VB.2014.00147
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00147
2. Oktober 2014Deutsch27 min
(URT.2014.16607)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2014.00147
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführer,
gegen
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
Beschwerdegegner,
betreffend wasserrechtliche
Konzession,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
3. April 1990 erwarb der Staat Zürich (Versicherung O)
vom Konsortium G, einer einfachen Gesellschaft bestehend aus A, B, H, I und J,
ein Grundstück in K, das auch ein im Zürichsee gelegenes Bootshaus mit zwölf
Bootsplätzen umfasste. Gemäss Kaufvertrag kann der Kanton Zürich über die
Bootseinstellplätze Nrn. 1 bis 4 frei verfügen. Der Verkäuferin wurde
hinsichtlich der weiteren acht Bootsplätze ein übertragbares und vererbbares Benützungsrecht
zugeteilt, so für die Bootsplätze Nrn. 5 bis 7 J, der Nrn. 8, 9 und
10 je B, A bzw. I und der Nrn. 11 bis 12 H. Aufgrund späterer
Übertragungen haben heute D hinsichtlich der Bootseinstellplätze Nrn. 5
und 6 und C bzw. E betreffend die Plätze Nrn. 7 und 10 das Benützungsrecht
inne, während die übrigen Benützungsrechte unverändert geblieben sind.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 erneuerte das
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) gegenüber der Versicherung O
die wasserrechtliche Konzession und die fischereirechtliche Bewilligung, vor
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in K den Bootsunterstand mit zwölf Bootsplätzen
sowie den Steg bis 31. Dezember 2024 unter Nebenbestimmungen fortbestehen
zu lassen. Unter anderem wurde in Dispositiv-Ziffer I bestimmt, dass die Zuteilung
freigewordener Bootsplätze in Absprache mit der Gemeinde L in der
Reihenfolge der Bootsplatz-Warteliste der Gemeinde zu erfolgen habe, wobei
Abweichungen von dieser Bestimmung und durch den Vermieter beabsichtigte
Kündigungen vom AWEL genehmigt werden müssten (Nebenbestimmung 5), die
Zuteilung eines Bootsplatzes nur an einen Interessenten erfolgen dürfe, der
noch keinen Bootsplatz auf Kantonsgebiet am Zürichsee habe (keine
Doppelbelegung) (Nebenbestimmung 6) und es der Baudirektion vorbehalten
bleibe, eine generelle Regelung über die Vermietung und/oder die Mietzinse bei
konzessionierten Bootsstationierungsanlagen zu erlassen (Nebenbestimmung 8).
Die jährliche Gebühr für die Inanspruchnahme von öffentlichem Seegebiet wurde
auf Grund von § 17 der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom
21. Oktober 1992 (GebV WWG) auf Fr. 27'720.- festgesetzt, die Gebühr
für die Verfügung auf Fr. 50'922.-. Letzterer Betrag setzt sich aus der
Nutzungsgebühr 2010/2011 in Höhe von Fr. 48'930.-, der Staatsgebühr von
Fr. 1'824.- und der Ausfertigungsgebühr von Fr. 168.- zusammen.
Weiter wurde die Fälligkeit der jährlichen Gebühr je auf den 30. Juni
bestimmt. Vorbehalten bleibe die Gebührenanpassung an die Teuerung oder bei
allfälligen künftigen Rechtsänderungen (Dispositiv-Ziffern V und VI).
C.
Gegen die Verfügung des AWEL vom 4. Januar 2012
erhoben die Versicherung O am 1. Februar 2012 und A, B, C, D
sowie die M AG am 2. Februar 2012 Rekurs an die Baudirektion des Kantons
Zürich. Letztere beantragten unter anderem die Aufhebung der genannten
Nebenbestimmungen 5, 6 und 8 sowie die Festsetzung der jährlichen Gebühr gestützt
auf § 19 (und nicht § 17) GebV WWG in Höhe von Fr. 14'784.- und
der Nutzungsgebühren für 2010/2011 im Betrag von Fr. 29'568.- (anstatt
Fr. 48'930.-), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Baudirektion
trat am 8. Februar 2013 auf den Rekurs der Versicherung O nicht
ein, vereinigte die Rekursverfahren der übrigen Rekurrenten und wies deren
Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer III), unter
entsprechender Kostenauflage und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziffern IV und V).
D.
Am 8. März 2013 erhoben A, B, C, D und die M AG,
vertreten durch Rechtsanwältin F, Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen
die Verfügung der Baudirektion vom 8. Februar 2013. Sie beantragten
die Aufhebung des Rekursentscheids, soweit ihr Rekurs abgewiesen bzw. auf diesen
nicht eingetreten worden sei und die Rückweisung der Streitsache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei der Rekurs gegen die Verfügung
des AWEL vom 4. Januar 2012 vollumfänglich gutzuheissen. Sodann sei der
vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolge
aufzuheben, alles unter Kosten und Entschädigungsfolge für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zulasten des AWEL. Am 8. März 2013 beantragte die
Rechtsvertreterin, es sei die M AG durch E zu ersetzen, da eine entsprechende
Abtretung des Benützungsrechts am Bootsplatz Nr. 10 erfolgt sei. Das
Verfahren wurde so angelegt. Mit Urteil vom 27. Juni 2013 hiess das Verwaltungsgericht
die Beschwerde gut, hob in Bezug auf die Beschwerdeführenden (A, B, C, D, E)
die Dispositiv-Ziffern II, IV und V der Verfügung der Baudirektion vom 8. Februar
2013 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur Entscheidung an die
Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt unter anderem fest, die Baudirektion hätte
hinsichtlich der vom AWEL festgesetzten Gebühren auf das Rechtsmittel der
Beschwerdeführenden eintreten müssen (Dispositiv-Ziffern V und VI der Verfügung
vom 4. Januar 2012). Ausserdem seien die Gebühren (bzw. deren Höhe) mit
den Nebenbestimmungen eng verflochten, weshalb die Vorinstanz auch
diesbezüglich eine umfassende gesamthafte Beurteilung vorzunehmen habe.
Erwägungen
II.
Die Baudirektion wies mit Verfügung vom 7. Februar
2014.
den Rekurs von A, B, C, D und E (vormals M AG) ab und auferlegte die
Kosten des Verfahrens denselben zu je einem Fünftel unter solidarischer Haftung
für den ganzen Betrag. Es wurden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
III.
A.
A, B, C, D und E gelangten mit Beschwerde vom 4. März
2014.
gegen die Verfügung der Baudirektion vom 7. Februar 2014 an das
Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
unter Gutheissung der Begehren gemäss Rekurs vom 2. Februar 2012 gegen die
Verfügung des AWEL vom 4. Januar 2012. Demnach seien die massgebenden
Nebenbestimmungen 5, 6 und 8 gemäss Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des
AWEL vom 4. Januar 2012 aufzuheben, ebenso Dispositiv-Ziffer V,
welche wie folgt neu zu fassen sei:
"i. Die jährliche Gebühr für die
Inanspruchnahme von öffentlichem Seegebiet durch die mit Dispositiv I konzessionierten
und bewilligten Seebauten wird aufgrund von § 19 GebV WWG festgesetzt
und beträgt Fr. 14'784.00 (840 m2 à Fr. 17.60).
ii. Die jährliche Gebühr ist je auf den 30. Juni
fällig, zahlbar nach Rechnungsstellung. Vorbehalten bleibt die
Gebührenanpassung an die Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise, LIK) oder
bei allfälligen künftigen Rechtsänderungen."
Weiter beantragten sie die Aufhebung von
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung des AWEL, soweit die Nutzungsgebühren
2010/2011 auf Fr. 48'930.00 festgesetzt worden seien bzw. diese seien neu
auf Fr. 29'568.- festzusetzen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu Lasten des AWEL.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2014
beantragte die Baudirektion die Abweisung der Beschwerde, ebenso am 1. April
2014 das AWEL, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 10. April
2014 nahmen A, B, C, D und E Stellung zur Beschwerdeantwort des AWEL.
B.
Nachdem festgestellt worden war, dass in gewissen
Fällen die wasserrechtliche Konzession erstinstanzlich von der Baudirektion und
in anderen vom AWEL erteilt worden war, wurde mit Präsidialverfügung vom 23. April
2014 sowohl dem AWEL als auch der Baudirektion Frist angesetzt, um zur
Zuständigkeit zur Erteilung der wasserrechtlichen Konzession Stellung zu
nehmen. Die Stellungnahme des AWEL ging am 5. Mai 2014 beim Gericht ein,
jene der Baudirektion am 8. Mai 2014.
C.
Am 10. Juni 2014 reichte Rechtsanwältin F einen
Rekursentscheid des Regierungsrats vom 9. April 2014 gegen einen Entscheid
der Baudirektion betreffend Wasserrechtliche Konzession im Zusammenhang mit dem
Nachbargrundstück Kat. Nr. 02 der Yachtwerft N AG ins Recht. Der
Regierungsrat hatte unter anderem festgelegt, die Konzessionsgebühr für die
streitbetroffenen Hafenanlage sei gestützt auf § 19 GebV WWG zu erheben
(RRB 446/2014).
Es folgten keine Stellungnahmen mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Vorab ist
die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu klären. Damit einhergehend
ist zu prüfen, inwieweit das AWEL erstinstanzlich bzw. im eigenen Namen
zur Erteilung der vorliegend zur Diskussion stehenden Konzession befugt war.
Sollte dies zutreffen, wäre das Verwaltungsgericht zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Sollte hingegen die Baudirektion funktionell gesehen als
Erstinstanz gelten, läge die Zuständigkeit gemäss § 19b Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 vorerst beim Regierungsrat.
1.2 Gemäss
Art. 70 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich (KV) vom 27. Februar
2005 leitet der Regierungsrat die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen
des Gesetzes ihre Organisation. Nach Art. 65 Abs. 4 KV kann der Regierungsrat
den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur
selbständigen Erledigung übertragen. Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen
Rechts sind in Form des Gesetzes zu erlassen, wozu namentlich wesentliche Bestimmungen
über die Organisation und Aufgaben der Behörden gehören (Art. 38 Abs. 1
lit. c KV). Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den
Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen (Art. 38
Abs. 2 KV).
Am 1. September 2007 ist das Gesetz über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG
RR/Organisationsgesetz) vom 6. Juni 2005 in Kraft getreten, ebenso
die dazugehörige Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 2007, die zur Hauptsache die
Verwaltungsstruktur neu regeln. Die genannte Verordnung stützt sich unter
anderem auf § 38 Abs. 2 OG RR, wonach der Regierungsrat die Grundzüge
der Organisation der Direktionen in einer Verordnung regelt. Gestützt auf die
damit einhergehenden Neuregelungen entstanden teilweise Widersprüche
hinsichtlich anderer in kantonalen Gesetzen festgelegten Zuständigkeiten. Der
Gesetzgeber war sich darüber jedoch im Klaren und ermöglichte dem Regierungsrat
in der Übergangsbestimmung nach § 46 Abs. 1 OG RR, von Organisationsbestimmungen
zur Verwaltung in anderen Gesetzen abzuweichen, sofern diese seine Organisationskompetenz
nicht ausdrücklich einschränkten. Weicht der Regierungsrat von einer
Gesetzesbestimmung ab, hat er innert vier Jahren nach Inkrafttreten des OG RR
die Anpassung des betreffenden Erlasses beim Kantonsrat zu beantragen (§ 46
Abs. 2 OG RR).
1.3 Am 1. Juli
2010, somit innert der vier Jahre gemäss § 46 Abs. 1 OG RR, ist im Rahmen
der damaligen umfassenden Revision des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
die Neufassung von § 76 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni
1991 (WWG) in Kraft getreten, wonach die "Direktion" (gemäss der
früheren Fassung war es die "Baudirektion") über die Konzession oder
die Bewilligung zur Inanspruchnahme von Oberflächengewässern entscheidet (siehe
zum Ganzen Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009, ABl 2009
801 ff., 836).
Am 1. November 2011 wurde der neue § 2a der
Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (Konzessionsverordnung /
KonzV WWG) vom 21. Oktober 1992 in Kraft gesetzt. Danach vollzieht das
AWEL die Konzessionsverordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mit
gleichem Datum wurde die Neufassung von § 3 der Verordnung über das
Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung/StationierungsV) vom 14. Oktober
1992 in Kraft gesetzt, wonach die Errichtung von Stationierungsanlagen einer
Konzession des AWEL bedarf. Ebenfalls am 1. November 2011 wurde die
Neufassung von § 2 der GebV WWG in Kraft gesetzt, gemäss welcher
Bestimmung die erstmalige Festsetzung der Gebühren im Einzelfall in der Regel
mit der Konzessionserteilung oder durch besondere Verfügung des AWEL erfolgt.
Nach den alten Fassungen lag die Zuständigkeit bei der Baudirektion.
1.4 Es stellt
sich somit die Frage, inwieweit sich aus der Neufassung von § 76 WWG bzw.
dem neu eingeführten Begriff "Direktion" eine Kompetenzdelegation an
das AWEL herleiten lässt, wonach nunmehr dieses erstinstanzlich für die infrage
stehende Konzessionserteilung mitsamt den materiell weitreichenden
Nebenbestimmungen zuständig war. Es ist daher der gesetzliche Zusammenhang
näher darzulegen:
1.4.1
Nach § 38 Abs. 4 OG RR legt der Regierungsrat fest, ob die (den
Direktionen) "nachgeordneten Verwaltungseinheiten" im eigenen Namen
oder im Namen der Direktion entscheiden, womit er die Zuständigkeiten und den Instanzenzug
entsprechend anpassen kann (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 13, mit
Hinweisen). Gemäss § 66 Abs. 1 lit. b VOG RR bzw. im Anhang 3
sind daher diverse Verwaltungseinheiten mit selbständiger Entscheidkompetenz
aufgeführt. Ebensolche Regelungen finden sich in anderen Erlassen jeweiliger
Sachbereiche (§ 66 Abs. 1 lit. a VOG RR), wie vorliegend in der
Konzessions-, Gebühren- und Stationierungsverordnung.
Bei der erwähnten Revision von 2010, die namhafte
Änderungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit sich brachte, ging der
Gesetzgeber vom naheliegenden Gedanken aus, dass das Rechtsmittel des Rekurses
tatsächlich gegeben sein soll, woraus folgt, dass das oberste Organ
einer Verwaltungsorganisation in der Regel nicht selber verfügen sollte
bzw. erstinstanzliche Anordnungen grundsätzlich auf Amtsstufe und im Namen der
Ämter erfolgen sollen, sodass über Rekurse gegen solche Anordnungen die
Direktionen entscheiden (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG,
in Kraft seit 1. Juli 2010; Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19b
N. 15 f.). Ergibt sich aber aus Anhang 3 der VOG RR bzw. anderen
Erlassen keine Verf¿ungskompetenz einer unteren Verwaltungseinheit, so ist für
die betreffende Anordnung direkt die Direktion zuständig, in
deren sachlichen Zuständigkeitsbereich die betreffende Angelegenheit fällt (Bosshart/Bertschi,
Kommentar VRG, § 19b N. 17).
1.4.2
Im Licht des genannten Kontextes, insbesondere auch von § 38 OG RR,
ergibt sich, dass der Gesetzgeber dem Regierungsrat mit dem Einbringen des
allgemeinen Begriffs "Direktion" in § 76 Abs. 1 WWG die
Freiheit zur entsprechenden Organisation mit der Möglichkeit der
Kompetenzdelegation an das Amt, hier das AWEL, offenhalten wollte. So ist in
der vorne in Erwägung 1.3 genannten Weisung des Regierungsrats vom
29. April 2009 hinsichtlich des Wasserwirtschaftsgesetzes
festgehalten, mit dem Ersetzen der namentlichen Bezeichnung von Verwaltungseinheiten
durch den neutralen Begriff "Direktion" werde der Regierungsrat in
Ausübung seiner Organisationskompetenz auf Verordnungsstufe die zuständigen Amtsstellen
bezeichnen (ABl 2009 801, insbesondere S. 997 f.), wovon er
entsprechend Gebrauch gemacht hat.
1.4.3
Hinsichtlich der Konzessions- und Stationierungsverodnung liegt damit eine
genügende kantonalrechtliche Grundlage für die Delegation an das AWEL vor. So
entscheidet gemäss § 76 WWG wie ausgeführt die "Direktion" über
Konzessionen bezüglich der Inanspruchnahme von Oberflächengewässern, wobei
gemäss § 38 Abs. 1 OG RR der Regierungsrat die dafür zuständige
Direktion bestimmt. Sodann ist er aufgrund von § 38 Abs. 4 OG RR
befugt festzulegen, ob die "nachgeordneten Verwaltungseinheiten" im
eigenen Namen oder im Namen der Direktion entscheiden, was weiter Grundlage für
die in den beiden genannten Verordnungen festgelegte Zuständigkeit des AWEL
bildet.
1.5 Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass das AWEL zur Erteilung der Konzession mitsamt den
entsprechenden Nebenbestimmungen befugt war und die Baudirektion im Sinn von § 19b
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 als Rekursinstanz entschieden hat. Demnach
ist auf die Beschwerde einzutreten, nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind.
2.
Bei der von den Beschwerdeführern beanstandeten
Nebenbestimmung Ziff. 8 gemäss Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des AWEL
vom 4. Januar 2012, wonach es der Baudirektion vorbehalten bleibe, eine
generelle Regelung über die Vermietung und/oder die Mietzinse bei
konzessionierten Bootsstationierungsanlagen zu erlassen, die auf diese Konzession
Anwendung finde, handelt es sich um eine nicht näher bestimmte Absichtserklärung.
Weder liegt schon ein genereller Erlass der Baudirektion vor, welcher
gegebenenfalls gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. d VRG angefochten
werden könnte, noch naturgemäss eine sich darauf stützende anfechtbare
Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Demnach hätte die
Vorinstanz insoweit auf den Rekurs nicht eintreten sollen. Im Ergebnis ist
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Rekurs diesbezüglich abgewiesen
hat, kann doch unter den gegebenen Umständen die fragliche Nebenbestimmung
bestehen bleiben. Insoweit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen
(vgl. VGr, 10. Juli 2014, VB.2014.00096, E. 3.1; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
3.
Die Beschwerdeführer machen zusammengefasst geltend, es
fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um die private Vermietung von
Bootsplätzen an die Warteliste der Standortgemeinde anzubinden und
beabsichtigte Kündigungen vom AWEL genehmigen lassen zu müssen (Nebenbestimmung 5)
bzw. für das Verbot einer Doppelbelegung bei der Zuteilung eines Bootsplatzes
(Nebenbestimmung 6). Sodann sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
nicht erfüllt.
4.
Allgemein ist festzuhalten, dass die strittigen
Nebenbestimmungen 5 und 6 der infrage stehenden Sondernutzungskonzession Verfügungscharakter
haben (Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 18; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2593, 2607 f.). In diesem Zusammenhang
ist zu beachten, dass die Konzessionsbehörde beim Entscheid über die Erneuerung
oder Verlängerung der Konzession die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse
umfassend neu zu prüfen hat und ihr dabei ein weiter Beurteilungs- und
Ermessensspielraum zusteht (VGr, 4. März 1993, VB.92.0022, E. 2,
auszugsweise in ZBl 95/1994 S. 311). Die Überprüfung durch das
Verwaltungsgericht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2428, 2603). An dieser Stelle ist weiter
darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht bei der Entscheidfindung aus
prozessökonomischen Gründen auf die entscheidwesentlichen Aspekte zu
beschränken hat, ohne auf jedes einzelne Vorbringen einzugehen (vgl. Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 65 N. 5).
5.
5.1 Im
Zusammenhang mit der Prüfung der gesetzlichen Grundlage, des öffentlichen Interesses
und der Verhältnismässigkeit der noch zur Diskussion stehenden Nebenbestimmungen
ist auf den erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2014
(VB.2014.00096) zu verweisen. Das Verwaltungsgericht hat in jenem Entscheid die
Anbindung der Vermietung freigewordener Bootsplätze privater Anlagen an die
Warteliste der Gemeinde bzw. das Erfordernis der Genehmigung von seitens des
Vermieters beabsichtigten Kündigungen durch das AWEL als unverhältnismässig
bzw. unzumutbar qualifiziert (E. 6–9). Im Folgenden ist die Begründung
zusammengefasst wiederzugeben:
5.1.1
Das Gericht erachtete die gesetzliche Grundlage der
Nebenbestimmungen gestützt auf § 43 Abs. 1 WWG als gegeben, wonach
Konzessionen und Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer nur erteilt
werden dürften, wenn sie weder öffentliche Interessen erheblich
beeinträchtigten noch die Rechte anderer Wassernutzungsberechtigter erheblich
schmälerten. Nach § 44 WWG würden Konzessionen und Bewilligungen mit den
gebotenen Nebenbestimmungen verknüpft und in der Regel befristet. Für das
Stationieren von Schiffen auf öffentlichem Gewässergebiet fänden sich in der
Stationierungsverordnung Präzisierungen, namentlich in § 5 Abs. 1 und
3 betreffend das öffentliche Interesse.
5.1.2
Hinsichtlich des in § 43 WWG und § 5 StationierungsV genannten öffentlichen
Interesses sei festzuhalten, dass es sich dabei um einen unbestimmten
Rechtsbegriff handle, welcher zeitlich und in gewissen Belangen auch
örtlich wandelbar sei. Auf Grund gesellschaftlicher, technischer und anderer
Entwicklungen könnten neue öffentliche Interessen entstehen – z. B. in den Bereichen von
Raumplanung, Umweltschutz – und bisherige an Bedeutung verlieren. Auch
§ 43 WWG und § 5 StationierungsV liessen Raum für eine entsprechende
Interpretation. Die in § 5 Abs. 1 StationierungsV erwähnten
öffentlichen Interessen seien denn auch nicht abschliessend, würden doch
"namentlich" solche der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes,
der Fischerei und der öffentlichen Schifffahrt aufgeführt. Demnach komme der
Behörde diesbezüglich ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 537, 538 f., mit Hinweisen). Wenn angesichts der Vielzahl von
Interessenten an Bootsplätzen bei der Konzessionserteilung mehrerer, über den
Eigenbedarf hinausgehender Plätze an ein und dieselbe Person unter anderem die
Wahrung der Chancengleichheit als im öffentlichen Interesse liegend erachtet
und gewissen Regelungen unterworfen werde, so sei dies grundsätzlich nicht zu
beanstanden.
5.1.3
Eine andere Frage sei die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips
der infrage stehenden Nebenbestimmungen, weshalb zu prüfen sei, ob diese für
das Erreichen des öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und zumutbar
seien. Ohne Zweifel schränke die Nebenbestimmung, wonach freigewordene
Bootsplätze nach der offiziellen Bootsplatz-Warteliste der Gemeinde bzw. in
Absprache mit der Gemeinde zu vergeben und beabsichtigte Kündigungen seitens
des Vermieters vom AWEL zu genehmigen seien, die Privatautonomie des
Konzessionsinhabers ein bzw. führe zu einem Kontrahierungszwang, sei es, weil
er das Auswahlverfahren bei einer neuen Vermietung/Vergabe eines Bootsplatzes
in Absprache mit der Gemeinde führen müsse, sei es, weil er für eine allfällige
Kündigung der schriftlichen Zustimmung des AWEL bedürfe. Allerdings sei zu
beachten, dass die Erteilung einer solchen Sondernutzungskonzession nicht dazu
führe, dass der Staat die Verfügungsgewalt über den betreffenden
Gewässerbereich vollumfänglich an den Konzessionsinhaber übertrage. Vielmehr
geschehe dies nur im vom Konzessionsgeber aus Gründen des öffentlichen
Interesses festgelegten Rahmen. Dabei müsse aber, wie ausgeführt, das Prinzip
der Verhältnismässigkeit gewahrt werden.
Indem die Behörde jedoch für die Vermietung/Übergabe frei
werdender Bootsplätze die Berücksichtigung der offiziellen
Bootsplatz-Warteliste der Gemeinde bzw. eine schriftliche Genehmigung des AWEL
bei vom Vermieter ausgesprochenen Kündigungen verlange, wende sie faktisch jene
Grundsätze an, die für im öffentlichen Interesse liegende Stationierungsanlagen
gälten (vgl. §§ 11, 14, 16 StationierungsV), berechne aber gleichwohl die
jährliche Nutzungsgebühr gemäss § 19 GebV WWG für Anlagen zu privater
Nutzung, nämlich Fr. 17.60 je beanspruchten Quadratmeter, während bei
"Anlagen im öffentlichen Interesse" gemäss § 20 Abs. 1 GebV
WWG lediglich Fr. 7.00 verlangt würden.
Die Differenz der Gebühr für Anlagen zu privater Nutzung und
jenen im öffentlichen Interesse liege demnach bei über 150 %. Es liege auf
der Hand, dass mit den erhöhten Gebühren bei Anlagen zu privater Nutzung gerade
die (so gesehen zulasten der Allgemeinheit) erlangte Privatsphäre abgegolten
werden soll. Zu dieser gehöre aber auch die Wahl der Partei bei einer
allfälligen Bootsplatzvermietung bzw. -überlassung. Es sei nicht zulässig, einerseits
die Nutzungsgebühr gemäss § 19 GebV WWG für Anlagen zu privater Nutzung
festzulegen, andererseits aber faktisch die für Anlagen im öffentlichen
Interesse geltenden Vorschriften, wie die Berücksichtigung der offiziellen Bootsplatz-Warteliste
und eine Kündigungskontrolle durch das AWEL anzuwenden, zumal die Verantwortung
für die private Anlage weiterhin beim Konzessionsinhaber liege. Die betreffende
Nebenbestimmung sei daher als unverhältnismässig bzw. unzumutbar zu qualifizieren
und aufzuheben.
5.2 Gleichermassen
verhält es sich vorliegend bezüglich der strittigen Nebenbestimmungen 5 und 6,
wobei der Beschwerdegegner die Nutzungsgebühr gar nach § 17 GebV WWG für
lang andauernde und intensive Inanspruchnahmen berechnet hat, sodass die
Diskrepanz zu einer im öffentlichen Interesse stehenden Anlage gemäss § 20
GebV WWG noch mehr ins Auge sticht. Es ist nicht gerechtfertigt, die
Nutzungsgebühr nach § 17 bzw. § 19 GebV WWG festzulegen (darauf ist
zurückzukommen), gleichzeitig aber die Konzession für die nach wie vor unter
der Verantwortung der Beschwerdeführer stehende Anlage mit den strittigen Auflagen
zu verbinden, nämlich der Berücksichtigung der offiziellen
Bootsplatz-Warteliste der Gemeinde bei frei werdenden Bootsplätzen, Genehmigung
seitens des Vermieters beabsichtigter Kündigungen durch das AWEL
(Nebenbestimmung 5) und dem Verbot der Doppelbelegung bei frei werdenden
Bootsplätzen (Nebenbestimmung 6). Damit würde die "Anlage zu privater Nutzung"
(siehe Marginale zu § 19 GebV WWG) faktisch einer im öffentlichen
Interesse stehenden Anlage gleichgestellt, was aus den dargelegten Gründen
nicht angeht. Die Nebenbestimmungen 5 und 6 von Dispositiv-Ziffer I der Verfügung
des AWEL vom 4. Januar 2012 sind somit ersatzlos aufzuheben.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführer beantragen die Festsetzung der jährlichen Gebühr für die Inanspruchnahme
öffentlichen Seegebietes gestützt auf § 19 GebV WWG anstatt § 17 GebV
WWG. Der Beschwerdegegner hat die Gebühr dagegen nach § 17 GebV WWG
festgelegt und verlangt nun Fr. 27'720.- anstatt Fr. 14'784.-
(Dispositiv-Ziffer V der Verfügung des AWEL vom 4. Januar 2012),
anders als noch im vorangehenden Konzessionsentwurf, wo die Gebühr nach § 19
GebV WWG berechnet worden war. Zum besseren Verständnis sind vorab die beiden
Bestimmungen näher darzulegen:
6.2 Gemäss § 19
GebV WWG beträgt die jährliche Nutzungsgebühr bei Anlagen zu privater Nutzung,
nämlich Bootsunterstände, Bootssteganlagen, Pontons, Bootsliegeplätze und
ähnliche Anlagen, Fr. 17.60 je beanspruchten Quadratmeter. Nach § 17
GebV WWG berechnet sich dagegen die jährliche Gebühr für bewilligungspflichtige
lang dauernde und intensive Inanspruchnahmen, insbesondere zu baulichen
Zwecken, aus dem Landwert multipliziert mit dem Zinssatz (Abs. 1). Der
Landwert bestimmt sich nach der Weisung des Regierungsrates an die
Steuerbehörden über die Bewertung der Liegenschaften und die Festsetzung der
Eigenmietwerte. Massgebend für die Gebührenberechnung ist im Allgemeinen und
gemäss der hier interessierenden Bestimmung der Landwert der entsprechenden
Gemeinde für die Lageklasse 1, Wohnbauland, unbebaute Grundstücke und Stockwerkeigentum
(§ 17 Abs. 2 lit. a GebV WWG). Der Zinssatz bestimmt sich nach
dem am 1. Januar geltenden Referenzzinssatz für Hypotheken gemäss Art. 12
der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom
9. Mai 1990 (Abs. 3).
6.3 Die
Beschwerdeführer machen geltend, während der Wortlaut nach § 19 GebV WWG
klar und fassbar sei, gehe aus § 17 GebV WWG nicht klar hervor, für welche
Inanspruchnahme diese Bestimmung heranzuziehen sei, weshalb sie gegen das
Legalitätsprinzip verstosse. Es liege auch nicht eine Art Bootsparkhaus bzw.
eine Hafenanlage vor, um die Anwendung von § 17 GebV WWG zu rechtfertigen.
Vielmehr handle es sich nach wie vor um eine Anlage, welche den
Bootsstationierungsplätzen gemäss § 19 GebV WWG entspreche. Die Plätze
dienten nur der privaten Nutzung, ohne einen eigentlichen wirtschaftlichen Nutzen
zu haben.
Im Rekursentscheid ist ausgeführt, die streitbetroffenen
Bootsstationierungsplätze seien allesamt in einem durchgehenden, massiv
gebauten Bootsunterstand gelegen, welcher im Seegrundstück verankert sei. Der
Unterstand weise eine Länge von 50 Metern und eine Breite von 13 Metern
auf. Der Zufahrtsbereich sei mit einer Mole bzw. Spundwänden vom übrigen
Seegebiet abgetrennt. Keine der Parteien mache geltend, dass sich im Bootsunterstand
weitere Installationen oder Räumlichkeiten befänden, die über das blosse
Stationieren von Booten hinausgingen. Solche seien den Akten auch nicht zu
entnehmen. Die massive Konstruktion der Baute sowie die sehr grosse Dimension
träten aber zusammen mit der Mole bzw. den Spundwänden, welche das übrige
Seegebiet fast vollständig abtrennten, optisch derart stark in Erscheinung,
dass dies die Dimensionen von üblichen Bootsunterständen gemäss § 19 GebV
WWG bei weitem übersteige. Es müsse daher von einer Art Bootsparkhaus bzw.
einer Hafenanlage mit hohem wirtschaftlichem Nutzen gesprochen werden, weshalb
die Konzessionsgebühr nach § 17 GebV WWG zu berechnen sei.
6.4
6.4.1
Die Erhebung einer Konzessionsgebühr wird als solches nicht infrage
gestellt. Sie stützt sich auf § 47 WWG (vgl. auch Art. 76 Abs. 4
Satz 2 BV). Nach § 47 WWG Abs. 2 Satz 1 bemisst sich die
Nutzungsgebühr nach Massgabe der eingeräumten Sondervorteile, namentlich des
wirtschaftlichen Nutzens, der Art und Dauer der Konzession oder der Bewilligung,
der für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteile, des Verwendungszwecks, der
Menge des beanspruchten Wassers sowie – bei der Inanspruchnahme der Gewässer –
des Wertes angrenzender Grundstücke. Auf Verordnungsstufe finden sich
präzisierende Berechnungsgrundsätze, in welchem Zusammenhang das verfassungsmässige
Äquivalenz- bzw. Verhältnismässigkeitsprinzip einzuhalten ist (§§ 16 ff.
GebV WWG; zum Ganzen BGr, 2. Juni 2012,2C_900/2011, E. 2.2, 2.3 und
4.2, mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 3. April 2014,2C_729/2013, E. 4,
insbesondere E. 4.4).
6.4.2
Der Regierungsrat hat im von den Beschwerdeführern ins Recht gereichten
Rekursentscheid RRB 446/2014 in Bezug auf § 17 GebV WWG unmissverständlich
festgehalten, dabei gehe es um konzessionspflichtige Nutzungen, die in aller
Regel zu Land, das heisst auf privatem Grund und Boden, und nicht zu Wasser
erfolgten, zum Beispiel in Form von Gebäuden, Bootshäusern mit Aufenthaltsmöglichkeiten,
Landanlagen, Auskragungen und dergleichen. Bei den in den §§ 19 und 20
GebV WWG aufgeführten Anlagen handle es sich demgegenüber um konzessionspflichtige
Nutzungen, welche grundsätzlich mit den Oberflächengewässern verbunden seien
und wesensgemäss die Inanspruchnahme des Gewässers bedingten, das heisst um
gewässerspezifische Nutzungen. Der Nutzwert einer solchen wasserrechtlichen
Konzession sei nicht mit der Überlassung von Bauland mit Gewässeranstoss
vergleichbar. Er bestehe vielmehr nur darin, dass der Berechtigte eine bestimmte
Fläche des öffentlichen Gewässers in einer den Gemeingebrauch ausschliessende
Intensität in Anspruch nehmen könne. So würden andere Schiffe im durch eine
Bootsstationierungsanlage belegten Gebiet vom zulässigen Gemeingebrauch, wozu
unter anderem auch das Parkieren und Ankern während weniger als 24 Stunden
gehöre, ausgeschlossen. Für diese Art der Nutzung werde deshalb eine Pauschale
je beanspruchten Quadratmeter erhoben. Dem wirtschaftlichen Nutzen und dem
öffentlichen Interesse werde dabei mit der Höhe der Pauschale Rechnung getragen
(E. 5b S. 9). Weiter hielt der Regierungsrat in E. 7 fest, bei
Hafenanlagen handle es sich um Anlagen, welche wesensgemäss die Inanspruchnahme
eines Gewässers bedingten. In Bezug auf die benachbarte streitbetroffene Hafenanlage
erachtete er daher die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach § 17
GebV WWG als nicht gegeben. Diese sei vielmehr nach § 19 GebV WWG zu
bestimmen. Wie bei anderen privaten mehrplätzigen Stationierungsanlagen würde
der wirtschaftliche Nutzen dadurch begrenzt, dass mit der Vermietung der
Bootsplätze gemäss § 13 StationierungsV höchstens ein angemessener Gewinn
erzielt werden dürfe. Gründe, dass bei dieser Sachlage dennoch § 17 GebV
WWG anwendbar sein soll, lägen keine vor.
Bereits am 7. Januar 2014
hatte der Regierungsrat im Zusammenhang mit einer Bootsstationierungsanlage für
19 Boote mit Steg und 21 Pfählen die Gebührenerhebung nach § 19
GebV WWG bejaht und die vom AWEL aufgeworfene Frage, die Gebühr "entsprechend
der höheren wirtschaftlichen Ausnützung nach § 17 GebV WWG und nicht nach
§ 19 GebV WWG" festzusetzen als "nicht nachvollziehbar"
qualifiziert (RRB 5/2014, E. 8a/c, nicht publiziert).
6.4.3
Nachdem vorliegend unbestritten ist, dass keine Installationen oder
Räumlichkeiten vorhanden sind, welche über das blosse Stationieren von Booten
ausgehen, drängt sich schon aus Gründen der Rechtsgleichheit die Bemessung der
Gebühr nach § 19 GebV WWG auf. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb
die infrage stehenden Bootsunterstände nur wegen der stattlichen Dimension
nicht unter den klaren Wortlaut gemäss § 19 GebV WWG subsumiert werden
sollten. Dass die Bemessung der Gebühr nach § 17 GebV WWG einen vom
Regierungsrat umschriebenen Konnex zum angrenzenden Land voraussetzt, ergibt
sich aus Sinn und Zweck der letzteren Norm, ist doch von einer Inanspruchnahme
"insbesondere zu baulichen Zwecken" die Rede und bildet der Landwert
Grundlage für die Gebührenberechnung (vgl. auch Weisung des Regierungsrats zur
Änderung vom 14. April 2010 der Gebührenverordnung zum
Wasserwirtschaftsgesetz, ABl 2010 S. 785 ff.). An einem solchen
Konnex fehlt es vorliegend. Ebenso wenig rechtfertigt das vom Beschwerdegegner
bzw. der Vorinstanz vorgebrachte, nicht näher präzisierte Argument des hohen
wirtschaftlichen Nutzens die Berechnung der Gebühr nach § 17 anstatt
§ 19 GebV WWG. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Regierungsrats
verwiesen werden (vorn, E. 6.4.2)
6.5 Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer zu Recht die Berechnung der
jährlichen Gebühr gestützt auf § 19 GebV WWG beantragen, in welchem Zusammenhang
sie die Einhaltung des Äquivalenz- bzw. Verhältnismässigkeitsprinzips nicht
infrage stellen. Dies führt zur entsprechenden Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II
des angefochtenen Rekursentscheids vom 7. Februar 2014 bzw. zu einer
Neufassung der Dispositiv-Ziffern V und VI der Verfügung des AWEL vom 4. Januar
2012.
Dispositiv-Ziffer V der Verfügung des AWEL vom 4. Januar
2012 ist dahingehend zu ändern, als die jährliche Gebühr für die
Inanspruchnahme von öffentlichem Seegebiet durch die mit Dispositiv-Ziffer I
konzessionierten und bewilligten Seebauten auf Grund von § 19 GebV WWG
festgesetzt wird und Fr. 14'784.- beträgt (840 m2 x Fr. 17.60).
Eine Neufassung bzw. Aufhebung des letzten Absatzes von Dispositiv-Ziffer V
drängt sich hingegen nicht auf, beantragen die Beschwerdeführer doch in ihrem
Antrag Ziff. 1 lit. b/ii keine diesbezügliche Änderung.
Sodann ist die für 2010/2011 in Dispositiv-Ziffer VI der
Verfügung vom 4. Januar 2012 festgesetzte Nutzungsgebühr auf Fr. 29'568.-
anstatt Fr. 48'930.- festzusetzen.
7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegen die
Beschwerdeführer praktisch vollständig. Dies gilt auch bezüglich der
Nebenbestimmung 8 von Dispositiv-Ziffer I der Verfügung des AWEL vom
4. Januar 2012 (siehe E. 2), denn die Vorinstanz hat im Rekursentscheid
vom 8. Februar 2013 das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer
zu Unrecht ausdrücklich bejaht und sowohl damals als auch im angefochtenen
Entscheid materiell darüber befunden. Wenn sich nun ergibt, dass die Vorinstanz
darauf nicht hätte eintreten sollen und die Beschwerde in diesem Punkt "im
Sinn der Erwägungen abzuweisen ist", wird der vorinstanzliche Entscheid
aufgehoben, soweit materiell darüber befunden wurde, weshalb die
Beschwerdeführenden im Ergebnis nicht als unterliegend bezeichnet werden können.
Dementsprechend sind die Kosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegner
ist zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für das Beschwerde-
und das Rekursverfahren zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Dies führt zur Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids vom 7. Februar 2014, wonach keine
Parteientschädigung zugesprochen wurde. Zudem sind die gemäss Dispositiv-Ziffer III
des angefochtenen Entscheids den Beschwerdeführern auferlegten Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird betreffend die Nebenbestimmung 8 von Dispositiv-Ziffer I
der Verfügung des AWEL vom 4. Januar 2012 im Sinn der Erwägungen
abgewiesen und im Übrigen im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Baudirektion vom 7. Februar 2014
und die Nebenbestimmungen 5 und 6 von Dispositiv-Ziffer I der Verfügung
des AWEL vom 4. Januar 2012 werden aufgehoben. Dispositiv-Ziffer V
der Verfügung des AWEL wird dahingehend geändert, als die jährliche Gebühr auf
Grund von § 19 GebV WWG auf Fr. 14'784.- (840 m2 x
Fr. 17.60) festgelegt wird. Die in Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung des
AWEL festgelegte Nutzungsgebühr 2010/2011 wird neu auf Fr. 29'568.-
(anstatt Fr. 48'930.-) festgesetzt.
2. Die
gemäss Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Baudirektion vom 7. Februar
2014 den Beschwerdeführern auferlegten Kosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Dispositiv-Ziffer IV der genannten Verfügung wird aufgehoben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.- Zustellkosten,
Fr. 6'160.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das
Beschwerde-und Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …