap. 14.1.03

Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). Die Rekursinstanz trat deshalb

zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein. Mangels eines

tauglichen Anfechtungsobjektes spielt auch der Umstand keine Rolle, dass im

Zeitpunkt des Rekursentscheids die der Beschwerdeführerin bis 28. Februar

2014.

angesetzte Frist, ihren Aufenthaltsort anzugeben, noch nicht abgelaufen

war.

4.4

Selbst

wenn auf den Rekurs einzutreten gewesen wäre, war der Schluss der Vorinstanz darauf,

dass die Anträge der Beschwerdeführerin materiell nicht beurteilt werden

könnten, zutreffend. Es ist deshalb vorweg auf ihre Begründung zu verweisen.

Ergänzend ist dazu Folgendes auszuführen.

4.5

Nach § 23

Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Antrag und Begründung gehören zu den eigentlichen

Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid

führt (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23 N. 8). Entsprechend

trifft die rechtsmittelführende Partei eine Mitwirkungspflicht in Form einer

Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat sich mit den Erwägungen der

Vorinstanz auseinanderzusetzen, die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen,

allenfalls Beweismittel einzureichen und muss dartun, in welchen Punkten und

weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird. Die blosse Behauptung, die

angefochtene Verfügung sei fehlerhaft, genügt dagegen nicht. Es ist zudem nicht

Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere

Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Plüss, § 7 N. 33

und 105; Griffel, § 23 N. 17, 21; Donatsch, § 20 N. 45 f.,

§ 60 N. 6).

4.6

Die Beschwerdeführerin

machte – seitdem sie ihre Wohnung in B unbestrittenermassen im Oktober 2013

verlassen musste – keinerlei Angaben darüber, wo sie wohnt(e), ob sie allein

wohnt und welche Kosten und Nebenkosten daraus entstehen. Die von ihr angeführten

Wohnkosten bis Fr. 1'200.- werden weder begründet noch belegt. Im Beschwerdeverfahren

erwähnte sie, zwischen der Schweiz und dem Land D sowie den Gemeinden E, F

und G zu pendeln oder auf der Strasse ohne feste Ortschaft zu leben (vorn

III.A, C und D). Damit wurde es der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, die

Verhältnisse der Beschwerdeführerin materiell zu beurteilen, um die Leistungen

an sie festzulegen und periodisch zu überprüfen (vgl. § 33 SHV).

Zudem war die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 30. Januar

2014.

soweit möglich auf die einzelnen, von der Beschwerdeführerin gestellten

Anträge eingegangen und hatte begründet, warum sie diesen nicht folgte. Hierzu

äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren höchst unzureichend,

wiederholte im Wesentlichen ihre unsubstanziierten Forderungen, warf der

Behörde Nötigung, Schikane und Diskriminierung vor und weigerte sich, über ihre

wahren aktuellen Verhältnisse irgendwelche Angaben zu machen. Sie ging weiter

nicht auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid zu ihren Vorbringen

ein, wonach etwa eine direkte Zahlung des Mietzinses an den Vermieter im

Regelfall nicht vorgesehen sei und die Behörde kein Verschulden daran treffe,

dass sie keine andere Wohnung erhalten habe. Weiter nutzte die Beschwerdeführerin

die ihr nach ihrer Ausweisung angebotene Notunterkunft offenkundig nicht (vorn

I.A.), was nicht der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden kann. Schliesslich begründete

die Beschwerdegegnerin, weshalb die Unterzeichnung einer Abtretung der Krankenkasse

für das Jahr 2014 notwendig sei, was die Beschwerdeführerin im Rekurs mit dem

Vorwurf der Erpressung abtut. Der von ihr erhobene Vorwurf der Abschiebung geht

schon deswegen fehl, weil sie im Zeitpunkt des Rekurses noch mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde.

4.7

Der rekurrierenden

Partei ist eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, wenn die

Rekursschrift den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG (Antrag und

Begründung) nicht genügt, unter der Androhung, dass andernfalls auf den Rekurs

nicht ein­getreten werde (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Rekursinstanz hat die

rekurrierende Partei jedoch höchstens auf formale Mängel ihrer Eingabe

aufmerksam zu machen. Kein Mangel im erwähnten Sinn liegt vor, wenn eine

Begründung des Rekurses zwar vorhanden ist, sich jedoch als fehlerhaft,

untauglich oder sachlich unzureichend erweist (Griffel, § 23 N. 31).

Die Rekursinstanz war daher nicht verpflichtet, eine Verbesserung der Rekursschrift

einzufordern.

4.8

Demnach

ist die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:…