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Entscheid

VB.2014.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00151

28. Mai 2014Deutsch15 min

(URT.2014.16347)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1988) studierte seit dem

Herbstsemester 2009 an der Hochschule X. Am 4. Okto­ber 2012 ersuchte

sie um Stipendien für das Ausbildungsjahr 2012/2013. Das Amt für Jugend

und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) wies das Gesuch am 17. Januar

2013 ab und bestätigte die Abweisung mit Einspracheverfügung vom 25. April

2013.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wies

die Bildungsdirektion einen dagegen am 8. Mai 2013 erhobenen Rekurs ab und

auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 583.-.

III.

A erhob am 5. Februar/6. März 2014

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Aufhebung

des Rekursentscheids sei ihr Stipendien­anspruch unter Berücksichtigung eines

massgebenden Einkommens ihrer Eltern in der Höhe von Fr. 27'436.-,

allenfalls zuzüglich eines geringen Naturallohns für Kost und Logis, sowie unter Berücksichtigung eines massgebenden elterlichen Vermögens

in der Höhe von Fr. 0.- neu festzusetzen. Weiter beantragte sie sinngemäss

die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids.

Die Bildungsdirektion liess sich am

21.

/24. März 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

Das AJB verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von

Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion etwa

auf dem Gebiet des Stipendienwesens ist das Verwaltungsgericht nach § 41

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a

sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario VRG

zuständig.

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt, im Rahmen der Prüfung ihres Stipendienanspruchs sei von einem

massgeblichen Einkommen ihrer Eltern für das Jahr 2011 in der Höhe von

Fr. 27'436.-, allenfalls zuzüglich eines geringen

Naturallohns für Kost und Logis, und von keinem elterlichen Vermögen

auszugehen. Demgegenüber richtet sich ihre Beschwerde – wie schon der Rekurs – weder gegen die vom AJB und der Vorinstanz angenommene Höhe des anerkannten Bedarfs von

Fr. 25'547.- noch gegen die angerechnete Eigenleistung in der Höhe von

Fr. 3'000.- oder das angerechnete (eigene) Einkommen in der Höhe von

Fr. 8'480.-. Ebensowenig stellt die Beschwerdeführerin die Höhe des

anzuwendenden Elternfreibetrags in Frage.

Bei einer Stipendienanspruchsberechnung anhand der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Parameter stünden dem anerkannten Bedarf

von Fr. 25'547.- zunächst die angerechnete Eigenleistung in der Höhe von

Fr. 3'000.- und das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin in der

Höhe von Fr. 8'480.- gegenüber. Da das geltend gemachte elterliche

Einkommen auch unter Berücksichtigung einer geringen Naturallohnkomponente

deutlich unter dem angewendeten Elternfreibetrag von Fr. 50'000.- läge,

resultierte ein Stipendienanspruch von rund Fr. 14'000.-. Der Streitwert

der vorliegenden Beschwerde beträgt damit weniger als Fr. 20'000.- und die

Angelegenheit fiele kraft § 38b Abs. 1 lit. c VRG an sich in einzelrichterliche

Zuständigkeit. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wird

die Beschwerde indes in Dreierbesetzung erledigt (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 16 des Bildungsgesetzes vom

1.

Juni 2002 (BiG; LS 410.1) unterstützt der

Kanton in Ausbildung stehende Personen mit Beiträgen, sofern ihre eigenen

Mittel und diejenigen ihrer nächsten Angehörigen oder anderer

Leistungspflichtiger nicht ausreichen (Abs. 1); die Beiträge werden für

die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem ersten ordentlichen

Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet (Abs. 2).

2.2

Die Höhe des Ausbildungsbeitrags richtet sich nach den anerkannten

Ausgaben für den Lebensunterhalt und die Ausbildung der Person in Ausbildung;

davon werden die anrechen­baren

Beiträge der Eltern und Stiefeltern, die anrechenbaren eigenen Einnahmen sowie

der anrechenbare Beitrag der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners abgezogen

(§ 27 Abs. 1 und 2 der

Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [StipendienV,

LS 416.1]). Gemäss

§ 29 Abs. 1 StipendienV werden die anerkannten Ausgaben, Beiträge der

Eltern und Ehepartner sowie die eigenen anrechenbaren Einnahmen aufgrund der

Verhältnisse zu Beginn der Bemessungsperiode ermittelt; vorbehalten bleiben Abs. 2, 3 und 4 sowie § 42 Abs. 2

und die §§ 56, 57, 59, 61 und 62 Abs. 3 StipendienV. Für die Berechnung

des Elternbeitrages sind die definitiven elterlichen Steuerzahlen des Jahres

massgebend, das dem Beginn der Bemessungsperiode vorangeht (§ 29

Abs. 2 Satz 1 StipendienV).

3.

Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die von der

Vorinstanz vorgenommene Berechnung des massgebenden elterlichen Einkommens und

Vermögens. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine

fehlerhafte Ermittlung der anerkannten Ausgaben und Einnahmen der

Beschwerdeführerin. Mit Bezug auf die beiden letztgenannten Parameter kann

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4

E. 4).

4.

4.1

Die Vorinstanz hat die Berechnung des massgebenden

elterlichen Einkommens aus­führlich und

nachvollziehbar dargelegt, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen

verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

Vorliegend ist der Stipendienanspruch der

Beschwerdeführerin für das Ausbildungsjahr 2012/2013 umstritten. Entsprechend

gilt es auf die elterlichen Steuerzahlen des Jahres 2011 abzustellen

(§ 29 Abs. 2 Satz 1 StipendienV). Solche sind in den Akten indes

nur für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. März 2011 enthalten, da

die Eltern der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2011 als freiwillige

Fachpersonen für Z im Ausland tätig sind. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des

elterlichen Einkommens auf die das erste Quartal 2011 umfassende

Steuerveranlagung gemäss Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011 und für den

Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 auf die Angaben der

elterlichen Arbeitgeberin abgestellt. Gemäss der entsprechenden schriftlichen

Stellungnahme von Z zu Handen des Beschwerdegegners vom 23. März 2012

werden die Eltern der Beschwerdeführerin durch Bar- und Naturalleistungen entschädigt,

welche einen Betrag für die Wiedereingliederung nach Rückkehr in die Schweiz,

die Prämienkosten für die Sozialversicherungen in der Schweiz, Kost und Logis

im Arbeitsland und ein Taschengeld umfassten. Der AHV-pflichtige Jahreslohn,

welcher auf den genannten Kosten basiere, betrage Fr. 29'272.- für jeden

Elternteil.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz

gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem deklarierten Betrag um ein

Naturaleinkommen handle. Entgegen der Vorinstanz sei als allfälliger Natural­lohn nur ein sehr viel tieferer Betrag für Kost und Logis zu

berücksichtigen, nicht jedoch die im Betrag von Fr. 29'272.- pro

Fachperson und Jahr ebenfalls enthaltenen Beiträge für Ausbildungs- und

Vorbereitungskosten in der Schweiz, Ausreisekosten und Wieder­einglie­derungskosten nach Rückkehr in die

Schweiz. Dem kann nicht gefolgt werden. Massgebend für

die Berechnung des Stipendienanspruchs der Beschwerdeführerin bzw. die

Ermittlung des Elternbeitrages ist grundsätzlich das gesamte elterliche

Einkommen. Als Lohneinkommen sind dabei sämtliche geldwerten Leistungen des

Arbeitgebers für die Entschädigung der elterlichen Arbeitstätigkeit zu

berücksichtigen.

4.3

Nach dem Gesagten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz zur Berechnung des elterlichen Einkommens für die Zeitspanne vom

1.

April bis 31. Dezember 2011 in Ermangelung aussagekräftiger

Steuerzahlen auf die Angaben von Z abgestellt hat.

Anzumerken bleibt indes, dass der von der Arbeitgeberin

deklarierte Jahreslohn nicht dem Reineinkommen gemäss Steuererklärung

gleichgesetzt werden kann, sondern im Rahmen der Ermittlung des Elternbeitrages

davon gewisse Abzüge analog zur steuerlichen Bereinigung der Einkünfte

vorzunehmen wären.

Eine solche Berechnung kann indes vorliegend unterbleiben,

zumal ohnehin von einem elterlichen Einkommen auszugehen gewesen wäre, welches

höher anzusetzen ist als das von Z deklarierte (nachfolgend 5).

5.

5.1

Wie oben 2.1 dargelegt, unterstützt der

Kanton gemäss § 16 Abs. 1 BiG in Ausbildung stehende Personen durch

finanzielle Beiträge, sofern deren eigene Mittel und diejenigen ihrer

nächsten Verwandten oder anderer Leistungspflichtiger nicht ausreichen. Die

Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt somit nach dem Grundsatz der

Subsidiarität staatlicher Leistungen (vgl. Art. 5a und 41 Abs. 1

lit. f der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und

Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

[LS 101]); staatliche Unterstützungsleistungen werden nur

ausgerichtet, wenn und soweit die privaten Mittel der ansprechenden Person zur

Finanzierung der Ausbildung nicht ausreichen.

§ 54 StipendienV bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass

vor Beanspruchung staatlicher Ausbildungsbeiträge die privaten Mittel und

Möglichkeiten der Mittelbeschaffung auszuschöpfen und namentlich

Unterstützungsleistungen der Eltern vorrangig in Anspruch zu nehmen sind:

Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann ausnahmsweise auf die Anrechnung

von Elternbeiträgen verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist,

dass es ihr aufgrund aussergewöhnlicher Umstände offensichtlich unzumutbar ist,

rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge gegenüber den Eltern auf dem Rechtsweg

geltend zu machen; diesfalls gehen die Unterhaltsansprüche gemäss Art. 289

Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) mit allen Rechten auf den

Kanton über. Entsprechend hat die um Ausbildungsbeiträge ersuchende Person im

Regelfall zunächst ihre zivilrechtlichen Unterstützungsansprüche gegenüber den

Eltern geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen.

5.2

Weder bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre

Eltern unterstützungspflichtig sind, noch legt sie substanziiert dar,

dass ihr die Durchsetzung ihrer unterhaltsrechtlichen Ansprüche unzumutbar wäre. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass den

Eltern die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht bzw. der Beschwerdeführerin

deren gerichtliche Durchsetzung nicht zumutbar wäre (vgl. auch

Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin macht indes sinngemäss geltend, ihre Eltern

seien nicht in der Lage, sie finanziell zu unterstützen. An den elterlichen Arbeitsplätzen in der

Schweiz hätten Umstrukturierungen stattgefunden und die Anstellungen seien nicht mehr automatisch gesichert gewesen. Die

Eltern hätten sich deshalb entschieden, auf ihrem zweiten berufli­chen Standbein der Entwicklungszusammenarbeit weiterzuarbeiten. Der

Stellenmarkt für Auslandeinsätze in der Entwick­lungs­zusammenarbeit sei in den letzten Jahren massiv reduziert und gut

bezahlte Stellen seien rar geworden, weshalb sie das Angebot von Z hätten annehmen müssen, auch wenn ihnen kein Gehalt ausbezahlt werde.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gab

in ihrem Gesuch vom 4. Oktober 2012 an, ihre Eltern seien als […] bzw. […]

angestellt. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Eltern im

Jahr 2010 Einkünfte von rund Fr. 115'000.- (Vater) bzw. knapp

Fr. 30'000.- (Mutter) erzielten. Im ersten Quartal 2011 betrugen die

Einkünfte des Vaters Fr. 36'885.- und jene der Mutter Fr. 6'350.-.

Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass es ihren Eltern nicht

möglich gewesen wäre, namentlich in der Schweiz weiterhin vergleichbare

Einkünfte zu erzielen. Sie behauptet auch nicht, dass die Eltern ihre

Arbeitsstellen in der Schweiz verloren und sich hernach vergeblich um neue

Anstellungen bemüht hätten. Dass die vormaligen Anstellungen der Eltern in der

Schweiz nicht mehr "automatisch gesichert" sein mögen, lässt noch

nicht darauf schliessen, dass sie in der Schweiz über keine Erwerbsmöglichkeiten

verfügten; solches ist vorliegend angesichts der elterlichen Erstberufe auch

nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wahl der Eltern der

Beschwerdeführerin, im Berufsfeld der Entwicklungszusammenarbeit tätig zu sein,

auf deren eigenen Wunsch zurückzuführen ist. Hätten sie ihre berufliche

Tätigkeit demgegenüber danach ausgerichtet, ein genügendes Einkommen zur

Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu erzielen, so hätten sie kaum einen

Wechsel in ein Berufsfeld vollzogen, von dem sie selbst behaupten, es biete

schlechte Verdienstmöglichkeiten.

5.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge

vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltspflichtigen abgewichen und

statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und

soweit die Pflichtigen bei gutem Willen bzw. bei ihnen zuzumutender Anstrengung

mehr zu verdienen vermöchten, als sie effektiv verdienen (BGr, 22. April

2004,5C.34/2004, E. 2.2 mit Hinweisen). Gestützt auf

das oben 5.2 Ausgeführte ist anzunehmen, dass es den Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr 2011

möglich und zumutbar gewesen wäre, auf den angestammten Berufen

weiterzuarbeiten und ein Einkommen zu erzielen, das mit jenem des

Jahres 2010 vergleichbar oder zumindest für das zweite bis vierte Quartal

deutlich höher als die von der Vorinstanz gestützt auf die Angaben von Z berück­sichtigten Fr. 43'908.-

gewesen wäre. Deshalb hätte die Vorinstanz bei der Berechnung des

Elternbeitrags bzw. dem mutmasslichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin

von einem hypothetischen elterlichen Einkommen entsprechend den anzunehmenden

Verdienstmöglichkeiten bei zumutbarer Ausschöpfung der elterlichen

Erwerbsressourcen ausgehen dürfen. Die Berechnung des

massgebenden elterlichen Einkommens durch die Vorinstanz gereicht der

Beschwerdeführerin daher nicht zum Nachteil.

6.

6.1

Mit Blick

auf die Bemessung des elterlichen Vermögens durch die Vorinstanz bringt die

Beschwerdeführerin zunächst vor, die zuständige Steuerbehörde habe den

Steuerwert der ehemaligen elterlichen Liegenschaft falsch berechnet. Dabei übersieht

sie, dass die Vorinstanz diesem Umstand Rechnung getragen hat; auf die

entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.2

Weiter macht die Beschwerde geltend, der

elterliche Vermögensverzehr nach dem Verkauf der Liegenschaft sei einerseits

auf die Rückzahlung eines privaten zinsfreien Darlehens in der Höhe von

Fr. 200'000.- an nahe Verwandte zurückzuführen, wofür es aber keine Belege

gebe. Anderer­seits hätten die Eltern auf Empfehlung

ihrer Bank hin eine Rückstellung in der Höhe von Fr. 160'000.- für ihre

Altersvorsorge vorgenommen, da eine Weiterführung der

beruflichen Vorsorge während des Auslandeinsatzes nicht möglich gewesen sei.

Dies vermag nicht zu überzeugen:

Die Vorinstanz legt unter anderem dar, dass

Unterhaltsansprüche von Kindern freiwilligen Rückstellungen für eine

überobligatorische Altersvorsorge vorgehen. Dass die Eltern der

Beschwerdeführerin einen Teil ihres Vermögens entsprechend einer Empfehlung

ihrer Bank verwendet haben mögen, kann die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

nicht in Frage stellen. In der Beschwerde wird denn auch nicht bestritten, dass

der für die freiwillige Altersvorsorge verwendete Betrag von Fr. 160'000.-

zum massgeblichen Berechnungszeitpunkt verfügbar war.

Was die angebliche Darlehensrückzahlung in der Höhe von

Fr. 200'000.- betrifft, erscheint zunächst nicht glaubhaft, dass dafür

keine Belege vorhanden sein sollen, würde dies doch bedeuten, dass die

entsprechende Rückzahlung in bar vorgenommen und der Erhalt durch die

Darlehensgeber nicht bestätigt wurde. Solches wäre zumindest bei den

vorliegenden finanziellen Verhältnissen auch unter engen Verwandten nicht

nachvollziehbar. Weiter behauptete die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren

zunächst, das Vermögen ihrer Eltern habe nach dem Verkauf der Liegenschaft

Fr. 160'000.- betragen. Auch der Vater der Beschwerdeführerin gab

gegenüber dem Beschwerdegegner zunächst an, der Erlös aus dem Verkauf der

Liegenschaft sei zur Rückzahlung der Hypotheken und zur Bildung von

Rückstellungen für die Altersvorsorge verwendet worden, ohne eine Darlehensschuld

zu erwähnen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin

mit Blick auf die Altersvorsorge angelegten Aktionärssparkonten am

11.

Januar 2013 einen Saldo von Fr. 118'802.45 bzw.

Fr. 50'544.95 aufwiesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin erklärten am

28.

Januar 2013 gegenüber dem Beschwerdegegner, sie hätten seit Ende

März 2011 kein Einkommen mehr und ihr Vermögen sei in der Zwischenzeit bis

auf die Rückstellungen für die Altersvorsorge aufgebraucht worden. Die

Beschwerdeführerin behauptete in der Rekursschrift vom 8. Mai 2013, die

Rückstellungen für die Altersvorsorge in der Höhe von Fr.160'000.- seien für

die Ausbildungskosten aufgebraucht worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin

und ihrer Eltern sind mithin zumindest unklar und widersprüchlich und legen den

Schluss nahe, dass die Eltern die Beschwerdeführerin und allenfalls deren

Geschwister nach ihrer Ausreise aus der Schweiz zumindest bis Januar 2013

finanziell unterstützen konnten, ohne auf die Aktionärssparkonten – das angeblich

einzig verbleibende Vermögen nach Rückzahlung der Hypothekar- und Darlehensschulden

– zurückgreifen zu müssen. Ein Vermögensverzehr durch die Rückzahlung der

behaupteten Darlehensschuld kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen

werden. Mithin ist die Berechnung des massgebenden elterlichen Vermögens durch

die Vorinstanz nicht zu beanstanden, sondern mit dieser anzunehmen, die

betreffenden Vermögenswerte seien zumindest Ende des Jahres 2011 noch

vorhanden gewesen. Damit erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der

vorinstanzlichen Berechnung des massgeblichen elterlichen Vermögens als

unbegründet und kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

7.

7.1

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die

Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Zur Begründung führt

sie an, als Studentin mit einem minimalen Grund­einkommen müsse sie Rekurs führen können, ohne für die

Verfahrenskosten belangt zu werden. Es sei ihr

nicht möglich, diese Verfahrenskosten zu übernehmen.

7.2

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben nach § 16

Abs. 1 VRG auf Ersuchen Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten.

Die Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz mit Schreiben vom

16.

Mai 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die im

Rekursverfahren unterliegende Partei in der Regel gestützt auf § 13 VRG

kostenpflichtig wird, hat im Rekursverfahren kein entsprechendes Gesuch

gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht im Verwaltungsverfahren überdies

keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte

über die Möglichkeit der Beantragung unentgeltlicher Prozessführung

hinzuweisen; vielmehr wird auch von einer rechtsunkundigen Person erwartet,

dass sie einen entsprechenden Antrag stellt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2013, § 16 N. 59). Entsprechend ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten des

Rekursverfahrens gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG auferlegt

hat.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'500.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …