VB.2014.00151
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00151
28. Mai 2014Deutsch15 min
(URT.2014.16347)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2014.00151
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich,
Stipendienabteilung,
Beschwerdegegner,
betreffend Stipendien,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1988) studierte seit dem
Herbstsemester 2009 an der Hochschule X. Am 4. Oktober 2012 ersuchte
sie um Stipendien für das Ausbildungsjahr 2012/2013. Das Amt für Jugend
und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) wies das Gesuch am 17. Januar
2013 ab und bestätigte die Abweisung mit Einspracheverfügung vom 25. April
2013.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wies
die Bildungsdirektion einen dagegen am 8. Mai 2013 erhobenen Rekurs ab und
auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 583.-.
III.
A erhob am 5. Februar/6. März 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Aufhebung
des Rekursentscheids sei ihr Stipendienanspruch unter Berücksichtigung eines
massgebenden Einkommens ihrer Eltern in der Höhe von Fr. 27'436.-,
allenfalls zuzüglich eines geringen Naturallohns für Kost und Logis, sowie unter Berücksichtigung eines massgebenden elterlichen Vermögens
in der Höhe von Fr. 0.- neu festzusetzen. Weiter beantragte sie sinngemäss
die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids.
Die Bildungsdirektion liess sich am
21.
/24. März 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.
Das AJB verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion etwa
auf dem Gebiet des Stipendienwesens ist das Verwaltungsgericht nach § 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
sowie Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario VRG
zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin beantragt, im Rahmen der Prüfung ihres Stipendienanspruchs sei von einem
massgeblichen Einkommen ihrer Eltern für das Jahr 2011 in der Höhe von
Fr. 27'436.-, allenfalls zuzüglich eines geringen
Naturallohns für Kost und Logis, und von keinem elterlichen Vermögen
auszugehen. Demgegenüber richtet sich ihre Beschwerde – wie schon der Rekurs – weder gegen die vom AJB und der Vorinstanz angenommene Höhe des anerkannten Bedarfs von
Fr. 25'547.- noch gegen die angerechnete Eigenleistung in der Höhe von
Fr. 3'000.- oder das angerechnete (eigene) Einkommen in der Höhe von
Fr. 8'480.-. Ebensowenig stellt die Beschwerdeführerin die Höhe des
anzuwendenden Elternfreibetrags in Frage.
Bei einer Stipendienanspruchsberechnung anhand der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Parameter stünden dem anerkannten Bedarf
von Fr. 25'547.- zunächst die angerechnete Eigenleistung in der Höhe von
Fr. 3'000.- und das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin in der
Höhe von Fr. 8'480.- gegenüber. Da das geltend gemachte elterliche
Einkommen auch unter Berücksichtigung einer geringen Naturallohnkomponente
deutlich unter dem angewendeten Elternfreibetrag von Fr. 50'000.- läge,
resultierte ein Stipendienanspruch von rund Fr. 14'000.-. Der Streitwert
der vorliegenden Beschwerde beträgt damit weniger als Fr. 20'000.- und die
Angelegenheit fiele kraft § 38b Abs. 1 lit. c VRG an sich in einzelrichterliche
Zuständigkeit. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wird
die Beschwerde indes in Dreierbesetzung erledigt (§ 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 16 des Bildungsgesetzes vom
1.
Juni 2002 (BiG; LS 410.1) unterstützt der
Kanton in Ausbildung stehende Personen mit Beiträgen, sofern ihre eigenen
Mittel und diejenigen ihrer nächsten Angehörigen oder anderer
Leistungspflichtiger nicht ausreichen (Abs. 1); die Beiträge werden für
die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem ersten ordentlichen
Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet (Abs. 2).
2.2
Die Höhe des Ausbildungsbeitrags richtet sich nach den anerkannten
Ausgaben für den Lebensunterhalt und die Ausbildung der Person in Ausbildung;
davon werden die anrechenbaren
Beiträge der Eltern und Stiefeltern, die anrechenbaren eigenen Einnahmen sowie
der anrechenbare Beitrag der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners abgezogen
(§ 27 Abs. 1 und 2 der
Stipendienverordnung vom 15. September 2004 [StipendienV,
LS 416.1]). Gemäss
§ 29 Abs. 1 StipendienV werden die anerkannten Ausgaben, Beiträge der
Eltern und Ehepartner sowie die eigenen anrechenbaren Einnahmen aufgrund der
Verhältnisse zu Beginn der Bemessungsperiode ermittelt; vorbehalten bleiben Abs. 2, 3 und 4 sowie § 42 Abs. 2
und die §§ 56, 57, 59, 61 und 62 Abs. 3 StipendienV. Für die Berechnung
des Elternbeitrages sind die definitiven elterlichen Steuerzahlen des Jahres
massgebend, das dem Beginn der Bemessungsperiode vorangeht (§ 29
Abs. 2 Satz 1 StipendienV).
3.
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die von der
Vorinstanz vorgenommene Berechnung des massgebenden elterlichen Einkommens und
Vermögens. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine
fehlerhafte Ermittlung der anerkannten Ausgaben und Einnahmen der
Beschwerdeführerin. Mit Bezug auf die beiden letztgenannten Parameter kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; act. 4
E. 4).
4.
4.1
Die Vorinstanz hat die Berechnung des massgebenden
elterlichen Einkommens ausführlich und
nachvollziehbar dargelegt, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
Vorliegend ist der Stipendienanspruch der
Beschwerdeführerin für das Ausbildungsjahr 2012/2013 umstritten. Entsprechend
gilt es auf die elterlichen Steuerzahlen des Jahres 2011 abzustellen
(§ 29 Abs. 2 Satz 1 StipendienV). Solche sind in den Akten indes
nur für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 31. März 2011 enthalten, da
die Eltern der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2011 als freiwillige
Fachpersonen für Z im Ausland tätig sind. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des
elterlichen Einkommens auf die das erste Quartal 2011 umfassende
Steuerveranlagung gemäss Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011 und für den
Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 auf die Angaben der
elterlichen Arbeitgeberin abgestellt. Gemäss der entsprechenden schriftlichen
Stellungnahme von Z zu Handen des Beschwerdegegners vom 23. März 2012
werden die Eltern der Beschwerdeführerin durch Bar- und Naturalleistungen entschädigt,
welche einen Betrag für die Wiedereingliederung nach Rückkehr in die Schweiz,
die Prämienkosten für die Sozialversicherungen in der Schweiz, Kost und Logis
im Arbeitsland und ein Taschengeld umfassten. Der AHV-pflichtige Jahreslohn,
welcher auf den genannten Kosten basiere, betrage Fr. 29'272.- für jeden
Elternteil.
4.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz
gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem deklarierten Betrag um ein
Naturaleinkommen handle. Entgegen der Vorinstanz sei als allfälliger Naturallohn nur ein sehr viel tieferer Betrag für Kost und Logis zu
berücksichtigen, nicht jedoch die im Betrag von Fr. 29'272.- pro
Fachperson und Jahr ebenfalls enthaltenen Beiträge für Ausbildungs- und
Vorbereitungskosten in der Schweiz, Ausreisekosten und Wiedereingliederungskosten nach Rückkehr in die
Schweiz. Dem kann nicht gefolgt werden. Massgebend für
die Berechnung des Stipendienanspruchs der Beschwerdeführerin bzw. die
Ermittlung des Elternbeitrages ist grundsätzlich das gesamte elterliche
Einkommen. Als Lohneinkommen sind dabei sämtliche geldwerten Leistungen des
Arbeitgebers für die Entschädigung der elterlichen Arbeitstätigkeit zu
berücksichtigen.
4.3
Nach dem Gesagten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz zur Berechnung des elterlichen Einkommens für die Zeitspanne vom
1.
April bis 31. Dezember 2011 in Ermangelung aussagekräftiger
Steuerzahlen auf die Angaben von Z abgestellt hat.
Anzumerken bleibt indes, dass der von der Arbeitgeberin
deklarierte Jahreslohn nicht dem Reineinkommen gemäss Steuererklärung
gleichgesetzt werden kann, sondern im Rahmen der Ermittlung des Elternbeitrages
davon gewisse Abzüge analog zur steuerlichen Bereinigung der Einkünfte
vorzunehmen wären.
Eine solche Berechnung kann indes vorliegend unterbleiben,
zumal ohnehin von einem elterlichen Einkommen auszugehen gewesen wäre, welches
höher anzusetzen ist als das von Z deklarierte (nachfolgend 5).
5.
5.1
Wie oben 2.1 dargelegt, unterstützt der
Kanton gemäss § 16 Abs. 1 BiG in Ausbildung stehende Personen durch
finanzielle Beiträge, sofern deren eigene Mittel und diejenigen ihrer
nächsten Verwandten oder anderer Leistungspflichtiger nicht ausreichen. Die
Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt somit nach dem Grundsatz der
Subsidiarität staatlicher Leistungen (vgl. Art. 5a und 41 Abs. 1
lit. f der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] und
Art. 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
[LS 101]); staatliche Unterstützungsleistungen werden nur
ausgerichtet, wenn und soweit die privaten Mittel der ansprechenden Person zur
Finanzierung der Ausbildung nicht ausreichen.
§ 54 StipendienV bringt ebenfalls zum Ausdruck, dass
vor Beanspruchung staatlicher Ausbildungsbeiträge die privaten Mittel und
Möglichkeiten der Mittelbeschaffung auszuschöpfen und namentlich
Unterstützungsleistungen der Eltern vorrangig in Anspruch zu nehmen sind:
Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann ausnahmsweise auf die Anrechnung
von Elternbeiträgen verzichtet werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist,
dass es ihr aufgrund aussergewöhnlicher Umstände offensichtlich unzumutbar ist,
rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge gegenüber den Eltern auf dem Rechtsweg
geltend zu machen; diesfalls gehen die Unterhaltsansprüche gemäss Art. 289
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) mit allen Rechten auf den
Kanton über. Entsprechend hat die um Ausbildungsbeiträge ersuchende Person im
Regelfall zunächst ihre zivilrechtlichen Unterstützungsansprüche gegenüber den
Eltern geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen.
5.2
Weder bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre
Eltern unterstützungspflichtig sind, noch legt sie substanziiert dar,
dass ihr die Durchsetzung ihrer unterhaltsrechtlichen Ansprüche unzumutbar wäre. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass den
Eltern die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht bzw. der Beschwerdeführerin
deren gerichtliche Durchsetzung nicht zumutbar wäre (vgl. auch
Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin macht indes sinngemäss geltend, ihre Eltern
seien nicht in der Lage, sie finanziell zu unterstützen. An den elterlichen Arbeitsplätzen in der
Schweiz hätten Umstrukturierungen stattgefunden und die Anstellungen seien nicht mehr automatisch gesichert gewesen. Die
Eltern hätten sich deshalb entschieden, auf ihrem zweiten beruflichen Standbein der Entwicklungszusammenarbeit weiterzuarbeiten. Der
Stellenmarkt für Auslandeinsätze in der Entwicklungszusammenarbeit sei in den letzten Jahren massiv reduziert und gut
bezahlte Stellen seien rar geworden, weshalb sie das Angebot von Z hätten annehmen müssen, auch wenn ihnen kein Gehalt ausbezahlt werde.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin gab
in ihrem Gesuch vom 4. Oktober 2012 an, ihre Eltern seien als […] bzw. […]
angestellt. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Eltern im
Jahr 2010 Einkünfte von rund Fr. 115'000.- (Vater) bzw. knapp
Fr. 30'000.- (Mutter) erzielten. Im ersten Quartal 2011 betrugen die
Einkünfte des Vaters Fr. 36'885.- und jene der Mutter Fr. 6'350.-.
Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass es ihren Eltern nicht
möglich gewesen wäre, namentlich in der Schweiz weiterhin vergleichbare
Einkünfte zu erzielen. Sie behauptet auch nicht, dass die Eltern ihre
Arbeitsstellen in der Schweiz verloren und sich hernach vergeblich um neue
Anstellungen bemüht hätten. Dass die vormaligen Anstellungen der Eltern in der
Schweiz nicht mehr "automatisch gesichert" sein mögen, lässt noch
nicht darauf schliessen, dass sie in der Schweiz über keine Erwerbsmöglichkeiten
verfügten; solches ist vorliegend angesichts der elterlichen Erstberufe auch
nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wahl der Eltern der
Beschwerdeführerin, im Berufsfeld der Entwicklungszusammenarbeit tätig zu sein,
auf deren eigenen Wunsch zurückzuführen ist. Hätten sie ihre berufliche
Tätigkeit demgegenüber danach ausgerichtet, ein genügendes Einkommen zur
Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten zu erzielen, so hätten sie kaum einen
Wechsel in ein Berufsfeld vollzogen, von dem sie selbst behaupten, es biete
schlechte Verdienstmöglichkeiten.
5.3
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge
vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltspflichtigen abgewichen und
statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und
soweit die Pflichtigen bei gutem Willen bzw. bei ihnen zuzumutender Anstrengung
mehr zu verdienen vermöchten, als sie effektiv verdienen (BGr, 22. April
2004,5C.34/2004, E. 2.2 mit Hinweisen). Gestützt auf
das oben 5.2 Ausgeführte ist anzunehmen, dass es den Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr 2011
möglich und zumutbar gewesen wäre, auf den angestammten Berufen
weiterzuarbeiten und ein Einkommen zu erzielen, das mit jenem des
Jahres 2010 vergleichbar oder zumindest für das zweite bis vierte Quartal
deutlich höher als die von der Vorinstanz gestützt auf die Angaben von Z berücksichtigten Fr. 43'908.-
gewesen wäre. Deshalb hätte die Vorinstanz bei der Berechnung des
Elternbeitrags bzw. dem mutmasslichen Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin
von einem hypothetischen elterlichen Einkommen entsprechend den anzunehmenden
Verdienstmöglichkeiten bei zumutbarer Ausschöpfung der elterlichen
Erwerbsressourcen ausgehen dürfen. Die Berechnung des
massgebenden elterlichen Einkommens durch die Vorinstanz gereicht der
Beschwerdeführerin daher nicht zum Nachteil.
6.
6.1
Mit Blick
auf die Bemessung des elterlichen Vermögens durch die Vorinstanz bringt die
Beschwerdeführerin zunächst vor, die zuständige Steuerbehörde habe den
Steuerwert der ehemaligen elterlichen Liegenschaft falsch berechnet. Dabei übersieht
sie, dass die Vorinstanz diesem Umstand Rechnung getragen hat; auf die
entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.2
Weiter macht die Beschwerde geltend, der
elterliche Vermögensverzehr nach dem Verkauf der Liegenschaft sei einerseits
auf die Rückzahlung eines privaten zinsfreien Darlehens in der Höhe von
Fr. 200'000.- an nahe Verwandte zurückzuführen, wofür es aber keine Belege
gebe. Andererseits hätten die Eltern auf Empfehlung
ihrer Bank hin eine Rückstellung in der Höhe von Fr. 160'000.- für ihre
Altersvorsorge vorgenommen, da eine Weiterführung der
beruflichen Vorsorge während des Auslandeinsatzes nicht möglich gewesen sei.
Dies vermag nicht zu überzeugen:
Die Vorinstanz legt unter anderem dar, dass
Unterhaltsansprüche von Kindern freiwilligen Rückstellungen für eine
überobligatorische Altersvorsorge vorgehen. Dass die Eltern der
Beschwerdeführerin einen Teil ihres Vermögens entsprechend einer Empfehlung
ihrer Bank verwendet haben mögen, kann die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
nicht in Frage stellen. In der Beschwerde wird denn auch nicht bestritten, dass
der für die freiwillige Altersvorsorge verwendete Betrag von Fr. 160'000.-
zum massgeblichen Berechnungszeitpunkt verfügbar war.
Was die angebliche Darlehensrückzahlung in der Höhe von
Fr. 200'000.- betrifft, erscheint zunächst nicht glaubhaft, dass dafür
keine Belege vorhanden sein sollen, würde dies doch bedeuten, dass die
entsprechende Rückzahlung in bar vorgenommen und der Erhalt durch die
Darlehensgeber nicht bestätigt wurde. Solches wäre zumindest bei den
vorliegenden finanziellen Verhältnissen auch unter engen Verwandten nicht
nachvollziehbar. Weiter behauptete die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren
zunächst, das Vermögen ihrer Eltern habe nach dem Verkauf der Liegenschaft
Fr. 160'000.- betragen. Auch der Vater der Beschwerdeführerin gab
gegenüber dem Beschwerdegegner zunächst an, der Erlös aus dem Verkauf der
Liegenschaft sei zur Rückzahlung der Hypotheken und zur Bildung von
Rückstellungen für die Altersvorsorge verwendet worden, ohne eine Darlehensschuld
zu erwähnen. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die von den Eltern der Beschwerdeführerin
mit Blick auf die Altersvorsorge angelegten Aktionärssparkonten am
11.
Januar 2013 einen Saldo von Fr. 118'802.45 bzw.
Fr. 50'544.95 aufwiesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin erklärten am
28.
Januar 2013 gegenüber dem Beschwerdegegner, sie hätten seit Ende
März 2011 kein Einkommen mehr und ihr Vermögen sei in der Zwischenzeit bis
auf die Rückstellungen für die Altersvorsorge aufgebraucht worden. Die
Beschwerdeführerin behauptete in der Rekursschrift vom 8. Mai 2013, die
Rückstellungen für die Altersvorsorge in der Höhe von Fr.160'000.- seien für
die Ausbildungskosten aufgebraucht worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin
und ihrer Eltern sind mithin zumindest unklar und widersprüchlich und legen den
Schluss nahe, dass die Eltern die Beschwerdeführerin und allenfalls deren
Geschwister nach ihrer Ausreise aus der Schweiz zumindest bis Januar 2013
finanziell unterstützen konnten, ohne auf die Aktionärssparkonten – das angeblich
einzig verbleibende Vermögen nach Rückzahlung der Hypothekar- und Darlehensschulden
– zurückgreifen zu müssen. Ein Vermögensverzehr durch die Rückzahlung der
behaupteten Darlehensschuld kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen
werden. Mithin ist die Berechnung des massgebenden elterlichen Vermögens durch
die Vorinstanz nicht zu beanstanden, sondern mit dieser anzunehmen, die
betreffenden Vermögenswerte seien zumindest Ende des Jahres 2011 noch
vorhanden gewesen. Damit erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin an der
vorinstanzlichen Berechnung des massgeblichen elterlichen Vermögens als
unbegründet und kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Zur Begründung führt
sie an, als Studentin mit einem minimalen Grundeinkommen müsse sie Rekurs führen können, ohne für die
Verfahrenskosten belangt zu werden. Es sei ihr
nicht möglich, diese Verfahrenskosten zu übernehmen.
7.2
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen, haben nach § 16
Abs. 1 VRG auf Ersuchen Anspruch auf Erlass der Verfahrenskosten.
Die Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz mit Schreiben vom
16.
Mai 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die im
Rekursverfahren unterliegende Partei in der Regel gestützt auf § 13 VRG
kostenpflichtig wird, hat im Rekursverfahren kein entsprechendes Gesuch
gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht im Verwaltungsverfahren überdies
keine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte
über die Möglichkeit der Beantragung unentgeltlicher Prozessführung
hinzuweisen; vielmehr wird auch von einer rechtsunkundigen Person erwartet,
dass sie einen entsprechenden Antrag stellt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2013, § 16 N. 59). Entsprechend ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten des
Rekursverfahrens gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG auferlegt
hat.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'500.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …